Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 285/19

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2018 – 5 K 1080/17 – abgeändert und der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 10.4.2017 verpflichtet, dem Kläger vorbehaltlich eines aus Sicht des Klägers positiven Ergebnisses der nach § 5 Abs. 5 WaffG einzuholenden Erkundigungen den beantragten Jagdschein zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1964 geborene Kläger wendet sich gegen die Versagung eines Jagdscheins durch den Beklagten.

Im Oktober 1987 wurde der Kläger wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.(vgl. Landgericht – Schwurgericht –, Urteil vom 1.10.1987 – II KS 7/86 –) In den Gründen des Urteils ist unter anderem ausgeführt, er habe im Februar 1986 seine damalige Freundin zunächst vergewaltigt, dann erwürgt, anschließend die Spuren der Tat sorgfältig und mit einem hohen Maß an Kaltblütigkeit beseitigt und die bisher nicht aufgefundene Leiche zu einem der Waldgrundstücke seiner Familie verbracht, wo er sie mutmaßlich mit Hilfe seiner Mutter verbrannt und die Aschereste vergraben habe. Als Motive für diese Tat hat das Schwurgericht hauptsächlich Rache und Hass angenommen. Dem Kläger sei es darauf angekommen, das Opfer dafür zu bestrafen, dass es sich zuvor einem anderen Mann zugewandt habe. Die gegen die Entscheidung eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof im September 1988 zurückgewiesen.(vgl. BGH, Urteil vom 27.9.1988 – VI VRS 83/88 –) Anschließend befand sich der Kläger, der die Tat bis heute leugnet, in Strafhaft. Während dieser Zeit erwarb er jeweils im Fernstudiengang Diplome als Volkswirt (1997) und als Kaufmann (2001). Ein Gnadengesuch sowie mehrere Anträge seinerseits auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes wurden unter anderem mit dem Verweis auf die besondere Schwere seiner Schuld zurückgewiesen.(vgl. dazu LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.12.1999 – I StVK 892/99 – und OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 Ws 8/00 –; LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2004 – I StVK 1150/03 –) Im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens wurden ein kriminalprognostisches Gutachten(vgl. das Gutachten des Prof. Dr. R., Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes, vom 7.7.2000) sowie zwei psychiatrische Gutachten(vgl. die Gutachten von Prof. Dr. N., Klinikum der Universität München, vom 20.3.2003 und vom 30.11.2004) erstellt.

Im Januar 2004 wurde ihm im Rahmen eines offenen Vollzugs ein freies Beschäftigungsverhältnis bei einer Steuer- und Wirtschaftsberatungsfirma erlaubt. Seit diesem Jahr betätigt sich der Kläger zudem in einem seit Jahrzehnten von den Eltern im Landkreis K im Nebenerwerb betriebenen Dam- und Rotwildgehege an allen Produktionsabläufen mit Ausnahme der Erlegung des Wildes.

Im Februar 2005 setzte das Landgericht A-Stadt die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aus.(vgl. den Beschluss vom 2.2.2005 – I StVK 708/04 –) Dabei ging die Strafvollstreckungskammer unter Bezugnahme auf das zweite psychiatrische Gutachten vom November 2004 davon aus, dass dem Kläger eine „ausreichend günstige Prognose“ gestellt werden könne. Dem stehe die Tatsache, dass er die Tat bisher nicht eingestanden habe, nicht entgegen, da aus dem Leugnen der Tat nicht auf den Fortbestand seiner Gefährlichkeit geschlossen werden dürfe. Im selben Monat wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen.

Seit 2007 ist der Kläger im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis und als selbständiger Hausverwalter tätig. Mit Wirkung vom 9.9.2010 wurde ihm der Rest seiner Strafe erlassen.

Im Februar 2015 beantragte der Kläger bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes (VJS) seine Zulassung zur Prüfung für die Erlangung eines ersten Jahresjagdscheins. In einem Begleitschreiben führte er aus, er sei in einem reinen Indizienprozess und aufgrund „unwahrer Aussagen eines V-Manns des LKA S“ im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner bis heute nicht mehr aufgetauchten damaligen Freundin zu Unrecht verurteilt worden. Da seine Eltern inzwischen 80 beziehungsweise 76 Jahre alt seien, stelle sich die Frage der Fortführung ihres ökologisch betriebenen Dam- und Rotwildgeheges, so dass für ihn der Erwerb des Jagdscheins „keine Freizeitgestaltung“ sei. Der Kläger wurde zur Prüfung zugelassen, legte im April 2015 die Jägerprüfung erfolgreich ab und beantragte anschließend bei dem Beklagten die Erteilung eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte beziehungsweise eine Mitbenutzererlaubnis für die Waffen seines Vaters.

Im Juli 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins auf drei Jahre unter Verweis auf das Nichtvorliegen der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers in jagd- und in waffenrechtlicher Hinsicht ab.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 20.7.2015 – 32 AL –) Eine solche besäßen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendeten. Das sei bei Personen der Fall, die wegen eines diese Annahme rechtfertigenden Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden seien. Auch wenn hier die Voraussetzungen für eine absolute, regelmäßig zu bejahende Unzuverlässigkeit nach dem Jagdrecht nicht mehr vorlägen, weil seit dem Eintritt der letzten Verurteilung zehn Jahre verstrichen seien, bedeute das nicht, dass die der Verurteilung zu Grunde liegende Begehung eines Verbrechens bei der Beurteilung nicht mehr heranzuziehen sei. Aus dieser Regelung sei insbesondere nicht der Schluss zu ziehen, dass nach Ablauf der Zehnjahresfrist automatisch die Verneinung der Zuverlässigkeit aus den Gründen und Umständen, die zur Verurteilung geführt hätten, nicht mehr erfolgen dürfe. Vielmehr seien die konkrete Tatbegehung und deren Umstände auf ihre Auswirkungen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Einzelfall zu prüfen und eine Unzuverlässigkeit gegebenenfalls anhand der jeweiligen Tatumstände detailliert und einzelfallbezogen zu begründen. Dabei werde in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Wegen des präventiven Charakters des Waffenrechts genüge insoweit eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung. Die Verurteilung vom Oktober 1987 wegen Mordes tateinheitlich mit einer Vergewaltigung sei auf der Grundlage überwältigender Indizien erfolgt. Die Feststellungen zur Tatbegehung seien für die Prüfung und Entscheidung auch im waffen- und im jagdrechtlichen Verfahren grundlegend. Von der Richtigkeit des rechtskräftigen Strafurteils einschließlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen sei auszugehen. Die Entscheidung zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf die waffen- beziehungsweise jagdrechtliche Prüfung zu begründen. Die Prognoseentscheidung zur Bewährung und die diese tragenden Gründe beinhalteten nicht die Aussage, dass damit auch eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu bejahen sei. Das Schwurgerichtsurteil lasse eine Bejahung der Zuverlässigkeit nicht zu. Nach den Urteilsgründen habe der Kläger nachweislich eine Tötungshandlung geplant und durchgeführt und hauptsächlich aus den Motiven „Rache und Hass“ heraus getötet. Er sei sich seiner Antriebe bewusst gewesen und habe die Tat über längere Zeit gedanklich vorbereitet. Aus der Entscheidung des Schwurgerichts ergebe sich ferner, dass der Kläger zur Tatzeit gerade keinem schuldmindernden Affektzustand ausgesetzt gewesen sei. Im Ergebnis sei trotz des Zeitablaufs die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht gegeben.

Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, der Beklagte habe entgegen seinen Ausführungen die konkrete Tatbegehung und deren Umstände auf ihre Auswirkungen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Einzelfall nicht geprüft und sich damit begnügt, auf die Gründe des Urteils hinzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt und den dortigen Zitaten aus dem Sachverständigengutachten sei nicht erfolgt. Die Strafvollstreckungskammer sei insbesondere unter Berücksichtigung der günstigen Prognose des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt werde. Auch sei keine Auseinandersetzung mit seinem Leben seit der Strafaussetzung im Jahre 2005 vorgenommen worden. Er lebe in gefestigtem sozialem Umfeld und gehe einer geordneten beruflichen Tätigkeit nach. Seit der Strafaussetzung hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen könnten. Er habe im Gegenteil zwischenzeitlich über mehr als zehn Jahre bewiesen, dass von ihm keine Gefährdung ausgehe und dass die Prognose des gerichtlichen Sachverständigen zutreffend gewesen sei. Die von der Behörde angenommene „abstrakte Gefährdung" aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung bedürfe einer Konkretisierung.

