Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 3 MB 1/26

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 12. Mai 2025, 7 B 34/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 12. Mai 2025, soweit mit diesem der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt wird, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit einer Ausbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau gegenüber teilnehmenden Auszubildenden (Antrag zu 1), die Unterlassung der Androhung von Bußgeldern gegenüber dem Ausbildungsbetrieb (Antrag zu 2) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Antrag zu 1 verstößt (Antrag zu 3). Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen wurde. Dies betrifft die Anträge, soweit sie sich auch gegen einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1, den Antragsgegner zu 2, gerichtet hatten. Soweit sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 richtet, hat das Verwaltungsgericht diesen abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Antrag zu 2 sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt in Bezug auf die Androhung eines Bußgelds gegenüber dem beteiligten Ausbildungsbetrieb. Hinsichtlich des Antrags zu 1 bestünden ebenfalls Zulässigkeitszweifel, jedenfalls seien die Anträge aber unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Bezüglich der unter 1 a) – c) aufgeführten Äußerungen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1, Herr …, diese gegenüber Teilnehmenden der dualen Berufsausbildung getätigt habe. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung sei nicht ersichtlich, woher der Gebietsleiter des Ausbildungsbetriebs, Herr …, Kenntnis über die gegenüber Auszubildenden getätigten Äußerungen habe. Zudem dürfe die Antragsgegnerin zu 1 über ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Zulassungsmöglichkeiten informieren. Ob die konkrete Äußerung ausnahmsweise unzulässig sei, könne mangels genauerer Kenntnisse nicht beantwortet werden. Die unter dem Antrag zu 1 d) formulierte Äußerung sei zwar per E-Mail gegenüber zwei Auszubildenden getätigt worden. Insofern bestehe eine Wiederholungsgefahr. Indes liege kein rechtswidriger Eingriff vor. Die Antragsgegnerin zu 1 sei zuständig für eine Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung, auch wenn die Letztentscheidung beim Prüfungsausschuss liege. Zudem sei die Äußerung eine Antwort darauf gewesen, dass zwei Auszubildende, Herr … und Herr …, sich hilfesuchend an sie gewandt hatten. Die Mitteilung ihrer Rechtsauffassung sei weder unsachlich noch willkürlich gewesen. Daher bestehe kein Unterlassungsanspruch. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu 1 beruhe nicht auf sachfremden Gründen, sondern vielmehr darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1 den Anwendungsbereich von § 43 Abs. 2 BBiG nicht für eröffnet halte, da die Auszubildenden aufgrund eines betrieblichen Ausbildungsvertrages, der 35 Wochenarbeitsstunden vorsehe, in dem Ausbildungsbetrieb arbeiten würden. Demgegenüber sei der Anteil der theoretischen Prüfungsvorbereitung durch die Antragstellerin marginal und betreffe zu einem großen Teil die für eine kaufmännische Ausbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau irrelevanten Trainerscheine. Die im Antrag zu 1 d) zitierte Äußerung wäre jedoch auch nicht willkürlich oder unverhältnismäßig, wenn § 43 Abs. 2 BBiG grundsätzlich anwendbar wäre. Denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung vorlägen. Insbesondere habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass eine verbindliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und den beiden Auszubildenden, gegenüber denen die Antragsgegnerin zu 1 die Äußerung getätigt habe, über die Lernorkooperation und den Anteil an fachpraktischer Ausbildung vorliege. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin zu 1 aufgrund der Schilderungen der Auszubildenden davon ausgehen können, dass eine fachpraktische Ausbildung im Ausbildungsbetrieb nicht stattgefunden habe. Daher sei es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin zu 1 auch eine Zulassung nach § 43 Abs. 1 BBiG nicht für möglich gehalten und die beiden daher auf die nach ihrer Rechtsauffassung einzig mögliche Zulassungsmöglichkeit gemäß § 45 Abs. 2 BBiG und die dafür notwendige Berufserfahrung hingewiesen habe. Der Antrag zu 3 habe mangels Erfolgs der Anträge zu 1 und 2 keinen Erfolg.

