Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 6 MB 9/26
Tenor
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 5. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen Äußerungen des Herrn Daniel Günther in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026 zu dem Online-Nachrichtenportal nius.de. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung zur Unterlassung der Äußerungen, die Androhung eines Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen die Verpflichtung und den öffentlichen Widerruf der Äußerungen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Erlass entsprechender einstweiliger Anordnungen mit Beschluss vom 5. Februar 2026 abgelehnt. Sie seien zwar zulässig, insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, aber unbegründet. Es liege jeweils kein hoheitlicher Eingriff als Tatbestandsvoraussetzung der Anordnungsansprüche vor, weil Herr Günther die angegriffenen Äußerungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in seiner Funktion als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein, sondern als Parteipolitiker getroffen habe.
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Dagegen hat die Antragstellerin am 19. Februar 2026 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 4. März 2026 begründet hat. Sie vertieft darin ihre Ansicht, Herr Günther habe sich in der ZDF-Sendung vom 7. Januar 2026 ausschließlich als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein geäußert.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Obwohl der Senat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG, der auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juni 2025, § 17a GVG Rn. 42), nicht prüft, sei darauf hinwegwiesen, dass das Verwaltungsgericht zurecht die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, auf das materielle Begehren der Antragstellerin abgestellt (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.02.2026 – 3 O 5/26 –, juris Rn. 3). Maßgeblich ist danach, ob der zur Begründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder öffentlichen Rechts geprägt wird (BVerwG, Beschl. v. 01.06.2022 – 3 B 29.21 –, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.04.2013 – 9 B 37.12 –, juris Rn. 6). Mit dem Eilrechtsschutzantrag wendet sich die Antragstellerin explizit gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, Herrn Günther. Dies ist nicht deswegen anders zu beurteilen, weil streitig ist, ob Herr Günther die angegriffenen Äußerungen tatsächlich in seiner Funktion als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein getätigt hat. Das ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, eine Frage der Begründetheit, namentlich, ob die materiellen Voraussetzungen etwaiger öffentlich-rechtlicher Anordnungsansprüche erfüllt sind.
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2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026 ist nicht begründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten, den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinsichtlich der Struktur gerade noch entsprechenden, Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Bestehen eines im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Anordnungsanspruchs ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.
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a) Der Verweis der Antragstellerin auf Art. 19 Abs. 4 GG verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie meint, der vorläufige Rechtsschutz dürfe ihr nicht versagt werden, da die Hauptsacheentscheidung einen bis dahin fortdauernden Eingriff nicht mehr vollständig beheben könne. Da die angegriffenen Äußerungen weiterhin über die ZDF-Mediathek abrufbar sind, setze sich der Eingriff fort; die Stigmatisierungswirkung könne nicht rückwirkend beseitigt werden. Damit scheint die Antragstellerin davon auszugehen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes stets eine Folgenabwägung vorzunehmen sei. Das ist mit den Anforderungen, die Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz stellt, nicht vereinbar.
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Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Das Grundrecht gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes, nicht dagegen schlechthin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen oder den Erlass einstweiliger Anordnungen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, stattgebende Kammerbeschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 15 und v. 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 –, juris Rn. 7, beide m.w.N., vgl. auch stattgebender Kammerbeschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 11.07.2024 – 18 B 1063/23 –, juris Rn. 76). Strengere Anforderungen gelten erst, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen/irreparable Nachteile drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Soll sich die vorzunehmende Interessenabwägung auch in diesem Fall an den Erfolgsaussichten orientieren, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend, d.h. unter vollständiger Aufklärung der Sach- und Rechtslage zu prüfen (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.2025 – 6 MB 24/25 –, juris
n title="">Rn. 25 m.w.N.). >
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Diese Vorgaben hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es hat sich vorliegend für eine Prüfung der Erfolgsaussichten entschieden und die Sach- und Rechtslage abschließend bewertet. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat eine umfassende Prüfung des Anordnungsanspruchs durchgeführt und einen solchen im Ergebnis abgelehnt. Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Folgenabwägung bestand mithin nicht.
