Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.02.2009 – 4 K 2118/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 13.12.1952 in St. geborene Beklagte besuchte von 1959 bis 1967 die Volksschule, begann 1967 eine Lehre zum Technischen Kaufmann, welche er 1969 abbrach, und übte in der Zeit von 1969 bis 1970 eine Tätigkeit als Schuhfabrikarbeiter aus. Daneben erfüllte er die bestehende Berufsschulpflicht in der jeweiligen Fachrichtung der Berufsschulen Landau und Rodalben.
Zum 1.10.1970 wurde der Beklagte als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nachdem er am 27.9.1971 die Laufbahnprüfung für den mittleren Zolldienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1.10.1971 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollassistenten zur Anstellung ernannt. Nach zwischenzeitlicher Ableistung des Grundwehrdienstes wurde er mit Wirkung vom 1.10.1973 zum Zollassistenten, mit Wirkung vom 1.10.1974 zum Zollsekretär, mit Wirkung vom 21.7.1976 zum Zollobersekretär und mit Wirkung vom 14.12.1979 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vom 1.2.1981 bis zum 31.8.2002 war der Beklagte beim Zollfahndungsamt K. und nach Auflösung dieser Dienststelle beim Zollfahndungsamt S. als Mitarbeiter bzw. Hilfssachbearbeiter tätig. Dort wurde er mit Wirkung vom 18.7.1990 zum Zollhauptsekretär und mit Wirkung vom 19.7.1995 zum Zollbetriebsinspektor befördert. Seit dem 1.9.2002 wurde der Beklagte beim Hauptzollamt Sa. (Dienstort Landau) im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) - früher: Bekämpfung illegale Beschäftigung Zoll - eingesetzt. Mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.7.2003 wurde der Beklagte zum Praxisaufstieg in den gehobenen Zolldienst zugelassen. Nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Einführungszeit wurde mit Beschluss des Feststellungsausschusses der Zollverwaltung im Bundesministerium der Finanzen vom 13.7.2005 festgestellt, dass er die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erworben habe. Mit Wirkung vom 12.8.2005 wurde der Beklagte zum Zollinspektor ernannt.
Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden seit 1986 abwechselnd mit „tritt hervor“ und „tritt erheblich hervor“ beurteilt. Zuletzt wurde er zum 28.2.2006 mit dem Gesamtergebnis „tritt hervor“ beurteilt. Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Ko. vom 16.8.2004 wurde ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 500,- EUR zuerkannt.
Der Beklagte ist seit 1972 verheiratet und hat eine am 12.6.1975 geborene Tochter. Er besitzt ein selbst genutztes Eigenheim mit einer zum Zeitpunkt Februar 2007 noch wirksamen Belastung von ca. 75.000,- EUR. Straf- und disziplinarrechtlich war er nicht vorbelastet.
Durch Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 20.6.2006 - Aktenzeichen wurde der Beklagte wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,- EUR verurteilt. Zur Begründung der Strafzumessung in dem genannten Urteil ist u.a. ausgeführt, das Geständnis des Beklagten habe nur mäßig strafmildernd berücksichtigt werden können, da es zum einen nur das umfasst habe, was ohnehin bewiesen gewesen sei, zum anderen eine tiefer gehende Einsicht und Reue habe vermissen lassen. Insbesondere der Strafzweck des § 184 b StGB habe dem Beklagten, der selbst als Ermittler tätig sei, bis dahin anscheinend wenig Kopfzerbrechen bereitet. Zu seinen Lasten sei die Länge des Tatzeitraums sowie die Häufigkeit und Intensität des Beschaffens kinderpornografischer Dateien zu berücksichtigen gewesen.
Mit Verfügung vom 7.2.2007 leitete der Präsident der Oberfinanzdirektion Ko. das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und unter gleichzeitiger Anhörung zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG sowie zur Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG.
In seiner Stellungnahme vom 27.2.2007 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die fraglichen Vergehen seien ausschließlich im außerdienstlichen Bereich erfolgt, so dass ihm kein dienstliches Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Auch der Versuch, die außerdienstlichen Vergehen in den innerdienstlichen Bereich zu transferieren, gingen fehl. Er habe sich ausschließlich allein und ohne jeden öffentlichen Anschein zu erwecken mit dem vorgefunden Bildmaterial beschäftigt. Auch die Befürchtung, es könne im Bereich der dienstlichen Ausübung zu Nachteilen für den Dienstherrn kommen, wenn der Beklagte im Rahmen von Zufallsfunden auf Kinderpornografie stoße, sei nicht nachvollziehbar. Seit der Verurteilung durch das Amtsgericht habe er sich intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und sein Verhalten nunmehr zutiefst bereut. Es sei auf keinen Fall seine Absicht gewesen, eine Ansehensschädigung seines Dienstherrn durch sein Verhalten herbeizuführen, auch ein etwaiger Presserummel im Zusammenhang mit der Verurteilung sei glücklicherweise ausgeblieben. Er habe aus den von ihm begangenen Fehlern gelernt und keinerlei weitere Seiten im Internet mehr aufgerufen oder besucht. Er hänge sehr an seinem derzeitigen Beruf und sei stets bemüht, den Vorstellungen und Ansprüchen seines Dienstherrn zu entsprechen. Das bereits durch das Amtsgericht Kandel abgeurteilte Fehlverhalten, das eine Strafe von 9.000,- EUR nach sich gezogen habe, sei für ihn bereits sehr hart und schmerzhaft gewesen.
Mit Verfügung vom 15.3.2007 enthob der Präsident der Oberfinanzdirektion Ko. den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 25 % seiner monatlichen Dienstbezüge an. Den hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 25.5.2007 (4 L 491/07) zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 6.9.2007 (7 B 346/07) zurück.
Mit Eingang vom 21. 12. 2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 10, 34 BDG wegen eines besonderes schwerwiegenden Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und der damit verbundenen endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte habe seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen, indem er rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft von Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme seines Heimcomputers im November 2005 auf dessen Festplatte mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Videosequenzen mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet geladen habe. Damit habe er schuldhaft gegen seine Pflicht zu einem vertrauensgerechten Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung; nunmehr: § 61 Abs.1 BBG in der Fassung vom 05.02.2009, BGBl.I, 160) verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte sei der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen als in besonders hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich zu werten, weshalb bei dieser Deliktgruppe hinsichtlich der disziplinären Ahndung grundsätzlich von der Verhängung der Höchstmaßnahme auszugehen sei. Dies gelte auch für Fehlverhalten, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einen Dritten diene. Der Umstand, dass das Fehlverhalten des Beklagten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sei, könne ihn nicht durchgreifend entlasten. Auch weitere maßgebliche Milderungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere habe der Beklagte während des Strafverfahrens und im anschließenden Disziplinarverfahren keine durchgreifende Einsicht und Reue gezeigt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
Er hat geltend gemacht, der gegen ihn erhobene Vorwurf eines besonders schwerwiegenden Dienstvergehens sei nicht haltbar. Bei den in dem strafgerichtlichen Urteil angesprochenen „mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Videosequenzen mit kinderpornografischem Inhalt“ habe es sich nicht um Bilddateien und Videosequenzen gehandelt, die auf (nur) einem Heimcomputer gespeichert gewesen seien. Die Dateien hätten sich auf der Festplatte des alten, ausrangierten Computers und auf dem neuen Computer, auf den die Bilder 1:1 übertragen worden seien, befunden. Dies bedeute, dass lediglich die Hälfte der Dateien in strafrechtlicher oder dienstlich relevanter Weise herangezogen werden könnten. Auch könne vom Vorhandensein der Dateien nicht auf gravierende Persönlichkeitsdefizite geschlossen werden. Die Speicherung der entsprechenden Darstellungen sei in neugieriger und willkürlicher Weise erfolgt. Die Darstellungen seien, nachdem sie auf der Festplatte gespeichert worden seien, vielfach nicht einmal mehr betrachtet worden. Zudem fehle es – anders als bei Lehrern und Polizeibeamten – an einem qualifizierten Bezug zu den berufsbezogenen Kernpflichten, wenn derartige Vergehen zum Tragen kämen.
Die Ausführungen in dem strafgerichtlichen Urteil zu seiner fehlenden Einsicht und Reue beruhten darauf, dass er beharrlich darauf bestanden habe, die vorgefundenen Dateien auszuwerten, um damit festzustellen, dass es sich nur um die Hälfte der Bilddateien handele, da diese kopiert worden seien und um zu prüfen, wie oft er die entsprechenden Dateien geöffnet habe.
Das Verwaltungsgericht hat die in der Strafakte (Bl. 135) befindliche, die beiden Computer des Beklagten betreffende Daten-DVD ausgewertet und hierzu nach Ausschluss doppelt oder mehrfach vorhandener Dateien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2009 folgende Feststellung über vorhandene Dateien getroffen:
1. 20 ungelöschte kinderpornografische Bilder
2. 17 ungelöschte kinderpornografische Filme
3. daneben:
a) auf dem alten PC
aa) 267 kinderpornografische Bilder im gelöschten Bereich
bb) 163 „Posing-Bilder“, davon 158 im gelöschten Bereich, 5 ungelöscht,
cc) 81 tierpornografische Filme, davon 56 im gelöschten Bereich und
25 ungelöscht,
b) auf dem neuen PC:
aa) 30 ungelöschte „Posing-Bilder“ und
bb) 25 ungelöschte Tierpornofilme, die mit den 25 auf dem alten PC identisch sind.
Der Beklagte hat daraufhin zugestanden, dass 20 (verschiedene) kinderpornografische Bilder und 17 (verschiedene) kinderpornografische Filme auf seinen Computern vorhanden gewesen seien. Er hat abschließend erklärt, er habe weder kinderpornografische noch andere Neigungen, die ihm als Charakterschwäche ausgelegt werden könnten. Sein Verhalten tue ihm leid. Er sei auch bereit, etwas dagegen zu unternehmen.
Mit Urteil vom 27.2.2009 – 4 K 2118/07 – hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei.
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sei das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe, gebunden. An dieser Bindungswirkung nähmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Eine erneute Prüfung sei nur in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig seien. Insoweit habe das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen, die auf einer staatsanwaltschaftlichen, in der Strafakte dokumentierten und insbesondere auf einer DVD festgehaltenen Auswertung der Festplatte der privaten Computer des Beklagten beruhten, in Frage zu stellen. Die Kammer habe daher davon auszugehen, dass der Beklagte die insgesamt 136 Bilddateien und Videosequenzen, die sich auf seinen Computern befunden hätten und die das Amtsgericht als kinderpornografisch eingestuft habe, wissentlich und willentlich, also vorsätzlich besessen habe, weil er sonst diesbezüglich nicht wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB hätte verurteilt werden dürfen.
Keine Bindungswirkung bestehe allerdings hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Dateien als kinderpornografisch, da die rechtliche, auch die strafrechtliche Bewertung nicht zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gehöre. Dazu und zu der Frage, was von den in tatsächlicher Hinsicht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zum Gegenstand eines disziplinaren Vorwurfs gemacht werden könne, sei das Disziplinargericht gehalten, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Die Auswertung der in der Strafakte befindlichen Daten-DVD durch Augenscheinseinnahme habe ergeben, dass es sich bei 30 der 50 Bilddateien auf dem neuen Computer um sogenannte Posing-Bilder handele und dass die 52 Bilddateien des alten Computers mit denen des neuen zum Teil mehrfach identisch gewesen seien. Ebenso seien die 14 Videosequenzen des alten Computers in den 20 Videosequenzen des neuen Computers enthalten. 3 dieser Sequenzen seien als Posing-Sequenzen einzustufen.