3

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, soweit der Antrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt wurde. Die Antragstellerin macht – zusammengefasst – geltend, die Anträge seien zulässig und begründet. Sie habe sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen glaubhaft gemacht. Daraus ergäben sich die Unterlassungsansprüche. Denn die Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1 seien inhaltlich unzutreffend. Die Auszubildenden seien gemäß § 43 Abs. 2 BBiG zur Prüfung zuzulassen.

4

Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende Beurteilung durch den Senat.

5

1. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, sie habe hinsichtlich der Anträge zu 1 a) – c) sämtliche erforderliche Tatsachen glaubhaft gemacht und das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Glaubhaftmachung, führt nicht zu der mit der Beschwerde erstrebten Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragstellerin macht insoweit im Wesentlichen geltend, dass sie den Sachverhalt durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht habe und die Antragsgegnerin zu 1 dem nichts Substantielles entgegengesetzt habe. Sie, die Antragstellerin, trägt den Sachverhalt zudem erneut vor und legt hierzu weitere eidesstattliche Versicherungen vor.

6

Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 7) ist zur Überzeugung des Senats nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweismaß der Glaubhaftmachung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 16), dass die streitgegenständlichen Äußerungen von dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1, Herrn …, getätigt worden sind. Insbesondere reichen die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Herrn … vom 10. April 2025 und vom 20. Mai 2025, von Frau … vom 20. Mai 2025 und von Herrn … vom 21. Mai 2025 nicht zur Glaubhaftmachung der streitigen Tatsachen aus.

7

Zur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht. Das konkret notwendige Maß der Glaubhaftmachung entzieht sich einer generalisierenden Umschreibung und kann nur im Einzelfall bestimmt werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 94 m. w. N.). Die eidesstattliche Versicherung ist ein Instrument der Glaubhaftmachung i. S. v. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO. Eine abgegebene eidesstattliche Versicherung ist im Gesamtzusammenhang aller Erkenntnisse frei zu würdigen, wodurch ihr Beweiswert entkräftet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 3 B 20.17 –, juris Rn. 10).

8

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen nicht glaubhaft gemacht, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1, Herr…, die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt hat.

9

Die eidesstattliche Versicherung von Frau … hat bezüglich der angeblichen Äußerungen ohnehin nur einen begrenzten Aussagewert, da sie bei den Gesprächen am 20. März 2025 nicht selbst vor Ort gewesen ist. Zwar gibt sie an, dass eine Videokonferenz aufgrund der Äußerungen des Herrn … durchgeführt worden sei. Von diesen Äußerungen kann ihr aber mangels Anwesenheit in dem Kooperationsbetrieb am 20. März 2025 auch nur berichtet worden sein. Auch ergibt sich nicht aus ihrer Erklärung, dass Herr … die Aussagen gegenüber Auszubildenden getätigt hat und erst recht nicht, in welchem Kontext dies geschehen sein soll. Zudem widerspricht die Erklärung der eigenen Darstellung der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die Videokonferenz aufgrund der Berichte eines Auszubildenden von seinem Austausch mit der Antragsgegnerin zu 1 und damit bereits vor der fraglichen Äußerung am 20. März 2025 geplant gewesen sei; Herr … sei dem Termin dann zuvorgekommen, indem er in den Betrieb gegangen sei (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 30. April 2025).

