Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 7/07
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Dezember 2006 – 5 F 31/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen von der Antragsgegnerin erlassene, mit Sofortvollzugsanordnung versehene Baueinstellungsanordnungen. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen gerichteten Widerspruchs.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung B-Stadt. Diese liegen im Geltungsbereich der im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassenen Satzung „H/M Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-B-Stadt. Die Satzung enthält Festsetzungen für die Bebauung der einbezogenen Grundflächen. Sie gibt als zulässige Nutzungsart ein reines Wohngebiet vor und sieht im hier fraglichen Bereich auf jeder der Parzellen ein eigenes Baufenster sowie eine Begrenzung der Geschosszahl auf zwei Vollgeschosse vor.
Im Dezember 2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals im vereinfachten Genehmigungsverfahren zwei Baugenehmigungen jeweils zum „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“ auf den beiden Parzellen Nr. 82/2 („Haus 1“) und Nr. 83/2 („Haus 2“). (vgl. die Bauscheine vom 15.12.2004 – 20040739 – (Haus 1, Parzelle Nr. 82/2) und vom 14.12.2004 – 20040738 – (Haus 2, Parzelle Nr. 83/2), die ausdrücklich jeweils auf Seite 3 auf die dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 zu entnehmenden Einschränkungen des Prüfungsprogramms Bezug nehmen) In den genehmigten Plänen sind an der gemeinsamen Grenze der Parzellen an gleicher Stelle Garagen jeweils mit von den Untergeschossen der mit 3 m Grenzabstand ausgewiesenen Gebäude zugänglichen Unterkellerungen dargestellt. Nach den Grundrissen für das Untergeschoss sollten hierin Keller- und Heizungsräume ausgeführt werden.
Mit Bescheiden vom 8.9.2005 ordnete die Antragsgegnerin erstmals die sofortige Einstellung der Arbeiten an beiden Häusern unter Verweis auf eine abweichende Bauausführung an. Daraufhin kündigte der Architekt des Antragstellers mit Schreiben vom selben Tag die Einreichung eines Nachtragsbaugesuchs hinsichtlich der Abweichungen bei der „Innenaufteilung der beiden Wohnhäuser“, der „Änderung der Nutzung zu Wohnnutzung im Bereich der genehmigten Garagen“ und bei der „Geländeführung in Anpassung an die Höhenlage der Erschließungsanlagen“ an.
Mit den am 15.9.2005 eingegangenen Bauantragsunterlagen begehrte der Antragsteller die Genehmigung für den „Neubau eines 2-Familienwohnhauses“ auf den beiden Parzellen mit gemeinsamem Eingangsbereich an der Stelle der Grenzgaragen. Gleichzeitig wurden Befreiungen von der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche beantragt. Nach den Grundrissen sollte neben dem einheitlichen Eingangsbereich auch im Kellergeschoss auf die Wand an der Grenze verzichtet und so eine Verbindung zwischen den beiden Anlagenteilen geschaffen werden. Ferner sollte nun im Erdgeschoss auf der Parzelle Nr. 82/2 eine Garage mit sechs Einstellplätzen hergestellt werden.
Mit Bescheid vom 17.3.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, der Verbindungsteil zwischen den Gebäuden sei als Teil des Hauptgebäudes – anders als die hier ursprünglich genehmigten Garagen - außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Gleiches gelte für eine im rückwärtigen Grundstücksteil geplante massive Geländeaufschüttung. Ferner werde zum linken Nachbargrundstück hin die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Die Anzahl der Garagen sei aus planungsrechtlicher Sicht ebenfalls unzulässig. Da das Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet werden solle, sei schließlich aus Brandschutzgründen an der Grenze eine Gebäudeabschlusswand notwendig.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24.3.2006 zugestellt. Zuvor hatte dieser mit Eingang am 22.3.2006 das Nachtragsbaugesuch zurückgenommen.
Bereits im Februar 2006 waren erneut getrennte Bauanträge für die beiden Häuser gestellt worden, nach denen nun wieder die ursprünglich genehmigten beiden unterkellerten Garagen mit geschlossener baulicher Abgrenzung zueinander sowohl im Keller- als auch im Erdgeschoss vorgesehen waren.
Diesen Bauanträgen hat die Antragsgegnerin mit zwei Bauscheinen jeweils vom 31.3.2006 entsprochen. In den Lageplänen im hinteren Grundstücksbereich dargestellte Terrassierungen beziehungsweise Geländeanschüttungen wurden in beiden Genehmigungen durch Grüneinträge (Streichungen) ausdrücklich ausgenommen. (vgl. die Bauscheine der Antragsgegnerin vom 31.3.2006 – 20060101 – (Parzelle Nr. 82/2, Haus 1) und – 20060100 – (Parzelle Nr. 83/2, Haus 2), jeweils betreffend den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“) Anschließend wurden die Bauarbeiten wieder aufgenommen.
