Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 306/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Oktober 2019 – 5 L 966/19 – die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 19.6.2019 – 5 K 956/19 – wiederhergestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die in N. in einer ehemaligen Tongrube eine Bauschuttdeponie betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung ab dem 28.6.2019 die Annahme weiterer Abfälle auf dem Deponiegelände und mit Wirkung ab dem 12.7.2019 der Einbau von noch nicht eingebaut auf dem Deponiegelände befindlichen Abfällen bis auf weiteres untersagt wurde.

Für die Errichtung und den Betrieb der Bauschuttdeponie war der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit Bescheid des Landesamtes für Umweltschutz (LfU) vom 25.7.2003 gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. eine – unter anderem den Einbau asbesthaltiger Baustoffe in Asbestkapseln umfassende – Genehmigung erteilt worden. Die Genehmigung war aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Planunterlagen erfolgt. Gegenstand des Genehmigungsbescheides war unter anderem die „Technische Genehmigungsplanung“. Das Volumen der gesamten Auffüllung sollte danach 450.808,50 m³ betragen.(Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros L. GmbH zum Genehmigungsantrag, Seite 30 unten, Verwaltungsakten Blatt 32) Mit Rücksicht auf diese Größenordnung (Verfüllvolumen von unter 700.000 m³) hatte das LfU das Vorhaben als „unbedeutende“ Deponie im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG angesehen, seine Zuständigkeit angenommen und anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG durchgeführt.(Tz. 2.1 der Gründe des Genehmigungsbescheids) Die Deponie sollte in zwei Teilabschnitten (Teilflächen), bestehend aus der Schüttphase 1 mit einem Volumen von etwa 185.000 m³ und der Schüttphase 2 mit einem Volumen von ca. 265.000 m³, (in drei bzw. zwei Bauabschnitten) realisiert werden.

Im Rahmen der Abnahme des 2. Bauabschnitts der Schüttphase 1 im September 2005 wurde seitens des Landesamtes – nunmehr Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) – festgestellt, dass es bei der Bauausführung hinsichtlich der Herstellung des mineralischen Basisabdichtungssystems sowie der Randwälle zu Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Genehmigungsplanung gekommen war.(S. Abnahmeschein vom 30.9.2005, Verfahrensakte Blatt 110) Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin wurde aufgefordert, die Änderungen und Abweichungen in Lageplänen, Profilen und Längsschnitten darzustellen und zu erläutern. In dem im Februar 2006 vorgelegten Erläuterungsbericht zur Ausführungsplanung heißt es, zur besseren Übersicht seien die vorhandenen und geplanten Monobereiche für asbesthaltige Bauabfälle, die teilweise bereits verfüllten Bereiche und die noch abzutragenden Bereiche der Deponie in Längs- und Querprofilen dargestellt.

Nach fachtechnischer Prüfung der vorgelegten Ausführungsplanung einschließlich der Details der mineralischen Basisabdichtung wurden die einzelnen Pläne mit den Sichtvermerken „Fachtechnisch geprüft“ versehen und den Rechtsvorgängern der Antragstellerin mit Schreiben des LUA vom 8.6.2006(Blatt 130 der Verfahrensakte) mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis der Prüfung alle baulichen Änderungen in der Ausführungsplanung berücksichtigt worden seien.

In der Folgezeit wurden dem LUA Ausführungspläne für die weiteren Schütt- und Bauphasen vorgelegt, von diesem fachtechnisch geprüft und zur Bauausführung freigegeben.

Im Herbst 2018 wurden die Genehmigungsplanungen und die 2006 vorgelegten Ausführungsplanungen erneut durch das LUA überprüft. Anlass hierzu war eine Anfrage der Bürgerinitiative N. (BI) nach dem Restvolumen der Deponie sowie der Restlaufzeit bis zum Ende der Ablagerungen. Nach Beantwortung der Anfrage wies die BI auf widersprüchliche Angaben bezüglich des Restvolumens hin und äußerte die Vermutung, dass das Deponievolumen ohne entsprechende Änderungsgenehmigung erhöht worden sei.(Quelle: Seite 3 des Untersagungsbescheids vom 19.6.2019, Blatt 292 der Verwaltungsakte; die gegen das LUA erhobene Klage der BI auf Untersagung des Deponiebetriebs und Widerruf der Genehmigung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7.10.2015 – 5 K 846/14 – mangels Klagebefugnis abgewiesen.) Die vom LUA durchgeführte Überprüfung ergab eine bis Februar 2019 eingebrachte Abfallmenge von ca. 580.000 m³ sowie ein noch verfügbares Verfüllvolumen von ca. 120.000 m³. Ursache der Erhöhung des Ablagerungsvolumens war eine Tieferlegung der Deponiebasis.

Mit Bescheid vom 19.6.2019 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Wirkung ab dem 28.6.2019 die Annahme weiterer Abfälle auf dem Deponiegelände und mit Wirkung ab dem 12.7.2019 den Einbau von noch nicht eingebaut auf dem Deponiegelände befindlichen Abfällen bis auf weiteres (I. des Bescheides). Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Untersagungsanordnung an (II. des Bescheides).

Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage – 5 K 965/19 – gegen den Untersagungsbescheid „anzuordnen“, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.10.2019 – 5 L 966/19 – zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die am 14.10.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene, am 11.11.2019 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten, der Antragstellerin am 11.10.2019 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 11.11.2019, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffene Untersagungsverfügung maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage abzustellen ist.(Seite 22 der Beschlussausfertigung) Allerdings stellt Art. 19 Abs. 4 GG im grundrechtsrelevanten Bereich besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens. Je stärker in die Grundrechte des Rechtsschutzsuchenden eingegriffen wird, desto intensiver gestaltet sich die gerichtliche Überprüfung der Erfolgsaussichten des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wollen die Gerichte sich in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, müssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einzustellen sind.(Beschluss des Senats vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, juris)Die Antragstellerin ist durch die angegriffenen Verfügungen, mit denen ihr die Annahme weiterer Abfälle auf dem Deponiegelände und der Einbau von noch nicht eingebaut auf dem Deponiegelände befindlichen Abfällen bis auf weiteres untersagt wird – de facto kommt dies einer Betriebsuntersagung gleich – in ihrem Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf Eigentum am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erheblich betroffen.

