Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 191/10

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Begehren des Antragstellers, den Sofortvollzug des Bescheides des Antragsgegners vom 4.2.2010 auszusetzen, durch den er mangels Bewährung zum 31.3.2010 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.5.2010 zurückgewiesen worden. Gegen diese ihm noch am selben Tag zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 7.6.2010 Beschwerde eingelegt und diese mit am 21.6.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 17.6.2010 begründet. Zugleich hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht.

II.

Dem Antragsteller kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden. Seine Rechtsverfolgung bietet nämlich auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Aspekts der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten im Verständnis der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Vielmehr liegt offen zu Tage, dass das, was der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17.6.2010 vorgebracht hat und den Prüfungsumfang des Senats im Beschwerdeverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage stellt und daher die Beschwerde zurückgewiesen werden muss.

Fehl geht zunächst die Kritik des Antragstellers an dem Prüfungsmaßstab, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dieses hat sich vielmehr zu Recht zunächst – Seite 2 unten/Seite 3 oben des Beschlusses vom 27.5.2010 – mit der Frage befasst, ob die Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung vom 4.2.2010 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet wurde und dies – ausgehend von dem zutreffenden Verständnis, dass die genannte Bestimmung eine lediglich formelle Rechtmäßigkeitsanforderung für die Vollzugsanordnung festlegt – mit Blick auf die im Bescheid vom 4.2.2010 näher dargelegten finanziellen Auswirkungen einer mit aufschiebender Wirkung erfolgenden Anfechtung der Entlassungsverfügung für den Fall, dass diese sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist, bejaht. Die daran anknüpfende Schlussfolgerung des Antragstellers, damit stehe zugleich fest, dass bei der materiellen Prüfung, ob die Anordnung des Sofortvollzugs zu Recht erfolgt ist, ebenfalls ausschließlich die finanziellen Auswirkungen der Maßnahme Berücksichtigung finden dürften, ist irrig. Vielmehr entscheidet über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO allgemein das mit der Sache befasste Gericht auf der Grundlage einer originären, sämtliche berührten öffentlichen und privaten Belange berücksichtigenden Interessenabwägung. Je gravierender die Auswirkungen des Sofortvollzugs des belasteten Verwaltungsaktes sind und je mehr dabei vollendete Tatsachen geschaffen werden, umso eingehender sind – gerade angesichts der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – bereits im Aussetzungsverfahren die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage als Entscheidungsmaßstab heranzuziehen. Das gilt auch, wenn dies eine Verlängerung des Aussetzungsverfahrens zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund kann der behördlich verfügte Sofortvollzug einer beamtenrechtlichen Entlassungsverfügung in der Regel nur Bestand haben, wenn es bereits im Aussetzungsverfahren offensichtlich oder zumindest ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Entlassung zu Recht erfolgt ist

zu alldem allgemein Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnrn. 754/755, 855 bis 864 und – speziell zum Sofortvollzug beamtenrechtlicher Entlassungsverfügungen – 1174 bis 1177, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnrn. 185/186.

An diesen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausgerichtet und sich deswegen folgerichtig unter Auswertung der von den Beteiligten eingereichten medizinischen Stellungnahmen mit der zentralen Frage der (Nicht-) Bewährung des Antragstellers in der Probezeit und in diesem Zusammenhang sowohl mit seinem Alkoholkonsum als auch dem Aussagewert der ermittelten CDT-Werte auseinandergesetzt.

Das auf dieser Grundlage vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, der Antragsgegner habe nach dem unterbreiteten Sachverhalt die Bewährung des Antragstellers in der Probezeit voraussichtlich zu Recht verneint, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Im Gegenteil geht der Senat sogar weitergehend davon aus, dass allein schon die festgestellten Blutwerte die Annahme tragen, dass der Antragsgegner offensichtlich zu Recht die Nichtbewährung des Antragstellers festgestellt und deswegen dessen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe verfügt hat.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss - Seite 3 unten bis Seite 5 Mitte - im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteile vom 31.5.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = Buchholz 237.95 § 43 S-HLBG Nr. 4 = ZBR 1990, 348, vom 19.3.1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 = Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 9 = ZBR 1999, 58, und vom 18.7.2001 - 2 A 5.00 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 = ZBR 2002, 184,

