Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 M 47/19

Gründe

I.

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Die Antragstellerin richtet sich gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der ihr die Prüfung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit von Güllekellern und Güllekanälen aufgegeben wird

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Die Antragstellerin ist Pächterin des Stallbereichs "P. 2" der Sauenzuchtanlage G. (GA). Nach ihren Angaben werden in den Abteilen 1 bis 6 ca. 569 tragende Sauen und in den Abteilen 7 bis 11 ca. 200 Jungsauen und ca. 700 Zuchtschweine gehalten. Unter den Spaltböden der Abteile befinden sich sog. Güllekeller, die über massive Betonwände verfügen, die von innen gegen die aus Leichtbeton-Fertigelementen bestehenden Stallwände errichtet sind (Anlage). Die Stallwände weisen im Abstand von 12 m Dehnungsfugen über den Streifenfundamenten auf (Anlage). Unterhalb der Kellerböden befindet sich der sog. Güllekanal, der die Gülle bei Bedarf in den sog. Pufferbehälter 3 abführt.

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Der Betrieb der Sauenzuchtanlage G. wurde vom Regierungspräsidium Halle mit Bescheid vom 20.12.1996 (mit 60.528 Tierplätzen) immissionsschutzrechtlich genehmigt. Nach Nebenbestimmung 4.5.2 ist die Dichtheit der Gülleanlage mindestens jährlich wiederkehrend nach DIN 11622-11(9.3) zu prüfen. Der ordnungsgemäße Zustand der Anlage ist nach jeder Überprüfung durch einen Sachkundigen bescheinigen zu lassen. Nach Nebenbestimmung 4.6 sind die Jauche- und Güllebehälter sowie die Gruben und Kanäle einschließlich deren Sammel-, Umschlag- und Abfülleinrichtungen mindestens einmal jährlich im Leerzustand einer Sichtkontrolle durch die Betreiberin zu unterziehen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind zu protokollieren und der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Auf Seite 31 des Bescheides vom 20.12.1996 wird ausgeführt, zur Gülleanlage gehörten (außerdem) die Staukanäle unterhalb der Spaltböden in den Ställen sowie die Rohrleitungen zwischen den Ställen und den Güllebecken.

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Mit Schreiben vom 30.06.2015 wurde dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass Betreiber der Sauenzuchtanlage G. im Sinne des Immissionsschutzrechts die Betreibergemeinschaft D. sei, die aus folgenden juristischen Personen bestehe:

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- D. Schweineproduktion GmbH

- I. Schweineproduktion GmbH

- A.   

- N. Schweineproduktion GmbH

- S. GmbH Sauenzuchtanlage.

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Im Februar 2018 kam es zu einem Güllehochstand in einigen Abteilen des P. 2. Hierbei trat Gülle über den Spaltboden der betroffenen Abteile. Bei einer Kontrolle vom 06.03.2018 wurde nördlich der Stallanlage P. ein mit Flüssigkeit gefüllter Graben vorgefunden. Von der Flüssigkeit wurde eine Probe genommen (BA B Bl. 28). In einem Protokoll über eine Kontrolle der Anlage vom 14.03.2018 (BA B Bl. 46 ff.) wurde ausgeführt, im Bereich des P. habe die Gülle zum Teil auch unmittelbar vor der nördlichen Außenwand bis über die Spaltböden gestanden. Die nördliche Außenwand habe damit auch die Begrenzung der Güllelagerung dargestellt. Die konstruktive Ausbildung der Güllekeller unter den Spaltböden sowie deren Dichtheit habe nicht bewertet werden können. Oberhalb der Spaltböden zur Nordwand seien jedoch Risse und Fugen feststellbar gewesen. Durch Risse und Fugen speziell in der Nordwand könnten, insbesondere bei längerer Einstauzeit der Gülle, Wegsamkeiten nährstoffreicher Flüssigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass die Abflusssituation mittels Wasserstrahlreinigung habe wiederhergestellt werden müssen, weise auf technische Einschränkungen der Gülleableitung innerhalb des Güllekellers hin. Besonders auffallend sei die Entwässerung der Güllekeller in den Ställen P. 1 und 2 gewesen. Beide Areale seien mittels mobiler Tauchpumpe entleert worden. Die Überleitung innerhalb des Areals sei in leere Ställe erfolgt. Die Ableitung mittels durch die Anlage verlegter Schläuche lasse technische Defizite in der Gülleableitung des Bereichs P. erwarten. Das Güllelager und das Gülleableitungssystem innerhalb der Anlage seien nicht qualifizierbar. Die baulichen Zustände der unterirdischen Güllelager und Kanäle seien dringend durch einen Sachverständigen zu untersuchen. Bei einer weiteren Kontrolle vom 03.04.2018 stellte der Antragsgegner fest, dass nördlich des P. vor der Stallwand mehrere durchnässte Bereiche vorhanden seien. In dem Graben nördlich des P. hätten an verschiedenen Stellen Flüssigkeiten gestanden (BA B Bl. 69).