Ausgehend von dem für diese Fälle geltenden, vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstab vermag der Senat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.6.2019 mit Blick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe keine Aussicht auf Erfolg hat (1.). Vor diesem Hintergrund muss die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen (2.)

1. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, der angefochtene Untersagungsbescheid vom 19.6.2019 sei bereits formell rechtswidrig, weil nicht die Antragstellerin, sondern das LUA für den Erlass eines auf § 29a Abs. 1 Satz 1 SAWG gestützten Untersagungsbescheides zuständig sei [a)], im Übrigen fehle es an den materiellen Voraussetzungen einer Betriebsuntersagung [b)] und schließlich sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft [c)].

a) Der Antragsgegner war für den Erlass des angefochtenen Bescheids zuständig. Er hat die mit Datum vom 19.6.2019 getroffenen Anordnungen zu 1. (Untersagung der Annahme weiterer Abfälle) und 2. (Untersagung des Einbaus auf dem Deponiegelände befindlicher Abfälle) unter Ziffer I. auf § 29a „S. 1“ – gemeint ist offenbar Abs. 1(siehe Seite 5 Buchstabe b) des Bescheides) – des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes „(SAWG, vom 26.11.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2018, Amtsbl. I S. 800) i. V. m. § 34 Abs. 1 S. 1 SAWG und § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften (vom 26. Juni 1998, Amtsblatt 1998 S. 580), beides in den jeweils aktuellen Fassungen,“ gestützt.

§ 29a Abs. 1 Satz 1 SAWG lautet: „Wird eine Deponie entgegen den Festsetzungen der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes(§ 35 KrWG ist an die Stelle des § 31 KrW-/AbfG, welcher der den Rechtsvorgängern der Antragstellerin erteilten Genehmigung zugrunde liegt, getreten.) errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Deponie anordnen oder den Betrieb untersagen.“

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den angefochtenen Untersagungsbescheid als oberste Abfallbehörde im Rahmen seiner Zuständigkeit „für die Wahrnehmung der Aufgaben nach“ ... „diesem Gesetz ...“ – gemeint ist das SAWG – erlassen hat (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SAWG). Der diesbezüglichen Auffassung der Antragstellerin, nach § 34 Abs. 2 und 3 SAWG in Verbindung mit § 2 Nr. 35 AbfRZustV sei jedenfalls die (Auffang-)Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) gegeben, kann ebenso wenig gefolgt werden wie dem von der Antragstellerin bereits erstinstanzlich verfolgten Ansatz, die Zuständigkeit des LUA ergebe sich aus § 2 Nr. 6 AbfRZustV, dessen Verweisung auf § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG a.F. dynamischer Rechtsnatur sei und demgemäß Maßnahmen nach der Nachfolgeregelung in § 35 KrWG erfasse.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SAWG liegt die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den dort im Einzelnen aufgeführten rechtlichen Bestimmungen – auch nach denjenigen des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) – beim Antragsgegner, soweit keine abweichende Zuständigkeitszuweisung normiert ist. Eine abweichende Zuständigkeit des LUA als technischer Fach- und Vollzugsbehörde gemäß § 34 Abs. 2 SAWG ist nur gegeben, soweit ihm Aufgaben nach einer Rechtsverordnung im Sinne von § 34 Abs. 3 SAWG übertragen sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 34 Abs. 3 Satz 1 SAWG bestimmt die Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften vom 26. Juni 1998 (zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010, Amtsblatt I, Seite 1420) in der derzeit gültigen Fassung die behördlichen Zuständigkeiten für die Überwachung und für alle Entscheidungen und Maßnahmen zum Vollzug – unter anderem – des SAWG. § 1 AbfRZustV bekräftigt die Regel- bzw. Auffangzuständigkeit des Antragsgegners und § 2 AbfRZustV regelt die Zuständigkeit des LUA hinsichtlich der unter den Nummern 1 bis 35 aufgeführten Tätigkeitsfelder.

Nach § 2 Nr. 6 AbfRZustV ist das LUA „zuständige Behörde nach § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit Ausnahme der Planfeststellung von Deponien der Klassen II, III und IV der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung.“

Wenngleich die erstinstanzlich kontrovers diskutierte Frage, ob die Verweisung auf § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG dynamischer oder statischer Natur ist, letztlich nicht entscheidungserheblich ist, sei insoweit angemerkt, dass wenig für ein Verständnis als statische Verweisung spricht.