den in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vorausgesetzten Begriff der Bewährung sowie die insoweit zu berücksichtigende Einschätzungsprärogative des Dienstherrn zutreffend herausgearbeitet. Lediglich wiederholend ist nochmals zu betonen, dass bereits berechtigte Zweifel, ob ein Probebeamter die persönlich-charakterliche Eignung aufweist, die für seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderlich ist, genügen, um die Bewährung zu verneinen. Im Anschluss daran – Seite 5 Mitte bis Seite 6 oben des Beschlusses – hat sich das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten mit den beim Antragsteller festgestellten CDT-Werten auseinandergesetzt und zu Recht herausgestellt, dem Antragsteller sei vom Antragsgegner nie Alkoholsucht vorgeworfen, sondern – lediglich – „ein immer wieder bestätigter sehr hoher Alkoholkonsum, den er nicht einstellen wolle oder einstellen könne“, wobei „die erhöhten CDT-Werte … ein weiterer und letzter Hinweis auf den Alkohol als roten Faden im Leben des Antragstellers (seien)“

so Beschluss vom 27.5.2010, Seite 6 oben.

Dies begründet – so das Verwaltungsgericht – zumindest berechtigte Zweifel an der Eignung des Antragstellers und rechtfertigt nach Auffassung des Senats bereits für sich – ohne dass die vom Verwaltungsgericht zusätzlich ins Feld geführten Verhaltensauffälligkeiten insbesondere im Umgang mit jungen Frauen

die entsprechenden Vorwürfe sind nach Einschätzung des Senats - möglicherweise allein wegen der Nichtvorlage der einschlägigen Akten durch den Antragsgegner – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht hinreichend belegt worden,

insoweit noch eine Rolle spielen würden, die Entlassung.

Einschlägig vorbelastet war der Antragsteller bereits bei seiner Einstellung infolge seiner rechtskräftig geahndeten Trunkenheitsfahrt vom 25.6.2002

dazu Bl. 16 Beiakte II.

Dennoch hat ihm der Antragsgegner durch die am 28.8.2003 erfolgte Einstellung als Kommissaranwärter eine Chance gegeben und diese Haltung mit der am 8.2.2007 trotz damals bereits eingeleiteter disziplinarrechtlicher Ermittlungen erfolgten Ernennung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe fortgesetzt. Nachdem kurz danach – erneut – der Verdacht aufgekommen war, der Antragsteller habe ein Alkoholproblem, ergab eine am 22.2.2008 durchgeführte Atemalkoholkontrolle einen Wert von 1,64 Promille, ohne dass die in diesem Zusammenhang tätig gewordenen Polizeibeamten irgendwelche Ausfallerschei-nungen beim Antragsteller festgestellt hatten, was als Hinweis auf einen hohen Grad an Alkoholgewöhnung gewertet wurde

vgl. im Einzelnen Bl. 55 Beiakte II.

Dies hatte die Einschaltung des polizeiärztlichen Dienstes zur Folge. Eine Untersuchung vom 28.11.2008 führte zu der Erkenntnis, dass zwar die „klassischen Leber- und Blutbildwerte, die bei chronischem Alkoholmissbrauch Veränderungen zeigen können“, völlig unauffällig waren, der CDT-Wert dagegen, der auf die in den letzten 10 bis 14 Tagen aufgenommene Alkoholmenge reagiert, mit 2,3 deutlich über dem Normwert von 2,0 lag

dazu Bl. 56/57 Beiakte II.

Deshalb sah sich der Antragsgegner - einer Empfehlung des Polizeiarztes fol-gend -

vgl. dessen Erläuterungen vom 19.5.2009, Bl. 78/79 Beiakte II,

gehindert, die Bewährung des Antragstellers zum Ablauf der zunächst festgesetzten Probezeit zu bejahen, und verlängerte die Probezeit durch Bescheid vom 9.2.2009 um ein Jahr, was der Antragsteller nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 14.7.2009 hinnahm. Zuvor angekündigte weitere Kontrollen des CDT-Wertes durch den Polizeiarzt ergaben im Mai 2009 einen Wert von 1,9 und am 20.11.2009 einen Wert von 2,6

vgl. Bl. 1 Beiakte I,

wobei der Antragsteller vor dem letzten Test ausweislich eines Vermerks vom 19.11.2009

Bl. 76 Gerichtsakte

zwei Polizeibeamten gesagt hatte, er habe „ganz sicher … in den letzten 8 Tagen keinen Alkohol getrunken“. Bei einer Gesamtschau gelangte daraufhin der Polizeiarzt zu der Auffassung, bei dem Antragsteller fänden sich „klinische Hinweise auf Suchtverhalten“ und liege ein „gestörtes Trinkverhalten“ vor

vgl. Bl. 2 Beiakte I,

was dann zur Entlassung führte.

