Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Mai 2005 - 3 F 13/05 - wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerinnen gegen den Besitzeinweisungsbescheid des Antragsgegners vom 15. April 2005 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2005 von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 31.5.2005 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 15.4.2005 auszusetzen, durch den die Beigeladene vorzeitig in den Besitz einer Teilfläche von rund 187 m² des Grundstücks der Antragstellerinnen Gemarkung G., Flur , Parzelle Nr. , eingewiesen wird. Von der von der Besitzeinweisung erfassten Gesamtfläche sollen 95 m² dauerhaft und ca. 92 m² vorübergehend für die Errichtung eines Unterwerks in Anspruch genommen werden, über das die Stadtbahn auf der derzeit im Bau befindlichen Teilstrecke von Riegelsberg-Süd bis Etzenhofen mit Strom versorgt werden soll.
Die gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen ihr erstinstanzliches Aussetzungsbegehren weiterverfolgen, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die im Umfang von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergibt, dass die Antragstellerinnen gemäß den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf Anordnung der durch gesetzliche Regelung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 29 a Abs. 7 Satz 1 PBefG) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer am 28.4.2005 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Besitzeinweisungsbescheid vom 15.4.2005 haben.
Nach dem Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält es der Senat jedenfalls für ernstlich zweifelhaft, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf der von der vorzeitigen Besitzeinweisung erfassten Teilfläche des Grundeigentums der Antragstellerinnen im Verständnis von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG geboten ist. Dieses Tatbestandserfordernis der letztgenannten Bestimmung ist nach wohl allgemeiner Auffassung
vgl. zum Beispiel OVG Weimar, Beschluss vom 11.3.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ - RR 1999, 488, zitiert nach Juris; Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, § 37 Rdnr. 34, 35,
der sich der Senat anschließt, dann erfüllt, wenn das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Bauarbeiten das gegenläufige Interesse des oder der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen, vorläufig von der Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben, nachweisbar überwiegt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass diese Interessenabwägung vorliegend zum Nachteil der auf die umgehende Realisierung der umstrittenen Anlage abzielenden öffentlichen und beigeladenen Interessen ausfällt. Zwar hat die Beigeladene geltend gemacht, dass die Inangriffnahme der Bauarbeiten zur Errichtung des geplanten Unterwerks im Zuge des mittlerweile erreichten Baufortschrittes des Gesamtprojekts dringlich ist, um die termingerechte und im öffentlichen Interesse liegende Inbetriebnahme der planfestgestellten Stadtbahnteilstrecke zu ermöglichen. Gleichwohl kann ihrem Interesse am sofortigen Beginn der Baumaßnahme kein Vorrang vor den gegenläufigen Eigentümerinteressen zugebilligt werden, da, was die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdebegründung mit Recht beanstanden, derzeit weder dargetan noch sonst erkennbar ist, dass das betreffende Unterwerk seine ihm zugedachte Funktion, die Stadtbahn auf der Strecke durch die Ortslage von Riegelsberg mit Strom zu versorgen, überhaupt erfüllen können wird.
Wie aus den für die vorzeitige Besitzeinweisung maßgeblichen Planunterlagen hervorgeht, die Bestandteil des für den Bau der betreffenden Stadtbahnteilstrecke festgestellten Planes (Planfeststellungsbeschluss vom 6.2..2002 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 15.5.2003) sind, und wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, beschränkt sich der mittlerweile bestandskräftig festgestellte Plan darauf, den Standort des Unterwerks abgetrennt von dem sonstigen von der Planfeststellung erfassten Bereich gewissermaßen als Exklave im „Hinterland“ des in seinem vorderen Bereich mit einem Altenheim bebauten Grundstücks der Antragstellerinnen auszuweisen (vgl. planfestgestellter Lageplan, Anlage 4, Bl. 10, zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002). Planfestgestellte gesonderte Leitungspläne, in denen der Verlauf der Leitungsverbindung zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke festgelegt ist, existieren nach Auskunft des Antragsgegners nicht. Dem entspricht es, dass der Lageplan „Grunderwerb“ (Anlage 11, Blatt Nr. 10 zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002) von dem Grundeigentum der Antragstellerinnen lediglich eine Teilfläche von 95 m² zur dauerhaften und von 92 m² zur vorübergehenden Inanspruchnahme nach Maßgabe der Darstellung im Lageplan zur Errichtung des eigentlichen Unterwerkes vorsieht. Die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Leitungstrassen, zum Beispiel als mit Leitungsdienstbarkeiten zu belastende Flächen, ist nicht ausgewiesen. Nur im Umfang der nach der Planfeststellung vorgesehenen Inanspruchnahme ist dann die - insoweit planakzessorische - vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt. Keine Aussage trifft der festgestellte Plan demnach hinsichtlich des Verlaufs der für die zweckentsprechende Verwendung des Unterwerks erforderlichen Leitungsverbindung(en) zur Stadtbahnstrecke und der hierfür erforderlichen Grundstücksinanspruchnahme. Insoweit hat die Beigeladene im Rahmen der Sachaufklärung des Gerichts lediglich einen Ausführungsplan vorgelegt, der eine Anbindung des in einem Abstand von etwa 6 Metern zur linksseitigen Grenze des Grundstücks der Antragstellerinnen ausgewiesenen Unterwerks an die Stadtbahnstrecke über das linksseitig benachbarte Grundeigentum der Gemeinde Riegelsberg (offenbar ...grundstück) - 35-KV-Leitung mit Steuerkabel von Riegelsberg-Süd - sowie eine weitere Anbindung über die Parzelle der Antragstellerinnen entlang ihrer linksseitigen Grenze - 35-KV-Leitung mit Steuerkabel nach UW Russenweg - vorsieht.