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Mit wasserrechtlicher Ordnungsverfügung vom 24.04.2018 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, die Güllekeller sowie die Güllekanäle des Stallbereiches P. 2 durch einen gemäß § 53 AwSV bestellten Sachverständigen auf Dichtheit sowie Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und den zugehörigen Nachweis in Form des Prüfprotokolls nach Anlage 7 Ziffer 6.6 der AwSV bis 28.06.2018 der unteren Wasserbehörde zu übergeben (I.1.). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (I.2.). Für den Fall, dass das Prüfprotokoll nach Ziffer 1 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht übergeben werde, wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht (I.3.). Der Antragsgegner stützte die Maßnahme auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 WHG. Es lägen Tatsachen vor, die eine gegenwärtige Gefahr insbesondere für Boden und Grundwasser begründeten. Die Güllekeller hätten während der Kontrollen Güllehochstände bzw. Überfüllungen in den Stallbereichen aufgewiesen. Der Zustand der Außenwände, welche unmittelbar an die Güllekeller anschlössen, sei als geschädigt und prüfbedürftig eingeschätzt worden. Es stehe zu befürchten, dass bei ungünstigen Umständen im Stallbereich P. aufgrund der Wegsamkeiten des Mauerwerks ein Austritt von Gülle in ungeschütztes Erdreich erfolge. Der Austritt von Gülle in das nördlich des Stallbereichs P. angrenzende Erdreich bei bereits feststellbar. Die angeordnete Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung sei geeignet, eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu verhindern. Die Anordnung sei wegen des unsachgemäßen Betriebs der Anlagen auch erforderlich. Die Anlage und somit auch der Güllekeller des Stallbereiches P. würden seit 1996 ununterbrochen betrieben. Bislang seien keine Nachweise über Dichtheit und Funktionsfähigkeit erbracht worden. Aufgrund des Alters der Anlage, die im Jahr 1979 in Betrieb genommen worden sei, sowie der visuellen Feststellungen des Bauzustandes stehe ein milderes Mittel nicht zur Verfügung. Die Anordnung sei auch angemessen. Sie sei auch umsetzbar. Die erlaubte Anzahl an Tieren werde derzeit nicht ausgelastet, so dass auch einzelne Stallbereiche für die notwendigen Prüfungen außer Betrieb genommen werden könnten. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.04.2018 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.

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Mit Bescheid vom 16.07.2018 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin – nach Durchführung einer weiteren Kontrolle am 13.07.2018 – ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € fest. Zugleich drohte er ihr für den Fall, dass sie den Anordnungen aus der Verfügung vom 24.04.2018 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht bis zum 27.09.2018 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € an. In dem Bescheid hieß es, das Umstallen der im P. 2 gehaltenen Tiere in aktuell unbelegte Stallbereiche sei auch unter Einhaltung tierschutz- sowie tierseuchenrechtlicher Vorgaben realisierbar. Die gesetzte Frist zur Umsetzung der Prüfung bzw. zur Erbringung der Nachweise über deren Durchführung orientiere sich an den organisatorischen Vorleistungen (Freiziehen der zu prüfenden Stallbereiche, Leeren der Güllekeller, Schaffung der Begehbarkeit) sowie der Beauftragung eines Sachverständigen. Da davon auszugehen sei, dass die Güllekeller des Stallbereichs P. 2 (stallbezogen) segmentiert seien, könnten diese einzeln geprüft werden, so dass ein zeitgleiches Freiziehen des gesamten Stallbereichs zur Durchführung der Prüfung nicht erforderlich werde. Zudem sei im vorgegebenen Zeitraum auch die Abgabe der eingestallten Tiere (Läufer) im Rahmen des Betriebsmanagements möglich.