Die Angriffe des Antragstellers gegen die Bestimmung und Bewertung der CDT-Werte durch den Polizeiarzt überzeugen nicht. Das gilt bereits für den Ausgangspunkt der einschlägigen Einwendungen. Entgegen seiner Darstellung ist dem Antragsteller nämlich im gesamten Verfahren vom Antragsgegner nie vorgeworfen worden, es stehe fest, dass bei diesem chronischer Alkoholmissbrauch, Alkoholsucht oder eine sonstige Alkoholkrankheit vorliege. Soweit der Antragsteller sich gegen entsprechende Vorwürfe wendet, geht das deshalb ins Leere. Ebenso wenig ist von Aussagekraft, dass der Antragsteller nie auf einen der ihn privat behandelnden Ärzte alkoholintoxikiert gewirkt hat. Auch bei dem Alkoholtest vom 22.2.2008, bei dem eine Blutalkoholkonzentration von immerhin 1,64 Promille festgestellt wurde, waren zuvor keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Dass CDT-Werte bei der gegebenen Ausgangslage bestimmt werden, ist im Übrigen ersichtlich üblich. Der den Antragsteller privat behandelnde Facharzt Dr. N. lässt jedenfalls routinemäßig ebenfalls diese Werte ausweislich seines Attestes vom 14.1.2010

Bl. 11 Gerichtsakte

bestimmen und dabei die dem Antragsteller entnommenen Blutproben ebenso wie der Polizeiarzt im Labor des Facharztes für Laboratoriumsmedizin Prof. Dr. L. nach der Methode HPLC analysieren, deren Zuverlässigkeit der Internist Dr. N. in seinem bereits erwähnten Attest vom 14.1.2010 nicht anzweifelt.

Ausweislich des erläuternden Zusatzes auf der Analyse des Labors L. vom 4./6.1.2010

Bl. 15 Gerichtsakte

sprechen „erhöhte CDT-Werte mit großer Wahrscheinlichkeit (Spezifität 98 %) für einen Alkoholabusus (d.h. Aufnahme von mehr als 60 g Alkohol pro Tag)“; außerdem heißt es dort, dass sich die CDT-Werte bei Abstinenz innerhalb von 10 bis 14 Tagen normalisieren und wird der Referenzbereich mit <2,0 angegeben. Dies wird durch das weitere „Attest“ des Facharztes Dr. N. vom 18.3.2010

Bl. 60 Gerichtsakte

nicht erschüttert, wonach ein namentlich nicht benannter „zuständiger Sachbearbeiter der Firma Bi., dem Hersteller des vom Labor L. benutzten CDT-Untersuchungssystems“, gesagt habe, dass es „keinerlei lineare Beziehung zwischen CDT-Wert und Alkoholkonsum gibt und dass insbesondere unterhalb des Normbereiches keinerlei direkte Abhängigkeit zwischen Wert und konsumierter Alkoholmenge besteht; auch oberhalb des Normbereiches sei … nicht oder nur sehr eingeschränkt von einer linearen Korrelation zwischen Laborparameter und Alkoholkonsum auszugehen“. Dem stehen der bereits erwähnte Vermerk auf dem Analysetestergebnis des Labors L.

Bl. 15 Gerichtsakte

und der Vermerk des Polizeiarztes vom 26.11.2009 über ein Telefonat mit dem im Labor L. tätigen Facharzt Dr. Be.

Bl. 77 Gerichtsakte

entgegen, wonach „das Abbauverhalten … linear (sei), so dass eine Berechnung auf künftige oder frühere Werte bei durchgehender Alkoholabstinenz ausreichend verlässlich sei“. Außerdem beruht die vom Senat für überzeugend erachtete Bewertung der beim Antragsteller festgestellten CDT-Werte nicht auf einer einzigen Referenzwertüberschreitung, was nach einem entsprechenden Vermerk in der vom Antragsteller vorgelegten „Interpretation der Ergebnisse“

Bl. 61 Gerichtsakte

kritisch zu sehen wäre. Vielmehr liegen mehrere CDT-Bestimmungen und zwei Referenzwertüberschreitungen, davon eine sehr deutliche, vor, und zudem wurden diese Werte unter Berücksichtigung von Begleitumständen von dem Polizeiarzt fachkundig interpretiert. Es wurde also gerade nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen auf der Grundlage einer durchaus breiter angelegten Erkenntnisbasis entschieden.