Das KrW-/AbfG ist mit Wirkung vom 1.6.2012 außer Kraft getreten und durch das zum selben Zeitpunkt in Kraft getretene KrWG ersetzt worden. Die Ermächtigung in § 34 Abs. 3 SAWG erfasst - dem Außerkrafttreten des KrW-/AbfG geschuldet - nunmehr ausdrücklich den Vollzug des KrWG. Hinzu tritt, dass die auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 SAWG erlassene AbfRZustV nach wie vor, nämlich bis zum 31.12.2020, Gültigkeit beansprucht. Vor diesem Hintergrund der Sache nach anzunehmen, dass sämtliche Verweisungen in § 2 Nrn. 2 bis 18 AbfRZustV auf Vorschriften des KrW-/AbfG bereits seit dem 1.6.2012 ins Leere laufen, überzeugt nicht. Nahe liegt vielmehr die Annahme, der Verordnungsgeber wolle die für die abfallrechtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verweisungen auf die Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG seit dem 1.6.2012 auf die entsprechenden, nunmehr in den Vorschriften des KrWG geregelten Maßnahmen bezogen wissen. Dass – wie das Verwaltungsgericht annimmt – allein der Umstand, dass § 2 AbfRZustV an mehreren Stellen auf Verordnungen „in der jeweils geltenden Fassung“ verweist, während dieser Zusatz bezüglich der Verweisungen auf das KrW-/AbfG fehlt, gleichwohl den Schluss rechtfertigt, die letztgenannten Verweisungen seien obsolet, erscheint fraglich und, da die Zuweisungen der Nrn. 2 bis 18 regelmäßig einen Kontext zu dem Tätigkeitsfeld und den Fachkenntnissen des LUA als technischer Fachbehörde erkennen lassen, praxisfern, auch wenn eine Neufassung der AbfRZustV nach Inkrafttreten des KrWG oder zumindest die ausdrückliche Regelung einer „gleitenden Verweisung“(siehe beispielsweise § 5 Abfallzuständigkeitsverordnung Sachsen-Anhalt) zumindest wünschenswert gewesen wäre.

Im Ergebnis kann die Frage, ob die Verweisung in § 2 Nr. 6 AbfRZustV statisch oder dynamisch in dem Sinne ist, dass das LUA zuständige Abfallbehörde auch nach § 35 Abs. 2 und 3 KrWG (Fassung vom 20.7.2017) ist, fallbezogen mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben.

Die Antragstellerin geht diesbezüglich – ebenso wie offensichtlich das Verwaltungsgericht – unbesehen davon aus, dass die nach § 35 Abs. 2 und 3 KrWG für die Planfeststellung bzw. -genehmigung zuständige Abfallbehörde zwangsläufig auch zuständige Abfallbehörde für Maßnahmen nach § 29a SAWG sei. Hierfür bieten aber weder die abfallrechtlichen Vorschriften noch diejenigen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes irgendeinen Anhalt. Ein Blick in die unter den Nrn. 1 bis 35 des § 2 AbfRZustV enumerativ aufgezählten Bereiche, in denen die abfallrechtliche Zuständigkeit dem LUA übertragen worden ist, zeigt, dass die entsprechenden Zuständigkeitsbereiche größtenteils – soweit es Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG betrifft durchweg – durch Nennung einzelner Rechtsgrundlagen unter Angabe entsprechender Paragraphen präzise bezeichnet und dadurch eingegrenzt sind, was mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Zuständigkeit des LUA gegenüber der grundsätzlichen Zuständigkeit des Antragsgegners(§ 1 AbfRZustV) auch erforderlich ist. Schon vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Zuständigkeitszuweisungen einer erweiternden Auslegung im Sinne der Annahme von Annexkompetenzen nicht zugänglich. § 29a SAWG ist im Übrigen erst mit Wirkung vom 8.8.2014 in das Gesetz eingefügt worden und kann schon aus diesem Grunde von der zuletzt im Jahre 2010 geänderten AbfRZustV als Zuständigkeitsbereich des LUA nicht erfasst worden sein. Sieht man in § 2 Nr. 6 AbfRZustV eine dynamische Verweisung im Sinne der Auffassung der Antragstellerin, so ist das LUA zuständige Behörde im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 KrWG, also zuständig für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren. Beides ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 19.6.2019. Die hier angegriffenen, auf der Grundlage von § 29a SAWG ergangenen Untersagungsanordnungen sind auch nicht – wie etwa Widerruf und Rücknahme nach §§ 48 bzw. 49 SVwVfG – actus contrarius der dem Betrieb der Antragstellerin zugrunde liegenden Plangenehmigung. § 2 Nr. 6 AbfRZustV in Verbindung mit § 34 Abs. 3 SAWG begründet für die verfahrensgegenständliche Maßnahme daher keine vom Regelfall des § 34 Abs. 1 Satz 1 SAWG abweichende Zuständigkeit des LUA.

Dasselbe gilt nach zutreffender Auffassung des Antragsgegners für § 2 Nr. 35 AbfRZustV. Der Annahme der Antragstellerin, die Vorschrift regele eine Auffangzuständigkeit des LUA für abfallrechtliche Maßnahmen, steht – wie bereits dargelegt – die Regelung in § 1 AbfRZustV entgegen, wonach der Antragsgegner zuständige Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach ist die Zuständigkeit des Antragsgegners die Regel, diejenige des LUA eine Ausnahme aufgrund ausdrücklicher Bestimmung. Eine derartige Bestimmung lässt sich § 2 Nr. 35 AbfRZustV nicht entnehmen. § 29a SAWG als Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ist weder eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft noch eine solche des Bundes im Bereich der Abfallwirtschaft, sondern eine landesrechtliche Vorschrift. Es trifft auch nicht zu, dass § 29a SAWG Eingriffsbefugnisse nur bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 35 KrWG verleiht. Voraussetzung einer Untersagungsverfügung ist vielmehr, dass eine Deponie entgegen den Festsetzungen der nach § 35 KrWG erteilten Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben oder geändert wird. Einschreitensanlass ist daher nicht ein Verstoß gegen das in § 35 KrWG geregelte Erfordernis einer Planfeststellung bzw. -genehmigung, sondern eine Nichtbeachtung der im Planfeststellungsbeschluss bzw. im Plangenehmigungsbescheid konkret verfügten Festsetzungen.

b) Die Antragstellerin meint des Weiteren, die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Satz 1 SAWG für die vom Antragsgegner verfügten Unterlassungsanordnungen lägen nicht vor.