Da sogenannte Posing-Bilder nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unter § 184 b Abs. 4 StGB fielen, seien die entsprechenden Bilddateien und Videosequenzen auszuscheiden. Des Weiteren mache die Kammer dem Beklagten doppelt oder mehrfach abgespeicherte kinderpornografische Dateien zu seinen Gunsten nur jeweils einmal zum disziplinaren Vorwurf.
Der mit Sicherheit festgestellte und seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch zugestandene disziplinare Vorwurf gehe deshalb dahin, dass er im Zeitpunkt der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen privaten Computern wissentlich und willentlich mindestens 20 verschiedene und ungelöschte kinderpornografische Bilddateien und mindestens 17 verschiedene und ungelöschte kinderpornografische Videosequenzen abgespeichert und damit besessen habe. Hierdurch habe er sich eines sehr schweren außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG schuldig gemacht. Er habe vorsätzlich gegen § 54 Satz 3 BBG (in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung) verstoßen, wonach auch das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Dass bereits der bloße Besitz von Kinderpornografie in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt jedes Beamten oder das Anwesen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sei selbstverständlich.
Das begangene außerdienstliche Dienstvergehen wiege so schwer, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, zumal sich aufgrund seines Persönlichkeitsbildes keine gemessen an der begangenen Tat durchgreifenden Milderungsgründe ergäben.
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sei die Schwere des Dienstvergehens, wobei maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen sei.
Das ganz erhebliche Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ergebe sich daraus, dass zur Herstellung dieser Art von Pornografie in der Regel Kinder durch Erwachsene real sexuell missbraucht würden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes verursache bei diesem immer ganz erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen sowie, was noch wesentlich gravierender sei, psychische Verletzungen, die häufig zu einer lebenslangen Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes führten. Die Herstellung und daher auch der Konsum von Kinderpornografie sei zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verbunden, weshalb der Besitzer von Kinderpornografie nicht wesentlich positiver beurteilt werden könne als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der vorsätzlich kinderpornografische Dateien besitze, begehe, gleichgültig in welcher Position er sich befinde, ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen, das grundsätzlich zu seiner Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe, auch wenn sein Tun (scheinbar) keinerlei Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit aufweise.
Aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergebe sich nichts Durchgreifendes, das zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen müsste.
In der mündlichen Verhandlung habe er einen denkbar schlechten Eindruck hinterlassen. Sein Vorbringen habe sich in nichts von seinen Einlassungen im Strafverfahren unterschieden. Offenbar habe er nach wie vor nicht erkannt, worin der eigentliche Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie und das eigentlich Verwerfliche seiner Tat liege. Jedenfalls hätten seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und hätten beschönigend und bagatellisierend gewirkt.
Erschwerend komme hinzu, dass sich auf dem alten Computer des Beklagten neben den ungelöschten kinderpornografischen Bildern noch weitere mindestens 267 kinderpornografische Bilder im gelöschten Bereich sowie 81 tierpornografische Videosequenzen, davon 56 im gelöschten und 25 im ungelöschten Bereich befunden hätten. Die relativ hohe Anzahl an gelöschten Dateien mache deutlich, dass der Beklagte ausgewählt und sortiert und nicht nur willkürlich kopiert habe.
Weiter erschwerend hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beklagten wirke sich aus, dass er neben den das eigentliche Dienstvergehen ausmachenden insgesamt 37 kinderpornografischen Dateien weitere mindestens 30 ungelöschte Posing-Bilder und darüber hinaus auf dem alten Computer mindestens 158 bereits gelöschte Posing-Bilder besessen habe. Zwar seien diese Bilder nicht als kinderpornografisch im strafrechtlichen Sinne einzustufen, jedoch handele es sich nicht um harmlose Aufnahmen von Kindern. Vielmehr seien auch diese Bilder pornografischer Natur. Negativ wirkten sich auch die auf den Computern des Beklagten vorhandenen Tierpornografiedateien aus. Zwar seien sie nicht als Dienstvergehen angeschuldigt worden, sie seien jedoch an Ekelhaftigkeit kaum zu überbieten und würden deshalb ein negatives Licht auf Persönlichkeit und Charakters ihres Besitzers werfen.
Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Dass der Beklagte stets gute dienstliche Leistungen erbracht habe, gut beurteilt gewesen sei und weder straf- noch disziplinarrechtlich zuvor in Erscheinung getreten sei, falle wegen der Eigenart und Schwere des begangenen Dienstvergehens nicht ins Gewicht.
Aus alledem folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Dies sei der Fall, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden müsse, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen die Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen. Im Falle des Beklagten sei die letztgenannte Alternative erfüllt. Verstoße ein Beamter gegen § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB und beteilige sich dadurch aktiv am sexuellen Missbrauch von Kindern, begehe er eine nicht wieder gut zu machende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums. Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat sei gehalten, gerade die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung von Kinderpornografie würden die Rechte und Rechtsgüter in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der Kindern durch den auch lediglich außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Dateien in jedem einzelnen Fall erheblichen körperlichen und seelischen Schaden zufüge, habe jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten. Er habe vielmehr wegen der gravierenden Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Tuns das Ansehen des Beamtentums in nicht wieder gut zu machender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn und sicher auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Diesem Umstand könne nur durch die Verhängung der Höchstmaßnahme Rechnung getragen werden.
Gegen das ihm am 10.3.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4.2009 am 9.4.2009 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Er führt aus, der Tatbestand, welcher der Disziplinarklage zugrunde liege, ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und werde insoweit nicht beanstandet. Gleichwohl halte das angefochtene Urteil einer rechtlichen Prüfung in mehreren Punkten nicht stand. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Konsument kinderpornografischer Darstellungen dem ausführenden Sexualstraftäter gleichzustellen sei. Dies beruhe auf der falschen Schlussfolgerung, dass es ohne einen Konsumenten kinderpornografischer Darstellungen auch keine Kinderpornografie gäbe. Dies sei nicht richtig, da es sich bei kinderpornografischen Aufnahmen auch um Ergebnisse handeln könne, die als Beiwerk der entsprechenden Verbrechen entstünden und insofern ein weiteres Produkt darstellten, das jedoch nicht der Hauptzweck des Kindesmissbrauchs sei. Insofern habe auch der Gesetzgeber zwischen demjenigen unterschieden, der Kinder missbrauche und demjenigen, der sich entsprechende Darstellungen ansehe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung widerspreche daher der Wertung des Gesetzgebers.
Zweifelhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es unbeachtlich sei, ob der Beklagte im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich kinderpornografische Darstellungen besessen habe. In der Rechtsprechung der Obergerichte und der Wehrdienstgerichte werde hier durchaus differenziert, weshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu prüfen sei, ob und inwieweit im Falle des Beklagten Berührungspunkte gegeben seien, die an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen ließen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe auch der Unwertgehalt der Tat per se noch nicht dazu, dass stets die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen sei, vielmehr komme es entscheidend darauf an, dass ein so enger dienstlicher Bezug vorhanden sei, dass mit der Gefahr gerechnet werden müsse, dass es zu entsprechenden dienstlichen Vergehen und Beeinträchtigungen kommen könne. Dies sei im Falle des Beklagten nie der Fall gewesen.
Von entscheidender Bedeutung sei auch, dass der Beklagte die entsprechenden Darstellungen lediglich auf seinem privaten Computer abgespeichert gehabt und eine Verbreitung nicht stattgefunden habe. Auch habe das Verhalten des Beamten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet. Es handele sich um eine rein private, hinter verschlossenen Türen abgelaufene strafbare Handlung, die im Rahmen des Strafverfahrens mit einer empfindlichen Geldstrafe abgeurteilt worden sei. Wäre seitens des Strafgerichtes der Unwertgehalt der Tat als hoch einzuschätzen gewesen, hätte das Strafgericht eine Verurteilung von über einem Jahr vornehmen können. Dies hätte dann automatisch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt. Die vom Strafgericht festgesetzte Strafhöhe lasse daher vielmehr erkennen, dass eine Beendigung des beruflichen Daseins des Beamten gerade nicht für erforderlich erachtet worden sei, und das, obwohl das Strafgericht, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, eine deutlich höhere, falsche Zahl von kinderpornografischen Darstellungen seiner Wertung zugrunde gelegt habe. Bei einem stets einwandfreien dienstlichen Verhalten des Beamten könne ein privates Fehlverhalten, das keinerlei dienstliche Auswirkungen besitze und auch keinerlei Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums mit sich gebracht habe, nicht dazu führen, durch eine disziplinarrechtlich abweichende Würdigung die vom Strafgericht verhängte Strafe als nicht ausreichend anzusehen und durch eine Gleichstellung von Kinderschänder und Konsument eine Würdigung vorzunehmen, die vom disziplinarrechtlichen Rahmen nicht mehr gedeckt sei.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Dateien, die sich auf dem Rechner des Beklagten befunden hätten, durchweg kostenfrei zu erhalten gewesen seien. Es handele sich um frei zugängliche Darstellungen, die weder den Personen, die diese ins Internet stellten, einen Gewinn gebracht hätten noch der Kinderpornografie und dem Missbrauch von Kindern Vorschub geleistet hätten.
Im Zusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten in den Verhandlungen vor dem Strafgericht und dem Disziplinargericht müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte zunächst eigene Existenzängste besitze und natürlich diese in den Vordergrund stelle. Dass er sich in diesem Zusammenhang dann nicht in ausreichendem Maße mit den Interessen der Opfer der Kinderpornografie auseinandergesetzt habe, sei durchaus nachvollziehbar.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23.6.2009 hat er ausgeführt, folge man der Auffassung, dass die bisherigen Straf- und Disziplinarverfahren nicht ausreichend seien, um dem Beklagten das von ihm begangene Unrecht vor Augen zu führen, sei als nächstes die Überlegung anzustellen, ob das Verhalten überhaupt im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme zu würdigen sei oder ob nicht vielmehr eine Untersuchung des Beklagten hätte erfolgen müssen, ob und inwieweit er krankhafte Neigungen besitze, die ein schuldhaftes Handeln im Zusammenhang mit der vorliegenden Begehungsart der Tat ausschließe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.2.2009 – 4 K 2118/07 – aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Höhe der Kriminalstrafe sei für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschieden sich Strafrecht und Disziplinarrecht nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich. Auch ein strafgerichtlich gar nicht oder nur relativ gering bestrafter Beamter müsse in bestimmten Konstellationen mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht bewerte in seiner ständigen Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. Jugendlichen als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Als disziplinare Ahndung mache das Bundesverwaltungsgericht dabei regelmäßig die Verhängung der Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen. Gleiches gelte grundsätzlich auch für Fehlverhalten, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Dateien für sich oder einen Dritten diene. Auch der – mittelbare – rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch eines Kindes im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Materialien erfordere aus generalpräventiven Erwägungen heraus regelmäßig die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme.
