Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 36/25
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 20. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist venezolanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25. August 2020 nach eigenen Angaben für touristische Zwecke visumsfrei nach Deutschland ein.
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Am 28. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG sowie eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG.
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Am 26. November 2020 zeigte er den Verlust seines Reisepasses bei dem Antragsgegner an. In der Folgezeit beantragte er die Ausstellung eines neuen Passes bei der venezolanischen Botschaft.
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Der Antragsgegner lehnte eine Fiktionsbescheinigung aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts ab und erteilte stattdessen am 4. Januar 2021 eine Duldung. Der Antragsteller könne einerseits aufgrund des verloren gegangenen Passes nicht nachweisen, ob der 90-tägige visumsfreie Zeitraum nicht bereits abgelaufen sei, andererseits habe er vor der Einreise nicht das erforderliche Visum nach § 6 AufenthG eingeholt, obwohl die Umstände für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt sprächen.
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Nach Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. März 2021 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund fehlender nationaler Abschiebungsverbote ab, drohte die Abschiebung nach Venezuela an und stellte eine Grenzübertrittsbescheinigung aus. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Antragsteller am 21. Mai 2021 Klage (Az: 11 A 178/21) und beantragte, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (Az: 11 B 47/21). Diesen Antrag lehnte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 22. Juli 2021 ab.
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In der Folge erhielt der Antragsteller aufgrund bestehender Passlosigkeit fortwährend kurzzeitige Duldungen. Am 21. Dezember 2021 wurde ihm in Venezuela ein neuer Pass ausgestellt, den er nach eigenen Angaben aber erst am 13. Februar 2023 erhalten hat. Am 24. Februar 2023 heiratete der Antragsteller seine deutsche Ehefrau und stellte – hiervon gehen jedenfalls die Beteiligten übereinstimmend aus – am 27. März 2023 beim Antragsgegner einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
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Nach Erteilung der letzten Duldung am 8. Mai 2023 mit Geltung bis zum 15. Juni 2023 teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Juli 2023 mit, dass der aufgrund neuer Sachlage geltend gemachte Anspruch nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in das anhängige Klageverfahren einzuführen sei. Außerdem habe der Antragsgegner erst in Folge dieses Antrags auf Aufenthaltserlaubnis Kenntnis von der Passausstellung erhalten. Insoweit stellte er fest, dass seit dem 21. Dezember 2021 keine Duldungsgründe mehr vorlägen. Der Antragsgegner kündigte eine Strafanzeige gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG an und stellte erneut eine Grenzübertrittsbescheinigung mit Ausreisefrist bis zum 17. August 2023 aus.
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Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 machte der Antragsteller den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vorsorglich zum Gegenstand des anhängigen Klagverfahrens und ersuchte das Gericht erneut um Eilrechtsschutz (Az: 11 B 90/23). Mit Beschluss vom 26. September 2023 lehnte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es begründete dies mit dem Fehlen eines Anordnungsanspruches, insbesondere auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG. Für einen sicherungsfähigen Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV fehle es schon an einer gegenwärtigen Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG. Zudem stehe dem Antragsteller aufgrund der Eheschließung kein strikter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, da aufgrund der Verwirklichung zweier Straftatbestände (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Außerdem sei es dem Antragsteller zuzumuten, dass erforderliche Visumverfahren nachzuholen.
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Daraufhin reiste der Antragsteller am 12. Oktober 2023 nach Venezuela aus, um dort am 19. Oktober 2023 den erforderlichen Antrag für das Visumverfahren nachzuholen. Am 23. Oktober 2023 wandte sich der Antragsgegner zwecks Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG an die Staatsanwaltschaft mit der Folge, dass das Visumverfahren gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt wurde.