Zur Begründung seiner nach Zurückweisung des Widerspruchs(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2016 und eine anschließende Beratung am 10.4.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses – Az. 180/15 –) erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, er habe nach der Strafaussetzung bewiesen, dass von ihm keine Gefährdung ausgehe. Auch der Widerspruchsbehörde sei es letztendlich darum gegangen, sich aus den zahlreichen Gutachten und aus dem Urteil des Landgerichts die Punkte herauszusuchen, die geeignet seien, ihm eine abstrakte Gefährdung anzudichten. Der Stadtrechtsausschuss habe keine Erklärung dafür abgegeben, aus welchen Gründen die gesetzlich geregelte Zehnjahresfrist auf seine Verurteilung nicht angewandt werden könne. Die günstige Prognose der Sachverständigen im Zusammenhang mit einer künftigen Gefährdung werde außer Acht gelassen. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier eine zweite Verurteilung vorgenommen werden solle. Er habe bis in die Gegenwart keine Bereitschaft gezeigt, sich „auch im Umgang mit Waffen“ über geltendes Recht hinwegzusetzen und sich in den letzten mehr als zwölf Jahren nicht das Geringste zuschulden kommen lassen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt auf der Grundlage der Gutachten zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden könne, und dabei auch die von den Sachverständigen auf der Persönlichkeitsebene erkannten Probleme berücksichtigt habe. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt habe auch zutreffend festgestellt, dass die Tatsache, dass er die Tat bisher nicht eingestanden habe, einer bedingten Entlassung angesichts der vorhandenen positiven Prognosefaktoren nicht entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebe es keinen Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden dürfe. Durch sein beanstandungsfreies Verhalten in den zurückliegenden „quasi 13 Jahren“ habe er eindeutig die Zukunftsprognose sowohl der Sachverständigen als auch der Strafvollstreckungskammer bestätigt. Des Weiteren habe der Beklagte seinen Vortrag, wonach er den Jagdschein auch im Zusammenhang mit dem von seinen Eltern betriebenen Dam- und Rotwildgehege benötige, nicht gewürdigt. Der Beklagte bleibe jeden Beweis dafür schuldig, dass sich aus seinen in den Gutachten hervorgehobenen charakterlichen Eigenschaften die begründete Besorgnis einer mangelnden Zuverlässigkeit ergebe. Er sei voll in der Gesellschaft integriert und besitze auch keine Neigung zur Abschottung und zum physischen und psychischen Rückzug in den Kreis der Eltern, zur Kontaktvermeidung mit Dritten und zum Ausweichen, zum Misstrauen, zur Rationalisierung und Intellektualisierung sowie zur Affektverdrängung. Seit 2006 sei er Mitglied in einem Tennisklub und spiele in einer Altherrenrunde Tennis im Doppel. Nach der sportlichen Betätigung sei es guter Brauch, noch in lockerer Runde zusammenzusitzen. Des Weiteren gehöre er den Musikfestspielen Saar e.V. an und habe in den letzten 12 Jahren regelmäßig dessen musikalische Events und auch Theateraufführungen besucht. Zu seinen Hobbys gehöre das Fahren mit dem Mountainbike und zwar auch in lockerer Runde. Seit Mitte 2007 sei er als Hausverwalter selbstständig tätig. Im Rahmen der Hausverwaltung gebe es viele menschliche und sachliche Problemfelder, die er in den zurückliegenden Jahren problemlos bewältigt habe. Der Beklagte habe sich aus den Gutachten das herausgesucht, was zur Begründung seiner Auffassung gepasst habe, um dann darauf hinzuweisen, dass er bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht an eine strafrechtliche Bewertung gebunden sei. Zum einen mache sich der Beklagte die Entscheidungsgründe der Strafkammer und die nach ihrer Einschätzung kritischen Feststellungen in den Gutachten zu eigen, um dann allerdings festzustellen, dass das, was die Strafvollstreckungskammer entschieden habe, für ihn letztlich irrelevant sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20.7.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 10.4.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Dreijahresjagdschein zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und vorgetragen, die Besorgnis, der Kläger besitze nicht die notwendige Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition, ergebe sich nicht nur aus dem Umstand, dass er 1986 ein Verbrechen begangen habe, sondern vielmehr aus den charakterlichen Eigenschaften, die in den psychiatrischen Gutachten als Mängel herausgearbeitet worden seien und die weiterhin vorlägen. Die Gutachter hätten auf die Neigung des Klägers zur Abschottung und zum physischen und psychischen Rückzug in den Kreis der Eltern, zur Kontaktvermeidung mit Dritten und zum Ausweichen, zu Misstrauen, zur Rationalisierung und Intellektualisierung sowie zur Affektverdrängung verwiesen. Diese Tendenzen bestünden fort. Das legten die Ausführungen des Klägers in seinem Anschreiben an den Landesjägermeister vom 28.2.2015 nahe. Die anhaltende Neigung zur Abschottung und zum Ausweichen gehe daraus hervor, dass er auch etwa 20 Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen Mordes und trotz langjähriger psychologischer Betreuung die Tat leugne und sich als Opfer darstelle. Zudem seien psychologische Gutachten und auch die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entlassung auf Bewährung nur als vertretbar erschienen sei, wenn dafür gesorgt werde, „dass die Situationen möglichst konstant bleiben und dass der Proband auf Situationen vorbereitet , die möglicherweise auch im entferntesten Risiken bergen." Daher sei eine Therapie für erforderlich gehalten, aber im September 2009 beendet worden. Selbst unter Aufrechterhaltung der Therapie gelte indes die Risikoeinschätzung, die bei der Tat aufgetretene Gefährlichkeit trete nicht mehr auf, „niemals unbegrenzt und für alle Situationen." Deswegen habe es keine Relevanz, dass der Kläger seit Aussetzung der Haft zur Bewährung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dies zeige zwar, dass er grundsätzlich in der Lage sei, sich in die Gesellschaft einzufügen, treffe allerdings keine Aussage hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit im Sinne des Jagd- und Waffenrechts. Es mache einen entscheidenden Unterschied, ob er nur in der Lage sei, sich unter „normalen" stabilen Bedingungen anzupassen oder ob er dies ebenfalls in Ausnahmesituationen sei, in denen er Zugriff auf Jagdwaffen habe. Er – der Beklagte – sei bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht an die strafrechtliche Bewertung gebunden, sondern habe eine Prognoseentscheidung nach den Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu treffen. Die Leitung des elterlichen Betriebs könne auch durchgeführt werden, wenn sich der Kläger für Arbeiten, die einen Jagdschein erforderten, Dritter bediene.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Dezember 2018 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins. Zwar stehe der jagd- wie auch der waffenrechtlichen Regelvermutung für eine Unzuverlässigkeit wegen einer Vorverurteilung entgegen, dass seit seiner Entlassung mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Die Unzuverlässigkeit im Sinne des Jagdrechts folge jedoch daraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Bei dieser Prognose sei der Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Mithin seien die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Derartige Prognosen könnten grundsätzlich ohne Hinzuziehung von Sachverständigen getroffen werden. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betreffende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft nicht sorgsam mit Waffen und Munition umgehen werde. Im Fall des Klägers bestehe nach wie vor die begründete Besorgnis einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen. Als konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren Schluss rechtfertigten, dass dieser das erforderliche Vertrauen in einen jederzeitigen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition nicht verdiene, seien jedenfalls diejenigen Straftaten zu berücksichtigen, die im Bundeszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt seien. Bei der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolge keine Tilgung. Der Kläger müsse den im rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen. Allerdings falle eine strafgerichtliche Verurteilung immer weniger ins Gewicht, je länger sie zurückliege. Die mithin für die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung im Ansatz weiterhin heranzuziehenden Ausführungen im Urteil des Schwurgerichts, aber auch der Inhalt der beigezogenen Akten und der in ihnen enthaltenen kriminalprognostischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten über den Kläger sowie teilweise auch sein Vortrag im vorliegenden Klageverfahren vermittelten das Bild eines Menschen, der nur eine begrenzte Fähigkeit zu tiefer menschlicher Bindung und einen Mangel an Empathie besitze und sich mit seinen Charaktereigenschaften sowie den Gründen und Umständen seiner Tat nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Der inzwischen mehr als 30 Jahre zurückliegende Zeitpunkt und die Singularität seiner Straftat, seine weitere Biographie und seine berufliche und gesellschaftliche Integration sowie die Unbescholtenheit seit seiner Haftentlassung und auch sein glaubhaft erscheinendes Motiv für den Jagdscheinantrag in Gestalt der beabsichtigten Fortführung des elterlichen Wildgeheges seien von erheblichem Gewicht. Diese Umstände stünden aber der Annahme der jagd- beziehungsweise waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers bei der gebotenen Gesamtwürdigung wegen der bei seiner seinerzeitigen Tat zutage getretenen enormen kriminellen Energie und Rücksichtslosigkeit im Ergebnis nicht entgegen. Das folge nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Kläger die ihm nachgewiesene Täterschaft bei der Vergewaltigung und Ermordung seiner damaligen Freundin nach wie vor leugne und keinerlei Angaben zum Verbleib ihrer Leiche mache, was schon mit Blick auf die Situation ihrer Angehörigen und den Umstand, dass die Eltern der missbrauchten und ermordeten jungen Frau durch die klägerische Tat ihr einziges Kind verloren hätten, den sachverständig diagnostizierten Mangel an Empathie bis heute ebenso bestätige wie die fehlende beziehungsweise die nicht ausreichende eigene Aufarbeitung der Tat. Bei verständiger Würdigung aller in diesem Zusammenhang für und wider den Kläger sprechender Umstände könne der zukünftige Eintritt eines jagd- und waffenrechtlich fehlsamen Verhaltens nach wie vor nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Mit der Begründung des Widerspruchsbescheids sei davon auszugehen, dass die durch die Umstände der Tat zum Vorschein getretenen charakterlichen Mängel durch die Gutachten bestätigt worden seien. Danach stehe fest, dass der der Kläger zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse und Antriebe bereit sei, sich über die geltende Rechtsordnung hinwegzusetzen, sofern er dies nach einer Kosten-Nutzen-Analyse für ihn als vorteilhaft erachte. Er habe aus Rache und Hass seine Freundin vergewaltigt, erwürgt und ihre Leiche entsorgt. Dabei sei er sich seiner Antriebe voll bewusst und in der Lage gewesen, diese zu kontrollieren. Er habe die Tat wie die Entsorgung der Leiche geplant und keineswegs in einem unkontrollierten, spontanen Affekt ausgeführt. In der Urteilsbegründung werde ausgeführt, dass er auch um den Preis des Todes der Freundin nicht bereit gewesen sei, seinen Besitzanspruch aufzugeben und ihre Entscheidung zu respektieren. Das Schwurgericht habe dem Tatgeschehen eine Paarung von durch hemmungslose Eigensucht getragenem Hass und Erbarmungslosigkeit, Rohheit und Brutalität entnommen. Die Tat und die Umstände ihrer Begehung seien Ausdruck der in den Gutachten beschriebenen Charaktereigenschaften des Klägers. Daraus gehe hervor, dass der Widerspruchsführer über ein „geradezu überdurchschnittliches Maß an vorausschauendem Planen und Abwägen von Handlungsalternativen" verfüge, dass seine Rückfallgefährdung hinsichtlich eines weiteren Tötungsdeliktes auf Grund dieser Charaktereigenschaften als gering eingeschätzt worden sei, da er „aus der Erfahrung heraus, dass er trotz des Nichtvorhandenseins der Leiche ... aufgrund von Indizien des Mordes an ihr überführt“ worden sei, für sich den Schluss gezogen habe, „dass ein solches Vorgehen sich für ihn nicht lohne, dass er eine narzisstische Persönlichkeit besitze, hohe Ansprüche an die eigene Person habe, bestrebt sei, im Mittelpunkt zu stehen, eine leichte Kränkbarkeit besitze, Hinweise für Starrheit und Perfektionismus vorlägen, er zu Affektverdrängung neige und das Leben rational in den Griff bekommen wolle, dass Hinweise vorlägen, dass er eine begrenzte Fähigkeit zu tiefer mitmenschlicher Bindung und einen Mangel an Empathie besitze, dass er Verhüllungstendenzen und neurotische Abwehrmechanismen aufweise, die nicht nur eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat und den Tatumständen, sondern auch mit sich selbst und den konfliktträchtigen Auffälligkeiten sowie Akzentuierungen seiner Persönlichkeit und auch eine Auseinandersetzung mit seiner Biographie erschwerten, dass Neigungen zur Kontaktvermeidung, zu Misstrauen, zur Rationalisierung und zu Intellektualisierung und zur Affektverdrängung bestünden, dass das Absolvieren der Studien in Haft Ausdruck dieser Abwehrmechanismen sei und dass er sich mit seinen Charaktereigenschaften sowie mit den Umständen der Tat nicht auseinandergesetzt habe. Daher besitze der Kläger Charaktereigenschaften, die es ihm ermöglicht hätten, den Mord an einem geliebten Menschen zu planen und diesen kaltblütig und brutal zu begehen, um seine auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur vorhandenen Bedürfnisse und Antriebe zu befriedigen. Auch die Prognose hinsichtlich seiner Rückfallgefährdung und seiner Gefährlichkeit, die sich allein auf eine der Tat vergleichbare Straftat beziehe, stütze sich maßgeblich darauf, dass er auf Grund seiner Intelligenz gelernt habe, dass ihn auch ein guter Plan und eine fehlende Leiche nicht vor Entdeckung und Strafe schütze und dass ihn eine weitere Kosten-Nutzen-Analyse von der Begehung einer vergleichbaren Tat abhalten werde. Die bekannten Charaktereigenschaften rechtfertigten die Befürchtung, dass der Widerspruchsführer ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung habe und auch im Umgang mit Waffen bereit sein werde, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen und seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen Vorrang einzuräumen. Soweit der Kläger diesen überzeugenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde im vorliegenden Klageverfahren in tatsächlicher Hinsicht im Kern damit entgegengetreten sei, dass er seit seiner im Februar 2005 erfolgten Strafaussetzung bewiesen habe, dass von ihm keine Gefährdung ausgehe, sei es zwar zutreffend, dass dem Umstand seines seit nunmehr nahezu 14 Jahren straffreien Verhaltens durchaus erhebliches Gewicht zukomme. Gleichwohl stünden diese Umstände der Annahme seiner jagd- beziehungsweise waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit mit Blick auf seine bei der Tat zutage getretene enorme kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit, seine in den verschiedenen Sachverständigengutachten aufgezeigten Charaktereigenschaften und auch die weitere Leugnung und nicht ausreichende Aufarbeitung der Tat bei der gebotenen Gesamtwürdigung im Ergebnis nicht entgegen. Daran könne auch die vom Kläger angeführte günstige Prognose der Sachverständigen und daran anknüpfend der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich seiner künftigen Straffreiheit, die sich bisher als belastbar erwiesen habe, nichts entscheidend ändern. Diese gutachterliche Prognose beziehe sich schon im Ansatz auf eine künftige Nichtbegehung von Straftaten als Voraussetzung einer Aussetzung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe, nicht jedoch auf seine waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit. Diese polizeirechtliche Zuverlässigkeit unterliege anderen Maßstäben. Sein Vortrag, er habe zu keiner Zeit Bereitschaft gezeigt, sich „auch im Umgang mit Waffen“ über geltendes Recht hinwegzusetzen, erodiere sodann ein Vertrauen in die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers noch eher, als dass er dieses stärke. Der darin liegende Hinweis, dass er seine damalige Freundin nicht unter Anwendung einer Waffe getötet, sondern nach den strafgerichtlichen Feststellungen mit bloßen Händen erwürgt habe, sei nicht geeignet, einen höheren Grad des Vertrauens in seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu vermitteln. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Anknüpfung der Rechtsprechung zur Vermutungsregelung an eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat, die keinen Bezug zum Umgang mit einer Schusswaffe hatte, als mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar und zu pauschal angesehen worden sei. Jedoch zeige gerade eine konkrete und fallbezogene Betrachtung, dass der Kläger nach den strafgerichtlichen Feststellungen sein Opfer mit großem Kraftaufwand mehrere Minuten lang gewürgt habe. Das weise auf die Unbarmherzigkeit, Rohheit und Brutalität dieser Tat hin. Ein derart schwerer Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit sei aber waffen- und jagdrechtlich von besonderem Gewicht. Aus dem Umstand, dass er die ihm nachgewiesene Täterschaft nach wie vor leugne und auch keinerlei Angaben zum Verbleib ihrer Leiche mache, folge, dass der Kläger sich damit auch bis heute noch nicht in angemessener Weise auseinandersetzen könne, was ein Fortbestehen des sachverständig diagnostizierten Mangels an Empathie indiziere. Dass der Kläger einen nachvollziehbaren Grund für sein Begehren auf Jagdscheinerteilung dargelegt habe, könne dieses für das erforderliche hinreichende Vertrauen in seine allzeitige waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit schwer wiegende Defizit nicht ausgleichen. Zwar sei zutreffend, dass die gesetzlich verankerte zehnjährige Ausschlussfrist nicht hinsichtlich der Schwere eines Verbrechens differenziere. Die Frist gelte jedoch nicht für andere Versagungstatbestände, die vorliegend die Entscheidung gegenüber dem Kläger trügen. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei davon auszugehen, dass der Kläger kein hinreichendes Vertrauen darin gewährleiste, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2019 – 2 A 43/19 –) trägt der Kläger vor, auch das Verwaltungsgericht habe die Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung ein beanstandungsfreies, insbesondere straffreies Leben geführt habe, nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht beziehe sich unter anderem auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und unterstelle die dort aufgelisteten negativen Charaktereigenschaften als bei ihm nach wie vor vorhanden. Nach entsprechenden Zitaten aus den drei Gutachten gelange der Stadtrechtsausschuss zu dem Ergebnis, dass er Charaktereigenschaften besitze, die es ihm ermöglicht hätten, den Mord an einem geliebten Menschen zu planen und diesen kaltblütig und brutal zu begehen, um seine Bedürfnisse und Antriebe zu befriedigen. Die Ausführungen des Stadtrechtsausschusses, die sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht habe, verdeutlichten, dass bei der Auswertung der Gutachten letztendlich nur die Punkte berücksichtigt worden seien, die geeignet gewesen seien, die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Augenfällig habe sich die Kammer nicht in dem gebotenen Umfang mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt, auch unter Würdigung des Inhalts der Gutachten letztendlich zu dem Ergebnis gelangt sei, dass er zunächst auf Bewährung unter Auflagen und nachfolgend unter Erlass der Reststrafe freigelassen worden sei. Der Beklagte habe auch sein Leben und Verhalten nach der Haftentlassung im Jahr 2005 nicht berücksichtigt. Ohne nähere Begründung würden in dem erstinstanzlichen Urteil die negativen Feststellungen aus den drei Gutachten, die 19 beziehungsweise 14 Jahre alt seien, als heute noch vorhanden dargestellt. Folge man dieser Auffassung, so würde dies letztlich jede Resozialisierung eines Straffälligen von vornherein unmöglich machen. Fakt sei, dass er seit seiner Haftentlassung ein straffreies, beanstandungsloses Leben führe. Dies hätte Veranlassung geben müssen, sich eingehend mit seinen Charaktereigenschaften auseinanderzusetzen. Bei Zweifeln an seinen Charaktereigenschaften wäre es angezeigt gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Einen Erfahrungssatz, wonach dies aufgrund der Lebenserfahrung nicht erforderlich sei, gebe es nicht. Im Übrigen habe ihn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen N. im Vertrauen darauf, dass er sich in die Gesellschaft integrieren und ein straffreies Leben führen werde, aus der Haft entlassen. Dieses Vertrauen habe er in der Folge gerechtfertigt. Allein aufgrund der Tätigkeit als Hausverwalter müsse er über eine ausgeprägte Empathie im Umgang mit Mitmenschen verfügen. Von einer Isolation aus dem gesellschaftlichen Leben könne keine Rede sein. Es könne als bekannt unterstellt werden, dass es im Rahmen der Tätigkeit als Hausverwalter häufig zu Konfliktsituationen zwischen den Miteigentümern komme, deren Lösung ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und Kompromissbereitschaft fordere. Seit Mitte 2007 übe er diese Tätigkeit aus, ohne dass es zu irgendwelchen Schwierigkeiten gekommen sei. Zudem sei er unter anderem beim Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein A-Stadt e.V. integriert und in der Generalversammlung im Juni 2019 zum Kassenprüfer für das Wirtschaftsjahr 2019 gewählt worden. Zu seinen gesellschaftlichen Aktivitäten habe er bereits in erster Instanz eingehend vorgetragen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seiner gesellschaftlichen Integration auseinandergesetzt, sondern nur allgemein ausgeführt, dass dies „durchaus Berücksichtigung gefunden“ habe, im Endergebnis allerdings an der unterstellten Unzuverlässigkeit nichts ändere. Des Weiteren sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden, dass der psychiatrische Sachverständige N. in seinem Gutachten vom 20.3.2003 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass bei dem Kläger auf eine Reihe von Defiziten hingewiesen werden müsse, wobei diese jedoch in Bezug auf die Rückfallgefahr ausreichend kompensiert seien, sodass ein Rückfall ausgesprochen unwahrscheinlich sei. Diese eindeutigen Ausführungen, die zu der Haftentlassung geführt hätten, würden vollständig ignoriert. Des Weiteren habe sich das Verwaltungsgericht auch nicht ansatzweise bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit im jagd- und waffenrechtlichen Sinne mit dem Recht auf Resozialisierung auseinandergesetzt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass der Schutz der Menschenwürde die Gemeinschaft verpflichte, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, sodass er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise die Orientierung für ein normales Leben suchen und finden könne. Die Begrenzung des Freiheitsentzugs und die Gewährung einer Chance zur Resozialisierung gehörten untrennbar zusammen. Eine negative Sozialprognose lasse sich nicht darauf stützen, dass die Tat geleugnet werde. Die gebotene prognostische Bewertung verlange von dem Richter eine besonders sorgfältige und eingehende Berücksichtigung aller relevanten Umstände, was nach langjähriger Haft außerordentlich schwierig sein könne. Je nach den Umständen könnten weitere Erkenntnisquellen, etwa durch die Einholung zusätzlicher ärztlicher Gutachten erschlossen werden. Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung komme in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu. Gerade daran mangele hier. Es seien lediglich die negativen Charaktereigenschaften ausführlich dargestellt worden, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts geeignet seien, seine Unzuverlässigkeit zu begründen. Anstatt sich in Mutmaßungen über etwaiges zukünftiges strafrechtlich relevantes Verhalten zu ergehen, sei es angezeigt gewesen, eine Sachverständigenbegutachtung im Hinblick auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit anzuordnen. Eine solche werde „höchst vorsorglich“ beantragt. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, sei jeder Gesichtspunkt zu bewerten. Dies gelte für alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere für die Persönlichkeit des Betroffenen, sein Verhalten, sein bisheriger Umgang mit Waffen, die Wirkung von Folgen auf ihn auch im Hinblick auf sein Ansehen. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu seinem Vortrag, er habe zu keiner Zelt Bereitschaft gezeigt, sich auch im Umgang mit Waffen über geltendes Recht hinwegzusetzen, verdeutlichten eine Voreingenommenheit des Gerichts. Die Kammer habe auch nicht hinreichend gewürdigt, dass er zur Unterstützung seiner betagten Eltern im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wildgeheges auf die Erteilung eines Jahres-Jagdscheins angewiesen sei. Sein Vater sei inzwischen 85, die Mutter 80 Jahre alt. Von diesen werde ein genehmigtes Rot- und Damwildgehege in einer Größe betrieben, die einem „wirtschaftlichen Standbein“ entspreche. Er habe zur Unterstützung seiner Eltern erfolgreich an einem Immobilisierungslehrgang für Gehegehalter teilgenommen. Auch eine Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung habe er erfolgreich abgelegt. Diese Bescheinigung über den Immobilisierungslehrgang stelle eine Anerkennung für den gesamten geltenden Bereich des Waffenrechts, auch der Waffenbesitzkarte des Vaters, dar. Dort sei das das Narkosegewehr vermerkt. Soweit der angegriffenen Entscheidung entnommen werden könne, die Eltern könnten einen Dritten zur Unterstützung bei dem Betrieb des Geheges anstellen, könne das nicht ohne weiteres umgesetzt werden. Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung sei er 21 Jahre und drei Monate alt gewesen. Danach habe er sich 19 Jahre in Haft und nunmehr 14 Jahre auf freiem Fuß befunden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedeute, dass für ihn trotz erfolgreich abgelegter Jägerprüfung keine Möglichkeit bestehe, jemals einen Jagdschein zu erhalten. Die lebenslange Haft, zu der er verurteilt worden sei, sei ihm auf der Grundlage günstiger Sachverständigenprognosen erlassen worden. Trotz zwischenzeitlich beanstandungsfreien Lebens erfolge quasi eine doppelte Bestrafung durch die Nichterteilung des Jagdscheins. Bis dato habe der Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen, aufgrund welcher anerkannter Erfahrungssätze er seine negative Prognose stelle. Nicht nachvollziehbar sei der Sachvortrag, dass er – der Kläger – bislang keine Tatsachen vorgetragen habe, die eine Änderung der in den Gutachten aus den Jahren 2000, 2003 und 2004 enthaltenen Feststellungen zu seiner Persönlichkeit und seinen Charaktereigenschaften indizierten. Was solle er mehr darlegen, als das er seit seiner Haftentlassung ein straffreies, beanstandungsloses und geordnetes Leben führe. Bezüglich der Anmerkung des Beklagten, wonach nicht jeder, der einen Beruf ausübe, automatisch die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen oder auch nur wünschenswerten Eigenschaften besitze, sei lediglich anzumerken, dass die Tatsache, dass er diesen Beruf schon seit 2007 ausübe, ausreichend Beweis dafür biete, dass er die zur Ausübung dieses Berufes erforderlichen Eigenschaften besitze. Ansonsten wäre diese Tätigkeit längst beendet.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2018 – 5 K 1080/17 – den Bescheid des Beklagten vom 20.7.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 10.4.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen 3-Jahres-Jagdschein zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, angesichts des möglichen Schadens im Falle einer Nichtbewährung und des präventivordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit genüge es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition verbleibe. Zerstört werde das erforderliche Vertrauen durch festgestellte körperliche oder geistige Mängel sowie durch jedes Verhalten, aus dem sich aufgrund anzuerkennender Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schluss auf eine fortwirkende psychische Disponiertheit des Waffenbesitzers zu schadensstiftendem Verhalten, wie etwa eine Neigung zur Leichtfertigkeit oder zur Gewaltanwendung oder anderer Charaktermängel, herleiten lasse. Das Verwaltungsgericht habe sich detailliert mit den Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 WaffG auseinandergesetzt und sei unter Würdigung der Rechtsprechung und der persönlichen Eigenschaften des Klägers – namentlich seiner Verurteilung, der psychologischen Gutachten und seiner Lebensumstände seit der Haftentlassung – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kammer ein hinreichendes Vertrauen darin, dass der durch seine schwere Straftat insofern erheblich belastete Kläger nicht nur künftig straffrei zu bleiben, sondern darüber hinaus auch jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen werde, nicht zu gewinnen vermocht habe. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Änderung der in den Gutachten aus den Jahren 2000, 2003 und 2004 getroffenen Feststellungen zu seiner Persönlichkeit und seinen Charaktereigenschaften indizierten. Insbesondere vermöchten die im Widerspruchsverfahren nachgewiesenen Therapiestunden weder aufgrund ihres überschaubaren Umfangs noch aufgrund eines nicht vorliegenden Abschlussberichtes eine Änderung in der Persönlichkeit und den Charaktereigenschaften des Klägers zu belegen. Ergänzend sei anzumerken, dass nicht jeder, der einen Beruf ausübe, automatisch die zur Ausübung dieses Berufes erforderlichen oder auch nur wünschenswerten Eigenschaften besitze.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen befragt und hat diese geschildert. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) und auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende, insbesondere innerhalb der – verlängerten – Frist ordnungsgemäß begründete Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2018 – 5 K 1080/17 – hat in der Sache Erfolg.

