Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 145/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2019 – 6 K 1321/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I.
Die am … 1997 in S... geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und kakaiischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste ihren Angaben zufolge am 20.5.2017 mit ihrer Mutter und ihrer Schwester auf dem Luftweg über Istanbul nach Düsseldorf. Dabei war sie im Besitz eines bis zum 31.5.2017 gültigen Visums für Polen. Am 2.6.2017 stellte sie bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Beklagten in A-Stadt einen Asylantrag, den sie auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) beschränkte. Zur Begründung führte sie im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 19.6.2017 aus, ein junger muslimischer Mann namens P... habe mit seiner Familie bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten. Nachdem ihre Eltern den Antrag abgelehnt hätten, habe er angefangen, sie zu bedrohen. Ihr Vater sei in Angst um sie gewesen. Sie hätten daher das Land schnell verlassen müssen. habe per SMS sie und ihre Familie mit dem Tode bedroht und zugleich deutlich gemacht, dass er einer mächtigen Familie entstamme, die alles machen könne, was sie wolle. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie und womöglich ihre Familienangehörigen entführt würden.
Mit Bescheid vom 26.6.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab, verneinte das Bestehen von Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Polen an. Die Versuche, die Klägerin nach Polen zu überstellen, scheiterten. Am 24.12.2017 lief die Überstellungsfrist ab.
Mit Bescheid vom 8.1.2018 hob das Bundesamt den Bescheid vom 26.6.2017 auf und lehnte es ab, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Außerdem wurde in dem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und der Klägerin wurde unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in den Irak angedroht.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 10.4.2018 – 6 K 44/18 – mit der Begründung ab, es sei der Klägerin nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise in einer ausweglosen Lage befunden habe, weil ihr Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität absehbar bevorgestanden hätten. Die Schilderung der Geschehnisse im Zusammenhang mit den gescheiterten Heiratsabsichten des jungen Mannes namens und die hiermit verknüpften Befürchtungen, die die Klägerin geltend gemacht habe, erschienen nicht stimmig und seien daher nicht überzeugend. Im Übrigen wäre es der Familie möglich und auch zumutbar gewesen, sich andernorts in Kurdistan niederzulassen.
Am 20.8.2018 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung ihres Folgeantrags führte sie schriftlich aus, aus dem Abschlussbericht von „Amnesty Organization for Human Rights of Iraq-Kurdistan“ vom 30.4.2017 ergebe sich, dass die Familie des P... nicht bereit sei, sich mit der Absage des Heiratsantrags abzufinden und ihr und ihrer Familie weiterhin mit dem Tode drohe.
Mit Bescheid vom 3.9.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig und den Antrag auf Abänderung der Bescheide bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unzulässig sei, da es sich bei den eingereichten Kopien der Schreiben von „Amnesty Organization for Human Rights of Iraq-Kurdistan“ nicht um Originale handele, die auf ihre Echtheit überprüft werden könnten und aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Namen der Organisation auf demselben Schreiben bzw. in den jeweiligen Briefköpfe der Schreiben erhebliche Zweifel an der Authentizität bestehen würden. Gründe, die unabhängig von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG rechtfertigten, lägen ebenso nicht vor.
Am 24.9.2018 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie von der Existenz dieser Urkunden im Erstverfahren noch keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe lediglich gewusst, dass der von ihr beauftragte Rechtsanwalt im Irak Amnesty International, Sektion Kurdistan, eingeschaltet habe, um zwischen den Familien zu vermitteln. Erst nach Abschluss des Erstverfahrens habe sie Kontakt zu ihrem Rechtsanwalt im Irak aufgenommen und von den Vorhandensein der Urkunden erfahren. Die unterschiedlichen Namen der Organisation in den jeweiligen Briefköpfen der Schreiben seien darauf zurückzuführen, dass es in der Struktur von Amnesty International regionale und lokale Gruppen gebe. Die Berichte seien echt sowie authentisch und würden ihre Gefährdung durch die Familie des P... ausweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3.9.2018 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3.9.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2019 – 6 K 1321/18 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, ein Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Die Klägerin habe weder in nicht präkludierter, glaubhafter und hinreichend substantiierter Weise eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dartun noch habe sie neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorlegen können, welche geeignet gewesen wären, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen. Ein solches Beweismittel müsse so beschaffen sein, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheides erschüttere. Es müsse zu der sicheren Überzeugung führen können, dass das Bundesamt damals von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben würde. Ein solches Beweismittel liege nicht vor. Insoweit könne zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 3.9.2018 Bezug genommen werden. Ergänzend dazu sei anzumerken, dass der nunmehr im Rahmen des vorliegenden Asylfolgeverfahrens vorgelegte Abschlussbericht der Organisation „Amnesty Organization for Human Rights of Iraq-Kurdiatan“ vom 30.4.2017 kein neues Beweismittel darstelle, das eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeiführen könnte. Zunächst könne es sich bei dieser Organisation nicht um eine Sektion von Amnesty International handeln, denn eine solche namens „Iraq-Kurdistan“ existiere nicht. Selbst wenn es sich um eine eigene, von nordirakischen Behörden anerkannte Organisation handeln sollte, könne Auskünften dieser Organisation kein Beweiswert zukommen. Ungeachtet der Frage, ob es diese Organisation tatsächlich gebe und sie über eine Erlaubnis der örtlichen Behörden verfüge, fehle es an einer näheren Darlegung dazu, über welche tatsächlichen, rechtlichen und personellen Möglichkeiten die Organisation verfüge, um über durch Betroffene an sie herangetragene Behauptungen von Menschenrechtsverletzungen kompetent und seriös im Einzelfall Auskunft zu geben. Außerdem würde selbst bei Erweislichkeit der im Abschlussbericht der Organisation „Amnesty Organization for Human Rigths of Iraq-Kurdistan“ vom 30.4.2017 vermerkten Angaben der Asylfolgeantrag der Klägerin nicht zu einer günstigeren Entscheidung über ihr Asylbegehren führen, weil sich aus ihm inhaltlich nicht herleiten lasse, dass ihr die schon vom Gericht in seinem Urteil im Asylerstverfahren vom 10.4.2018 – 6 K 44/18 – angenommene Ausweichmöglichkeit innerhalb irakisch Kurdistans nicht mehr offen stünde. Gleiches gelte hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin eingereichten Schreiben dieser Organisation sowie für die von dieser Organisation stammende E-Mail an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.2.2019. Vor diesem Hintergrund habe es keiner weiteren Beweiserhebung darüber bedurft, ob es im Nordirak eine staatlicherseits zugelassene Organisation mit dem vollständigen Namen „Amnesty Organization for Human Rights of Iraq-Kurdistan“ gibt. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak gerichtete Hilfsantrag der Klägerin sei unbegründet,
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.2.2019 – 6 K 1321/18 –, mit dem ihre Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 3.9.2018, hilfsweise auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 1.4.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht.