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Nach wiederholter Ein- und Ausreise reiste der Antragsteller zuletzt am 17. August 2024 visumsfrei nach Deutschland ein. Am 26. September 2024 stellte er erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise einer Duldung, und machte geltend, dass eine nochmalige Ausreise und Trennung von der deutschen Ehefrau auch vor dem Hintergrund des suggerierten kurzen Visumverfahrens nicht mehr zumutbar und offensichtlich unverhältnismäßig seien. Hierzu äußerte sich der Antragsgegner trotz mehrfacher Nachfrage bis zum Ende des 90-tägigen visumfreien Aufenthalts des Antragstellers am 18. November 2025 nicht.
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Daraufhin hat der Antragsteller am 25. November 2024 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung, hilfsweise eine Duldung auszustellen (Az: 11 B 137/24).
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Auf Nachfrage hat das zuständige Amtsgericht im Dezember 2024 mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Antragsteller im Februar 2025 stattfinden könne und dessen Anwesenheit an diesem Verhandlungstag notwendig sei. Am 2. Mai 2025 hat das Amtsgericht das Strafverfahren gegen den Antragsteller nach § 153a StPO endgültig eingestellt. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Mai 2025 der Erteilung eines Visums für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugestimmt. Am 29. Mai 2025 hat die Deutsche Botschaft in Caracas dem Antragsteller per E-Mail die Genehmigung des Visums mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass es vor Abholung noch der Vorlage eines Flugtickets nach Deutschland und einer Versicherungspolice bedürfe.
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Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 als zulässig, aber unbegründet abgelehnt. Ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis liege aufgrund der Visumpflicht nicht vor (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Weder auf Grundlage des § 39 Satz 1 Nr. 1 oder 5 AufenthV noch des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestehe die Möglichkeit der Einholung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Deutschland. Aufgrund eines bestehenden Ausweisungsinteresses fehle es in beiden Fällen an der Voraussetzung eines strikten Rechtsanspruchs. Eine erneute Ausreise des Antragstellers sei vor dem Hintergrund der nach der Genehmigung des Visums zu erwartenden lediglich vorübergehenden Trennung von der Ehefrau nicht unzumutbar.
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Gegen den ihm am 22. Oktober 2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. November 2025 eingelegte und am 19. November 2025 begründete Beschwerde des Antragstellers.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2025 aufzuheben und
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ihm im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Fiktionsbescheinigung, hilfsweise eine Duldung, zu erteilen.
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sowie
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dem Antragsgegner aufzugeben, ggf. Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur Entscheidung über diesen Antrag zu unterlassen.
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Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.
II.
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1. Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2025 ist zulässig, aber unbegründet.
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Soweit sich der Antragsteller den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses – allerdings in ungeordneter Weise – auseinandersetzt, stellen die dargelegten, ausschließlich auf einen Duldungsanspruch bezogenen Beschwerdegründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Bestehen eines im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Anordnungsanspruchs ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.
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a. Mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommt, um die gesetzgeberische Wertung, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltsmöglichkeit für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtlich nicht gewährleistet ist, nicht zu umgehen. Der Betreffende hat das Verfahren grundsätzlich von seinem Heimatland aus zu betreiben (Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 25, v. 06.06.2025 – 6 MB 15/25 –, juris Rn. 16). Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann sicherungsfähig, wenn es darum geht, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis einen Aufenthalt im Bundesgebiet tatbestandlich voraussetzt. Außerdem ist ein entsprechender Ausnahmefall in den Fällen anzunehmen, in denen die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet in Betracht kommt, weil das Gesetz eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder ein Fall des § 39 AufenthV vorliegt. Hieraus folgt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht sicherungsfähig ist und der Antragsteller darauf verwiesen werden kann, den entsprechenden Anspruch aus dem Ausland zu verfolgen und durchzusetzen (Beschl. d. Senats v. 06.06.2025 – 6 MB 15/25 –, juris Rn. 16 m.w.N.).
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b. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz folgt im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weder aus § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV (hierzu aa.) oder § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV (hierzu bb.) noch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (hierzu cc. und dd.).
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aa. Nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Einen solchen Besitz eines Visums hat das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Deutsche Botschaft das Visum im Mai 2025 „genehmigt“ hat, zutreffend verneint.
