Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 D 172/25
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 2025 – 1 K 136/24 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Klage vom 2. Februar 2024 – 1 K 136/24 –. Die Klage richtet sich gegen den Schlussbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2024, mit dem die für das dritte Quartal 2021 beantragte Neustarthilfe Plus (Betriebskostenpauschale) für den Kläger abschließend auf 1.720,80 Euro festgesetzt, der Antrag im Übrigen abgelehnt und der Kläger zugleich aufgefordert wurde, die den festgesetzten Betrag von 1.720,80 Euro übersteigende, auf Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 26. Juli 2021 weiter ausgezahlte Summe von 1.079,21 Euro zurückzuzahlen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es unter Bezugnahme unter anderem auf die Gründe des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte im Schlussbescheid vom 23. Januar 2024 zur Ermittlung der Förderhöhe der beantragten Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 auf die sechs Monate des Jahres 2019 abgestellt habe, die der Kläger als Referenzzeitraum benannt habe. Der Kläger gehe demgegenüber fehl in seiner Annahme, dass er der Berechnung der Höhe der Zuwendung seine Umsätze des Jahres 2018 zugrunde legen könne. Es sei gerichtsbekannt, dass nach der Verwaltungspraxis des Beklagten als Umsatz-Referenzzeit alleine die in der Klageerwiderung vom 14. Februar 2024 angegebenen Zeiträume (solche der Jahre 2019 bzw. 2020) in Betracht kämen, die das Jahr 2018 gerade nicht erfassten. Von den Vergleichszeiträumen, die das Antragssystem dem Kläger zur Auswahl angeboten habe, habe dieser sich für die Option "Beliebig wählbare volle Monate in 2019, in denen die/der Antragstellende einen Umsatz im Sinne von Ziffer 3.5 der FAQ Neustarthilfe erzielte" entschieden. Den Umsatz habe er zunächst auf 11.200 Euro beziffert. Auf dieser Grundlage sei der vorläufige Bewilligungsbescheid im Dunkelverfahren ergangen. Die angegebene Umsatzzahl sei jedoch, wie sich im nachfolgenden Prüfverfahren ergeben habe, überhöht. Nachgewiesen sei für die gewählten sechs Monate alleine ein Umsatz von 6.883,17 Euro. Dass der Kläger bei Antragstellung im Freitextfeld zur Begründung außergewöhnlicher Umstände ausdrücklich erklärt habe, seine im Jahr 2018 erzielten Umsätze (11.200 Euro) als Referenzwert geltend machen zu wollen, verleihe seiner Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn diese Vorgehensweise sei schlicht unzulässig, was der Kläger auf Grundlage der Ausfüllhinweise und der FAQ auch habe erkennen können. Dass das System den Antrag des Klägers nicht als fehlerhaft zurückgewiesen habe, begründe keinen Anspruch darauf, dass die Betriebskostenpauschale auf Grundlage der Jahresumsätze 2018 berechnet werde, zumal der Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Angaben im Dunkelverfahren nicht ohne Weiteres habe erkennen können. Dem Kläger habe damit zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch in Höhe der vorläufig bewilligten Summe von 2.800,01 Euro zugestanden. Auf einen Vertrauenstatbestand könne er sich schon deshalb nicht berufen, weil die Überzahlung auf seinen eigenen, fehlerhaften Angaben beruhe und der Beklagte mehrfach auf den vorläufigen Charakter der Bewilligung hingewiesen habe. Die Rückforderung des überbezahlten Betrags sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei der Beklagte weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch stelle sich der Fall des Klägers als atypisch dar. Es sei gerichtsbekannt, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen ebenfalls Rückforderungsbescheide erlassen habe.
II.
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Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der unter dem Aktenzeichen 1 K 136/24 geführten Klage die nach § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen.