Ist danach eine dem Verlauf dieser Leitungstrassen entsprechende Inanspruchnahme des Grundeigentums der Antragstellerinnen und der Gemeinde Riegelsberg in dem festgestellten Plan nicht ausdrücklich ausgewiesen, so spricht ferner nichts dafür, dass diese Inanspruchnahme gleichsam als „Annex“ zu der Ausweisung des Standortes für das Unterwerk gewissermaßen konkludent mit planfestgestellt ist und an der dem Planfeststellungsbeschluss zukommenden Gestaltungs- und enteignungsrechtlichen Vorwirkung (§ 30 PBefG) teil hat. Zwar liegt es gleichsam auf der Hand und ist auch für einen Planbetroffenen ohne weiteres erkennbar, dass ein Unterwerk, das der Stromversorgung einer Straßenbahn dienen soll, seine ihm zugedachte Funktion nur erfüllen kann, wenn es über eine Leitungsverbindung mit der Straßenbahnstrecke verfügt, dass seine Errichtung mithin zugleich die Herstellung einer solchen Verbindung bedingt. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, mit der Ausweisung des Standortes eines solchen Unterwerks auf einem Grundstück sei zugleich der Verlauf der Trasse(n) für diese Leitungsverbindung(en) - etwa nach den technischen Erfordernissen des Vorhabens - mit planfestgestellt. Denn die Verlegung und das anschließende Vorhandensein einer Leitungstrasse auf einem Grundstück stellt sich als - je nach Trassenverlauf und Betroffenheit von Eigentümerinteressen - mehr oder weniger schwer wiegender Eingriff in das Grundeigentum dar, der von dem Eigentümer nur aufgrund freiwilliger Vereinbarung oder nach entsprechender (Teil-)Enteignung (Belastung mit einer Leitungsdienstbarkeit) geduldet werden muss. Da nicht zuletzt bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Leitungsverbindungen zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke sowohl über das Grundstück der Antragstellerinnen als auch über Grundeigentum der Gemeinde Riegelsberg geführt werden sollen, keine Rede davon sein kann, dass der planfestgestellte Standort des Unterwerks alternativlos eine ganz bestimmte Führung der Leitungsverbindung(en) vorgibt mit der Folge, dass mit der Entscheidung über den Standort des Unterwerks zugleich der Verlauf der Leitungstrassen gewissermaßen zwingend vorgegeben wäre, ist auch über die Anordnung der Leitungsverbindung sowie über Art und Umfang der hierfür erforderlichen Inanspruchnahme von Grundeigentum auf der Grundlage einer planerischen Abwägung zu entscheiden, in der den für die Planung sprechenden Belangen gegebenenfalls gegenläufige Eigentümerinteressen gegenüber zu stellen sind. Das und die Bestimmbarkeit der Reichweite der enteignungsrechtlichen Vorwirkung erfordern prinzipiell, dass der Plan, insbesondere das Grunderwerbsverzeichnis und/oder der Grunderwerbsplan, auch hinsichtlich der für den Betrieb des Unterwerks erforderlichen Leitungsverbindungen(en) Aussagen trifft, die Art, räumliche Lage und Ausmaß der vorgesehenen Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum mit hinreichender Deutlichkeit für den oder die Planbetroffenen erkennen lässt
vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 23.10.1968 - IV C 84.67 - DVBl. 1969, 360, zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung; Urteil vom 25.3.1988 - 4 C 1/85 - UPR 1988, 271, zitiert nach Juris, zu den Anforderungen an die Bestimmtheit planerischer Zeichnungen und Erläuterungen; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.1999 - 2 V 3/99; Kirchberg in Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts 2004, S. 20.