A.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm einen so genannten Dreijahresjagdschein (§§ 15 Abs. 2 BJagdG, 14 Abs. 1 und Abs. 6 SJG, 10 Satz 1 Nr. 2 DV-SJG) zu Beginn des nächsten (gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG jeweils zum 01. April beginnenden) Jagdjahres zu erteilen, nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger, der unstreitig im April 2015 bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes (VJS) die Jägerprüfung erfolgreich abgelegt hat (§ 15 Abs. 5 BJagdG), hat nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Jagdscheins (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG).

1. Diesem Anspruch steht insbesondere nicht das Fehlen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG am Maßstab der §§ 5, 6 WaffG zu beurteilenden „erforderlichen“ Zuverlässigkeit oder der körperlichen Eignung entgegen (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 Nr. 2 und 2, Abs. 3 BJagdG).

a. Bedenken gegen eine körperliche Eignung (§ 6 WaffG) des Klägers wegen nicht vorwerfbarer körperlicher beziehungsweise gesundheitlicher Einschränkung lassen sich weder den Unterlagen noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Der Kläger ist unter anderem im Besitz einer Fahrerlaubnis, von der er auch Gebrauch macht; auch insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Fehlen einer körperlichen oder geistigen Eignung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 ff. FeV). Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei sowohl vor seiner Inhaftierung als auch nach der Freilassung „eigentlich immer“ Auto gefahren und fahre auch die beiden Traktoren auf dem Gelände des Wildgeheges. Anhaltpunkte für das Fehlen seiner entsprechenden Tauglichkeit sind nicht bekannt. Inwieweit auch Mängel im psychischen Bereich, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit beziehungsweise ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen nicht nur eine mangelnde Zuverlässigkeit, sondern (auch) eine fehlende persönliche Eignung im jagd- und waffenrechtlichen Sinne begründen können,(vgl. dazu – bejahend – OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2012 – 11 S 58.12 –, Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 271, und bei Juris) kann hier dahinstehen. Weder für die Haftzeit noch für die Zeit nach seiner Freilassung im Februar 2005 sind derartige Verhaltensweisen vorgetragen oder aktenkundig geworden, aus denen sich eine grundlegende, sich wiederkehrend „Bahn brechende“ Veranlagung belegen ließe.

b. Hinsichtlich der aus waffenrechtlicher Sicht „erforderlichen Zuverlässigkeit“ gilt im Ergebnis nichts anderes. Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen des Ausschlusstatbestands nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a WaffG und des Regelvermutungstatbestands der §§ 17 Abs. 4 Nr. 1a BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG im Falle des Klägers mit Blick auf den seit seiner – unstreitig einzigen – strafgerichtlichen Verurteilung wegen Mordes im September 1988 verstrichene Zeitraum auch unter Berücksichtigung der Haftzeit (§ 5 Abs. 3 WaffG) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.3.2020 nicht (mehr) gegeben sind. Der Kläger wurde vor nunmehr über 15 Jahren am 14.2.2005 aus der Haftanstalt entlassen.(vgl. die Mitteilung des Landespolizeipräsidiums vom 25.2.2015 – LPP 4.2.2. – an das Ordnungsamt der Landeshauptstadt) Dies hätte im Übrigen selbst dann zu gelten, wenn man auch für das Verpflichtungsbegehren abweichend vom Regelfall – wie bei Anfechtungsklagen gegen Widerrufsentscheidungen(vgl. dazu etwa N. Heinrich in Steindorf, WaffG, 10. Auflage 2015, Rn 7 – 7e, m.w.N.) – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier den Widerspruchsbescheid vom April 2017, abstellen wollte. Die insoweit zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bedürfen keiner Wiederholung.

Entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ergibt sich eine Unzuverlässigkeit des Klägers auch nicht aus den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG. Im Falle des Klägers kann nach den konkreten Fallumständen gegenwärtig nicht (mehr) von einer durch Tatsachen begründbaren Annahme ausgegangen werden, dass er auf der Grundlage des begehrten Jagdscheins nach den Maßgaben des § 13 WaffG für ihn vergleichbar erleichtert erwerbbare Waffen oder Munition im Sinne der §§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG „missbräuchlich oder leichtfertig verwenden“ wird, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig beziehungsweise „nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren“ wird oder Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Die Befürchtung eines im Sinne dieser unbestimmten, keine behördlichen Ermessensspielräume bei der Entscheidung eröffnenden Rechtsbegriffe(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 Q 2/06 –, bei Juris) waffenrechtlich „regelwidrigen Verhaltens“ setzt eine Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Dabei sind von den Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls auch von den Gerichten alle Tatsachen zu berücksichtigen, die für diese zukunftsbezogene Beurteilung im konkreten Einzelfall von Bedeutung sein können.(vgl. dazu beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2020 – 11 ME 365/19 –, Juris) Anders als die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (§ 17 Abs. 4 BJagdG) geregelten Fälle knüpft eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (§ 17 Abs. 3 BJagdG) nicht an ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betroffenen in der Vergangenheit an, sondern an die Befürchtung eines entsprechenden Verhaltens in der Zukunft. Dabei ist anhand des bisherigen Verhaltens des die Ausstellung des Jagdscheins begehrenden Antragstellers, hier des Klägers, zu beurteilen, ob ein in dem Sinne „gesetzmäßiger“ Umgang mit Waffen künftig erwartet und als gewährleistet angesehen werden kann. Der § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose mit allgemeinen Begriffen Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, weil im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind. Bei deren Vorliegen kommt auch, anders als bei dem als Regelvermutungstatbestand konzipierten § 5 Abs. 2 WaffG,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2019 – 2 B 199/19 –, Leitsatz Nr. 95 in der Leitsatzübersicht für das 2. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, zu einem Einzelfall, in dem aufgrund Umstände, wie es zu seiner Verurteilung durch einen Strafbefehl gekommen war, und unter Berücksichtigung dessen, dass seit der abgeurteilten Tat mehr als 7 Jahre verstrichen waren und der Betroffene sich seitdem – wie bereits zuvor – straffrei geführt hatte die Regelvermutung zunächst für das Aussetzungsverfahren als voraussichtlich widerlegt angesehen werden konnte) eine Widerlegung im Einzelfall nicht in Betracht.

Bei der auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen anzustellenden Prognose ist neben dem Aspekt einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd auch der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), also zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind daher nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten ein Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.1.2015 – 6 C 1.14 –, NJW 2015, 3594, Mitgliedschaft in der Rockergruppe „Bandidos“; Beschluss vom 31.1.2008 – 6 B 4.08 –, Juris („Haustürfall“)) In dem Zusammenhang ist angesichts der erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Ausreichend ist vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne.

Auch letztere kann bei dem Kläger inzwischen nicht mehr bejaht werden. Sie lässt sich insbesondere nicht unabhängig von allem nachfolgenden Verhalten nach der Verbüßung seiner Strafe allein damit begründen, dass der Kläger – wovon nach den rechtskräftigen Feststellungen des Schwurgerichts (vgl. das Urteil des Schwurgerichts vom 1.10.1987 – II Ks 7/86 –) auch für das vorliegende Verfahren auszugehen ist(vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2019 – 2 B 199/19 –, Leitsatz Nr. 95 in der Leitsatzübersicht für das 2. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts) – im Februar 1986 die damals 21 Jahre alte I, mit der er eine Beziehung hatte, ermordet hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass dieser Umstand im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung unabhängig von der in diesen Fällen angesichts der Schwere des Delikts nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 BZRG regelmäßig nicht vorgesehenen Tilgung in Anknüpfung an den Zeitablauf zu berücksichtigen ist. Aus heutiger Sicht rechtfertigen allein die Tatbegehung und auch der Umstand, dass der Kläger diese bis heute leugnet, allein allerdings im Ergebnis nicht den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Klägers, obwohl die nach den Feststellungen des Schwurgerichts ohne Verwendung von Waffen begangene Tat besonders grausam begangen wurde.

Was die objektiven Umstände angeht ist zunächst festzustellen, dass es darüber hinaus überhaupt keine negativen Umstände oder Anknüpfungspunkte für die Beurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gibt. Der Kläger hat sich aktenkundig weder vor der Tat im Jahr 1986 noch in der Zeit nach seiner Freilassung Anfang 2005 irgendetwas zu Schulden kommen lassen, sich insbesondere uneingeschränkt straffrei verhalten. Auch der Bundesgesetzgeber hat sich selbst bei dem Verurteilungen wegen eines „Verbrechens“ betreffenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für einen nur zeitlich begrenzten – generellen – Ausschluss der Zuverlässigkeit entschieden, was zeigt, dass auch in diesem Bereich schwerster Kriminalität grundsätzlich in Orientierung am Gedanken der Resozialisierung nicht von einem vom Gesetzgeber gewollten generellen Ausschluss vom Waffenbesitz gewissermaßen „für immer“ oder „lebenslang“ ausgegangen werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund bereits zutreffend herausgestellt, dass eine solche strafgerichtliche Verurteilung als Anknüpfungstatsache bei der Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, also außerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und der Regelvermutungstatbestände nach § 5 Abs. 2 WaffG umso weniger ins Gewicht fällt, je länger die Tat zurückliegt. Das sind im konkreten Fall des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über 34 Jahre, wobei der Kläger sowohl im Strafvollzug als auch nach der Entlassung aus der Haft und auch vor der Verurteilung nie in irgendeiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Der Inhalt der zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen, insbesondere der in ihnen enthaltenen kriminalprognostischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten, rechtfertigt aus heutiger Sicht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und -bewertung ebenfalls nicht mehr die Annahme, der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (§ 17 Abs. 3 BJagdG). Auch das Verwaltungsgericht hat die – unabhängig von der schweren Straftat im Jahr 1986 – weitere Biographie des heute 55-jährigen Klägers, seine berufliche und gesellschaftliche Integration, insbesondere die Unbescholtenheit seit der Haftentlassung 2005 und auch sein – für das Erstgericht ausdrücklich – „glaubhaft erscheinendes Motiv für den Jagdscheinantrag in Gestalt der beabsichtigten Fortführung des elterlichen Wildgeheges“ und das erhebliche Gewicht dieser Umstände gesehen. Entgegen der in der erstinstanzlichen Entscheidung vertretenen Auffassung kann dem Kläger die unter Inkaufnahme einer deutlich längeren Inhaftierung bis heute erfolgte Leugnung der Tat oder der Umstand, dass er bis heute „keine Angaben über den Verbleib der nie aufgetauchten Leiche von Frau I gemacht hat, nicht als „Mangel an Empathie“ vor allem gegenüber den Angehörigen des damaligen Tatopfers zur „Last gelegt“ werden. Zur Ablegung eines „Geständnisses“ ist niemand verpflichtet, auch nicht nach einer strafgerichtlichen Verurteilung. Deswegen kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch aus dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 28.2.2015 an den Landesjägermeister, mit dem er – im Ergebnis erfolgreich – die Zulassung zur Jägerprüfung beantragt hat, kein zwingender Rückschluss auf seine Unzuverlässigkeit aus den einleitenden – freilich in dem Zusammenhang ersichtlich „überflüssigen“ – Bemerkungen gezogen werden, er sei mit 21 Jahren „unschuldig in Haft eingeliefert“ und „in einem reinen Indizienprozess“ aufgrund von „unwahren Aussagen eines V-Mannes des LKA“ verurteilt worden.

Auch die vom Ersteller des kriminalprognostischen Gutachtens im Jahr 2000(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. R.vom 7.7.2000, Seite 24) „trotz Kontaktfreudigkeit und durchaus sympathischem Wesen“ angeführte „Gemütsarmut“ wurde damals vom Ersteller der Expertise letztlich auf ein Nichteingestehen der Tat zurückgeführt. Bereits diesem Gutachten R.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. R.vom 7.7.2000) zu Möglichkeiten einer Vollzugslockerung ist unter anderem zu entnehmen, dass eine Rückfallgefährdung hinsichtlich eines weiteren Tötungsdeliktes oder eines „erneuten schwerwiegenden Delikts“ auf Grund dieser Charaktereigenschaften schon damals als gering eingeschätzt wurde, da er „aus der Erfahrung heraus, dass er trotz des Nichtvorhandenseins der Leiche ... aufgrund von Indizien des Mordes überführt“ worden sei, für sich den Schluss gezogen habe, „dass ein solches Vorgehen sich für ihn nicht lohne“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. R.vom 7.7.2000, dort Seite 25) Der Kläger habe auf Grund seiner Intelligenz gelernt, dass ihn auch ein guter Plan und eine fehlende Leiche nicht vor Entdeckung und Strafe schütze, und eine entsprechende „Kosten-Nutzen-Analyse“ werde ihn von der Begehung einer vergleichbaren Tat abhalten“. Damals, also vor ebenfalls immerhin bereits 20 Jahren führte der Gutachter das von ihm festgestellte Fehlen einer Rückfallwahrscheinlichkeit auf rationale Motive des mutmaßlich überdurchschnittlich intellektuell veranlagten Klägers zurück und hat neben der „guten Haftführung“ insbesondere auch seine in der Haft mit „Ehrgeiz und Eifer“ betriebenen Bemühungen, sich mit Hilfe der letztlich auch erworbenen Studienabschlüsse eine berufliche Grundlage zu schaffen, positiv bewertet.