Nach der genannten Vorschrift kann – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – die zuständige Behörde unter anderem den Betrieb der Deponie untersagen. Dies beinhaltet unproblematisch auch die Befugnis, den Deponiebetrieb nicht vollumfänglich zu untersagen, sondern die Untersagung auf einzelne Bereiche des Deponiebetriebs zu beschränken, wobei – wie bereits ausgeführt – die vom Antragsgegner verfügte Untersagung der Annahme weiterer Abfälle und des Einbaus bereits auf dem Deponiegelände befindlicher Abfälle einer Untersagung des Deponiebetriebs faktisch gleichkommt.

Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Untersagungsverfügung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich der den Rechtsvorgängern der Antragstellerin erteilten Plangenehmigung(Genehmigungsbescheids vom 25.7.2003, Ordner Ausführungsplanungen, Blatt 97) sei der Plan zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttdeponie zur Ausführung genehmigt worden. Die Technische Genehmigungsplanung sei ebenso wie das mit etwa 450.000 m³ angegebene Gesamtvolumen Bestandteil des Genehmigungsbescheides geworden. Dasselbe gelte für die ursprüngliche Planung der Basisabdichtung. Die von der Antragstellerin vorgenommene Änderung der Basisabdichtung bzw. der Deponiesohle habe eine erhebliche Erweiterung des Verfüllvolumens mit sich gebracht. Dies stelle eine wesentliche Änderung der Deponie dar, die Zulassungsfragen neu aufwerfe und Anlass zu einer erneuten Prüfung gebe. Von einer unwesentlichen Planänderung sei nur dann auszugehen, wenn eine rechtserhebliche Beeinträchtigung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen werden könne. Da im gegebenen Fall nicht nur die Basisabdichtung als solche anders als vorgesehen ausgeführt worden, sondern diese im Mittel um 4 m tiefer als genehmigt angelegt worden sei und dies zu einem erheblichen Zuwachs des Verfüllvolumens um etwa 250.000 m³ geführt habe, liege erkennbar eine wesentliche Änderung des Vorhabens vor. Diese sei nicht förmlich genehmigt worden. Die auf den dem LUA diesbezüglich jeweils eingereichten Planunterlagen angebrachten Grünstempel „Fachtechnisch geprüft und zur Bauausführung freigegeben“ ersetzten keine Plangenehmigung, die im Übrigen auch nie beantragt worden sei. Die dem LUA vorgelegten Ausführungsplanungen und Erläuterungsberichte seien auch nicht als Änderungsanzeige im Sinne des § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG a.F. bzw. § 35 Abs. 4 KrWG anzusehen, da sie den formellen Voraussetzungen der genannten Vorschriften in Verbindung mit den Vorschriften der Deponieverordnung nicht entsprächen. Da somit weder eine Genehmigung vorliege noch eine Genehmigungsfiktion eingetreten sei, sei die von der Antragstellerin betriebene Deponie entgegen den Festsetzungen der Plangenehmigung geändert worden.

Dem hält die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung entgegen, eine wesentliche Änderung im Vergleich zu der ursprünglichen Planung liege entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Der unstreitig eingetretene Volumenzuwachs des Deponiekörpers sei für sich genommen als Anhaltspunkt für eine angebliche Wesentlichkeit der Änderung vollkommen untauglich. Die Wesentlichkeit einer Änderung bestimme sich nach § 16 BImSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 KrWG und liege im Zweifel vor, wenn die Gesundheit von Menschen, Tiere und Pflanzen, Gewässer oder Böden gefährdet werden, durch Luftverunreinigungen oder Lärm schädliche Umwelteinwirkungen herbeigeführt werden, Ziele, Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung oder Belange des Naturschutzes nicht berücksichtigt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden. Durch die in der Deponie bewirkte Änderung des Sohlegefälles und die damit einhergehende Vergrößerung des Deponievolumens sei keines der genannten Schutzgüter tangiert worden. Bereits im Vorfeld der im Jahre 2003 erteilten Betriebsgenehmigung sei eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) einschließlich einer Überprüfung der in § 15 Abs. 2 KrWG aufgeführten Schutzgüter durchgeführt worden. Erst auf der Grundlage der positiv abgeschlossenen UVP sei die Betriebsgenehmigung erteilt worden. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit sei mit der Änderung des Sohlegefälles nicht verbunden. Auch eine Gefährdung von Tieren und Pflanzen sei ausgeschlossen. Auf der Sohle der ehemaligen Tongrube befänden sich keinerlei Pflanzen. Geschützte Tierarten seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Im Übrigen seien vorhandene Tiere allesamt abgesammelt worden. Eine erneute Überprüfung der Gefährdung der Tier- und Pflanzenwelt stelle sich lediglich im Falle einer flächenmäßigen Erweiterung des Deponiekörpers als erforderlich dar, nicht jedoch bei einer (partiellen) Tieferlegung der Deponiesohle. Gewässer oder Böden seien nicht schädlich beeinflusst worden. Vielmehr diene die partielle Tieferlegung der Deponiesohle bis auf tragfähige Bodenschichten gerade der Sicherung dieser Schutzgüter, da erst hierdurch ein dauerhaft funktionsfähiger Grundwasserschutz der Deponie-Basisabdichtung habe erreicht werden können. Der Betrieb der Deponie verursache auch keinerlei nennenswerte Lärm- oder Luftverunreinigungen. Der Anlieferungsverkehr unterschreite sämtliche Grenzwerte der TA-Lärm bei weitem. Auch habe die partielle Tieferlegung der Deponiesohle keine Auswirkungen auf Raumordnung oder Belange des Naturschutzes. Ebenso wenig werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung tangiert. Mangels einer wesentlichen Änderung der Deponie habe demnach auch kein Genehmigungsbedürfnis bestanden. Im Übrigen bedürfe es selbst unter der Prämisse einer wesentlichen Änderung entgegen der vom Verwaltungsgericht geteilten Annahme des Antragsgegners keines Planfeststellungsverfahrens. Die Frage, ob anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werde, stehe im behördlichen Ermessen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die von ihr durchgeführte Änderungsmaßnahme nicht nur die in § 2 Abs. 1 UVPG normierten Schutzgüter nicht tangiere, sondern im Gegenteil durch die Änderung der Basisabdichtung zu einer wesentlichen Verbesserung des Grundwasserschutzes geführt habe. In einem solchen Fall stelle das Plangenehmigungsverfahren die Regel dar, und das behördliche Ermessen sei in diesem Sinne vorliegend auf Null reduziert. Es sei offensichtlich, dass eine im Interesse der Allgemeinheit liegende Schutzgutverbesserung möglichst einfach, schnell und effizient umgesetzt werden müsse. Dies ergebe sich im Übrigen aus der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 2 KrWG, wonach die zuständige Behörde ein (vereinfachtes) Genehmigungsverfahren durchführen solle, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 UVPG genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Letztlich könne dies indes dahinstehen, da gemäß § 35 Abs. 4 KrWG für die Genehmigung von Deponien § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4, Abs. 2 BImSchG entsprechend anzuwenden seien. Danach seien Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen und die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG geforderten Unterlagen vorzulegen. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Unstreitig seien der Behörde entsprechende Planzeichnungen sowie ein Erläuterungsbericht über die Änderungen vorgelegt worden. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG habe die Genehmigungsbehörde dem Vorhabensträger unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der beabsichtigten Änderung benötigt. All dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG dürfe der Träger des Vorhabens die Änderungen vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt habe, dass die Änderung keiner Genehmigung bedürfe, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert habe. Fallbezogen hätten der Behörde spätestens im Jahre 2006 sowohl die geänderte Ausführungsplanung als auch der Erläuterungsbericht hierzu vorgelegen. Diese Unterlagen seien ausweislich der auf den Plänen aufgebrachten Stempel geprüft und zur Ausführung freigegeben worden. Folglich liege bereits tatbestandlich eine angeblich formelle Illegalität des Deponiebetriebs nicht vor. Für den Erlass des angefochtenen Untersagungsbescheides fehle damit die Rechtsgrundlage.

Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die Antragstellerin mit den vorstehend wiedergegebenen Einwendungen gegen das Vorliegen einer gegenüber der ursprünglichen Plangenehmigung wesentlichen Änderung der Bauausführung und des Deponiebetriebs nicht durchzudringen vermag.

Unerheblich ist zunächst – hierauf weist der Antragsgegner mit Recht hin –, ob die gegenüber der Plangenehmigung erfolgten Änderungen in der Ausführungsplanung und dem entsprechend im Betrieb der Deponie einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen. Entscheidend ist – hiervon geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus – nach § 29a Absatz ein Satz 1 SAWG, ob die Deponie der Antragstellerin entgegen den Festsetzungen der nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG (jetzt § 35 KrWG) erteilten Genehmigung errichtet, betrieben oder geändert wurde. Insoweit kommt es – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – maßgeblich darauf an, ob die vorgenommenen Änderungen Zulassungsfragen neu aufwerfen und Anlass zu einer erneuten Prüfung geben. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegte Verfüllvolumen von ca. 450.000 m³ ebenso wie die ursprünglich geplante Ausführung der Basisabdichtung der Deponie Bestandteil der Plangenehmigung vom 25.7.2003 war. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Der Umstand, dass die geänderte Ausführung der Basisabdichtung der Deponie eine Erhöhung des Verfüllvolumens um etwa 250.000 m³ und damit um mehr als die Hälfte des genehmigten Volumens zur Folge hatte, spricht mit Gewicht für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 29a SAWG, wenngleich der Senat nach Aktenlage davon ausgeht, dass sich der Zuwachs des Verfüllvolumens im Verlauf der Verwirklichung der einzelnen Bauabschnitte sukzessive aufaddiert haben dürfte. Mit ihrem Einwand, die durchgeführten Änderungen beeinträchtigten keines der im Plangenehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren zu beachtenden Schutzgüter, verkennt die Antragstellerin, dass diese Feststellung dem im KrWG vorgesehenen behördlichen Zulassungsverfahren vorbehalten ist und die nach § 29a SAWG möglichen Maßnahmen zum Ziel haben, gerade dies durchzusetzen und vom Deponiebetreiber eigenmächtig vorgenommene Änderungen zu verhindern. Dass im Falle der Erweiterung einer Deponie um mehr als 50 % des genehmigten Volumens eine rechtserhebliche Beeinträchtigung nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Hiervon ausgehend weichen die Bauausführung der Deponie der Antragstellerin und deren Betrieb von der ursprünglichen Plangenehmigung in wesentlichem Ausmaß ab.

Nicht von der Hand zu weisen ist demgegenüber der Hinweis der Antragstellerin auf die in § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG bzw. § 35 Abs. 4 KrWG normierte entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 BImSchG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (2006 war die Gesetzesfassung vom 26.9.2002 maßgeblich) ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind nach Satz 2 Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen nach Satz 3 unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Satz 4 der Vorschrift bestimmt, dass die Behörde dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mitteilt, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 benötigt. Nach Abs. 2 Satz 1 hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Die Anzeige dient vorrangig der Risikoentlastung des Anlagenbetreibers, da sie ihn vor dem Vorwurf der formellen Illegalität der Änderungsmaßnahme bewahrt.(Feldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 28. Update Dezember 2019, § 15 Rdnr. 10 m.w.N.)

