Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 334/18

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2018 - 2 L 759/18 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die 1998 in Deutschland geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Am 3.12.2014 beantragte sie beim Landkreis … ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Der Antragstellerin wurde im Wege des Ermessens (§ 8 StAG) am 7.1.2016 ausnahmsweise und auf ihr ausdrückliches Betreiben hin unter der Auflage, sich nach Eintritt der Volljährigkeit aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen, wenige Monate vor ihrem 18. Geburtstag eingebürgert. Gleichzeitig wurde sie mit Auflagenbescheid vom 1.12.2015 verpflichtet, bei der zuständigen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes ihre Entlassung aus der bisherigen russischen Staatsangehörigkeit zu beantragen und die Verlustbestätigung spätestens drei Monate nach der Einbürgerung vorzulegen. Der Auflagenbescheid ist bestandskräftig.

Nachdem die Antragstellerin nach Eintritt der Volljährigkeit mehrfach an die Auflagenverpflichtung seitens des Antragsgegners erinnert wurde, aber nicht reagierte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Verwaltungsakt angedroht und mit Bescheid vom 24.4.2018 festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 22.5.2018 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az.: 2 K 755/18) und zugleich beantragt, die Vollstreckung aus dem Bescheid einstweilig einzustellen und ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung ihres Begehrens hat die Antragstellerin geltend gemacht, sie sei bereit und willens, die russische Staatsangehörigkeit aufzugeben, allerdings sei ihr dies aus verschiedenen Gründen praktisch nicht möglich gewesen. Soweit gegen sie ein Zwangsgeld verhängt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht worden sei, liege ein Ermessensfehlgebrauch der Behörde vor. Statt gegen sie ein Zwangsgeld zu verhängen, hätte der Antragsgegner zunächst selbst tätig werden müssen. Da sie auch einen Wohnsitz in Russland habe, sei die Betreibung des Entlassungsverfahrens von Deutschland aus nicht möglich, sondern sie müsse selbst nach Russland fahren, um sich vor Ort mit ihrem Wohnsitz abzumelden. Dies sei ihr aus finanziellen Gründen nicht zumutbar. Das verhängte Zwangsgeld sei der Höhe nach nicht gerechtfertigt, denn sie habe keine 250,00 EUR zur freien Verfügung. Die Verhängung bzw. die Androhung dieser Beträge führe praktisch dazu, dass gegen sie Zwangshaft zu verhängen sei, was im Hinblick auf den Zweck der von ihr abverlangten Handlung unangemessen sei. Bei EU-Bürgern und türkischen Staatsangehörigen sei eine doppelte Staatsbürgerschaft von Gesetzes wegen vorgesehen. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor, da dies bei russischen Staatsangehörigen nicht der Fall sei. Darüber hinaus liege kein vollstreckbarer Auflagenbescheid zugrunde, denn die Auflage im Bescheid vom 1.12.2015 sei mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig bzw. nichtig. Sie habe als Minderjährige zwar selbst den Antrag auf Einbürgerung stellen und auch die Einbürgerungsurkunde entgegennehmen könne. Die gesetzesfremde Auflage hätte ihr jedoch durch Zustellung an ihre Mutter bekannt gemacht werden müssen, was nicht geschehen sei. Als Minderjährige sei ihr damals die Bedeutung dieser Auflage nicht bewusst gewesen.