Soweit schließlich die von dem Antragsteller um Stellungnahmen gebetenen Fachärzte Dr. N. und Prof. Dr. La.

Bl. 11/12 bzw. 17/20 Gerichtsakte

versuchen, die Sensitivität und Spezifität der CDT-Werte zu erschüttern, führt das jedenfalls fallbezogen nicht weiter. Soweit in diesem Zusammenhang mögliche Fehlerquellen u. a. bei Eisenmangel, bei vorheriger Einnahme bestimmter Medikamente, bei hohem Gesamttransferrin sowie unter Einfluss bestimmter Hormone und genetischer Veranlagungen angesprochen werden, betrifft das nicht den konkreten Fall. Die Eisenwerte im Blut des Antragstellers liegen nach dem von ihm selbst vorgelegten Analyseergebnis im Normbereich

vgl. Bl. 13/14 Gerichtsakte,

und die Transferrine sind lediglich leicht erhöht

Bl. 18 Gerichtsakte.

Dass er einschlägig relevante Medikamente einnehme, hat er selbst nicht behauptet und auch im Übrigen spricht für das Vorliegen personenbezogener Besonderheiten, aus denen zu folgern wäre, dass die Aussagekraft der festgestellten CDT-Werte erschüttert wäre, nichts. Ansonsten hätte es insbesondere der ihn behandelnde Facharzt Dr. N. sicherlich erwähnt und wäre es nur folgerichtig, wenn dieser seinerseits die Bestimmung der CDT-Werte längst eingestellt hätte, was indes gerade nicht der Fall ist

dazu, dass der CDT-Wert in der wissenschaftlichen Beurteilung als Marker für chronischen Alkoholabusus durchaus Bedeutung hat, vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 23.3.2010 - 13 B 177.10 -, Juris, Rdnr. 11.

Insgesamt gesehen steht damit für den Senat außer Frage, dass der Antragsteller ein massives Alkoholproblem hat.

Bei der dienstrechtlichen Bewertung dieses Umstandes fällt zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht, dass dieser sein Trinkverhalten selbst dann nicht in den Griff bekam, nachdem ihm mit der Verlängerung der Probezeit durch den Bescheid vom 4.2.2010 und den in diesem Zusammenhang mit ihm geführten Gesprächen

vgl. u.a. Bl. 60 Beiakte II

nachdrücklich deutlich gemacht worden war, dass seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten ernsthaft gefährdet ist. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich erwähnt, dass zum damaligen Zeitpunkt von seiner Nichtbewährung ausgegangen wurde. Dass damit eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als ernstzunehmende Möglichkeit im Raum stand, wenn er nicht entweder den Alkholgenuss ganz einstellt oder ihn auf geringere Mengen begrenzt, musste sich dem Antragsteller aufdrängen. Wenn er selbst in dieser Situation entweder nicht willens war, allenfalls noch mäßig Alkohol zu sich zu nehmen, oder aber nicht in der Lage war, einen entsprechenden Beschluss durchzuhalten

darauf deutet sein offenbar auf inzwischen gewonnener Selbsterkenntnis beruhender Entschluss hin, nunmehr Kontakt zu einer Suchtberatung aufzunehmen, vgl. dazu Aktenvermerk vom 7.1.2010, Bl. 7 R Beiakte I,

sondern bei ihm am 20.11.2009 ein zuvor noch nicht erreichter CDT-Wert von 2,6 festgestellt wurde, konnte er nicht mit nochmaliger Nachsicht rechnen. Er hatte vielmehr in der Verlängerung der Probezeit die schon zuvor hervorgerufenen massiven Zweifel an seiner persönlich-charakterlichen Eignung für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes weiter entscheidend verstärkt. Hier stellte auch eine vom Antragsgegner zeitweise in seine Überlegungen einbezogene nochmalige Verlängerung der Probezeit

dazu Bl. 6, 8 und 12 Beiakte I

keine Alternative mehr dar. Die Entlassung und Anordnung von deren sofortiger Vollziehung war – wie nicht zuletzt die Zustimmung der Personalvertretung bestätigt – unvermeidlich geworden. Diese Maßnahmen und ihre Auswirkungen hat der Antragsteller allein sich selbst zuzuschreiben.

Bei diesen Gegebenheiten verbietet sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das offensichtlich aussichtslose Beschwerdeverfahren.

III.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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