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Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht. Bei der vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende Vorausbeurteilung des Streitgegenstands vorwegzunehmen. Der Erfolg muss daher nicht gewiss sein. Es genügt, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen.1vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 5.9.2025 – 1 D 69/25 – Rn. 8, jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 5.9.2025 – 1 D 69/25 – Rn. 8, juris
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Nach diesem Maßstab hat die Klage gegen den Schlussbescheid vom 23. Januar 2024 offenkundig keine Aussicht auf Erfolg. Ein zumindest offener Ausgang der Klage ergibt sich – anders als die Beschwerde ausführt – weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht.
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Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht stütze sich zu Unrecht auf seinen "formalen Fehler" bei der Antragstellung, den das Gericht in der Verwendung der Umsätze des Jahres 2018 als Referenzwert gesehen habe. Diese Argumentation verkenne, dass letztlich der Beklagte dafür verantwortlich sei, dass das System diesen Antrag ohne Beanstandung entgegengenommen habe. Er, der Kläger, habe das Bestehen außergewöhnlicher Umstände im Freitextfeld bejaht und damit eindeutig seinen Willen erkennen lassen, seinem Antrag den "alternativen" Vergleichszeitraum 2018 zugrunde zu legen. Wenn der Beklagte ein automatisiertes Verfahren einsetze, müsse er dafür einstehen, dass dieses System fehlerfrei funktioniere. Es sei keine Fehlermeldung oder ein Hinweis auf eine fehlerhafte Eingabe mit Blick auf den klägerseits beanspruchten Referenzzeitraum (2018) erzeugt worden. Die Verantwortung dafür trage der Beklagte. Er, der Kläger, habe seine Daten genau so im Online-Antragsverfahren eingegeben, wie das System es angeboten und akzeptiert habe. Zudem indiziere das Geltendmachen "außergewöhnlicher Umstände" und die Nutzung des Freitextfeldes, dass der Sachverhalt nicht für eine reine Dunkelverarbeitung geeignet sei, so dass der Vorgang für eine Einzelfallprüfung hätte ausgesteuert werden müssen.
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Dieser Vortrag verfängt nicht.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass das Ansinnen des Klägers, seinem Antrag die im Jahr 2018 erzielten Umsätze zugrunde zu legen, unzulässig ist, da als Umsatz-Referenzzeit für die Berechnung der streitgegenständlichen Neustarthilfe nach der Verwaltungspraxis des Beklagten alleine die in der Klageerwiderung vom 14. Februar 2024 näher umschriebenen Zeiträume der Jahre 2019 bzw. 2020 – nicht aber solche des Jahres 2018 – in Betracht kamen. Dieser Referenzzeitraum, der in Ziff. 2 Abs. 8a der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 ("Corona-Überbrückungshilfe III Plus") vom 30. November 2021 und in Ziff. 6.2 der FAQ zur "Neustarthilfe Plus" seinen Widerhall findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Hilfe sollte antragsberechtigten Unternehmern, die infolge der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatten, eine Liquiditätshilfe gewähren, um sie in ihrer Existenz zu sichern. Vor diesem Hintergrund erscheint es, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2025 unterstrichen hat, nicht sachwidrig, das Jahr 2019 bzw. 2020 (anteilig) – nicht aber das Jahr 2018 – als Vergleichszeitraum zu bemühen, um "coronabedingte" Umsatzeinbrüche zu ermitteln. Denn dieser Zeitraum lag (im Wesentlichen) vor Wirksamwerden der zum Teil erheblichen Einschränkungen des Wirtschaftslebens infolge der Pandemie.
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In den klägerseits für die Zwecke der Berechnung ausgewählten Monaten des Jahres 2019 (Januar-März, Mai-Juli) hat der Kläger als Soloselbständiger nach den aktenkundigen Unterlagen2Bl. 88 f. d. VerwaltungsakteBl. 88 f. d. Verwaltungsakte aber – anders als für das Jahr 2018 angegeben (11.200 Euro) – lediglich einen Umsatz von 6.883,17 Euro erzielt. Auf dieser Grundlage wurde die Förderhöhe im angefochtenen Bescheid vom 15. April 2024 zutreffend ermittelt.