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Soweit geltend gemacht wird, dass die Anbringung des Sichtvermerks auf dem Pass eine reine Förmlichkeit sei, die keine migrationssteuernde Funktion mehr erfülle, übergeht der Antragsteller den zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der voraussetzt, dass das Visum „vor der Einreise“ erteilt worden ist; zudem könne selbst die Zusicherung einer Visumerteilung mit dem Besitz eines entsprechenden Visums i.S.d. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht gleichgesetzt werden (VG Bayreuth, Beschl. v. 29.01.2015 – B 4 S 14.868 –, juris Rn. 31). Dies weist auf den Willen des Verordnungsgebers, wonach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV für Ausländer gedacht ist, die bereits im Bundesgebiet „ansässig“ sind, also bereits einen Aufenthaltstitel besitzen, der die Perspektive für einen Daueraufenthalt eröffnet. Inhaber eines nationalen Visums besitzen einen Titel, der bereits im Ausland für einen Daueraufenthalt ausgestellt wurde (BR-Drs. 731/04, S. 182). Ein Ausländer kann einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck deshalb nur dann ohne die Durchführung eines Visumverfahrens im Bundesgebiet beantragen, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels ist. Zweck des Visumverfahrens als „wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung“ ist es, schon vor der Einreise des Ausländers zu klären, ob er das Bundesgebiet betreten darf. Dies soll verhindern, dass ein Ausländer durch eine bereits erfolgte Einreise vollendete Tatsachen oder jedenfalls „tatsächlichen Druck“ schafft (VGH München, Urt. v. 17.08.2020 – 10 B 18.1223 –, juris Rn. 31 ff. m.w.N.).
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Ein solcher Fall ist letztlich auch hier gegeben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (VGH München, Urt. v. 17.08.2020 – 10 B 18.1223 –, juris Rn. 31; OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.03.2019 – 2 M 148/18 –, juris Rn. 20) am 27. März 2023 hatte der Antragsteller das nationale Visum noch nicht einmal beantragt und verfügte auch über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die letzte visumfreie Einreise des Antragstellers erfolgte am 17. August 2024. Gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind – Visa-VO – war sein Aufenthalt lediglich für 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen erlaubt, mithin bis zum 17. November 2024. Auch zu diesem Zeitpunkt war er weder im Besitz eines Visums, das ihm bereits im Ausland für einen Daueraufenthalt ausgestellt worden war noch lag auch nur eine „Genehmigung“ der Deutschen Botschaft vor. Insofern gilt auch für den Antragsteller, dass er den geltenden Zuzugsregelungen zuwiderhandelte, indem er den Versuch unternahm, die Erteilung des Visums im Bundesgebiet abzuwarten und so vollendete Tatsachen zu schaffen. Dass er ein halbes Jahr nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts die Nachricht über die „Genehmigung“ des Visums erhielt und diese „Genehmigung“ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegt, kann unter diesen Umständen nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.
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bb. Nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus außerdem dann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch noch derjenige der gerichtlichen Entscheidung (Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 27 m.w.N., v. 13.06.2025 – 6 MB 18/25 –, juris Rn. 12; VGH München, Urt. v. 17.08.2020 – 10 B 18.1223 –, juris Rn. 34).
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(1) Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon deshalb verneint, weil die Abschiebung des Antragstellers nicht nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Eine Aussetzung der Abschiebung mag bei Antragstellung am 27. März 2023 gegeben gewesen sein, doch gilt dies nicht für den Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 20. Oktober 2025 oder nunmehr für den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Die letzte Duldung wurde ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 8. Mai 2023 erteilt und war nur bis zum 15. Juni 2023 gültig.