10

Soweit sich die Antragstellerin auf die zuletzt abgegebene eidesstattliche Versicherung von Herrn … vom 20. Mai 2025 bezieht, ist zunächst anzumerken, dass diese an für die geltend gemachten Ansprüche entscheidenden Punkten inhaltlich von seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. April 2025 abweicht. Während er in letzterer die streitgegenständlichen Äußerungen noch wortgenau wiedergab und ausführte, dass Herr … sie direkt an die Auszubildenden weitergegeben habe, führt er nunmehr „ergänzend“ aus, dass er sich hinsichtlich der Äußerungen auf die Schilderung von Herrn … beziehe, da er selbst nicht anwesend gewesen sei. Zwar gibt er weiterhin an, dass Herr … ihm im Nachhinein bestätigt habe, dass er diese Aussagen getätigt habe. Diese Schilderung steht aber in Widerspruch zu der in Bezug genommenen Schilderung von Herrn …, der bei dem ersten Gespräch anwesend war. Daraus ergibt sich keineswegs, dass Herr … die streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber Auszubildenden getätigt hat. Vielmehr hat Herr … eidesstattlich versichert, dass Herr … in Anwesenheit einer Auszubildenden gesagt habe, dass die Ausbildung so nicht durchgeführt werden dürfe und dass er bei dem späteren Gespräch an dieser Aussage festgehalten habe. Gerade in Anbetracht des Anlasses des Gesprächs, nämlich die der Antragsgegnerin zu 1 übermittelten Beschwerden von mehreren Auszubildenden des Fitnessstudios, kann aus dieser Darstellung nicht abgeleitet werden, dass Herr … die streitgegenständlichen Aussagen getätigt hat.

11

Die demnach in wesentlichen Punkten voneinander abweichende Darstellung des Sachverhalts ist nicht zur Glaubhaftmachung der streitigen Äußerungen geeignet. Zweifel sowohl an der exakten Schilderung der Gesprächssituation als auch der exakten Weitergabe der Äußerungen bestehen nicht zuletzt deswegen, weil die Angaben sich auch insoweit widersprechen, als dass die Äußerungen nach Angaben von Herrn … gegenüber den anwesenden Auszubildenden getätigt worden seien, während Herr … selbst nur eine Auszubildende als Adressatin der Äußerungen nennt. Da Herr … ebenfalls nur die Anwesenheit einer Auszubildenden, Frau …, geschildert hat, ist davon auszugehen, dass eine vermeintliche Äußerung jedenfalls nur gegenüber einer und nicht wie von der Antragstellerin behauptet gegenüber mehreren Auszubildenden erfolgt ist. Auch ist der Erklärung von Herrn … weniger Bedeutung zuzumessen, da er – im Gegensatz zu Herrn … – in der Situation nicht persönlich zugegen war. Zudem lässt die Schilderung von Herrn … – bewusst oder unbewusst – offen, worauf sich die Aussage von Herrn … habe beziehen sollen. Die Äußerung vermag sich auf die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung in dem Betrieb beziehen, jedenfalls aber lassen sich ihr keine auf die Prüfungszulassung oder die generelle Rechtmäßigkeit der Ausbildung bei der Antragstellerin bezogenen Aussagen entnehmen. Letztlich erfolgt keine Wiedergabe und keine Bestätigung der von der Antragstellerin zitierten streitgegenständlichen Äußerungen durch Herrn …. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin keine Erklärung der – nach der Schilderung von Herrn … – einzigen bei dem ersten Gespräch anwesenden Auszubildenden vorgelegt hat und diese nicht einmal namentlich benannt hat, obwohl es gerade auf diese konkrete Situation ankommt.

12

Unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherungen von Herrn … und Herrn … ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass Herr … bei seinem Eintreffen im Betrieb von den dort tätigen Auszubildenden mit den Äußerungen von Herrn … konfrontiert worden sei (vgl. S. 6 der Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2025) und dass eine Gesprächssituation mit den Auszubildenden vorgelegen habe (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2025). Des Weiteren fällt auf, dass die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte, nicht unterschriebene eidesstattlichen Versicherung von Herrn … inhaltlich erheblich von seiner mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 nachgereichten – nunmehr unterschriebenen – eidesstattlichen Versicherung abweicht. Während in der nicht unterschriebenen Fassung noch die in den Anträgen zu 1 a) – c) formulierten Äußerungen wiedergegeben werden, finden sich diese in der unterschriebenen Fassung gerade nicht wieder. Zudem wird dort auch nicht bestätigt, dass – die einzige anwesende – Auszubildende Adressatin der Aussagen gewesen ist. Diese Diskrepanzen werden von der Antragstellerin nicht erläutert, vielmehr wird vorgetragen, dass aufgrund eines Büroversehens zunächst Entwürfe beigefügt worden seien, sodass davon auszugehen ist, dass Herr … jedenfalls nicht bereit dazu gewesen ist, den Inhalt des Entwurfs – von wem er auch verfasst worden sein mag – eidesstattlich zu versichern. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Antragstellerin zu den Ereignissen am 20. März 2025 insgesamt nicht in sich stimmig, weshalb die streitigen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht worden sind.