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b) Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Herr Daniel Günther die angegriffenen Äußerungen nicht als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein getätigt habe und daher kein hoheitlicher Eingriff als Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs und eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs vorliege. Mit ihren Argumenten dringt die Antragstellerin nicht durch.
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aa) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin an mehreren Stellen ihrer Beschwerdebegründung, wie das Verwaltungsgericht den von ihm dargelegten Prüfungsmaßstab für die Frage, wann eine Äußerung in Ausübung eines Amtes oder als Parteipolitiker bzw. Bürger getätigt wird, angewendet hat. So versteht der Senat auch das Vorbringen unter Ziff. II der Beschwerdebegründung, in der sich die Antragstellerin teilweise auf den gegnerischen Vortrag bezieht, ohne sich erkennbar mit konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu befassen. Eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich ihrem Vorbringen so nur mittelbar entnehmen. Die eigentliche Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgt erst unter Ziff. III der Beschwerdebegründung.
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Entgegen der Meinung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die bestehende, insbesondere verfassungsrechtliche, Rechtsprechung zu dem relevanten Prüfungsmaßstab zutreffend zusammengefasst. Äußerungen eines Hoheitsträgers in seiner hoheitlichen Funktion unterliegen dem Neutralitäts- und dem Sachlichkeitsgebot zum Schutze des Willensbildungsprozesses in einer Demokratie (BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 – 10 C 6.16 –, juris Rn. 24 ff.; Nellesen, Äußerungsrechte staatlicher Funktionsträger, 2019, S. 51 f.). Weil die Übernahme eines hoheitlichen Amtes aber dem Amtsinhaber nicht die Möglichkeit parteipolitischen Engagements oder gar einer eigenen Meinung nehmen darf, nimmt er stets eine Doppelrolle wahr. Die sich äußernde (Amts-)Person ist damit als Amtsinhaber an das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gebunden, tritt aber gleichzeitig auch als Parteipolitiker bzw. politisch handelnde Privatperson auf, der u. a. das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zukommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 51, 54). Es bedarf daher der Abgrenzung zwischen Äußerungen mit Amtsbezug und solchen als Bürger, insbesondere eines Parteipolitikers. Sie erfolgt anhand einer Würdigung der Gesamtumstände – Inhalt, Form, äußerer Zusammenhang – im Einzelfall. Indizien, die regelmäßig für einen Amtsbezug sprechen können, sind die ausdrückliche Bezugnahme auf das Amt, ein inhaltlicher Zusammenhang der Aussage mit der amtlichen Tätigkeit, beispielweise bei Nutzung von Amtsräumen oder Hoheitszeichen, und die Verwendung öffentlicher Mittel. Es muss eine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes gegeben sein. Die Verwendung der Amtsbezeichnung reicht dafür nicht, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, juris Rn. 75 ff., 80 ff.; Urt. v. 09.06.2020 – 2 BvE 1/19 –, juris Rn. 53 ff., 58 ff.; Urt. v. 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 62 ff., 66; Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Beschl. v. 29.05.1973 – 7 B 27.73 –, juris Rn. 3; VerfGH, Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.05.2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 24 ff.; BT, Wissenschaftliche Dienste, Politische Äußerungen von Hoheitsträgern, WD 3 - 3000 - 074/18, 19.03.2018, S. 3). Maßgeblich ist stets die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers (BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, juris Rn. 80; vgl. VerfGH, Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.05.2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 27).