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Ob trotz der gewählten Formulierung statt der förmlichen Aussetzung auch ein darauf gerichteter Anspruch ausreicht (dazu etwa Bongard, in: BeckOK MigR, 24. Ed., Stand: 01.01.2026, § 39 AufenthV Rn. 17 f. m.w.N.), wie es der Antragsteller offenbar zu seinen Gunsten reklamieren will, kann dahinstehen. Denn dass ihm aktuell ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG zusteht, der zudem nach Sinn und Zweck der Norm unabhängig von der behaupteten tatsächlichen Verbundenheit im Sinne einer ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen müsste (Beschl. d. Senats v. 06.06.2025 – 6 MB 15/25 –, juris Rn. 20 unter Verweis auf: OVG Magdeburg, Beschl. v.15.02.2022 – 2 M 10/22 –, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 30.07.2021 – 19 ZB 21.738 –, juris Rn. 32, beide m.w.N.), wird mit der Beschwerde nicht vorgebracht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf das Vorbringen bezüglich eines etwaigen Duldungsanspruches zwecks Teilnahme an der strafrechtlichen Hauptverhandlung im Februar 2025 kommt es vor dem Hintergrund des entscheidungserheblichen Zeitpunktes nicht mehr an.
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(2) Zudem fehlt es an der Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV, vorliegend gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
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Gemeint ist damit ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Es müssen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein und die Behörde darf kein Ermessen mehr auszuüben haben. Nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. Nicht ausreichend ist eine Soll- oder eine Ermessensvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt oder das Ermessen „auf Null“ reduziert ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Urt. v. 26.05.2020 – 1 C 12.19 –, juris Rn. 52 [zu § 10 Abs. 3 AufenthG], Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 f. [zu § 5 Abs. 2 AufenthG]). Dies gilt auch für den „Anspruch“ nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV (Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 27 m.w.N., v. 13.06.2025 – 6 MB 18/25 –, juris Rn. 12).
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Das Vorliegen eines solchen strikten Rechtsanspruchs hat das Verwaltungsgericht verneint, weil es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) fehle und deshalb allenfalls die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen in Frage komme (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Dies stellt die Beschwerde im Ergebnis nicht ausreichend in Frage.
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(a) Das Verwaltungsgericht hat ein schweres typisiertes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG angenommen wegen Vorliegens eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, davon ausgehend, dass der Antragsteller seit seiner letzten Einreise nach Deutschland den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat und eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß darstellt, sondern regelmäßig beachtlich ist.
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Soweit der Antragsteller gegen die Annahme eines Ausweisungsinteresses bzw. einer vorsätzlich begangenen Straftat die Einstellung des gegen ihn – wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG – geführten Strafverfahrens heranzieht, greift er damit für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unerhebliche Gründe an. Das Verwaltungsgericht hat nicht (mehr) darauf abgestellt, dass der Antragsteller ab März 2023 die Verlängerung seiner Duldung beantragt hatte, obwohl er im Besitz eines Reisepasses war, sondern dass er sich gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seit seiner letztmaligen Einreise im August 2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
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Der Strafbarkeit des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterliegt, wer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, wenn a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist, b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Den hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem daraus resultierenden aktuell bestehenden Ausweisungsinteresse tritt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht überzeugend entgegen.
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Der Antragsteller besitzt keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, insbesondere kein vor der Einreise eingeholtes Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Wie unter 1.b.aa. ausgeführt, kann er sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Deutsche Botschaft ihm ein solches Visum „genehmigt“ habe. Entgegen seines Beschwerdevorbringens stand dem Antragsteller seit seiner letzten Einreise, insbesondere während des laufenden Strafverfahrens, auch kein Duldungsanspruch zu. Losgelöst von der Frage, auf welche rechtliche Grundlage sich ein solcher stützen ließe, ob § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG Anwendung fände, war die Anwesenheit des Antragstellers nach Auskunft des zuständigen Amtsgerichts (E-Mail vom 18. Dezember 2024 – Bl. 31 GA 11 B 137/24) lediglich für den Tag der Hauptverhandlung und nicht längerfristig notwendig. Im Übrigen ist die Abschiebung des Antragstellers zum derzeitigen und maßgeblichen Zeitpunkt, wie dargelegt (hierzu 1.b.bb.(1)), weder ausgesetzt, noch verfügt der Antragsteller über einen darauf gerichteten Anspruch (vgl. zur Notwendigkeit der Prüfung eines solchen Anspruchs im Rahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 33 m.w.N.).