13

2. Auch die zu Antrag 1 d) dargelegten Gründe rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Die streitgegenständlichen Äußerungen beziehen sich auf die konkreten Situationen von Herrn … und Herrn … und stellen keine generell verbindliche Aussage der Antragsgegnerin zu 1 zu dem Geschäftsmodell der Antragstellerin dar (a). Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1 (b). Letztlich sind die Äußerungen in den beiden konkreten Fällen auch inhaltlich nicht zu beanstanden, sodass kein Unterlassungsanspruch besteht (c).

14

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die in den E-Mails vom 5. März 2025 enthaltenen Aussagen nicht als generelle Feststellung der Rechtswidrigkeit der Berufsausbildung bei der Antragstellerin zu verstehen. Vielmehr liegt ein konkreter Bezug zu der Situation von Herrn … und Herrn … vor. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Aussagen nicht pauschal und anlasslos gegenüber Teilnehmenden der dualen Berufsausbildung Sport- und Fitnesskaufmann/-frau der Antragstellerin erfolgt sind, sondern sie ausschließlich an Herrn .. und Herrn … in einer persönlichen E-Mail-Korrespondenz adressiert waren und somit auf ihre persönliche Situation bezogen waren. So erfolgten die streitgegenständlichen Aussagen im unmittelbaren Zusammenhang zu dem vorherigen Austausch mit Herrn … und Herrn …, die jeweils an die Antragsgegnerin zu 1 herangetreten waren und die aktuellen Zustände der Ausbildung in dem konkret bezeichneten Kooperationsbetrieb aus ihrer Sicht geschildert haben. Dafür, dass die Auskunft nur auf die beiden Adressaten der E-Mails bezogen war, spricht auch die Formulierung „Ihre Ausbildung“. Jedenfalls ist den Aussagen keine pauschale Aussage über die Möglichkeit zur Prüfungszulassung zu entnehmen. Das weitere Argument der Antragstellerin, eine generelle Feststellung der Rechtswidrigkeit sei von der Antragsgegnerin zu 1 beabsichtigt gewesen, weil sie – der rechtswidrigen Handlungsempfehlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) folgend – den Betrieb aufgesucht und dort mitgeteilt habe, dass die Maßnahme rechtswidrig sei, keine Zulassung erfolgen könne und kein Abschluss möglich sei, basiert wiederum auf der Prämisse, dass sich die Gespräche am 20. März 2025 so zugetragen haben, wie sie vorgetragen hat. Hierfür fehlt es indes an der erforderlichen Glaubhaftmachung (vgl. dazu 1.).

15

b) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1 (a. A. OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 4 B 335/19 –, juris Rn. 25). Die Antragstellerin macht insoweit geltend, die Antragsgegnerin zu 1 sei nicht zuständig für die Frage, ob Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen werden oder nicht. Insbesondere sei sie nicht zuständig für die Ablehnung eines Zulassungsantrages. Wenn sie die Auffassung vertrete, dass ein Antrag auf Prüfungszulassung abgelehnt werden solle, müsse sie diesen Antrag an den Prüfungsausschuss weiterleiten.

16

Eine Unzuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1 ergibt sich daraus nicht. Gemäß § 71 Abs. 2 BBiG ist die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen die zuständige Stelle. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG entscheidet sie über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet nach Satz 2 der Prüfungsausschuss.

