Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 484/09
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 109/09 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1. zu 2/5 und die Klägerinnen zu 2. bis 4. zu je 1/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1963 im Libanon geborene Kläger zu 1. – nachfolgend: Kläger -, der nach seinen Angaben staatenloser Palästinenser ist, begehrt für sich und seine minderjährigen Kinder, die Klägerinnen zu 2. bis 4., die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse beziehungsweise hilfsweise eine Bescheidung sowie für sich selbst die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen beziehungsweise eine entsprechende Bescheidung.
Der Kläger reiste mit seiner Ehefrau, einer libanesischen Staatsangehörigen, im Jahre 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Asylverfahren - auch der in Deutschland geborenen Klägerinnen - blieben in der Folge ohne Erfolg. Seit 1999 beziehungsweise 2002 wurden die Kläger zunächst geduldet. Erstmals unter dem 16.11.1999 beantragte der Rechtsvorgänger des Beklagten, das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten Saarland -, die Ausstellung von Laissez-Passer zur Rückführung in den Libanon bei der Botschaft des Libanon. Trotz zahlreicher Erinnerungsschreiben blieb der Antrag in der Folge ohne Antwort.
Unter dem 24.5.2005 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Kläger die Erteilung eines Staatenlosenausweises. Da in der Folge keine Bescheidung erfolgte, erhoben die Kläger am 15.12.2005 Klage (5 K 159/05). Nachdem der Beklagte den Klägern am 25.9.2007 eine bis 24.3.2008 (Ostermontag) gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 V AufenthG ausgestellt hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; mit Beschluss vom 4.12.2007 wurde das Verfahren durch das Verwaltungsgericht eingestellt. Unter dem 26.3.2008 beantragten die Kläger die Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis, nachdem sie bereits am Vortag bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 IV AufenthG erhalten hatten, die in der Folge jeweils verlängert wurde.
Mit Schreiben vom 3.4.2008 forderte der Beklagte die Kläger auf, Nachweise dafür vorzulegen, dass sie sich um libanesische Pässe bemüht hätten.
Am 2.5.2008 hat der Kläger Klage (10 K 435/08) auf Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose erhoben. Er hat dabei Bezug genommen auf das für erledigt erklärte Verfahren 5 K 159/05, in dem sich der Beklagte bereit erklärt habe, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG zu erteilen. Diese Aufenthaltserlaubnis habe er am 25. 9.2007 erhalten. Seit dem 24.3.2008 sei er im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Auf seine Erinnerungen, in denen er um abschließende Entscheidung gebeten habe, habe der Beklagte nicht reagiert. Die somit zulässige Untätigkeitsklage sei auch begründet. Zweifel an seiner - des Klägers - Staatenlosigkeit seien nicht vorgetragen worden; auch für das Gericht habe seine palästinensische Volkszugehörigkeit festgestanden. Er habe keine Möglichkeit, ein „Document de Voyage“ (DDV) zu erhalten, da er hierfür das bisherige DDV sowie einen aktuellen blauen Personalausweis benötige. Beides besitze er nicht. Außerdem ergebe sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern, dass das DDV nicht visierfähig sei und nicht mit einem Visum oder Aufenthaltstitel versehen werden könne.
Am 17.2.2009 haben die Kläger Klage (10 K 109/09) auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse erhoben. Sie haben im Wesentlichen ausgeführt, ihnen sei am 25.9.2007 jeweils eine bis 24.3.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 V AufenthG erteilt worden, über ihren Antrag auf Verlängerung jedoch seit nahezu einem Jahr nicht entschieden worden. Die Klage sei daher gemäß § 75 VwGO zulässig; sie sei auch begründet, da sie einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel hätten. Sie seien unstreitig staatenlose Palästinenser, wobei die Klägerinnen im Bundesgebiet geboren seien. Ferner bezogen sie sich auch insoweit auf das Verfahren 5 K 159/05, in dem der Beklagte ausgeführt habe, dass er seit dem 16.11.1999 erfolglos Rückreisedokumente zum Zwecke der Abschiebung der Familie von der libanesischen Botschaft zu erhalten suche. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bisherige Weigerungshaltung der Botschaft mit der palästinensischen Volkszugehörigkeit des Klägers zusammenhänge. In der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren habe der Beklagte angegeben, dass er bereits elfmal bei der libanesischen Botschaft angefragt habe, um Papiere für die Kläger zu bekommen, ohne dass eine Reaktion erfolgt sei. Gleichwohl werde er sich mit Hilfe der Clearingstelle weiterhin um eine Vorsprache der Kläger bei der libanesischen Botschaft bemühen. Es bestünde jedoch das grundsätzliche Problem, dass die libanesische Botschaft über den Inhalt der Vorsprache ihrer Staatsangehörigen keinerlei Auskünfte an deutsche Behörden erteile, keine Bescheinigungen über den Inhalt dieser Gespräche ausfertige und es auch dem Kontaktmann der Clearingstelle, der die betreffende Sachbearbeiterin bei der dortigen Botschaft gut kenne, aber bei Vorsprachen nicht anwesend sein dürfe, nicht möglich sei, nähere Einzelheiten über den Inhalt der Gespräche zu erfahren. Eine amtliche Bestätigung, dass die Kläger ihre Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr dort bekundet hätten, sei von deutscher Seite wohl nicht möglich. Das Gericht habe im Verfahren 5 K 159/05 darauf hingewiesen, dass die Anforderungen des § 25 V AufenthG nicht überspannt werden dürften. Wenn es den Klägern objektiv nicht möglich sei, die bei der libanesischen Botschaft geäußerte Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr zu belegen, könne das nicht zu ihren Lasten gehen. Da das Landesamt jedoch selbst ein Interesse an der Klärung der anstehenden Sachfrage habe und das Verfahren zum Abschluss gebracht werden solle, könne davon ausgegangen werden, dass die Kläger klaglos gestellt würden, wenn eine derartige Vorsprache das Ergebnis erbringe, dass selbst im Falle eines freiwilligen Rückkehrwunsches keine Passersatzpapiere ausgestellt würden. Zur Vorgehensweise der libanesischen Botschaft und zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 V AufenthG an staatenlose Palästinenser haben die Kläger Rechtsprechung zitiert. Sie haben schließlich darauf hingewiesen, dass sie am 20.6.2009 bei der libanesischen Botschaft zwecks Neuausstellung eines Passes vorgesprochen hätten und dabei das zu den Akten gereichte Merkblatt, das die Unterschrift des Sachbearbeiters trage, erhalten hätten.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verpflichten,
die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu verlängern,
hilfsweise ,
über den Antrag der Kläger auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Kläger hat des Weiteren beantragt,
den Beklagten zu verpflichten,
ihm einen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auszustellen,
hilfsweise,
über den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte hat jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat Zweifel daran geäußert, dass der Kläger Staatenloser im Sinne des Art. 1 I des Staatenlosenübereinkommens sei. Das Bundesministerium des Innern habe nämlich jedenfalls mit seinem Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 8.8.2008 verfügt, dass bei palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon von den Ausländerbehörden ein Aufenthaltstitel nach der Einreise in das Bundesgebiet in einem Ausweisersatz oder in begründeten Ausnahmefällen in einem Reiseausweis für Ausländer anzubringen sei. Im Übrigen beabsichtige er, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG abzulehnen. Wie sich aus einem im Internet von der Botschaft des Libanon veröffentlichten Merkblatt ergebe, sei es dem Kläger spätestens seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 25.9.2007 ohne weiteres möglich gewesen, das von den Beklagten geforderte DDV bei der libanesischen Botschaft zu beantragen und somit das Ausreisehindernis zu beseitigen. Dies sei auch von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 15.6.2007 so gesehen worden. Darüber hinaus habe der Kläger am Tag der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt, dass er sich nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis um die Ausstellung eines DDV bemühen werde. Von derartigen Bemühungen sei bislang jedoch nichts bekannt geworden, obwohl der Beklagte sie mit Schreiben vom 3.4. und 22.4.2008 ausdrücklich um eine Mitteilung gebeten habe, inwieweit sie sich seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse um die Ausstellung der benötigten Ausweispapiere bemüht hätten. Sie hätten sich vielmehr darauf beschränkt, weitere Anstrengungen allein dem Beklagten zu überlassen und die Sinnhaftigkeit eigener Bemühungen in Frage zu stellen vor dem Hintergrund, dass die Botschaft ausweislich des von ihr herausgegebenen Informationsblattes die Vorlage eines alten DDV sowie eines blauen Personalausweises verlange, in deren Besitze sie nicht seien. Einen blauen Palästinenserausweis habe der Kläger jedoch beim Beklagten hinterlegt, dessen Aushändigung zur Beantragung eines DDV jedoch nicht mehr verlangt. Was die geforderte Vorlage eines alten DDV angehe, so könne es hier nur um solche Antragsteller gehen, die die Verlängerung eines bereits ausgestellten DDV begehrten. Da das bestehende Ausreisehindernis vom Kläger nunmehr beseitigt werden könne, sei ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Allerdings könne dem Kläger nach Ablehnung des Verlängerungsantrages oder im Falle einer Rücknahme des Antrages bei Vorlage eines DDV und Erfüllen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen die von ihm am 17.4.2007 beantragte Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG als Ausweisersatz oder im begründeten Ausnahmefall in einen Reiseausweis für Ausländer erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis dürfe nach § 26 II AufenthG nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen seien. Dies sei vorliegend der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die beiden Verfahren 10 K 435/08 und 10 K 109/09 in der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, unter dem Aktenzeichen 10 K 109/09 fortgeführt und mit aufgrund dieser mündlichen Verhandlung ergangenem Urteil die Klagen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe zunächst kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 V AufenthG zu, da sie das von ihnen geltend gemachte Ausreisehindernis zu vertreten hätten. Entgegen der Ansicht des Beklagten stehe einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse allerdings nicht § 26 II AufenthG entgegen, denn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende Gründe seien nicht entfallen. Die Kläger verfügten weder über das erforderliche Reisedokument für die Rückkehr in den Libanon noch über ein für die Ausstellung eines DDV von der libanesischen Botschaft gefordertes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Die Situation im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei trotz des fingierten rechtmäßigen Aufenthalts der Kläger mit derjenigen vergleichbar, die vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestanden habe. Jedenfalls eine freiwillige Rückkehr der Kläger in den Libanon mit einem bei der libanesischen Botschaft zu beschaffenden DDV erscheine möglich. Die Kläger seien zu eigenständigen Bemühungen zur Erlangung eines solchen Reisepapiers verpflichtet und hätten, da sie dies bisher nicht einmal versucht hätten, das bestehende Ausreisehindernis mit der Folge zu vertreten, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden dürfe. Der Beklagte habe dem Kläger und seinen Familienangehörigen am 25.9.2007 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, obwohl sich nicht habe verifizieren lassen, ob dieser anlässlich seiner Vorsprache in der Botschaft tatsächlich seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekundet gehabt habe. Gleichzeitig habe der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau schriftlich erklären lassen, dass sie sich unter anderem um die Ausstellung eines DDV für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon bemühten und dieses bei Erhalt sofort der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen würden. Trotz entsprechender Aufforderungen durch den Beklagten habe der Kläger indes gegenüber dem Beklagten weder vorgetragen noch belegt, ob beziehungsweise in welcher Weise er sich bemüht habe, ein libanesisches Ausweisdokument zu beschaffen, nachdem er nunmehr über einen hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt habe. Auch seine Klageschrift gebe hierüber keinen Aufschluss; seinen Ausführungen lasse sich allenfalls entnehmen, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines DDV durch die libanesische Botschaft für aussichtslos halte. Diese Annahme stütze er indes allein auf den Wortlaut eines Informationsblattes, wobei er annehme, die dort genannten Voraussetzungen nicht beziehungsweise nicht vollständig zu erfüllen. Dieses Verhalten entspreche nicht der Mitwirkungspflicht beziehungsweise Initiativpflicht des Klägers zur Beseitigung des Ausreisehindernisses. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Klägerinnen gestalte sich gleichermaßen, weil diese als sieben- beziehungsweise dreizehnjährige Kinder des Klägers dessen ausländerrechtliches Schicksal teilten. Der hilfsweise gestellte Klageantrag könne ebenfalls keinen Erfolg haben, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 V AufenthG nicht erfüllt seien beziehungsweise ein Ermessen des Beklagten nicht eröffnet werde und daher auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten gegeben sein könne. Dem Kläger stehe zudem auch kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose zu, weil sein Aufenthalt in Deutschland nicht rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift sei. Darüber hinaus erfülle er die Voraussetzungen der Ausschlussklausel in Art. 1 II lit. i des Staatenlosenabkommens, so dass das Abkommen bereits nicht anwendbar sei. Betroffen würden von dieser Regelung in erster Linie die von der UNRWA im Nahen Osten betreuten palästinensischen Flüchtlinge. Die Betreuung setze nicht voraus, dass der einzelne Staatenlose zum Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfeleistungen erhalte und/oder in einem Flüchtlingslager lebe. Maßgebend sei vielmehr, ob der Betroffene der Personengruppe angehöre, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen habe. Der Schutz entfalle, wenn die UNRWA ihre Tätigkeit einstelle oder in ihrer Schutz- oder Beistandsleistung an die Betroffenen nicht nur vorübergehend verhindert werde. Verlasse indes der Betroffene aus welchen Gründen auch immer das Tätigkeitsgebiet der UNRWA oder reise er aus dem Staat, in dem die UNRWA tätig sei, aus, obwohl er - eventuell nach Ablauf einer befristeten Rückkehrberechtigung - nicht dorthin zurückkehren könne, so sei das Staatenlosen-Übereinkommen auf ihn nicht anwendbar. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Aufnahmestaat (hier: Libanon) später die Rückreise verzögere, faktisch erschwere oder ausdrücklich versage. Nach dem Inhalt des von dem Kläger vorgelegten, offenbar auch seitens der libanesischen Botschaft akzeptierten blauen Flüchtlingsausweises handele es sich bei ihm um einen (im Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises) im Libanon lebenden und dort staatlich registrierten palästinensischen Flüchtling. Er habe somit zu dem Kreis der Personen gehört beziehungsweise gehöre er noch, welche im Normalfall beziehungsweise regelmäßig durch die UNRWA betreut würden beziehungsweise deren Mandat im Gebiet des Libanons unterfielen. Zu diesem Kreis gehörten sowohl die originären sogenannten Palästina-Flüchtlinge als auch weitere Palästinenser, die infolge der Feindseligkeiten vom Juni 1967 sowie späterer Feindseligkeiten gegenwärtig vertrieben seien und dringend weitere Hilfe benötigten. Von diesem Flüchtlingsbegriff würden auch die männlichen Nachkommen der betreffenden Personen erfasst, wobei der Status eines von der UNRWA registrierten Flüchtlings in der männlichen Linie vererbt würde. Auch eine nachträgliche Registrierung sei möglich. Eine Registrierung palästinensischer Flüchtlinge bei der UNRWA sei für diese nur von Vorteil und entspreche auch dem Regelfall für diejenigen Personen, welche deren Mandat unterfielen. Gleichfalls handele es sich bei diesem Personenkreis um die im Libanon öffentlich anerkannten Palästina-Flüchtlinge. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Kläger, der ein nachweislich im Libanon staatlich anerkannter palästinensischer Flüchtling sei, die dargelegten Voraussetzungen des Normalfalles eines palästinensischen Flüchtlings im Libanon bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise erfüllt habe und die Ausschlussklausel des Art. 1 II lit. i des Staatenlosenabkommens unabhängig davon auf ihn Anwendung finde, warum ihm eine Rückkehr in deren Mandatsgebiet nicht mehr möglich sei. Gegenteilige Anhaltspunkte ergäben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Auch das mit der Klage hilfsweise verfolgte Begehren sei mangels Anwendbarkeit des Abkommens nicht begründet.