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich regelmäßig bei Vorliegen eines oder mehrerer der genannten Umstände noch nicht zwingend auf den Amtsbezug schließen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich lediglich um Indizien handelt, wenn – wie hier – der äußere Zusammenhang der streitigen Aussage des Hoheitsträgers sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht klar der hoheitlichen oder privaten Sphäre des Betroffenen zuordnen lässt. Das ist insbesondere der Fall bei Äußerungen in Talkrunden, Interviews oder Diskussionsforen. Es sind dann die einzelnen Äußerungen für sich jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 59 ff., 75; BT, Wissenschaftliche Dienste, Politische Äußerungen von Hoheitsträgern, WD 3 - 3000 - 074/18, 19.03.2018, S. 4; Milker/Schuster, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Aufl. 2022, § 2 Rn. 18). Dabei ist auch, anders als die Antragstellerin meint, ein konkludenter Rollenwechsel möglich. Das folgt daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Kontext klargestellt hat, dass es einem Amtsinhaber unbenommen sei, seine Rolle ausdrücklich zu definieren (BVerfG, Urt. v. 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 66; Urt. v. 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, juris Rn. 130). Damit fordert es gerade keine zwingende, ausdrückliche Klarstellung, welche Rolle bei welcher Aussage eingenommen wird.
Diese diffizile Prüfung im Falle von Talkrunden, Interviews oder Diskussionsforen ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin zudem keine Relativierung verfassungsrechtlicher Bindung staatlichen Handels, sondern Folge der beschriebenen Doppelrolle eines Amtsträgers. Da derartige Veranstaltungen häufig dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen dienen, sind sie vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. In Talkrunden, Interviews oder Diskussionsforen ist daher in Zweifelsfällen abhängig von den äußeren Umständen aufgrund der Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) von einer Äußerung ohne Amtsbezug auszugehen [vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 59; Milker/Schuster, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Aufl. 2022, § 2 Rn. 16, 40, 44; Barczak, NVwZ 2015, 1014 (1016); Nellesen, Äußerungsrechte staatlicher Funktionsträger, 2019, S. 97 f. m.w.N; weitergehend BayVerfGH, Entscheidung v. 19.01.1994 – Vf. 89-III-92 u.a. –, juris Rn. 107; VerfGH, Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.05.2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 27; a. A. Gröpl/Zembruski, Jura 2016, 268 (273 f.); Milker, JA 2017, 647 (651)].
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Diesen soeben dargelegten Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht angewendet. Es hat die angegriffenen Äußerungen im Gesamtkontext der Umstände bewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um Äußerungen als Parteipolitiker handelt. Einen Zweifelsfall hat es seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Deswegen, und weil es zur Begründung des Zweifelssatzes auf die Besonderheiten von Talkshows abgestellt und ausgeführt hat, dass eine Begrenzung der Äußerungsbefugnis des Amtsträges zum Schutze der Grundrechte oder des rechtsstaatlichen Sachlichkeitsgebots nicht erforderlich sei, wenn der Amtsträger im Kontext einer Talkshow nicht deutlich und spezifisch auf die Autorität oder Ressourcen seines Amtes Bezug nehme, ist die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unbekannte Zweifelsregelung ohne Begründung aufgestellt, verfehlt.
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bb) Die Antragstellerin meint, Herr Günther habe explizit für die gesamte ZDF-Sendung auf sein Amt als Ministerpräsident Bezug genommen, weil er auf die Frage des Moderators nach seiner persönlichen Meinung betont habe, nicht als Bürger, sondern als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein zu sprechen. Damit habe er sämtliche Äußerungen als die eines Hoheitsträgers definiert. Dies habe er auch im Verlauf der Sendung nicht mehr für den Zuschauer erkennbar korrigiert, insbesondere nicht konkludent. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Frage des Moderators nicht auf ein bestimmtes Sachthema bezogen gewesen sei, sondern allgemein auf die Rolle Herrn Günthers, was insbesondere die Folgeäußerung belege. Insoweit habe das Verwaltungsgericht einen Zirkelschluss gezogen, denn, wer soeben erklärt habe, als Ministerpräsident keine Außenpolitik machen zu wollen, und gleichwohl eine außenpolitische Einschätzung abgebe, verlasse damit nicht seine Amtsrolle, sondern agiere in dem von ihm selbst definierten Spannungsfeld zwischen Amtspflicht und politischer Haltung. Das Verwaltungsgericht habe den Wortlaut der Äußerung missachtet und den Auftritt des Herrn Günther willkürlich fragmentiert, ohne dass es dafür ein objektives, für das Publikum erkennbares Signal gegeben habe. Insbesondere dürfe der Sprachgebrauch des Moderators nicht maßgeblich sein. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