Mit Beschluss vom 15.11.2018 - 2 L 759/18 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und gleichzeitig ihren Antrag auf Eilrechtsschutz zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedürfe es keiner Vorabentscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil die Sache entscheidungsreif sei und der Antragstellerin durch eine Entscheidung in der Sache keine rechtlichen Nachteile drohten. Sie habe den Prozesskostenhilfeantrag nicht für einen noch zu stellenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, sondern im Zusammenhang mit dem Antrag gestellt. Damit seien die Kosten für das Antragsverfahren entstanden und diese verminderten sich auch nicht, wenn die Antragstellerin den Antrag nach einem negativen Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens zurücknehmen sollte. Auch für ein eventuelles Beschwerdeverfahren habe die gemeinsame Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch und den Antrag keine negativen Auswirkungen. Denn die Antragstellerin könne gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Beschwerdefrist selbst, d.h. ohne Prozessbevollmächtigten, Beschwerde einlegen und im Falle eines Erfolges dieser Beschwerde mit Erfolg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im Hauptsacheverfahren erhalten. In der Sache sei das Verfahren entscheidungsreif. Im Verfahren gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes seien die rechtlichen Voraussetzungen überschaubar; sie reduzierten sich im Wesentlichen darauf, ob der zu vollstreckende - nicht nichtige - Grundverwaltungsakt bestandskräftig oder sofort vollziehbar sei, ob ihm innerhalb der gesetzten Frist, die nicht unangemessen kurz sein dürfe, nicht nachgekommen worden sei, ob das Zwangsgeld dem Pflichtigen zuvor angedroht worden sei und die Höhe des Zwangsgeldes nicht unverhältnismäßig sei. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts gehöre demgegenüber nicht zum Prüfungsumfang. Der statthafte und zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Zwangsgeldfestsetzung sowie weitere Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 24.4.2018 habe in der Sache keinen Erfolg. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung des Zwangsmittels vor dem privaten Interesse des Betroffenen sei die aufschiebende Wirkung der Klage erst dann anzuordnen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen. Dabei sei im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die der Antragstellerin im Fall eines späteren Obsiegens in der Hauptsache drohenden Nachteile praktisch darin erschöpften, dass ihr zeitweise die Disposition über das zu zahlende Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR entzogen werde. Gemessen daran gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, denn die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung sowie die weitere Zwangsgeldandrohung erwiesen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 18, 20 SVwVG seien erfüllt. Der Antragstellerin sei durch Auflagenbescheid vom 1.12.2015 aufgegeben worden, unverzüglich nach Erreichen der Volljährigkeit am 9.10.2016 bei der zuständigen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes ihre Entlassung aus der bisherigen russischen Staatsangehörigkeit zu beantragen und das Veranlasste dem Antragsgegner unverzüglich, spätestens drei Monate nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen, das nach dem Recht ihres bisherigen Heimatstaates erforderliche Verfahren ernsthaft und nachhaltig zu betreiben und dies durch regelmäßige Sachstandsanzeigen zu belegen, sowie den Ausgang des Verfahrens unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde unter Vorlage geeigneter Unterlagen schriftlich nachzuweisen, wobei eine Nachfristsetzung vorbehalten bleibe. Dieser erkennbar nicht nichtige Grundverwaltungsakt sei bestandskräftig. Der Auflagenbescheid sei der Antragstellerin am 7.1.2016 zusammen mit der Einbürgerungsurkunde ausgehändigt worden. Nach § 41 Abs. 1 SVwVfG sei ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Zwar sei die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt erst 17 Jahre und knapp drei Monate alt gewesen. Allerdings sei nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz, wer das 16. Lebensjahr vollendet habe, sofern er nicht nach Maßgabe des BGB geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Zur Vornahme von Verfahrenshandlungen gehöre auch die Entgegennahme von Verwaltungsakten zum Zweck der Bekanntgabe ebenso wie die Einlegung von Rechtsmitteln. Da die Antragstellerin gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Auflagenbescheid nicht binnen Monatsfrist Rechtsmittel eingelegt habe, sei dieser bestandskräftig. Die Antragstellerin sei der ihr auferlegten Verpflichtung auch innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang sei klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des von ihr bei der zuständigen Auslandsvertretung Veranlassten bei verständiger Würdigung zwar unverzüglich, allerdings ersichtlich nicht spätestens drei Monate nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde geführt werden sollte. Denn die Einbürgerungsurkunde sei ihr am 7.1.2016 aushändigt worden und sie sei mit dem Auflagenbescheid verpflichtet worden, unverzüglich nach Erreichen der Volljährigkeit am 9.10.2016 tätig zu werden. Das sei ersichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach dem 7.1.2016 möglich gewesen. Die Frist sei deshalb bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass der Nachweis über die Vornahme entsprechender Handlungen spätestens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit zu erbringen gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner zunächst nur ein irgendwie geartetes Tätigwerden der Antragstellerin verlangt und für den Nachweis des Ausgangs des Entlassungsverfahrens bereits im Auflagenbescheid eine eventuelle Nachfristsetzung in Aussicht gestellt habe, falls dieser nicht innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde geführt werden könne, bestünden hinsichtlich der Angemessenheit der gesetzten Frist keine durchgreifenden Bedenken, zumal der Antragsgegner nach Ablauf dieser Frist nicht unmittelbar Zwangsmaßnahmen ergriffen, sondern die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.1.2017 und vom 19.4.2017 noch einmal ausdrücklich und unter Hinweis auf mögliche Zwangsmaßnahmen an ihre Verpflichtung erinnert habe. Der Antragsgegner habe mit dem Zwangsgeld auch das „richtige“ Zwangsmittel gewählt, um die Durchsetzung der Auflage im Bescheid vom 1.12.2016 zu erwirken. Soweit die Antragstellerin geltend mache, durch Zwangsgeld könnten nur Handlungen erzwungen werden, die allein vom Willen des Pflichtigen abhingen, wobei die Ausführung ihm möglich sein müsse und nicht von der Mitwirkung eines Dritten abhängen dürfe, lägen diese Voraussetzungen hier vor. Denn die Antragstellerin sollte dazu angehalten werden, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht ihres bisherigen Heimatstaates erforderlich seien, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Dass sie die Verlustbestätigung des russischen Staates nicht „selbst produzieren“ könne, sondern hierfür auf die Mitwirkung des russischen Staates angewiesen sei, liege auf der Hand. Ebenso liege es nicht allein in ihrer Macht, wie lange das Verfahren letztlich dauere. Ohne ihr eigenes Tätigwerden habe das Entlassungsverfahren allerdings gar nicht erst in Gang gesetzt werden können. Hierfür stelle sich das gewählte Zwangsgeld als geeignetes Zwangsmittel dar. Soweit die Antragstellerin meine, der Antragsgegner hätte stattdessen das Zwangsmittel der Ersatzvornahme wählen müssen, da er sich im Auflagenbescheid vom 1.12.2015 das Recht vorbehalten habe, die mit dem Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Fragen ggf. unmittelbar mit ihrer Auslandsvertretung zu erörtern, gehe sie erkennbar fehl. Die entsprechende Passage im Auflagenbescheid vom 1.12.2015 habe ersichtlich den Zweck, die Antragstellerin beim Auftreten eventueller Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Entlassungsverfahren unterstützen zu können; keineswegs sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Behörde die unvertretbare Handlung der Beantragung der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit im Fall eines Nichttätigwerdens der Antragstellerin auch selbst vornehmen könne. Das mit Bescheid vom 24.4.2018 festgesetzte Zwangsgeld sei der Antragstellerin auch im Sinne von § 19 SVwVG wirksam angedroht worden. Schließlich sei auch die Voraussetzung des § 19 Abs. 5 Satz 1 SVwVG erfüllt, wonach die Androhung zuzustellen sei. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Postzustellungsurkunde sei der Bescheid vom 23.5.2017 am 26.5.2017 unter ihrer damaligen Anschrift in ... zugestellt worden. Die Zustellung dieses Bescheides habe die Antragstellerin auch nicht bestritten. Unklarheit bestehe lediglich darüber, ob der spätere Bescheid des Antragsgegners vom 16.1.2018, mit dem dieser die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 250,- EUR wiederholt habe, nachdem die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht tätig geworden sei, der Antragstellerin habe ordnungsgemäß zugestellt werden können, da diese im Oktober 2017 eine Wohnung in A-Stadt bezogen und ihren Wohnsitzwechsel dem Antragsgegner nicht mitgeteilt habe. Hierauf komme es nicht an, denn der Sachverhalt biete keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nach dem 23.5.2017 an seiner Zwangsgeldandrohung nebst Fristsetzung nicht mehr hätte festhalten wollen und es daher zwingend einer neuen Androhung mit neuer Fristsetzung bedurft hätte, um das Zwangsgeld nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen zu können. Auch wenn die Zustellung des Bescheides vom 16.1.2018 daher fehlgeschlagen sein sollte, könne sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass es an einer wirksamen Androhung des mit Bescheid vom 24.4.2018 festgesetzten Zwangsgeldes fehle. Dass im Bescheid vom 24.4.2018 nur die letzte Androhung vom 16.1.2018 ausdrücklich erwähnt werde, ändere daran nichts. Zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes seien jedenfalls alle gesetzten Fristen mehr als zwei Monate abgelaufen gewesen, ohne dass die Antragstellerin bis dahin irgendwelche Schritte zur Erfüllung der ihr mit Auflagenbescheid vom 1.12.2015 auferlegten Verpflichtung eingeleitet hätte. Nicht zu beanstanden sei schließlich die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 250,- EUR, bei der sich der Antragsgegner nach eigenen Angaben an der Höhe der im Einbürgerungsverfahren zu entrichtenden Verwaltungsgebühr orientiert habe. Sie entspreche dem im Bescheid vom 23.5.2017 angedrohten Betrag und liege im unteren Bereich des von § 20 Abs. 3 SVwVG vorgegebenen Rahmens. Soweit die Antragstellerin die Verhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes unter Berufung auf ihre geringen Einkünfte als Studentin in Frage gestellt habe, habe der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass es hierauf nicht ankomme und die Antragstellerin es zudem selbst in der Hand gehabt habe, durch ein kooperatives Verhalten in ihrem Einbürgerungsverfahren die Einleitung von Zwangsmaßnahmen von vornherein zu verhindern. Soweit die Antragstellerin einen Ermessensfehlgebrauch des Antragsgegners im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung mit EU-Bürgern und türkischen Staatsangehörigen rüge, die eine doppelte Staatsangehörigkeit behalten dürften, lägen bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Nach alledem stelle sich die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig dar. Gleiches gelte im Ergebnis für die im Bescheid vom 24.4.2018 enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR, falls die Antragstellerin der ihr mit Auflagenbescheid vom 1.12.2015 auferlegten Verpflichtung nicht bis zum 15.6.2018 nachkomme.