Die Feststellung, ob und inwieweit durch die (außerdienstlichen) Verfehlungen Berührungspunkte gegeben seien, die an der dienstlichen Zuverlässigkeit des Beamten Zweifel aufkommen lassen könnten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von durchgreifender Bedeutung.
Ungeachtet dessen sei an der Rechtsposition festzuhalten, dass der Beklagte aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft eine Verfehlung begangen habe, die seine Kernpflichten berühre und insoweit besonders schwer wiege. Von dem im Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzten Beklagten werde aufgrund seines dienstliches Status als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft erwartet, im Dienst erhobene Zufallsfunde kinderpornografischen Inhalts der strafprozessualen Aufklärung zuzuführen. Zudem sei der Beklagte aufgrund seiner Dienstaufgaben im Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit in der besonderen Pflichtenlage, Personen auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen. Insoweit seien, was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns betreffe, an ihn erheblich höhere Anforderungen im Hinblick auf die eigene Gesetzestreue und Integrität zu stellen als an Bedienstete, deren Dienstaufgaben diese Besonderheit nicht aufwiesen.
Schließlich habe der Beklagte weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren zu erkennen gegeben, dass er sich intensiv mit seinem Fehlverhalten und dem eigentlichen Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie auseinandergesetzt habe. Seine Äußerungen in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinargericht hätten vielmehr jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und beschönigend und verharmlosend gewirkt.
Der Einwand des Beklagten, dass sein Fehlverhalten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet habe, gehe ins Leere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 4 L 491/07 und 7 B 346/07, der beigezogenen Behördenunterlagen (2 Hefter Personalgrundakten, 1 Beiheft Disziplinarverfahren, 1 Beiheft Ermittlungsakte , 1 Teilakte Beurteilungen und 1 Beiakte Besoldung) sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Landau - - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Die Entscheidung darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die nach der genannten Vorschrift für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen "schweres Dienstvergehen" und "endgültiger Vertrauensverlust" erfüllt sind, ist an den in § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG enthaltenen, generell geltenden Bemessungskriterien zu orientieren
vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Diese Bemessungskriterien sind die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG), der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) und das Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Auch wenn § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG das zuletzt genannte Kriterium nicht ausdrücklich erwähnt, darf dieses Bemessungskriterium bei Dienstvergehen im Regelungsbereich des § 13 Abs. 2 BDG nicht unberücksichtigt bleiben
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff; BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff. sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. 12. 2004 - 2 BvR 52/02 -NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N..
Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale bestimmend sein, insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, sowie subjektive Handlungsmerkmale, insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten, und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch (tätige) Reue dar
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG in der bis zum 11.02.2009 gültigen Fassung - a.F.-, ebenso: §§ 61 Abs.1, 77 Abs.1 BBG in der seit dem 12.02.2009 gültigen Fassung - n.F.-) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte dadurch, dass er auf seinen beiden privaten Computern wissentlich und willentlich mindestens 20 verschiedene ungelöschte kinderpornografische Bilddateien und mindestens 17 verschiedene ungelöschte kinderpornografische Videosequenzen abgespeichert und damit besessen hat, ein sehr schweres - außerdienstliches - Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen.
Seiner Beurteilung legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Kandel vom 20.6.2006 - zugrunde, soweit sie gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung im Disziplinarverfahren entfalten. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte die insgesamt 136 Bilddateien und Videosequenzen, die sich zum Zeitpunkt der Ende 2005 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen Computern befunden haben und die das Amtsgericht als kinderpornografisch eingestuft hat, wissentlich und willentlich, also vorsätzlich besessen hat.
Darüber hinaus legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen zugrunde, die das Verwaltungsgericht - nach Auswertung der in der Strafakte befindlichen, die beiden Computer des Beklagten betreffende Daten-DVD - in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 über die vorhandenen Dateien getroffen hat. Danach waren nach Ausschluss doppelt oder mehrfach vorhandener Dateien 20 ungelöschte kinderpornografische Bilder und 17 ungelöschte kinderpornografische Filme auf den Computern des Beklagten vorhanden sowie daneben - differenziert nach dem alten und dem neuen PC des Beklagten und differenziert nach gelöschtem und ungelöschtem Bereich - zahlreiche kinderpornografische Bilder, zahlreiche Posingbilder sowie zahlreiche tierpornografische Filme (im Einzelnen: Nr. 3 der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Auswertung der DVD in der Sitzungsniederschrift vom 27.2.2009).
Einer erneuten Auswertung der bei den Strafakten befindlichen DVD durch den Senat bedurfte es gemäß § 65 Abs.4 BDG nicht. Zudem hat der Beklagte den entsprechenden Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 nicht nur nicht widersprochen, sondern vielmehr zugestanden, dass 20 kinderpornografische Bilder und 17 kinderpornografische Filme auf seinem Computer vorhanden gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er darüber hinaus klargestellt, dass bereits im Rahmen der Berufungsbegründung - ungeachtet eines Schreibfehlers – ausgeführt worden sei, der Tatbestand, welcher der Disziplinarklage zu Grunde liege, ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und werde insoweit nicht beanstandet. Zudem hat er erklärt, auf eine erneute Auswertung der DVD durch den Senat zu verzichten.
Auch bei der danach - bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommenen - Begrenzung des disziplinarischen Vorwurfs auf den vorsätzlichen Besitz von mindestens 20 verschiedenen ungelöschten kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 17 verschiedenen ungelöschten kinderpornografischen Videosequenzen hat der Beklagte ein sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er hat vorsätzlich und in eklatanter Weise gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG a. F. (seit 12.2.2009: § 61 Abs. 1 BBG n. F.) verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.
Zum Eigengewicht des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass zur Herstellung dieser Art von Pornografie Kinder durch Erwachsene real sexuell missbraucht werden und deshalb auch der Konsum von Kinderpornografie zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele der dabei missbrauchten Kinder verbunden ist. Zugleich hat es die schweren Folgen für die betroffenen Kinder im Einzelnen beschrieben.
Hieraus leitet sich - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften – das hohe Eigengewicht eines solchen – außerdienstlichen - Dienstvergehens ab
BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
Die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind gemäß § 184 b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt. Als besonderer Strafgrund ist insoweit der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen "Darsteller" normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden "Marktes" mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert wird
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.
Kinderpornografische Darstellungen zielen beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG
BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.
Der Besitz und Konsum von Kinderpornografie steht danach eindeutig im Widerspruch zu der nach dem Menschenbild des Grundgesetzes auch und gerade von den Beamten als Repräsentanten des Staates geforderten Achtung der Menschenwürde. Zum einen ist der zur Herstellung solcher Darstellungen notwendigerweise erforderliche sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Zum anderen benutzt aber auch der Konsument solcher Darstellungen die Person des betroffenen Kindes als bloßes Objekt seiner Ziele, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift.
Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.
Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschafft, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade auch die Nachfrage schafft den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f..
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein solches Fehlverhalten so gravierend sei, dass ein Soldat in Vorgesetztenstellung im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel
BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f. und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass das im dortigen Fall im Beschaffen, dem Besitz und der Versendung kinderpornografischer Bilder bestehende Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Offizier sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben
BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f..
Der Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch von Kindern notwendig vorausgegangen ist, ist danach von seinem Eigengewicht grundsätzlich als sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen einzustufen.
Vorliegend erstreckten sich die entsprechenden Handlungen des Beklagten (Beschaffung und Besitz kinderpornografischer Darstellungen) über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren (Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme der Computer im November 2005) und sie umfassten, auch wenn – wie geschehen - nur auf die zum Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs gemachten 20 ungelöschten kinderpornografischen Bilder und die 17 ungelöschten kinderpornografischen Filme abgestellt wird, eine Vielzahl solcher Darstellungen, die in gravierender Weise die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde der dargestellten Kinder verletzen.
Erschwerend ist im Hinblick auf die Bemessung des Eigengewichts der Taten im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagte innerhalb der Zollverwaltung und dort im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit tätig gewesen ist. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
Gemäß § 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung, ob die Pflichten nach § 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, ob Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden und ob Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes eingehalten werden oder wurden.
Gemäß § 6 Abs.3 SchwarzArbG unterrichten die Behörden der Zollverwaltung die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen das SchwarzArbG, gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, gegen Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen, gegen die Steuergesetze, gegen das Aufenthaltsgesetz, gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, gegen die Handwerks- oder Gewerbeordnung, gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, gegen sonstige Strafgesetze, gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder gegen das Mindestarbeitsbedingungengesetz ergeben.
In diesem rechtlichen Rahmen bewegte sich die dienstliche Tätigkeit des Beklagten, verbunden mit dem Recht und der Pflicht, Rechtsverstöße anderer aufzudecken und einer Ahndung zuzuführen. Eine solche dienstliche Aufgabenstellung und –Wahrnehmung bedingt grundsätzlich eine besondere Verpflichtung des Beamten zu rechtstreuem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie eine dem entsprechende besondere Erwartung des Dienstherrn und der Allgemeinheit in diesem Sinne.
Für den Fall von Polizeibeamten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom 11.07.2007, 16a D 06.1183; jeweils zitiert nach Juris.
Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen vermag der Beklagte nicht durchzudringen.
Dies gilt zunächst für den Hinweis, die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit hätten nicht in vollem Umfang entsprechende Einschreitensbefugnisse wie Polizeibeamte bzw. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Auf eine Deckungsgleichheit der Einschreitensbefugnis kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass auch die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei ihrer Dienstausübung nach außen für die Kontrolle der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften stehen, dass sie diese zu überwachen und Verstöße einer Verfolgung zuzuführen haben und dass sie daher in besonderem Maße der Erwartung gerecht werden müssen, selbst dienstlich wie außerdienstlich die umfassende Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde zu bieten.
Hiervon kann, wie noch auszuführen sein wird, insbesondere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten nicht mehr ausgegangen werden.
Soweit der Beklagte weiter geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Konsument kinderpornografischer Darstellungen dem ausführenden Sexualstraftäter gleichzustellen sei und diese Gleichstellung beruhe auf der falschen Schlussfolgerung, dass es ohne einen Konsumenten kinderpornografischer Darstellungen auch keine Kinderpornografie gäbe, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar hat das Verwaltungsgericht den Unwertgehalt der Tat des Konsumenten nahe bei demjenigen des Missbrauchstäters angesiedelt („nicht wesentlich günstiger“). Eine Gleichstellung ist indes nicht erfolgt. Auch der Senat nimmt eine solche Gleichstellung ausdrücklich nicht vor. Jedoch ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der (hohe) Unwertgehalt der Tat des Konsumenten von dem (noch höheren) Unwertgehalt der Tat des unmittelbaren Missbrauchstäters abzuleiten.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, worin der vermeintliche Fehler der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts liegen soll. Es liegt auf der Hand, dass Bild-, Video- oder Tonaufnahmen kinderpornografischen Inhalts gerade auch mit Blick auf den Konsum derartiger Aufnahmen hergestellt werden.