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Ihre Ansicht ist, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, mit der genannten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Die Rügen der Antragstellerin beruhen auf einem falschen Verständnis der soeben dargestellten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, die sich mit der Doppelrolle von Amtsträgern im Rahmen politischer Talkshows befasst. Zurecht hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass insbesondere in Talkrunden jede Äußerung für sich zu beurteilen ist und ein Rollenwechsel nicht zwingend ausdrücklich erfolgen muss, die Aussage des Herrn Günther „Ich bin aber nicht als Bürger hier, sondern ich bin Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein“ im Gesamtkontext der Sendung bewertet. Es hat ausgeführt, dass es sich nur um einen Abschnitt der außenpolitischen Diskussion zum Thema der Notwendigkeit von Bundeswehrsoldaten in der Ukraine gehandelt habe; daneben habe es weitere Diskussionen über den Umgang mit der AfD, der Regulierung von Technologiekonzernen und der Einflussnahme von Medienunternehmen gegeben. In Bezug auf eine zuvor eingespielte Sequenz einer Erklärung des Bundeskanzlers habe Herr Lanz die Frage an Herrn Günther gestellt, ob in letzter Konsequenz Bundeswehrsoldaten in die Ukraine entsandt werden müssten. Darauf habe Herr Günther erwidert, „von hier aus als schleswig-holsteinischer Ministerpräsident keine Außenpolitik machen“ zu wollen. Auf weitere Nachfrage nach seiner politischen Meinung sei dann die hier relevante Aussage erfolgt. Diese sei daher so zu verstehen, dass sich Herr Günther im Bewusstsein um die bundesstaatliche Kompetenzordnung und um die erheblichen außenpolitischen Wirkungen einer Aussage zur Entsendung deutscher Soldaten durch einen deutschen Ministerpräsidenten zu dieser spezifischen Frage nicht äußern wolle. Seine dennoch folgende Äußerung, er halte die Äußerung des Bundeskanzlers für eine „sehr, sehr starke Aussage, die in eine Richtung weist, die ich zumindest absolut unterstütze“, habe er daher als Parteipolitiker getroffen. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringen nichts zu erinnern.
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Die Antragstellerin hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterteilung der Talkshow in die aufgezählten verschiedenen Diskussionsschwerpunkte nicht angegriffen. Dies zugrunde gelegt, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Stellungnahme von Herrn Günther zur Frage des Moderators betreffend die Entsendung von Bundeswehrsoldaten in die Ukraine gerade keiner Rollendefinition für die gesamte Sendung, sondern nur für ebendiese außenpolitische Diskussion diente. Damit hat das Verwaltungsgericht auch nicht, wie die Antragstellerin behauptet, den „Sprachgebrauch des Moderators“ für die Zuordnung der getätigten Äußerung zur amtlichen oder privaten Sphäre des Herrn Günther für maßgeblich erachtet, sondern den Kontext der getätigten Äußerung bewertet. Dass Herr Günther in einem bestimmten Kontext einmalig seine Rolle ausdrücklich definierte, zwingt ihn im Verlauf der Sendung zudem nicht jeden Rollenwechsel auch ausdrücklich zu benennen. Wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat, würde dies einen dynamischen politischen Meinungsaustausch erheblich beeinträchtigen. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass dies einen rechtswidrigen Vorbehalt für die Grundrechtsbindung darstelle, trifft dies nicht zu. Vielmehr führt ein uneingeschränkter Meinungsaustausch zu einer uneingeschränkten Geltung der Grundrechte. Dass ein Hoheitsträger bei Äußerungen mit Amtsbezug Einschränkungen unterliegt, stellt eine Ausnahme dazu dar, die ihren Grund im Schutze des Willensbildungsprozesses in einer Demokratie hat.