Entsprechend heißt es in dem psychiatrischen Gutachten von 2003, der unter anderem zu einer „Affektverdrängung“ neigende Kläger versuche sein Leben rational in den Griff bekommen, wobei allerdings Hinweise vorlägen, dass er eine begrenzte Fähigkeit zu tiefer mitmenschlicher Bindung und einen Mangel an Empathie besitze.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 69) Auch in dem Zusammenhang wurde wiederum eine fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seiner Biographie als Grund für eine Neigung zur „Kontaktvermeidung“, zu Misstrauen, zur Rationalisierung und zur Intellektualisierung angeführt.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 30.11.2004) Die Erlangung der Studienabschlüsse während der Inhaftierung (1997/2001) sei – so der Gutachter damals – „Ausdruck dieser Abwehrmechanismen“ und der Tatsache, dass er sich mit seinen Charaktereigenschaften sowie mit den Umständen der Tat nicht auseinandergesetzt habe. Diese Ausführungen sind zunächst schwer nachzuvollziehen. Der Kläger hatte berichtet, dass er, nachdem er im Radio von der Verwerfung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof erfahren habe, zunächst habe Selbstmord begehen wollen, dann aber in der „schwersten Nacht seines Lebens“ den Entschluss gefasst habe, an der Fernuniversität H. ein Wirtschaftsstudium zu absolvieren, um sich eine Lebensperspektive zu verschaffen. Angesichts des Resozialisierungsgedankens der Strafhaft und allgemein bekannter vielfältiger Bemühungen um eine berufliche Qualifizierung von Gefangenen in der Haft fällt es nicht leicht, dem Kläger dies negativ als „Abschottung“ anzulasten. Allerdings hat auch der Gutachter Dr. N. in seinem Gutachten zu den Vorgaben des § 57a StGB ausgeführt, dass das Studium des Klägers, der aufgrund seiner Erziehung im Elternhaus als stets im Mittelpunkt stehendes Einzelkind gut nachvollziehbar eine narzisstische „Persönlichkeitsakzentuierung“ entwickelt habe, durchaus einem „Kompensationsmechanismus durch Leistung“ entspreche.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 82) Auch dieser Gutachter hatte allerdings dann ausgeführt, dass den „erkennbaren ... Defiziten eine Reihe von protektiven Faktoren“ gegenüberstünden, „die einen Rückfall in eine Straftat wie derjenigen, wegen der er verurteilt wurde, vergleichbar ist, „sehr unwahrscheinlich“ mache.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 86) Dort heißt es weiter, schon der Vorgutachter habe im Jahr 2000 darauf hingewiesen, dass „die meisten Risikofaktoren, die üblicherweise bei Kriminalprognosen zu berücksichtigen sind“, bei dem Kläger nicht vorlägen.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 87) Im Zusammenhang mit den dynamischen Rückfallrisikofaktoren heißt es, diese seien bei dem Kläger ebenfalls nicht vorhanden. Lediglich der selbstkritischen Umgang mit der bisherigen Delinquenz sei nicht festzustellen. In der Haft habe er „durchaus emotionale Stabilität bewiesen“ und seine Lebenseinstellung sei „sicher nicht antisozial“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 89) Außer dem Faktor der „fehlenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit der Tat“ seien „keine Risikovariablen festzustellen“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 91) Zusammenfassend heißt es dann, auf der Grundlage der richterlichen Feststellungen aus der abgeurteilten Tat sei lediglich eine „geringe Gefährlichkeit“ des Klägers für weitere Taten abzulesen und diese „allenfalls geringe Rückfallgefahr“ sei durch die zunehmende Reifung des Klägers „weiter verringert“ worden und durch die mittlerweile erworbene Ausbildung und die in der Ausbildung gezeigte Zielstrebigkeit, das konfliktarme Verhalten in der Haftanstalt und die enge Beziehung zu den Eltern, die einen verlässlichen sozialen Empfangsraum bildeten, „soweit als denkbar minimiert“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 94) Daher kommt dieses Gutachten zu der abschließenden Feststellung, dass trotz bestehender Persönlichkeitsdefizite zu erwarten sei, dass „Gewalttaten“ von dem Kläger nicht mehr ausgehen, wobei auch noch einmal seine Fähigkeit, „aus Erfahrung zu lernen“ zu erwähnen sei.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 95)

Nachvollziehbar ist auch die in dem Gutachten unter anderem angeführte „Kontaktarmut“ des Klägers während der Strafhaft im Verhältnis zu dortigen Mitgefangenen, und zwar vor allem – unabhängig von der Frage der Tatbegehung – mit Blick auf die im Urteil des Schwurgerichts wiedergegebenen Vorgänge während der Untersuchungshaft (ab Seite 81) im Zusammenhang mit der dortigen Schilderung des Zustandekommens der Aussage des Zeugen M. Das muss aber hier nicht vertieft werden; der Kläger hat gegenüber dem Gutachter (2000) erklärt, dass er angesichts des häufigeren Wechsels bei den zumeist kürzer inhaftierten Mitgefangenen und des Fehlens gemeinsamer Gesprächsthemen keine Neigung zu vertieften Kontakten gehabt habe, die auch keine vergleichbaren Interessen gehabt hätten.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. R.vom 7.7.2000, dort Seiten 4/5) Demgegenüber hat er dort Kontakte und Gespräche in der Zeit mit verschiedenen evangelischen Pfarrern beschrieben, die zu einem „wichtigen Fixpunkt“ in seinem Leben geworden seien; aus dem Glauben an Gott habe er damals Hoffnung und Kraft geschöpft. Über einen evangelischen Gesprächskreis mit Workshops habe er auch Kontakt zu dem ehemaligen Leiter der evangelischen Akademie des Saarlands gefunden, der ihm auch Einzelbesuche abgestattet habe. Ein „absoluter Glücksfall“ sei für ihn auch der Kontakt zu einem ehemaligen Lehrer und zu dessen Frau gewesen, die als Seelsorge- beziehungsweise Vollzugshelfer in A-Stadt tätig gewesen seien. Auch die damalige Beziehung zu seinen Eltern bezeichnete der Kläger als „weiterhin sehr gut“. Diese hätten ihn regelmäßig im Gefängnis besucht und ihn auch beim Studium unterstützt. Diese Schilderungen belegen, dass der Kläger schon damals durchaus Kontakte hatte, wenn sich auch sein Kontaktverhalten – nachvollziehbar – selektiv gestaltete. Dass der Kläger sich in der 19 Jahre währenden Strafhaft, die nach den Erkenntnissen des Senats aus vor allem ausländerrechtlichen Verfahren vielfach Konfliktstoff bietet, beanstandungsfrei verhalten hat, ist im Übrigen unstreitig.

Das aufgrund einer erneuten persönlichen Untersuchung des Klägers, der im Januar 2004 in den offenen Strafvollzug verlegt worden war und seither bei einer Steuer- und Unternehmensberatungsgesellschaft arbeitete, erstellte psychiatrische Gutachten vom November 2004(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 30.11.2004) zur Frage einer Aussetzung des Strafrests beziehungsweise zu einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers (§§ 454, 463 StPO) führte schließlich zu seiner Entlassung im Februar 2005. In dem Gutachten heißt es unter anderem, der Kläger verbringe seine Außenlockerungen bei seinen Eltern, die nach Erklärungen gegenüber dem Sozialdienst nach wie vor von seiner Unschuld überzeugt seien und bei denen er nach seiner Entlassung auch wieder Unterkunft beziehen könne. Nach der Arbeit besuche er die Universität des Saarlandes, wo er am Hochschulsport teilnehme und an einer Doktorarbeit schreibe.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 30.11.2004, Seite 14) In der dort wiedergegebenen ebenfalls von einer „nahezu unwahrscheinlichen Rückfallgefahr“ ausgehenden Stellungnahme des Leiters der Haftanstalt wird dem Kläger letztlich negativ wiederum allein entgegengehalten, dass er eine Therapie nicht abgeschlossen und „seine Tat bisher nicht eingestanden“ habe. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer – mit Blick auf eine vorzeitige Entlassung – ablehnenden Stellungnahme aus, dass der Kläger inzwischen eine „gewisse Reife erlangt“ habe und dass sein „beruflicher Werdegang als löblich anzuerkennen“ sei reiche nicht aus. Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung sei „insbesondere deshalb abzulehnen, weil der Verurteilte nach wie vor nicht zu seiner Tat stehe“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 30.11.2004, Seite 17) In dem Gutachten heißt es abschließend, dass eine erfolgreiche Therapie nicht Voraussetzung dafür sei, dass der Kläger nicht mehr rückfällig werde. Diese Voraussetzung scheine vielmehr bereits jetzt gegeben, sofern nicht unvorhersehbare Situationsänderungen in das Risikokalkül einbezogen werden müssten. Schon nach dem damaligen Stand bestehe keine Gefahr mehr, dass die durch die Straftat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbestehe.

Vor dem Hintergrund, dass in den Gutachten vor allem aus den Jahren 2003 und 2004 im Ergebnis prognostisch eine Wiederholungsgefahr bereits verneint worden ist, erlangt das diese Einschätzung uneingeschränkt bestätigende Verhalten des Klägers in den nunmehr über 15 Jahren seit seiner Freilassung eine wesentliche Bedeutung. Der Kläger hat, was im Übrigen der Aktenlage entspricht, bereits schriftsätzlich und dann auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.3.2020 unwidersprochen vorgetragen, dass er bis heute als Dipl.-Kaufmann beziehungsweise Dipl.-Volkswirt ein eigenes Büro als selbständiger Verwalter von Immobilien betreibt und nach wie vor in einem „belastbaren“ privaten Umfeld lebt. Er pflegt bis heute ein gutes Verhältnis mit seinen Eltern, die ihn bereits während der Haft unterstützt haben, und ist daneben auch weitgehend – bis auf das Erlegen des Wildes – in jeder Hinsicht in die Bewirtschaftung der seit über 50 Jahren als Familienbetrieb geführten Wildgehege eingebunden. Dafür wendet er etwa 8 bis 10 Tage pro Monat auf. Beides hat der in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesende, inzwischen 86 Jahre alte Vater des Klägers bestätigt. Der Kläger lebt ferner auch in anderer Hinsicht sozial eingebunden, spielt regelmäßig Tennis in einem Verein, wurde vom Grundbesitzerverein „Haus und Grund A-Stadt“ zum Kassenprüfer bestellt, ist Fördermitglied des Vereins „Musikfestspiele Saar“ und hat erklärt, dass er seit etwa 10 Jahren eine feste Beziehung mit einer Frau aus A-Stadt unterhalte, die er auch über seine „Vorgeschichte“ in Kenntnis gesetzt habe. Aus der Zeit nach der Haftentlassung finden sich daher überhaupt keine „Tatsachen“, die eine negative Prognose im Verständnis des §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 17 Abs. 3 BJagdG rechtfertigen könnten. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen stoffgebundener oder auch nicht stoffgebundener Abhängigkeiten des Klägers. Das gilt auch für die schon erwähnte Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 14.9.1998 – 6 B 94.98 –, NordÖR 1999, 73, dort speziell zur Bedeutung von erwiesenen Trunkenheitsfahrten für die Einzelfallwürdigung der Zuverlässigkeit im waffen- und im jagdrechtlichen Sinne) Von daher kann der Einschätzung der Widerspruchsbehörde, „die bekannten Charaktereigenschaften“ der Klägers würden zu der Befürchtung „zwingen“, dass der Kläger ein „gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung“ habe, mangels irgendeines Beleges für ein „nichts rechtstreues Verhalten“ nach der Haftentlassung und vor allem mit Blick auf die zuvor genannten positiven Umstände nach der Faktenlage nicht gefolgt werden. Auch unter Verweis auf „Charaktereigenschaften“ kann nicht von für das gesamte Leben eines Menschen „abgeschlossenen“ oder generell „irrevisiblen“ Tatbeständen ausgegangen werden.(vgl. dazu auch die im erstinstanzlichen Urteil zitierte Entscheidung des OVG Greifswald, Urteil vom 19.10.1994 – 1 L 83/94 –, LKV 1995, 255, wonach Führungskräfte im Staatsapparat der ehemaligen DDR nicht generell als unzuverlässig im jagdrechtlichen Sinne anzusehen waren, vielmehr auch insofern immer eine Würdigung der „Gesamtpersönlichkeit vorzunehmen war, dort unter Verweis auf die Begründung zu Art. 17 Nr. 2 (§ 17 BJagdG) des 3. Rechtbereinigungsgesetzes vom 30.6.1990 BGBl. 1990, 1221, wonach sich die die Anknüpfung der Vermutungsregelung an eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat, die keinen Bezug zum Umgang mit einer Schusswaffe hatte, in der Praxis als „zu pauschal“ erwiesen habe)

Der Kläger verfügt auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über ein intaktes privates persönliches und berufliches Umfeld. Dies ist nicht das Bild, das die Annahme rechtfertigt, der Kläger werde im Umgang mit Waffen bereit sein, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen und seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen den Vorrang einzuräumen. Bereits die Widerspruchsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Umstand seines seit nunmehr über 15 Jahren straffreien Verhaltens für die Prognoseentscheidung ein erhebliches Gewicht zukommt. Das rechtfertigt im Ergebnis in der Gesamtbewertung die Annahme, dass der zwar durch seine schwere Straftat insofern erheblich „vorbelastete“ Kläger nunmehr auch künftig nicht nur straffrei bleiben, sondern darüber hinaus auch im jagd- und waffenrechtlichen Verständnis ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen wird. Der Kläger hat ferner erwiesenermaßen zwischen März 2005 und September 2009 die ihm bei seiner Freilassung vom Landgericht A-Stadt(vgl. den Beschluss vom 2.2.2005 – I StVK 708/04 –, dort unter 5. („Weisung“)) auferlegte Fortsetzung der ambulanten Therapiegespräche beim Diakonischen Werk erfüllt und insoweit Bescheinigungen über 30 in diesem Zeitraum wahrgenommene Beratungstermine von jeweils 90 Minuten zu den Akten gereicht.