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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf seine wiederholten Aus- und Einreisen in der Vergangenheit sowie das ab November 2024 anhängige einstweilige Rechtsschutzverfahren, mit dem er einem unrechtmäßigen Aufenthalt habe begegnen wollen, abstellt, ändert dies nichts an der Unrechtmäßigkeit seines (gegenwärtigen) Aufenthalts und der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht. Wie unter 1.a. ausgeführt, kommt eine sogenannte Verfahrensduldung nur nach Erlöschen einer Fiktion gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder in bestimmten, von Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Ausnahmefällen in Betracht, die hier aber nicht gegeben sind.
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(b) Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine anderslautende Entscheidung. Unterstellt, der Antragsteller will sich insoweit auch auf eine Abweichung von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Annahme eines Ausnahmefalls berufen (und nicht nur auf eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG), könnte sich daraus kein strikter Rechtsanspruch i.S.d. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ergeben.
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Grundsätzlich können Ausnahmen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch atypische Umstände im Einzelfall sowie verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen gerechtfertigt werden, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Es bedarf in diesem Zusammenhang einer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung der widerstreitenden Belange, in die auch die privaten Bleibeinteressen einzustellen sind (vgl. in ständiger Rspr.: BVerwG, Urt. v. 24.07.2025 – 1 C 2.24 –, juris Rn. 58 m.w.N.).
- 41
Ob sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nach entsprechender Abwägung ein solcher atypischer Fall ergibt, kann allerdings offenbleiben. Ein etwaig geltend gemachtes Bleibeinteresse könnte zwar zu einem gebundenen Anspruch führen (wie ihn das Verwaltungsgericht in Bezug auf das notwendig zu erteilende Visum im Beschluss vom 26. September 2023 – 11 B 90/23 – prognostisch angenommen hat), doch würde es dem Antragsteller an dieser Stelle nicht zu einem wie einleitend beschriebenem „strikten Rechtsanspruch“ i.S.d. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV verhelfen. Denn dieser setzt u.a. voraus, dass alle regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, der Gesetzgeber damit selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 26.05.2020 – 1 C 12.19 –, juris Rn. 52) und die Ausländerbehörde keine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles mehr vornimmt und entscheidet, ob ein Ausnahmefall vorliegt; die möglichen Versagungsgründe sind hiernach gerade nicht in abstrakt-genereller, abschließender Weise durch den Gesetzgeber vollumfänglich ausformuliert (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 1 C 31.14 – juris Rn. 21; Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 38).
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cc. Fehlt es nach alledem an einem strikten Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, kommt aus denselben Gründen wie zu bb.(2) auch ein Absehen von der Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG nicht in Betracht.
- 43
dd. Schließlich ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nicht die Möglichkeit der Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vom Bundesgebiet aus. Von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist danach nur abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Vorschrift trägt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, ist als Ausnahmeregelung allerdings grundsätzlich eng auszulegen (Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 40 unter Verweis auf: BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 20; Beiderbeck, in: BeckOK MigR, 24. Ed., Stand: 01.01.2026, § 5 AufenthG, Rn. 20 m.w.N.). Eine entsprechende Ausnahmesituation hat das Verwaltungsgericht aufgrund nur vorübergehender Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau verneint. Im Ergebnis stellt die Beschwerde dies nicht substantiiert in Frage.
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(1) Von der Beschwerde unbeanstandet bleibt die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, dass ein besonderer Umstand i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG dann vorliegt, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Die gedankliche Prüfung hat vom Normalfall der Nachholung des Visumverfahrens auszugehen und diesen als unproblematisch zu begreifen, auch wenn damit für den Betroffenen regelmäßig Probleme verbunden sein werden. Deren typische Umstände (Kosten, Mühen, Zeitaufwand, vorübergehende Trennung von Angehörigen und Freunden) sind als allgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar vorausgesetzt. Diese Grundannahme entspricht der Rechtsprechung des Senats. Hiervon ausgehend darf die gesetzgeberische Entscheidung, die er unproblematisch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums treffen konnte, nicht bereits gedanklich mit einem Makel behaftet werden (Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 41 unter Verweis auf: VGH Kassel, Beschl. v. 24.07.2020 – 3 D 1437/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Ebenso unbeanstandet und zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass für eine anzustellende Zumutbarkeitsprüfung eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind (Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 42).