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cc) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass die Rolle des Herrn Günther als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein durch die Einblendungen seiner Amtsbezeichnung nicht für den gesamten Verlauf der Sendung festgelegt worden sein soll. Einblendungen seien nicht isoliert zu betrachten. Weiter verweist sie zur Begründung der Rüge darauf, dass es redaktioneller Praxis entspreche, Einblendungen und Funktionsbezeichnungen im Vorfeld mit den Pressestellen der Amtsinhaber abzustimmen. Herr Günther habe somit bereits im Vorfeld billigen lassen, wie er in der Sendung bezeichnet werde und damit ausdrücklich auf sein Amt Bezug genommen. Die anders lautenden Einblendungen während der Sendung stünden dem nicht entgegen. Sie bildeten lediglich die Doppelrolle eines Amtsinhabers ab, welche die Abgrenzungsfrage erst aufwerfe. Wäre die Gleichzeitigkeit von Amts- und Parteibezeichnungen ein Argument gegen den Amtsbezug, liefe die Grundrechtsbindung, die durch die Doppelrolle gerade nicht aufgehoben werde, ins Leere. Soweit das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine redaktionelle Absprache gesehen habe, hätte es den Sachverhalt weiter aufklären müssen, statt aus dem Fehlen eigener Erkenntnisse auf das Fehlen der Tatsache zu schließen. Zudem präge das, was auf dem Bildschirm sichtbar gewesen sei – Amtsbezeichnung, Selbstpositionierung, Landeswappen, Begleitung durch die Regierungssprecherin, Dienstreise – die Wahrnehmung der Zuschauer, auf die es ankomme. Das Gesamtbild sei durch den Hinweis auf redaktionelle Autonomie nicht zu entkräften.
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Die nicht zu beanstandende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine durchgehende Bezeichnung als Ministerpräsident kein Indiz für den Amtsbezug einer Äußerung sei, entkräftet den in weiten Teilen bereits erstinstanzlich vorgebrachten Vortrag der Antragstellerin. Auch legt die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht weiter dar, dass es sich bei den Einblendungen der Amtsbezeichnung des Herrn Günther um ein nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung maßgebliches Indiz handelt. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wieso die Einblendungen der Amtsbezeichnung, wenn sie Indizien wären, trotz Einblendungen auch der Parteipolitikerfunktion Wirkung für die gesamte Sendung haben sollten. Die Antragstellerin möchte keine isolierte Betrachtung der Einblendungen, stützt sich aber mit ihrer Argumentation selbst isoliert auf die für sie günstigen Einblendungen, ohne dabei die übrigen Umstände zu bewerten.
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Es bleibt daher auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dabei, dass bei Zugrundelegung des oben beschriebenen Maßstabs jeder von Herrn Günther getätigte Äußerung für sich zu betrachten ist. Dass vorliegend unterschiedliche Einblendungen erfolgten, macht bereits deutlich, dass Herrn Günther die bereits mehrfach beschriebene Doppelrolle zukam. Die unterschiedlichen Einblendungen bekräftigen die Erforderlichkeit einer differenzierten Betrachtung.
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Selbst wenn es zudem im Vorfeld der Sendung mit der Staatskanzlei Absprachen zu den möglichen Einblendungen gegeben haben sollte und diese indiziellen Charakter hätten, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil dennoch die Gesamtumstände maßgeblich blieben. Die Antragstellerin verkennt bei Betrachtung des Gesamtbilds der Sendung sowohl die Erforderlichkeit der Beurteilung jeder Äußerung für sich, als auch, dass hier Indizien gegen einen Amtsbezug der gesamten Sendung vorliegen – u. a. Sendung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, Einblendungen verschiedener Funktionen, Kontext der Diskussionen, Gesprächsführung.
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dd) Soweit die Antragstellerin wie bereits erstinstanzlich für einen Amtsbezug der gesamten Sendung auf die Einladung zur Sendung und Vorstellung in der Sendung als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein abstellt, hat sie sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, anders als es § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO verlangt, nicht auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat verdeutlicht, dass Herr Günther zwar als Ministerpräsident vorgestellt, ihm aber auch zu seiner Wiederwahl als CDU-Vorsitzender gratuliert worden ist. Deswegen sei bereits in der Anmoderation die Doppelrolle des Herrn Günther zum Ausdruck gebracht worden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Vielmehr kann dem hinzugefügt werden, dass die Einladung eines Regierungsträgers zu politischen Talkshows dessen Auftritt in einer solchen nicht per se amtsbezogen macht, weil es dem politischen Wettbewerb immanent ist, dass Inhabern von Regierungsämtern besonderes journalistisches Interesse zuteilwird (BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 60).
