Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 99/18

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 2 K 2002/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.621,24 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Die Entlassungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG und sei weder formell- noch materiellrechtlich zu beanstanden.

In formeller Hinsicht sei festzustellen, dass der Personalrat hinreichend beteiligt worden sei und, nachdem ihm die erbetenen Gedächtnisprotokolle des Referatsleiters zu Unterredungen mit dem Kläger vorgelegt worden seien, keine Einwendungen gegen die Entlassung des Klägers erhoben, insbesondere seine vorherige Anregung, dem Kläger eine weitere Probezeitverlängerung zu gewähren, nicht mehr bekräftigt habe. Die Maßnahme gelte daher gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG als gebilligt. Auch das dem Entlassungsbescheid vorgelagerte Verfahren zur Erprobung des Klägers - Verkürzung der Probezeit und Strukturierung der regulären bzw. verlängerten Probezeit - begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Ergebnis sei unschädlich, dass der Kläger erst nachträglich von der Niederschrift des Referatsleiters zu den Unterredungen mit ihm/Feedbackgesprächen Kenntnis erlangt habe. Zwar entspreche dies nicht den Vorgaben des behördeninternen - nach Angaben der Beklagten ohnehin veralteten - Leitfadens für die Gestaltung der Einarbeitungsphase sowie für den Ablauf von Bewährungszeiten im Bundeszentralamt für Steuern, die die Dokumentation und Bekanntgabe von Feedbackgesprächen vorsähen. Denn allein maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht verletzt worden sei. Die Gespräche hätten unstreitig stattgefunden und der Kläger habe, wie der Vermerk von 19.3.2015 belege, die Möglichkeit, den Einschätzungen seines Referatsleiters entgegenzutreten, durchaus genutzt.

In materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht die allgemeinen für die Feststellung der Bewährung geltenden Anforderungen und den Umfang der diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfung aufgezeigt und hieran anknüpfend fallbezogen ausgeführt, dass die Feststellung, der Kläger habe sich nicht bewährt, nicht zu beanstanden sei. Für die Feststellung der Bewährung gelte nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ein strenger Maßstab. Maßgeblich sei allein das Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, auch wenn diese aufgrund von Vordienstzeiten verkürzt worden sei. Eine Bewährung im vollen Umfang setze nach den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten voraus, dass der erprobte Beamte zu allen Beurteilungsmerkmalen zumindest durchschnittlich ausgeprägte Fähigkeiten nachgewiesen habe. Dies sei dem Kläger indes auch während der verlängerten Probezeit nicht gelungen; wegen der Einzelheiten werde auf das unter gleichem Datum ergangene Urteil der Kammer betreffend die Rechtmäßigkeit der Probezeitbeurteilung verwiesen. Die Beklagte habe über die Verwertung vorliegender dienstlicher Beurteilungen hinaus das von dem Beamten in der Probezeit gezeigte Verhalten und sein gesamtes Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen. Eine solche Gesamtbetrachtung habe die Beklagte ausweislich des Protokolls über die Besprechung vom 4.5.2015 zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eignung des Klägers für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit rechtsfehlerfrei angestellt. Hierbei seien der Verlauf der Erprobung, die dienstliche Entwicklung des Klägers und zur Abrundung des Persönlichkeitsbilds dessen Tätigkeit als Tarifbeschäftigter der Beklagten sowie Art und Natur der verbliebenen Mängel gewürdigt sowie erwogen worden, ob die festgestellten Mängel in einer nochmals verlängerten Probezeit zu beheben wären. Die letztgenannte Frage sei nachvollziehbar verneint worden und hiervon ausgehend sei ermessensfehlerfrei von einer weiteren Verlängerung der Probezeit abgesehen worden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5.4.2018 gibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 22.12.2018, soweit diese den fristgerechten Vortrag lediglich ergänzen, keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es sind weder ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch Verfahrensfehler im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der so begründeten erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht dargetan.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. Maßgeblich ist hiernach die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542; ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschlüsse vom 14.11.2016 - 1 A 215/15 -, juris Rdnrn. 13 ff., und vom 29.8.2017 - 1 A 399/17 -) Dabei können die ernstliche Zweifel begründenden Umstände auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren.(Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 124 Rdnr. 7b m.w.N.)

