Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2009 – 10 L 675/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die aus Blida in Algerien stammenden Antragsteller zu 1) und 2) sind Eheleute, reisten im November 1992 gemeinsam mit dem 1987 geborenen Sohn O. A. in die Bundesrepublik ein und beantragten im Ergebnis erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte. (vgl. den alle 3 betreffenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2.12.1993 – C 1538141-221 –, durch den die Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, und den die dagegen gerichtete Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 2.9.1994 – 2 K 11/94.A –) Im Februar 1994 wurden sie mit dem 1993 in Neunkirchen geborenen Antragsteller zu 3) nach Algerien abgeschoben.
Nach einer erneuten Einreise November 1994 gestellte Asylanträge der Antragsteller zu 1) und 2) und des Sohnes O. wurden im Juni 1995 ebenfalls abschlägig beschieden. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 28.6.1995 – C 1914696-221 –) Ein Asylgesuch des Antragstellers zu 3) wurde ebenfalls abgelehnt. (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 28.6.1995 – C 1914759-321 –) Rechtsbehelfe blieben auch insoweit ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 23.4.1998 – 2 K 156/95.A und 2 K 157/95.A – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.8.1999 – 1 Q 91/98 – (Nichtzulassung der Berufung))
1997 wurde die Antragstellerin zu 4) in Völklingen geboren. Asylantrag wurde für sie zunächst nicht gestellt.
Im Dezember 1998 wurde der Antragsteller zu 2) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen belegt.
In der Folge bemühten sich die Antragsteller vergeblich um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der seinerzeit maßgeblichen Bleiberechtsregelung vom November 1999 für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt (Härtefallregelung). Ein darauf gestütztes Gesuch um Abschiebungsschutz wurde vom Verwaltungsgericht im November 2000 unter Verweis auf die von der Behörde „nach erneuter Prüfung“ eingewandte Nichterfüllung des Stichtages dieser Härtefallregelung (1.7.1993) wegen der zwischenzeitlichen Abschiebung im Jahre 1994 und einer sich daraus ergebenden Maßgeblichkeit des Datums der zweiten Einreise am 7.11.1994 für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer zurückgewiesen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2000 – 2 F 34/00 –) Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.9.2001 – 2 BvR 1553/01 –)
Eine in der Folge geplante Abschiebung konnte wegen Nichtvorliegens von Pässen nicht vollzogen werden. Den Antragstellern von der zuständigen Auslandsvertretung im Jahr 2000 erteilte Reisepässe waren von ihnen nicht vorgelegt worden. (vgl. dazu das Schreiben der Ausländerbehörde vom 16.4.2003 an des algerische Generalkonsulat in Bonn, in dem um die Ausstellung sog. Laissez-Passer für die Antragsteller ersucht wurde, Blatt 335 der Ausländerakten des Antragstellers zu 2))
Durch Strafbefehl vom 5.4.2002 wurden die Antragsteller zu 1) und 2) wegen eines gemeinschaftlichen Betruges zu Lasten des Sozialamts und entsprechend unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen im Zeitraum Februar 1999 bis Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 5.375,- DM zu Geldstrafen von je 40 Tagessätzen verurteilt.
Ein im August 2004 unternommener Versuch der erneuten Abschiebung der Antragsteller scheiterte, da die Antragstellerin zu 2) sich nach dem Eintreffen der Polizei in der Wohnung über 16 Stunden in der Küche verschanzte und mit Selbstmord durch Messerstiche in Halsschlagader und Leber drohte. Daraufhin wurde sie vorübergehend in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 5.8.2004 – 2 XIV 1790 L – und den unter gleichem Aktenzeichen ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 9.8.2004)
Im Oktober 2004 erhielt der Antragsteller zu 2) erneut eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen Beleidigung.
Mit Urteil vom 17.3.2005 wurde der Antragsteller zu 2) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wiederum wegen Betrugs zu Lasten des Sozialamts belegt.
Ebenfalls im März 2005 wurde dann für die Antragstellerin zu 4) ein Asylantrag gestellt, der im August 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 4.8.2005 – 5159014-221 –)
Ein im Januar 2006 unter Hinweis auf ihre psychische Erkrankung gestellter erneuter Abschiebungsschutzantrag der Antragstellerin zu 1) hatte keinen Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.3.2006 – 6 F 4/06 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 W 6/06 –)
Im Januar 2007 suchten die Antragsteller um eine Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der im Dezember 2006 auf der Grundlage eines Beschlusses der Innenministerkonferenz vom November dieses Jahres erlassenen ministeriellen Altfallregelung (Bleiberechtserlass) nach. (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 – B 5 5510/1 Altfall -, betreffend das „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“) Im Oktober stellten sie einen entsprechenden Antrag unter Bezugnahme auf die im August 2007 in Kraft getretene gesetzliche Altfallregelung (§ 104a AufenthG).