Mit Verfügung vom 1.6.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut - zwangsgeldbewehrt und mit Sofortvollzugsanordnung versehen - auf, nicht genehmigte Bauarbeiten an dem Vorhaben auf der Parzelle Nr. 82/2 („Haus 1“) sofort einzustellen. Unter dem 2.6.2006 erging eine entsprechende Baueinstellungsanordnung für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 83/2 („Haus 2“).
Die Bescheide wurden dem Antragsteller am 9.6.2006 zugestellt. Am 21.6.2006 hat dieser Widerspruch gegen beide Entscheidungen erhoben.
Unter dem 29.6.2006 setzte die Antragsgegnerin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR wegen Nichtbeachtung der Baueinstellungsanordnungen gegen den Antragsteller fest und drohte ihm erneut Zwangsgelder in Höhe von 2.000,- EUR an. Diese wurden wegen fortgesetzter Nichtbefolgung der Anordnungen am 13.10.2006 festgesetzt. Die gleichzeitig angedrohten weiteren Zwangsgelder in Höhe von je 5.000,- EUR wurden unter dem 4.12.2006 festgesetzt. Auch gegen die Zwangsgeldfestsetzungen legte der Antragsteller Widersprüche ein. Am 5.12.2006 wurden die Baustellen versiegelt.
Am 15.12.2006 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügungen sowie auf Aufhebung der Versiegelung der Baustellen beim Verwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, inwieweit die Bauarbeiten von den Genehmigungen abwichen, werde in den Verfügungen nicht dargelegt. Auch die Sofortvollzugsanordnungen wären nicht begründet und eine vorherige Anhörung sei insoweit unterblieben. Die Bauarbeiten dienten gerade der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Das zunächst abweichend von der Genehmigung ausgeführte Vorhaben werde nun „in deren Rahmen verwirklicht“. Für die „offenbar konkret beanstandeten Bauarbeiten“ könne gar keine Genehmigung vorliegen, da es sich um nach der Landesbauordnung verfahrensfreie Maßnahmen handele. Insoweit habe der Bauherr kein Wahlrecht und könne keine Genehmigung beantragen. Das Vorhaben entspreche im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die von der Antragsgegnerin bei den Zwangsgeldfestsetzungen genannten Abweichungen hinsichtlich der Raumnutzung, der fehlenden brandschutztechnischen Abschottung der Garage gegenüber dem Wohnbereich, der Grundrissaufteilung und der Fassadengestaltung sowie das beanstandete Fehlen statischer Nachweise rechtfertigten keine Baueinstellung. Mit Blick auf die Verfahrensfreistellung seien bei der Ausführung in beiden Gebäuden verschiedene Änderungen „im Einklang mit dem öffentlichen Recht“ vorgenommen worden. Insofern könne ein Vorhaben auch schon vor Fertigstellung geändert werden. Die Änderungen seien für die Statik bedeutungslos; im Übrigen lägen die entsprechenden Nachweise vor. Da die Baueinstellungen rechtswidrig seien, sei auch die Versiegelung aufzuheben. Es drohe erheblicher Schaden. Ferner legte der Antragsteller einen erneuten „Nachtrag“ vor, in dem die genannten Änderungen dargestellt sein sollen.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügungen vom 1.6.2006 und vom 2.6.2006 wiederherzustellen, und
dem Antragsgegner aufzugeben, die Versiegelungen auf den Baugrundstücken aufzuheben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung sind die Verfügungen rechtmäßig. Es genüge die Feststellung von der Genehmigung abweichenden Bauens und die sei unstreitig. Die Gebäude verstießen aber auch gegen materielles Baurecht. Aufgrund der Baueinstellungen sei das Bauvorhaben erstmals einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr vorgesehenen bauordnungsrechtlichen Überprüfung unterzogen worden. Dabei sei eine Unterschreitung der Abstandsflächen festgestellt worden. Zudem seien die Dachüberstände größer als 50 cm und daher abstandsflächenrechtlich nicht mehr privilegiert, so dass sich auch Abstandsflächendefizite im Verhältnis zu den Nachbarparzellen Nr. 139/83 (0,55 m), Nr. 137/82 (ca. 1,27 m) beziehungsweise (bei dem anderen Gebäude) zu den Parzellen Nr. 138/81 (1,07 m) und Nr. 138/83 (1,23 m) ergäben. Die angekündigte Stellungnahme des Architekten stehe bis heute aus. Die errichteten hätten mit den genehmigten Gebäuden nur die Außenmaße gemeinsam. Grundrisse und Fassadengestaltungen entsprächen hingegen exakt den seinerzeit vorgelegten und von ihr – der Antragsgegnerin - abgelehnten Plänen