Soweit der Beklagte weiter geltend macht, es könne sich „bei kinderpornografischen Aufnahmen auch um Ergebnisse handeln, die als Beiwerk der entsprechenden Verbrechen entstünden und insofern ein weiteres Produkt darstellten, das jedoch nicht der Hauptzweck des Kindesmissbrauchs sei“, ist zwar zutreffend, dass man einem solchen „Produkt“ typischerweise nicht wird ansehen können, ob das an dem betroffenen Kind verübte (Missbrauchs-)Verbrechen neben der Herstellung der Ton- Bild- oder Videoaufnahme Hauptzweck, Nebenzweck oder weiterer Hauptzweck gewesen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend für die Aussage über den Unwertgehalt des Konsums kinderpornografischer Darstellungen ist die Tatsache, dass diese ohne den realen Missbrauch von Kindern und den damit für die kindlichen Opfer typischerweise verbundenen lebenslangen physischen und psychischen Folgen nicht hergestellt werden können.
Auch der Einwand, der Gesetzgeber habe zwischen demjenigen unterschieden, der Kinder missbraucht und demjenigen, der sich entsprechende Darstellungen ansieht, weshalb eine – nach Einschätzung des Beklagten vom Verwaltungsgericht vorgenommene - Gleichstellung der Wertung des Gesetzgebers widerspreche, greift nicht durch.
Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber für den Bereich der strafrechtlichen Ahndung der genannten Taten in § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) und § 184 b Abs. 4 StGB (Besitz und Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Schriften) unterschiedliche Strafandrohungen vorsieht. Jedoch werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt,
z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O.
das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung.
Deshalb widerspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Besitz von Kinderpornografie (disziplinarisch) im Ergebnis zu einer ebenso gravierenden Maßnahme führen kann wie die Missbrauchstat selbst, sofern weitere, hier noch darzulegende Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Beklagte kann der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dessen Auffassung, dass es unbeachtlich sei, ob der Beklagte kinderpornografische Darstellungen im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich besessen habe, sei zweifelhaft und es sei zu prüfen, ob und inwieweit im Falle des Beklagten Berührungspunkte gegeben seien, die an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen ließen.
Damit spricht der Beklagte die Frage an, ob es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich ist, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten hat, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.
Die Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme ist indes bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht problematisiert worden, und zwar weder in der grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff,
noch in den Folgeentscheidungen
BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
Zudem strahlen im vorliegenden Fall, wie der Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 06.09.2007 – 7 B 346/07 – ausgeführt hat, die dienstlichen Kernpflichten des Beklagten aus seinem spezifischen Tätigkeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch auf seine außerdienstliche Verpflichtung zu rechtstreuem Verhalten aus.
Die Schwere des hier in Rede stehenden Dienstvergehens wird auch nur in engen Grenzen dadurch gemindert, dass der Beklagte – nach seinem Vortrag - mit dem angeschuldigten Verhalten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet, es sich vielmehr um eine „rein private, hinter verschlossenen Türen abgelaufene strafbare Handlung“ gehandelt hat. Allerdings kann der Umstand, dass ein derartiges Fehlverhalten ausschließlich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Räume erfolgt ist, grundsätzlich dazu beitragen, dass im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände das Vorliegen eines minder schweren Falles bejaht wird
BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, - 2WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
Zu einem solchen Ergebnis führt die vorzunehmende Gesamtschau der in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzubeziehenden be- und entlastenden Umstände hier indes nicht. Zudem kann der Argumentation des Beklagten im gegebenen Zusammenhang auch insofern nicht gefolgt werden, als er sein Verhalten als „reine Privatsache“ darstellt. Damit verkennt er, dass er als Beamter – zumal mit dem konkret gegebenen Aufgabenbereich – auch außerdienstlich, „rein privat“ die Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde bieten muss.
Soweit der Beklagte geltend macht, auch die vom Strafgericht festgesetzte Strafhöhe lasse erkennen, dass eine Beendigung des beruflichen Daseins des Beamten gerade nicht für erforderlich erachtet worden sei, da andernfalls das Strafgericht eine Verurteilung von über einem Jahr hätte vornehmen können, was automatisch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätte, lässt sich hieraus kein Anhaltspunkt für eine Minderung der Schwere des Dienstvergehens ableiten.
Wie bereits ausgeführt, werden das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung
st. Rspr. BVerwG, z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O..
Dies gilt auch und gerade für die Entscheidung des Strafgerichts zum Strafmaß. Denn das Strafgericht ist weder unmittelbar noch mittelbar dazu berufen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und welche Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG im Einzelnen erforderlich und angemessen ist. Die Maßstäbe für dessen Entscheidung ergeben sich nicht aus den Normen des Disziplinarrechts, sondern aus dem Strafgesetzbuch.
Die weitere Argumentation des Beklagten, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Dateien, die sich auf seinen Rechnern befunden hätten, durchweg um frei zugängliche, kostenfrei zu erhaltende Darstellungen gehandelt habe, die weder den Personen, die diese ins Internet stellten, einen Gewinn gebracht, noch der Kinderpornografie und dem Missbrauch von Kindern Vorschub geleistet hätten, vermag das Gewicht seiner Dienstpflichtverletzung ebenfalls nicht zu mindern. Sie zeigt vielmehr, wie später noch auszuführen sein wird, dass der Beklagte den Unwertgehalt seiner Tat nach wie vor bagatellisiert und verharmlost.
Die Beschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind nicht weniger sozialschädlich, wenn und weil es sich um Darstellungen handelt, die im Internet ohne Bezahlung zur Verfügung gestellt werden. Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass Personen, die kinderpornografische Darstellungen ins Internet einstellen und sich damit einer nicht unerheblichen Strafdrohung aussetzen, dies nicht ohne die Erwartung eines – wie auch immer gearteten – Gewinns tun. Ein solcher Gewinn kann nicht nur, wie die Argumentation des Beklagten suggeriert, in der Zahlung eines Entgelts bestehen, sondern auch und gerade in einem „freien“ Austausch mit den Dateien anderer Täter. Im Hinblick auf die Gefahr für (potenzielle) kindliche Opfer ist diese Art des angestrebten „Nutzens“ mindestens ebenso negativ zu bewerten wie ein finanzielles Gewinnstreben. Denn dieser Nutzen schafft in den entsprechenden Kreisen einen mindestens ebenso großen Anreiz, den Markt mit immer neuen Dateien „zu beliefern“. Der Konsument trägt deshalb auch bei kostenfrei erhältlichen Dateien keine geringere Mitverantwortung für die dargestellten Missbrauchstaten als bei der Beschaffung und dem Konsum kinderpornografischer Darstellungen, auf die nur gegen Entgelt zugegriffen werden kann.
Soweit der Beklagte schließlich schriftsätzlich geltend gemacht hat, es sei „als nächstes die Überlegung anzustellen, ob das Verhalten überhaupt im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme zu würdigen sei oder ob nicht vielmehr eine Untersuchung des Beklagten hätte erfolgen müssen, ob und inwieweit er krankhafte Neigungen besitze, die ein schuldhaftes Handeln im Zusammenhang mit der vorliegenden Begehungsart der Tat ausschließe“, führt dies nicht zu Zweifeln an der Schuldhaftigkeit seines Verhaltens.
Einer solchen Argumentation steht bereits die Bindungswirkung des Strafurteils gemäß § 57 Abs. 1 BDG entgegen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, gebunden. An dieser Bindungswirkung nehmen - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Eine erneute Prüfung ist nur in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Im gesamten Verlauf sowohl des strafrechtlichen Verfahrens als auch des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Tat des Beklagten ein Ausschluss schuldhaften Handelns oder eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommen könnte. Auch der Beklagte selbst hat außer dem vorstehend zitierten, rein abstrakten schriftsätzlichen Vortrag kurz vor Abschluss des Berufungsverfahrens nichts zum Vorliegen derartiger Umstände vorgetragen. Auch seine persönliche Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 hat keinen Anlass zu Zweifeln in dieser Hinsicht geboten.
Der Senat geht daher – wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das dem Beklagten in dem angefochtenen Urteil disziplinarisch vorgeworfene Verhalten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist.
Für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des danach festgestellten sehr schweren - außerdienstlichen – Dienstvergehens war sodann als weiteres maßgebliches Kriterium das Persönlichkeitsbild des Beamten in den Blick zu nehmen.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass grundsätzlich das Sammeln und Abspeichern von Bild- und Videomaterial, wie es hier in den Strafakten und Verwaltungsunterlagen des Disziplinarverfahrens dokumentiert ist, tiefgreifende Persönlichkeitsmängel offenbart. Das hier konkret vorhandene Material belegt in einer Vielzahl von Darstellungen, dass die betroffenen Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind.
Das im Verlaufe des Straf- und des Disziplinarverfahrens erkennbar gewordene Persönlichkeitsbild des Beklagten gibt demgegenüber keine Veranlassung zu der Annahme, dass dieser den Unrechtsgehalt und das Verwerfliche seines Handelns erkannt und reflektiert hat, dass er auf der Basis einer solchen Erkenntnis Einsicht in seine Mitverantwortung als Konsument kinderpornografischer Darstellungen für den realen Missbrauch von Kindern gewonnen hat und dass er Scham oder Reue bezüglich seines Handelns oder Mitgefühl für die kindlichen Opfer empfinden würde. Dies gilt trotz der Wirkungen, die aufgrund des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens hätten erwartet werden können, selbst noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung.
Anlässlich seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren am 14.2.2006 hatte der Beklagte bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet heruntergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos. Warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich. Bereits diese Aussage ließ erkennen, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hatte. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren bestätigt dies. Dort hatte er im Wesentlichen bekundet, er habe im pornografischen Bereich gesurft und sei dann auch auf „die kinderpornografischen Sachen“ gestoßen, er habe aber nicht groß darüber nachgedacht. Äußerungen in Richtung auf Reflektion, Umkehr, Reue oder Scham fehlen. Die Einschätzung des Strafrichters in dem Strafurteil vom 12.7.2006, dass der Beklagte eine tiefer gehende Einsicht und Reue habe vermissen lasse, kann daher nachvollzogen werden.
Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fortgesetzt. Insoweit ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten habe sich in nichts von den Einlassungen im Strafverfahren unterschieden und er habe offenbar immer noch nicht erkannt, worin der eigentliche Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie und das eigentlich Verwerfliche seines Tuns liege. Jedenfalls hätten seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und beschönigend und bagatellisierend gewirkt.
Im Berufungsverfahren hat sich dieses Persönlichkeitsbild sowohl aufgrund der schriftsätzlichen Äußerungen als auch aufgrund der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und weiter vertieft.
Zu dem Vorwurf der Klägerin und der Einschätzung des erstinstanzlichen Urteils, er habe sich mit dem Unwertgehalt seiner Tat nicht auseinandergesetzt und Scham, Reue sowie Mitgefühl für das Leid der kindlichen Opfer vermissen lassen, hat der Beklagte schriftsätzlich geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, dass er „zunächst eigene Existenzängste besitze“ und in diesem Zusammenhang „natürlich diese in den Vordergrund stelle“. Dass er sich dann nicht in ausreichendem Maße mit den Interessen der Opfer der Kinderpornografie auseinandergesetzt habe, sei „durchaus nachvollziehbar“. Zudem sei es für ihn bereits „sehr hart und schmerzhaft“ gewesen, dass sein Fehlverhalten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kandel eine Strafe von 9.000,- EUR nach sich gezogen habe.