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt (a); die Entscheidung könne aber auch ausgehend von der unrichtigen Tatsachengrundlage keinen Bestand haben (b).

a) Der Vortrag, der Personalrat habe die fehlende Gesprächsdokumentation gerügt und auf die fehlende Gegenzeichnung hingewiesen, wobei sich allein die Rüge des Fehlens der formalen Gesprächsdokumentation als ein Einwand des Personalrats darstelle, verfängt nicht. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Entlassung eines Beamten auf Probe auf Antrag des Beamten mit. Dies bedeutet gemäß § 72 Abs. 1 BPersVG, dass die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern ist. Vorliegend ist der Personalrat mit Vorlage vom 23.7.2015 informiert worden und hat sich in seiner Sitzung vom 30.7.2015 mit der Personalangelegenheit befasst. Mit Schreiben vom 4.8.2015 hat er angesichts der mit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe einhergehenden Härte um Überlassung der Dokumentation der seitens des Vorgesetzten mit dem Kläger geführten Gespräche gebeten und mit Blick auf die mit dem Alter des Klägers verbundenen geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine weitere Probezeitverlängerung angeregt. Hieraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 7.8.2015 die von dem Referatsleiter gefertigte Gesprächsdokumentation übermittelt. Weiter wurde ausgeführt, dass für die entscheidende Frage der Bewährung allein die fachliche, gesundheitliche und charakterliche Eignung maßgeblich sei; eine weitere Verlängerung der Probezeit sei in der Besprechung über die Bewährung erwogen, aber im Ergebnis abgelehnt worden. Die aufgetretenen fachlichen Mängel seien so schwerwiegend, dass bei einer weiteren Verlängerung kein anderes Ergebnis mehr zu erwarten sei. Wegen der weitreichenden Folgen für den Dienstherrn müsse ein strenger Maßstab angelegt werden. Ausweislich eines Vermerks vom 14.8.2015 hat der Personalrat von alldem Kenntnis genommen und seine Äußerung auf die Anregung beschränkt, man möge für die Gesprächsdokumentationen künftig den Vordruck aus dem Einarbeitungsleitfaden verwenden. Da der Personalrat seine Einwendungen bzw. den Vorschlag einer weiteren Probezeitverlängerung nicht aufrechterhalten hat, gilt die beabsichtigte Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BPersVG als gebilligt.