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(2) In Anwendung dieser Grundsätze stellt der Antragsteller das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in Frage.
- 46
(a) Soweit der Antragsteller den Umstand, dass er trotz der nach Einstellung des Strafverfahrens erfolgten Zustimmung des Antragsgegners zur Visumerteilung vom 28. Mai 2025 und der Genehmigung der Deutschen Botschaft mit E-Mail vom 29. Mai 2025 das Visumverfahrens nachholen muss, als Förmelei abtut, macht dies die Nachholung nicht unzumutbar.
- 47
(aa) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine mit der Abholung des Visums verbundene Ausreise nicht zur Unzumutbarkeit führt, sondern übliche Folge eines (erfolgreichen) Visumverfahrens ist. Die diesbezügliche Argumentation des Antragstellers kommt in jedem vom Betroffenen aus Deutschland eingeleiteten, weitergehend vorbereiteten Visumverfahren zum Tragen und stellt damit keine signifikant vom Normalfall abweichende Konstellation dar. Zudem bedarf es, losgelöst davon, ob eine Unzumutbarkeit bei Vorliegen aller Voraussetzungen der Visumerteilung im Ausnahmefall überhaupt denkbar wäre, nach dem Inhalt der Genehmigung – wie vom Verwaltungsgericht richtig zugrunde gelegt – vorliegend noch einer abschließenden Prüfung zumindest der Versicherungspolice. Die Möglichkeit, einen solchen Nachweis zu erbringen, ändert nichts an der noch ausstehenden Prüfung derselben.
- 48
(bb) Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. September 2023 (11 B 90/23) begründen keinen einer Zumutbarkeit entgegenstehenden Vertrauensschutz.
- 49
Die Annahme, dass sein Visumverfahren innerhalb von 8-10 Wochen abgeschlossen sein könne, beruhte auf einem auf der Internetseite der Deutschen Botschaft veröffentlichten Richtwert. Dass es dazu nicht kam, war Folge der nach Ergehen des Beschlusses vom Antragsgegner im Oktober 2023 erstatteten Strafanzeige gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die zu einer Aussetzung des Visumverfahrens führte. Hiermit musste der Antragsteller bei lebensnaher Betrachtung auch rechnen, nachdem der Antragsgegner die Anzeige bereits im Schreiben vom 20. Juli 2023 angekündigt hatte. Da der Strafanzeige ein zumindest objektiv rechtswidriges Verhalten des Antragstellers zugrunde lag, war ein etwaiges Vertrauen auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme und auf einen reibungslosen – unverzögerten – Ablauf des Visumverfahrens jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig.
- 50
Soweit der Antragsteller darauf abstellt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass prognostisch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, dass ihm das erforderliche Visum aufgrund eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ohne Vorhalt eines Ausweisungsinteresses erteilt werden würde, ist nicht ersichtlich, weshalb sich daraus nach gegenwärtiger Lage eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG ergeben sollte. Da die Deutsche Botschaft im Mai 2025 mitgeteilt hat, dass das Visum erteilt werde, bleibt im Übrigen festzustellen, dass sich die Prognose bewahrheitet hat.
- 51
(cc) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller darauf vertrauen durfte, den Aufenthaltstitel ohne Nachholung des Visumverfahrens zu erhalten. Grundsätzlich kann ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel oder seine Verlängerung beantragt, noch kein geschütztes Vertrauen auf die Fortsetzung seines Aufenthalts haben. Ausnahmsweise könnte ein Vertrauenstatbestand hingegen etwa dann entstehen, wenn die Ausländerbehörde zuvor in Kenntnis eines Ausweisungsinteresses vorbehaltlos einen Aufenthaltstitel erteilt hat (vgl. nur Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 01.01.2026, § 5 AufenthG, Rn. 8, 10; Hailbronner, Ausländerrecht Kommentar, Stand: 01.02.2024, § 5 AufenthG, Rn. 44). Eine entsprechend vorbehaltlose Erteilung des Aufenthaltstitels oder sonstige vertrauensbegründende Elemente aufseiten des Antragsgegners sind jedoch nicht dargelegt oder ersichtlich.