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Anders als der Kläger meint, wurde ihm durch das elektronische Antragsprogramm des Beklagten auch nicht "angeboten" oder systemseits "akzeptiert", gleichwohl das Jahr 2018 zur Grundlage seines Antrags zu machen. Es war für den Kläger erkennbar, dass der für die Förderhöhe maßgebliche Umsatzrückgang im Rahmen des Programms "Neustarthilfe Plus" alleine anhand der Umsatzzahlen des Jahres 2019 bzw. 2020 zu berechnen war. Diese Information ließ sich anhand der maßgeblichen Förderrichtlinie sowie der dazu erarbeiteten FAQ erschließen. Dementsprechend sah auch die Antragsmaske das Jahr 2018 als Referenzzeitraum nicht vor. Unter den verfügbaren Optionen wählte der Kläger für seinen Antrag ausdrücklich die Option "Beliebig wählbare volle Monate in 2019" aus. Auch die im Antragsverfahren über das Dropdown-Menu ansteuerbare "Ausfüllhilfe" benannte als in außergewöhnlichen Umständen (Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit) zulässige Vergleichszeiträume alleine (näher definierte) Zeiträume der Jahre 2019 bzw. 2020, nicht aber solche aus 2018.3vgl. Klageerwiderung v. 14.2.2024, Anlage B1, Bl. 93 d.A.vgl. Klageerwiderung v. 14.2.2024, Anlage B1, Bl. 93 d.A.
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Dass der Kläger gleichwohl das Freitextfeld nutzte, um das Jahr 2018 als Vergleichszeitraum zu "wählen",4Die Eingabe des Klägers lautet: „Eine reguläre Auftragsbewältigung wie Tätigkeitsausführung war in 2019 durch Erkrankung und entzündlichen Befall des Kehlkopfes und der oberen Atemwege nicht reibungslos möglich. Die HNO-ärztliche Behandlung hält vorbeugend fortwährend mit einer Kortisonbehandlung an. Weshalb vergleichsweise das Jahr 2018 als realistischer Umsatzwert zur Berechnung der Neustarthilfe Plus herangezogen wird.“Die Eingabe des Klägers lautet: „Eine reguläre Auftragsbewältigung wie Tätigkeitsausführung war in 2019 durch Erkrankung und entzündlichen Befall des Kehlkopfes und der oberen Atemwege nicht reibungslos möglich. Die HNO-ärztliche Behandlung hält vorbeugend fortwährend mit einer Kortisonbehandlung an. Weshalb vergleichsweise das Jahr 2018 als realistischer Umsatzwert zur Berechnung der Neustarthilfe Plus herangezogen wird.“ ändert daran nichts und war auch nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, der Antrag werde anhand des Jahres 2018 bemessen und entschieden. Denn das Freitextfeld diente ausweislich seiner Überschrift ("Begründung für die außergewöhnlichen Umstände") alleine dazu, die Umstände zu erläutern, die es rechtfertigen (sollen), die Umsätze nicht anhand des regulären Referenzumsatzes (gesamtes Jahr 2019) zu berechnen, sondern anhand eines alternativen, das Jahr 2018 nicht umfassenden Zeitraums. Die "Wahl" des Geschäftsjahres 2018 als Vergleichszeitraum sollte dadurch nicht ermöglicht werden, was der Kläger auch daran hätte erkennen müssen, dass die Antragsmaske andernorts, etwa unter der Überschrift "Gesamteinkünfte in 2019", ausdrücklich das Jahr 2019 als Referenzzeitraum zugrunde legte. Dass er gleichwohl seine Umsätze des Vorjahres hat einfließen lassen, führt – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – nicht bloß zu einem "formalen Fehler", sondern unumwunden dazu, dass sich seine Angabe, er habe im Vergleichszeitraum aus selbständiger Tätigkeit einen Umsatz von 11.200 Euro erwirtschaftet, als objektiv falsch darstellt.5vgl. auch den Senatsbeschl. v. 8.4.2026 – 1 A 192/24 – wonach den Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht hinzutretende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifftvgl. auch den Senatsbeschl. v. 8.4.2026 – 1 A 192/24 – wonach den Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht hinzutretende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft
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Bei dieser Sachlage durfte der Kläger auch nicht erwarten, das System werde seine – in der Logik der Antragsmaske dort unsachgemäß angebrachte und daher nicht zu erwartende – "Wahl" des Jahres 2018 als fehlerhaft erkennen und eine Warnmeldung erzeugen bzw. das Verfahren aus dem Dunkelverfahren aussteuern. Ebenso liegt es fallbezogen fern, dass der Beklagte bei der Gestaltung des Antragssystems gegen seine "Obliegenheitspflichten" verstoßen haben könnte. Es handelt sich um ein System, das auch im damaligen Interesse der Antragstellenden die zeitnahe Bearbeitung der Masse an Anträgen auf Überbrückungshilfe gewährleisten sollte und dabei die nach der Förderrichtlinie und der darauf fußenden Verwaltungspraxis zulässigen Referenzzeiträume zur Ermittlung des Umsatzes – wie gesagt – hinreichend klar darstellte.