In dem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger erkennbar nicht aus bloßem Hobby oder allein aus Freude am Schießen oder am Schießsport einen Jagdschein beantragt hat. Vielmehr beabsichtigt er nach seinem nachvollziehbaren und mit den tatsächlichen Erkenntnissen übereinstimmenden Angaben, den Betrieb der inzwischen beide über 80 Jahre alten Eltern auch komplett zu übernehmen, in dem er nach seinen Angaben und denen seines Vaters bereits alle Tätigkeiten außer dem Schießen übernimmt. Dafür hat er inzwischen auch anderweitige Befähigungsnachweise erworben. So hat er beispielsweise bei einer Abschlussprüfung im November 2015 neben einem Sachkundenachweis im Umgang mit Langwaffen auch einen solchen im Umgang mit Narkosewaffen zur Anwendung in Tiergehegen erworben.(vgl. die Bescheinigung des Verbands der Landwirte im Nebenberuf, Saar e.V. vom 8.11.2015)

Zusammengefasst lässt sich daher festzustellen, dass bei der gebotenen Gesamtbewertung auch unter Berücksichtigung der 1986 begangenen schweren Straftat aus heutiger Sicht nicht mehr von einer durch „Tatsachen“ gerechtfertigten Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von – gleichlautend – den §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 17 Abs. 3 BJagdG ausgegangen werden kann. Bei dem Kläger handelt es sich dabei um einen ganz besonderen Fall, in dem weder vor der Tat noch in vielen Jahren danach in Freiheit – jedenfalls aktenkundig – das Geringste vorgefallen ist, was Ansatzpunkte für eine negative Prognoseentscheidung in diesem Sinne liefern könnte. Daher steht in seinem Fall auch das Zuverlässigkeitserfordernis dem Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins nicht entgegen.

Die rein jagdrechtlichen Voraussetzungen hat der Kläger durch Bestehen der vor der Ersterteilung geforderten Jägerprüfung (§ 17 Abs. 5 BJagdG) bereits im Jahr 2015 nachgewiesen.

2. Die Beurteilung der Frage, ob eine Person als waffenrechtlich unzuverlässig oder – wie hier – zuverlässig anzusehen ist, erfordert grundsätzlich nicht zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen.(vgl. dazu beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2020 – 11 ME 365/19 –, Juris unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 9.1.1990 – 1 B 1.90 –, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55, dort zur Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Antragsteller für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis seiner Unzuverlässigkeit begründet ist oder nicht, und vom 14.9.1998 – 6 B 94.98 –, NordÖR 1999, 73) Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Richtern und Richterinnen allgemein zugänglich sind. In diesem Bereich entscheiden die Gerichte grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob sie sich die nötige Sachkunde selbst zutrauen. Sie verletzen dabei ihre Aufklärungspflicht nur dann, wenn sie sich eine ihnen unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreiben. Da die genannten Gutachten aus den Jahren 2000, 2003 und 2004 letztlich im Ergebnis – zu den dortigen Fragestellungen des Strafvollzugs – bereits eine günstige Prognose für den Kläger enthielten, sieht der Senat eine zusätzliche – vom Kläger angebotene – Begutachtung nach den weiteren 15 Jahren, in denen der Kläger die dortigen Prognosen durch sein völlig beanstandungsfreies Verhalten ohne Einschränkung bestätigt hat, zur weiteren Sachaufklärung als nicht veranlasst an.

B.

Zu den im Tenor genannten gesetzlich durch den § 5 Abs. 5 WaffG im Erteilungsverfahren einzuholenden Erkundigungen gehört mit Wirkung vom 20.2.2020 auch die Auskunft der für den Wohnsitz des jeweiligen Antragstellers zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 WaffG begründen.(vgl. dazu das 3. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 19.2.2020, BGBl. 2020, 166, das nach seinem Art. 5 Abs. 2 insoweit am Tag nach der Verkündung (19.2.2020) in Kraft getreten ist) Das gilt mangels einer speziellen Überleitungsbestimmung auch für den Fall des Klägers, auch wenn nach Aktenlage Anhaltspunkte in der Richtung – für das Gericht – nicht ansatzweise ersichtlich sind.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 4.9.2019 – 2 A 43/19 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende, insbesondere innerhalb der – verlängerten – Frist ordnungsgemäß begründete Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2018 – 5 K 1080/17 – hat in der Sache Erfolg.

A.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm einen so genannten Dreijahresjagdschein (§§ 15 Abs. 2 BJagdG, 14 Abs. 1 und Abs. 6 SJG, 10 Satz 1 Nr. 2 DV-SJG) zu Beginn des nächsten (gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG jeweils zum 01. April beginnenden) Jagdjahres zu erteilen, nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger, der unstreitig im April 2015 bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes (VJS) die Jägerprüfung erfolgreich abgelegt hat (§ 15 Abs. 5 BJagdG), hat nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Jagdscheins (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG).

1. Diesem Anspruch steht insbesondere nicht das Fehlen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG am Maßstab der §§ 5, 6 WaffG zu beurteilenden „erforderlichen“ Zuverlässigkeit oder der körperlichen Eignung entgegen (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 Nr. 2 und 2, Abs. 3 BJagdG).

a. Bedenken gegen eine körperliche Eignung (§ 6 WaffG) des Klägers wegen nicht vorwerfbarer körperlicher beziehungsweise gesundheitlicher Einschränkung lassen sich weder den Unterlagen noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Der Kläger ist unter anderem im Besitz einer Fahrerlaubnis, von der er auch Gebrauch macht; auch insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Fehlen einer körperlichen oder geistigen Eignung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 ff. FeV). Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei sowohl vor seiner Inhaftierung als auch nach der Freilassung „eigentlich immer“ Auto gefahren und fahre auch die beiden Traktoren auf dem Gelände des Wildgeheges. Anhaltpunkte für das Fehlen seiner entsprechenden Tauglichkeit sind nicht bekannt. Inwieweit auch Mängel im psychischen Bereich, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit beziehungsweise ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen nicht nur eine mangelnde Zuverlässigkeit, sondern (auch) eine fehlende persönliche Eignung im jagd- und waffenrechtlichen Sinne begründen können,(vgl. dazu – bejahend – OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2012 – 11 S 58.12 –, Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 271, und bei Juris) kann hier dahinstehen. Weder für die Haftzeit noch für die Zeit nach seiner Freilassung im Februar 2005 sind derartige Verhaltensweisen vorgetragen oder aktenkundig geworden, aus denen sich eine grundlegende, sich wiederkehrend „Bahn brechende“ Veranlagung belegen ließe.

b. Hinsichtlich der aus waffenrechtlicher Sicht „erforderlichen Zuverlässigkeit“ gilt im Ergebnis nichts anderes. Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen des Ausschlusstatbestands nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a WaffG und des Regelvermutungstatbestands der §§ 17 Abs. 4 Nr. 1a BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG im Falle des Klägers mit Blick auf den seit seiner – unstreitig einzigen – strafgerichtlichen Verurteilung wegen Mordes im September 1988 verstrichene Zeitraum auch unter Berücksichtigung der Haftzeit (§ 5 Abs. 3 WaffG) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.3.2020 nicht (mehr) gegeben sind. Der Kläger wurde vor nunmehr über 15 Jahren am 14.2.2005 aus der Haftanstalt entlassen.(vgl. die Mitteilung des Landespolizeipräsidiums vom 25.2.2015 – LPP 4.2.2. – an das Ordnungsamt der Landeshauptstadt) Dies hätte im Übrigen selbst dann zu gelten, wenn man auch für das Verpflichtungsbegehren abweichend vom Regelfall – wie bei Anfechtungsklagen gegen Widerrufsentscheidungen(vgl. dazu etwa N. Heinrich in Steindorf, WaffG, 10. Auflage 2015, Rn 7 – 7e, m.w.N.) – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier den Widerspruchsbescheid vom April 2017, abstellen wollte. Die insoweit zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bedürfen keiner Wiederholung.

Entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ergibt sich eine Unzuverlässigkeit des Klägers auch nicht aus den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG. Im Falle des Klägers kann nach den konkreten Fallumständen gegenwärtig nicht (mehr) von einer durch Tatsachen begründbaren Annahme ausgegangen werden, dass er auf der Grundlage des begehrten Jagdscheins nach den Maßgaben des § 13 WaffG für ihn vergleichbar erleichtert erwerbbare Waffen oder Munition im Sinne der §§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG „missbräuchlich oder leichtfertig verwenden“ wird, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig beziehungsweise „nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren“ wird oder Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Die Befürchtung eines im Sinne dieser unbestimmten, keine behördlichen Ermessensspielräume bei der Entscheidung eröffnenden Rechtsbegriffe(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 Q 2/06 –, bei Juris) waffenrechtlich „regelwidrigen Verhaltens“ setzt eine Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Dabei sind von den Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls auch von den Gerichten alle Tatsachen zu berücksichtigen, die für diese zukunftsbezogene Beurteilung im konkreten Einzelfall von Bedeutung sein können.(vgl. dazu beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2020 – 11 ME 365/19 –, Juris) Anders als die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (§ 17 Abs. 4 BJagdG) geregelten Fälle knüpft eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (§ 17 Abs. 3 BJagdG) nicht an ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betroffenen in der Vergangenheit an, sondern an die Befürchtung eines entsprechenden Verhaltens in der Zukunft. Dabei ist anhand des bisherigen Verhaltens des die Ausstellung des Jagdscheins begehrenden Antragstellers, hier des Klägers, zu beurteilen, ob ein in dem Sinne „gesetzmäßiger“ Umgang mit Waffen künftig erwartet und als gewährleistet angesehen werden kann. Der § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose mit allgemeinen Begriffen Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, weil im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind. Bei deren Vorliegen kommt auch, anders als bei dem als Regelvermutungstatbestand konzipierten § 5 Abs. 2 WaffG,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2019 – 2 B 199/19 –, Leitsatz Nr. 95 in der Leitsatzübersicht für das 2. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, zu einem Einzelfall, in dem aufgrund Umstände, wie es zu seiner Verurteilung durch einen Strafbefehl gekommen war, und unter Berücksichtigung dessen, dass seit der abgeurteilten Tat mehr als 7 Jahre verstrichen waren und der Betroffene sich seitdem – wie bereits zuvor – straffrei geführt hatte die Regelvermutung zunächst für das Aussetzungsverfahren als voraussichtlich widerlegt angesehen werden konnte) eine Widerlegung im Einzelfall nicht in Betracht.

Bei der auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen anzustellenden Prognose ist neben dem Aspekt einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd auch der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), also zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind daher nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten ein Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.1.2015 – 6 C 1.14 –, NJW 2015, 3594, Mitgliedschaft in der Rockergruppe „Bandidos“; Beschluss vom 31.1.2008 – 6 B 4.08 –, Juris („Haustürfall“)) In dem Zusammenhang ist angesichts der erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Ausreichend ist vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne.