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Mit Bescheid vom 18.02.2019 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € fest. Für den Fall, dass sie den Anordnungen aus der Verfügung vom 24.04.2018 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht bis zum 10.05.2019 nachkomme, drohte er ihr ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € an.

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Mit Beschluss vom 08.04.2019 – 8 B 160/19 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Anordnung unter I.1. des Bescheides vom 24.04.2018 wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung unter I.3. des Bescheides vom 24.04.2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Anordnung unter I.1. sei nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin lägen vor. Die streitbefangenen Güllebecken und Güllekanäle entsprächen nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG. Der gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG für Gülleanlagen geltende Maßstab sei gemäß § 62 Abs. 4 WHG i.V.m. § 13 Abs. 3 und Anlage 7 Nr. 7.1 Buchst. b AwSV dahingehend konkretisiert worden, dass die zuständige Behörde eine Prüfung der genannten Anlagen durch einen Sachverständigen anordnen könne, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliege. Davon sei hier auszugehen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lasse die Anordnung vom 24.04.2018 keine Ermessensfehler erkennen. Der Antragsgegner sei vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung und die Anfertigung eines Prüfprotokolls durch einen Sachverständigen geeignet und erforderlich sei, um Leckagen und technische Probleme der Gülleanlage zu erkennen und eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter Boden und Grundwasser zu verhindern. Anhand der Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung und des anzufertigenden Prüfprotokolls durch den bestellten Sachverständigen sei der Antragsgegner in der Lage, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ein milderes Mittel als die beauflagte Prüfung der Güllekeller und der Güllekanäle des Stalls P. 2 sehe das Gericht nicht. Insbesondere ersetze die von der Antragstellerin beigefügte Skizze zum Aufbau der Gülleanlage nicht die tatsächliche Inaugenscheinnahme der Anlage und vermöge keine Auskunft über den tatsächlichen Zustand der Anlage zu geben. Auch sei die angeratene Verbesserung des Güllemanagements nicht genauso effektiv, denn diese Maßnahme sei zwar für die Antragstellerin weniger belastend, jedoch nicht geeignet, mögliche Undichtigkeiten und technische Probleme an der Gülleanlage zu erkennen. Soweit die Antragstellerin meine, die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme ergebe sich daraus, dass sie aufgrund der Anordnung gezwungen sei, tragende Zuchtsauen und Ferkel zu töten, weil ein Transport (hoch-)tragender Sauen in andere Anlagen aus tierschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei und auch die Umstallung in andere Ställe aus Kapazitäts- und seuchenhygienischen Gründen nicht möglich sei, verkenne sie, dass ihr der Antragsgegner ausreichend Zeit zur Planung aller erforderlichen Vorbereitungen eingeräumt habe und sie seit dem am 24.04.2018 erlassenen Bescheid die Möglichkeit gehabt habe, den Termin für die Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung auf eine Zeit zwischen zwei Zuchtzyklen zu legen. Aufgrund einer möglicherweise undichten und funktionsuntüchtigen Gülleanlage und der damit einhergehenden Gefahr der nachteiligen Beeinträchtigung von Grundwasser und Boden durch austretende Gülle in das umliegende Erreich sei die behördliche Anordnung auch angemessen. Schließlich bestehe auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Angesichts der drohenden Gefahren für das Grundwasser müsse das Interessen der Antragstellerin, von der angegriffenen Maßnahme einstweilen verschont zu bleiben, zurücktreten. Die Antragstellerin sei richtiger Adressat der wasserrechtlichen Anordnung. Für die Bestimmung des Adressaten einer Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG sei das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden. Der Einwand der Antragstellerin, sie sei als Pächterin des Stallbereichs P. 2 die falsche Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides, weil die Betreibergemeinschaft D. die alleinige Betreiberin sei, sei nicht überzeugend. Nach dem anzuwendenden sicherheitsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr könne die Antragstellerin als Pächterin von P. 2 herangezogen werden, denn als Benutzerin der Anlage sei sie zumindest Verhaltensverantwortliche. Zudem spreche vieles dafür, dass die Antragstellerin aufgrund der pachtvertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen auch Zustandsverantwortliche sei. Die Androhung des Zwangsgeldes begegne keinen rechtlichen Bedenken.