für das unzulässige Zweifamilienhaus. Es sei zum Beispiel nur ein Heizungsraum vorhanden und in Keller- und Erdgeschoss sollten die Verbindungstüren zwischen beiden Häusern eingebaut werden. Die in den genehmigten Änderungsplänen dargestellten Wände seien nicht vorhanden. Drei kleine Räume, die als solche gar nicht nutzbar seien, würden als Garagen bezeichnet. Sie würden als WC und Abstellraum ausgebaut. Im Bereich der Garagenrückseite sei ein Verglasungselement in der Form eines Wintergartens eingebaut. Die nun unter dem 8.12.2006 eingereichten Pläne enthielten die vom Antragsteller als verfahrenfrei deklarierten Änderungen. Hier solle etwas „suggeriert“ werden, was niemals ausgeführt werden könne. Das gesamte Baugeschehen habe darauf gezielt, statt der beiden Einzelhäuser ein einziges Gebäude zu errichten. Unter Missachtung der Baueinstellungen sei versucht worden, nicht mehr reversible Zustände zu schaffen.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 20.12.2006 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Widersprüche gegen die Baueinstellungsanordnungen seien nach summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos. Dass der Antragsteller abweichend von der Genehmigung baue, sei offenkundig und werde im Übrigen durch die nunmehr eingereichten Pläne für das „neue“ Vorhaben dokumentiert. Es gebe nicht nur den Verdacht, sondern es sei offenkundig, dass der Antragsteller ein einheitliches Einfamilienhaus errichten wolle, was nach den Festsetzungen in der Satzung der Antragsgegnerin an der Stelle nicht zulässig sei. Das im Bau befindliche Gebäude sei materiell weder unter planungsrechtlichen noch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig. Eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung komme ersichtlich nicht in Betracht. Auch seien die bauordnungsrechtlich erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten. Die Verfügungen seien aller Voraussicht auch nicht unverhältnismäßig. Es sei Sache des Bauherrn, auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu achten. Es handele sich um die typischen Risiken für den, der ein ungenehmigtes Gebäude ins Werk setze. Auch die Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahmen hätten vorgelegen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Eilrechtsschutzbegehren weiter. Er hält die Maßnahmen der Antragsgegnerin für offensichtlich rechtswidrig, hat eine eidesstattliche Versicherung seines Architekten vorgelegt und trägt vor, dieser habe erklärt, der Leiter des Planungsamtes der Antragsgegnerin habe am 2.2.2004 bei einem Telefonat auf die „Einhaltung der Baufenster“ bestanden. Demgegenüber sei im Rahmen eines Gespräches beim Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde, , am selben Tag, an dem auch der Baudezernent der Antragsgegnerin teilgenommen habe, „die Bebauung in der Mitte der beiden Grundstücke durchaus als Möglichkeit gesehen“ worden. Im direkten Anschluss habe der Leiter der Unteren Bauaufsicht, , bestätigt, dass anlässlich einer Unterredung mit dem damaligen Eigentümer der Grundstücke, , und dem Dezernenten die Möglichkeit einer Befreiung von der Satzung „nicht ausgeschlossen worden“ sei. Dieser habe dann am 13.2.2004 im Rahmen eines Telefonats mit dem Architekten mitgeteilt, dass die Bebauung der Grundstücke wegen der Bürgerinitiative Franzenbrunnen nicht unproblematisch sei, weswegen er –– empfehle, „zwei Einzelhäuser nach Satzung zu beantragen“. Er habe ferner eine Befreiung für die Nutzungsänderung für möglich gehalten und sogar eine Begründung für diesen Antrag empfohlen. Anschließend erst habe er – der Antragsteller – die Grundstücke von Herrn erworben. Dann habe ein Schriftverkehr mit Stellen der Antragsgegnerin, auch mit deren Oberbürgermeisterin, zur Abklärung der Höhenlage der künftigen Erschließungsstraße stattgefunden. Die erste Baueinstellung im September 2005 sei offenbar auf Aktivitäten der besagten Bürgerinitiative zurückgegangen. In der Folge sei es zu mehrmonatigen, im Ergebnis erfolglosen Verhandlungen über eine Genehmigung für die Änderung der Nutzung der Garagen gekommen. Im März 2006 seien die beiden Häuser wieder in der bereits 2004 zugelassenen Form genehmigt worden. Im Zuge mehrerer Besprechungen auf der Baustelle sei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Abtrennung der Garagen mit nicht tragenden Wänden aus Gipskarton oder Glas am Ende des Innenausbaus erfolgen solle, so dass nach Genehmigung einer Nutzungsänderung die Möglichkeit des Rückbaus bestehe. Sämtliche mit der Einstellungsverfügung reklamierten Abweichungen seien schon im September 2005 hergestellt gewesen. Nach Verhandlungen habe die Antragsgegnerin im März 2006 Genehmigungen zur Legalisierung des Rohbaus erteilt. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergebe sich nicht, weshalb es „offenkundig“ sein sollte, dass abweichend von den Genehmigungen ein einheitliches Einfamilienhaus errichtet werden soll. Sämtliche Änderungen in der Bauausführung seien jedoch nach § 61 LBO 2004 verfahrensfrei, bedürften also keiner Genehmigung. Die „Abweichungen“ könnten also die Annahme eines von der Genehmigung abweichenden Bauens und damit auch eine Baueinstellung nicht rechtfertigen. Die Verbindungstüren in Keller- und Erdgeschoss folgten aus seiner Absicht, beide Häuser zu bewohnen. Das sei weder baurechtlich unzulässig noch ändere es etwas an der Einordnung der Gebäude als selbständige Einfamilienhäuser. Aus den Einstellungsverfügungen gehe nicht hervor, welche Bauarbeiten konkret beanstandet würden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden auch die Festsetzungen der Satzung „H /M Straße“ eingehalten. Die Unterschreitung der Abstandsflächen durch die Errichtung zweier privilegierter Grenzgaragen sei genehmigt worden. Rückseitige Verglasungen und der Einbau eines Heizungskellers unter der Garage seien genehmigt. Planungsrechtlich handele es sich um eine außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässige untergeordnete Nebenanlage. Die Baueinstellung sei auch deswegen unverhältnismäßig, da bei der überwiegenden Anzahl der anderen Neubauvorhaben in dem Bereich, etwa die Gebäude M Straße 24 und 26, die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen ebenfalls nicht eingehalten seien, ohne dass die Antragsgegnerin dort Baueinstellungsverfügungen erlassen habe. Das Fehlen ausreichender Abstandsflächen könne durch eine „Befreiung“ geheilt werden. Die Zustimmungserklärungen der Nachbarn lägen vor. Da die Berechnungen der Antragsgegnerin nicht von der festgesetzten Geländeoberfläche ausgingen, seien die Unterschreitungen letztlich nur auf den übergroßen Dachüberstand zurückzuführen. Die Begründung für die Sofortvollzugsanordnung sei nicht ausreichend, da eine Auseinandersetzung mit den beteiligten Interessen fehle und das öffentliche Interesse nicht ausreichend dargelegt werde. Schließlich lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die Arbeiten gerade einer Herstellung materiell rechtmäßiger Zustände dienten. Mit Blick auf den inzwischen eingereichten Nachtrag habe das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch gegen die ihm nach der Prozessordnung obliegende Pflicht verstoßen, in jeder Lage eines Verfahren auf eine gütliche Beilegung des Streits hinzuwirken. Der angefochtene Beschluss lasse nicht ansatzweise erkennen, wie ein „Konsens über den Konfliktgegenstand“ herbeigeführt werden könne. Ein solcher werde durch die Entscheidung sogar verhindert. Deshalb werde die Anberaumung eines Erörterungstermins vor Ort beantragt. Die Antragsgegnerin habe auch ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, soweit die Einstellung des „ganzen Baus“ und nicht nur der „betroffenen Bauteile“ angeordnet worden sei.
Die Antragsgegnerin führt aus, anlässlich von Gesprächen im Planungs- beziehungsweise im Bauaufsichtsamt seien dem Antragsteller oder seinem Architekten zu keiner Zeit Zusagen gemacht oder eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung in Aussicht gestellt worden. Dabei sei es lediglich um rechtliche Voraussetzungen einer Befreiung gegangen. Dazu hat die Antragsgegnerin jeweils eidesstattliche Versicherungen des Sachbearbeiters und des Leiters ihrer Bauaufsichtsbehörde zu den Akten gereicht.
II.
Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 – 5 F 31/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Rechtsbehelfe (§ 80 Abs. 1 VwGO), damit im Ergebnis an der erneuten Baufreigabe im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu Recht als nachrangig eingestuft und seinen Antrag zurückgewiesen.
Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung des Antragstellers bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die formale Ordnungsmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung unter dem Aspekt des insoweit durch § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten (gesonderten) Begründungserfordernisses. Bei einer Baueinstellung, die sinnvollerweise nur auf eine kurzfristige, von Suspensiveffekten nicht gehinderte Unterbindung der Bauarbeiten zielen kann, sind an die Begründung des Sofortvollzugs im Hinblick auf den genannten Zweck inhaltlich geringe Anforderungen zu stellen. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen) Diesen genügen die Anordnungen der Antragsgegnerin vom 1.6.2006 („Haus 1“) und vom 2.6.2006 („Haus 2“). In beiden Verfügungen wird herausgestellt, dass eine Weiterführung der Bauarbeiten „unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung“ zur Schaffung „vollendeter Tatsachen“ und zu einer Besserstellung desjenigen führen würde, der sich bewusst über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt. Einer weiter gehenden inhaltlichen Überprüfung der von der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angestellten Erwägungen bedarf es nicht. (ebenso zuletzt für den Bereich des Ausländerrechts OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2007 – 2 W 39/06 -)
Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnungen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Verfügungen nicht bereits aus einer unzureichenden inhaltlichen Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Die Vorschrift bezieht sich auf den verfügenden Teil, das heißt das Verhaltensgebot, nicht indes auf die Begründung. Insoweit kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass für den Antragsteller als Adressaten der Baueinstellungsgebote vom 1.6.2006 und 2.6.2006 klar ersichtlich war, was von ihm verlangt wurde. Den Anordnungen, die „rechtswidrig durchgeführten Bauarbeiten … einzustellen“ in Verbindung mit den in den Bescheiden in Anlehnung an die Baugenehmigungen ausdrücklich benannten und durch die Grundstücksangaben lokalisierten Baumaßnahmen („Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Haus 1 bzw. Haus 2“) ist unschwer zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Einstellung sämtlicher Arbeiten zur Ausführung dieser Vorhaben aufgegeben wurde. Die Argumentation des Antragstellers, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, welche Bauarbeiten im Einzelnen von der Antragsgegnerin als „rechtswidrig“ angesehen wurden und welche nicht, ist nicht nachzuvollziehen. Auch insoweit ist das Vorhaben nicht „teilbar“. Der Begriff „rechtswidrig“ zielt nicht auf eine Differenzierung zwischen einzelnen Arbeiten, sondern bezeichnet eine in der Begründung der Anordnungen näher erläuterte Bewertung des durchgeführten Bauvorgangs in seiner Gesamtheit. Was das möglicherweise in dem Zusammenhang gemeinte formale Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG anbelangt, so konnten schließlich nach der „Vorgeschichte“ und den konkreten Fallumständen aus Sicht des Antragstellers ebenfalls nicht wirklich Zweifel daran bestehen, was mit dem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Durchführung (so) nicht genehmigter Arbeiten gemeint war. Dies belegt übrigens der eigene Sachvortrag im Beschwerdeverfahren.
Die in der Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass von Baueinstellungsverfügungen genannten tatbestandlichen Voraussetzungen lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers im konkreten Fall unschwer bejahen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004 die Antragsgegnerin – die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die hierfür in Satz 2 exemplarisch („insbesondere“) aufgeführten Beispielsfälle verdeutlichen, dass der Gesetzgeber dabei wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte, so dass bereits allein die sog. formelle Illegalität, das heißt die Nichterfüllung der vor Bauausführung zu beachtenden verfahrenrechtlichen Anorderungen den Erlass einer solchen Anordnung rechtfertigt. (vgl. dazu im einzelnen etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 10) Dazu gehören insbesondere die Fälle des Bauens ohne eine erforderliche Genehmigung und einer abweichenden Bauausführung (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004). Dass die letztgenannten Voraussetzungen hier gegeben sind, steht außer Frage und wird letztlich auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
Da das von der Antragsgegnerin hier gewählte städtebauliche Steuerungsinstrument der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB keine taugliche Grundlage für eine Genehmigungsfreistellung ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004), bleibt es bei dem sich aus § 60 Abs. 1 LBO 2004 ergebenden Genehmigungserfordernis für die Errichtung der beiden Wohnhäuser, das bis einschließlich der Gebäudeklasse 3 (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 LBO 2004) im Rahmen eines im Wesentlichen nur noch auf die planungsrechtliche Prüfung reduzierten vereinfachten Genehmigungsverfahrens abzuwickeln ist. Dass das vom Antragsteller teilhergestellte Bauwerk nicht den beiden (letzten) Nachtragsgenehmigungen vom 31.3.2006 entspricht, ist unstreitig. Diese erlauben unter Beachtung der Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 3 BauNVO) in der erwähnten Satzung „H/M Straße“ – wie bereits die ursprünglichen Genehmigungen vom Dezember 2004 – lediglich die nach den Vorstellungen der Plangeberin an dieser Stelle zulässige Errichtung zweier Einzelwohnhäuser. In dem dazwischen liegenden Grenzbereich der Parzellen Nr. 82/2 und 83/2 sind außerhalb der über Baugrenzen festgelegten Baufenster lediglich zwei unterkellerte und an der gemeinsamen Grenze durch jeweils eigene Außenmauer getrennte Garagenanlagen zugelassen worden. Sie hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die Sonderreglung in § 23 Abs. 5 BauNVO als nach dem landesrechtlichen Grenzgaragenprivileg (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004) von der Pflicht zur Einhaltung der Baugrenzen freigestellt angesehen. Ausgeführt wurde hingegen bisher ein Zweifamilienhaus mit gemeinsamen Eingangs- und Übergangsbereichen in den Erd- und Kellergeschossen.
Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren macht übrigens erneut deutlich, dass er von Anfang an diese bei Wirksamkeit der Satzung (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 – (Mobilfunk), SKZ 2007, 14 = LKRZ 2007, 69, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, st. Rspr. des Senats) planungsrechtlich unzulässige „Gesamtlösung“ beabsichtigt hat und dass die Beantragung „satzungskonformer“ Baugenehmigungen letztlich der „Außendarstellung“ gegenüber einer sich gegen eine massivere Bebauung der vorher dem Außenbereich zugehörigen Flächen wendenden Bürgerinitiative geschuldet war. Wenn insoweit Zweifel bestanden, so sind diese durch das im Übrigen für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsame Beschwerdevorbringen hinsichtlich behaupteter Vorbesprechungen beseitigt worden. Insoweit hat der Antragsteller durch die Bezugnahme auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung seines Architekten ausgeführt, dass bereits der Voreigentümer T 2004 in Unterredungen versucht habe, die rechtlichen Möglichkeiten einer zusammenfassenden Bebauung der beiden Parzellen mit einem Gebäude mit Mitarbeitern des Planungs- und des Bauaufsichtsamts der Antragsgegnerin auszuloten und dass er – der Antragsteller – die Grundstücke erst erworben habe, nachdem ihm oder dem Voreigentümer vom Architekten signalisiert worden sei, dass eine solche Möglichkeit der „abweichenden Bebauung in der Mitte der beiden zusammen gelegten Grundstücke“ in diesen Besprechungen „nicht ausgeschlossen worden“ sei. Erkennbar beabsichtigt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen bis heute nicht, einen den mit Bauscheinen vom 31.3.2006 genehmigten Planunterlagen entsprechenden Zustand herzustellen. Das gilt insbesondere für den im Grenzbereich befindlichen Gebäudeteil. Auch diese Baugenehmigungen, die auch nicht – wie der Antragsteller vorträgt – zur „Legalisierung“ des konkret erstellten Rohbaus erteilt worden sind, sehen nach den zugehörigen Grundrissplänen eine geschlossene bauliche Trennung der Anlagen auf den beiden Parzellen Nr. 82/2 beziehungsweise Nr. 83/2 durch den Bau jeweils eigener Außenwände ohne Öffnungen in Erd- oder Kellergeschoss vor.
Wenn der Antragsteller vorträgt, in mehreren Besprechungen vor Ort nach den Baueinstellungen sei der Unteren Bauaufsicht der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass eine „Abtrennung der Garagen mit nicht tragenden Wänden aus Gipskarton oder Glas“ (bezeichnenderweise:) „zu Ende des Innenausbaus“ erfolgen solle um einen späteren Rückbau der Trennwände „nach Genehmigung einer Nutzungsänderung“ zu ermöglichen, so belegt auch das, was der Antragsteller im Ergebnis beabsichtigt. Es geht offenbar nicht um eine Ausnutzung der erteilten Genehmigungen für die beiden Einzelhäuser, sondern um die Herstellung eines die Zweifamilienhausvariante offen haltenden Baukörpers. Das ist indes nicht der von der Baurechtsordnung vorgesehene Weg und dabei geht es auch nicht darum, ob seine „Absicht, beide Häuser zu bewohnen“, baurechtlich relevant ist oder nicht. Der Antragsteller mag eine Genehmigung und die gegebenenfalls notwendigen Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) und Abweichungen (§ 68 LBO 2004) einholen, die eine entsprechende Bauausführung ermöglichen. Abgesehen davon, dass die Erfolgsaussichten dieser Bemühungen aus den vom Verwaltungsgericht bereits deutlich aufgezeigten materiellrechtlichen Gesichtspunkten heraus ohnehin negativ zu bewerten sein dürften, hat die Antragsgegnerin zu Recht vorgetragen, dass es ihr um eine vorherige Abklärung geht und dass verhindert werden soll, dass der Antragsteller „seine Version“ baut und dann im Nachhinein den Versuch unternimmt, die notwendige zugehörige Genehmigung zu erlangen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann die Grundrissdarstellung für das Erdgeschoss des Hauses auf der Parzelle Nr. 83/2 bei den nun vorgelegten Nachtragsunterlagen vom August 2006 hinsichtlich der dortigen Garagen nur als Provisorium angesehen werden.