Gegen das den Klägern am 1.10.2009 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, haben sie am 27.10.2009 Berufung eingelegt und diese am 30.11.2009 begründet. Sie beanstanden zunächst die Annahme des Gerichts, dass ihnen die am 25.9.2007 ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse zur Beschaffung von Rückreisepapieren erteilt worden seien. Im Verfahren 5 K 159/05 seien das Gericht und die Verfahrensbeteiligten vielmehr übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich nicht verifizieren lasse, ob die Kläger bei der Botschaft des Libanons die Absicht bekundeten, freiwillig ausreisen zu wollen. Der Beklagte habe jedoch zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass er die Aufenthaltsgenehmigungen zwecks erneuter Vorsprache und Erhalt von Rückreisepapieren von der libanesischen Botschaft ausstellen werde. Wäre dies seine Absicht gewesen, wäre Sinn und Zweck des Gerichtsverfahrens nicht erklärbar. Wenn der Beklagte hiervon ausgegangen wäre, hätte er die Erlaubnisse logischerweise spätestens anlässlich der Vorsprache des Klägers am 14.5.2007 erteilt, und zwar auf der Grundlage des § 25 IV AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt. Tatsächlich sei den Klägern am Tag der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnisse eine „Erklärung“ zur Unterzeichnung mit dem Hinweis ausgehändigt worden, dass sie vor dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis noch eine Unterschrift zu leisten hätten. Sie hätten diese Erklärung jedoch unterzeichnet, ohne den Inhalt verstanden zu haben. Auch die Frage der Zumutbarkeit der Bemühungen der Kläger zur Beschaffung von Rückreisepapieren sei vom Gericht unzutreffend beurteilt worden. Eventuelle Bemühungen bei der libanesischen Botschaft seien - wie in der Vergangenheit – aussichtslos, weil sie als staatenlose Palästinenser keine Rückreisepapiere von dort erhalten würden. Im Übrigen leiteten die Klägerinnen nach libanesischem Recht ihre Staatsangehörigkeit vom Vater ab und seien zudem im Bundesgebiet geboren. Diese seien zu keiner Zeit im Besitz eines DDV oder sonstiger vom Libanon ausgestellter Papiere gewesen. Ferner komme es bei der Frage nach der Ausreisemöglichkeit auch auf die subjektive Möglichkeit und damit die Zumutbarkeit der Ausreise an, da sonst die Regelung leerliefe. Die Kläger hätten unter dem 24.5.2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. mit der Begründung beantragt, dass sie seit Oktober 1994 im Bundesgebiet aufhältig beziehungsweise im Bundesgebiet geboren seien. Auch in der am 14.12.2005 erhobenen Klage hätten sie erneut auf ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hingewiesen. Die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise sei weder vom Beklagten noch von dem Gericht geprüft worden, obwohl sie auch einen Antrag gemäß § 104 a AufenthG gestellt hätten, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Im Verfahren 5 K 159/05 sei der Rechtsstreit ohne Kenntnis des Inhalts der vom Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegten Erklärung in der Annahme für erledigt erklärt worden, dass es auf die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise nicht mehr ankommen werde. Im Übrigen erfasse die beantragte „Verlängerung“ des Aufenthaltstitels auch grundsätzlich Ansprüche, die auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet seien. Vorliegend sei auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 IV 2 AufenthG zu prüfen gewesen. Ein Ermessen des Beklagten sei jedenfalls hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Ausreise im Sinne des § 25 V AufenthG eröffnet. Der Kläger habe ferner einen Anspruch auf Erteilung eines Staatenlosenausweises. Er halte sich auf der Grundlage des § 81 IV AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ausschlussnorm des Art. 1 II lit. i des Staatenlosen-Übereinkommens treffe auf ihn nicht zu. Die Formulierung „gegenwärtig“ beziehe sich lediglich auf die Begründung des UNRWA-Schutzes, nicht jedoch auf dessen Fortbestand, sonst hätte es des weiteren Zusatzes „solange sie diesen Schutz genießen“ in der genannten Vorschrift nicht bedurft. Der Kläger gehöre nicht mehr der Personengruppe an, die durch die UNRWA betreut werde, da er die Berechtigung zur Rückkehr in den Libanon verloren habe. Nach der Note über die Anwendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge könne es Gründe geben, aus denen eine Person nicht in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückgeschickt werden könne, insbesondere wenn sie nicht in der Lage sei, in dieses Gebiet zurückzukehren, weil sich die Behörden des betreffenden Landes weigerten, sie rückzuübernehmen oder ihre Reisedokumente zu verlängern. Da das Staatenlosen-Übereinkommen somit anwendbar sei, sei auch über den hilfsweise gestellten Antrag zu entscheiden gewesen.
Die Kläger beantragen,
unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 109/09 -, den Beklagten zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern,
hilfsweise,
über ihre Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Kläger beantragt außerdem,
unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 109/09 -, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auszustellen,
hilfsweise,
über seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und seine Stellungnahmen in den Verfahren 10 K 109/09 und 10 K 435/08.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des Verfahrens 5 K 159/05 sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 I, II Nr. 3 i.V.m. § 124a I VwGO zugelassenen Berufungen der Kläger sind fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a II, III VwGO) und auch ansonsten zulässig. Sie sind jedoch unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat die gemäß § 75 VwGO zutreffend als Untätigkeitsklagen erhobenen Verpflichtungsklagen der Kläger auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind durch die Unterlassung der beantragten Verwaltungsakte nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 V VwGO), denn die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten stehen ihnen nicht zu. Die Klagen sind weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.
a) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Kläger auf Verlängerung ihrer jeweiligen bis 24.3.2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 25.9.2007 sind nach § 8 I AufenthG dieselben Vorschriften wie für die Erteilung. Somit findet § 25 V AufenthG nach Maßgabe des § 26 II AufenthG Anwendung. Nach § 25 V AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 I AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4). Eine – auch freiwillige – Ausreise muss dem Ausländer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die er auch unter Berücksichtigung des Kausalitätsaspekts nicht zu vertreten hat, objektiv unmöglich oder – etwa mit Blick auf grundrechtliche Gewährleistungen in Art. 6 GG oder den Art. 8 EMRK – subjektiv unzumutbar sein. Die Aufenthaltserlaubnis darf indes nach § 26 II AufenthG nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für die begehrte Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG indes nicht.
aa) Für die Kläger bestand und besteht allerdings weiterhin ein tatsächliches Ausreisehindernis, da sie unstreitig über keine Pässe bzw. Passersatzpapiere/ Reisedokumente verfügen und nicht ersichtlich ist, dass eine Ausreise – im Wege der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise (Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192) - auch ohne ein solches Dokument in ihr Herkunftsland Libanon möglich ist.
Seine Identität hat der Kläger, ein im Libanon geborener Palästinenser, durch Kopien eines - dem Beklagten im Original vorliegenden - blauen Ausweises (ausgestellt – Datum unleserlich - von der Generaldirektion für die Verwaltung der Angelegenheiten palästinensischer Flüchtlinge, Aktennummer 902, Nr. des statistischen Registers 21000, lfd. Nr. 146371), einer Heiratsurkunde von 1992 sowie durch eine Bescheinigung der libanesischen Botschaft Berlin vom 12.8.2005, dass er laut Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge Nr. 19629, ausgestellt am 12.10.1995 in Beirut, palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon sei, belegt. Der Senat geht außerdem entsprechend dem durchgehenden Vortrag des Klägers von dessen Staatenlosigkeit aus. Zwar hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung unter Hinweis auf ein Rundschreiben des BMI vom 8.8.2008, wonach Aufenthaltstitel für palästinensische Volkszugehörige nach der Einreise ins Bundesgebiet in einem Ausweisersatz oder in begründeten Ausnahmefällen in einem Reiseausweis für Ausländer anzubringen seien, Zweifel daran geäußert, dass der Kläger Staatenloser im Sinne des Art. 1 I StlÜbk sei. Dieser Hinweis mag zwar mit Blick auf den Ausschlussgrund des Art. 1 II i StlÜbk vor dem Hintergrund der Palästinenser-Schutzorganistion UNRWA ergangen sein, ist aber nicht geeignet, die Staatenlosigkeit von Palästinensern generell in Abrede zu stellen. Aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine allein in Betracht zu ziehende libanesische Staatangehörigkeit. Allerdings hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Rahmen seines Asylverfahrens am 21.10.1994 erklärt, mit seinem eigenen, 1986 ausgestellten und bis mindestens 1995 gültigen Reisepass aus dem Libanon ausgereist zu sein und diesen dem Schlepper überlassen zu haben. Auf Befragen hat er gegenüber dem Senat den Besitz eines Reisedokumentes zunächst abgestritten, auf Vorhalt seiner damaligen Erklärungen jedoch eingeräumt. Dass es sich bei diesem Reisedokument tatsächlich um einen „Reisepass“ und nicht um ein DDV handelte, erscheint vor dem Hintergrund des in der Heiratsurkunde enthaltenen Vermerks, dass die Eheschließung im Register der - die libanesische Staatsangehörigkeit besitzenden - Ehefrau eingetragen werden solle, indes fraglich und spricht daher im Ergebnis nicht durchgreifend gegen die Staatenlosigkeit des Klägers. Als Kinder eines somit als staatenlos anzusehenden Palästinensers aus dem Libanon leiten die in Deutschland geborenen Klägerinnen zu 2. bis 4. ihren entsprechenden Status von ihrem Vater ab.
Den Klägern steht entgegen ihrer Meinung kein Anspruch gemäß § 25 V AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, da sie nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sind (Satz 3). Denn die Kläger haben zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4); insofern müssen sich die minderjährigen Klägerinnen das Verhalten ihrer Eltern als ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen.
Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden Handlungen zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2006 – 1 B 54/06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4) . Auch sind im Rahmen des § 25 V AufenthG die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Dabei treffen den Ausländer eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde hingegen obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können. (Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.3.2006 – 24 B 05.2889 -, zitiert nach juris) In aller Regel können von dem Ausländer Handlungen gefordert werden, die zur Beschaffung des Dokuments erforderlich sind und nur von ihm allein vorgenommen werden können, wie etwa Fertigung von Passfotos, persönliche Vorsprachen bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes. Gerade bei der Beschaffung von Identitätspapieren können von ihm mit Blick auf seine Passpflicht nach § 3 I AufenthG und seine Mitwirkungspflicht nach § 48 III AufenthG gesteigerte Anstrengungen verlangt werden. Dazu gehört auch, soweit erforderlich, die Abgabe einer Erklärung, dass er zur freiwilligen Ausreise bereit sei, wenn von einer solchen Erklärung die Ausstellung des Reisepapiers abhängig gemacht wird oder sie zu einer deutlich schnelleren Ausstellung des Papiers führt. Auf einen eventuell entgegenstehenden inneren Willen des Ausländers kommt es insofern nicht an. Eine solche Freiwilligkeitserklärung ist einem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar. (BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219) Unzumutbar sind lediglich solche Handlungen, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind. (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2009 – 1 B 4.09 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11) Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolgslosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zulasten des Ausländers. (BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 -, zitiert nach juris, und vom 10.11.2009 – 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219) Die Darlegungs- und Nachweislast trifft den Ausländer dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung eines Heimreisedokuments unternommen hat. Dies ist gerechtfertigt, da es um die Mitwirkungspflichten und Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind. (So zu Recht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.9.2010 – OVG 3 B 2.08 -, zitiert nach juris; OVG Münster, Beschluss vom 14.3.2006 – 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 288; a.A. Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 39)
Vorliegend sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger auch im Falle ihrer gebotenen Mitwirkung von der libanesischen Botschaft in Berlin keine Ausreisepapiere hätten erhalten können. Die Praxis der libanesischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung von Rückreisedokumenten hängt nach den Erkenntnissen des Senats sowohl vom Status des Ausländers als auch dem Verwendungszweck des beantragten Papiers (z.B. Eheschließung, Erlangung eines Aufenthaltstitels, - Freiwilligkeit der vorgesehenen - Rückkehr) ab. Für Zwecke der Abschiebung libanesischer Staatsangehöriger, deren Identität belegt ist, werden Laissez-Passer zwar nur ausgestellt, wenn es sich um terrorismusverdächtige Personen, Straftäter sowie Familien handelt, die nach dem 1.1.2000 eingereist sind. Darüber hinaus werden solche Dokumente libanesischen Staatsangehörigen, zu denen die Ehefrau des Klägers bzw. Mutter der Klägerinnen zählt, aber auch bei entsprechender Mitwirkung und Bereitschaft zu freiwilliger Rückkehr oder zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ausgestellt, wobei die konkreten Mitwirkungshandlungen in individuellen Absprachen zwischen Botschaft und Betroffenen festgelegt werden. (Auswärtiges Amt, Hinweis vom 26.9.2005 auf Schreiben der Clearingstelle Trier vom 19.9.2005)
Zu dem Personenkreis, zu dem die Kläger rechnen, den staatenlosen Palästinensern, hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut in ihrer Auskunft vom 21.1.2004 (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut, Auskunft vom 21.1.2004 an VG Cottbus – RK 516.80 -) ausgeführt, diese könnten mit einem Document de Voyage – DDV - in den Libanon zurückgeführt werden. Die Erteilung dieses Dokuments setze neben einem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon voraus, dass der Betreffende beim Innenministerium und bei der für palästinensische Flüchtlinge zuständigen Organisation UNRWA registriert sei; auch eine libanesische Botschaft im Ausland könne nach vorheriger Ermächtigung durch die Sûreté Générale in Beirut ein solches Dokument ausstellen. In der Praxis gestalte sich die Ausstellung eines DDV für Palästinenser durch die libanesische Botschaft in Berlin insbesondere zum Zwecke der Rückführung von Palästinensern in den Libanon schwierig. Ferner hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 7.6.2004 (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut, Auskunft vom 7.6.2004 an VG Freiburg (zu Az. 2 K 1442/03 )) dargelegt, dass alle staatenlosen Palästinenser, die im Besitz eines DDV seien, im Libanon bei der Sûreté Générale registriert seien und auch zurückkehren könnten. Ob allerdings Kindern, die nicht im Libanon geboren seien, Rückreisepapiere ausgestellt werden könnten, müsse über die libanesische Botschaft in Berlin geklärt werden. Ohne zusätzliche Überprüfung durch die Sûreté Générale kann nach der „Abgestimmten Niederschrift“ über die Gespräche zwischen den Delegationen des Bundesministeriums der Bundesrepublik Deutschland und der Sûreté Générale der Libanesischen Republik vom 19. bis 20.12.1996, auf die die Deutsche Botschaft Beirut weiter hinwies, die libanesische Botschaft in Deutschland Heimreisedokumente ausstellen, wenn libanesische Registerauszüge von – libanesischen Staatsangehörigen und - im Libanon registrierten Palästinensern vorgelegt werden können, die nach dem 1.1.1993 ausgestellt wurden. Unter dem 23.4.2004 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.4.2004 an VG Cottbus – 508-516.50 PSE -) hat ferner das Auswärtige Amt erklärt, Palästinensern, die bei der dem libanesischen Innenministerium zugeordneten Generaldirektion für das Zivilstandswesen registriert seien, erhielten eine blaue Identitätskarte und bei Reiseabsichten ein Reisedokument; fallweise werde auch ihre Rückführung akzeptiert. Während es nach der Auskunftslage somit kaum durchsetzbar erscheint, bei der libanesischen Botschaft in Berlin Heimreisepapiere für die Abschiebung staatenloser Palästinenser zu beschaffen, stellt sich die Erlangung vom Rückreisedokumente für eine freiwillige Rückkehr des genannten Personenkreises zumindest etwas günstiger dar.
Die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zur Möglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten für staatenlose Palästinenser insbesondere für eine freiwillige Rückkehr gehen deutlich auseinander. So hat der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 3.12.2008 (- 13 S 2483/07 – InfAuslR 2009, 109) dargelegt, dass viel dafür spreche, dass die libanesische Botschaft Einzelanträge geduldeter staatenloser Palästinenser dann nicht bearbeite, wenn sie von einem entsprechenden „Abschiebungshintergrund“ ausgehe und keine behördlichen Zusagen auf Aufenthaltserlaubnis vorlägen. Positive Entscheidungen auf behördliche Bitten seien insoweit für den Bereich Baden-Württemberg so gut wie nicht bekannt geworden. Bei Einzelanträgen geduldeter staatenloser Palästinenser gehe die Rechtsprechung jedenfalls bisher davon aus, dass – möglicherweise abgesehen von Einzelfällen - ohne die Vorlage von Aufenthaltserlaubniszusagen ein DDV oder ein für die Rückreise ausreichendes Laissez-Passer nicht ausgestellt werde. Hergeleitet wird dies aus dem jeweiligen von der Botschaft ausgegebenen Merkblatt. Das VG Sigmaringen nimmt in seinem – wie die vorstehende Entscheidung von den Klägern zitierten - Urteil vom 20.7.2006 – 8 K 577/07 – mit Blick auf den dortigen Kläger, einen geduldeten libanesischen Staatsangehörigen, ebenfalls unter Bezug auf das entsprechende Merkblatt der Botschaft an, dass diese bei einem Abschiebungshintergrund nur bei alleinstehenden Personen, terrorismusverdächtigen Personen, Straftätern und nach dem 1.1.2000 eingereisten Familien bei geklärter Identität Papiere ausstelle, für eine freiwillige Ausreise nur auf Verlangen des Betroffenen. Allerdings könne auch nicht festgestellt werden, dass generell bei freiwilliger Ausreisebereitschaft Rückreisedokumente ausgestellt würden; die bekannten Referenzfällen, in denen Reisedokumente erteilt worden seien, unterschieden sich vom zu entscheidenden (Einzel-)Fall. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 14.9.2010 13 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.9.2010 – OVG 3 B 2.08 -, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass es für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos sei, bei der Libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten. Das Gericht hat hierzu auf vom dortigen Beklagten eingereichte Dokumentationen „aus der jüngeren Vergangenheit“ verwiesen, in denen es staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon gelungen sei, ein Heimreisedokument zu beschaffen; teilweise habe auch die Berliner Ausländerbehörde ein Laissez-Passer für den Betreffenden – einen Straftäter – erlangt. Wie zudem die Zeugenvernehmung ergeben habe, gebe es neben Antragsformularen, die das Vorliegen eines Aufenthaltstitels (DDV) verlangten, auch noch das hierauf verzichtende Formular „Beantragung eines Rückreisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“. Auch das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 21.1.2011 (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.1.2011 – 11 LC 312/10 -, zitiert nach juris) betreffend einen staatenlosen, aber im Libanon registrierten palästinensischen Volkszugehörigen - unter Bezugnahme auf Auskünfte der ZAAB Niedersachsen vom 19.11.2010 - ausgeführt, einem solchen Palästinenser stünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten zum Erhalt neuer libanesischer Personal- bzw. Rückreisepapiere zur Verfügung. Zum einen könne er ein (neues) DDV erhalten, was einen Aufenthaltstitel in Deutschland voraussetze. Fehle dieser, gebe es die Möglichkeit, ein Laissez-Passer zur einmaligen Einreise in den Libanon zu beantragen. Hierfür gebe es das von der libanesischen Botschaft verwendete, gesonderte Antragsformular, das sich ausdrücklich auf „eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ beziehe, also gerade kein Aufenthaltsrecht voraussetze. Hierfür sei nur Voraussetzung, dass der – volljährige - Ausländer für sich persönlich bei der libanesischen Botschaft einen Antrag stelle, seine Fingerabdrücke abgebe und seine ausdrückliche Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr erkläre. Auch ein solcher Antrag verspreche keinen sicheren Erfolg, sei aber jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. Aussichtslos sei es hingegen, wenn ein entsprechender Antrag über die bzw. von der Ausländerbehörde zwecks Erhalts von Passersatzpapieren gestellt werde.
Angesichts der dargestellten Auskunftslage und der erwähnten Rechtsprechung ist – ohne dass es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den einzelnen Standpunkten bedinge – jedenfalls nicht feststellbar, dass Bemühungen eines staatenlosen, jedoch registrierten Palästinensers um Reisedokumente bei der libanesischen Botschaft, wenn er nachdrücklich seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt, keinerlei Aussicht auf Erfolg haben könnten, zumal wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Dass eine Antragstellung durch die Kläger auch im vorliegenden Fall nicht völlig aussichtslos gewesen wäre, zumindest nachdem sie im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, ergibt sich schon aus dem Telefonat, das der Beklagte am 19.6.2007 mit dem Mitarbeiter der libanesischen Botschaft Herrn F geführt hatte. Danach setze die Erteilung eines Reisedokumentes in jedem Fall eine Bescheinigung voraus, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel erlangen werde. Nach Vorlage dieser Bescheinigung würde man ihm eine rosa Karte bzw. eine weiße Karte zur Antragstellung aushändigen, die er von dem Beklagten siegeln lassen und mit Foto versehen an die libanesische Botschaft zurückgeben müsste. Danach würde eine Beantragung im Libanon durch die Botschaft erfolgen und erfahrungsgemäß innerhalb von zwei Monaten ein Reisedokument vorliegen. Dies sind so konkrete Aussagen, dass bei entsprechender eigenständiger Mitwirkung der Kläger eine Realisierbarkeit der Dokumentenbeschaffung keineswegs ausgeschlossen werden konnte.
Diese Mitwirkung haben die Kläger nicht im erforderlichen Maße gezeigt.
Allerdings hat der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau während ihres 13jährigen, bis zum 25.9.2007 währenden illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Beantragung von Reisedokumenten für die Familie (zunächst mit einem Antrag auf Ausstellung von DDV/ Laissez-Passer bzw. Passersatzpapier, dann mit dem Formular „Beantragung eines Rückreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“) dreimal Antragsformulare ausgefüllt und unterschrieben, die die Ausländerbehörde am 16.11.1999, 23.3.2004 und 14.12.2005 an die libanesische Botschaft weitergeleitet und mit zahlreichen Nachfragen begleitet hat; in diesem Zeitraum haben sie ferner am 12.8.2005 und am 12.6.2007 bei der Botschaft in Berlin vorgesprochen, ohne dass diese sich zu einer Reaktion auf die Anträge veranlasst gesehen hätte. Zu dieser ersten Vorsprache kam es, nachdem die Ausländerbehörde auf den Antrag der Kläger vom 24.5.2005 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen die Familie im Vorfeld der beabsichtigten Entscheidung über diesen Antrag mit Anhörungsschreiben vom 21.7.2005 u.a. darauf hingewiesen hatte, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sei und jederzeit die Möglichkeit habe, die erforderlichen Rückreisedokumente durch persönliche Vorsprache beim libanesischen Generalkonsulat zu beantragen. Nach dieser Vorsprache legten sie am 24.8.2005 eine vom Besuchstag datierende Bescheinigung der Botschaft vor, dass der Kläger laut Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge Nr. 19629, ausgestellt in Beirut am 12.10.1995, palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon sei. Ansonsten teilten sie nur mit, dass diesem Personenkreis seitens der Botschaft kein Ausweispapier ausgestellt werde. Ob sie einen Antrag auf Ausstellung von Rückreisedokumenten gestellt oder die Stellung versucht, ob sie Modalitäten der Ausreisedokumentenbeschaffung in der Botschaft erfragt – etwa was im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger, wie er der Ausländerbehörde verschwiegen hat, den Libanon 1994 mit einem jedenfalls bis 1995 gültigen Reisedokument legal verlassen hatte und damit offensichtlich zur Rückkehr berechtigt gewesen war (Vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.4.2004 an VG Cottbus – 508-516.50 PSE) , zu geschehen habe - und insbesondere ob sie erklärt hatten, dass sie freiwillig zurückkehren wollten, geht aus dem Klägervortrag nicht hervor. Insofern haben sie sich – obwohl durch PKH-versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.11.2006 – 5 K 159/05 – eingehend über ihre Mitwirkungspflichten belehrt - darauf beschränkt, in der folgenden mündlichen Verhandlung vom 6.12.2006 zu erwähnen, dort vorgesprochen zu haben, um Rückreisepapiere zu erhalten, die indes nicht erteilt worden seien.