Auch letztere kann bei dem Kläger inzwischen nicht mehr bejaht werden. Sie lässt sich insbesondere nicht unabhängig von allem nachfolgenden Verhalten nach der Verbüßung seiner Strafe allein damit begründen, dass der Kläger – wovon nach den rechtskräftigen Feststellungen des Schwurgerichts (vgl. das Urteil des Schwurgerichts vom 1.10.1987 – II Ks 7/86 –) auch für das vorliegende Verfahren auszugehen ist(vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2019 – 2 B 199/19 –, Leitsatz Nr. 95 in der Leitsatzübersicht für das 2. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts) – im Februar 1986 die damals 21 Jahre alte I, mit der er eine Beziehung hatte, ermordet hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass dieser Umstand im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung unabhängig von der in diesen Fällen angesichts der Schwere des Delikts nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 BZRG regelmäßig nicht vorgesehenen Tilgung in Anknüpfung an den Zeitablauf zu berücksichtigen ist. Aus heutiger Sicht rechtfertigen allein die Tatbegehung und auch der Umstand, dass der Kläger diese bis heute leugnet, allein allerdings im Ergebnis nicht den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Klägers, obwohl die nach den Feststellungen des Schwurgerichts ohne Verwendung von Waffen begangene Tat besonders grausam begangen wurde.

Was die objektiven Umstände angeht ist zunächst festzustellen, dass es darüber hinaus überhaupt keine negativen Umstände oder Anknüpfungspunkte für die Beurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gibt. Der Kläger hat sich aktenkundig weder vor der Tat im Jahr 1986 noch in der Zeit nach seiner Freilassung Anfang 2005 irgendetwas zu Schulden kommen lassen, sich insbesondere uneingeschränkt straffrei verhalten. Auch der Bundesgesetzgeber hat sich selbst bei dem Verurteilungen wegen eines „Verbrechens“ betreffenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für einen nur zeitlich begrenzten – generellen – Ausschluss der Zuverlässigkeit entschieden, was zeigt, dass auch in diesem Bereich schwerster Kriminalität grundsätzlich in Orientierung am Gedanken der Resozialisierung nicht von einem vom Gesetzgeber gewollten generellen Ausschluss vom Waffenbesitz gewissermaßen „für immer“ oder „lebenslang“ ausgegangen werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund bereits zutreffend herausgestellt, dass eine solche strafgerichtliche Verurteilung als Anknüpfungstatsache bei der Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, also außerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und der Regelvermutungstatbestände nach § 5 Abs. 2 WaffG umso weniger ins Gewicht fällt, je länger die Tat zurückliegt. Das sind im konkreten Fall des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über 34 Jahre, wobei der Kläger sowohl im Strafvollzug als auch nach der Entlassung aus der Haft und auch vor der Verurteilung nie in irgendeiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Der Inhalt der zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen, insbesondere der in ihnen enthaltenen kriminalprognostischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten, rechtfertigt aus heutiger Sicht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und -bewertung ebenfalls nicht mehr die Annahme, der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (§ 17 Abs. 3 BJagdG). Auch das Verwaltungsgericht hat die – unabhängig von der schweren Straftat im Jahr 1986 – weitere Biographie des heute 55-jährigen Klägers, seine berufliche und gesellschaftliche Integration, insbesondere die Unbescholtenheit seit der Haftentlassung 2005 und auch sein – für das Erstgericht ausdrücklich – „glaubhaft erscheinendes Motiv für den Jagdscheinantrag in Gestalt der beabsichtigten Fortführung des elterlichen Wildgeheges“ und das erhebliche Gewicht dieser Umstände gesehen. Entgegen der in der erstinstanzlichen Entscheidung vertretenen Auffassung kann dem Kläger die unter Inkaufnahme einer deutlich längeren Inhaftierung bis heute erfolgte Leugnung der Tat oder der Umstand, dass er bis heute „keine Angaben über den Verbleib der nie aufgetauchten Leiche von Frau I gemacht hat, nicht als „Mangel an Empathie“ vor allem gegenüber den Angehörigen des damaligen Tatopfers zur „Last gelegt“ werden. Zur Ablegung eines „Geständnisses“ ist niemand verpflichtet, auch nicht nach einer strafgerichtlichen Verurteilung. Deswegen kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch aus dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 28.2.2015 an den Landesjägermeister, mit dem er – im Ergebnis erfolgreich – die Zulassung zur Jägerprüfung beantragt hat, kein zwingender Rückschluss auf seine Unzuverlässigkeit aus den einleitenden – freilich in dem Zusammenhang ersichtlich „überflüssigen“ – Bemerkungen gezogen werden, er sei mit 21 Jahren „unschuldig in Haft eingeliefert“ und „in einem reinen Indizienprozess“ aufgrund von „unwahren Aussagen eines V-Mannes des LKA“ verurteilt worden.

Auch die vom Ersteller des kriminalprognostischen Gutachtens im Jahr 2000(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. R.vom 7.7.2000, Seite 24) „trotz Kontaktfreudigkeit und durchaus sympathischem Wesen“ angeführte „Gemütsarmut“ wurde damals vom Ersteller der Expertise letztlich auf ein Nichteingestehen der Tat zurückgeführt. Bereits diesem Gutachten R.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. R.vom 7.7.2000) zu Möglichkeiten einer Vollzugslockerung ist unter anderem zu entnehmen, dass eine Rückfallgefährdung hinsichtlich eines weiteren Tötungsdeliktes oder eines „erneuten schwerwiegenden Delikts“ auf Grund dieser Charaktereigenschaften schon damals als gering eingeschätzt wurde, da er „aus der Erfahrung heraus, dass er trotz des Nichtvorhandenseins der Leiche ... aufgrund von Indizien des Mordes überführt“ worden sei, für sich den Schluss gezogen habe, „dass ein solches Vorgehen sich für ihn nicht lohne“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. R.vom 7.7.2000, dort Seite 25) Der Kläger habe auf Grund seiner Intelligenz gelernt, dass ihn auch ein guter Plan und eine fehlende Leiche nicht vor Entdeckung und Strafe schütze, und eine entsprechende „Kosten-Nutzen-Analyse“ werde ihn von der Begehung einer vergleichbaren Tat abhalten“. Damals, also vor ebenfalls immerhin bereits 20 Jahren führte der Gutachter das von ihm festgestellte Fehlen einer Rückfallwahrscheinlichkeit auf rationale Motive des mutmaßlich überdurchschnittlich intellektuell veranlagten Klägers zurück und hat neben der „guten Haftführung“ insbesondere auch seine in der Haft mit „Ehrgeiz und Eifer“ betriebenen Bemühungen, sich mit Hilfe der letztlich auch erworbenen Studienabschlüsse eine berufliche Grundlage zu schaffen, positiv bewertet.

Entsprechend heißt es in dem psychiatrischen Gutachten von 2003, der unter anderem zu einer „Affektverdrängung“ neigende Kläger versuche sein Leben rational in den Griff bekommen, wobei allerdings Hinweise vorlägen, dass er eine begrenzte Fähigkeit zu tiefer mitmenschlicher Bindung und einen Mangel an Empathie besitze.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 69) Auch in dem Zusammenhang wurde wiederum eine fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seiner Biographie als Grund für eine Neigung zur „Kontaktvermeidung“, zu Misstrauen, zur Rationalisierung und zur Intellektualisierung angeführt.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 30.11.2004) Die Erlangung der Studienabschlüsse während der Inhaftierung (1997/2001) sei – so der Gutachter damals – „Ausdruck dieser Abwehrmechanismen“ und der Tatsache, dass er sich mit seinen Charaktereigenschaften sowie mit den Umständen der Tat nicht auseinandergesetzt habe. Diese Ausführungen sind zunächst schwer nachzuvollziehen. Der Kläger hatte berichtet, dass er, nachdem er im Radio von der Verwerfung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof erfahren habe, zunächst habe Selbstmord begehen wollen, dann aber in der „schwersten Nacht seines Lebens“ den Entschluss gefasst habe, an der Fernuniversität H. ein Wirtschaftsstudium zu absolvieren, um sich eine Lebensperspektive zu verschaffen. Angesichts des Resozialisierungsgedankens der Strafhaft und allgemein bekannter vielfältiger Bemühungen um eine berufliche Qualifizierung von Gefangenen in der Haft fällt es nicht leicht, dem Kläger dies negativ als „Abschottung“ anzulasten. Allerdings hat auch der Gutachter Dr. N. in seinem Gutachten zu den Vorgaben des § 57a StGB ausgeführt, dass das Studium des Klägers, der aufgrund seiner Erziehung im Elternhaus als stets im Mittelpunkt stehendes Einzelkind gut nachvollziehbar eine narzisstische „Persönlichkeitsakzentuierung“ entwickelt habe, durchaus einem „Kompensationsmechanismus durch Leistung“ entspreche.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 82) Auch dieser Gutachter hatte allerdings dann ausgeführt, dass den „erkennbaren ... Defiziten eine Reihe von protektiven Faktoren“ gegenüberstünden, „die einen Rückfall in eine Straftat wie derjenigen, wegen der er verurteilt wurde, vergleichbar ist, „sehr unwahrscheinlich“ mache.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 86) Dort heißt es weiter, schon der Vorgutachter habe im Jahr 2000 darauf hingewiesen, dass „die meisten Risikofaktoren, die üblicherweise bei Kriminalprognosen zu berücksichtigen sind“, bei dem Kläger nicht vorlägen.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 87) Im Zusammenhang mit den dynamischen Rückfallrisikofaktoren heißt es, diese seien bei dem Kläger ebenfalls nicht vorhanden. Lediglich der selbstkritischen Umgang mit der bisherigen Delinquenz sei nicht festzustellen. In der Haft habe er „durchaus emotionale Stabilität bewiesen“ und seine Lebenseinstellung sei „sicher nicht antisozial“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 89) Außer dem Faktor der „fehlenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit der Tat“ seien „keine Risikovariablen festzustellen“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 91) Zusammenfassend heißt es dann, auf der Grundlage der richterlichen Feststellungen aus der abgeurteilten Tat sei lediglich eine „geringe Gefährlichkeit“ des Klägers für weitere Taten abzulesen und diese „allenfalls geringe Rückfallgefahr“ sei durch die zunehmende Reifung des Klägers „weiter verringert“ worden und durch die mittlerweile erworbene Ausbildung und die in der Ausbildung gezeigte Zielstrebigkeit, das konfliktarme Verhalten in der Haftanstalt und die enge Beziehung zu den Eltern, die einen verlässlichen sozialen Empfangsraum bildeten, „soweit als denkbar minimiert“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 94) Daher kommt dieses Gutachten zu der abschließenden Feststellung, dass trotz bestehender Persönlichkeitsdefizite zu erwarten sei, dass „Gewalttaten“ von dem Kläger nicht mehr ausgehen, wobei auch noch einmal seine Fähigkeit, „aus Erfahrung zu lernen“ zu erwähnen sei.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 20.3.2003, Seite 95)

Nachvollziehbar ist auch die in dem Gutachten unter anderem angeführte „Kontaktarmut“ des Klägers während der Strafhaft im Verhältnis zu dortigen Mitgefangenen, und zwar vor allem – unabhängig von der Frage der Tatbegehung – mit Blick auf die im Urteil des Schwurgerichts wiedergegebenen Vorgänge während der Untersuchungshaft (ab Seite 81) im Zusammenhang mit der dortigen Schilderung des Zustandekommens der Aussage des Zeugen M. Das muss aber hier nicht vertieft werden; der Kläger hat gegenüber dem Gutachter (2000) erklärt, dass er angesichts des häufigeren Wechsels bei den zumeist kürzer inhaftierten Mitgefangenen und des Fehlens gemeinsamer Gesprächsthemen keine Neigung zu vertieften Kontakten gehabt habe, die auch keine vergleichbaren Interessen gehabt hätten.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. R.vom 7.7.2000, dort Seiten 4/5) Demgegenüber hat er dort Kontakte und Gespräche in der Zeit mit verschiedenen evangelischen Pfarrern beschrieben, die zu einem „wichtigen Fixpunkt“ in seinem Leben geworden seien; aus dem Glauben an Gott habe er damals Hoffnung und Kraft geschöpft. Über einen evangelischen Gesprächskreis mit Workshops habe er auch Kontakt zu dem ehemaligen Leiter der evangelischen Akademie des Saarlands gefunden, der ihm auch Einzelbesuche abgestattet habe. Ein „absoluter Glücksfall“ sei für ihn auch der Kontakt zu einem ehemaligen Lehrer und zu dessen Frau gewesen, die als Seelsorge- beziehungsweise Vollzugshelfer in A-Stadt tätig gewesen seien. Auch die damalige Beziehung zu seinen Eltern bezeichnete der Kläger als „weiterhin sehr gut“. Diese hätten ihn regelmäßig im Gefängnis besucht und ihn auch beim Studium unterstützt. Diese Schilderungen belegen, dass der Kläger schon damals durchaus Kontakte hatte, wenn sich auch sein Kontaktverhalten – nachvollziehbar – selektiv gestaltete. Dass der Kläger sich in der 19 Jahre währenden Strafhaft, die nach den Erkenntnissen des Senats aus vor allem ausländerrechtlichen Verfahren vielfach Konfliktstoff bietet, beanstandungsfrei verhalten hat, ist im Übrigen unstreitig.