II.

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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.04.2018 erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als aller Voraussicht nach rechtmäßig (dazu 1. bis 4.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (dazu 5.).

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1. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei nicht Betreiberin der Anlage und daher nicht die richtige Adressatin der Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Maßnahmen des anlagebezogenen Gewässerschutzes nach §§ 62, 100 WHG nur gegen den Betreiber der betreffenden Anlage gerichtet werden könnten. Stattdessen habe es für die Bestimmung des richtigen Adressaten auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht zurückgegriffen. Betreiber der Anlage sei jedoch allein die Betreibergemeinschaft D. Nach dem jedenfalls im Immissionsschutzrecht geltenden Grundsatz der Betreiberidentität, nach dem eine genehmigungsbedürftige Anlage nur einen Betreiber haben könne, sei sie nicht neben der Betreibergemeinschaft D. auch Betreiberin. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nichts dafür zu entnehmen, warum dies in Geltungsbereich der anlagenbezogenen Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anders sein soll. Vielmehr müsse der Grundsatz der Betreiberidentität auch dort geltend, da andernfalls unklar sei, wer für den Betrieb der Anlage und die damit verbundenen Pflichten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verantwortlich sei.

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Hiermit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Der im Immissionsschutzrecht vor dem Hintergrund der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV anerkannte Grundsatz der Betreiberidentität, wonach eine Anlage grundsätzlich nur einen Betreiber haben kann (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.03.2016 – 8 A 1576/14 –, juris RdNr. 44; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 4 RdNr. 15), beruht auf Besonderheiten des Rechts der genehmigungsbedürftigen Anlagen und beansprucht im Wasserrecht keine Geltung. Der Begriff des Betreibens einer Anlage im Sinne des Wasserrechts beschreibt einen Dauertatbestand, der jede Art der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Anlage erfasst. Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist demgemäß, wer in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht über die Anlage bestimmt und auch wirtschaftlich für sie verantwortlich ist, also ihre Kosten trägt und Nutzen aus ihr zieht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.04.2009 – 7 B 838/09 –, juris RdNr. 41; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 62 WHG RdNr. 143; Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 62 WHG RdNr. 29). Im Rahmen von Miet-, Pacht- und Leihverhältnissen können auch mehrere Personen nebeneinander Betreiber sein; neben dem Eigentümer auch Pächter, Mieter, Leasingnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 15.04.2004 – 14 A 162/02 –, juris RdNr. 33; Meyer, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 62 WHG RdNr. 29). Insbesondere für die Durchführung der vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen können sowohl der Vermieter, Verpächter oder Verleiher als auch der Mieter, Pächter oder Entleiher der Anlage verantwortlich sein (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 62 WHG RdNr. 143).

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Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin richtige Adressatin der auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützten Anordnung des Antragsgegners vom 24.04.2018. Sie ist als Pächterin des Stallbereichs P. 2 dessen Betreiberin und damit auch Betreiberin der Güllekeller und Güllekanäle. Sie ist demzufolge für die Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 62 Abs. 1 WHG i.V.m. § 13 Abs. 3 und Anlage 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 905) verantwortlich. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr auch gegen Personen gerichtet werden können, die zwar nicht Betreiber der Anlage, aber in ihrem Verantwortungsbereich (als Verhaltensstörer) verpflichtet sind, einer Gefahr wie etwa der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.09.2014 – 8 CS 13.2535 –, juris RdNr. 27, betreffend einen geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

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2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine konkrete Gefahr für eines der in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Schutzgüter bzw. die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers vorliege, ist dies ohne Belang. Aus diesen von der Antragstellerin genannten Kriterien ergeben sich im vorliegenden Fall nicht die maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen für das Einschreiten des Antragsgegners.