17

Prüfungsausschüsse sind jedoch Organe der zuständigen Stelle, deren Aufgabe in der Abnahme der Abschlussprüfungen liegt. Sie werden auf Dauer errichtet und bestehen, solange für die entsprechenden Ausbildungsberufe Abschlussprüfungen abgehalten werden. Sie sind keine eigenständigen Behörden. Die zuständige Stelle hat die Kompetenz für die Durchführung der gesamten Abschlussprüfung. Dem Prüfungsausschuss können nur die Abnahme der Prüfung und die Bewertung übertragen werden (Taubert, in: Taubert, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 39 Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 – 7 C 28.83 –, juris Rn. 29). Ein Zuständigkeitsmangel der Antragsgegnerin zu 1 ist demnach nicht gegeben. Soweit eine fehlende Befassung des Prüfungssauschusses ggf. einen Verfahrensmangel im Verfahren auf Zulassung zur Prüfung begründen kann (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 14 A 1159/22 –, juris Rn. 48, der Mangel führte danach jedoch nicht zur Aufhebung des Bescheids, da mangels Beurteilungsspielraums des Prüfungsausschusses offensichtlich war, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat), setzt dies wiederum einen förmlichen Antrag auf Zulassung voraus, der vorliegend nicht gestellt wurde.

18

Darüber hinaus kann eine solche abschließende Einschätzung seitens der Antragsgegnerin zu 1 nur hinsichtlich eines konkreten, bereits eingereichten Zulassungsantrags erfolgen. Ein entscheidungsreifer Zulassungsantrag, der ggf. eine Weiterleitung an den Prüfungsausschuss erfordert hätte, lag indes nicht vor. In den E-Mails vom 5. März 2025 wird stattdessen eine zukünftige Prüfung eines Antrags in Aussicht gestellt. Zwar wird hier ausdrücklich auf die „Externenprüfung“ gemäß § 45 Abs. 2 BBiG hingewiesen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine förmliche Entscheidung hinsichtlich eines Antrags nach § 43 Abs. 2 BBiG ergehen sollte. Dies war offenkundig auch nicht von Herrn … und Herrn … gewünscht, zumal eine etwaige Ausbildungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolviert worden wäre.

19

c) Die in den E-Mails getätigten Äußerungen sind in den konkreten Fällen nicht unzulässig und können damit keinen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin begründen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Äußerung sei inhaltlich evident unrichtig, da die Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG zu erfolgen habe. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Die Voraussetzungen lägen hier auch vor. Selbst wenn man unterstellen würde, dass eine Zulassung nicht in Betracht komme, müsse die Zulassung dann nach § 43 Abs. 1 BBiG ermöglicht werden. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass „tatsächlich“ keine Ausbildung vorliege, überzeuge nicht. Zunächst würden sich die Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1 nicht auf die konkrete Situation, sondern auf eine generelle Feststellung der Rechtswidrigkeit der Berufsausbildung, ganz gleich, ob sie gut oder schlecht durchgeführt werde, beziehen. Zum anderen habe es tatsächlich bedingt durch das Wechseln des Ausbilders eine kurze Zeit der Unordnung im Ausbildungsbetrieb gegeben. Diese Zeit sei längst überwunden. Ein neuer Ausbilder sei eingestellt worden und für den Ausbildungsbetrieb zuständig.

20

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

21

Die Aussagen beziehen sich nicht auf eine generelle, von der konkreten Durchführung unabhängige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Berufsausbildung (vgl. dazu 2. a). Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG in den konkreten Fällen vorliegen. Zwar hat die Antragstellerin nunmehr die Originalverträge hinsichtlich der Anstellung von Herrn … und Herrn … vorgelegt. Auf die Frage, ob das auf diesen Verträgen basierende Ausbildungsmodell der Antragstellerin grundsätzlich mit § 43 Abs. 2 BBiG vereinbar ist, kommt es aber nicht an (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2025 – 8 ME 119/25 – n. v., Beschlussabdruck S. 12 ff.). Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vertraglichen Vorgaben in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ein angemessener Anteil an fachpraktischer Ausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG stattgefunden hat. Maßgeblich ist dabei der Kenntnisstand der Antragsgegnerin zu 1 zum Zeitpunkt der Äußerung, mithin am 5. März 2025. Zu diesem Zeitpunkt durfte die Antragsgegnerin zu 1 davon ausgehen, dass die erforderliche fachpraktische Ausbildung nicht stattfindet. Nach Auskunft von Herrn … und Herrn … verfügte keiner der Mitarbeiter über die erforderliche Ausbildereignung. Auch im Übrigen habe keine Anleitung der Auszubildenden stattgefunden, sodass diese weitestgehend selbstständig in dem Betrieb gearbeitet hätten. Unter Berücksichtigung dieses Kenntnisstands ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu 1 die streitgegenständliche Einschätzung gegenüber Herrn … und Herrn … geäußert hat. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu 1 keine Zulassung nach § 43 Abs. 1 BBiG in Aussicht gestellt hat, da es dafür bereits an der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG gefehlt hat.

