Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2019 – 5 K 826/19 – wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt B., S., beigeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor bezeichneten, ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet.
Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.(BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 – 1 BvR 2186/14 –, juris; Beschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, juris) Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(Beschluss des Senats vom 27.2.2018 – 1 D 852/17 –; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2015 – 2 D 371/14 –, NJW 2015, 2516, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen, und vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –, juris)
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht der von der Klägerin im Klageverfahren 5 K .../19 isoliert erhobenen Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... – zu Unrecht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten abgesprochen.
Mit dem genannten Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Anordnung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
Unstreitig ist, dass die Klägerin im Vorfeld der mit Bescheid vom 30.1.2019 verfügten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nicht gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört wurde. Im Hinblick auf diesen Umstand hat die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides geltend gemacht, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG hätten die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beklagten auferlegt werden müssen. Die für die Richtigkeit dieser Auffassung angeführten Gründe sind jedenfalls von solchem Gewicht, dass das Verwaltungsgericht über die im Zentrum des Rechtsstreits stehende, zwischen den Beteiligten und im Übrigen auch in der Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage, wie die Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG auszulegen ist, nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren – unter Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung – hätte entscheiden dürfen.
Nicht nachvollziehbar sind zunächst die vom Verwaltungsgericht sowohl im Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.7.2019 als auch in dem – bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist – ergangenen Urteil vom 31.7.2019 angestellten Überlegungen zur Entbehrlichkeit einer Anhörung nach der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 SVwVfG. Aufgrund einer Analyse der bei der Klägerin bereits am 3.7.2018 entnommenen Blutprobe ergab sich eine Amphetaminkonzentration von 0,2 mg/l. Das dies feststellende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität datiert vom 17.8.2018. Bereits der am 3.7.2018 bei der Klägerin durchgeführte Schnelltest war positiv auf Amphetamin verlaufen. Gleichwohl war die Klägerin bis zum Erlass des Bescheides vom 30.1.2019 im befugten Besitz ihres Führerscheins. Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der nach § 28 Abs. 1 SVwVfG regelmäßig gebotenen Anhörung wegen Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG ersichtlich nicht vor. Der ungeachtet dessen das Vorliegen eines Grundes für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG bejahende Bescheid des Beklagten vom 30.1.2019 ist eindeutig rechtswidrig und leidet zudem daran, dass die in § 28 Abs. 2 SVwVfG selbst bei Vorliegen eines Absehensgrundes geforderte Ermessensentscheidung („kann“) nicht getroffen und der Ermessensausfall im Widerspruchsbescheid nicht geheilt worden ist. Von einer Anhörung in Fällen der hier vorliegenden Art unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen abzusehen, entspricht vielmehr der ständigen, vom Senat bereits mehrfach beanstandeten Verwaltungspraxis des Beklagten(vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 3.9.2018 – 1 B 221/18 –, juris, Rdnr. 6), was bei der Entscheidung über die Kosten des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht außer Betracht bleiben kann.
Litt mithin der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klägerin vom 30.1.2019 an einem Verfahrensfehler, ist dieser aufgrund der Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG durch den Erlass des Widerspruchsbescheides geheilt worden, weil sich die Widerspruchsbehörde mit den Einwendungen der Klägerin, die diese erstmals im Widerspruchsverfahren vorbringen konnte, inhaltlich auseinandergesetzt hat.(BVerwG, Urteil vom 17.8.1982 – 1 C 22.81 –, juris, Rdnrn. 18 ff.) Dies steht außer Streit.
Im Mittelpunkt des Verwaltungsrechtsstreits stand vielmehr die Frage, welche Auswirkungen der vom Beklagten begangene Verfahrensfehler auf die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens hatte. Die Klägerin sieht insoweit die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG als erfüllt an. Abweichend von dem Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG, wonach der Widerspruchsführer kostenerstattungspflichtig ist, wenn sein Widerspruch erfolglos geblieben ist, bestimmt § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG, dass der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen auch im Falle der Erfolglosigkeit des Widerspruchs zu erstatten hat, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 SVwVfG unbeachtlich ist.
Die dem angefochtenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.7.2019 und dem in der Folge ergangenen Urteil vom 31.7.2019 zugrunde liegende Argumentation des Verwaltungsgerichts, § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG bedinge zwingend eine Würdigung der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts bei Ausblendung des geheilten Formfehlers, da ansonsten nie festgestellt werden könnte, dass der Widerspruch nur aufgrund der Heilung eines Formfehlers keinen Erfolg gehabt habe, was fallbezogen wegen der materiellen Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin dazu führe, dass der von der Klägerin erhobene Widerspruch eben nicht nur infolge der Heilung der Verletzung des § 28 Abs. 1 SVwVfG erfolglos geblieben sei, sondern (wegen materieller Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung) „weil der Widerspruch darüber hinaus unbegründet“ gewesen sei, ist angesichts des Wortlauts der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck schwerlich nachvollziehbar.(vgl. insoweit auch VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 26.3.2012 – 3 K 1773/11 –, juris)
Der Erfolg eines Anfechtungswiderspruchs setzt nicht voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist, vielmehr ist er – abgesehen von den Fällen der §§ 45 und 46 SVwVfG – bereits dann erfolgreich, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus formalrechtlichen oder aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig erweist. Die Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift führt demgemäß in der Regel unabhängig von der materiellen Rechtslage zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts, es sei denn, die Voraussetzungen einer Heilung bzw. Unbeachtlichkeit nach § 45 oder § 46 SVwVfG liegen vor. Wird im Widerspruchsverfahren die Verletzung des nach § 28 Abs. 1 SVwVfG bestehenden Anhörungserfordernisses nach § 45 SVwVfG geheilt, hat der Widerspruch gerade bei materieller Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nur infolge dieser Heilung keinen Erfolg. Wäre der Verwaltungsakt zudem auch noch materiell rechtswidrig, bedürfte es der Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG nicht, da der Rechtsträger der Erlassbehörde in diesem Fall ohnehin gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kostenerstattungspflichtig wäre. Für die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG verbliebe mithin kein Anwendungsbereich mehr.
Allein dies spricht bereits mit Gewicht für die insoweit von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung. Diese findet im Übrigen Rückhalt im Regelungszweck.
§ 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG gewährt dem Widerspruchsführer letztlich aus Billigkeitsgründen einen Aufwendungserstattungsanspruch in den Fällen, in denen bei hinweggedachter Heilung des Form- oder Verfahrensfehlers nach § 45 SVwVfG der Widerspruchsführer im Vorverfahren obsiegt hätte. Denn in solchen "Heilungsfällen" unterliegt der Widerspruchsführer eben "nur" aufgrund der Heilung. Ohne diese wäre der Widerspruch erfolgreich gewesen und hätte den Aufwendungserstattungsanspruch aus § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG gegen den Rechtsträger der Erlassbehörde zur Folge gehabt. Jener wiederum würde aufgrund der materiellen Rechtslage allerdings weiterhin die Möglichkeit offen stehen, jederzeit einen nunmehr auch formell rechtmäßigen Bescheid gleichen Inhalts zu erlassen. Daran wird erkennbar, dass § 45 SVwVfG der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung letztlich unsinnigen Verwaltungsaufwandes dient.(so zutreffend VG Braunschweig, Urteil vom 6.8.2003 – 7 A 192/01 –, juris) § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG soll ersichtlich verhindern, dass der Widerspruchsführer kostenrechtlich allein wegen der Heilungsmöglichkeit nach § 45 SVwVfG schlechter gestellt wird. § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG sieht eine Kostenerstattung nur bei einem erfolgreichen Widerspruch vor, so dass der Widerspruchsführer im Fall einer Heilung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht bereits dadurch eine drohende Kostenlast abwenden kann, dass er die Hauptsache für erledigt erklärt.(Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 80 Rdnr. 37) Der Umstand, dass der Adressat eines Verwaltungsakts, der unter Verletzung eines Verfahrens- oder Formfehlers ergangen ist, seine grundrechtlich verbrieften Verfahrensrechte – hier das aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 GG und der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Recht auf Gehör im Verwaltungsverfahren(Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 2) – erst im Widerspruchsverfahren durchsetzen kann, soll ihm kostenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen – wie hier – die Heilung des Rechtsfehlers erst durch den Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgt, so dass der Adressat des Verwaltungsakts gegen die zu seinen Ungunsten getroffene Kostenentscheidung nicht anders als durch Klage reagieren kann.
Der Annahme hinreichender Erfolgsaussichten stand auch nicht die Regelung in § 46 SVwVfG entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 SVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 18.7.2019 im Hinblick auf die vorgenannte Regelung zwar erhebliche Zweifel geäußert, ob die Klägerin sich mit Erfolg auf eine Verletzung der Anhörungspflicht hätte berufen können, diese Frage wegen der Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG letztendlich aber offengelassen. Mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 46 SVwVfG sieht sich der Senat allerdings zu dem Hinweis veranlasst, dass die Fälle, in denen von einer Anhörung rechtmäßig abgesehen werden kann, abschließend in § 28 Abs. 2 SVwVfG geregelt sind. § 46 SVwVfG rechtfertigt demgegenüber ein Absehen von einer nach § 28 Abs. 1 SVwVfG erforderlichen Anhörung nicht, ändert also nichts an der formellen Rechtswidrigkeit des ohne Anhörung ergangenen Verwaltungsakts. Er führt demgemäß auch keine Heilung herbei, sondern schließt lediglich den Anspruch des Betroffenen auf Aufhebung des rechtsfehlerhaft ergangenen Verwaltungsakts aus.(Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 46 Rdnr. 1)
Umstritten ist, ob § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG (in der vorstehend präferierten Auslegung) nach Sinn und Zweck der Regelung über deren Wortlaut hinaus auch auf den Fall des § 46 SVwVfG Anwendung zu finden hat.(bejahend: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 30; ablehnend: Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 80 Rdnr. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.3.2010 – OVG 3 M 2.10 –, juris, Rdnr. 10) In der Rechtsprechung des Senats ist diese Frage noch nicht geklärt. Wenn es fallbezogen hierauf ankäme, würde die Klärung einer derart komplexen Rechtsfrage den im Hinblick auf das Verbot einer weitgehenden rechtlichen Vorausbeurteilung eingeschränkten Prüfrahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens bei weitem sprengen.
Im Übrigen erscheint auch keineswegs offensichtlich, dass das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren – hätte die Klägerin bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag gehabt – nicht geeignet war, zu einer abweichenden Behördenentscheidung zu führen. Zunächst ist insoweit zu sehen, dass an eine Bejahung der Offensichtlichkeit nicht zuletzt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Relevanz der hier in Rede stehenden Verfahrensvorschrift und die Problematik der insoweit anzustellenden Prognose strenge Anforderungen zu stellen sind.(Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 46 Rdnr. 84) Hiervon ausgehend ist zwar zutreffend, dass nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV allein aufgrund der festgestellten Amphetaminkonzentration die Regelvermutung einer fehlenden Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt war.(Beschluss des Senats vom 28.9.2016 – 1 B 273/16 –, juris) Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 7 und 46 FeV nicht im Ermessen der Behörde steht, ist jedoch zu beachten, dass der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordert, Ausnahmen von der Regelvermutung anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.(Senatsbeschluss vom 28.9.2016, a.a.O., juris-Rdnr.) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Widerspruchs vorgetragen, sie habe am 24.8.2018 erfahren, dass sie (mit ihrem vierten Kind) schwanger ist. Seit dem Vorfall vom 3.7.2018 habe sie keine Drogen mehr zu sich genommen und die Nachricht von ihrer Schwangerschaft habe sie zusätzlich motiviert, von Drogen Abstand zu nehmen. Sie wolle in keinem Fall die Schwangerschaft und die Gesundheit ihres Kindes gefährden. Wenngleich eine Schwangerschaft nicht per se ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigt, handelt es sich doch um einen Umstand, der in vielen Fällen aus Verantwortungsgefühl für das ungeborene Kind mit einer besonderen Verhaltensumstellung einhergehen wird und fallbezogen Anlass zu einer näheren Überprüfung war, inwieweit dies bei der Klägerin zutraf oder welche besonderen Einzelfallumstände dem entgegenstanden.(vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2014 – 11 CS 13.2320 –, juris, Rdnr. 10, wo ein Abweichen von der Regelvermutung wegen fortgesetzten Drogenkonsums (auch nach der Schwangerschaft) verneint wird.) Angesichts dessen erscheint eine Unbeachtlichkeit des Vorbringens der Klägerin durchaus nicht offensichtlich im Sinne von § 46 SVwVfG.
Nach alledem bestanden hinreichende Aussichten auf einen Erfolg der von der Klägerin erhobenen, auf § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG gestützten Klage gegen die im Widerspruchsbescheid vom 9.5.2019 zu ihren Lasten ergangene Kostenentscheidung.
Hiervon ausgehend steht einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und einer rückwirkenden Prozesskostenhilfegewährung auch nicht der Umstand entgegen, dass über die Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2019 bereits entschieden ist und das Urteil inzwischen Rechtskraft erlangt hat.
Auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann – hierauf hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 10.9.2019 hingewiesen – ausnahmsweise rückwirkend Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt worden ist und der Kläger vor Eintritt der Rechtskraft alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.(BayVGH, Beschluss vom 12.6.2019 – 11 C 19.233 –, juris)
Dass der Senat hinsichtlich der erstinstanzlichen Angaben der Klägerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Aufklärungsbedarf gesehen hat, steht einer rückwirkenden Gewährung von Prozesskostenhilfe fallbezogen nicht entgegen. Weder die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen noch ihre diesbezüglichen Angaben waren in einer Weise unvollständig, dass dies einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegengestanden hätte. Es bestanden lediglich Unklarheiten hinsichtlich der verwandtschaftlichen Verhältnisse der von ihr als ihrem Haushalt angehörig angegebenen Personen, die sich überdies – wie insbesondere die Angaben zum Einkommen ihres Lebensgefährten – zum Nachteil der Klägerin hätten auswirken können. Der Senat hat sich deswegen veranlasst gesehen, der Klägerin Gelegenheit zu geben, diese Unklarheiten zu beseitigen, was diese auch fristgemäß getan hat.
Dass dies nicht bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens geschehen ist, kann der Klägerin nicht angelastet werden. Hätte das Verwaltungsgericht der eingangs dargelegten Rechtslage entsprechend hinreichende Erfolgsaussichten ihrer Klage bejaht, wäre es selbst gehalten gewesen, der Klägerin Gelegenheit zu geben, die im Schreiben des Senats vom 10.9.2019 aufgezeigten Unklarheiten auszuräumen. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint und das erstinstanzliche Verfahren noch vor Ablauf der Beschwerdefrist durch Urteil abgeschlossen. Diese Vorgehensweise darf der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.
Die Klägerin erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Soweit die Klägerin Angaben zum Einkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieses bei der Prüfung des geltend gemachten Prozesskostenhilfeanspruchs mangels eines entsprechenden gegen ihren Lebensgefährten gerichteten Unterhaltsanspruchs der Klägerin außer Betracht zu bleiben hat.(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 114 Rdnr. 53;) Insoweit ist lediglich zu beachten, dass die von der Klägerin angegebenen Unterkunftskosten um den Prokopfanteil ihres Lebensgefährten zu kürzen sind.
Hiervon ausgehend ist die Antragstellerin, die nicht über nennenswertes verwertbares Vermögen verfügt, mit ihrem aus dem für ihre vier Kinder gezahlten Kindergeld und einem Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten von monatlich 584 EUR bestehenden Einkommen angesichts der diesem gegenüberzustellenden notwendigen monatlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO ergebenden Freibeträge nicht in der Lage, für die Kosten der Prozessführung auch nur in Raten aufzukommen.
Der Klägerin war nach allem für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Prozessbevollmächtigter beizuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.