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Nach der maßgeblichen Eingriffsnorm des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist somit entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2) (vgl. OVG SH, Urt. v. 23.06.2011 – 4 LB 2/10 –, juris RdNr. 32). Mit der zuletzt genannten Alternative werden alle in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG als Aufgaben der Gewässeraufsicht definierten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auch als tatbestandliche Ansatzpunkte für entsprechende Anordnungen der Gewässeraufsicht definiert (vgl. Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl., § 100 RdNr. 22). Eine Gefahr als Voraussetzung wasserbehördlichen Einschreitens auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist bei einem Verstoß gegen Normen des geltenden Wasserrechts grundsätzlich gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2015 – 17 L 1099/15 –, juris RdNr. 24). Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einschreitens nach der 2. Alternative des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG liegen danach vor, wenn Verpflichtungen verletzt werden, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.

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Im vorliegenden Fall ist § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG i.V.m. § 13 Abs. 3 und Anlage 7 AwSV einschlägig. Nach diesen Vorschriften müssen Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) den bestmöglichen Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften gewährleisten. Die entsprechenden Anforderungen werden in Anlage 7 der AwSV konkretisiert (vgl. Kieserling, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 13 AwSV RdNr. 29). Nach Nr. 6.4 der Anlage 7 AwSV haben Betreiber nach Nr. 6.1 anzeigepflichtige Anlagen – wozu auch sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern gehören – einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Diese Bestimmung gilt für JGS-Anlagen, die am 01.08.2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gemäß Nr. 7.1 Buchst a Anlage 7 AwSV mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt.

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3. Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel der Güllekeller und Güllekanäle liege vor.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, hierfür spreche bereits der Umstand, dass die Güllekeller und Güllekanäle des Stallbereiches P. 2 seit 1996 ununterbrochen betrieben und bislang keiner Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung unterzogen worden seien. Da die Gülleanlage bereits aus dem Jahr 1979 stamme und bereits seit diesem Zeitpunkt in der jetzigen Form existiere, sei die Dichtheit der Anlage nicht mehr gewährleistet. Ein Austritt der Gülle sei auch nicht – wie die Antragstellerin geltend mache – wegen der in massiver Bauweise errichteten Betonwände der Güllekeller und Güllekanäle objektiv ausgeschlossen. Denn das durch Gülle produzierte Ammoniak sei aufgrund seiner chemischen Verbindungen korrosiv wirkend und habe zur Folge, dass Beton an seiner Festigkeit verliere und undicht werde. In Anlehnung an die vom Antragsgegner angeführte AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Landwirtschaft und Tierzucht" sei ersichtlich, dass bei Güllebehältern aus Stahlblech und Beton von einer – hier überschrittenen – gewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen werde, so dass allein aufgrund der zeitlich begrenzten Nutzungsdauer der Gülleanlage vieles für den nicht mehr gegebenen bestmöglichen Schutz des Grundwassers spreche. Hinzu trete das Ergebnis der am 13.07.2018 erfolgten Bodenprobe nördlich und außerhalb des Stallbereichs P. 2, das den Verdacht eines gefährlichen Mangels i.S.d. Anlage 7 Nr. 7.1 Buchst. b AwSV begründe. Anhand der Bodenprobe habe noch knapp fünf Monate nach der im Februar 2018 eingetretenen Havarie im Stallbereich P. 2 nährstoffreiche Flüssigkeit (Gülle) festgestellt werden können. Es sei nicht auszuschließen, dass gerade aufgrund der Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer von aus Beton gebauten Güllebecken und Güllekanälen die nachgewiesene Gülle außerhalb des Stallbereichs P. 2 infolge einer Undichtheit der Gülleanlage ausgetreten sei. Die von der Antragstellerin in Betracht gezogenen Ursachen für die noch im Juli 2018 nachweisbare Nährstoffkonzentration (langsames Trocknen des schattigen Bodens, Ansammlung von Gülle in der im Erdreich zu der Zeit noch befundenen defekten Entwässerungsleitung, starker Regenguss vor der Probenentnahme) stellen zwar weitere Möglichkeiten dar, machten jedoch die Annahme des Antragsgegners nicht unwahrscheinlich, die Gülleanlage sei undicht.

