Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 O 3/26
Orientierungssatz
In Schleswig-Holstein und Hamburg kann eine Wohnsitzverpflichtung aufgehoben werden beim Nachweis nachhaltigen Wohnraums. „Nachgewiesen“ ist der Wohnraum erst dann, wenn die Wohnung bereits bezogen ist oder wenn ein Einzug aufgrund der Vorlage eines Mietvertrages oder einer Wohnungsgeberbestätigung zeitnah bevorsteht.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 26. März 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile in der Hauptsache erledigtes Klageverfahren, in welchem um die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung gestritten wurde.
- 2
Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 und Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG unterlag der Antragsteller nach § 12a AufenthG zunächst der Verpflichtung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Schleswig-Holstein zu nehmen. Am 27. Februar 2025 beantragte er bei dem Beklagten die Aufhebung dieser Verpflichtung mit der Begründung, dass er bislang in einer Unterkunft gelebt, nun aber in Hamburg eine Wohnung gefunden habe. Auf die Aufforderung, für die Wohnung in Hamburg einen Mietvertrag vorzulegen, übersandte der Antragsteller am 18. März 2025 die Kopie eines Mietangebotes vom 17. März 2025. Der potentielle Vermieter erklärte darin seine Bereitschaft zum Abschluss eines Mietvertrages, sobald die zuständige Behörde der Übernahme der Mietzahlung zustimme. Ferner erklärte der Antragsteller, in Hamburg eine Arbeit zu haben. Hierzu legte er die Kopie eines Arbeitsvertrages vor für eine Tätigkeit als Kraftfahrer ab dem 1. Juni 2024 zu einem Bruttogrundlohn von 538,- Euro, mit dem sämtliche geleisteten Mehr- und Überstunden abgegolten sind.
- 3
Eine erste Rückmeldung des Amtes für Migration in Hamburg ergab, dass man einer Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung widerspreche, da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben seien. Bei dem Arbeitsverhältnis handele es sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG; das monatliche Gehalt deute darauf hin, dass die wöchentlichen Arbeitsstunden unter 15 liegen. Im Übrigen wurde um Hergabe einer aktuellen Wohnungsgeberbestätigung gebeten, woraufhin der Antragsteller dem Antragsgegner Ende Juli 2025 ein erneuertes Mietangebot von demselben Vermieter und mit denselben Bedingungen wie zuvor übersandte. Am 11. September 2025 teilte das Hamburger Amt für Migration dem Antragsgegner mit, dass eine Übernahme der Mietzahlung durch das dortige Jobcenter nicht bestätigt werden könne, solange die Wohnsitzauflage für Schleswig-Holstein bestehe und der Antragsteller in Hamburg noch keine Leistungen beantrage und erhalte.
- 4
Am 19. September 2025 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Schleswig Untätigkeitsklage erhoben mit dem Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Umverteilung seines Wohnsitzes zu entscheiden; gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Ablauf der streitigen Wohnsitzauflage am 29. September 2025 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt und dem Antragsteller gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 1. November 2025 ist der Antragsteller nach Hamburg gezogen und hat dort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragt.
- 5
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2026 abgelehnt. Für das auf eine gebundene Entscheidung gerichtete Klagebegehren gemäß § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG habe auch in Form einer Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestanden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife habe dem Antragsteller kein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung zugestanden. Weder seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben noch die der „Vereinbarung zwischen den Bundesländern Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg zum Umzug von Personen, die in den benannten Ländern eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG zur Prüfung eines Anspruches nach § 24 AufenthG erhalten haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen und dauerhaft und nachhaltig in ein anderes Bundesland in nachgewiesenen Wohnraum umziehen wollen“.
II.
- 6
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, da insoweit kein Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), sie ist aber unbegründet. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es der Untätigkeitsklage zum maßgeblichen Zeitpunkt an den erforderlichen Erfolgsaussichten gefehlt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 7
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist der der Bewilligungsreife des hierauf bezogenen Antrages im erstinstanzlichen Klageverfahren. Dabei muss die gesetzliche Beschränkung auf eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung der Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht entgegenstehen. Zwar verdeutlicht diese Formulierung, dass die Gewährung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist. Doch ist eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe in Ausnahmefällen möglich, sofern vor der instanzabschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren (BVerwG, Beschl. v. 19.04.2011 – 1 PKH 7.11 –, juris Rn. 1) und die begehrte rückwirkende Gewährung der Billigkeit entspricht (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.01.2025 – 6 O 26/24 –, n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 10.08.2022 – 4 O 13/22 –, juris Rn. 29, v. 12.10.2016 – 1 O 7/16 –, juris Rn. 4, beide m.w.N.).