Im Weiteren (Gliederungspunkte a bb-ff der Zulassungsbegründung) wiederholt der Kläger hinsichtlich einiger Vorhalte der Beklagten, unter anderem des Absendens fehlerhafter Schreiben, bzw. hinsichtlich seines Vortrags, höherwertige Aufgaben erfüllt zu haben, seine Einwände gegen die Probezeitbeurteilungen, die die Beklagte ausweislich des Bescheids vom 29.9.2015 mit ausführlicher auf die einzelnen Einwände bezogener Begründung nicht zum Anlass einer Abänderung der Beurteilungen genommen hat. Er meint, das Verwaltungsgericht habe die Darstellung der Beklagten im Bescheid vom 29.9.2015 nicht überprüft, obwohl er insoweit Zeugenbeweis angeboten habe. Indes hat sich der Kläger erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 19.12.2016 und insbesondere in seinem in dem insoweit „sachnäheren“ Beurteilungsrechtsstreit eingereichten Schriftsatz vom 19.9.2017 darauf beschränkt, die Richtigkeit der einzelnen Vorhalte zu bestreiten; Zeugenbeweis wurde in diesem Zusammenhang nicht angeboten. Soweit er erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20.9.2017 in vorliegendem Entlassungsverfahren einen Zeugen dafür benannt hat, dass er einen Vortrag zum Thema „Informationen über das Bußgeldverfahren im Umsatzsteuerkontrollverfahren“ gehalten habe, ist dies nie im Streit gewesen. Soweit er zwei Mitarbeiter als Zeugen dafür benannt hat, dass er als Sachbearbeiter auf dem Dienstposten St I 3.313 A engagiert und erfolgreich, stets zügig und fehlerfrei gearbeitet habe, krankte bereits das Beweisthema an mangelnder Substantiierung und es war - ganz abgesehen davon, dass der Kläger Fehler während seiner Probezeit durchaus einräumt - nicht dargelegt, inwiefern gerade diese Mitarbeiter in der Lage sein sollten, die Feststellungen des Referatsleiters zu entkräften. Das Verwaltungsgericht hat den Referatsleiter in der mündlichen Verhandlung zu den Hintergründen einzelner Vorhaltungen angehört und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass zur Darlegung einer unzureichenden Tatsachengrundlage nicht ausreiche, wenn negative Feststellungen zu Leistung, Eignung und Befähigung lediglich schlicht bestritten würden. Ein schlichtes Bestreiten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur beachtlich, wenn der Dienstherr sein Eignungsurteil nicht nur beispielhaft, sondern ausdrücklich auf einzelne historische Einzelvorgänge stütze, da er die betreffenden Tatsachen dann im Streitfall beweisen müsse.(BVerwG, Urteile vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, juris Rdnrn. 21 ff., und vom 17.9.2015 2 C 27.14 -, juris Rdnrn. 19 ff.) Soweit indes - wie vorliegend - nur exemplarisch genannte Einzelvorgänge im Streit seien, könne das reine Bestreiten nicht zur Überzeugung des Gerichts Zweifel an dem durch die Beklagte festgestellten Sachverhalt wecken. Dieser Argumentation kann der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit Erfolg entgegentreten, indem er zu verschiedenen Vorhalten, die für die Wertung der Beklagten, dass der Kläger sich nicht in vollem Umfang bewährt habe, mitbestimmend waren, erneut vorträgt, diese entsprächen nicht den Tatsachen.

Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Noten aus der Tarifbeschäftigtenzeit im Protokoll der Gremiumsbesprechung schlechter dargestellt worden seien als sie tatsächlich waren, ist anhand der Niederschrift der Gremiumsbesprechung vom 23.5.2014 nicht nachvollziehbar. Wie der Zusatz, auch die Eignungsfeststellung in der Akte enthalte von den Zeugnissen abweichende schlechtere Noten, zu verstehen ist, erschließt sich dem Senat nicht, zumal die Zeugnisse vom 9.3.2012 und vom 31.5.2013 keine Noten ausweisen, sondern aus textlichen Umschreibungen bestehen.

Inwieweit der Vortrag, die Probezeit sei anfänglich entgegen der diesbezüglichen Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Mindestprobezeit (1 Jahr), sondern auf 1 Jahr und 15 Tage verkürzt worden, entscheidungserheblich sein soll, ist nicht dargelegt. Die erfolgreiche Geltendmachung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel setzt, wie eingangs dargelegt, voraus, dass eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dies bedingt, dass ihre Entscheidungsrelevanz in der Zulassungsbegründung aufgezeigt wird.