- 52
(dd) Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Zustimmung des Antragsgegners bezieht sich lediglich auf die Erteilung des Visums. Es handelt sich um einen gemäß § 31 Abs. 1 AufenthV notwendigen Akt behördeninterner Mitwirkung durch die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde (Bongard, in: BeckOK MigR, 24. Ed., Stand: 01.01.2026, § 31 AufenthV Rn. 1, 3). Auch die E-Mail der Deutschen Botschaft führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser ist aufgrund der dargelegten Notwendigkeit einer abschließenden Prüfung von Unterlagen keine Zusicherung des begehrten Aufenthaltstitels i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG zu sehen. Eine Zusicherung ist das behördliche Versprechen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Erforderlich ist ein entsprechender Bindungswille der Behörde, der dem Adressaten gegenüber unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. nur: Kothe, in: BeckOK MigR, 24. Ed., Stand: 01.01.2026, § 38 VwVfG, Rn. 1). Durch Aufzählung der vorab beizubringenden Unterlagen drückt die E-Mail gerade nicht einen abschließenden Bindungswillen der Botschaft aus.
- 53
(b) Darüber hinaus greift der Antragsteller mit seiner Beschwerde die eine Unzumutbarkeit ablehnenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht durchgreifend an.
- 54
Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass es vom Grundsatz her mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Folgen der Entscheidung vom Normalfall der vorübergehenden Trennung signifikant abweichen, etwa weil eine eheliche Beistandsgemeinschaft besteht, bei der einer der Ehegatten auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds dringend angewiesen ist. Dem ausreisepflichtigen Familienmitglied dürfte ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes nicht zuzumuten sein, weil einer der Angehörigen aufgrund individueller Besonderheiten, wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (so auch Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 42 m.w.N.).
- 55
Aufgrund der von der Deutschen Botschaft erteilten „Genehmigung“ – nach Beibringung der geforderten Informationen – durfte das Verwaltungsgericht von einem nur noch vorübergehenden Aufenthalt in Venezuela ausgehen. Der Antragsteller kann die Zeit seiner Abwesenheit auf das notwendige Minimum begrenzen, indem er die Modalitäten seiner Ausreise und den Termin zur Abholung des Visums bei der Botschaft durch vorherige Absprache bereits von Deutschland aus organisiert.
- 56
Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine derart vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau im vorliegenden Fall unzumutbar erscheint. Es liegen insbesondere keine Gründe für die Annahme einer ehelichen Beistandsgemeinschaft vor, bei der einer der Ehegatten auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds dringend angewiesen ist. Auch ansonsten sind keine Gründe, die gegen die Trennung als solche sprechen, dargetan.
- 57
c. Die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG und zu § 60a Abs. 2 AufenthG greift die Beschwerde nicht gesondert an.
- 58
2. Der auf Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde gerichtete Antrag ist unzulässig. Nach Entscheidung in der Sache fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis und bedarf insoweit keiner weiteren Befassung des Senats.
- 59
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
- 60
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- AufenthG 2004 § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels 4x
- AufenthG 2004 § 6 Visum 4x
- AufenthG 2004 § 72 Beteiligungserfordernisse 1x
- 11 A 178/21 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 47/21 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 28 Familiennachzug zu Deutschen 11x
- AufenthG 2004 § 95 Strafvorschriften 9x
- AufenthV § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke 14x
- 11 B 90/23 3x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 8x
- AufenthG 2004 § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 18x
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- 11 B 137/24 2x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 146 3x
- VwGO § 123 2x
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- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 2.24 1x
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