Die Berufung ist nicht zuzulassen wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO aufgrund der Ablehnung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht. Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 – 1 B 42.19 –, juris ; sowie Urteil vom 4.10.2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230) Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet,(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 17.6.2013 – 10 B 8.13 –, juris) d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 22.7.2019 – 8 ZB 19.31614 ,– juris) Von Willkür kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 –, juris)
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag abgelehnt, Beweis durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu erheben, dass es im Nordirak eine staatlicherseits zugelassene Organisation mit dem vollständigen Namen „Amnesty Organization for Human Rights of Iraq-Kurdistan“ gibt. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dieser sei für die Beantwortung der entscheidungserheblichen Tatsache ungeeignet, dass Auskünften dieser Organisation Beweiswert zukommt. Selbst wenn es eine Organisation mit dem Namen „Amnesty Organization for Human Rigths of Iraq-Kurdistan“ geben sollte, gebe die unter Beweis gestellte Behauptung, dass sie über eine Erlaubnis der örtlichen Behörden verfüge, ohne nähere Darlegung dazu, welche tatsächlichen, rechtlichen und personellen Möglichkeiten die Organisationhabe, um über von durch Betroffene an sie herangetragene Behauptungen von Menschenrechtsverletzungen kompetent und seriös im Einzelfall Auskunft zu geben, keine Auskunft darüber, welchen Beweiswert Auskünfte dieser Organisation hätten. Außerdem würde selbst bei Erweislichkeit der im Abschlussbericht der Organisation „Amnesty Organization for Human Rigths of Iraq-Kurdistan“ vom 30.4.2017 vermerkten Angaben der Asylfolgeantrag der Klägerin nicht zu einer günstigeren Entscheidung über ihr Asylbegehren führen, weil sich aus ihm inhaltlich nicht herleiten lasse, dass ihr die schon vom Gericht in seinem Urteil im Asylerstverfahren vom 10.4.2018 – 6 K 44/18 – angenommene Ausweichmöglichkeit innerhalb irakisch Kurdistans nicht mehr offen stünde. Dass diese Begründung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und auf sachfremden Erwägungen beruht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Allein die unter Beweis gestellte Existenz einer entsprechenden, staatlicherseits zugelassenen Organisation im Nordirak besagt noch nichts darüber, ob diese verlässlich über einen Verfolgungshintergrund Auskunft geben kann. Der Hinweis in der Zulassungsbegründung, nach einem vorgelegten Abschlussbericht handele es sich bei den Mitgliedern des Komitees um Soziologen und Rechtsanwälte, reicht hierfür nicht aus. Allein daraus ließe sich noch nicht herleiten, ob die Organisation über ausreichende Möglichkeiten verfügt, um über behauptete Menschenrechtsverletzungen zuverlässig Auskunft geben zu können. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags noch auf einen weiteren, selbständig tragenden Gesichtspunkt gestützt, indem es auf eine Ausweichmöglichkeit innerhalb des irakischen Teils Kurdistans verwiesen hat. Wird ein Beweisantrag – wie hier – aus zwei selbständig tragenden Gründen abgelehnt, muss die Klägerin innerhalb der Gehörsrüge substantiiert darlegen, dass beide Ablehnungsgründe vom Prozessrecht nicht gedeckt sind.(Vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 15.1.2018 – 13 A 31157/17.A –, juris) Mit der Frage einer innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit bei Wahrunterstellung der im Asylfolgeantrag von der Klägerin geschilderten Bedrohung aufgrund der Ablehnung eines Heiratsantrags setzt sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise auseinander. Der bloße Verweis auf den Satz in dem erwähnten Abschlussbericht des Komitees, wonach P...s Vater eine große Autorität in einer der politischen Parteien Kurdistans sein soll, genügt nicht, um das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative substantiiert in Zweifel zu ziehen. Insoweit hätte es zumindest näherer Angaben zu dem Namen der Partei und der genauen Stellung von P...s Vater innerhalb dieser Partei bedurft.
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).