b) Soweit der Kläger bestreitet, dass er zum Teil mit Aufgaben des mittleren Dienstes befasst worden sei, ist die Entscheidungsrelevanz dieses Streitpunktes nicht aufgezeigt. Ihm wird in den angegriffenen Beurteilungen nicht vorgehalten, er habe unzureichende Leistungen erbracht, obwohl er auch unterwertige Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe. Im Zusammenhang mit Tätigkeiten des mittleren Dienstes heißt es in der Beurteilung zur verlängerten Probezeit lediglich, dass er Tätigkeiten, die normalerweise von Angehörigen des mittleren Dienstes erledigt werden, inzwischen weitgehend fehlerfrei erledige. Dass diese Feststellung ihm zum Nachteil gereichen könnte, ist weder ersichtlich noch im Zulassungsantrag aufgezeigt.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Referatsleiter die Bewährung des Klägers auf dem für ihn eingerichteten Dienstposten St I 316 A unter dem 9.12.2014 festgestellt habe und dies die Rechtswidrigkeit der hinsichtlich der Tätigkeit auf diesem Dienstposten erstellten Beurteilung bedinge, entbehrt in tatsächlicher Hinsicht der Grundlage. So ist in der seitens des Referatsleiters gefertigten Dokumentation der Personalgespräche unter dem Datum 9.12.2014 zwar festgehalten, dass die in den letzten Wochen vorgelegten Arbeiten als ordentlich erachtet worden seien. Relativierend hinzugefügt ist, dass es sich um Tagesgeschäft gehandelt habe, das normalerweise von Mitarbeitern erledigt werde. Um die Fähigkeiten als Sachbearbeiter besser beurteilen zu können, seien ihm neben seiner Linienarbeit Sonderaufgaben übertragen worden. Auf die Frage der Bewährung angesprochen habe der Referatsleiter geantwortet, dass für die Verwendung im Referat St I 3 zum Ende des Zeitraums eine Beurteilung erstellt werde. Er habe auch daran erinnert, dass er Mängel aufgezeigt habe, an deren Behebung der Kläger arbeiten solle. Damit lässt sich dem zu dem Gespräch vom 9.12.2014 gefertigten Vermerk des Referatsleiters ersichtlich keine vorzeitige Bewährungsfeststellung entnehmen. Zur Abklärung der Berechtigung der diesbezüglich seitens des Klägers gezogenen Schlussfolgerung hat das Verwaltungsgericht den Referatsleiter in der mündlichen Verhandlung im Beisein des Klägers befragt und ist nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass der Referatsleiter am 9.12.2014 nicht von einer bereits feststehenden Bewährung des Klägers ausgegangen ist.

2. Ein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe diverse Beweisantritte des Klägers unberücksichtigt gelassen und sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen. Dem ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat den Referatsleiter des Klägers in der mündlichen Verhandlung angehört und unter anderem auf dieser Grundlage die Überzeugung gewonnen, dass dessen Beanstandungen berechtigt waren und das abschließende Urteil, der Kläger habe sich während der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt, inhaltlich tragen. Angesichts dessen musste sich ihm eine Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht aufdrängen. Welche diversen Beweisangebote missachtet worden sein sollen, bleibt in der Zulassungsbegründung offen und erschließt sich auch nicht bei einer Lektüre der Klagebegründung. Dass der Kläger unter dem 20.9.2017 schriftsätzlich Zeugen benannt hat, ist aus den oben bezeichneten Gründen ohne Relevanz. Ganz abgesehen von alldem steht dem Erfolg einer auf die Nichterhebung von Zeugenbeweis gestützten Verfahrensrüge ohnehin entgegen, dass ein förmlicher Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt worden ist. Das Zulassungsverfahren ist nicht dazu da, im erstinstanzlichen Verfahren versäumte Beweisanträge nachzuholen.

3. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht in seinem Schriftsatz vom 22.12.2018 erstmals vorhält, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 2 C 5.97 zwar zitiert, aber nicht umgesetzt zu haben, ist dies bereits mit Blick auf die Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, binnen derer der Zulassungsantrag zu begründen ist, unbeachtlich. Soweit man vorbezeichneten Vorhalt mit Blick darauf, dass der Kläger an ihn den Vorwurf anknüpft, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt entgegen der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung und trotz der Intervention des Klägers nicht hinreichend ausermittelt, lediglich als ergänzenden und damit berücksichtigungsfähigen Vortrag ansieht, muss er dennoch ohne Erfolg bleiben.