Mit diesem Vortrag wird die negative Einschätzung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten seitens des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Denn der Beklagte zeigt, dass er weiterhin ausschließlich sein eigenes Schicksal, nicht aber das Schicksal der kindlichen Opfer im Blick hat. Dass er dabei die eigene finanzielle Belastung durch das tatbezogene Strafurteil in der Weise wie geschehen ins Verhältnis zu lebenslangen physischen und psychischen Schäden der betroffenen Kinder setzt und um Verständnis dafür wirbt, dass er selbst durch die Geldstrafe „hart und schmerzhaft“ betroffen sei, lässt eine tiefgreifende Fehlgewichtung im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter erkennen. Denn während es auf Seiten seiner eigenen Person lediglich um eine – durch sein eigenes strafbares Verhalten verursachte – finanzielle Belastung geht, geht es auf Seiten der betroffenen Kinder um nicht weniger als die Grundwerte der körperlichen Unversehrtheit, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und um die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.09.2009 hat der Bevollmächtigte des Beklagten allerdings vorgetragen, nach der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer habe sich der Beklagte doch die Frage gestellt, ob bei ihm nicht eine Anomalie im Hinblick auf die Taten vorliege. Er habe sich sodann in psychologische Behandlung begeben, wo sein Umgang im Rahmen des angeschuldigten disziplinarischen Verhaltens hinterfragt werde. Seit der Beschlagnahme seiner Computer sei er frei von diesen Dingen. Hierzu hat er auch die Bescheinigung einer psychologischen Praxis vom 9.9.2009 zu den Akten gereicht, in der ausgeführt ist, der Beklagte komme seit März 2009 zur Verhaltenstherapie, habe bislang neun Sitzungen absolviert und sei weiterhin motiviert, die Therapie fortzuführen.
Die daran anschließende persönliche Anhörung des Beklagten durch den Senat ließ indes eindrucksvoll erkennen, dass selbst die bescheinigten Therapiesitzungen nach wie vor keine Erkenntnis des Unrechtsgehalts der Tat, keine Reue, Scham oder kritische Betrachtung des eigenen Handelns bewirkt haben.
Im unmittelbaren Anschluss an den Hinweis seines Bevollmächtigten auf die bescheinigte Therapie hat der Beklagte lediglich erklärt, sein Anwalt habe die Sache ja voll umfänglich dargestellt, dem wolle er sich anschließen und weiter dazu eigentlich nichts sagen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte des Beklagten allerdings nichts über etwaige Auswirkungen der bescheinigten Therapiesitzungen ausgeführt. Hätten diese irgendwelche Wirkungen bei dem Beklagten hervorgerufen, wie etwa ein Umdenken bezüglich der oben genannten Aspekte, wäre hier die Gelegenheit für den Beklagten gewesen, davon zu berichten. Seine Reaktion machte aber offenkundig, dass es von seiner Seite in dieser Hinsicht tatsächlich nichts zu berichten gab.
Von Interesse für den Beklagten war demgegenüber, sogleich wieder sich selbst und seine eigene Situation in den Fokus zu nehmen.
Wichtiger als Reue oder Einsicht zu zeigen oder von etwaigen Erkenntnissen aus der psychologischen Behandlung zu berichten war es ihm, darauf hinzuweisen, dass die Zollverwaltung ja auch andere Arbeitsbereiche außer seinem früheren Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit habe, wo „man mit solchen Dingen ja gar nicht in Berührung kommen“ könne.
Zudem war es ihm im genannten Kontext wichtig, Überlegungen darüber anzustellen, welchen Weg die DVD mit der Auswertung der kinderpornografischen Darstellungen auf seinen Computern genommen haben könnte, als sie – im Rahmen des Disziplinarverfahrens - der Oberfinanzdirektion vorgelegt wurde, und dass dort verschiedene Leute Gelegenheit gehabt haben könnten, sich Kopien davon zu ziehen oder sich die Darstellungen – im Gegensatz zu ihm selbst ungestraft - anzuschauen.
In der Sache hat er seine Tat nochmals bagatellisiert und weiterhin keine Verantwortung für sein Tun übernommen.
So hat er behauptet, er sei nur zufällig auf diese Darstellungen gestoßen und „habe nichts kopiert“, es habe sich bei den kinderpornografischen Darstellungen nur um Dateien im Bereich „temporär“ gehandelt.
Dies ist widerlegt zum einen durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts Kandel und zum anderen durch das aus den Akten der Staatsanwaltschaft Landau ersichtliche Ermittlungsergebnis. Dort heißt es in einer Stellungnahme der Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz vom 26.04.2006, dass die relevanten Dateien auf den Computern des Beklagten nicht lediglich im Bereich der „temporären Verzeichnisse“ vorhanden waren, sondern in Ordnern und Unterverzeichnissen, die von einem Benutzer angelegt wurden. Dies bestätigt, wovon auch im bisherigen Verlauf des Disziplinarverfahrens ausgegangen wurde, dass die Dateien wissentlich und willentlich „verwaltet“, d.h. zum Teil gespeichert, zum Teil gelöscht, sortiert und abgelegt wurden. Von einem rein zufälligen, ungewollten Herunterladen und unbeabsichtigten Behalten der einschlägigen Dateien kann damit keine Rede sein.
Auch auf die nochmalige gezielte Frage seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009, wie er heute nach dem Verlauf des Disziplinarverfahrens zu den Darstellungen stehe, hat der Beklagte lediglich erklärt, „er sei darüber nie erfreut gewesen“.
Er habe „halt kreuz und quer gesurft“ und sei dabei auch auf normale Pornografie gestoßen, Kinderpornografie habe er nie gezielt gesucht. Im Übrigen sei es ja so, wenn man auf diese Seiten komme, wisse man ja den Weg dorthin. Dann brauche man sie auch nicht zu speichern, um sie anzuschauen.
Gefühlsmäßige Bewegung, Reue, Scham, Mitgefühl für die kindlichen Opfer oder eine Auseinandersetzung mit dem Geschehenen im Sinne einer inneren Abkehr waren auch in dieser Situation nicht auch nur ansatzweise wahrnehmbar.
Zur Menge und zum Herunterladen der fraglichen Dateien hat der Beklagte – mit der Einschränkung, so genau wisse er das heute aber nicht mehr – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, tatsächlich seien die Darstellungen in einer gepackten Datei gewesen und die Zip-Datei, welche die kinderpornografischen Darstellungen enthalten habe, habe den Namen einer Spiele- oder Musik-Datei, wie z.B. „Tina Turner“ gehabt.
Auch dies ist widerlegt durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts Kandel und das aus den Akten der Staatsanwaltschaft Landau ersichtliche Ermittlungsergebnis.
Anders als der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 geltend gemacht hat, handelte es sich bei der festgestellten Beschaffung und dem Besitz der zum Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs gemachten 20 verschiedenen kinderpornografischen Bild- und 17 verschiedenen kinderpornografischen Videodateien nicht um – ungewollte - Zufallsergebnisse beim Herunterladen von Musik- und Spieledateien bzw. einer ZIP-Datei. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen hat die Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz zur Frage der Zufälligkeit in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei zwar möglich, dass Bilder und Filme zufällig gefunden worden sein könnten, das Herunterladen setze aber grundsätzlich ein aktives Handeln des Benutzers voraus. Hinzu kommt, dass die einzelnen Schritte, die zum Herunterladen und Sichtbarmachen kinderpornografischer Videodateien erforderlich sind, in aller Regel einen so hohen Aufwand und ein so erhebliches Maß an Sachverstand erfordern, dass nahezu ausgeschlossen ist, dass unbedachte Internetuser betrachtungsfähige Dateien zufällig herunterladen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg zur Funktionsweise des Internetboards, aufgrund dessen Nutzung (auch) die Aktivitäten des Beklagten aufgedeckt wurden. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kandel und bei seiner Anhörung im Disziplinarverfahren hatte der Beklagte auch eingeräumt, -aktiv – kinderpornografische Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen zu haben.
Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er wolle bei dieser Gelegenheit auch betonen, dass „er das nicht für gut halte, was da mit den Kindern passiere“. Und wenn so etwas mit seinem Enkel passiere, würde er sich wahrscheinlich „nicht mehr kennen“, konnte dieser pauschale, erkennbar nicht verinnerlichte Vortrag an dem bis dahin gewonnenen Gesamteindruck der Persönlichkeit des Beklagten nichts ändern, zumal er damit ein weiteres Mal zu erkennen gab, dass für ihn vor allem von Bedeutung ist und war, sich selbst und eine mögliche eigene (familiäre) Betroffenheit in den Fokus zu nehmen.
Letztlich führt der persönliche Eindruck, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinterlassen hat, gemeinsam mit dem im gesamten Verlauf des Straf- und des Disziplinarverfahrens gezeigten Verhalten auch zu der Einschätzung, dass es sich bei den ihm disziplinarisch vorgeworfenen Taten nicht um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten gehandelt hat und diese keineswegs einer Ausnahmesituation geschuldet waren. Sein Umgang damit war bis zuletzt von dem völligen Fehlen von Emotion oder Einsicht geprägt. Spuren von Reflektion, Scham oder Reue waren – auch vor dem Hintergrund bescheinigter Therapiesitzungen - nicht erkennbar.
Das einzige, was der Beklagte erkannt hat, ist, dass man in erhebliche Schwierigkeiten geraten kann, wenn man sich kinderpornografische Darstellungen beschafft und sie besitzt, sofern dies bekannt wird. Eine Realisierung des Unrechtsgehalts der Tat war damit indes nicht verbunden. Er hat noch immer nicht erkannt, was das Verwerfliche des aus seiner Sicht „rein privaten“ Tuns „hinter verschlossenen Türen“ ist.
Hieraus folgt, dass er nach seinem Persönlichkeitsbild auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, als Repräsentant des Staates in ähnlichen Konstellationen für die Achtung der Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip einzustehen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten erfordert daher mit Gewicht die Verhängung der Höchstmaßnahme.
Nach allem ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums wäre bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen.
Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat ist gehalten, die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung kinderpornografischer Darstellungen werden diese Rechte und Rechtsgüter der kindlichen Missbrauchsopfer in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der durch den - auch lediglich außerdienstlichen - Besitz kinderpornografischer Dateien an dieser tiefgreifenden Rechtsverletzung mitwirkt, hat grundsätzlich jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.
Sofern nicht besondere Umstände das Gewicht eines solchen Dienstvergehens ausnahmsweise als minder schwer erscheinen lassen
vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f.; vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.; vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom 11.07.2007, - 16a D 06.1183 -; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom29.08.2008 - 12 Bf 32/08 -, jeweils zitiert nach Juris.
und mit Blick auf die Persönlichkeit des Beamten nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich mit dem Unwertgehalt seiner Verfehlung ernstlich, selbstkritisch und nachhaltig auseinandergesetzt hat oder sonstige besondere Milderungsgründe vorliegen, ist deshalb davon auszugehen, dass dieser wegen der gravierenden Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens das Ansehen des Beamtentums in nicht wieder gut zu machender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Dabei ist hier nochmals der Umstand in den Blick zu nehmen, dass das Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten im konkreten Fall- maßgeblich auch dadurch geprägt wird, dass er dienstlich selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch prinzipiell hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.