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ee) Weiter meint die Antragstellerin, der Besuch der Sendung des Herrn Günther basiere auf staatlichen Ressourcen und habe deswegen ausschließlich Amtsbezug. Die Nutzung staatlicher Ressourcen sei nunmehr belegt, weil der Antragsgegner im Rahmen eines auskunftsrechtlichen Verfahrens (6 B 5/26), das beizuziehen sei, zugegeben habe, dass sämtliche Termine am 7. Januar 2026 als Dienstreise eingestuft worden seien, das Land Schleswig-Holstein die Kosten getragen habe und Herr Günther von seinem persönlichen Fahrer, der Regierungssprecherin und den Mitgliedern des Personenschutzes des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein begleitet worden sei. Die neuen Tatsachen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sich die Antragstellerin nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO). Dieses hat darauf hingewiesen, dass die schon aus Sicherheitsgründen gebotene und auch zu privaten Zwecken zulässige Inanspruchnahme des Dienstwagens und des Personenschutzes die Sendung nicht zu einer Regierungsveranstaltung mache und die Einladung unter der dienstlichen Anschrift des Ministerpräsidenten die gebotene Differenzierung und kontextabhängige Betrachtung der Äußerungen nicht entbehrlich mache. Letzterem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche fordert, dass die Ressourcennutzung selbst äußerungsbezogen sein muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 57, 72), zuzustimmen.
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Aus dem Umstand, dass es sich um eine Fahrt zu einer Talkshow einer Anstalt des öffentlichen Rechts über aktuelle, gesellschaftlich relevante Themen handelte, ergibt sich keine äußerungsspezifische Verwendung des Dienstwagens oder weiterer Ressourcen. Andere Anknüpfungspunkte für einen Äußerungsbezug der Ressourcennutzung legt die Antragstellerin nicht dar. Die Nutzung des Dienstwagens kann damit – unabhängig davon, ob sie tatsächlich nur durch den Ministerpräsidenten zu Amtszwecken rechtmäßig erfolgen kann – keine Relevanz für die Frage des Amtsbezuges der streitigen Äußerung entfalten (vgl. Nellesen, Äußerungsrechte staatlicher Funktionsträger, 2019, S. 91). Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob die Nutzung des Dienstwagens auch zu privaten Zwecken zulässig war [auf Bundesebene nach § 14 der Richtlinie für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung vom 29. Juni 1993, vgl. Barczak, NVwZ 2015, 1014 (1016); Milker, JA 2017, 647 (651); auf Landesebene die Richtlinien der Landesregierung für die persönliche Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Schleswig-Holstein (nicht veröffentlicht)]. Von einer Beiziehung des Verfahrens 6 B 5/25 hat der Senat daher abgesehen.
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ff) Soweit die Antragstellerin meint, einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erkennen zu können, da das Verwaltungsgericht die von ihr vorgelegten forensischen Analysen und den vorgelegten Aufsatz von Prof. Dr. Degenhart (NJW-aktuell, 4/2016, 7) nicht berücksichtigt habe, verhilft ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg.
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Die damit erhobene Gehörsrüge führt unabhängig davon, ob der behauptete Verstoß gegeben ist, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweiter Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch weitere Ermittlungen entscheidungserheblichen Sachverhalts oder nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und der entsprechenden Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ wird. Maßgeblich ist allein, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (stRspr d. Senats, vgl. nur Beschl. v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 27 m.w.N.).