Des Weiteren hat der Kläger, nachdem ihm und seiner Familie in der vorgenannten mündlichen Verhandlung vom 6.12.2006 vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall in Aussicht gestellt worden war, dass eine weitere Vorsprache bei seiner Botschaft ergebe, dass selbst im Falle eines „freiwilligen Rückkehrwunsches“ keine Passersatzpapiere ausgestellt würden, diese am 12.6.2007 erneut aufgesucht. Dem Kläger und seiner Ehefrau war ein Schreiben des Beklagten an die Botschaft mitgegeben worden, in dem Letzterer darauf hinwies, dass sie bereit seien, freiwillig in den Libanon auszureisen, und auf dem die Botschaft die Vorsprache des Klägers, die Bekräftigung seiner Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise und die Beantragung von Reisedokumenten für eine freiwillige Ausreise bestätigen sollte. Daraufhin hat der Kläger ein von der Botschaft am 12.6.2007 abgezeichnetes Merkblatt über die für eine Antragstellung erforderlichen Dokumente dem Beklagten übergeben; die von diesem vorbereitete Erklärung ist unbestätigt, aber auf der Rückseite ebenfalls abgestempelt, unterschrieben und mit dem Datum versehen worden. In ihrem Schriftsatz vom 15.6.2007 hoben die Kläger insoweit auch hervor, dass nach diesem Merkblatt die Neuausstellung eines DDV entweder einen Aufenthaltstitel oder die Zusage, diesen bei Vorlage eines gültigen Passes zu erteilen, voraussetze, und forderten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Berufung auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2006.
Ob die Kläger insoweit ihrer Mitwirkungspflicht zunächst genügt hatten, ist durchaus fraglich, zumal sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, was sie bei der Botschaft im Einzelnen unternommen haben, dies kann vorliegend aber dahinstehen. Denn die Kläger, denen der Beklagte ebenso wie ihrer Ehefrau bzw. Mutter am 25.9.2007 trotz – allerdings nicht verifizierbarer – Bedenken (Vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 3.7.2007 an das Verwaltungsgericht im Verfahren 5 K 159/05 -) , ob tatsächlich die vereinbarte „Freiwilligkeitserklärung“ abgegeben worden war, eine Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate erteilte und damit die auch aus ihrer im vorgenannten Schriftsatz noch bestätigten Sicht die für die Beseitigung des Ausreisehindernisses nach dem Merkblatt erforderliche Erteilungsvoraussetzung eines Aufenthaltstitels schaffte, haben während der Gültigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnis unstreitig weder die Erteilung von Ausreisepapieren bei der libanesischen Botschaft beantragt noch Vorbereitungen für eine Antragstellung unternommen. Diese Mitwirkung hat der Beklagte am 25.9.2007 vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von ihnen jedoch ausdrücklich verlangt und ist von ihnen durch ihre Unterschrift unter eine auf einer „Belehrung“ enthaltenen Passage, wonach sie sich um die Ausstellung eines libanesischen Passes (für die Frau) bzw. von Documents de Voyage (für die Kläger) bemühen und die Dokumente bei Erhalt sofort bei der Ausländerbehörde vorlegen würden, auch akzeptiert worden. Durch diese Belehrung sind die Kläger erkennbar dazu aufgefordert worden, alle ihnen möglichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Erlangung von Reisedokumenten zu leisten, wozu zweifellos eine Vorsprache bei der libanesischen Botschaft, (eigenständige) Antragstellung unter Vorlage aller verfügbaren Dokumente wie der Ausweisersatzpapiere mit Aufenthaltstitel und des beim Beklagten auf Abruf (Vgl. Schreiben des Beklagten vom 21.7.2005: Hinweis auf diverse Identitätsnachweise) vorgehaltenen blauen (Original-) Ausweises des Klägers, sofern dieser nicht durch die Bescheinigung der Botschaft vom 12.6.2007 entbehrlich geworden war, sowie die Bekräftigung einer ernsthaften Rückkehrbereitschaft zählte.
Gegen die ausdrücklich durch ihre Unterschrift akzeptierte Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten können die Kläger zunächst nicht mit Erfolg – wie sie erklärten - „der Vollständigkeit halber“ einwenden, dass ihnen gesagt worden sei, sie hätten vor Erhalt der Aufenthaltserlaubnisse noch eine Unterschrift zu leisten, dass sie aber den Inhalt der von ihnen unterzeichneten Erklärung nicht verstanden hätten. Zu sehen ist insoweit, dass die unterzeichnete vorgefertigte Erklärung darauf hinweist, dass auf Vorladung alle fünf einzeln aufgeführten Familienmitglieder erschienen seien, dass sie über die Bedeutung der Ausweisersatzpapiere aufgeklärt wurden sowie dass sie erklärten, der deutschen Sprache mächtig zu sein. Letzteres spricht mit Gewicht dafür, dass die beim Beklagten gezeigten Sprachkenntnisse der Familie der Kläger tatsächlich diese Aussage rechtfertigten, da es dem Beklagten mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerade darauf ankam, diese in die Lage zu versetzen, mit einer eigenständigen Antragstellung bei ihrer Botschaft die Chancen auf die Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses zu verbessern und er insoweit auf ihre Mitwirkung angewiesen war. Wenn die Annahme ausreichender Sprachkenntnisse indes gleichwohl unzutreffend gewesen sein sollte, wäre es Sache der Kläger gewesen, darauf hinzuweisen und entweder um eine nähere Erläuterung der Erklärung zu bitten, um den Sinn der von ihnen geforderten Erklärung ggf. mit Hilfe der Klägerinnen zu 2. und 3. zu erschließen - die nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Kenntnis des Senats jedenfalls nunmehr hervorragend deutsch sprechen, während der seit 16 Jahren in Deutschland lebende Kläger den Stand seiner Deutschkenntnisse nicht zu erkennen gab - oder aber eine schriftliche Übersetzung zu fordern. Sie hätten zudem in jedem Fall die Unterschriftsleistung zurückstellen können, um sich zuvor mit ihrer Prozessbevollmächtigten zu beraten. Da die Kläger nichts dergleichen unternommen haben und zudem kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Kläger und seine Ehefrau, die seit vielen Jahren damit vertraut sind, ihre Angelegenheiten mit deutschen Ausländer- und Sozialbehörden und auch anderen Stellen – ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe – zu regeln, eine ihnen vorgelegte vorformulierte Erklärung unterschrieben hätten, ohne den Inhalt zu verstehen oder – falls dies nicht der Fall sein sollte – Auskunft über ihren Inhalt zu verlangen, vermag die pauschale – nachträgliche – Behauptung, sie hätten nicht gewusst, was sie unterschrieben hätten, keinen Zweifel daran zu begründen, dass ihnen der Inhalt der abgegebenen Erklärung sehr wohl bekannt war.
Die Forderung des Beklagten nach eigenständigen Bemühungen der Kläger um Reisedokumente im Zusammenhang mit der Aufenthaltserlaubniserteilung stellt sich entgegen deren Meinung auch nicht als unzulässig dar. Eine solche Unzulässigkeit ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Vortrag der Kläger, ein weiteres Bemühen um Reisepapiere nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht Sinn der Absprache im Verfahren 5 K 159/05 gewesen. Zwar hatte der Beklagte ausweislich des entsprechenden Sitzungsprotokolls in Aussicht gestellt, die Kläger klaglos zu stellen – ihnen also eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen -, wenn auch eine erneute Vorsprache bei der Botschaft trotz dort erklärter Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nicht zur Beschaffung von Reisepapieren führte, um den Rechtsstreit zu einem Abschluss zu bringen. Dieser Absichtserklärung lässt sich aber nicht ansatzweise entnehmen, dass der Beklagte den bloßen Nachweis einer Vorsprache bei der Botschaft - allenfalls schwaches Indiz für die Abgabe der vereinbarten „Freiwilligkeitserklärung“ - dafür genügen lassen wollte, seine langjährigen Bemühungen um eine freiwillige Ausreise der Kläger nunmehr – endgültig - aufzugeben. Dass dem tatsächlich auch nicht so war, zeigt schon die Tatsache, dass er dem Kläger für den Besuch bei der Botschaft am 12.6.2007 für diese eine vorbereitete Bestätigung der erwarteten “Freiwilligkeitserklärung“ mitgegeben hatte. Ferner haben die Kläger selbst unmittelbar nach ihrer Vorsprache in Berlin noch mit Schriftsatz vom 15.6.2007, in dem sie die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen forderten, hervorgehoben, dass nach dem von der Botschaft mitgebrachten Merkblatt die Neuausstellung eines DDV entweder einen Aufenthaltstitel oder die Zusage, diesen bei Vorlage eines gültigen Passes zu erteilen, voraussetze. Dass sie damit unterstrichen, dass sie ohne Erfüllung dieser alternativen Voraussetzungen nicht in den Besitz eines DDV kommen könnten und keine Möglichkeit hätten, das Ausreisehindernis zu beseitigen, spricht deutlich dagegen, dass das „Übereinkommen“ vom 6.12.2006 dahingehend verstanden werden sollte, dass ihnen nach der Berlin-Reise eine Aufenthaltserlaubnis unter Verzicht auf künftige Bemühungen um Reisepapiere in jedem Fall erteilt werden sollte. Hiervon konnten sie nach Aktenlage auch in der Folge nicht ausgehen, nachdem die vom Beklagten vorbereitete Erklärung von der Botschaft unbestätigt geblieben war, sie selbst die Erfüllung der Bedingung betreffend die Freiwilligkeitserklärung nicht einmal durch schlüssigen Vortrag dargetan und erst recht nicht etwa durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht hatten, obwohl der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 3.7.2007 an das Verwaltungsgericht im Verfahren 5 K 159/05, wie sie selbst darlegen, seine entsprechenden Zweifel verdeutlicht hatte. Insoweit war es nur folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die „Mitwirkungszusage“ von den Klägern verlangte.
An der akzeptierten und im Übrigen auch ansonsten bestehenden Pflicht der Kläger, sich jedenfalls ab Erhalt der sechs Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis, deren Fehlen aus ihrer mitgeteilten Sicht das entscheidende Hindernis bei der Erlangung vom Reisepapieren dargestellt hatte, unverzüglich selbst um diese bei der Botschaft zu bemühen, änderte auch das Schreiben des Beklagten vom 27.11.2007 nichts, mit dem dieser ihnen mitteilte, dass er sich mit der libanesischen Botschaft in Berlin ins Benehmen setzen werde, um zu klären, ob sie vor dem Hintergrund der am 25.9.2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis libanesische Ausweise erhalten könnten. Denn daraus konnten die Kläger schon mit Blick auf die von ihnen ausdrücklich geforderte Mitwirkung vernünftigerweise nicht ableiten, dass eine persönliche Vorsprache mit Antragstellung nicht erfolgen sollte, bis der Beklagte das Ergebnis seiner Klärung ihnen mitteilen würde. Vielmehr spricht dieses Schreiben dafür, dass der Beklagte – zwei Monate nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis verständlich - davon ausging, dass sie sich bereits an die Botschaft gewandt hatten und sich nach den Erfolgsaussichten ihrer Bemühungen erkundigen wollte.
Ob die Kläger im Rahmen der letzten Vorsprache bei der libanesischen Botschaft am 20.6.2009 – bzw. ausweislich des vermerkten Datums des wiederum ausgehändigten Merkblatts am 20.7.2009 -, die nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnisse stattfand, ihrer Mitwirkungspflicht noch hätten genügen können, kann dahinstehen, denn es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass bei dieser Gelegenheit Reisedokumente beantragt worden wären.
Nach allem haben der Kläger und die Klägerinnen, denen das Handeln ihrer Eltern zuzurechnen ist, zumutbare Handlungen unterlassen und dadurch ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Da sie unstreitig keinen - ihnen ohne weiteres zumutbaren - Antrag auf Erteilung von Reisepapieren (DDV) bei ihrer Botschaft während der Zeit der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels gestellt und die Ursächlichkeit zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Fortbestand des Ausreisehindernisses auch nicht widerlegt haben (BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 -, zitiert nach juris, und vom 10.11.2009 – 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219) , sind sie nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, so dass der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehende Ausschlussgrund des § 25 V 3 AufenthG eingreift.
Sind somit die Tatbestandsvoraussetzungen des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 V AufenthG schon nicht erfüllt, ist für die mit dem auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Hilfsantrag begehrte Ermessensausübung durch den Beklagten kein Raum.
bb) Die Klagen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen können aber auch auf der Grundlage des § 25 V AufenthG i.V.m. Art. 8 I EMRK weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg haben. Die Ausreise ist den Klägern nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.
Das von Art. 8 I EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. (EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1638/03 – Maslov -, InfAuslR 2008, 333; BVerwG, Urteil vom 27.1.2009 – 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 73) Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 I EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. (BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 –, zitiert nach juris, und vom 30.4.2009 – 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239) Angesichts des Umstandes, dass die Kläger bis zum 25.9.2007 nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, ihnen dann für sechs Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschaffung von Reisedokumenten zur Aufenthaltsbeendigung erteilt wurden, sie sich seitdem auf der Grundlage einer Fiktionsbescheinigung im Bundesgebiet aufhalten und ihnen nie eine Verfestigung ihres Aufenthalts in Aussicht gestellt wurde, kann sich insoweit trotz ihres langjährigen Aufenthalts ein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Fortbestand nicht ergeben. Gleichwohl geht der Senat vorliegend von einem Eingriff in das Recht auf Privatleben der Kläger aus, der jedoch verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 II EMRK ist.