Gegen den ihr am 21.11.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 29.11.2018 Beschwerde eingelegt, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, und weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts beantragt, soweit darin ihr Antrag in der Hauptsache auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen worden ist.

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2018 - 2 L 759/18 -, soweit mit diesem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist zulässig. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es für das Prozesskostenhilfeverfahren nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht.

In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.

Zunächst begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin gleichzeitig mit der Entscheidung in der Sache selbst entschieden hat. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den Ermäßigungstatbestand in Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses (Anlage I zum GKG) für die Zurücknahme des Antrages verweist und geltend macht, durch die gleichzeitige Entscheidung über Eilantrag und Prozesskostenhilfe sei ihr die Möglichkeit genommen worden, eine Reduzierung der Gerichtsgebühren durch Antragsrücknahme nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrages herbeizuführen, dringt sie damit nicht durch. Insoweit ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass es ihr unverwehrt gewesen wäre, zunächst entweder einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Rechtsschutzbegehren zu stellen oder aber das erstinstanzliche Gericht zu ersuchen, vorab über ihr Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um bei Erfolglosigkeit die Gebührenreduzierung in Anspruch nehmen zu können.

Auch in der Sache ist die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem im Prozesskostenhilferecht anzulegenden Maßstab keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dürfen mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers bzw. der Antragstellerin aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.(vgl. Beschluss des Senats vom 31.1. 2017 – 2 D 382/16 –, juris) Das ist vorliegend nicht der Fall.

Bei der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens der Antragstellerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gerichteten Rechtsbehelfen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO) grundsätzlich eine Vorrangigkeit des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht. Dies zugrunde gelegt ist im konkreten Fall mangels überwiegender für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung vom 24.4.2018 sprechender Gründe nicht von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Zwangsgeldfestsetzung ihre Grundlage in den §§ 18, 20 SVwVG findet und dass die Antragstellerin der Verpflichtung aus dem offensichtlich nicht nichtigen, bestandskräftigen Auflagenbescheid vom 1.12.2015 nicht innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist nachgekommen ist (§ 20 Abs. 1 SVwVG). Insoweit kann auf die ausführlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat zu eigen macht, Bezug genommen werden.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der Auffassung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht erst mit der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden dürfen, weil bei einer Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden habe, ist nicht zu folgen. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen. Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist regelmäßig anzunehmen, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, sie habe bereits in der Antragsschrift die Erfolgsaussichten ihres Eilantrages „schlüssig“ dargelegt und der Antragsgegner habe dagegen „nichts Wesentliches“ vorgetragen, verkennt sie, dass der Antragsgegner ihren tatsächlichen Darstellungen und inhaltlichen Ausführungen in der Antragserwiderung vom 8.6.2018 ausführlich und substantiiert entgegengetreten ist. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das Prozesskostenhilfegesuch schon mit Eingang der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin und der Antragserwiderung am 14.6.2018 entscheidungsreif gewesen wäre, und weiterhin annähme, dass die Erfolgsaussichten offen gewesen wären, führt dies wegen der grundsätzlichen Vorrangigkeit des öffentlichen Vollzugsinteresses aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO) und mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten(vgl. Beschluss des Senats vom 02. Mai 2014 – 2 B 225/14 –; juris) der Antragstellerin hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes vorliegend nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hiervon abgesehen hat die Antragstellerin selbst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens durch ihre unzureichende Mitwirkung und ihr offensichtlich taktierendes Verhalten dazu beigetragen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verzögern(vgl. ihre Ankündigung, die zur Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft erforderlichen Handlungen einzuleiten ( nicht datiertes Schreiben auf Blatt 31f. der Gerichtsakte; Eingangsstempel 19.7.2018) sowie die Anträge der Antragstellerin auf Fristverlängerung und schließlich die Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 25.10.2018, den Sachstand ihrer Bemühungen mitzuteilen;).