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die genannten Unterlangen meint nutzen zu können, um eine Verkehrsauffassung im wettbewerbsrechtlichen Sinne darzulegen, die das Gericht nach der von ihr erstinstanzlich zitierten wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung nicht durch eigene Einschätzungen übergehen dürfe. Sowohl der Artikel von Prof. Dr. Degenhardt als auch die vorgelegten forensischen Analysen stützten die Auffassung, dass die allgemeine Verkehrsauffassung von einem Amtsbezug der streitigen Äußerung ausgehe. Zutreffend hat jedoch bereits das Verwaltungsgericht diesen Ausführungen die Relevanz im vorliegenden Verfahren abgesprochen. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Verkehrsauffassung ist vorliegend nicht einschlägig. Die Verkehrsauffassung bezieht sich auf eine im allgemeinen Verkehr herrschende Auffassung zur Bedeutung eines Begriffs oder über Eigenschaften, Beschaffenheit oder Zweckbestimmung eines Produkts (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 26.01.1988 – 11 UE 1204/85 –, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Urt. v. 20.06.1995 – 9 S 449/93 –, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 17.06.1999 – I ZR 149/97 –, juris Rn. 16). Eine rechtliche Würdigung am Maßstab eines mündigen, verständigen Bürgers hingegen verpflichtet das Gericht, Umstände objektiv zu bewerten (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.04.2025 – VGH O 11/24 –, juris Rn. 33, 75). Dies ändert aber nichts daran, dass diese Umstände unter den geltenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zu subsumieren sind. Deswegen ist es auch nicht maßgeblich, dass Herr Günther in der Öffentlichkeit als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein wahrgenommen wird. Der geltende rechtliche Prüfungsmaßstab erfordert eine rechtliche Bewertung jeder einzelnen Äußerung für sich in ihrem Gesamtkontext bezüglich Amtsbezug oder fehlendem Amtsbezug. Eine solche dem Bürger möglicherweise befremdliche Unterscheidung ist auch keine Besonderheit, wie beispielsweise die Abgrenzungen Eigentümer – Besitzer und Gesellschafter – natürliche Person zeigen (weitere Beispiele bei Nellesen, Äußerungsrechte staatlicher Funktionsträger, 2019, S. 75 ff.). Das Verwaltungsgericht hat im Gegensatz zu den Leserkommentaren oder Rezensionen den zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Zudem gibt die Antragstellerin selbst an, dass die Auswertung der Leserkommentare nicht repräsentativ ist.
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gg) Nach Auffassung der Antragstellerin belege das Führen des amtlichen Landeswappens am Revers des Herrn Günther während der Sendung sein Auftreten in der Funktion als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein. Es dürfe nur gemäß der Hoheitszeichenverordnung zur Durchführung des Hoheitszeichengesetzes geführt werden. Ohne Amtsbezug hätte Herr Günther das Landeswappen somit rechtswidrig geführt, wovon die Fernsehzuschauer aber nicht ausgehen müssten.
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Das Verwaltungsgericht hat das Tragen von Hoheitszeichen allgemein als ein mögliches Indiz für einen Amtsbezug einer Äußerung benannt. Daran ist nichts zu erinnern. Auch an dieser Stelle verkennt die Antragstellerin jedoch, dass ein Indiz noch nicht den Schluss auf ein bestimmtes Ergebnis zulässt, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist. Aus dem Kontext der angegriffenen Äußerungen ergibt sich vorliegend hinreichend, dass Herr Günther sie nicht als Ministerpräsident, sondern als Parteipolitiker getätigt hat. Dieser Gesamteindruck kann jedenfalls nicht durch das Tragen des Landeswappens entkräftet werden. Es kann daher offenbleiben, ob die Verwendung des Landeswappens vorliegend ggf. aufgrund der von dem Antragsgegner benannten (Vermerk des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 10. März 2026) Genehmigung vom 9. März 1998 zulässig war und ob diese ggf. im Landesarchiv noch existiert. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung eines Hoheitszeichens ist für die Frage eines Amtsbezuges einer Äußerung nicht relevant.