Was den Kläger betrifft, ist außer seinem langjährigen Aufenthalt in Deutschland nichts vorgetragen, was für seine Verwurzelung in Deutschland sprechen könnte. Zunächst ist weder vorgetragen noch ansonsten festgestellt, dass er sich auf deutsch verständigen kann. Den Inhalt der von ihm am 25.9.2007 unterzeichneten Erklärung will er nicht verstanden haben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nicht zu erkennen gegeben, inwieweit er nach 16jährigem Aufenthalt die deutsche Sprache beherrscht. Für eine – eigene - soziale Integration ist auch ansonsten nichts vorgetragen. Allerdings spricht einiges dafür, dass er jedenfalls der sozialen Integration der Klägerinnen nicht im Wege gestanden hat. Wirtschaftlich ist er offensichtlich nicht integriert, denn außer einem eingereichten Arbeitsangebot von 1997, dessen Entwicklung nicht aktenkundig ist, spricht nichts dafür, dass er jemals berufstätig war oder sein wollte. Indessen geht aus den Akten hervor, dass er gemeinnützige Arbeit geleistet, aber auch beharrlich abgelehnt hat, was zur zeitweisen Kürzung seiner Sozialleistungen geführt hat. Dafür, dass er – die Beseitigung des Ausreisehindernisses unterstellt, dessen Fortbestand er nach den vorstehenden Darlegungen verschuldet hat - sich in einer Weise von seinem Herkunftsland, in dem er geboren wurde und das er erst im Alter von 31 Jahren verlassen hat, derart entfremdet hätte, dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könnte, ist nichts vorgetragen und auch ansonsten nichts ersichtlich.
Die minderjährigen Klägerinnen sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Die 15jährigen Klägerinnen zu 2. und 3. haben sich nach dem Eindruck des Senates bisher altersgemäß sozial gut im Bundesgebiet integriert. Sie sprechen sehr gut deutsch und sind in der Schule so erfolgreich, dass sie nach der 9. Klasse von der ERS zum Gymnasium wechseln können. Nicht so stark wie bei ihnen kann schon vom Lebensalter her der Sozialisationsprozess bei der jüngsten, fast 9jährigen Klägerin sein, die noch die Grundschule besucht. Dennoch kann bei ihnen derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse – schon mit Blick auf den nicht dauerhaft gesicherten Aufenthalt in Deutschland, der sich durch diverse Einschränkungen bemerkbar macht – so ausgeprägt ist, dass ihnen ein Leben im Heimat-/ Herkunftsland ihrer Eltern nicht mehr zugemutet werden könnte. Mit Blick darauf, dass auch für ihre Mutter keinerlei Integrationsmerkmale vorgetragen wurden oder für das Gericht sonst erkennbar sind, kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen in der Familie mit ihren Eltern arabisch sprechen. Entscheidend aus der Sicht des Senates ist im Rahmen der Abwägung aber, dass bei Minderjährigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Vordergrund steht. Die von Art. 6 II GG und Art. 8 I EMRK geschützte Beziehung zwischen Eltern und Kindern führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen. (BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 –, zitiert nach juris) Eine Ausnahmesituation, deretwegen den Klägerinnen die Ausreise in den Libanon nicht zumutbar wäre, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.
Da die Ausreise den Klägern somit mangels rechtswidrigen Eingriffs in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben nicht unmöglich ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 V AufenthG auch insofern nicht vor und ist die erhobene Verpflichtungsklage im Hauptantrag unbegründet. Für eine mit dem Hilfsantrag begehrte Ermessensentscheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist kein Raum.
c) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger ergibt sich auch nicht aus § 25 IV 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 I und II AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn sich der Ausländer in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind. (Vgl. Huber, AufenthG, 2010, § 25 AufenthG, Rdnr. 23 m.w.N.) Für eine derartige „individuelle Sondersituation“ haben die Kläger indes nichts vorgetragen.
d) Den Klägern steht schließlich entgegen ihrer Ansicht auch kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG zu. Zwar haben die Kläger keinen ausdrücklichen Antrag unter Bezugnahme auf diese Vorschrift gestellt. Insofern kann aber der vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Antrag vom 17.4.2007, den sie nach der entsprechenden Information des (Rechtsvorgängers des) Beklagten über die „Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt, die faktisch, wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind“ vom 21.12.2006 stellten und über den nach ihrer Anhörung über die beabsichtigte Ablehnung unter dem 5.6.2007 der Beklagte nicht abschließend entschieden hat, ab dem Inkrafttreten des § 104a AufenthG zum 28.8.2007 (Eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970)) herangezogen werden. Nach Abs. 1 S. 1 dieser gesetzlichen Altfallregelung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 I Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1.7.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, und die unter den Nrn. 1 bis 6 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt, erteilt werden. Ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senates als „geduldeter Ausländer“ angesehen werden könnte, obwohl seine bisherige Aufenthaltserlaubnis mangels behördlicher Entscheidung noch immer gemäß § 81 IV AufenthG als fortbestehend und sein Aufenthalt damit als rechtmäßig gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger entgegen § 104a I 1 Nr. 2 AufenthG bislang nicht vorgetragen und erst recht nicht bis zum 1.7.2008 (vgl. § 104a I 4 AufenthG) nachgewiesen, dass er über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
Da die auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gerichteten Klagen daher insgesamt unbegründet sind, bleiben ihre Berufungen ohne Erfolg.
2. Auch die gemäß § 75 VwGO zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhobene Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises gemäß Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 (In Kraft getreten am 24.1.1977 (Bekanntmachung vom 10.2.1977, BGBl. II S. 235)) - StlÜbk – hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 V VwGO). Die Klage ist weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 S. 1 noch Art. 28 S. 2 StlÜbk, denn das Übereinkommen findet auf den Kläger keine Anwendung.
Staatenloser im Sinne des StlÜbk nach Art. 1 I dieses Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht. Dies ist nur bei solchen Personen der Fall, die de iure staatenlos sind. (BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 – 1 C 15/88 -, BVerwGE 87, 11) Insofern ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es keine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt, so dass Palästinenser, die keine andere Staatsangehörigkeit besitzen, Staatenlose im Sinne des Art. 1 I StlÜbk sind (BVerwG, Beschluss vom 25.5.1993 – 1 B 21/93 -, InfAuslR 1993, 298, und Urteil vom 23.2.1993 – 1 C 45/90 -, InfAuslR 1993, 268) . Hiervon geht der Senat wie dargelegt auch im Falle des Klägers aus.
Nach Art. 1 II lit.i StlÜbk findet das Übereinkommen aber keine Anwendung „auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen“. Diese Ausschlussklausel hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 2.6.1992 – 1 C 14/90 – und vom 21.1.1992 – 1 C 17.90 -, zitiert nach juris) , der der Senat folgt, im Wesentlichen denselben Inhalt wie Art. 1 D des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Konvention (GK) -. Wie das Verwaltungsgericht bereits eingehend ausgeführt hat, zählt zu den Schutz und Beistand gewährenden Organisationen und Institutionen der Vereinten Nationen im Sinne dieser Ausschlussklausel auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Hilfeleistungen und Hilfsprogrammen für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten beauftragte, gegenüber dem UNHCR selbständige United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA -. Schutz und Beistand leistet die UNRWA hilfsbedürftigen palästinensischen Flüchtlingen durch Bereitstellung von Unterkunft in Lagern und Verpflegung mit Lebensmitteln, nicht hingegen allgemeinen Schutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Betreuung durch die UNRWA im Sinne der Klausel jedoch nicht voraus, dass der einzelne Staatenlose im Zeitpunkt der Entscheidung von ihr tatsächlich Hilfsleistungen erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA nach ihrem Mandat übernommen hat. Solange die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand grundsätzlich fort. Dieser erstreckt sich auf alle Personen, die bei ihr als Palästina-Flüchtlinge registriert sind, 28 (BVerwG, Urteil vom 2.6.1992 – 1 C 14/90 -, zitiert nach juris) aber auch, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH Große Kammer, Urteil vom 17.6.2010 – C-31/09 -, InfAuslR 2010, 327 (Bolbol) zu Art. 1D GK) festgestellt hat, auf Personen, die die Hilfe – ohne Registrierung – tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Dieser Schutz durch die UNRWA entfällt – und lässt dann die Anwendung des StlÜbk zu -, wenn die Unterstützung der gesamten Personengruppe oder einzelner Personen, für die sie bisher tätig geworden ist, endet. Dies ist dann der Fall, wenn die UNRWA ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz– oder Beistandsleistung an die Betroffenen nicht nur vorübergehend verhindert wird, weil etwa einem Betroffenen nach zuvor mit Rückkehrberechtigung erfolgter Ausreise die Rückkehr in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA dauernd verwehrt wird. Anders ist es indes, wenn der Betroffene das Tätigkeitsgebiet der UNRWA verlässt und anstelle dieses Schutzes oder Beistandes die Vergünstigungen des StlÜbk für sich beansprucht. Kein zur Anwendung des StlÜbk führender Wegfall des Schutzes oder Beistands der UNRWA liegt vor, wenn der Ausländer aus dem Staat, in dem die UNRWA tätig ist, ausreist, obwohl er nicht dorthin zurückkehren kann oder im Ausland verbleibt, obwohl er darüber seine Rückkehrberechtigung verliert. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Große Kammer, Urteil vom 17.6.2010 – C-31/09 -, InfAuslR 2010, 327 (Bolbol) zu Art. 1D GK) nichts Gegenteiliges.
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger auf die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen lediglich vorgetragen hat, er gehöre der Personengruppe, die die UNRWA betreue, nicht mehr an. Deren Schutz bestehe nicht mehr, da er die Berechtigung zur Rückkehr in den Libanon verloren habe. Damit stellt er nicht in Abrede, dass er den Schutz und Beistand der UNRWA im Libanon tatsächlich in Anspruch genommen hat. Zudem steht nach Aktenlage fest, dass er mit – gültigen - Reisedokumenten aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist und aus eigenem Entschluss auf eine Rückkehr verzichtet hat. Im Übrigen ist noch immer nicht auszuschließen, dass er in den Libanon zurückkehren könnte, wenn er sich nachhaltig darum bemühen würde. Der nach wie vor bestehende Schutz der UNRWA begründet daher einen Ausschlussgrund gemäß Art. 1 II i StlÜbk.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 I,159 VwGO, 100 II ZPO.
Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 I, II Nr. 3 i.V.m. § 124a I VwGO zugelassenen Berufungen der Kläger sind fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a II, III VwGO) und auch ansonsten zulässig. Sie sind jedoch unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat die gemäß § 75 VwGO zutreffend als Untätigkeitsklagen erhobenen Verpflichtungsklagen der Kläger auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind durch die Unterlassung der beantragten Verwaltungsakte nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 V VwGO), denn die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten stehen ihnen nicht zu. Die Klagen sind weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.
a) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Kläger auf Verlängerung ihrer jeweiligen bis 24.3.2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 25.9.2007 sind nach § 8 I AufenthG dieselben Vorschriften wie für die Erteilung. Somit findet § 25 V AufenthG nach Maßgabe des § 26 II AufenthG Anwendung. Nach § 25 V AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 I AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4). Eine – auch freiwillige – Ausreise muss dem Ausländer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die er auch unter Berücksichtigung des Kausalitätsaspekts nicht zu vertreten hat, objektiv unmöglich oder – etwa mit Blick auf grundrechtliche Gewährleistungen in Art. 6 GG oder den Art. 8 EMRK – subjektiv unzumutbar sein. Die Aufenthaltserlaubnis darf indes nach § 26 II AufenthG nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für die begehrte Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG indes nicht.
aa) Für die Kläger bestand und besteht allerdings weiterhin ein tatsächliches Ausreisehindernis, da sie unstreitig über keine Pässe bzw. Passersatzpapiere/ Reisedokumente verfügen und nicht ersichtlich ist, dass eine Ausreise – im Wege der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise (Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192) - auch ohne ein solches Dokument in ihr Herkunftsland Libanon möglich ist.
Seine Identität hat der Kläger, ein im Libanon geborener Palästinenser, durch Kopien eines - dem Beklagten im Original vorliegenden - blauen Ausweises (ausgestellt – Datum unleserlich - von der Generaldirektion für die Verwaltung der Angelegenheiten palästinensischer Flüchtlinge, Aktennummer 902, Nr. des statistischen Registers 21000, lfd. Nr. 146371), einer Heiratsurkunde von 1992 sowie durch eine Bescheinigung der libanesischen Botschaft Berlin vom 12.8.2005, dass er laut Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge Nr. 19629, ausgestellt am 12.10.1995 in Beirut, palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon sei, belegt. Der Senat geht außerdem entsprechend dem durchgehenden Vortrag des Klägers von dessen Staatenlosigkeit aus. Zwar hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung unter Hinweis auf ein Rundschreiben des BMI vom 8.8.2008, wonach Aufenthaltstitel für palästinensische Volkszugehörige nach der Einreise ins Bundesgebiet in einem Ausweisersatz oder in begründeten Ausnahmefällen in einem Reiseausweis für Ausländer anzubringen seien, Zweifel daran geäußert, dass der Kläger Staatenloser im Sinne des Art. 1 I StlÜbk sei. Dieser Hinweis mag zwar mit Blick auf den Ausschlussgrund des Art. 1 II i StlÜbk vor dem Hintergrund der Palästinenser-Schutzorganistion UNRWA ergangen sein, ist aber nicht geeignet, die Staatenlosigkeit von Palästinensern generell in Abrede zu stellen. Aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine allein in Betracht zu ziehende libanesische Staatangehörigkeit. Allerdings hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Rahmen seines Asylverfahrens am 21.10.1994 erklärt, mit seinem eigenen, 1986 ausgestellten und bis mindestens 1995 gültigen Reisepass aus dem Libanon ausgereist zu sein und diesen dem Schlepper überlassen zu haben. Auf Befragen hat er gegenüber dem Senat den Besitz eines Reisedokumentes zunächst abgestritten, auf Vorhalt seiner damaligen Erklärungen jedoch eingeräumt. Dass es sich bei diesem Reisedokument tatsächlich um einen „Reisepass“ und nicht um ein DDV handelte, erscheint vor dem Hintergrund des in der Heiratsurkunde enthaltenen Vermerks, dass die Eheschließung im Register der - die libanesische Staatsangehörigkeit besitzenden - Ehefrau eingetragen werden solle, indes fraglich und spricht daher im Ergebnis nicht durchgreifend gegen die Staatenlosigkeit des Klägers. Als Kinder eines somit als staatenlos anzusehenden Palästinensers aus dem Libanon leiten die in Deutschland geborenen Klägerinnen zu 2. bis 4. ihren entsprechenden Status von ihrem Vater ab.
Den Klägern steht entgegen ihrer Meinung kein Anspruch gemäß § 25 V AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, da sie nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sind (Satz 3). Denn die Kläger haben zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4); insofern müssen sich die minderjährigen Klägerinnen das Verhalten ihrer Eltern als ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen.
Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden Handlungen zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2006 – 1 B 54/06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4) . Auch sind im Rahmen des § 25 V AufenthG die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Dabei treffen den Ausländer eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde hingegen obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können. (Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.3.2006 – 24 B 05.2889 -, zitiert nach juris) In aller Regel können von dem Ausländer Handlungen gefordert werden, die zur Beschaffung des Dokuments erforderlich sind und nur von ihm allein vorgenommen werden können, wie etwa Fertigung von Passfotos, persönliche Vorsprachen bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes. Gerade bei der Beschaffung von Identitätspapieren können von ihm mit Blick auf seine Passpflicht nach § 3 I AufenthG und seine Mitwirkungspflicht nach § 48 III AufenthG gesteigerte Anstrengungen verlangt werden. Dazu gehört auch, soweit erforderlich, die Abgabe einer Erklärung, dass er zur freiwilligen Ausreise bereit sei, wenn von einer solchen Erklärung die Ausstellung des Reisepapiers abhängig gemacht wird oder sie zu einer deutlich schnelleren Ausstellung des Papiers führt. Auf einen eventuell entgegenstehenden inneren Willen des Ausländers kommt es insofern nicht an. Eine solche Freiwilligkeitserklärung ist einem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar. (BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219) Unzumutbar sind lediglich solche Handlungen, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind. (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2009 – 1 B 4.09 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11) Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolgslosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zulasten des Ausländers. (BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 -, zitiert nach juris, und vom 10.11.2009 – 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219) Die Darlegungs- und Nachweislast trifft den Ausländer dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung eines Heimreisedokuments unternommen hat. Dies ist gerechtfertigt, da es um die Mitwirkungspflichten und Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind. (So zu Recht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.9.2010 – OVG 3 B 2.08 -, zitiert nach juris; OVG Münster, Beschluss vom 14.3.2006 – 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 288; a.A. Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 39)
Vorliegend sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger auch im Falle ihrer gebotenen Mitwirkung von der libanesischen Botschaft in Berlin keine Ausreisepapiere hätten erhalten können. Die Praxis der libanesischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung von Rückreisedokumenten hängt nach den Erkenntnissen des Senats sowohl vom Status des Ausländers als auch dem Verwendungszweck des beantragten Papiers (z.B. Eheschließung, Erlangung eines Aufenthaltstitels, - Freiwilligkeit der vorgesehenen - Rückkehr) ab. Für Zwecke der Abschiebung libanesischer Staatsangehöriger, deren Identität belegt ist, werden Laissez-Passer zwar nur ausgestellt, wenn es sich um terrorismusverdächtige Personen, Straftäter sowie Familien handelt, die nach dem 1.1.2000 eingereist sind. Darüber hinaus werden solche Dokumente libanesischen Staatsangehörigen, zu denen die Ehefrau des Klägers bzw. Mutter der Klägerinnen zählt, aber auch bei entsprechender Mitwirkung und Bereitschaft zu freiwilliger Rückkehr oder zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ausgestellt, wobei die konkreten Mitwirkungshandlungen in individuellen Absprachen zwischen Botschaft und Betroffenen festgelegt werden. (Auswärtiges Amt, Hinweis vom 26.9.2005 auf Schreiben der Clearingstelle Trier vom 19.9.2005)
Zu dem Personenkreis, zu dem die Kläger rechnen, den staatenlosen Palästinensern, hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut in ihrer Auskunft vom 21.1.2004 (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut, Auskunft vom 21.1.2004 an VG Cottbus – RK 516.80 -) ausgeführt, diese könnten mit einem Document de Voyage – DDV - in den Libanon zurückgeführt werden. Die Erteilung dieses Dokuments setze neben einem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon voraus, dass der Betreffende beim Innenministerium und bei der für palästinensische Flüchtlinge zuständigen Organisation UNRWA registriert sei; auch eine libanesische Botschaft im Ausland könne nach vorheriger Ermächtigung durch die Sûreté Générale in Beirut ein solches Dokument ausstellen. In der Praxis gestalte sich die Ausstellung eines DDV für Palästinenser durch die libanesische Botschaft in Berlin insbesondere zum Zwecke der Rückführung von Palästinensern in den Libanon schwierig. Ferner hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 7.6.2004 (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut, Auskunft vom 7.6.2004 an VG Freiburg (zu Az. 2 K 1442/03 )) dargelegt, dass alle staatenlosen Palästinenser, die im Besitz eines DDV seien, im Libanon bei der Sûreté Générale registriert seien und auch zurückkehren könnten. Ob allerdings Kindern, die nicht im Libanon geboren seien, Rückreisepapiere ausgestellt werden könnten, müsse über die libanesische Botschaft in Berlin geklärt werden. Ohne zusätzliche Überprüfung durch die Sûreté Générale kann nach der „Abgestimmten Niederschrift“ über die Gespräche zwischen den Delegationen des Bundesministeriums der Bundesrepublik Deutschland und der Sûreté Générale der Libanesischen Republik vom 19. bis 20.12.1996, auf die die Deutsche Botschaft Beirut weiter hinwies, die libanesische Botschaft in Deutschland Heimreisedokumente ausstellen, wenn libanesische Registerauszüge von – libanesischen Staatsangehörigen und - im Libanon registrierten Palästinensern vorgelegt werden können, die nach dem 1.1.1993 ausgestellt wurden. Unter dem 23.4.2004 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.4.2004 an VG Cottbus – 508-516.50 PSE -) hat ferner das Auswärtige Amt erklärt, Palästinensern, die bei der dem libanesischen Innenministerium zugeordneten Generaldirektion für das Zivilstandswesen registriert seien, erhielten eine blaue Identitätskarte und bei Reiseabsichten ein Reisedokument; fallweise werde auch ihre Rückführung akzeptiert. Während es nach der Auskunftslage somit kaum durchsetzbar erscheint, bei der libanesischen Botschaft in Berlin Heimreisepapiere für die Abschiebung staatenloser Palästinenser zu beschaffen, stellt sich die Erlangung vom Rückreisedokumente für eine freiwillige Rückkehr des genannten Personenkreises zumindest etwas günstiger dar.
Die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zur Möglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten für staatenlose Palästinenser insbesondere für eine freiwillige Rückkehr gehen deutlich auseinander. So hat der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 3.12.2008 (- 13 S 2483/07 – InfAuslR 2009, 109) dargelegt, dass viel dafür spreche, dass die libanesische Botschaft Einzelanträge geduldeter staatenloser Palästinenser dann nicht bearbeite, wenn sie von einem entsprechenden „Abschiebungshintergrund“ ausgehe und keine behördlichen Zusagen auf Aufenthaltserlaubnis vorlägen. Positive Entscheidungen auf behördliche Bitten seien insoweit für den Bereich Baden-Württemberg so gut wie nicht bekannt geworden. Bei Einzelanträgen geduldeter staatenloser Palästinenser gehe die Rechtsprechung jedenfalls bisher davon aus, dass – möglicherweise abgesehen von Einzelfällen - ohne die Vorlage von Aufenthaltserlaubniszusagen ein DDV oder ein für die Rückreise ausreichendes Laissez-Passer nicht ausgestellt werde. Hergeleitet wird dies aus dem jeweiligen von der Botschaft ausgegebenen Merkblatt. Das VG Sigmaringen nimmt in seinem – wie die vorstehende Entscheidung von den Klägern zitierten - Urteil vom 20.7.2006 – 8 K 577/07 – mit Blick auf den dortigen Kläger, einen geduldeten libanesischen Staatsangehörigen, ebenfalls unter Bezug auf das entsprechende Merkblatt der Botschaft an, dass diese bei einem Abschiebungshintergrund nur bei alleinstehenden Personen, terrorismusverdächtigen Personen, Straftätern und nach dem 1.1.2000 eingereisten Familien bei geklärter Identität Papiere ausstelle, für eine freiwillige Ausreise nur auf Verlangen des Betroffenen. Allerdings könne auch nicht festgestellt werden, dass generell bei freiwilliger Ausreisebereitschaft Rückreisedokumente ausgestellt würden; die bekannten Referenzfällen, in denen Reisedokumente erteilt worden seien, unterschieden sich vom zu entscheidenden (Einzel-)Fall. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 14.9.2010 13 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.9.2010 – OVG 3 B 2.08 -, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass es für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos sei, bei der Libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten. Das Gericht hat hierzu auf vom dortigen Beklagten eingereichte Dokumentationen „aus der jüngeren Vergangenheit“ verwiesen, in denen es staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon gelungen sei, ein Heimreisedokument zu beschaffen; teilweise habe auch die Berliner Ausländerbehörde ein Laissez-Passer für den Betreffenden – einen Straftäter – erlangt. Wie zudem die Zeugenvernehmung ergeben habe, gebe es neben Antragsformularen, die das Vorliegen eines Aufenthaltstitels (DDV) verlangten, auch noch das hierauf verzichtende Formular „Beantragung eines Rückreisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“. Auch das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 21.1.2011 (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.1.2011 – 11 LC 312/10 -, zitiert nach juris) betreffend einen staatenlosen, aber im Libanon registrierten palästinensischen Volkszugehörigen - unter Bezugnahme auf Auskünfte der ZAAB Niedersachsen vom 19.11.2010 - ausgeführt, einem solchen Palästinenser stünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten zum Erhalt neuer libanesischer Personal- bzw. Rückreisepapiere zur Verfügung. Zum einen könne er ein (neues) DDV erhalten, was einen Aufenthaltstitel in Deutschland voraussetze. Fehle dieser, gebe es die Möglichkeit, ein Laissez-Passer zur einmaligen Einreise in den Libanon zu beantragen. Hierfür gebe es das von der libanesischen Botschaft verwendete, gesonderte Antragsformular, das sich ausdrücklich auf „eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ beziehe, also gerade kein Aufenthaltsrecht voraussetze. Hierfür sei nur Voraussetzung, dass der – volljährige - Ausländer für sich persönlich bei der libanesischen Botschaft einen Antrag stelle, seine Fingerabdrücke abgebe und seine ausdrückliche Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr erkläre. Auch ein solcher Antrag verspreche keinen sicheren Erfolg, sei aber jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. Aussichtslos sei es hingegen, wenn ein entsprechender Antrag über die bzw. von der Ausländerbehörde zwecks Erhalts von Passersatzpapieren gestellt werde.
Angesichts der dargestellten Auskunftslage und der erwähnten Rechtsprechung ist – ohne dass es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den einzelnen Standpunkten bedinge – jedenfalls nicht feststellbar, dass Bemühungen eines staatenlosen, jedoch registrierten Palästinensers um Reisedokumente bei der libanesischen Botschaft, wenn er nachdrücklich seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt, keinerlei Aussicht auf Erfolg haben könnten, zumal wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Dass eine Antragstellung durch die Kläger auch im vorliegenden Fall nicht völlig aussichtslos gewesen wäre, zumindest nachdem sie im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, ergibt sich schon aus dem Telefonat, das der Beklagte am 19.6.2007 mit dem Mitarbeiter der libanesischen Botschaft Herrn F geführt hatte. Danach setze die Erteilung eines Reisedokumentes in jedem Fall eine Bescheinigung voraus, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel erlangen werde. Nach Vorlage dieser Bescheinigung würde man ihm eine rosa Karte bzw. eine weiße Karte zur Antragstellung aushändigen, die er von dem Beklagten siegeln lassen und mit Foto versehen an die libanesische Botschaft zurückgeben müsste. Danach würde eine Beantragung im Libanon durch die Botschaft erfolgen und erfahrungsgemäß innerhalb von zwei Monaten ein Reisedokument vorliegen. Dies sind so konkrete Aussagen, dass bei entsprechender eigenständiger Mitwirkung der Kläger eine Realisierbarkeit der Dokumentenbeschaffung keineswegs ausgeschlossen werden konnte.