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Der hiergegen von der Antragstellerin erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht gehe von einem unzutreffenden Verständnis der Ermächtigungsgrundlage aus, indem es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Dichtheits- und Funktionsfähigkeitsprüfung des Stallbereichs P. 2 das Überschreiten der gewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren nach der im Steuerrecht geltenden AfA-Tabelle genügen lasse, wird der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Die Antragstellerin lässt hierbei außer Acht, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme, es liege der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vor, in erster Linie auf die lange Dauer des Betriebs des Stallbereichs P. 2 seit 1996 bzw. 1979 sowie auf das Ergebnis der Flüssigkeitsprobe vom 13.07.2018 aus dem Graben nördlich des Stallbereichs P. 2 und nur ergänzend auf die in der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Landwirtschaft und Tierzucht" angegebene Nutzungsdauer für Güllebehälter aus Stahlblech oder Beton von 20 Jahren abgestellt hat.

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Ohne Erfolg macht die Antragstellerin unter Hinweis auf die von ihr vorgelegten Skizzen des Aufbaus des Güllekellers (ASt 5) sowie der Außenwand des Stallbereichs P. 2 (ASt 10) geltend, ein Austritt von Gülle durch die massiven Betonwände des Güllekellers sei objektiv ausgeschlossen; zu einem Austritt von Gülle aus dem Stallbereich P. 2 könne es nur bei einem Güllehochstand kommen. Dem ist nicht zu folgen. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben zu Recht angenommen, dass im Hinblick auf die Güllekeller und Güllekanäle des Stallbereichs P. 2 der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt. Im vorliegenden Fall gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, dass die Betonwand des Güllekellers – etwa durch Risse – undicht geworden sein könnte. Zwar konnte der Antragsgegner bislang keine Rissbildungen in der Betonwand der Güllekeller feststellen. Risse und Fugen wurden allein in der nördlichen Außenwand des Stallbereichs oberhalb der Spaltböden festgestellt. Gleichwohl liegt die Annahme nicht fern, dass der in den Monaten Februar bis April 2018 festgestellte Gülleaustritt aus dem Stallbereich P. 2 nicht nur durch den Güllehochstand sowie Risse und Fugen in der Außenwand, sondern auch durch fehlende Dichtheit der Güllekeller verursacht worden sein könnte. Hierfür spricht in erster Linie das Alter der Güllekeller. Diese sind – soweit ersichtlich – bereits seit 23 Jahren (seit 1996), womöglich sogar schon seit 40 Jahren (seit 1979) in Betrieb, ohne dass deren Dichtheit überprüft worden wäre, obwohl die Nebenbestimmung 4.5.2 des Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidiums Halle vom 20.12.1996 eine jährliche (!) Prüfung der Dichtheit der Gülleanlage vorschreibt. Diese Nebenbestimmung bezieht sich auch auf die Güllekeller unterhalb der Spaltböden, wie die Ausführungen auf Seite 31 des Bescheides zeigen. Darüber hinaus schreibt Nr. 6.2 der Anlage 7 AwSV vor, dass der Betreiber den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit von JGS-Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen hat. Diese Regelung gilt gemäß Nr. 7.1 Buchst. a der Anlage 7 AwSV auch für vor dem 01.08.2017 bereits errichtete Anlagen. Zudem hatte der Betreiber einer JGS-Anlage nach der bis zum 28.02.2010 geltenden Regelung des § 19i Abs. 2 WHG a.F. deren Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen (Satz 1) und darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung (Satz 3 Nr. 2). Nach diesen Regelungen war und ist die Dichtheit von JGS-Anlagen – einschließlich der Güllekeller mit massiven Betonwänden – regelmäßig zu überprüfen. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass diesen Prüfintervallen die Überlegung zugrunde liegt, dass auch JGS-Anlagen einem Verschleiß unterliegen. Je länger eine vorgeschriebene Dichtheitsprüfung trotz Betriebs der Anlage nicht erfolgt, desto eher muss mit Undichtheiten gerechnet werden. Darüber hinaus wurden noch bei dem Ortstermin vom 13.07.2018 an der Nordwand außerhalb des Stallbereichs P. 2 Lachen mit nährstoffreicher Flüssigkeit (Gülle) gefunden, obwohl der Güllehochstand nach den Angaben der Antragstellerin bereits im April 2018 beseitigt worden war. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Annahme des Antragsgegners, die Güllekeller seien undicht, nicht unwahrscheinlich ist.