- 8
Ob es vorliegend der Billigkeit entspricht, rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren, bedarf jedoch keiner Entscheidung, da es bereits an der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemangelt hat.
- 9
1. Unerheblich ist, wie der Antragsteller aber offenbar meint, ob die Rechtsverfolgung „von vornherein“ nicht aussichtslos war, weil die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vorgelegen hätten. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner tatsächlich ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit über einen entscheidungsreifen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung nicht entschieden hat, ändert die gerügte behördliche Untätigkeit über einen Zeitraum von sieben Monaten nichts an der vom Gericht vorzunehmenden materiell-rechtlichen Bewertung. Die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO dient dazu, das gerichtliche Verfahren trotz fehlender Behördenentscheidung zu eröffnen, sie entbindet das Gericht jedoch nicht davon, im Rahmen der zu prüfenden Erfolgsaussichten maßgeblich auf das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen abzustellen. Daran hat es im Zeitpunkt der Bewilligungsreife gefehlt. Eine nach § 72 Abs. 3a AufenthG erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts zur Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5 AufenthG lag nicht vor und wurde vom Hamburger Amt für Migration auch zu Recht verweigert.
- 10
2. Davon ausgehend, dass § 12a Abs. 5 AufenthG einen gebundenen Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung gewährt, hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO im Interesse des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers als (Untätigkeits-)Verpflichtungsklage ausgelegt, das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen indes zutreffend verneint.
- 11
Ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzpflicht hätte für den Antragsteller nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur dann bestanden, wenn er nachgewiesen hätte,
- 12
a) dass ihm in Hamburg eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
- 13
b) ihm dort ein Integrationskurs, ein Berufssprachkurs, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 SGB III zeitnah zur Verfügung steht, oder
- 14
c) dass dort der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, lebt.
- 15
Die Regelung dient der nachträglichen Anpassung einer nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehenden Wohnsitzverpflichtung an geänderte Verhältnisse. Ihre Voraussetzungen knüpfen in Bezug auf Buchst. a) an bereits geschaffene Integrationsleistungen an (BT-Drs. 18/8615, S. 45; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 12a AufenthG Rn. 48). Allen Fällen ist gemein, dass jedenfalls prognostisch in Zukunft eine Integration in die hiesigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse erwartet werden kann, weil erste gewichtige Bestandteile dessen bereits angestrebt werden bzw. gegebenenfalls sogar schon vorliegen. Infolge dessen sollen beispielsweise bloße Minijobs sowie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hiervon nicht erfasst werden (BT-Drs. 18/8615, S. 44), weil diese nicht dieselbe Erwartungshaltung zu begründen vermögen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10.02.2017 – 8 L 2836/16 –, juris Rn. 58).
- 16
Das Vorliegen einer dieser Tatbestände ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen. Das angeführte Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer erfüllt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a) AufenthG offensichtlich nicht. Im Übrigen scheint er weiterhin Sozialleistungen zu beziehen. Ebenso wenig zur Diskussion gestanden hat die Vermeidung einer Härte i.S.d. § 12a Abs. 5 Satz 2 AufenthG.
- 17
3. Darüber hinaus haben die Länder Schleswig-Holstein und Hamburg aufgrund gegenseitiger Vereinbarung eine weitere Umzugsmöglichkeit geschaffen, indem das Verfahren gemäß § 12a Abs. 5 i.V.m. § 72 Abs. 3a AufenthG analog angewandt wird auf den Aufhebungstatbestand des nachhaltigen und nachgewiesenen Wohnraums (Erlass des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 01.08.2023). Ein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung hätte sich aber auch daraus nicht ergeben, da es an einem „nachhaltigen und nachgewiesenen Wohnraum“ gefehlt hat. „Nachgewiesen“ ist der Wohnraum erst dann, wenn die Wohnung bereits bezogen ist oder wenn ein Einzug aufgrund der Vorlage eines Mietvertrages oder einer Wohnungsgeberbestätigung zeitnah bevorsteht.