Auch in diesem Zusammenhang kommt es schon mit Blick auf das vom Gesetzgeber aus guten Gründen normierte Schriftformerfordernis für die Baugenehmigung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) nicht darauf an, ob – entsprechend den Behauptungen des Antragstellers – vor dem Grundstückserwerb und nach der ersten Baustillegung und der Einreichung eines die Errichtung eines Zweifamilienhauses betreffenden Nachtragsbaugesuchs „zur gütlichen Einigung“ ab September 2005 „mehrfach“ über die Grundrissänderungen und eine Genehmigung für die Nutzungsänderung der Garagen „verhandelt“ wurde und was insoweit besprochen worden ist. (vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 -, SKZ 2006, 216, Leitsatz 29, wonach selbst bei der Auslegung interpretationsbedürftiger Baugenehmigungsunterlagen vom Bauherrn behaupteten mündlichen Äußerungen oder Zusagen von Mitarbeitern der Baugenehmigungsbehörde keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann) Das die Einbeziehung des Verbindungsteils in die einheitliche Wohnnutzung beinhaltende Nachtragsbaugesuch blieb erfolglos.
Richten sich die Intentionen des Antragstellers aber auf die Realisierung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das in seiner Gesamtheit einer abweichenden baurechtlichen Beurteilung unterliegt, so kommt es nicht darauf an, inwieweit der Landesgesetzgeber durch § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 genehmigungsabweichende, über § 61 LBO 2004 verfahrensfreie „Änderungen“ im Inneren beziehungsweise in den Wänden eines Gebäudes bereits in der Entstehungsphase legitimiert hat und insoweit auch keine Erlöschensfristen im Sinne des § 74 Abs. 1 LBO 2004 wegen Errichtung eines anderen Bauwerks laufen. Der Antragsteller verweist etwa hinsichtlich des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 82/2 auf den Wegfall einer Kochnische mit Fenster, die Herstellung einer Verbindungstür zur Garagenunterkellerung und eines zusätzlichen Fensters für das Bad (alles im Untergeschoss), auf die Verlegung des Hauseingangs nach Westen, die Änderung der inneren Aufteilung, auf die Herstellung der Verbindung zur Garage und eines „nicht notwendigen Erkers“ und einer Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage (Erdgeschoss) sowie hinsichtlich des Obergeschosses auf die Aufteilung und Lage der Räume, die Versetzung eines Fensters auf der Ostseite, eine Änderung der Fenster infolge der Verschiebung der Innenräume sowie auch hier auf die Herstellung eines Erkers. (vgl. die Zusammenfassung der aus Sicht des Antragstellers verfahrensfreien Änderungen im Schriftsatz an die Bauaufsichtsbehörde vom 7.9.2006, Blätter 45/46 der Bauakte 20060100) Schon diese Zusammenstellung erweckt im Übrigen die Vorstellung eines völlig anderen Neubaus. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Die geplante Nutzungsänderung im Grenzbereich überschreitet jedenfalls den Rahmen des § 61 Abs. 3 LBO 2004.