Enthält der festgestellte Plan hierzu wie vorliegend keine Aussage, so kommt ihm in diesem Punkt keine Gestaltungs- beziehungsweise enteignungsrechtliche Vorwirkung zu
vgl. Fischer in Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, S. 132.
Das wird offenbar auch von dem Antragsgegner so gesehen, der mit dem angefochtenen Bescheid die vorzeitige Besitzeinweisung nur hinsichtlich der in dem festgestellten Plan ausgewiesenen Fläche für das eigentliche Unterwerk, nicht aber auch hinsichtlich der im Ausführungsplan dargestellten Leitungstrassen verfügt hat.
Mit seiner Auffassung, der bestandskräftig festgestellte Plan und die auf seiner Grundlage erfolgte Besitzeinweisung begründeten nicht die Pflicht der Antragstellerinnen zur Duldung auch der in der Ausführungsplanung dargestellten Leitungstrassen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.5.1999 - 2 V 3/99 -. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt ist, der - seinerzeit betroffene - Eigentümer müsse auf der Grundlage der von dem Antragsgegner verfügten Besitzeinweisung auch die Verlegung von Leitungen dulden, handelte es sich um Leitungsarbeiten innerhalb der von der Besitzeinweisung erfassten Grundstücksfläche die nach dem festgestellten Plan als Gehwegfläche dauerhaft in Anspruch genommen und auf den Straßenbaulastträger übertragen werden sollte. Vorliegend sollen die geplanten Leitungen hingegen über Grundstücksflächen geführt werden, deren Inanspruchnahme für das Vorhaben in dem festgestellten Plan gerade nicht ausgewiesen ist.
Nach hier nur möglicher überschlägiger Würdigung kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragstellerinnen mit Einwendungen gegen den nach der Ausführungsplanung vorgesehenen Verlauf der Leitungstrassen auf ihrem Grundstück gemäß § 29 Abs. 4 PBefG präkludiert wären, weil sie es unterlassen haben, innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Plan (§§ 29 Abs. 1 a, Abs. 4 PBefG, 73 Abs. 4 SVwVfG), entsprechende Anregungen und Bedenken gegen den Plan vorzubringen, und aus diesem Grunde verpflichtet wären, die Verlegung der Leitungen zu dulden. Zwar liegt einerseits auf der Hand und war für die Antragstellerinnen sicherlich erkennbar, dass die Festlegung des Standortes des Unterwerks im Hinterland ihres Grundstücks die Notwendigkeit der Herstellung einer Leitungsverbindung mit sich bringen würde. Auf der anderen Seite enthält der Plan - bei mehreren in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten - aber gerade keine Aussagen über den Verlauf der Leitungsverbindung und die hierfür vorgesehene Inanspruchnahme von Grundeigentum, die Grundlagen einer entsprechenden Besitzeinweisung und künftigen (Teil-)Enteignung sein könnten. Die Präklusionswirkung schließt zwar Einwendungen gegen den Plan aus; dieser trifft jedoch in dem hier interessierenden Punkt gerade keine Regelung. Von daher kann aus dem Umstand, dass die Antragstellerinnen es unterlassen haben, Einwendungen gegen die Ausweisung des Standortes für das Unterwerk auf ihrem Grundeigentum zu erheben, nicht geschlossen werden, dass sie - gleichsam nach Zweckmäßigkeitsvorstellungen der Beigeladenen - jegliche Führung von Leitungstrassen über ihr Grundstück hinnehmen müssten.
Begründen danach der festgestellte Plan und die auf seiner Grundlage verfügte Besitzeinweisung keine Verpflichtung der Antragstellerinnen zur Duldung der nach der Ausführungsplanung vorgesehenen Leitungsverbindungen zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke über ihr Grundstück, so kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ferner nicht angenommen werden, dass sich die Duldungspflicht aus sonstigem Recht, insbesondere aus den von dem Antragsgegner angesprochenen Grundsätzen des Notwegerechts gemäß § 917 BGB ergibt. Zweifelhaft ist bereits im Ansatz, ob die Beigeladene als Trägerin eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens, über dessen Zulassung - wie hier - im Wege der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu befinden ist, für die Verbindung von den Vorhabenzwecken dienenden Anlagen und Einrichtungen mit dem öffentlichen Wegenetz überhaupt das Notwegerecht gemäß § 917 BGB einfordern kann, denn die §§ 29, 30 PBefG eröffnen ihr die Möglichkeit, zur Realisierung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens eine Änderung der rechtlichen Gegebenheiten herbeizuführen
vgl. zum Bespiel BVerwG, Urteil vom 6.11.1981 - 4 C 66/78 - E 64, 202; im übrigen OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.1989 - 9 U 252/88 - NVwZ - RR 1989, 607, zitiert nach Juris, wonach der Einsatz einer von Grundstücken umschlossenen Fläche für öffentliche Zwecke keine ordnungsgemäße Benutzung im Verständnis von § 917 BGB darstellt.