Auch von daher hat der Beklagte hier jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die Einhaltung gesetzlicher Normen von anderen zu fordern und die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.
Zwar hat der Beklagte über viele Jahre hinweg überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und ist er zuvor auch weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten. Diesem Umstand kommt gegenüber den nunmehr sichtbar gewordenen Persönlichkeitsmängeln aber kein solches Gewicht zu, dass dies allein einen Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis rechtfertigen und der Senat von der disziplinarischen Höchstmaßnahme Abstand nehmen könnte.
Die Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der disziplinarischen Maßnahme unter Berücksichtigung des Eigengewichts der Tat, des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn musste daher zur Bestätigung des angefochtenen Urteils und der ausgesprochenen disziplinarischen Höchstmaßnahme führen.
Die Berufung des Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 Abs. 4, 78 BDG, 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Die Entscheidung darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die nach der genannten Vorschrift für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen "schweres Dienstvergehen" und "endgültiger Vertrauensverlust" erfüllt sind, ist an den in § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG enthaltenen, generell geltenden Bemessungskriterien zu orientieren
vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Diese Bemessungskriterien sind die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG), der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) und das Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Auch wenn § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG das zuletzt genannte Kriterium nicht ausdrücklich erwähnt, darf dieses Bemessungskriterium bei Dienstvergehen im Regelungsbereich des § 13 Abs. 2 BDG nicht unberücksichtigt bleiben
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff; BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff. sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. 12. 2004 - 2 BvR 52/02 -NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N..
Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale bestimmend sein, insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, sowie subjektive Handlungsmerkmale, insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten, und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch (tätige) Reue dar
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG in der bis zum 11.02.2009 gültigen Fassung - a.F.-, ebenso: §§ 61 Abs.1, 77 Abs.1 BBG in der seit dem 12.02.2009 gültigen Fassung - n.F.-) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte dadurch, dass er auf seinen beiden privaten Computern wissentlich und willentlich mindestens 20 verschiedene ungelöschte kinderpornografische Bilddateien und mindestens 17 verschiedene ungelöschte kinderpornografische Videosequenzen abgespeichert und damit besessen hat, ein sehr schweres - außerdienstliches - Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen.
Seiner Beurteilung legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Kandel vom 20.6.2006 - zugrunde, soweit sie gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung im Disziplinarverfahren entfalten. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte die insgesamt 136 Bilddateien und Videosequenzen, die sich zum Zeitpunkt der Ende 2005 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen Computern befunden haben und die das Amtsgericht als kinderpornografisch eingestuft hat, wissentlich und willentlich, also vorsätzlich besessen hat.
Darüber hinaus legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen zugrunde, die das Verwaltungsgericht - nach Auswertung der in der Strafakte befindlichen, die beiden Computer des Beklagten betreffende Daten-DVD - in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 über die vorhandenen Dateien getroffen hat. Danach waren nach Ausschluss doppelt oder mehrfach vorhandener Dateien 20 ungelöschte kinderpornografische Bilder und 17 ungelöschte kinderpornografische Filme auf den Computern des Beklagten vorhanden sowie daneben - differenziert nach dem alten und dem neuen PC des Beklagten und differenziert nach gelöschtem und ungelöschtem Bereich - zahlreiche kinderpornografische Bilder, zahlreiche Posingbilder sowie zahlreiche tierpornografische Filme (im Einzelnen: Nr. 3 der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Auswertung der DVD in der Sitzungsniederschrift vom 27.2.2009).
Einer erneuten Auswertung der bei den Strafakten befindlichen DVD durch den Senat bedurfte es gemäß § 65 Abs.4 BDG nicht. Zudem hat der Beklagte den entsprechenden Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 nicht nur nicht widersprochen, sondern vielmehr zugestanden, dass 20 kinderpornografische Bilder und 17 kinderpornografische Filme auf seinem Computer vorhanden gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er darüber hinaus klargestellt, dass bereits im Rahmen der Berufungsbegründung - ungeachtet eines Schreibfehlers – ausgeführt worden sei, der Tatbestand, welcher der Disziplinarklage zu Grunde liege, ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und werde insoweit nicht beanstandet. Zudem hat er erklärt, auf eine erneute Auswertung der DVD durch den Senat zu verzichten.
Auch bei der danach - bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommenen - Begrenzung des disziplinarischen Vorwurfs auf den vorsätzlichen Besitz von mindestens 20 verschiedenen ungelöschten kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 17 verschiedenen ungelöschten kinderpornografischen Videosequenzen hat der Beklagte ein sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er hat vorsätzlich und in eklatanter Weise gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG a. F. (seit 12.2.2009: § 61 Abs. 1 BBG n. F.) verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.
Zum Eigengewicht des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass zur Herstellung dieser Art von Pornografie Kinder durch Erwachsene real sexuell missbraucht werden und deshalb auch der Konsum von Kinderpornografie zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele der dabei missbrauchten Kinder verbunden ist. Zugleich hat es die schweren Folgen für die betroffenen Kinder im Einzelnen beschrieben.
Hieraus leitet sich - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften – das hohe Eigengewicht eines solchen – außerdienstlichen - Dienstvergehens ab
BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
Die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind gemäß § 184 b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt. Als besonderer Strafgrund ist insoweit der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen "Darsteller" normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden "Marktes" mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert wird
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.
Kinderpornografische Darstellungen zielen beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG
BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.
Der Besitz und Konsum von Kinderpornografie steht danach eindeutig im Widerspruch zu der nach dem Menschenbild des Grundgesetzes auch und gerade von den Beamten als Repräsentanten des Staates geforderten Achtung der Menschenwürde. Zum einen ist der zur Herstellung solcher Darstellungen notwendigerweise erforderliche sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Zum anderen benutzt aber auch der Konsument solcher Darstellungen die Person des betroffenen Kindes als bloßes Objekt seiner Ziele, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift.
Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.
Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschafft, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade auch die Nachfrage schafft den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f..
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein solches Fehlverhalten so gravierend sei, dass ein Soldat in Vorgesetztenstellung im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel
BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f. und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass das im dortigen Fall im Beschaffen, dem Besitz und der Versendung kinderpornografischer Bilder bestehende Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Offizier sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben
BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f..
Der Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch von Kindern notwendig vorausgegangen ist, ist danach von seinem Eigengewicht grundsätzlich als sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen einzustufen.
Vorliegend erstreckten sich die entsprechenden Handlungen des Beklagten (Beschaffung und Besitz kinderpornografischer Darstellungen) über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren (Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme der Computer im November 2005) und sie umfassten, auch wenn – wie geschehen - nur auf die zum Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs gemachten 20 ungelöschten kinderpornografischen Bilder und die 17 ungelöschten kinderpornografischen Filme abgestellt wird, eine Vielzahl solcher Darstellungen, die in gravierender Weise die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde der dargestellten Kinder verletzen.
Erschwerend ist im Hinblick auf die Bemessung des Eigengewichts der Taten im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagte innerhalb der Zollverwaltung und dort im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit tätig gewesen ist. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
Gemäß § 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung, ob die Pflichten nach § 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, ob Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden und ob Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes eingehalten werden oder wurden.
Gemäß § 6 Abs.3 SchwarzArbG unterrichten die Behörden der Zollverwaltung die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen das SchwarzArbG, gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, gegen Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen, gegen die Steuergesetze, gegen das Aufenthaltsgesetz, gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, gegen die Handwerks- oder Gewerbeordnung, gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, gegen sonstige Strafgesetze, gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder gegen das Mindestarbeitsbedingungengesetz ergeben.
In diesem rechtlichen Rahmen bewegte sich die dienstliche Tätigkeit des Beklagten, verbunden mit dem Recht und der Pflicht, Rechtsverstöße anderer aufzudecken und einer Ahndung zuzuführen. Eine solche dienstliche Aufgabenstellung und –Wahrnehmung bedingt grundsätzlich eine besondere Verpflichtung des Beamten zu rechtstreuem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie eine dem entsprechende besondere Erwartung des Dienstherrn und der Allgemeinheit in diesem Sinne.
Für den Fall von Polizeibeamten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom 11.07.2007, 16a D 06.1183; jeweils zitiert nach Juris.
Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen vermag der Beklagte nicht durchzudringen.
Dies gilt zunächst für den Hinweis, die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit hätten nicht in vollem Umfang entsprechende Einschreitensbefugnisse wie Polizeibeamte bzw. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Auf eine Deckungsgleichheit der Einschreitensbefugnis kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass auch die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei ihrer Dienstausübung nach außen für die Kontrolle der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften stehen, dass sie diese zu überwachen und Verstöße einer Verfolgung zuzuführen haben und dass sie daher in besonderem Maße der Erwartung gerecht werden müssen, selbst dienstlich wie außerdienstlich die umfassende Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde zu bieten.
Hiervon kann, wie noch auszuführen sein wird, insbesondere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten nicht mehr ausgegangen werden.
Soweit der Beklagte weiter geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Konsument kinderpornografischer Darstellungen dem ausführenden Sexualstraftäter gleichzustellen sei und diese Gleichstellung beruhe auf der falschen Schlussfolgerung, dass es ohne einen Konsumenten kinderpornografischer Darstellungen auch keine Kinderpornografie gäbe, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar hat das Verwaltungsgericht den Unwertgehalt der Tat des Konsumenten nahe bei demjenigen des Missbrauchstäters angesiedelt („nicht wesentlich günstiger“). Eine Gleichstellung ist indes nicht erfolgt. Auch der Senat nimmt eine solche Gleichstellung ausdrücklich nicht vor. Jedoch ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der (hohe) Unwertgehalt der Tat des Konsumenten von dem (noch höheren) Unwertgehalt der Tat des unmittelbaren Missbrauchstäters abzuleiten.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, worin der vermeintliche Fehler der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts liegen soll. Es liegt auf der Hand, dass Bild-, Video- oder Tonaufnahmen kinderpornografischen Inhalts gerade auch mit Blick auf den Konsum derartiger Aufnahmen hergestellt werden.
Soweit der Beklagte weiter geltend macht, es könne sich „bei kinderpornografischen Aufnahmen auch um Ergebnisse handeln, die als Beiwerk der entsprechenden Verbrechen entstünden und insofern ein weiteres Produkt darstellten, das jedoch nicht der Hauptzweck des Kindesmissbrauchs sei“, ist zwar zutreffend, dass man einem solchen „Produkt“ typischerweise nicht wird ansehen können, ob das an dem betroffenen Kind verübte (Missbrauchs-)Verbrechen neben der Herstellung der Ton- Bild- oder Videoaufnahme Hauptzweck, Nebenzweck oder weiterer Hauptzweck gewesen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend für die Aussage über den Unwertgehalt des Konsums kinderpornografischer Darstellungen ist die Tatsache, dass diese ohne den realen Missbrauch von Kindern und den damit für die kindlichen Opfer typischerweise verbundenen lebenslangen physischen und psychischen Folgen nicht hergestellt werden können.
Auch der Einwand, der Gesetzgeber habe zwischen demjenigen unterschieden, der Kinder missbraucht und demjenigen, der sich entsprechende Darstellungen ansieht, weshalb eine – nach Einschätzung des Beklagten vom Verwaltungsgericht vorgenommene - Gleichstellung der Wertung des Gesetzgebers widerspreche, greift nicht durch.
Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber für den Bereich der strafrechtlichen Ahndung der genannten Taten in § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) und § 184 b Abs. 4 StGB (Besitz und Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Schriften) unterschiedliche Strafandrohungen vorsieht. Jedoch werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt,
z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O.
das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung.
Deshalb widerspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Besitz von Kinderpornografie (disziplinarisch) im Ergebnis zu einer ebenso gravierenden Maßnahme führen kann wie die Missbrauchstat selbst, sofern weitere, hier noch darzulegende Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Beklagte kann der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dessen Auffassung, dass es unbeachtlich sei, ob der Beklagte kinderpornografische Darstellungen im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich besessen habe, sei zweifelhaft und es sei zu prüfen, ob und inwieweit im Falle des Beklagten Berührungspunkte gegeben seien, die an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen ließen.
Damit spricht der Beklagte die Frage an, ob es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich ist, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten hat, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.
Die Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme ist indes bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht problematisiert worden, und zwar weder in der grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften
BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff,
noch in den Folgeentscheidungen
BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
Zudem strahlen im vorliegenden Fall, wie der Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 06.09.2007 – 7 B 346/07 – ausgeführt hat, die dienstlichen Kernpflichten des Beklagten aus seinem spezifischen Tätigkeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch auf seine außerdienstliche Verpflichtung zu rechtstreuem Verhalten aus.
Die Schwere des hier in Rede stehenden Dienstvergehens wird auch nur in engen Grenzen dadurch gemindert, dass der Beklagte – nach seinem Vortrag - mit dem angeschuldigten Verhalten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet, es sich vielmehr um eine „rein private, hinter verschlossenen Türen abgelaufene strafbare Handlung“ gehandelt hat. Allerdings kann der Umstand, dass ein derartiges Fehlverhalten ausschließlich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Räume erfolgt ist, grundsätzlich dazu beitragen, dass im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände das Vorliegen eines minder schweren Falles bejaht wird
BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, - 2WD 25/04 -, zitiert nach Juris.
Zu einem solchen Ergebnis führt die vorzunehmende Gesamtschau der in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzubeziehenden be- und entlastenden Umstände hier indes nicht. Zudem kann der Argumentation des Beklagten im gegebenen Zusammenhang auch insofern nicht gefolgt werden, als er sein Verhalten als „reine Privatsache“ darstellt. Damit verkennt er, dass er als Beamter – zumal mit dem konkret gegebenen Aufgabenbereich – auch außerdienstlich, „rein privat“ die Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde bieten muss.
Soweit der Beklagte geltend macht, auch die vom Strafgericht festgesetzte Strafhöhe lasse erkennen, dass eine Beendigung des beruflichen Daseins des Beamten gerade nicht für erforderlich erachtet worden sei, da andernfalls das Strafgericht eine Verurteilung von über einem Jahr hätte vornehmen können, was automatisch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätte, lässt sich hieraus kein Anhaltspunkt für eine Minderung der Schwere des Dienstvergehens ableiten.
Wie bereits ausgeführt, werden das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung
st. Rspr. BVerwG, z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O..
Dies gilt auch und gerade für die Entscheidung des Strafgerichts zum Strafmaß. Denn das Strafgericht ist weder unmittelbar noch mittelbar dazu berufen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und welche Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG im Einzelnen erforderlich und angemessen ist. Die Maßstäbe für dessen Entscheidung ergeben sich nicht aus den Normen des Disziplinarrechts, sondern aus dem Strafgesetzbuch.
Die weitere Argumentation des Beklagten, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Dateien, die sich auf seinen Rechnern befunden hätten, durchweg um frei zugängliche, kostenfrei zu erhaltende Darstellungen gehandelt habe, die weder den Personen, die diese ins Internet stellten, einen Gewinn gebracht, noch der Kinderpornografie und dem Missbrauch von Kindern Vorschub geleistet hätten, vermag das Gewicht seiner Dienstpflichtverletzung ebenfalls nicht zu mindern. Sie zeigt vielmehr, wie später noch auszuführen sein wird, dass der Beklagte den Unwertgehalt seiner Tat nach wie vor bagatellisiert und verharmlost.
Die Beschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind nicht weniger sozialschädlich, wenn und weil es sich um Darstellungen handelt, die im Internet ohne Bezahlung zur Verfügung gestellt werden. Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass Personen, die kinderpornografische Darstellungen ins Internet einstellen und sich damit einer nicht unerheblichen Strafdrohung aussetzen, dies nicht ohne die Erwartung eines – wie auch immer gearteten – Gewinns tun. Ein solcher Gewinn kann nicht nur, wie die Argumentation des Beklagten suggeriert, in der Zahlung eines Entgelts bestehen, sondern auch und gerade in einem „freien“ Austausch mit den Dateien anderer Täter. Im Hinblick auf die Gefahr für (potenzielle) kindliche Opfer ist diese Art des angestrebten „Nutzens“ mindestens ebenso negativ zu bewerten wie ein finanzielles Gewinnstreben. Denn dieser Nutzen schafft in den entsprechenden Kreisen einen mindestens ebenso großen Anreiz, den Markt mit immer neuen Dateien „zu beliefern“. Der Konsument trägt deshalb auch bei kostenfrei erhältlichen Dateien keine geringere Mitverantwortung für die dargestellten Missbrauchstaten als bei der Beschaffung und dem Konsum kinderpornografischer Darstellungen, auf die nur gegen Entgelt zugegriffen werden kann.
Soweit der Beklagte schließlich schriftsätzlich geltend gemacht hat, es sei „als nächstes die Überlegung anzustellen, ob das Verhalten überhaupt im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme zu würdigen sei oder ob nicht vielmehr eine Untersuchung des Beklagten hätte erfolgen müssen, ob und inwieweit er krankhafte Neigungen besitze, die ein schuldhaftes Handeln im Zusammenhang mit der vorliegenden Begehungsart der Tat ausschließe“, führt dies nicht zu Zweifeln an der Schuldhaftigkeit seines Verhaltens.
Einer solchen Argumentation steht bereits die Bindungswirkung des Strafurteils gemäß § 57 Abs. 1 BDG entgegen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, gebunden. An dieser Bindungswirkung nehmen - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Eine erneute Prüfung ist nur in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Im gesamten Verlauf sowohl des strafrechtlichen Verfahrens als auch des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Tat des Beklagten ein Ausschluss schuldhaften Handelns oder eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommen könnte. Auch der Beklagte selbst hat außer dem vorstehend zitierten, rein abstrakten schriftsätzlichen Vortrag kurz vor Abschluss des Berufungsverfahrens nichts zum Vorliegen derartiger Umstände vorgetragen. Auch seine persönliche Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 hat keinen Anlass zu Zweifeln in dieser Hinsicht geboten.
Der Senat geht daher – wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das dem Beklagten in dem angefochtenen Urteil disziplinarisch vorgeworfene Verhalten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist.
Für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des danach festgestellten sehr schweren - außerdienstlichen – Dienstvergehens war sodann als weiteres maßgebliches Kriterium das Persönlichkeitsbild des Beamten in den Blick zu nehmen.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass grundsätzlich das Sammeln und Abspeichern von Bild- und Videomaterial, wie es hier in den Strafakten und Verwaltungsunterlagen des Disziplinarverfahrens dokumentiert ist, tiefgreifende Persönlichkeitsmängel offenbart. Das hier konkret vorhandene Material belegt in einer Vielzahl von Darstellungen, dass die betroffenen Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind.
Das im Verlaufe des Straf- und des Disziplinarverfahrens erkennbar gewordene Persönlichkeitsbild des Beklagten gibt demgegenüber keine Veranlassung zu der Annahme, dass dieser den Unrechtsgehalt und das Verwerfliche seines Handelns erkannt und reflektiert hat, dass er auf der Basis einer solchen Erkenntnis Einsicht in seine Mitverantwortung als Konsument kinderpornografischer Darstellungen für den realen Missbrauch von Kindern gewonnen hat und dass er Scham oder Reue bezüglich seines Handelns oder Mitgefühl für die kindlichen Opfer empfinden würde. Dies gilt trotz der Wirkungen, die aufgrund des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens hätten erwartet werden können, selbst noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung.
Anlässlich seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren am 14.2.2006 hatte der Beklagte bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet heruntergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos. Warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich. Bereits diese Aussage ließ erkennen, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hatte. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren bestätigt dies. Dort hatte er im Wesentlichen bekundet, er habe im pornografischen Bereich gesurft und sei dann auch auf „die kinderpornografischen Sachen“ gestoßen, er habe aber nicht groß darüber nachgedacht. Äußerungen in Richtung auf Reflektion, Umkehr, Reue oder Scham fehlen. Die Einschätzung des Strafrichters in dem Strafurteil vom 12.7.2006, dass der Beklagte eine tiefer gehende Einsicht und Reue habe vermissen lasse, kann daher nachvollzogen werden.
Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fortgesetzt. Insoweit ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten habe sich in nichts von den Einlassungen im Strafverfahren unterschieden und er habe offenbar immer noch nicht erkannt, worin der eigentliche Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie und das eigentlich Verwerfliche seines Tuns liege. Jedenfalls hätten seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und beschönigend und bagatellisierend gewirkt.
Im Berufungsverfahren hat sich dieses Persönlichkeitsbild sowohl aufgrund der schriftsätzlichen Äußerungen als auch aufgrund der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und weiter vertieft.
Zu dem Vorwurf der Klägerin und der Einschätzung des erstinstanzlichen Urteils, er habe sich mit dem Unwertgehalt seiner Tat nicht auseinandergesetzt und Scham, Reue sowie Mitgefühl für das Leid der kindlichen Opfer vermissen lassen, hat der Beklagte schriftsätzlich geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, dass er „zunächst eigene Existenzängste besitze“ und in diesem Zusammenhang „natürlich diese in den Vordergrund stelle“. Dass er sich dann nicht in ausreichendem Maße mit den Interessen der Opfer der Kinderpornografie auseinandergesetzt habe, sei „durchaus nachvollziehbar“. Zudem sei es für ihn bereits „sehr hart und schmerzhaft“ gewesen, dass sein Fehlverhalten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kandel eine Strafe von 9.000,- EUR nach sich gezogen habe.