Auch unter Ermessensgesichtspunkten unterliegen die Baueinstellungsverfügungen der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei Vorliegen der in § 81 LBO 2004 genannten Voraussetzungen ist ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig geboten, ohne dass es einer weiteren Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG) bedarf. Insoweit sind selbst Formulierungen, die eine Ermessenentscheidung als solche nicht mehr erkennen lassen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig dahingehend zu interpretieren, dass sich aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte oder hinreichenden Gründe ergeben haben, die eine ausnahmsweise Hinnahme weiterer Bautätigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen. Nichts anderes gilt auch mit Blick auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen eines Baustillstands. Wollte man dem in Verfahren der vorliegenden Art unter Verhältnismäßigkeitsaspekten Rechnung tragen, so hätte das eine Privilegierung desjenigen zur Folge, der sich in besonders weitem Umfang über geltendes Recht hinweggesetzt hat. Wirtschaftliche Einbußen eines Betroffenen spielen daher in diesem Zusammenhang auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten regelmäßig keine Rolle. Es handelt sich dabei um Risiken, die die bauverfahrensrechtlich in weitem Maße für die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen eigenverantwortlichen Bauherrinnen und Bauherrn nach dem Willen des Gesetzgebers zu tragen haben (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163 = BauR 2006, 2015 = AS 33, 146)
Dass bezogen auf den geschaffenen Baukörper entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von einer „offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit“ gesprochen werden kann, (vgl. zu Problematik der Beachtlichkeit dieser materiellen Aspekte im Rahmen einer Baueinstellung Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 13) vielmehr aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen sogar alles dafür spricht, dass einer nachträglichen Legalisierung gravierende bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, bedarf keiner Wiederholung. Der Versuch der „rechtlichen Reparatur“ der Zweifamilienhauslösung über ein Anfang September 2005 gestelltes, von der Antragsgegnerin abschlägig beschiedenes und letztlich auch zurückgezogenes Nachtragsbaugesuch führte jedenfalls nicht zur Legalisierung des geschaffenen (genehmigungsabweichenden) Baubestands.
Auch der Einwand der Ungleichbehandlung greift im Ergebnis nicht durch. Der Antragsteller verweist insoweit darauf, dass bei anderen Neubauten im Satzungsbereich Teile von Gebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeführt worden seien. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Einstellung der Bauarbeiten ihm gegenüber nicht als Verstoß gegen das im Rahmen von bauaufsichtsbehördlichen Ermessensentscheidungen grundsätzlich beachtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) angesehen werden. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die genannten und durch Fotos vom Antragsteller dokumentierten Anlagen in der Nachbarschaft fertig gestellt sind, so dass insoweit von vorneherein keine Befugnis mehr zum Erlass von Baueinstellungsanordnungen besteht, weil „Arbeiten“ im Sinne des § 81 Abs. 1 LBO 2004 insoweit nicht mehr stattfinden. Zum anderen sind die behaupteten Sachverhalte einer teilweisen Verschiebung der Hauptbaukörper der Wohnhäuser oder der Errichtung eines Anbaus außerhalb des in der Satzung jeweils festgelegten Baufensters mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Hier geht es um die Frage einer Errichtung eines (einzigen) Wohnhauses unter übergreifender Verknüpfung zweier in sich abgeschlossener überbaubarer Grundstücksflächen.
Die auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 LBO 2004 nach fruchtloser Festsetzung von insgesamt sechs Zwangsgeldern (Gesamtbetrag netto: 16.000,- EUR) von der Antragsgegnerin vorgenommenen Versiegelungen der Baustellen unterliegen keinen weitergehenden rechtlichen Bedenken.
Vor dem Hintergrund der ohne Schwierigkeiten zu beurteilenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen bestand schließlich keinerlei Veranlassung für die vom Antragsteller beantragte Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungstermins „auf der Baustelle“. Aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG lassen sich in aller Regel bereits keine Ansprüche auf die verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ von Hauptsacheverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herleiten. (dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, ständige Rechtsprechung) Ganz sicher nicht Sinn dieser Verfahren ist die in dem Zusammenhang von dem Antragsteller angedeutete Möglichkeit einer Erörterung der nunmehr wieder einmal zur Entscheidung der Antragsgegnerin gestellten Bauantragsunterlagen und die Suche nach – derzeit im Übrigen weder unter bauplanungsrechtlichen noch unter bauordnungsrechtlichen Aspekten ersichtlichen - rechtlichen Wegen einer Legalisierung des bisher geschaffenen Baubestands oder entsprechender Veränderungsmöglichkeiten. Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang auch auf die über § 173 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend geltende Vorschrift des Zivilprozessrechts verweist, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll (§ 278 Abs. 1 ZPO), so betrifft dies zum einen ebenfalls vordringlich das Hauptsacheverfahren. Zum anderen verpflichtet die Vorschrift das Gericht nicht dazu, das Interesse eines Beteiligten an einer für ihn günstigen vergleichsweisen Regelung mit gerichtlicher Autorität gegenüber einem anderen Verfahrensbeteiligten zu vertreten oder gar zu befördern. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 -, SKZ 2003, 193, Leitsatz Nr. 5) Darauf liefe es nämlich hinaus.