Vorliegend ist zwar weder eine förmliche Anzeige einer Abweichung von der Genehmigungsplanung erfolgt noch hat das LUA nach Kenntniserlangung förmlich mitgeteilt, dass es keiner Änderung der Plangenehmigung bedürfe. Dennoch spricht - wie noch auszuführen sein wird - viel dafür, dass die Änderungen des Jahres 2006 ebenso wie diejenigen späterer Jahre nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG aus schützenswerter Sicht der Antragstellerin auch ohne förmliche Änderungsgenehmigung nicht rechtswidrig umgesetzt worden sind und dies fallbezogen einer auf diese Abweichungen von den Festsetzungen der Plangenehmigung gestützten Untersagungsverfügung nach § 29a SAWG rechtlich entgegenstehen dürfte. Die nicht näher begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin vorgelegte Ausführungsplanung und der diesbezügliche Erläuterungsbericht genügten den vorgeschriebenen Anforderungen ersichtlich nicht, vermag der Senat nicht zu teilen, zumal das LUA die eingereichten Unterlagen jeweils als prüffähig erachtet, sie geprüft, fachtechnisch gebilligt und zur Umsetzung freigegeben hat. Rückblickend hat das LUA selbst zudem in einem Schreiben vom 26.3.2019(Ordner Ausführungsplanungen, Blatt 191) ausgeführt, im Februar 2006 seien ihm von Seiten der Antragstellerin die Ausführungsplanung und der Erläuterungsbericht vorgelegt worden und anhand der einzelnen Profile sei erkennbar, dass der erforderliche Abtrag von Ton an der Basis der Deponie größer sei als in der der Genehmigung ursprünglich zugrunde liegenden Planung. Diese Ausführungen belegen, dass dem LUA seinerzeit Unterlagen vorgelegt wurden, die auf eine Vergrößerung des Verfüllvolumens schließen ließen und zumindest Anlass boten, die Antragstellerin zwecks Quantifizierung der Erhöhung zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern, was das LUA offensichtlich aber nicht für notwendig erachtete.

In die Richtung einer Schutzwürdigkeit der Antragstellerin weist schließlich die damalige Handhabung der Regelung des § 28 SAWG seitens des LfU/LUA. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat das LfU/LUA die Errichtung und wesentliche Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, zu überwachen; gemäß Satz 2 hat der Vorhabenträger dem LfU/LUA den Beginn der Ausführung und Fertigstellung der Deponie rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme der Deponie zu beantragen. Für den Fall, dass die Deponie nach den festgestellten oder genehmigten Plänen ausgeführt worden ist, gibt § 28 Abs. 2 SAWG vor, dass das LfU/LUA für den abfallrechtlichen Bereich - unbeschadet etwaig nach anderen Vorschriften erforderlichen Abnahmen und Prüfungen - einen Abnahmeschein erteilt. Änderungen, die keiner Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, sind indes gemäß § 28 Abs. 3 SAWG lediglich - wie damals seitens des LfU verfügt - in Plänen und Beschreibungen darzustellen.

Die Aktenlage spricht mit Gewicht dafür, dass das LfU/LUA die ihm nach § 28 SAWG obliegenden Überwachungspflichten anlässlich der Realisierung der einzelnen Bauabschnitte jedenfalls in fachtechnischer Hinsicht von Anfang an vollumfänglich wahrgenommen hat. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die inzwischen zuständigen Amtswalter ausweislich der internen Korrespondenz (Schreiben vom 26.3.2019 und vom 4.4.2019, Akte Ausführungsplanungen Bl. 191 und 194) in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass die einzelnen Abweichungen von der Genehmigungsplanung eigentlich im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens zu prüfen gewesen wären. Denn dies vermag allenfalls die damalige rechtliche Einschätzung der Relevanz der Änderungen in Frage zu stellen. Zudem gehen auch die derzeitigen Amtswalter davon aus, dass die entsprechenden Änderungsgenehmigungen mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu erteilen gewesen wären.