22

3. Hinsichtlich des Antrags zu 2 kann offenbleiben, ob die von Antragstellerin dargelegten Gründe zur Zulässigkeit des Antrags zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses führen würden. Denn auch wenn die Beschwerdegründe berechtigt sind, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2025 – 3 MB 9/25 –, juris Rn. 10 m. w. N.).

23

Eine solche Ergebnisrichtigkeit liegt jedenfalls deshalb vor, weil der Antrag nicht begründet ist. Denn auch in Bezug auf diesen Antrag fehlt es an der Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen.

24

Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1, Herr …, hat in seinem Gesprächsvermerk angegeben, dass er Herrn … und Herrn … erklärt habe, dass die Auszubildenden, sofern die Zulassung nach § 43 Abs. 1 BBiG erfolgen solle, [zur Berufsschule] nach Schleswig müssten und wenn sie dem nicht nachkämen, eine andere Behörde Bußgelder verhängen könne. Dem ist keine Bußgeldandrohung gegenüber dem Kooperationsbetrieb zu entnehmen. Auch ist die Aussage, dass bei Verletzung der Schulpflicht Bußgelder in Betracht kommen, inhaltlich nicht zu beanstanden. Dass Herr … dem Kooperationsbetrieb ein Bußgeld angedroht hat, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sowohl Herr .. als auch Herr … haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen angegeben, dass Herr .. geäußert habe, dass ein Bußgeld zu zahlen wäre, wenn die Ausbildung in dieser Form fortgeführt werde. Herr … hat darüber hinaus angegeben, dass Herr … auf den Besuch der Berufsschule durch die Auszubildenden und die in diesem Zusammenhang bestehende Schulpflicht verwiesen hat. Dieser Kontext spricht dafür, dass die Möglichkeit eines Bußgelds auch – wie von Herrn … wiedergegeben – in Bezug auf die Schulpflicht und nicht in Bezug auf das Ausbildungskonzept der Antragstellerin erörtert worden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, geht aus den eidesstattlichen Versicherungen nicht hervor, worauf sich die behauptete Androhung des Bußgelds beziehen soll. Die Fortführung der Ausbildung „in dieser Form“ kann sich – gerade in Anbetracht des Anlasses des Termins – auch auf die konkrete Durchführung durch den Kooperationsbetrieb beziehen. In diesem Fall wäre die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten betroffen. Letztlich fehlt auch es hier an einer belastbaren Tatsachengrundlage. Da bereits nicht anzunehmen ist, dass Herr … generelle – und vom betroffenen Kooperationsbetrieb losgelöste – Aussagen getätigt hat (vgl. 2. a), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine unterstellte Androhung eines Bußgelds sich generell auf das Ausbildungskonzept der Antragstellerin beziehen sollte. Auch insoweit genügt der vage Vortrag zur Androhung eines Bußgelds nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung.

25

4. Mangels Erfolgs der Anträge zu 1 und 2 hat der Antrag zu 3 ebenfalls keinen Erfolg.

26

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Dabei ist für die Anträge zu 1 und 2 jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO einzustellen. Der Antrag zu 3 (Androhung eines Ordnungsgeldes) ist bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, weil erstinstanzlich nach Nr. 2111 bzw. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und im Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG jeweils eine Festgebühr anfällt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 4 B 335/19 –, juris Rn. 75).

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen