Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 100/18

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 2 K 261/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie erstens auf die Entfernung der Probezeitbeurteilungen aus der Personalakte und zweitens unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 29.9.2015 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids hinsichtlich des Zeitraums vom 1.6.2013 bis zum 14.6.2014 auf erneute Beurteilung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zielt, als unzulässig abgewiesen. Soweit die Klage unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 29.9.2015 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids hinsichtlich des Zeitraums vom 15.6.2014 bis 14.6.2015 sowie hinsichtlich der abschließenden Probezeitbeurteilung auf erneute Beurteilung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zielt, ist sie als unbegründet abgewiesen worden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5.4.2018 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

1. Soweit die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, wird das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in der Begründungsschrift weder ausdrücklich geltend gemacht, noch ergibt sich konkludent aus den dortigen Ausführungen, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses verneint und die entsprechenden Anträge als unzulässig abgewiesen hat, angegriffen wird.

Es kann mangels Relevanz für die Kostenentscheidung dahinstehen, ob der seinem Wortlaut nach uneingeschränkt gestellte Antrag, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, vor diesem Hintergrund einschränkend auszulegen ist oder ob er hinsichtlich der teilweisen Abweisung der Klage als unzulässig mangels einer hierauf bezogenen Zulassungsbegründung der Zurückweisung unterliegt. Jedenfalls ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit Gegenstand der seitens des Senats vorzunehmenden Sachprüfung, als das Verwaltungsgericht die seitens der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 15.6.2014 bis zum 14.6.2015 erstellte Beurteilung und die abschließende Probezeitbeurteilung als rechtmäßig erachtet und demgemäß das auf Neubeurteilung zielende Klagebegehren als unbegründet abgewiesen hat. Ein Zulassungsgrund ist insoweit nicht aufgezeigt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt insgesamt ohne Erfolg. Es sind weder ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der einen Anspruch auf Neubeurteilung verneinenden erstinstanzlichen Entscheidung noch Verfahrensfehler im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat die allgemeinen für rechtliche Überprüfung speziell von Probezeitbeurteilungen geltenden Maßstäbe und die sich aus der im Geschäftsbereich der Beklagten geltenden Beurteilungsrichtlinie ergebenden Anforderungen zutreffend aufgezeigt und hieran anknüpfend fallbezogen festgestellt, dass die angegriffenen Beurteilungen formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden seien.

Der zuständige Referatsleiter habe die Beurteilungen jeweils schriftlich vorbereitet und dem Beurteiler mündlich berichtet. Nach Fertigstellung und Unterzeichnung seien sie dem Kläger bekannt gegeben worden. Während der verlängerten Probezeit (2014/2015) sei es zu keinem Wechsel in der Verwendung des Klägers gekommen. Die Beklagtenvertreterin habe insoweit in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargestellt, dass die unterschiedliche Bezeichnung des Tätigkeitsfeldes einer behördeninternen Umorganisation geschuldet sei, der Kläger aber der Sache nach während des zweiten Jahres der Probezeit ein und denselben Dienstposten innegehabt habe. Die Zeitpunkte der Beratung über die Frage der Bewährung - 4.5.2015 - und der Unterzeichnung der hinsichtlich des zweiten Probejahres erstellten Beurteilung - Beurteiler: 29.4.2015, Berichterstatter: 18.5.2015 - entsprächen den Vorgaben der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie - BROB -.

Die Teilbeurteilung und die abschließende Probezeitbeurteilung begegneten auch inhaltlich bzw. hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit keinen durchgreifenden Bedenken.

Sie basierten auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage, denn der zuständige Beurteiler habe sich die zu ihrer Erstellung erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und Leistung des Klägers jeweils ordnungsgemäß verschafft. Der Referatsleiter, der die Leistungen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum aus eigener Anschauung kenne, habe dem Beurteiler zum Teil schriftlich und - was ausgehend von der Beurteilungsrichtlinie und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zulässig sei - zum Teil mündlich berichtet, so dass dieser in die Lage versetzt gewesen sei, sich einen hinreichend umfangreichen Eindruck von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers zu verschaffen und diese in das Beurteilungssystem seiner Behörde einzupassen. Entgegen der Auffassung des Klägers beruhten die die verlängerte Probezeit betreffende Beurteilung und die Gesamtbeurteilung hinsichtlich der ihm zugeschriebenen mangelnden Leistungen nicht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Insoweit genüge es nicht, dass der Kläger die negativen Feststellungen zu seiner Leistung, Eignung und Befähigung lediglich schlicht bestreite. Vorliegend seien die Darlegungen des Berichterstatters zu den nur exemplarisch angeführten Einzelvorgängen nachvollziehbar und der Kläger sei diesen Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten. Es sei nicht ersichtlich, dass ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab angewandt oder die Beurteilung in Verkennung der Beurteilungspraxis der Beklagten erstellt worden wäre. Der Kläger verkenne, dass für Probezeitbeurteilungen kein vergleichender Maßstab wie bei der Regelbeurteilung gelte, da diese mit Blick auf ihre gänzlich andere Zielrichtung allein der Feststellung dienten, ob sich der Beamte in der Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Das getroffene Gesamturteil mangelnder Bewährung basiere darauf, dass der Kläger zwar hinsichtlich 14 von 17 Einzelmerkmalen mit D (durchschnittlich ausgeprägt) beurteilt, indes aber in drei Einzelmerkmalen (analytisches Denken, Gewissenhaftigkeit, Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse) die Bewertung F (gering ausgeprägt) erhalten habe. Hieraus leite sich schlüssig das Gesamturteil, sich im Verwendungsbereich noch nicht bzw. nicht in vollem Umfang bewährt zu haben, her, da die Beklagte nach ihrem nicht zu beanstandenden Maßstab für eine Bewährung im Verwendungsbereich voraussetze, dass hinsichtlich jedes einzelnen Merkmals zumindest der Ausprägungsgrad D erzielt werde. Die abschließende Probezeitbeurteilung sei textlich nachvollziehbar damit begründet, dass es dem Kläger trotz regelmäßiger Feedbacks durch Vorgesetzte, deren Inhalte durch entsprechende Notizen des Referatsleiters belegt seien und deren Stattfinden der Kläger nicht in Abrede gestellt habe, nur unzureichend gelungen sei, aufgezeigte Mängel abzustellen und Arbeitsinhalte sachgerecht zu vermitteln, so dass nicht zu erwarten sei, dass er die aufgezeigten Schwächen überwinden werde. Schon in der vorangegangenen Beurteilung zur verlängerten Probezeit, die auch positive Entwicklungsaspekte aufzeige, sei festgehalten, dass der Kläger mehrfach dazu angehalten worden sei, sorgfältiger und nicht schematisch zu arbeiten, seine Ausarbeitungen zu komplexen und anspruchsvolleren Arbeiten seien häufig an der Oberfläche geblieben und hätten methodische Schwächen erkennen lassen. Der Vorhalt des Klägers, die Plausibilität der Beurteilungen leide daran, dass der Referatsleiter ihm gegen Ende der verlängerten Probezeit „Sonderaufgaben“ übertragen habe, die gegenüber seinem Statusamt höherwertig gewesen seien, verfange nicht. Insoweit habe die Kammer in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Anhörung des Referatsleiters die Überzeugung gewonnen, dass es sich um Arbeiten gehandelt habe, die zum Spektrum der Arbeit eines Sachbearbeiters im gehobenen Dienst beim Bundeszentralamt für Steuern gehören und deren Wertigkeit nicht über den Bereich des dem Kläger übertragenen gebündelten Dienstpostens (A 9 bis A 10) hinausgingen. Gleichzeitig habe sich der bereits nach der Aktenlage bestehende Eindruck, der Kläger habe nur die in der Wertigkeit dem mittleren Dienst zuzurechnenden Dienstaufgaben zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten erfüllt, bestätigt. Schließlich stehe der Plausibilität der Beurteilungen und des Gesamturteils der Nichtbewährung nicht entgegen, dass der Kläger in den Jahren 2011 bis 2013 als Arbeitnehmer des Bundeszentralamtes für Steuern die ihm übertragenen Tätigkeiten erfolgreich bewältigt habe. Zum einen habe es sich nur um ähnliche Tätigkeiten gehandelt, zum anderen gelte wie im Verhältnis zwischen einer aktuellen dienstlichen Beurteilung und der Vorbeurteilung, dass Rückschlüsse schon wegen der verschiedenen Zeiträume nicht möglich seien.

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der so begründeten erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht dargetan.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. Maßgeblich ist hiernach die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542; ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschlüsse vom 14.11.2016 - 1 A 215/15 -, juris Rdnrn. 13 ff., und vom 29.8.2017 - 1 A 399/17 -) Dabei können die ernstliche Zweifel begründenden Umstände auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren.(Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 124 Rdnr. 7b m.w.N.)

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt (a); die Entscheidung könne aber auch ausgehend von der unrichtigen Tatsachengrundlage keinen Bestand haben (b).

a) Der Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei im zweiten Jahr der Probezeit nicht zu einem Wechsel in der Verwendung des Klägers gekommen, treffe nicht zu, vielmehr sei extra für ihn ein Dienstposten geschaffen worden, der ihm kraft Umsetzungsverfügung zugewiesen worden sei, verfängt nicht.

Ausweislich des Vermerks vom 4.6.2014 auf Blatt 80 der Personalakte des Klägers ist der für die weitere Verwendung des Klägers vorgesehene Dienstposten St I 316 A zwar neu geschaffen worden, um ihn im zweiten Jahr der Probezeit auf diesem Dienstposten einzusetzen. Dementsprechend erging, wenngleich sehr spät, unter dem 13.1.2015 eine förmliche Umsetzungsverfügung, kraft derer der Kläger rückwirkend zum 15.6.2014 auf diesen Dienstposten umgesetzt worden ist. Diesen Dienstposten hat der Kläger bis zum Abschluss der Probezeit innegehabt. Dass der Dienstposten - wie in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zur Akte gereichten Vermerk vom 27.4.2016 festgehalten ist – später (gemäß den Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2017, Seite 6, ab dem 23.2.2015) im Zuge einer internen Umorganisation das geänderte Stellenzeichen St I 3.13 A erhalten hat, hat keine Veränderung der diesem Dienstposten zugeordneten Dienstaufgaben bewirkt.

Im Weiteren (Gliederungspunkte a aa-ff der Zulassungsbegründung) wiederholt der Kläger hinsichtlich einiger Vorhalte der Beklagten, unter anderem des Absendens fehlerhafter Schreiben, bzw. hinsichtlich seines Vortrags, höherwertige Aufgaben erfüllt zu haben, seine Einwände gegen die Probezeitbeurteilungen, die die Beklagte ausweislich des Bescheids vom 29.9.2015 mit ausführlicher auf die einzelnen Einwände bezogener Begründung nicht zum Anlass einer Abänderung der Beurteilungen genommen hat. Er meint, das Verwaltungsgericht habe die Darstellung der Beklagten im Bescheid vom 29.9.2015 nicht überprüft, obwohl er insoweit Zeugenbeweis angeboten habe. Indes hat sich der Kläger erstinstanzlich in seinen Schriftsätzen vom 19.12.2016 und vom 19.9.2017 darauf beschränkt, die Richtigkeit der einzelnen Vorhalte zu bestreiten; Zeugenbeweis wurde in diesem Zusammenhang nicht angeboten. Soweit er erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20.9.2017 in dem gleichzeitig betriebenen Entlassungsrechtsstreit einen Zeugen dafür benannt hat, dass er einen Vortrag zum Thema „Informationen über das Bußgeldverfahren im Umsatzsteuerkontrollverfahren“ gehalten habe, ist dies nie im Streit gewesen. Soweit er zwei Mitarbeiter als Zeugen dafür benannt hat, dass er als Sachbearbeiter auf dem Dienstposten St I 3.313 A engagiert und erfolgreich, stets zügig und fehlerfrei gearbeitet habe, krankte bereits das Beweisthema an mangelnder Substantiierung und es war - ganz abgesehen davon, dass der Kläger Fehler während seiner Probezeit durchaus einräumt - nicht dargelegt, inwiefern gerade diese Mitarbeiter in der Lage sein sollten, die Feststellungen des Referatsleiters zu entkräften. Das Verwaltungsgericht hat den Referatsleiter in der mündlichen Verhandlung zu den Hintergründen einzelner Vorhaltungen angehört und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass zur Darlegung einer unzureichenden Tatsachengrundlage nicht ausreiche, wenn negative Feststellungen zu Leistung, Eignung und Befähigung lediglich schlicht bestritten würden. Ein schlichtes Bestreiten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur beachtlich, wenn der Dienstherr sein Eignungsurteil nicht nur beispielhaft, sondern ausdrücklich auf einzelne historische Einzelvorgänge stütze, da er die betreffenden Tatsachen dann im Streitfall beweisen müsse.(BVerwG, Urteile vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rdnrn. 21 ff., und vom 17.9.2015 2 C 27.14 -, juris Rdnrn. 19 ff.) Soweit indes - wie vorliegend - nur exemplarisch genannte Einzelvorgänge im Streit seien, könne das reine Bestreiten nicht zur Überzeugung des Gerichts Zweifel an dem durch die Beklagte festgestellten Sachverhalt wecken. Dieser Argumentation kann der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit Erfolg entgegentreten, indem er zu verschiedenen Vorhalten, die für die Wertung der Beklagten, dass der Kläger sich nicht in vollem Umfang bewährt habe, mitbestimmend waren, erneut vorträgt, diese entsprächen nicht den Tatsachen.

Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Noten aus der Tarifbeschäftigtenzeit im Protokoll der Gremiumsbesprechung schlechter dargestellt worden seien als sie tatsächlich waren, ist anhand der Niederschrift der Gremiumsbesprechung vom 23.5.2014 nicht nachvollziehbar. Wie der Zusatz, auch die Eignungsfeststellung in der Akte enthalte von den Zeugnissen abweichende schlechtere Noten, zu verstehen ist, erschließt sich dem Senat nicht, zumal die Zeugnisse vom 9.3.2012 und vom 31.5.2013 keine Noten ausweisen, sondern aus textlichen Umschreibungen bestehen.

Inwieweit der Vortrag, die Probezeit sei anfänglich entgegen der diesbezüglichen Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Mindestprobezeit (1 Jahr), sondern auf 1 Jahr und 15 Tage verkürzt worden, entscheidungserheblich sein soll, ist nicht dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, ihm seien bereits ab dem 9.12.2016, nicht erst - wie das Verwaltungsgericht meine - ab März 2017, Sonderaufgaben übertragen worden. Die erfolgreiche Geltendmachung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel setzt, wie eingangs dargelegt, voraus, dass eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dies bedingt, dass ihre Entscheidungsrelevanz in der Zulassungsbegründung aufgezeigt wird.

b) Der Kläger rügt, dass seine Verwendung als Tarifbeschäftigter zwar in den Probezeitbeurteilungen als erster Verwendungsbereich ausgewiesen sei, seine dortigen Leistungen aber nicht in die abschließende Probezeitbeurteilung eingeflossen seien. Das Verwaltungsgericht habe dies gebilligt, obwohl es davon ausgegangen sei, dass er während der Tarifbeschäftigung unter denselben Bedingungen wie ein Beamter Dienst geleistet habe. Die beanstandete Nichtberücksichtigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Probezeit ist mit Blick auf die Vorbeschäftigung abgekürzt worden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das Beamtenverhältnis auf Probe erst zum 1.6.2013 begründet worden ist und damit der Lauf der abgekürzten Probezeit am 1.6.2013 begonnen hat. Gegenstand einer Probezeitbeurteilung sind die Leistungen in dem Zeitraum, während dessen das Beamtenverhältnis auf Probe bestanden hat. Zeugnisse aus früheren Jahren spielen unabhängig davon, ob sie von einem privaten oder einem öffentlichen Arbeitgeber oder - wie vorliegend - sogar von dem Dienstherrn, mit dem das Beamtenverhältnis auf Probe begründet worden ist, ausgestellt worden sind, für die Frage, ob der Beamte sich während der Probezeit bewährt hat oder nicht, keine Rolle. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG ist Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit, dass sich der Beamte in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat; § 28 Abs. 2 BLV gibt vor, dass Beamtinnen und Beamte „sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt“ haben, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Damit geben die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften keinen Anknüpfungspunkt für die Forderung des Klägers, seine im Vorfeld der Probezeit erbrachten Leistungen müssten in der abschließenden Probezeitbeurteilung Berücksichtigung finden.

Beanstandet wird weiter, dass die Personalgespräche, die der Referatsleiter mit ihm geführt hat, nicht wie in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen formal dokumentiert seien, ihr behaupteter Inhalt ihm aber dennoch entgegengehalten werde. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass weder in der Beurteilungsrichtlinie noch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein vorgegeben sei, dass Beurteilungsbeiträge in schriftlicher Form vorliegen und Gegenstand der Personalakte werden müssten. Soweit der Kläger seine Argumentation vermutlich auf die Vorgabe in Nr. 13 BROB stützt, überschätzt er deren Regelungsgehalt. Es heißt dort: „Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beurteilte oder den Beurteilten ungünstig sind oder ihr bzw. ihm nachteilig werden können, dürfen in der Beurteilung nur zum Ausdruck gebracht werden, wenn die Beamtin oder der Beamte vorher gehört worden ist (vgl. § 109 BBG). Ihre bzw. seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.“ Der Verweis auf § 109 BBG belegt, dass singuläre Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die von Dritten oder aus dem Bereich des Dienstherrn stammen und ein gewisses eigenständiges Potential haben, gemeint sind. Hingegen ist ein Vorgesetzter, der einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen haben wird, nicht gehalten, den Beamten zu jeder einzelnen Beobachtung und jedem Eindruck anlässlich der alltäglichen Dienstverrichtung, die sich erst im Zusammenspiel mit anderen Beobachtungen zu einem Gesamteindruck verdichten und auf diesem Weg in den Beurteilungsbeitrag einfließen könnten, eigens anzuhören und eine schriftliche Äußerung hierzu einzuholen. Eine solche Überfrachtung der Personalakte läge weder im Interesse des Beamten noch wäre eine solche Vorgehensweise einem geordneten Dienstbetrieb dienlich. Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Gespräche über die Tätigkeiten des Klägers unstreitig stattgefunden haben, und die Überzeugung gewonnen, dass die Vorhaltungen des Referatsleiters nicht ohne sachliche Grundlage erfolgten.

Soweit der Kläger bestreitet, dass er zum Teil mit Aufgaben des mittleren Dienstes befasst worden sei, ist die Entscheidungsrelevanz dieses Streitpunktes nicht aufgezeigt. Ihm wird in den angegriffenen Beurteilungen nicht vorgehalten, er habe unzureichende Leistungen erbracht, obwohl er auch unterwertige Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe. Im Zusammenhang mit Tätigkeiten des mittleren Dienstes heißt es in der Beurteilung zur verlängerten Probezeit lediglich, dass er Tätigkeiten, die normalerweise von Angehörigen des mittleren Dienstes erledigt werden, inzwischen weitgehend fehlerfrei erledige. Dass diese Feststellung ihm zum Nachteil gereichen könnte, ist weder ersichtlich noch im Zulassungsantrag aufgezeigt.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Referatsleiter die Bewährung des Klägers auf dem für ihn eingerichteten Dienstposten St I 316 A unter dem 9.12.2014 festgestellt habe und dies die Rechtswidrigkeit der hinsichtlich der Tätigkeit auf diesem Dienstposten erstellten Beurteilung bedinge, entbehrt in tatsächlicher Hinsicht der Grundlage. So ist in der seitens des Referatsleiters gefertigten Dokumentation der Personalgespräche unter dem Datum 9.12.2014 zwar festgehalten, dass die in den letzten Wochen vorgelegten Arbeiten als ordentlich erachtet worden seien. Relativierend hinzugefügt ist, dass es sich um Tagesgeschäft gehandelt habe, das normalerweise von Mitarbeitern erledigt werde. Um die Fähigkeiten als Sachbearbeiter besser beurteilen zu können, seien ihm neben seiner Linienarbeit Sonderaufgaben übertragen worden. Auf die Frage der Bewährung angesprochen habe der Referatsleiter geantwortet, dass für die Verwendung im Referat St I 3 zum Ende des Zeitraums eine Beurteilung erstellt werde. Er habe auch daran erinnert, dass er Mängel aufgezeigt habe, an deren Behebung der Kläger arbeiten solle. Damit lässt sich dem zu dem Gespräch vom 9.12.2014 gefertigten Vermerk des Referatsleiters ersichtlich keine vorzeitige Bewährungsfeststellung entnehmen. Zur Abklärung der Berechtigung der diesbezüglich seitens des Klägers gezogenen Schlussfolgerung hat das Verwaltungsgericht den Referatsleiter in der mündlichen Verhandlung im Beisein des Klägers befragt und ist nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass der Referatsleiter am 9.12.2014 nicht von einer bereits feststehenden Bewährung des Klägers ausgegangen ist.

2.2. Ein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe diverse Beweisantritte des Klägers unberücksichtigt gelassen und sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen. Dem ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat den Referatsleiter des Klägers in der mündlichen Verhandlung angehört und unter anderem auf dieser Grundlage die Überzeugung gewonnen, dass dessen Beanstandungen berechtigt waren und das abschließende Urteil, der Kläger habe sich während der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt, inhaltlich tragen. Angesichts dessen musste sich ihm eine Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht aufdrängen. Welche diversen Beweisangebote missachtet worden sein sollen, bleibt in der Zulassungsbegründung offen und erschließt sich auch nicht bei einer Lektüre der Klagebegründung. Dass der Kläger in einem weiteren zwischen den Beteiligten anhängigen Rechtsstreit betreffend seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - 2 K 2002/15 bzw. nunmehr 1 A 99/18 - schriftsätzlich zu dortigem Sachvortrag Zeugen benannt hat, ist aus den oben bezeichneten Gründen ohne Relevanz. Ganz abgesehen von alldem steht dem Erfolg einer auf die Nichterhebung von Zeugenbeweis gestützten Verfahrensrüge ohnehin entgegen, dass ein förmlicher Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt worden ist. Das Zulassungsverfahren ist nicht dazu da, im erstinstanzlichen Verfahren versäumte Beweisanträge nachzuholen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, wobei im Rahmen der Inansatzbringung des Auffangwertes ohne Relevanz bleibt, ob der Zulassungsantrag in Bezug auf den die Klage als unzulässig zurückweisenden Teil des Urteils einschränkend ausgelegt wird oder dieser der Zurückweisung unterliegt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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