Im Juli 2008 beantragte der Antragsteller zu 2) beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – die vorzeitige Tilgung seiner Verurteilungen vom Oktober 2004 und vom März 2005. Der Antrag wurde im Januar 2009 abgelehnt.
Im März 2009 wurde ein weiteres gerichtliches Abschiebungsschutzersuchen der Antragsteller vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2009 – 5 L 1111/08 –) In der Begründung ist ausgeführt, dass weder auf der Grundlage des § 104a AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG von einem sicherungsbedürftigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden könne.
Am 1.7.2009 erhoben die Antragsteller Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Das Verfahren wird beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 10 K 579/09 geführt.
Nachdem der Antragsgegner unter dem 29.7.2009 sämtliche Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt hatte, haben die Antragsteller Anfang August 2009 das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren eingeleitet, mit dem sie zum wiederholten Mal beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihnen gegenüber Abstand zu nehmen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, im Falle der Antragstellerin zu 1) werde im Hauptsacheverfahren ein Gutachten einzuholen und auf dessen Grundlage „voraussichtlich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis festzustellen sein“. Sie befinde sich seit geraumer Zeit in nervenärztlicher Behandlung. Vom 9.4.2009 bis zum 11.5.2009 sei sie stationär in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N. Hospital in W. behandelt worden. Einem Attest dieser Klinik vom 14.4.2009 lasse sich entnehmen, dass sich die Antragstellerin zu 1) derzeit in einem äußerst labilen psychischen Zustand mit Suizidgefahr bei drohender Abschiebung befinde. Derzeit bestehe dringende Behandlungsbedürftigkeit. Von einer Reisefähigkeit im weiteren Sinne sei nicht auszugehen. Danach sei eine teilstationäre Weiterbehandlung in der Klinik der S. GmbH (S...berg) erfolgt. Ambulant werde die Behandlung derzeit fortgeführt von Herrn R. Eine zwangsweise Rückführung nach Algerien werde mit einer massiven, gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands einhergehen. Die Maßnahme sei in hohem Maße unverhältnismäßig. Das gelte insbesondere für eine vorgesehene „Ruhigstellung“ mit hoch dosierter Medikation. Eine vom Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 29.7.2009 in Bezug genommene Stellungnahme des Gesundheitsamts beim damaligen Stadtverband sei nahezu vier Jahre alt und nicht mehr aktuell. Hinsichtlich des inzwischen 16 Jahre alten Antragstellers zu 3), der in Deutschland geboren und aufgewachsen und für den Algerien ein völlig unbekanntes Land sei, der einen Hauptschulabschluss erworben habe und seit mehr als drei Jahren bei der SV E. Fußball spiele, ergebe sich ein Bleiberecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Nach einem Schreiben seines Trainers liege eine gelungene Integration und Sozialisation vor. Dass seine Eltern öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt bezögen, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
Der Antragsgegner hat auf die Begründung seines Ablehnungsbescheids vom 29.7.2009 Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 24.8.2009 hat das Verwaltungsgericht auch diesen Anordnungsantrag zurückgewiesen. In der Begründung heißt es nach genereller Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid, ein inländisches Vollstreckungshindernis ergebe sich insbesondere nicht mit Blick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 1) und die Ausführungen in dem Attest vom 14.4.2009. In dem späteren Bericht vom 11.5.2009 der Klinik sei von „bestehender Suizidgefahr bei drohender Abschiebung“ nicht mehr die Rede. Zum anderen sei geklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Suizidgefahr der Abschiebung nicht entgegenstehe. Die Ausländerbehörde müsse bei konkret im Raum stehenden Selbstmordabsichten eine lückenlose ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebevorgangs sicherstellen. Gegebenenfalls müsse die deutsche Auslandsvertretung im Zielstaat die Übernahme vor Ort durch einen Arzt sicherstellen. Bei Beginn einer derartigen Abschiebemaßnahme müsse der anwesende Arzt unter Umständen nach Konsultation eines Facharztes über die Reisefähigkeit entscheiden. Falls erforderlich sei in Absprache mit dem behandelnden Arzt ein Vorrat an Medikamenten mitzugeben. Bei diesen Vorkehrungen sei nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) durch die Ausreise deutlich verschlechtern werde. Ungeachtet einer persönlichen Integration des Antragstellers zu 3) könne ferner nicht von einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgegangen werden. Insoweit sei in wirtschaftlicher Hinsicht auf die Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen, denen insoweit auch bei Berücksichtigung des Art. 8 EMRK kein Bleiberecht zustehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2009 – 10 L 675/09 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, ihnen gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.9.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Das gilt zunächst, soweit sich die Antragsteller gegen die Anwendung der Zurechnungsregel nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wenden, nach der auch mit einem Straftäter im Sinne des Ausschlussgrundes des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienmitglieder nicht in den Genuss der Altfallregelung kommen. Die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des VGH Mannheim an das Bundesverfassungsgericht (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727 = InfAuslR 2009, 350) geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, die im Übrigen nicht die Annahme einer Teilnichtigkeit isoliert nur des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtfertigen und daher dem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG insgesamt den Boden entziehen würde, teilt der Senat, der sich mit dieser Problematik in seinem Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – befasst hat, nicht. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 –, mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 –, NVwZ-RR 2009, 497, OVG Magdeburg, Beschluss vom 4.5.2009 – 2 O 45/09 –, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2008 – 2 S 6.08 –, juris) Dass das von den Antragstellern in dem Zusammenhang in Bezug genommene OVG Bremen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11.2.2009 – 1 S 498/08 –, InfAuslR 2009, 181) in Anlegung des – eingangs ausdrücklich herausgestellten – eingeschränkten Maßstabs hinreichender Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) den dortigen Klägern unter Verweis auf eine Überprüfung der Frage im „Hauptsacheverfahren“ Prozesskostenhilfe bewilligt hat, rechtfertigt mit Blick auf die genannte Berufungsentscheidung des Senats keine andere Beurteilung.
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht, soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang ferner geltend machen, der vom Verwaltungsgericht vollumfänglich in Bezug genommene Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 29.7.2009 sei insofern ermessensfehlerhaft ergangen, als im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte nach dem diese Zurechnung für Ehegatten gegebenenfalls ausschließenden § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG die zwingend gebotene „Ermessensabwägung“ mit Blick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 1) „offensichtlich unterblieben“ sei. Dies ist schon im Ansatz nicht nachzuvollziehen, da die Vorschrift bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen – neben der eigenen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch den Ehegatten insbesondere das Vorliegen einer besonderen Härte – benennt, bei deren Vorliegen Satz 1 „nicht gilt“. Der Ausländerbehörde ist mithin in diesem Zusammenhang überhaupt kein Ermessen eröffnet. Bei der Konkretisierung des unbestimmten und daher ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „besonderen Härte“ kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehegatten verbundenen Konsequenzen ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation oder wenn beispielsweise die abgeurteilte Straftat im Sinne § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG gegenüber dem Ehepartner selbst begangen worden ist, weil dann die Zurechnung gegenüber dem Opfer erfolgen würde. Eine Härte ergibt sich nicht „automatisch“ mit Blick auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1). (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 –, ebenfalls zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung (Traumatisierung) bei der Ehefrau als Zurechnungsadressatin im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Davon dürften letztlich auch die Antragsteller ausgehen, wenn sie in diesem Zusammenhang (nur) eine ordnungsgemäße „Ermessensentscheidung“ reklamieren. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid in der von ihnen in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen Passage (Seite 6, Mitte) die Frage eines Härtefalles ausdrücklich thematisiert und ausgeführt, dass ein solcher regelmäßig nur bei Vorliegen von Umständen, die die Annahme eines dauerhaften Abschiebungsverbots rechtfertigen, angenommen werden könne, und zutreffend eine „Besonderheit“ des Falles der Antragstellerin zu 1) gegenüber vergleichbar vergleichbar betroffenen Ehefrauen verneint.
Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsteller – wohl mit Blick auf eine dauerhafte unverschuldete Ausreiseunmöglichkeit der Antragstellerin zu 1) – im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend machen, der Antragsgegner sei gehalten gewesen, ein „aktuelles ärztliches, ggf. psychologisches/psychotherapeutisches Gutachten betreffend die Reiseunfähigkeit einzuholen“, statt insoweit auf eine 4 Jahre alte Stellungnahme des Gesundheitsamts zu verweisen. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung (Seite 4) ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem sich ausführlich mit dieser Thematik befassenden Beschluss vom Mai 2006 (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 W 6/06 –, n.v.) Bezug genommen. Darin wird ausdrücklich auf das Erfordernis der entsprechenden fachärztlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Antragstellerin in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebemaßnahme und auf die gebotene Vorgehensweise zur Vermeidung suizidaler Handlungen im Rahmen des Abschiebevorgangs insbesondere nach den beim Abschiebeversuch im August 2004 gemachten negativen Erfahrungen hingewiesen. Das bedarf hier keiner Wiederholung. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, wird der hinzuzuziehende Arzt gegebenenfalls nach Einholung weiteren fachärztlichen Rates und mit Blick auf die zu Gebote stehenden Begleitmaßnahmen – also im Verständnis der Antragsteller so aktuell wie möglich – zu beurteilen haben, ob am Maßstab drohender erheblicher Gesundheitsgefährdungen die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1) gegeben ist oder nicht. Im letztgenannten Fall muss die Abschiebung unterbleiben. Dass gegebenenfalls erforderliche fachärztliche Unterstützung zu dem betreffenden Zeitpunkt verfügbar ist, hat der Antragsgegner sicherzustellen. Insoweit wird dann auch zu beurteilen sein, ob die entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht von vorneherein als „unverhältnismäßig und menschenunwürdig“ anzusehende Verabreichung von Beruhigungsmitteln medizinisch veranlasst ist. Die Beantwortung sich dabei stellender Fragen nach den Grenzen der medizinischen Ethik obliegen dem hinzugezogenen Arzt. Auch das ist bereits Gegenstand der genannten Aussetzungsentscheidung des Senats gewesen und muss hier nicht in Einzelheiten wiederholt werden.
Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang erneut auf ärztliche Atteste vom April und Mai 2009 Bezug nehmen, die bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berücksichtigung gefunden haben, ergibt sich nichts anderes. In dem ersten (vgl. das zur Vorlage bei der Ausländerbehörde erstellte Attest des St. N. Hospitals W. – Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie – vom 14.4.2009, Blatt 32 der Gerichtsakte) ist zwar von einem „äußerst labilen Zustand mit bestehender Suizidgefahr“, sich daraus ergebender Behandlungsbedürftigkeit und einer „Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne“ die Rede. Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, die den Zustand der Antragstellerin zu 1) während einer damaligen vollstationären Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in W. beschreibt. Das verdeutlicht der insoweit vom Verwaltungsgericht angesprochene, an den Hausarzt (Facharzt) adressierte vorläufige Behandlungsbericht dieses Krankenhauses vom 11.5.2009. Dieser wurde nach Abschluss dieser stationären Behandlung erstellt und enthält lediglich noch Hinweise auf eine „zum depressiven Pol verschobene Stimmung“. Die ebenfalls in der Beschwerdebegründung erwähnte „Bescheinigung“ der Kliniken S...berg (A-Stadt) von Ende Mai 2009, (vgl. die Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde der Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Tagesklinik der S. S. H. GmbH (Kliniken S…berg) vom 27.5.2009, Blatt 35 der Gerichtsakte) in der es heißt, dass eine Reisefähigkeit nicht bestehe, betrifft ebenfalls einen Monate zurückliegenden teilstationären Aufenthalt in diesem Krankenhaus und enthält keine verbindliche Aussage für den gegenwärtigen Zeitpunkt. Insoweit obliegt es, insbesondere nach der Vorgeschichte im konkreten Fall, dem Antragsgegner im Rahmen der Hinzuziehung eines Arztes für eine medizinisch begleitete Rückführung, diesem die Unterlagen rechtzeitig zugänglich zu machen. Das notwendige eigene Urteil zum Zeitpunkt der vorgesehenen Rückführung wird dieser mit den oben genannten alternativen Konsequenzen zu treffen haben. Aus den erwähnten Krankenhausberichten lässt sich jedenfalls aktuell nicht (mehr) zwingend auf eine generelle Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1) schließen, die es rechtfertigen würde, gegenwärtig Abschiebemaßnahmen ihr gegenüber generell von vorneherein zu untersagen. Neue Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Auch soweit mit der Beschwerde – speziell bezogen auf den 1993 in Neunkirchen geborenen und ganz überwiegend in Deutschland aufgewachsenen Antragsteller zu 3) – ein Bleiberecht auf der Grundlage des Art. 8 EMRK (§ 25 Abs. 5 AufenthG) geltend gemacht wird, unterliegt die Richtigkeit der ein solches verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Die von den Antragstellern geforderte isolierte Betrachtung des minderjährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragstellers zu 3) kommt in dem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. (vgl. auch hierzu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –) Eine „gelungene“ soziale und wirtschaftliche Integration der Antragsteller zu 1) und 2) und damit auch der minderjährigen Kinder kann ungeachtet der nun vorgetragenen Bemühungen um eine Beschäftigung nicht angenommen und insbesondere nicht aus den für Juli beziehungsweise August 2009 angegebenen Beschäftigungsverhältnisse bei Reinigungsfirmen hergeleitet werden. Die Antragsteller haben während ihres nun insgesamt fast 16 Jahre währenden Aufenthalts in Deutschland öffentliche Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch genommen.
Aus den genannten Gründen ist die die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des für jeden Antragsteller in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.