Diese Mitwirkung haben die Kläger nicht im erforderlichen Maße gezeigt.
Allerdings hat der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau während ihres 13jährigen, bis zum 25.9.2007 währenden illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Beantragung von Reisedokumenten für die Familie (zunächst mit einem Antrag auf Ausstellung von DDV/ Laissez-Passer bzw. Passersatzpapier, dann mit dem Formular „Beantragung eines Rückreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“) dreimal Antragsformulare ausgefüllt und unterschrieben, die die Ausländerbehörde am 16.11.1999, 23.3.2004 und 14.12.2005 an die libanesische Botschaft weitergeleitet und mit zahlreichen Nachfragen begleitet hat; in diesem Zeitraum haben sie ferner am 12.8.2005 und am 12.6.2007 bei der Botschaft in Berlin vorgesprochen, ohne dass diese sich zu einer Reaktion auf die Anträge veranlasst gesehen hätte. Zu dieser ersten Vorsprache kam es, nachdem die Ausländerbehörde auf den Antrag der Kläger vom 24.5.2005 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen die Familie im Vorfeld der beabsichtigten Entscheidung über diesen Antrag mit Anhörungsschreiben vom 21.7.2005 u.a. darauf hingewiesen hatte, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sei und jederzeit die Möglichkeit habe, die erforderlichen Rückreisedokumente durch persönliche Vorsprache beim libanesischen Generalkonsulat zu beantragen. Nach dieser Vorsprache legten sie am 24.8.2005 eine vom Besuchstag datierende Bescheinigung der Botschaft vor, dass der Kläger laut Personalausweis für palästinensische Flüchtlinge Nr. 19629, ausgestellt in Beirut am 12.10.1995, palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon sei. Ansonsten teilten sie nur mit, dass diesem Personenkreis seitens der Botschaft kein Ausweispapier ausgestellt werde. Ob sie einen Antrag auf Ausstellung von Rückreisedokumenten gestellt oder die Stellung versucht, ob sie Modalitäten der Ausreisedokumentenbeschaffung in der Botschaft erfragt – etwa was im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger, wie er der Ausländerbehörde verschwiegen hat, den Libanon 1994 mit einem jedenfalls bis 1995 gültigen Reisedokument legal verlassen hatte und damit offensichtlich zur Rückkehr berechtigt gewesen war (Vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.4.2004 an VG Cottbus – 508-516.50 PSE) , zu geschehen habe - und insbesondere ob sie erklärt hatten, dass sie freiwillig zurückkehren wollten, geht aus dem Klägervortrag nicht hervor. Insofern haben sie sich – obwohl durch PKH-versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.11.2006 – 5 K 159/05 – eingehend über ihre Mitwirkungspflichten belehrt - darauf beschränkt, in der folgenden mündlichen Verhandlung vom 6.12.2006 zu erwähnen, dort vorgesprochen zu haben, um Rückreisepapiere zu erhalten, die indes nicht erteilt worden seien.
Des Weiteren hat der Kläger, nachdem ihm und seiner Familie in der vorgenannten mündlichen Verhandlung vom 6.12.2006 vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall in Aussicht gestellt worden war, dass eine weitere Vorsprache bei seiner Botschaft ergebe, dass selbst im Falle eines „freiwilligen Rückkehrwunsches“ keine Passersatzpapiere ausgestellt würden, diese am 12.6.2007 erneut aufgesucht. Dem Kläger und seiner Ehefrau war ein Schreiben des Beklagten an die Botschaft mitgegeben worden, in dem Letzterer darauf hinwies, dass sie bereit seien, freiwillig in den Libanon auszureisen, und auf dem die Botschaft die Vorsprache des Klägers, die Bekräftigung seiner Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise und die Beantragung von Reisedokumenten für eine freiwillige Ausreise bestätigen sollte. Daraufhin hat der Kläger ein von der Botschaft am 12.6.2007 abgezeichnetes Merkblatt über die für eine Antragstellung erforderlichen Dokumente dem Beklagten übergeben; die von diesem vorbereitete Erklärung ist unbestätigt, aber auf der Rückseite ebenfalls abgestempelt, unterschrieben und mit dem Datum versehen worden. In ihrem Schriftsatz vom 15.6.2007 hoben die Kläger insoweit auch hervor, dass nach diesem Merkblatt die Neuausstellung eines DDV entweder einen Aufenthaltstitel oder die Zusage, diesen bei Vorlage eines gültigen Passes zu erteilen, voraussetze, und forderten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Berufung auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2006.
Ob die Kläger insoweit ihrer Mitwirkungspflicht zunächst genügt hatten, ist durchaus fraglich, zumal sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, was sie bei der Botschaft im Einzelnen unternommen haben, dies kann vorliegend aber dahinstehen. Denn die Kläger, denen der Beklagte ebenso wie ihrer Ehefrau bzw. Mutter am 25.9.2007 trotz – allerdings nicht verifizierbarer – Bedenken (Vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 3.7.2007 an das Verwaltungsgericht im Verfahren 5 K 159/05 -) , ob tatsächlich die vereinbarte „Freiwilligkeitserklärung“ abgegeben worden war, eine Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate erteilte und damit die auch aus ihrer im vorgenannten Schriftsatz noch bestätigten Sicht die für die Beseitigung des Ausreisehindernisses nach dem Merkblatt erforderliche Erteilungsvoraussetzung eines Aufenthaltstitels schaffte, haben während der Gültigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnis unstreitig weder die Erteilung von Ausreisepapieren bei der libanesischen Botschaft beantragt noch Vorbereitungen für eine Antragstellung unternommen. Diese Mitwirkung hat der Beklagte am 25.9.2007 vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von ihnen jedoch ausdrücklich verlangt und ist von ihnen durch ihre Unterschrift unter eine auf einer „Belehrung“ enthaltenen Passage, wonach sie sich um die Ausstellung eines libanesischen Passes (für die Frau) bzw. von Documents de Voyage (für die Kläger) bemühen und die Dokumente bei Erhalt sofort bei der Ausländerbehörde vorlegen würden, auch akzeptiert worden. Durch diese Belehrung sind die Kläger erkennbar dazu aufgefordert worden, alle ihnen möglichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Erlangung von Reisedokumenten zu leisten, wozu zweifellos eine Vorsprache bei der libanesischen Botschaft, (eigenständige) Antragstellung unter Vorlage aller verfügbaren Dokumente wie der Ausweisersatzpapiere mit Aufenthaltstitel und des beim Beklagten auf Abruf (Vgl. Schreiben des Beklagten vom 21.7.2005: Hinweis auf diverse Identitätsnachweise) vorgehaltenen blauen (Original-) Ausweises des Klägers, sofern dieser nicht durch die Bescheinigung der Botschaft vom 12.6.2007 entbehrlich geworden war, sowie die Bekräftigung einer ernsthaften Rückkehrbereitschaft zählte.
Gegen die ausdrücklich durch ihre Unterschrift akzeptierte Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten können die Kläger zunächst nicht mit Erfolg – wie sie erklärten - „der Vollständigkeit halber“ einwenden, dass ihnen gesagt worden sei, sie hätten vor Erhalt der Aufenthaltserlaubnisse noch eine Unterschrift zu leisten, dass sie aber den Inhalt der von ihnen unterzeichneten Erklärung nicht verstanden hätten. Zu sehen ist insoweit, dass die unterzeichnete vorgefertigte Erklärung darauf hinweist, dass auf Vorladung alle fünf einzeln aufgeführten Familienmitglieder erschienen seien, dass sie über die Bedeutung der Ausweisersatzpapiere aufgeklärt wurden sowie dass sie erklärten, der deutschen Sprache mächtig zu sein. Letzteres spricht mit Gewicht dafür, dass die beim Beklagten gezeigten Sprachkenntnisse der Familie der Kläger tatsächlich diese Aussage rechtfertigten, da es dem Beklagten mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerade darauf ankam, diese in die Lage zu versetzen, mit einer eigenständigen Antragstellung bei ihrer Botschaft die Chancen auf die Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses zu verbessern und er insoweit auf ihre Mitwirkung angewiesen war. Wenn die Annahme ausreichender Sprachkenntnisse indes gleichwohl unzutreffend gewesen sein sollte, wäre es Sache der Kläger gewesen, darauf hinzuweisen und entweder um eine nähere Erläuterung der Erklärung zu bitten, um den Sinn der von ihnen geforderten Erklärung ggf. mit Hilfe der Klägerinnen zu 2. und 3. zu erschließen - die nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Kenntnis des Senats jedenfalls nunmehr hervorragend deutsch sprechen, während der seit 16 Jahren in Deutschland lebende Kläger den Stand seiner Deutschkenntnisse nicht zu erkennen gab - oder aber eine schriftliche Übersetzung zu fordern. Sie hätten zudem in jedem Fall die Unterschriftsleistung zurückstellen können, um sich zuvor mit ihrer Prozessbevollmächtigten zu beraten. Da die Kläger nichts dergleichen unternommen haben und zudem kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Kläger und seine Ehefrau, die seit vielen Jahren damit vertraut sind, ihre Angelegenheiten mit deutschen Ausländer- und Sozialbehörden und auch anderen Stellen – ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe – zu regeln, eine ihnen vorgelegte vorformulierte Erklärung unterschrieben hätten, ohne den Inhalt zu verstehen oder – falls dies nicht der Fall sein sollte – Auskunft über ihren Inhalt zu verlangen, vermag die pauschale – nachträgliche – Behauptung, sie hätten nicht gewusst, was sie unterschrieben hätten, keinen Zweifel daran zu begründen, dass ihnen der Inhalt der abgegebenen Erklärung sehr wohl bekannt war.
Die Forderung des Beklagten nach eigenständigen Bemühungen der Kläger um Reisedokumente im Zusammenhang mit der Aufenthaltserlaubniserteilung stellt sich entgegen deren Meinung auch nicht als unzulässig dar. Eine solche Unzulässigkeit ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Vortrag der Kläger, ein weiteres Bemühen um Reisepapiere nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht Sinn der Absprache im Verfahren 5 K 159/05 gewesen. Zwar hatte der Beklagte ausweislich des entsprechenden Sitzungsprotokolls in Aussicht gestellt, die Kläger klaglos zu stellen – ihnen also eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen -, wenn auch eine erneute Vorsprache bei der Botschaft trotz dort erklärter Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nicht zur Beschaffung von Reisepapieren führte, um den Rechtsstreit zu einem Abschluss zu bringen. Dieser Absichtserklärung lässt sich aber nicht ansatzweise entnehmen, dass der Beklagte den bloßen Nachweis einer Vorsprache bei der Botschaft - allenfalls schwaches Indiz für die Abgabe der vereinbarten „Freiwilligkeitserklärung“ - dafür genügen lassen wollte, seine langjährigen Bemühungen um eine freiwillige Ausreise der Kläger nunmehr – endgültig - aufzugeben. Dass dem tatsächlich auch nicht so war, zeigt schon die Tatsache, dass er dem Kläger für den Besuch bei der Botschaft am 12.6.2007 für diese eine vorbereitete Bestätigung der erwarteten “Freiwilligkeitserklärung“ mitgegeben hatte. Ferner haben die Kläger selbst unmittelbar nach ihrer Vorsprache in Berlin noch mit Schriftsatz vom 15.6.2007, in dem sie die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen forderten, hervorgehoben, dass nach dem von der Botschaft mitgebrachten Merkblatt die Neuausstellung eines DDV entweder einen Aufenthaltstitel oder die Zusage, diesen bei Vorlage eines gültigen Passes zu erteilen, voraussetze. Dass sie damit unterstrichen, dass sie ohne Erfüllung dieser alternativen Voraussetzungen nicht in den Besitz eines DDV kommen könnten und keine Möglichkeit hätten, das Ausreisehindernis zu beseitigen, spricht deutlich dagegen, dass das „Übereinkommen“ vom 6.12.2006 dahingehend verstanden werden sollte, dass ihnen nach der Berlin-Reise eine Aufenthaltserlaubnis unter Verzicht auf künftige Bemühungen um Reisepapiere in jedem Fall erteilt werden sollte. Hiervon konnten sie nach Aktenlage auch in der Folge nicht ausgehen, nachdem die vom Beklagten vorbereitete Erklärung von der Botschaft unbestätigt geblieben war, sie selbst die Erfüllung der Bedingung betreffend die Freiwilligkeitserklärung nicht einmal durch schlüssigen Vortrag dargetan und erst recht nicht etwa durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht hatten, obwohl der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 3.7.2007 an das Verwaltungsgericht im Verfahren 5 K 159/05, wie sie selbst darlegen, seine entsprechenden Zweifel verdeutlicht hatte. Insoweit war es nur folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die „Mitwirkungszusage“ von den Klägern verlangte.