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Anders als der Kläger meint, sind die Eingabeoptionen im elektronischen Antragsverfahren, soweit hier von Interesse, im Verwaltungsvorgang zudem hinreichend dokumentiert. Es bedarf daher keiner Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um die klägerseits thematisierten Unterlagen (unter anderem: IT-Protokolle, Quellcodes, Organisationsanweisungen und Verfahrensdokumentationen) im Hauptsacheverfahren anzufordern und zu beurteilen. Erkennbar ohne Substanz ist in diesem Zusammenhang auch der Vorhalt des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht unterlassen, die tatsächliche Funktionsweise des IT-Systems der Beklagten von sich aus näher zu beleuchten.
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Gegen die Annahme des Klägers, die Ausgestaltung des Antragsverfahrens habe ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, die vorläufige Bewilligungsentscheidung werde Bestand haben, spricht im Übrigen die Tatsache, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2021 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung erging und der Beklagte etwa mit Schreiben vom 28. September 2023 auf die Unzulässigkeit der Wahl des Jahres 2018 als Vergleichszeitraum hingewiesen hat. Ebenso wenig kann der Kläger sich mit Erfolg darauf berufen, er habe sich "aktiv und zweifach" rückversichert (Hotline Berlin und Beklagter), dass sein Antrag "vollkommen in Ordnung" sei. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte dieser Behauptung entgegengetreten ist, übersieht der Kläger, dass eine solche telefonische Auskunft kein schutzwürdiges Vertrauen zu erzeugen imstande wäre, nachdem die Förderrichtlinien bzw. die FAQ und – dem folgend – das elektronische Antragsverfahren (Ausfüllhinweise) erkennbar keine Zahlen des Jahres 2018 zuließen, um einen coronabedingten Umsatzrückgang bzw. dessen Höhe darzulegen.
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Der Kläger kann dem Rückzahlungsverlangen im Weiteren nicht entgegenhalten, er sei entreichert (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 1 SVwVfG6in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung v. 15.12.1976 (ABl. S. 1151), zuletzt geänd. durch G v. 26.8.2020 (ABl. I S. 1058)in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung v. 15.12.1976 (ABl. S. 1151), zuletzt geänd. durch G v. 26.8.2020 (ABl. I S. 1058), § 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger hat die aufgrund der Abschlagszahlung erlangten Fördermittel nach eigener Angabe zweckentsprechend zur Deckung seiner laufenden Kosten verwendet. Dieser vollständige Verbrauch führte bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht zu einem Wegfall der Bereicherung. Denn ohne Einsatz der Fördermittel hätte der Kläger andere Ressourcen angreifen müssen, um seine laufenden (Betriebs-)Kosten zu decken. Er hat sich damit anderweitige Aufwendungen erspart. Vermögensdispositionen, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs getätigt wurden, wirken sich hingegen regelmäßig nur dann bereicherungsmindernd im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet, die er sich sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben).7Bayerischer VGH, Urt. v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – Rn. 33, 36, juris m.w.N.Bayerischer VGH, Urt. v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – Rn. 33, 36, juris m.w.N.