- 18
a. An einem solcherart nachgewiesenen Wohnraum hat es gefehlt. Der Antragsteller konnte lediglich die Absichtserklärung seines künftigen Vermieters vorlegen, aber keinen Mietvertrag oder eine den Einzug bestätigende Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG). Das vorgelegte Mietangebot stand unter der ausdrücklichen Bedingung, dass eine Behörde die Mietkosten übernimmt. Zu einer entsprechenden Zusage war es bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife gerade nicht gekommen. Weshalb „rein formell“ die Möglichkeit bestanden haben soll, eine Zusage des Jobcenters trotz fortbestehender Wohnsitzverpflichtung in Schleswig-Holstein und daraus folgender Unzuständigkeit des Hamburger Jobcenters zu erhalten, erläutert der Antragsteller nicht.
- 19
b. Schließlich kann auch der vom Antragsteller inhaltlich gerügte Zirkelschluss mit Blick auf die behördlichen Zuständigkeiten – Ablehnung der Kostenübernahme durch das Hamburger Jobcenter wegen (noch) fehlender Zuständigkeit bei gleichzeitigem Widerspruch gegen die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung durch den Antragsgegner wegen fehlendem Wohnraumnachweis – im Nachhinein nicht zu einer Erfolgsaussicht der Klage führen, vergegenwärtigt man sich den Zweck der Regelung des § 12a AufenthG. Mithilfe der Wohnsitzverpflichtung für anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG sowie für Personen, denen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist, sollen die mit der Zuwanderung verbundenen Probleme der Unterbringung und Integration angemessen auf Länder und Regionen verteilt werden, um einer Überforderung einzelner Kommunen, insbesondere städtischer Ballungsräume, hinsichtlich der Bereitstellung von Wohnraum und der Organisation von Integrationsmaßnahmen verhindert werden. Dies wird flankiert durch den Umstand, dass Sozialleistungen nur am Ort der Wohnortzuweisung beantragt und ausgezahlt werden können (Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand 01.12.2025, § 12a AufenthG, Rn. 1 f. m.w.N.). Die notwendigen Erfolgsaussichten für die Untätigkeitsklage hätten dementsprechend nur bestanden, wenn der Antragsteller eine unabhängige Finanzierung der Wohnung ohne eine vorzeitige Zusicherung durch das Hamburger Jobcenter oder einen verbindlichen Mietvertrag ohne Bedingung vorgelegt hätte. Alles andere birgt die Gefahr, dass die Freie und Hansestadt Hamburg den Antragsteller bei seiner Unterbringung und Integration unterstützen muss und liefe der beschriebenen Zwecksetzung zuwider.
- 20
c. Dass die Mietkosten nach Ablauf der Wohnsitzverpflichtung und nach Erledigung des Rechtsstreits ab November 2025 vom Hamburger Jobcenter zugesagt und übernommen wurden und so ein Einzug in die Hamburger Wohnung möglich wurde, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Bei diesen im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Tatsachen handelt es sich nicht um neue Erkenntnisse über einen bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt, sondern um eine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Eine solche Veränderung nach Erledigung der Hauptsache kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, um eine ursprünglich aussichtslose Klage rückwirkend zu legitimieren.
- 21
d. Unzutreffend und deshalb für die zu beurteilenden Erfolgsaussichten unerheblich ist schließlich die Behauptung, der Antragsgegner habe dem Begehren des Antragstellers „durch Erlass einer positiven Entscheidung“ entsprochen. Die Streichung der Wohnsitzverpflichtung und die Einstellung des Klageverfahrens beruhten auf reinem Zeitablauf. Ebenso unerheblich ist, dass der Antragsgegner nach Einstellung des Klageverfahrens angeboten hatte, die Hälfte der Gerichtskosten zu übernehmen. Dieses Angebot indiziert weder die erforderlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch kann es als Anerkenntnis der materiellen Rechtslage angesehen werden. Es war allein dem Umstand geschuldet, dass es für den Antragsgegner im Einzelnen nicht nachvollziehbar war, wann welche Unterlagen angefordert und vom Antragsteller eingereicht worden sein sollen.
- 22
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen der Beschwerdeführer zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).
- 23
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 A 160/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 12a AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 1x
- § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 1 PKH 7.11 1x (nicht zugeordnet)
- 6 O 26/24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 13/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 O 7/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 75 2x
- § 72 Abs. 3a AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 12a Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
- §§ 81 und 82 SGB III 2x (nicht zugeordnet)
- § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 L 2836/16 1x
- § 12a Abs. 5 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x