Das LfU hatte die Bauausführung von Anfang an durch Wahrnehmung von Ortsterminen begleitet und Abweichungen vom Genehmigungsbescheid dokumentiert, so bereits im Baustellenbericht Nr. 01 vom 15.9.2003 (Bl. 99). Kraft Abnahmeschein vom 26.11.2003 (Bl. 103) wurde die Abnahme gemäß § 28 Abs. 2 SAWG bescheinigt und die Deponie zur Inbetriebnahme freigegeben. Auf den weiteren Abnahmeantrag vom 29.9.2005 hatte das LfU am 30.9.2005 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt, Abweichungen von der Genehmigungsplanung festgestellt, deren Darstellung in Lageplänen, Profilen und Längsschnitten sowie eine entsprechende Erläuterung verlangt und ungeachtet dessen unter dem 5.10.2005 einen Abnahmeschein gemäß § 28 Abs. 2 SAWG ausgestellt, mithin die Ausführung nach der Genehmigungsplanung bestätigt, und verfügt, dass eine Inbetriebnahme des 2. Deponieabschnitts erfolgen kann (Bl. 110). Das Landesamt ging also zu diesem Zeitpunkt in Anwendung des § 28 Abs. 3 SAWG offenbar davon aus, dass es lediglich einer Darstellung der Abweichungen in Plänen und Beschreibungen, nicht aber einer Änderungsgenehmigung bedurfte. Nach am 7.6.2006 bestätigter fachtechnischer Prüfung der im Februar 2006 nachgereichten Unterlagen teilte das LfU sodann am 8.6.2006 mit, dass alle baulichen Änderungen in der Ausführungsplanung berücksichtigt seien. Die bislang vorgesehenen zwei Schüttphasen seien in weitere Bauabschnitte unterteilt, ein weiterer Monobereich für asbesthaltige Baustoffe sei im 2. Bauabschnitt der 1. Schüttphase eingerichtet und in den beiden Bauabschnitten der 2. Schüttphase sei jeweils ein Monobereich vorgesehen (Bl. 130). All dies lässt erkennen, dass das LfU bezüglich der festgestellten Abweichungen von der Genehmigungsplanung aus fachtechnischer Sicht keine Einwände hatte. Selbst wenn dies - wie das LUA nunmehr meint - richtigerweise in einem Änderungsgenehmigungsbescheid hätte dokumentiert werden müssen und ein diesbezügliches Versäumnis die formelle Illegalität des Deponiebetriebs bedingen sollte, da § 28 Abs. 2 und Abs. 3 SAWG damals fehlerhaft angewendet worden wären, ändert das nichts daran, dass beide Seiten damals in engem fachlichen Austausch standen und die Antragstellerin alle Vorgaben der Fachbehörde befolgt hatte, wobei Einigkeit darin bestand und besteht, dass die Tieferlegung der Deponiesohle anhand der offenbar gewordenen Untergrundverhältnisse sachlich angezeigt war. Auch den 3. Bauabschnitt der 1. Schüttphase hatte das LUA in den Jahren 2007 bis 2009 fachbehördlich begleitet und überwacht (Bl. 132 ff.). Anlässlich eines Ortstermins vom 25.5.2009 kam man wegen damaliger Zweifel, ob die 2. Schüttphase überhaupt realisiert werden wird, überein, das Ablagerungsvolumen durch Anschüttung von Abfällen an die bestehende noch abzudichtende Böschung im Norden zu maximieren (Schreiben vom 29.5.2009, Bl. 143). Am 29.9.2009 erging - erneut gemäß § 28 Abs. 2 SAWG, also in der Annahme, dass die Deponie gemäß der Plangenehmigung ausgeführt worden ist - der Abnahmeschein für den 3. Bauabschnitt der 1. Schüttphase, dessen Inbetriebnahme gleichzeitig freigegeben wurde. Unter dem 4.6.2013 gab das LUA den Bau eines in der Plangenehmigung nicht vorgesehenen Betriebswegs zur Bauausführung frei. Anlässlich des ihm mit Schreiben vom 25.10.2016 angezeigten Betreiberwechsels (Rechtsnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) teilte das LUA mit, dass diese Änderung nicht wesentlich im Sinn von § 35 Abs. 1 KrWG und § 16 Abs. 1 BImSchG sei. Es seien lediglich die beim LUA hinterlegten Sicherheiten für die „nach Abfallrecht genehmigte Deponie“ und die Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigt seien, auf den neuen Betriebsinhaber umzuschreiben. Mithin war die fachtechnisch zuständige Behörde noch 2016 der Auffassung, dass der Betrieb der Deponie in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht den Anforderungen gerecht wird.

Dass dieser Gesamthergang, wie er sich derzeit anhand der Verwaltungsunterlagen darstellt, einen greifbaren Anhaltspunkt dafür zu bieten vermag, der Antragstellerin eine eigenmächtig von den Festsetzungen der Plangenehmigung abweichende Bauausführung, also die Erfüllung der Einschreitensvoraussetzungen des § 29a SAWG, vorzuhalten und ihr in Konsequenz hieraus die weitere Betriebsführung untersagen zu dürfen, erscheint keineswegs offensichtlich.

c) Vor diesem Hintergrund sieht der Senat im Rahmen des ihm nach § 114 VwGO eingeräumten Prüfungsspielraums des Weiteren erhebliche Bedenken gegen das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

§ 29a Abs. 1 Satz 1 SAWG stellt das Einschreiten der Behörde bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite in das pflichtgemäße Ermessen („kann“). Die Behörde kann demnach auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, von einer Betriebsuntersagung absehen und auf andere Weise versuchen, rechtmäßige Zustände herzustellen. Fallbezogen war der Antragsgegner sich des ihm eingeräumten Ermessens ausweislich seiner Ausführungen unter 2. f) des angefochtenen Bescheides zwar bewusst. Eine Würdigung der erheblichen Betroffenheit der Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG fehlt hier indes gänzlich. Allein in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter 4. findet sich die Formulierung: „Die wirtschaftliche Einschränkung, die die Deponiebetreiberin durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erfährt, ist dem MUV durchaus bewusst. Dennoch sind in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im öffentlichen Interesse und unter Abwägung aller Gesichtspunkte die Untersagungen für sofort vollziehbar zu erklären.“

Der zitierte Passus ist derart floskelhaft, dass er nicht ansatzweise erkennen lässt, ob der Antragsgegner die „wirtschaftliche Einschränkung“, die in Wahrheit einer Betriebsuntersagung gleichkommt und für die Antragstellerin existenzielle Bedeutung hat, überhaupt und gegebenenfalls mit welchem Gewicht in seine Ermessensentscheidung eingestellt hat.