Die Voraussetzungen für die Durchsetzung des auf der Grundlage des § 8 StAG ergangenen Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 1.12.2015 mittels der Zwangsgeldfestsetzung vom 24.4.2018 liegen vor (vgl. § 20 SVwVG). Unstreitig hat die Antragstellerin entgegen der Auflage bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes eineinhalb Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit (am 9.10.2016) weder die Entlassung erreicht noch nachweislich entsprechende Schritte bei den russischen Behörden in die Wege geleitet.

Was die Auswahl des Zwangsmittel anbelangt, lässt sich weder dem Wortlaut der §§ 20, 21 SVwVG noch aus dem bei Erlass belastender Verwaltungsakte von der Behörde zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (hier § 13 Abs. 2 SVwVG) oder aus anderen rechtlichen Vorgaben eine generelle Nachrangigkeit des Zwangsgeldes (§ 20 SVwVG) gegenüber der Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) herleiten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Betreiben des Entlassungsverfahrens eine nicht vertretbare, höchst persönliche Angelegenheit, die insbesondere nicht statt von ihr von einer deutschen Behörde für sie betrieben werden kann. Eine subjektive Unmöglichkeit der Entlassungsverpflichtung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Entscheidung über einen Entlassungsantrag letztlich bei den russischen Behörden liegt, denn ohne einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin wird ein solches Verfahren nicht eingeleitet und ohne ihre Mitwirkung nicht fortgeführt.

Der Umstand, dass die Antragstellerin Studentin ist und behauptet, mittellos zu sein, rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung die Interessen der Antragstellerin falsch gewichtet. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, wenn die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolglos bliebe, sei als Konsequenz ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Folge. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass die Behauptung der Antragstellerin, mittellos zu sein, in Zweifel zu ziehen ist, denn sie bezieht ausweislich der dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Unterlagen eine Ausbildungsförderung in Höhe von … EUR sowie eine Hinterbliebenenrente in Höhe von … EUR monatlich. Hiervon abgesehen ist eine Vollstreckungsbehörde nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld zu verhängen(vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.8. 2013 – 2 A 740/13 –; juris). Andernfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit seiner Ordnungspflicht entziehen, was ein in dieser Allgemeinheit mit dem öffentlichen Recht unvereinbares Ergebnis wäre.

Da bislang die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit weder tatsächlich erfolgt noch durch entsprechende Nachweise belegt ist, dass das Entlassungsverfahren tatsächlich durch die erforderlichen Erklärungen der Antragstellerin in Gang gesetzt wurde, ist von einer die Einstellung des Zwangsgeldverfahrens begründenden Zweckerreichung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 4 i.V. Abs. 2 SVwVG nicht auszugehen. Die Antragstellerin hat lediglich die Kopien eines Schreibens vom 25.10.2018 in russisch-kyrillischer Schrift(vgl. Bl. 51, 52 der Gerichtsakte) vorgelegt, von dem sie behauptet, dass es sich hierbei um für das Betreiben des Entlassungsverfahrens notwendige Vorbescheinigungen des russischen Steueramtes handele. Außerdem hat sie die Kopie einer - wie sie behauptet - Seite ihres Passes(vgl. Bl. 45 d. Gerichtsakte) vorgelegt, womit „die Abmeldung aus Russland“ belegt sein soll. Hierbei ist weder ersichtlich, um wessen Ausweis und um welche Art von Ausweisdokument es sich überhaupt handelt noch inwiefern sich daraus inhaltlich die „Abmeldung aus Russland“ ergibt. Dass diesen kopierten Schriftstücken keinerlei Aussage- und Beweiswert beizumessen ist, liegt daher auf der Hand. Soweit die Antragstellerin des Weiteren in ihrem Schreiben vom 17.1.2019 zur Begründung eines Anspruchs auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung u.a. geltend macht, sie habe noch nicht alle Unterlagen und Bescheinigungen der russischen Behörden und könne deren Bearbeitungsdauer nicht beeinflussen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diesen Umstand selbst zu vertreten hat, denn sie hat erst unter dem Druck der Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners erste Bemühungen unternommen, um ihrer Verpflichtung aus der Auflage vom 1.12.2015 nachzukommen. Bei diesen Gegebenheiten kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung § 10 SVwVG nicht in Betracht.

Das Verwaltungsgericht hat demnach der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren zu Recht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und bietet.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes, der unter Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Beschwerdefrist noch eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Wahrung des Vertretungserfordernisses (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erheben könnte, ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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