Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AufenthG 2004 § 79 Entscheidung über den Aufenthalt

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,

1.
gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2.
gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3.
bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.

(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 36/25
25. März 2026
6 MB 36/25 25. März 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 1/26
28. Januar 2026
6 MB 1/26 28. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (38. Kammer) - 38 K 529/24 V
3. Dezember 2025
38 K 529/24 V 3. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (38. Kammer) - 38 K 427/24 V
3. Dezember 2025
38 K 427/24 V 3. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (29. Kammer) - 29 L 314/25
6. Mai 2025
29 L 314/25 6. Mai 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 98/22 V
16. November 2023
29 K 98/22 V 16. November 2023
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 AY 19/23 B ER
5. April 2023
L 9 AY 19/23 B ER 5. April 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (1. Kammer) - 1 A 1110/21 SN
24. Januar 2023
1 A 1110/21 SN 24. Januar 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 96.11
1. Februar 2012
29 K 96.11 1. Februar 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 10 L 589/09
3. Juli 2009
10 L 589/09 3. Juli 2009