Auch hält es der Senat für fraglich, ob § 917 BGB überhaupt Anwendung finden könnte, wenn es wie hier bei den in Rede stehenden Leitungstrassen nicht um die Herstellung der Verbindung zwischen einem Grundstück und dem öffentlichen Weg beziehungsweise dem öffentlichen Leitungsnetz , sondern um die Verbindung zwischen zwei betrieblichen Anlagen, nämlich dem Unterwerk und dem übrigen Stromnetz der Stadtbahnstrecke geht. Zudem ist die Beigeladene derzeit nicht Eigentümerin der von der Besitzeinweisung erfassten Fläche, und es ist keineswegs geklärt, ob sich die nach der Ausführungsplanung vorgesehene doppelte Verbindung des Unterwerks mit der Stadtbahnstrecke im Rahmen des „Notwendigen“ bewegt. Letztlich müsste die Frage des Bestehens eines „Notwegerechts“, auf das sich im Übrigen die Beigeladene im vorliegenden Verfahren selbst nicht berufen hat, gegebenenfalls zivilgerichtlich geklärt werden.
Unklar ist außerdem, ob die Beigeladene die Befugnis hat, eine der Leitungsverbindungen - wie vorgesehen - über das der Parzelle der Antragstellerinnen linksseitig benachbarte Grundeigentum der Gemeinde Riegelsberg zu führen. Zwar fordert der Planfeststellungsbeschluss als Nebenbestimmung unter A III Nr. 14, dass mit der Gemeinde Riegelsberg eine Vereinbarung zu treffen ist, in der alle gegenseitigen Angelegenheiten des Baus und des Betriebs der planfestgestellten Trasse geregelt werden. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt und auch die Inanspruchnahme des ...grundstücks für die hier in Rede stehende Leitungsverbindung umfasst, ist nicht bekannt. Die Beigeladene hat sich jedenfalls nicht auf eine solche Vereinbarung berufen und ist dem Vorbringen der Antragstellerinnen, die Gemeinde Riegelsberg habe der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums nicht zugestimmt und gedenke auch nicht, dies zu tun (Schriftsatz vom 8.7.2005), nicht entgegengetreten.
Bestehen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ernstliche Zweifel an der Befugnis der Beigeladenen, die Grundstücke der Antragstellerinnen und der Gemeinde Riegelsberg - wie nach dem Ausführungsplan vorgesehen - zur Herstellung von Leitungsverbindungen zwischen dem Unterwerk und der Stadtbahnstrecke in Anspruch zu nehmen, so spricht alles dafür, dass dem Interesse der Antragstellerinnen daran, dass es jedenfalls bis zur Klärung dieser Frage nicht zu einer Inanspruchnahme ihres Grundeigentums durch die Errichtung des Unterwerks kommt, bei der im Rahmen von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG vorzunehmenden Abwägung der Vorrang einzuräumen und der sofortige Beginn der Bauarbeiten nicht im Verständnis dieser Bestimmungen geboten ist, zumal durch die Errichtung des Unterwerks an dem planfestgestellten Standort Fakten geschaffen würden, die auch zur Realisierung der umstrittenen Leitungsverbindung(en) drängen könnten.
Da nach allem zumindest erhebliche Bedenken bestehen, dass der sofortige Beginn des Baus des Unterwerks im Verständnis von § 29 a Abs. 1 PBefG geboten ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob bei den aufgezeigten Gegebenheiten zugleich fraglich ist, dass die von der Besitzeinweisung erfasste Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerinnen im Sinne dieser Bestimmung zum Bau der Straßenbahn „benötigt“ wird.
Bestehen danach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbescheides gerade unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandserfordernisses eines gebotenen sofortigen Baubeginns, so muss aus den hierfür angeführten Gründen auch die Interessenabwägung im Rahmen der nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung zugunsten der Antragstellerinnen ausfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat das für die Streitwertbemessung maßgebliche Antragstellerinteresse mit einem Betrag von 5.000,-- Euro, der grob geschätzt etwa ein Drittel des Wertes des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundeigentums ausmachen dürfte, für bedeutungsangemessen bewertet hält und diesen Betrag nicht nur für das Beschwerdeverfahren sondern unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) auch für das erstinstanzliche Verfahren festsetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.