An der akzeptierten und im Übrigen auch ansonsten bestehenden Pflicht der Kläger, sich jedenfalls ab Erhalt der sechs Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis, deren Fehlen aus ihrer mitgeteilten Sicht das entscheidende Hindernis bei der Erlangung vom Reisepapieren dargestellt hatte, unverzüglich selbst um diese bei der Botschaft zu bemühen, änderte auch das Schreiben des Beklagten vom 27.11.2007 nichts, mit dem dieser ihnen mitteilte, dass er sich mit der libanesischen Botschaft in Berlin ins Benehmen setzen werde, um zu klären, ob sie vor dem Hintergrund der am 25.9.2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis libanesische Ausweise erhalten könnten. Denn daraus konnten die Kläger schon mit Blick auf die von ihnen ausdrücklich geforderte Mitwirkung vernünftigerweise nicht ableiten, dass eine persönliche Vorsprache mit Antragstellung nicht erfolgen sollte, bis der Beklagte das Ergebnis seiner Klärung ihnen mitteilen würde. Vielmehr spricht dieses Schreiben dafür, dass der Beklagte – zwei Monate nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis verständlich - davon ausging, dass sie sich bereits an die Botschaft gewandt hatten und sich nach den Erfolgsaussichten ihrer Bemühungen erkundigen wollte.
Ob die Kläger im Rahmen der letzten Vorsprache bei der libanesischen Botschaft am 20.6.2009 – bzw. ausweislich des vermerkten Datums des wiederum ausgehändigten Merkblatts am 20.7.2009 -, die nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnisse stattfand, ihrer Mitwirkungspflicht noch hätten genügen können, kann dahinstehen, denn es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass bei dieser Gelegenheit Reisedokumente beantragt worden wären.
Nach allem haben der Kläger und die Klägerinnen, denen das Handeln ihrer Eltern zuzurechnen ist, zumutbare Handlungen unterlassen und dadurch ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Da sie unstreitig keinen - ihnen ohne weiteres zumutbaren - Antrag auf Erteilung von Reisepapieren (DDV) bei ihrer Botschaft während der Zeit der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels gestellt und die Ursächlichkeit zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Fortbestand des Ausreisehindernisses auch nicht widerlegt haben (BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 -, zitiert nach juris, und vom 10.11.2009 – 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219) , sind sie nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, so dass der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehende Ausschlussgrund des § 25 V 3 AufenthG eingreift.
Sind somit die Tatbestandsvoraussetzungen des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 V AufenthG schon nicht erfüllt, ist für die mit dem auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Hilfsantrag begehrte Ermessensausübung durch den Beklagten kein Raum.
bb) Die Klagen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen können aber auch auf der Grundlage des § 25 V AufenthG i.V.m. Art. 8 I EMRK weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg haben. Die Ausreise ist den Klägern nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.
Das von Art. 8 I EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. (EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1638/03 – Maslov -, InfAuslR 2008, 333; BVerwG, Urteil vom 27.1.2009 – 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 73) Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 I EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. (BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 –, zitiert nach juris, und vom 30.4.2009 – 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239) Angesichts des Umstandes, dass die Kläger bis zum 25.9.2007 nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, ihnen dann für sechs Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschaffung von Reisedokumenten zur Aufenthaltsbeendigung erteilt wurden, sie sich seitdem auf der Grundlage einer Fiktionsbescheinigung im Bundesgebiet aufhalten und ihnen nie eine Verfestigung ihres Aufenthalts in Aussicht gestellt wurde, kann sich insoweit trotz ihres langjährigen Aufenthalts ein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Fortbestand nicht ergeben. Gleichwohl geht der Senat vorliegend von einem Eingriff in das Recht auf Privatleben der Kläger aus, der jedoch verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 II EMRK ist.
Was den Kläger betrifft, ist außer seinem langjährigen Aufenthalt in Deutschland nichts vorgetragen, was für seine Verwurzelung in Deutschland sprechen könnte. Zunächst ist weder vorgetragen noch ansonsten festgestellt, dass er sich auf deutsch verständigen kann. Den Inhalt der von ihm am 25.9.2007 unterzeichneten Erklärung will er nicht verstanden haben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nicht zu erkennen gegeben, inwieweit er nach 16jährigem Aufenthalt die deutsche Sprache beherrscht. Für eine – eigene - soziale Integration ist auch ansonsten nichts vorgetragen. Allerdings spricht einiges dafür, dass er jedenfalls der sozialen Integration der Klägerinnen nicht im Wege gestanden hat. Wirtschaftlich ist er offensichtlich nicht integriert, denn außer einem eingereichten Arbeitsangebot von 1997, dessen Entwicklung nicht aktenkundig ist, spricht nichts dafür, dass er jemals berufstätig war oder sein wollte. Indessen geht aus den Akten hervor, dass er gemeinnützige Arbeit geleistet, aber auch beharrlich abgelehnt hat, was zur zeitweisen Kürzung seiner Sozialleistungen geführt hat. Dafür, dass er – die Beseitigung des Ausreisehindernisses unterstellt, dessen Fortbestand er nach den vorstehenden Darlegungen verschuldet hat - sich in einer Weise von seinem Herkunftsland, in dem er geboren wurde und das er erst im Alter von 31 Jahren verlassen hat, derart entfremdet hätte, dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könnte, ist nichts vorgetragen und auch ansonsten nichts ersichtlich.
Die minderjährigen Klägerinnen sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Die 15jährigen Klägerinnen zu 2. und 3. haben sich nach dem Eindruck des Senates bisher altersgemäß sozial gut im Bundesgebiet integriert. Sie sprechen sehr gut deutsch und sind in der Schule so erfolgreich, dass sie nach der 9. Klasse von der ERS zum Gymnasium wechseln können. Nicht so stark wie bei ihnen kann schon vom Lebensalter her der Sozialisationsprozess bei der jüngsten, fast 9jährigen Klägerin sein, die noch die Grundschule besucht. Dennoch kann bei ihnen derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse – schon mit Blick auf den nicht dauerhaft gesicherten Aufenthalt in Deutschland, der sich durch diverse Einschränkungen bemerkbar macht – so ausgeprägt ist, dass ihnen ein Leben im Heimat-/ Herkunftsland ihrer Eltern nicht mehr zugemutet werden könnte. Mit Blick darauf, dass auch für ihre Mutter keinerlei Integrationsmerkmale vorgetragen wurden oder für das Gericht sonst erkennbar sind, kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen in der Familie mit ihren Eltern arabisch sprechen. Entscheidend aus der Sicht des Senates ist im Rahmen der Abwägung aber, dass bei Minderjährigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Vordergrund steht. Die von Art. 6 II GG und Art. 8 I EMRK geschützte Beziehung zwischen Eltern und Kindern führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen. (BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 –, zitiert nach juris) Eine Ausnahmesituation, deretwegen den Klägerinnen die Ausreise in den Libanon nicht zumutbar wäre, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.
Da die Ausreise den Klägern somit mangels rechtswidrigen Eingriffs in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben nicht unmöglich ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 V AufenthG auch insofern nicht vor und ist die erhobene Verpflichtungsklage im Hauptantrag unbegründet. Für eine mit dem Hilfsantrag begehrte Ermessensentscheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist kein Raum.
c) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger ergibt sich auch nicht aus § 25 IV 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 I und II AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn sich der Ausländer in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind. (Vgl. Huber, AufenthG, 2010, § 25 AufenthG, Rdnr. 23 m.w.N.) Für eine derartige „individuelle Sondersituation“ haben die Kläger indes nichts vorgetragen.
d) Den Klägern steht schließlich entgegen ihrer Ansicht auch kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG zu. Zwar haben die Kläger keinen ausdrücklichen Antrag unter Bezugnahme auf diese Vorschrift gestellt. Insofern kann aber der vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Antrag vom 17.4.2007, den sie nach der entsprechenden Information des (Rechtsvorgängers des) Beklagten über die „Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt, die faktisch, wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind“ vom 21.12.2006 stellten und über den nach ihrer Anhörung über die beabsichtigte Ablehnung unter dem 5.6.2007 der Beklagte nicht abschließend entschieden hat, ab dem Inkrafttreten des § 104a AufenthG zum 28.8.2007 (Eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970)) herangezogen werden. Nach Abs. 1 S. 1 dieser gesetzlichen Altfallregelung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 I Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1.7.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, und die unter den Nrn. 1 bis 6 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt, erteilt werden. Ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senates als „geduldeter Ausländer“ angesehen werden könnte, obwohl seine bisherige Aufenthaltserlaubnis mangels behördlicher Entscheidung noch immer gemäß § 81 IV AufenthG als fortbestehend und sein Aufenthalt damit als rechtmäßig gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger entgegen § 104a I 1 Nr. 2 AufenthG bislang nicht vorgetragen und erst recht nicht bis zum 1.7.2008 (vgl. § 104a I 4 AufenthG) nachgewiesen, dass er über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
Da die auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gerichteten Klagen daher insgesamt unbegründet sind, bleiben ihre Berufungen ohne Erfolg.
2. Auch die gemäß § 75 VwGO zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhobene Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises gemäß Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 (In Kraft getreten am 24.1.1977 (Bekanntmachung vom 10.2.1977, BGBl. II S. 235)) - StlÜbk – hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 V VwGO). Die Klage ist weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 S. 1 noch Art. 28 S. 2 StlÜbk, denn das Übereinkommen findet auf den Kläger keine Anwendung.
Staatenloser im Sinne des StlÜbk nach Art. 1 I dieses Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht. Dies ist nur bei solchen Personen der Fall, die de iure staatenlos sind. (BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 – 1 C 15/88 -, BVerwGE 87, 11) Insofern ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es keine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt, so dass Palästinenser, die keine andere Staatsangehörigkeit besitzen, Staatenlose im Sinne des Art. 1 I StlÜbk sind (BVerwG, Beschluss vom 25.5.1993 – 1 B 21/93 -, InfAuslR 1993, 298, und Urteil vom 23.2.1993 – 1 C 45/90 -, InfAuslR 1993, 268) . Hiervon geht der Senat wie dargelegt auch im Falle des Klägers aus.
Nach Art. 1 II lit.i StlÜbk findet das Übereinkommen aber keine Anwendung „auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen“. Diese Ausschlussklausel hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 2.6.1992 – 1 C 14/90 – und vom 21.1.1992 – 1 C 17.90 -, zitiert nach juris) , der der Senat folgt, im Wesentlichen denselben Inhalt wie Art. 1 D des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Konvention (GK) -. Wie das Verwaltungsgericht bereits eingehend ausgeführt hat, zählt zu den Schutz und Beistand gewährenden Organisationen und Institutionen der Vereinten Nationen im Sinne dieser Ausschlussklausel auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Hilfeleistungen und Hilfsprogrammen für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten beauftragte, gegenüber dem UNHCR selbständige United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA -. Schutz und Beistand leistet die UNRWA hilfsbedürftigen palästinensischen Flüchtlingen durch Bereitstellung von Unterkunft in Lagern und Verpflegung mit Lebensmitteln, nicht hingegen allgemeinen Schutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Betreuung durch die UNRWA im Sinne der Klausel jedoch nicht voraus, dass der einzelne Staatenlose im Zeitpunkt der Entscheidung von ihr tatsächlich Hilfsleistungen erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA nach ihrem Mandat übernommen hat. Solange die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand grundsätzlich fort. Dieser erstreckt sich auf alle Personen, die bei ihr als Palästina-Flüchtlinge registriert sind, 28 (BVerwG, Urteil vom 2.6.1992 – 1 C 14/90 -, zitiert nach juris) aber auch, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH Große Kammer, Urteil vom 17.6.2010 – C-31/09 -, InfAuslR 2010, 327 (Bolbol) zu Art. 1D GK) festgestellt hat, auf Personen, die die Hilfe – ohne Registrierung – tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Dieser Schutz durch die UNRWA entfällt – und lässt dann die Anwendung des StlÜbk zu -, wenn die Unterstützung der gesamten Personengruppe oder einzelner Personen, für die sie bisher tätig geworden ist, endet. Dies ist dann der Fall, wenn die UNRWA ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz– oder Beistandsleistung an die Betroffenen nicht nur vorübergehend verhindert wird, weil etwa einem Betroffenen nach zuvor mit Rückkehrberechtigung erfolgter Ausreise die Rückkehr in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA dauernd verwehrt wird. Anders ist es indes, wenn der Betroffene das Tätigkeitsgebiet der UNRWA verlässt und anstelle dieses Schutzes oder Beistandes die Vergünstigungen des StlÜbk für sich beansprucht. Kein zur Anwendung des StlÜbk führender Wegfall des Schutzes oder Beistands der UNRWA liegt vor, wenn der Ausländer aus dem Staat, in dem die UNRWA tätig ist, ausreist, obwohl er nicht dorthin zurückkehren kann oder im Ausland verbleibt, obwohl er darüber seine Rückkehrberechtigung verliert. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Große Kammer, Urteil vom 17.6.2010 – C-31/09 -, InfAuslR 2010, 327 (Bolbol) zu Art. 1D GK) nichts Gegenteiliges.
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger auf die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen lediglich vorgetragen hat, er gehöre der Personengruppe, die die UNRWA betreue, nicht mehr an. Deren Schutz bestehe nicht mehr, da er die Berechtigung zur Rückkehr in den Libanon verloren habe. Damit stellt er nicht in Abrede, dass er den Schutz und Beistand der UNRWA im Libanon tatsächlich in Anspruch genommen hat. Zudem steht nach Aktenlage fest, dass er mit – gültigen - Reisedokumenten aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist und aus eigenem Entschluss auf eine Rückkehr verzichtet hat. Im Übrigen ist noch immer nicht auszuschließen, dass er in den Libanon zurückkehren könnte, wenn er sich nachhaltig darum bemühen würde. Der nach wie vor bestehende Schutz der UNRWA begründet daher einen Ausschlussgrund gemäß Art. 1 II i StlÜbk.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 I,159 VwGO, 100 II ZPO.