Mit diesem Vortrag wird die negative Einschätzung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten seitens des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Denn der Beklagte zeigt, dass er weiterhin ausschließlich sein eigenes Schicksal, nicht aber das Schicksal der kindlichen Opfer im Blick hat. Dass er dabei die eigene finanzielle Belastung durch das tatbezogene Strafurteil in der Weise wie geschehen ins Verhältnis zu lebenslangen physischen und psychischen Schäden der betroffenen Kinder setzt und um Verständnis dafür wirbt, dass er selbst durch die Geldstrafe „hart und schmerzhaft“ betroffen sei, lässt eine tiefgreifende Fehlgewichtung im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter erkennen. Denn während es auf Seiten seiner eigenen Person lediglich um eine – durch sein eigenes strafbares Verhalten verursachte – finanzielle Belastung geht, geht es auf Seiten der betroffenen Kinder um nicht weniger als die Grundwerte der körperlichen Unversehrtheit, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und um die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.09.2009 hat der Bevollmächtigte des Beklagten allerdings vorgetragen, nach der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer habe sich der Beklagte doch die Frage gestellt, ob bei ihm nicht eine Anomalie im Hinblick auf die Taten vorliege. Er habe sich sodann in psychologische Behandlung begeben, wo sein Umgang im Rahmen des angeschuldigten disziplinarischen Verhaltens hinterfragt werde. Seit der Beschlagnahme seiner Computer sei er frei von diesen Dingen. Hierzu hat er auch die Bescheinigung einer psychologischen Praxis vom 9.9.2009 zu den Akten gereicht, in der ausgeführt ist, der Beklagte komme seit März 2009 zur Verhaltenstherapie, habe bislang neun Sitzungen absolviert und sei weiterhin motiviert, die Therapie fortzuführen.
Die daran anschließende persönliche Anhörung des Beklagten durch den Senat ließ indes eindrucksvoll erkennen, dass selbst die bescheinigten Therapiesitzungen nach wie vor keine Erkenntnis des Unrechtsgehalts der Tat, keine Reue, Scham oder kritische Betrachtung des eigenen Handelns bewirkt haben.
Im unmittelbaren Anschluss an den Hinweis seines Bevollmächtigten auf die bescheinigte Therapie hat der Beklagte lediglich erklärt, sein Anwalt habe die Sache ja voll umfänglich dargestellt, dem wolle er sich anschließen und weiter dazu eigentlich nichts sagen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte des Beklagten allerdings nichts über etwaige Auswirkungen der bescheinigten Therapiesitzungen ausgeführt. Hätten diese irgendwelche Wirkungen bei dem Beklagten hervorgerufen, wie etwa ein Umdenken bezüglich der oben genannten Aspekte, wäre hier die Gelegenheit für den Beklagten gewesen, davon zu berichten. Seine Reaktion machte aber offenkundig, dass es von seiner Seite in dieser Hinsicht tatsächlich nichts zu berichten gab.
Von Interesse für den Beklagten war demgegenüber, sogleich wieder sich selbst und seine eigene Situation in den Fokus zu nehmen.
Wichtiger als Reue oder Einsicht zu zeigen oder von etwaigen Erkenntnissen aus der psychologischen Behandlung zu berichten war es ihm, darauf hinzuweisen, dass die Zollverwaltung ja auch andere Arbeitsbereiche außer seinem früheren Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit habe, wo „man mit solchen Dingen ja gar nicht in Berührung kommen“ könne.
Zudem war es ihm im genannten Kontext wichtig, Überlegungen darüber anzustellen, welchen Weg die DVD mit der Auswertung der kinderpornografischen Darstellungen auf seinen Computern genommen haben könnte, als sie – im Rahmen des Disziplinarverfahrens - der Oberfinanzdirektion vorgelegt wurde, und dass dort verschiedene Leute Gelegenheit gehabt haben könnten, sich Kopien davon zu ziehen oder sich die Darstellungen – im Gegensatz zu ihm selbst ungestraft - anzuschauen.
In der Sache hat er seine Tat nochmals bagatellisiert und weiterhin keine Verantwortung für sein Tun übernommen.
So hat er behauptet, er sei nur zufällig auf diese Darstellungen gestoßen und „habe nichts kopiert“, es habe sich bei den kinderpornografischen Darstellungen nur um Dateien im Bereich „temporär“ gehandelt.
Dies ist widerlegt zum einen durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts Kandel und zum anderen durch das aus den Akten der Staatsanwaltschaft Landau ersichtliche Ermittlungsergebnis. Dort heißt es in einer Stellungnahme der Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz vom 26.04.2006, dass die relevanten Dateien auf den Computern des Beklagten nicht lediglich im Bereich der „temporären Verzeichnisse“ vorhanden waren, sondern in Ordnern und Unterverzeichnissen, die von einem Benutzer angelegt wurden. Dies bestätigt, wovon auch im bisherigen Verlauf des Disziplinarverfahrens ausgegangen wurde, dass die Dateien wissentlich und willentlich „verwaltet“, d.h. zum Teil gespeichert, zum Teil gelöscht, sortiert und abgelegt wurden. Von einem rein zufälligen, ungewollten Herunterladen und unbeabsichtigten Behalten der einschlägigen Dateien kann damit keine Rede sein.
Auch auf die nochmalige gezielte Frage seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009, wie er heute nach dem Verlauf des Disziplinarverfahrens zu den Darstellungen stehe, hat der Beklagte lediglich erklärt, „er sei darüber nie erfreut gewesen“.
Er habe „halt kreuz und quer gesurft“ und sei dabei auch auf normale Pornografie gestoßen, Kinderpornografie habe er nie gezielt gesucht. Im Übrigen sei es ja so, wenn man auf diese Seiten komme, wisse man ja den Weg dorthin. Dann brauche man sie auch nicht zu speichern, um sie anzuschauen.
Gefühlsmäßige Bewegung, Reue, Scham, Mitgefühl für die kindlichen Opfer oder eine Auseinandersetzung mit dem Geschehenen im Sinne einer inneren Abkehr waren auch in dieser Situation nicht auch nur ansatzweise wahrnehmbar.
Zur Menge und zum Herunterladen der fraglichen Dateien hat der Beklagte – mit der Einschränkung, so genau wisse er das heute aber nicht mehr – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, tatsächlich seien die Darstellungen in einer gepackten Datei gewesen und die Zip-Datei, welche die kinderpornografischen Darstellungen enthalten habe, habe den Namen einer Spiele- oder Musik-Datei, wie z.B. „Tina Turner“ gehabt.
Auch dies ist widerlegt durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts Kandel und das aus den Akten der Staatsanwaltschaft Landau ersichtliche Ermittlungsergebnis.
Anders als der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 geltend gemacht hat, handelte es sich bei der festgestellten Beschaffung und dem Besitz der zum Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs gemachten 20 verschiedenen kinderpornografischen Bild- und 17 verschiedenen kinderpornografischen Videodateien nicht um – ungewollte - Zufallsergebnisse beim Herunterladen von Musik- und Spieledateien bzw. einer ZIP-Datei. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen hat die Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz zur Frage der Zufälligkeit in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei zwar möglich, dass Bilder und Filme zufällig gefunden worden sein könnten, das Herunterladen setze aber grundsätzlich ein aktives Handeln des Benutzers voraus. Hinzu kommt, dass die einzelnen Schritte, die zum Herunterladen und Sichtbarmachen kinderpornografischer Videodateien erforderlich sind, in aller Regel einen so hohen Aufwand und ein so erhebliches Maß an Sachverstand erfordern, dass nahezu ausgeschlossen ist, dass unbedachte Internetuser betrachtungsfähige Dateien zufällig herunterladen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg zur Funktionsweise des Internetboards, aufgrund dessen Nutzung (auch) die Aktivitäten des Beklagten aufgedeckt wurden. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kandel und bei seiner Anhörung im Disziplinarverfahren hatte der Beklagte auch eingeräumt, -aktiv – kinderpornografische Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen zu haben.
Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er wolle bei dieser Gelegenheit auch betonen, dass „er das nicht für gut halte, was da mit den Kindern passiere“. Und wenn so etwas mit seinem Enkel passiere, würde er sich wahrscheinlich „nicht mehr kennen“, konnte dieser pauschale, erkennbar nicht verinnerlichte Vortrag an dem bis dahin gewonnenen Gesamteindruck der Persönlichkeit des Beklagten nichts ändern, zumal er damit ein weiteres Mal zu erkennen gab, dass für ihn vor allem von Bedeutung ist und war, sich selbst und eine mögliche eigene (familiäre) Betroffenheit in den Fokus zu nehmen.
Letztlich führt der persönliche Eindruck, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinterlassen hat, gemeinsam mit dem im gesamten Verlauf des Straf- und des Disziplinarverfahrens gezeigten Verhalten auch zu der Einschätzung, dass es sich bei den ihm disziplinarisch vorgeworfenen Taten nicht um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten gehandelt hat und diese keineswegs einer Ausnahmesituation geschuldet waren. Sein Umgang damit war bis zuletzt von dem völligen Fehlen von Emotion oder Einsicht geprägt. Spuren von Reflektion, Scham oder Reue waren – auch vor dem Hintergrund bescheinigter Therapiesitzungen - nicht erkennbar.
Das einzige, was der Beklagte erkannt hat, ist, dass man in erhebliche Schwierigkeiten geraten kann, wenn man sich kinderpornografische Darstellungen beschafft und sie besitzt, sofern dies bekannt wird. Eine Realisierung des Unrechtsgehalts der Tat war damit indes nicht verbunden. Er hat noch immer nicht erkannt, was das Verwerfliche des aus seiner Sicht „rein privaten“ Tuns „hinter verschlossenen Türen“ ist.
Hieraus folgt, dass er nach seinem Persönlichkeitsbild auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, als Repräsentant des Staates in ähnlichen Konstellationen für die Achtung der Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip einzustehen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten erfordert daher mit Gewicht die Verhängung der Höchstmaßnahme.
Nach allem ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums wäre bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen.
Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat ist gehalten, die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung kinderpornografischer Darstellungen werden diese Rechte und Rechtsgüter der kindlichen Missbrauchsopfer in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der durch den - auch lediglich außerdienstlichen - Besitz kinderpornografischer Dateien an dieser tiefgreifenden Rechtsverletzung mitwirkt, hat grundsätzlich jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.
Sofern nicht besondere Umstände das Gewicht eines solchen Dienstvergehens ausnahmsweise als minder schwer erscheinen lassen
vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f.; vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.; vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom 11.07.2007, - 16a D 06.1183 -; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom29.08.2008 - 12 Bf 32/08 -, jeweils zitiert nach Juris.
und mit Blick auf die Persönlichkeit des Beamten nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich mit dem Unwertgehalt seiner Verfehlung ernstlich, selbstkritisch und nachhaltig auseinandergesetzt hat oder sonstige besondere Milderungsgründe vorliegen, ist deshalb davon auszugehen, dass dieser wegen der gravierenden Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens das Ansehen des Beamtentums in nicht wieder gut zu machender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Dabei ist hier nochmals der Umstand in den Blick zu nehmen, dass das Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten im konkreten Fall- maßgeblich auch dadurch geprägt wird, dass er dienstlich selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch prinzipiell hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.
Auch von daher hat der Beklagte hier jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die Einhaltung gesetzlicher Normen von anderen zu fordern und die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.
Zwar hat der Beklagte über viele Jahre hinweg überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und ist er zuvor auch weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten. Diesem Umstand kommt gegenüber den nunmehr sichtbar gewordenen Persönlichkeitsmängeln aber kein solches Gewicht zu, dass dies allein einen Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis rechtfertigen und der Senat von der disziplinarischen Höchstmaßnahme Abstand nehmen könnte.
Die Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der disziplinarischen Maßnahme unter Berücksichtigung des Eigengewichts der Tat, des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn musste daher zur Bestätigung des angefochtenen Urteils und der ausgesprochenen disziplinarischen Höchstmaßnahme führen.
Die Berufung des Beklagten ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 Abs. 4, 78 BDG, 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.