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hh) Nach alledem ist die Behauptung der Antragstellerin, dass es in der Sendung keine Anhaltspunkte für Äußerungen des Herrn Günther als Parteipolitiker oder Bürger gebe, was insbesondere seine Äußerungen zur Abkehr Schleswig-Holsteins von Microsoft-Produkten und den Umgang mit sozialen Medien zeigten, nicht haltbar. Wie bereits dargelegt, hat Herr Günther sich zum Thema Außenpolitik als Parteipolitiker bzw. Bürger geäußert. Zudem ist die verwaltungsgerichtliche Annahme eines landespolitischen Einschubs bezüglich der IT-Strategie des des Landes Schleswig-Holsteins nicht zu beanstanden.
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Es bleibt dabei, dass die den Streit auslösende Sequenz zur Einflussnahme von Medienunternehmen durch die Doppelrolle des Herrn Günther geprägt ist. So ist es zwar richtig, dass er als Ministerpräsident die Strategie Schleswig-Holsteins erläutert hat, bei der folgenden Diskussion über den Umgang mit sozialen Medien sind die Äußerungen allerdings seiner Rolle als Parteipolitiker bzw. Bürger zuzuschreiben, weil keine Inanspruchnahme der spezifischen Autorität seines Regierungsamtes mehr zu erkennen ist. Zunächst hat er durch die Verwendung des Wortes „wir“ („Werbetour in Europa, in Deutschland insgesamt, dass wir uns generell schützen müssen, ich mein, wir lassen social media zu […]“) die Ebene des Landes verlassen und ist sodann vom Moderator nach seiner Meinung zum Umgang mit sozialen Medien gefragt worden. Der Bezug des Moderators zu Australien zeigt dabei, dass es nicht um den Umgang Schleswig-Holsteins mit sozialen Medien ging, sondern Deutschlands. Bezüglich eines Verbotes von sozialen Medien bezieht Herr Günther seine Befürwortung dann sogar ausdrücklich auf Deutschland, Europa und das Funktionieren einer Demokratie. Im Rahmen der darauffolgenden Diskussion über das politische Auftreten einiger sozialer Medien nennt Herr Günther dann „Politiker, die im Bundestag sitzen, selbst Abgeordnete unserer Faktion“, sowie „Abgeordnete meiner Union“. Vor diesem Hintergrund ist auch das von der Antragstellerin zitierte „ja“ auf die Frage, ob die Äußerungen des Herrn Günther“ so zu verstehen seien, dass soziale Medien reguliert, notfalls zensiert oder verboten werden müssten, als parteipolitische Äußerung zu verstehen. Anders als die Antragstellerin meint, ist die Sequenz auch nicht mit der Situation im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 2022 (– 2 BvE 4/20 –, juris Rn. 127 f.) vergleichbar. Dort führt das Bundesverfassungsgericht zwar aus, dass Äußerungen außerhalb des eigenen Kompetenzbereichs einen Amtsbezug nicht ausschließen, in dem Verfahren waren die streitgegenständlichen Passagen aber eingebettet in einen amtsbezogenen Gesamtkontext, vorliegend ist es umgekehrt. Die streitgegenständliche Sequenz ist, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, Teil einer parteipolitischen Äußerung mit einem landespolitischen Einschub. Der Senat teilt zudem mit dem Verwaltungsgericht die Auffassung, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass Herr Günther mit den streitgegenständlichen Äußerungen auf mediale Kritik an seinem hoheitlichen Handeln reagiert habe. Aus dem Kontext der Diskussion ergibt sich, dass es Herrn Günther nicht um eine Delegitimierung einer kritischen Berichterstattung über staatliches Handeln, wie es die Antragstellerin meint, ging, sondern um die Art und Weise der Berichterstattung mancher Medien.
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b) Da die Beschwerdebegründung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits an einer hoheitlichen Äußerung des Herrn Günther fehlt, nicht zu erschüttern vermag, kann offenbleiben, ob die Äußerung einen Eingriff in subjektive Rechte, insbesondere Grundrechte der Antragstellerin darstellt und als weitere Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruchs gegeben wäre. Der Senat muss sich daher auch nicht mit den auf die Rechtsverletzung bezogenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung befassen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht in Übereinstimmung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).