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Fehl geht schließlich der Einwand des Klägers, der angefochtene Bescheid sei rechts- bzw. ermessensfehlerhaft, weil ihm eine begünstigende Rechtsposition entzogen werde, ein atypischer Fall vorliege, und weil die Entscheidung der Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern widerspreche. Wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat und dem Senat aus anderem Zusammenhang bekannt ist, entspricht es der ständigen Praxis des Beklagten, in vergleichbaren Fällen Rückforderungsbescheide zu erlassen. Dass andere Behörden im Bundesgebiet eine andere Verwaltungspraxis hätten, hat der Kläger auch in der Beschwerde letztlich ohne nähere Substantiierung in den Raum gestellt. Das gilt sowohl für die Behauptung, es gebe in anderen Bundesländern eine Maxime dahingehend, dass niemand durch die Rückforderung zu viel gezahlter Hilfen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden solle, als auch für die Einlassung, das für Baden-Württemberg zuständige Ministerium habe es zugelassen, Umsätze des Jahres 2018 als Referenzwert einzubringen.8vgl. insb. S. 10 der Klageschrift v. 30.1.2024vgl. insb. S. 10 der Klageschrift v. 30.1.2024 Im Übrigen würde ein solcher Befund – sein Bestehen unterstellt – an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts ändern. Denn am Gebot, an die (rechtmäßige) Praxis der handelnden Stelle anzuknüpfen, ändert sich auch dann nichts, wenn mehrere Stellen unterschiedlicher Rechtsträger zum "Vollzug" eines Förderregimes berufen sind und sich daraus Unterschiede ergeben.9OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.11.2023 – 2 LZ 196/23 – Rn. 11, jurisOVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.11.2023 – 2 LZ 196/23 – Rn. 11, juris Daher ist dem Verwaltungsgericht in seiner Ansicht beizupflichten, dass die Frage, ob andere Stellen eine andere Praxis entfalten oder wie die Verwaltungsvorschriften anderswo verstanden werden, für die Entscheidung des Falles unerheblich ist. Auch eine atypische, eine anderweitige Sachentscheidung gebietende Fallgestaltung vermag der Senat nicht zu erkennen.
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Für eine Bescheidung der weiteren "Sachanträge" auf S. 6-7 der Beschwerdeschrift vom 5. November 2025 hat der Senat keinen Anlass. Verfahrensgegenstand ist (alleine) die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe. Die Anträge bzw. Anregungen, ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen bzw. die Sprungrevision zuzulassen, beziehen sich demgegenüber auf das Klageverfahren als solches.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses).
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
- 1)
- vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 5.9.2025 – 1 D 69/25 – Rn. 8, juris
- 2)
- Bl. 88 f. d. Verwaltungsakte
- 3)
- vgl. Klageerwiderung v. 14.2.2024, Anlage B1, Bl. 93 d.A.
- 4)
- Die Eingabe des Klägers lautet: „Eine reguläre Auftragsbewältigung wie Tätigkeitsausführung war in 2019 durch Erkrankung und entzündlichen Befall des Kehlkopfes und der oberen Atemwege nicht reibungslos möglich. Die HNO-ärztliche Behandlung hält vorbeugend fortwährend mit einer Kortisonbehandlung an. Weshalb vergleichsweise das Jahr 2018 als realistischer Umsatzwert zur Berechnung der Neustarthilfe Plus herangezogen wird.“
- 5)
- vgl. auch den Senatsbeschl. v. 8.4.2026 – 1 A 192/24 – wonach den Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht hinzutretende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft
- 6)
- in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung v. 15.12.1976 (ABl. S. 1151), zuletzt geänd. durch G v. 26.8.2020 (ABl. I S. 1058)
- 7)
- Bayerischer VGH, Urt. v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – Rn. 33, 36, juris m.w.N.
- 8)
- vgl. insb. S. 10 der Klageschrift v. 30.1.2024
- 9)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.11.2023 – 2 LZ 196/23 – Rn. 11, juris
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Referenzen
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- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 2x
- 4 B 20.19 3x (nicht zugeordnet)
- 2 LZ 196/23 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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