Eine Auseinandersetzung des Antragsgegners mit folgenden für die Ermessensausübung durchaus bedeutsamen Gesichtspunkten fehlt völlig:

Die Antragstellerin hat gegenüber dem LUA, das die Errichtung und den Betrieb der Deponie behördlich betreut hat, zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht, sondern im Februar 2006 die Ausführungsplanungen und den diesbezüglichen Erläuterungsbericht vorgelegt. Ob dies als Änderungsanzeige im Sinne von § 15 BImSchG gewertet werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. In dem Schreiben des LUA vom 26.3.2019(Ordner Ausführungsplanungen, Blatt 191) heißt es, anhand der von der Antragstellerin im Februar 2006 vorgelegten Ausführungsplanung und des Erläuterungsberichts sei erkennbar, dass der erforderliche Abtrag von Ton an der Basis der Deponie größer sei als in der der Genehmigung ursprünglich zugrunde liegenden Planung. Durch die Tieferlegung der Deponiebasis um etwa 4 m ergebe sich ein zusätzliches Ablagerungsvolumen von etwa 160.000 m³. Die vorgelegte Ausführungsplanung sei fachtechnisch geprüft und die einzelnen Pläne entsprechend mit Sichtvermerk versehen worden. Mit Schreiben vom 8.6.2006 sei die Ausführungsplanung zum Bau freigegeben worden. Grund für die Tieferlegung der Deponiebasis seien damalige Bedenken hinsichtlich des inhomogenen Bodenhorizonts und der damit einhergehende Tragfähigkeit der mineralischen Abdichtung gewesen. Es sei ein unterschiedliches Setzungsverhalten der Deponie befürchtet worden. Daher sei die Deponiesohle bis auf den gewachsenen Boden abgetragen worden. Für die damalige Abweichung von der Genehmigungsplanung wäre mit Sicherheit eine Änderungsgenehmigung erteilt worden, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hätten befürchtet werden müssen.

Diese Ausführungen sowie das diesbezügliche Antwortschreiben des Geschäftsbereichs „Zentrale Aufgaben“ des LUA vom 4.4.2019(Ordner Ausführungsplanungen Blatt 194), das ausdrücklich von einer lediglich formellen Illegalität ausgeht, belegen, dass das LUA selbst es versäumt hat, ein Änderungsgenehmigungsverfahren einzuleiten, und vor allem stets davon ausgegangen ist, dass von der geänderten Ausführung der Deponie keinerlei Gefahren ausgehen.

Vor diesem Hintergrund begegnet es erheblichen rechtlichen Bedenken, der Antragstellerin durch die verfügte faktische Betriebsuntersagung einseitig und einschneidend die Folgen der vom Antragsgegner angenommenen Versäumnisse zu überbürden. Jedenfalls lässt sich nicht erkennen, dass der Antragsgegner den aufgezeigten Gesichtspunkt im Rahmen des von ihm ausgeübten Ermessens mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt hätte.

Im Ergebnis vermag der Senat in Anwendung des eingangs erläuterten Prüfungsmaßstabs nicht mit der erforderlichen, den Grundrechten der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG Rechnung tragenden Gewissheit festzustellen, dass die von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.6.2019 erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die sodann erforderliche Abwägung der Folgen der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung für die jeweils betroffenen Rechtsgüter führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19.6.2019 schwerer wiegt als das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Untersagungsverfügungen. Wie eingangs bereits dargelegt bewirken diese einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Die mit den Untersagungsverfügungen faktisch verbundene Betriebsuntersagung stellt den denkbar schwersten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin dar. Demgegenüber wiegen die Belange der Allgemeinheit relativ gering. Wie bereits dargelegt geht das LUA von einer lediglich formellen Illegalität des Deponiebetriebs aus. Eine Umweltgefährdung gehe hiervon nicht aus.

Auch sonst hat der Antragsgegner keine konkreten Gefahren für irgendwelche Schutzgüter der Allgemeinheit benannt. Im Gegenteil besteht ein Interesse auch der Allgemeinheit an der Fortführung des Deponiebetriebs. Die den Rechtsvorgängern der Antragstellerin erteilte Betriebsgenehmigung umfasst die Einlagerung asbesthaltiger Abfälle. In einer E-Mail(Ordner Ausführungsplanung Blatt 228) des Fachbereichs Kreislaufwirtschaft des LUA an den Antragsgegner ist diesbezüglich ausgeführt: „Für viele Firmen im Saarland, in Rheinland-Pfalz und in Luxemburg wurden abfallrechtliche Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweise und Modifizierungen mit dem Ziel der Entsorgung von diversen Abfällen (gefährliche Bauabfälle, zum großen Teil asbesthaltiger Abfälle etc.) auf der Deponie der Firma G. ausgestellt. Insgesamt handelt es sich hier um 18 Modifizierungen, 40 Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweise saarländischer Firmen und 43 Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweise rheinland-pfälzischer Firmen. Die genehmigte Menge beläuft sich auf insgesamt ca. 70.000 t.“ ... „Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand rechnen wir mit einer erhöhten Anzahl von Anfragen bzw. Beschwerden hinsichtlich alternativer Entsorgungsmöglichkeiten und einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Neugenehmigungen der Entsorgungsnachweise und Modifizierungen. Insbesondere bei den asbesthaltigen Abfällen könnte es zu einem Entsorgungsengpass kommen, da auf anderen saarländischen Deponien und bei den Containerbetrieben im Moment keine asbesthaltigen Abfälle angenommen werden.“

Ein die gravierenden grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin übersteigendes, dem Weiterbetrieb der Deponie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens entgegenstehendes Allgemeininteresse vermag der Senat angesichts der aufgezeigten Umstände nicht zu erkennen.

Inwieweit parallel zum Hauptsacheverfahren die zeitnahe Herbeiführung eines Planänderungsverfahrens angezeigt und sogar erforderlich ist, um auch formell für einen legalen Deponiebetrieb zu sorgen – die materielle Rechtmäßigkeit wird auch vom Antragsgegner nicht substantiiert infrage gestellt und ist vom LUA wie dargelegt sogar ausdrücklich bejaht worden –, ist nicht Gegenstand des vorliegenden die sofortige Vollziehbarkeit des Einschreitens des Antragsgegners nach § 29a SAWG betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

Der Beschwerde ist nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Zur weiteren Begründung folgt der Senat den erstinstanzlichen Ausführungen hierzu.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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