Das aufgrund einer erneuten persönlichen Untersuchung des Klägers, der im Januar 2004 in den offenen Strafvollzug verlegt worden war und seither bei einer Steuer- und Unternehmensberatungsgesellschaft arbeitete, erstellte psychiatrische Gutachten vom November 2004(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 30.11.2004) zur Frage einer Aussetzung des Strafrests beziehungsweise zu einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers (§§ 454, 463 StPO) führte schließlich zu seiner Entlassung im Februar 2005. In dem Gutachten heißt es unter anderem, der Kläger verbringe seine Außenlockerungen bei seinen Eltern, die nach Erklärungen gegenüber dem Sozialdienst nach wie vor von seiner Unschuld überzeugt seien und bei denen er nach seiner Entlassung auch wieder Unterkunft beziehen könne. Nach der Arbeit besuche er die Universität des Saarlandes, wo er am Hochschulsport teilnehme und an einer Doktorarbeit schreibe.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 30.11.2004, Seite 14) In der dort wiedergegebenen ebenfalls von einer „nahezu unwahrscheinlichen Rückfallgefahr“ ausgehenden Stellungnahme des Leiters der Haftanstalt wird dem Kläger letztlich negativ wiederum allein entgegengehalten, dass er eine Therapie nicht abgeschlossen und „seine Tat bisher nicht eingestanden“ habe. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer – mit Blick auf eine vorzeitige Entlassung – ablehnenden Stellungnahme aus, dass der Kläger inzwischen eine „gewisse Reife erlangt“ habe und dass sein „beruflicher Werdegang als löblich anzuerkennen“ sei reiche nicht aus. Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung sei „insbesondere deshalb abzulehnen, weil der Verurteilte nach wie vor nicht zu seiner Tat stehe“.(vgl. das Gutachten von Prof. Dr. N. N.vom 30.11.2004, Seite 17) In dem Gutachten heißt es abschließend, dass eine erfolgreiche Therapie nicht Voraussetzung dafür sei, dass der Kläger nicht mehr rückfällig werde. Diese Voraussetzung scheine vielmehr bereits jetzt gegeben, sofern nicht unvorhersehbare Situationsänderungen in das Risikokalkül einbezogen werden müssten. Schon nach dem damaligen Stand bestehe keine Gefahr mehr, dass die durch die Straftat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbestehe.

Vor dem Hintergrund, dass in den Gutachten vor allem aus den Jahren 2003 und 2004 im Ergebnis prognostisch eine Wiederholungsgefahr bereits verneint worden ist, erlangt das diese Einschätzung uneingeschränkt bestätigende Verhalten des Klägers in den nunmehr über 15 Jahren seit seiner Freilassung eine wesentliche Bedeutung. Der Kläger hat, was im Übrigen der Aktenlage entspricht, bereits schriftsätzlich und dann auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.3.2020 unwidersprochen vorgetragen, dass er bis heute als Dipl.-Kaufmann beziehungsweise Dipl.-Volkswirt ein eigenes Büro als selbständiger Verwalter von Immobilien betreibt und nach wie vor in einem „belastbaren“ privaten Umfeld lebt. Er pflegt bis heute ein gutes Verhältnis mit seinen Eltern, die ihn bereits während der Haft unterstützt haben, und ist daneben auch weitgehend – bis auf das Erlegen des Wildes – in jeder Hinsicht in die Bewirtschaftung der seit über 50 Jahren als Familienbetrieb geführten Wildgehege eingebunden. Dafür wendet er etwa 8 bis 10 Tage pro Monat auf. Beides hat der in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesende, inzwischen 86 Jahre alte Vater des Klägers bestätigt. Der Kläger lebt ferner auch in anderer Hinsicht sozial eingebunden, spielt regelmäßig Tennis in einem Verein, wurde vom Grundbesitzerverein „Haus und Grund A-Stadt“ zum Kassenprüfer bestellt, ist Fördermitglied des Vereins „Musikfestspiele Saar“ und hat erklärt, dass er seit etwa 10 Jahren eine feste Beziehung mit einer Frau aus A-Stadt unterhalte, die er auch über seine „Vorgeschichte“ in Kenntnis gesetzt habe. Aus der Zeit nach der Haftentlassung finden sich daher überhaupt keine „Tatsachen“, die eine negative Prognose im Verständnis des §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 17 Abs. 3 BJagdG rechtfertigen könnten. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen stoffgebundener oder auch nicht stoffgebundener Abhängigkeiten des Klägers. Das gilt auch für die schon erwähnte Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 14.9.1998 – 6 B 94.98 –, NordÖR 1999, 73, dort speziell zur Bedeutung von erwiesenen Trunkenheitsfahrten für die Einzelfallwürdigung der Zuverlässigkeit im waffen- und im jagdrechtlichen Sinne) Von daher kann der Einschätzung der Widerspruchsbehörde, „die bekannten Charaktereigenschaften“ der Klägers würden zu der Befürchtung „zwingen“, dass der Kläger ein „gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung“ habe, mangels irgendeines Beleges für ein „nichts rechtstreues Verhalten“ nach der Haftentlassung und vor allem mit Blick auf die zuvor genannten positiven Umstände nach der Faktenlage nicht gefolgt werden. Auch unter Verweis auf „Charaktereigenschaften“ kann nicht von für das gesamte Leben eines Menschen „abgeschlossenen“ oder generell „irrevisiblen“ Tatbeständen ausgegangen werden.(vgl. dazu auch die im erstinstanzlichen Urteil zitierte Entscheidung des OVG Greifswald, Urteil vom 19.10.1994 – 1 L 83/94 –, LKV 1995, 255, wonach Führungskräfte im Staatsapparat der ehemaligen DDR nicht generell als unzuverlässig im jagdrechtlichen Sinne anzusehen waren, vielmehr auch insofern immer eine Würdigung der „Gesamtpersönlichkeit vorzunehmen war, dort unter Verweis auf die Begründung zu Art. 17 Nr. 2 (§ 17 BJagdG) des 3. Rechtbereinigungsgesetzes vom 30.6.1990 BGBl. 1990, 1221, wonach sich die die Anknüpfung der Vermutungsregelung an eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat, die keinen Bezug zum Umgang mit einer Schusswaffe hatte, in der Praxis als „zu pauschal“ erwiesen habe)

Der Kläger verfügt auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über ein intaktes privates persönliches und berufliches Umfeld. Dies ist nicht das Bild, das die Annahme rechtfertigt, der Kläger werde im Umgang mit Waffen bereit sein, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen und seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen den Vorrang einzuräumen. Bereits die Widerspruchsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Umstand seines seit nunmehr über 15 Jahren straffreien Verhaltens für die Prognoseentscheidung ein erhebliches Gewicht zukommt. Das rechtfertigt im Ergebnis in der Gesamtbewertung die Annahme, dass der zwar durch seine schwere Straftat insofern erheblich „vorbelastete“ Kläger nunmehr auch künftig nicht nur straffrei bleiben, sondern darüber hinaus auch im jagd- und waffenrechtlichen Verständnis ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen wird. Der Kläger hat ferner erwiesenermaßen zwischen März 2005 und September 2009 die ihm bei seiner Freilassung vom Landgericht A-Stadt(vgl. den Beschluss vom 2.2.2005 – I StVK 708/04 –, dort unter 5. („Weisung“)) auferlegte Fortsetzung der ambulanten Therapiegespräche beim Diakonischen Werk erfüllt und insoweit Bescheinigungen über 30 in diesem Zeitraum wahrgenommene Beratungstermine von jeweils 90 Minuten zu den Akten gereicht.

In dem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger erkennbar nicht aus bloßem Hobby oder allein aus Freude am Schießen oder am Schießsport einen Jagdschein beantragt hat. Vielmehr beabsichtigt er nach seinem nachvollziehbaren und mit den tatsächlichen Erkenntnissen übereinstimmenden Angaben, den Betrieb der inzwischen beide über 80 Jahre alten Eltern auch komplett zu übernehmen, in dem er nach seinen Angaben und denen seines Vaters bereits alle Tätigkeiten außer dem Schießen übernimmt. Dafür hat er inzwischen auch anderweitige Befähigungsnachweise erworben. So hat er beispielsweise bei einer Abschlussprüfung im November 2015 neben einem Sachkundenachweis im Umgang mit Langwaffen auch einen solchen im Umgang mit Narkosewaffen zur Anwendung in Tiergehegen erworben.(vgl. die Bescheinigung des Verbands der Landwirte im Nebenberuf, Saar e.V. vom 8.11.2015)

Zusammengefasst lässt sich daher festzustellen, dass bei der gebotenen Gesamtbewertung auch unter Berücksichtigung der 1986 begangenen schweren Straftat aus heutiger Sicht nicht mehr von einer durch „Tatsachen“ gerechtfertigten Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von – gleichlautend – den §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, 17 Abs. 3 BJagdG ausgegangen werden kann. Bei dem Kläger handelt es sich dabei um einen ganz besonderen Fall, in dem weder vor der Tat noch in vielen Jahren danach in Freiheit – jedenfalls aktenkundig – das Geringste vorgefallen ist, was Ansatzpunkte für eine negative Prognoseentscheidung in diesem Sinne liefern könnte. Daher steht in seinem Fall auch das Zuverlässigkeitserfordernis dem Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins nicht entgegen.

Die rein jagdrechtlichen Voraussetzungen hat der Kläger durch Bestehen der vor der Ersterteilung geforderten Jägerprüfung (§ 17 Abs. 5 BJagdG) bereits im Jahr 2015 nachgewiesen.

2. Die Beurteilung der Frage, ob eine Person als waffenrechtlich unzuverlässig oder – wie hier – zuverlässig anzusehen ist, erfordert grundsätzlich nicht zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen.(vgl. dazu beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2020 – 11 ME 365/19 –, Juris unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 9.1.1990 – 1 B 1.90 –, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55, dort zur Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Antragsteller für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis seiner Unzuverlässigkeit begründet ist oder nicht, und vom 14.9.1998 – 6 B 94.98 –, NordÖR 1999, 73) Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Richtern und Richterinnen allgemein zugänglich sind. In diesem Bereich entscheiden die Gerichte grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob sie sich die nötige Sachkunde selbst zutrauen. Sie verletzen dabei ihre Aufklärungspflicht nur dann, wenn sie sich eine ihnen unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreiben. Da die genannten Gutachten aus den Jahren 2000, 2003 und 2004 letztlich im Ergebnis – zu den dortigen Fragestellungen des Strafvollzugs – bereits eine günstige Prognose für den Kläger enthielten, sieht der Senat eine zusätzliche – vom Kläger angebotene – Begutachtung nach den weiteren 15 Jahren, in denen der Kläger die dortigen Prognosen durch sein völlig beanstandungsfreies Verhalten ohne Einschränkung bestätigt hat, zur weiteren Sachaufklärung als nicht veranlasst an.

B.

Zu den im Tenor genannten gesetzlich durch den § 5 Abs. 5 WaffG im Erteilungsverfahren einzuholenden Erkundigungen gehört mit Wirkung vom 20.2.2020 auch die Auskunft der für den Wohnsitz des jeweiligen Antragstellers zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 WaffG begründen.(vgl. dazu das 3. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 19.2.2020, BGBl. 2020, 166, das nach seinem Art. 5 Abs. 2 insoweit am Tag nach der Verkündung (19.2.2020) in Kraft getreten ist) Das gilt mangels einer speziellen Überleitungsbestimmung auch für den Fall des Klägers, auch wenn nach Aktenlage Anhaltspunkte in der Richtung – für das Gericht – nicht ansatzweise ersichtlich sind.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 4.9.2019 – 2 A 43/19 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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