Der Kläger bekräftigt in diesem Zusammenhang, er sei mit der Einschätzung seiner Leistung durch den Referatsleiter nicht einverstanden und es habe an einer der behördeninternen Richtlinie für die Einarbeitung und Überprüfung von Beamten auf Probe gerecht werdenden Dokumentation der mit ihm geführten Gespräche gefehlt. Dennoch habe das Verwaltungsgericht diese Handhabung und die Einschätzung des Referatsleiters gebilligt. Zu den inhaltsgleichen, dort fristgerecht vorgetragenen, Einwendungen im Beurteilungsrechtsstreit hat hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tag folgendes ausgeführt:

„Beanstandet wird weiter, dass die Personalgespräche, die der Referatsleiter mit ihm geführt hat, nicht wie in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen formal dokumentiert seien, ihr behaupteter Inhalt ihm aber dennoch entgegengehalten werde. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass weder in der Beurteilungsrichtlinie noch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein vorgegeben sei, dass Beurteilungsbeiträge in schriftlicher Form vorliegen und Gegenstand der Personalakte werden müssten. Soweit der Kläger seine Argumentation vermutlich auf die Vorgabe in Nr. 13 BROB stützt, überschätzt er deren Regelungsgehalt. Es heißt dort: „Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beurteilte oder den Beurteilten ungünstig sind oder ihr bzw. ihm nachteilig werden können, dürfen in der Beurteilung nur zum Ausdruck gebracht werden, wenn die Beamtin oder der Beamte vorher gehört worden ist (vgl. § 109 BBG). Ihre bzw. seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.“ Der Verweis auf § 109 BBG belegt, dass singuläre Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die von Dritten oder aus dem Bereich des Dienstherrn stammen und ein gewisses eigenständiges Potential haben, gemeint sind. Hingegen ist ein Vorgesetzter, der einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen haben wird, nicht gehalten, den Beamten zu jeder einzelnen Beobachtung und jedem Eindruck anlässlich der alltäglichen Dienstverrichtung, die sich erst im Zusammenspiel mit anderen Beobachtungen zu einem Gesamteindruck verdichten und auf diesem Weg in den Beurteilungsbeitrag einfließen könnten, eigens anzuhören und eine schriftliche Äußerung hierzu einzuholen. Eine solche Überfrachtung der Personalakte läge weder im Interesse des Beamten noch wäre eine solche Vorgehensweise einem geordneten Dienstbetrieb dienlich. Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Gespräche über die Tätigkeiten des Klägers unstreitig stattgefunden haben, und die Überzeugung gewonnen, dass die Vorhaltungen des Referatsleiters nicht ohne sachliche Grundlage erfolgten.“

Soweit der Kläger seine Sichtweise vorliegend spezifisch auf eine Nichteinhaltung der internen Vorgaben des Leitfadens für die Gestaltung der Einarbeitungsphase stützt, erschöpft sich die Diskrepanz darin, dass die Dokumentation nicht - wie auch vom Personalrat für wünschenswert erachtet - unter Verwendung des entsprechenden im Einarbeitungsleitfaden vorgesehenen Vordrucks erstellt wurde. Hiermit lässt sich indes die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Stattfinden der (anderweitig dokumentierten) Gespräche sei unstreitig und der Grundsatz der Fairness habe Beachtung gefunden, nicht entkräften. Im Grunde scheint der Kläger zu meinen, sein Vorgesetzter hätte ihm hinsichtlich jeder Beobachtung, die später als Puzzleteil in sein Werturteil eingeflossen ist, Gelegenheit zu einer zeitnahen schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Dies gebietet der Grundsatz der Fairness indes nicht.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.12.2018 behauptet, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die sogenannten Feedbackgespräche den Charakter von Leistungsbeurteilungen hätten und Eingang in die Personalakte gefunden hätten, und es die Gespräche als eine Art Abmahnung verstanden habe, findet diese Interpretation - ganz abgesehen vom Ablauf der Zweimonatsfrist - in dem angefochtenen Urteil keine Stütze.

Die weitere Rüge, die Probezeit habe auf drei Jahre verlängert werden müssen, ist ebenfalls verfristet. Sie verfängt aber auch in der Sache nicht, da das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, dass die Beklagte rechts- und ermessensfehlerfrei von einer weiteren Verlängerung abgesehen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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