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Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass im Hinblick auf die Güllekanäle des Stallbereichs P. 2 der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt. Insoweit hat es ausgeführt, am 28.02.2018 sei unstreitig der Austritt von Gülle infolge eines Güllehochstandes und Überlaufens des Güllebeckens in das nördlich des Stallbereiches P. 2 angrenzende Erdreich feststellbar gewesen. Hinzu komme, dass der Austritt über einen längeren Zeitraum angehalten habe und selbst nach den Ausführungen der Antragstellerin erst in der 14. Kalenderwoche 2018, also erst über einen Monat später, habe behoben werden können. In der Zwischenzeit habe die Antragstellerin versucht, die Güllestände durch manuelles Umpumpen mittels flexibler Schlauchleitungen zu beheben. Die Nutzung mobiler Pumpen stellt aber die Funktionsfähigkeit der bestehenden Güllekeller und Güllekanäle in Frage. Soweit die Antragstellerin die im Februar 2018 eingetretene Havarie mit einem sehr allgemein gehaltenen "Entsorgungsnotstand" begründe, vermöge dies nicht den Verdacht zu entkräften, dass insbesondere die Kanäle möglicherweise in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt seien. Insoweit sei auch nicht der Hinweis der Antragstellerin auf die im September 2018 durchgeführte Sanierung der entlang der Außenwand von P. 2 führenden Entwässerungsleitung zielführend. Mag das defekte Entwässerungsrohr aus der Sicht der Antragstellerin eine mögliche Ursache für die anhaltenden Vernässungen nördlich des Stallbereichs sein, so erkläre dieses jedoch nicht die Ursache für das Übertreten der Gülle. Die Antragstellerin habe vielmehr, abgesehen von dem pauschalen Hinweis auf einen "Entsorgungsnotstand", die Ursache für den in der Zeit von Februar bis Anfang April 2018 festgestellten Güllehochstand nicht darlegen können. Dass der Güllehochstand durch eine nicht mehr voll funktionsfähige Gülleanlage verursacht worden sei, sei mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht von der Hand zu weisen.

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Hiergegen hat die Antragstellerin vorgebracht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Güllehochstand durch eine nicht mehr voll funktionsfähige Gülleanlage verursacht worden sei, gehe über Spekulationen nicht hinaus. Ursache für den Güllehochstand sei ein vorübergehender Entsorgungsnotstand gewesen. Diese Einwände können nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Hinweis auf die Nutzung mobiler Pumpen und flexibler Schlauchleitungen gute Gründe für den Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel der Güllekanäle angegeben. Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin mit dem Hinweis auf einen vorübergehenden Entsorgungsnotstand keine hinreichende Erklärung für den von Februar bis April 2018 andauernden Güllehochstand gegeben hat, der Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Güllekanäle ausschließt.

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4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, die ihr gesetzte Frist bis zum 28.06.2018 sei zu kurz gewesen. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner (zunächst) gesetzte Frist bis zum 28.06.2018 unangemessen kurz gewesen sein könnte.

26

Die dem Adressaten eines Verwaltungsakts zur Erfüllung einer Handlungspflicht gewährte Frist ist angemessen, wenn sie das behördliche Interesse an der Schnelligkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen. Hierbei kann die Behörde die Frist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umso kürzer bemessen, je größer die Gefahrenlage ist. Maßgeblich ist, dass ein kooperationsbereiter Störer in der Situation des Betroffenen innerhalb der bestimmten Frist die ihm aufgegebene Maßnahme abschließen oder jedenfalls ins Werk setzen kann, zumal mit der Anwendung des Zwangsmittels zuzuwarten ist, wenn sich abzeichnet, dass der Pflichtige sich entschließt, die durchzusetzende Anordnung selbst zu erfüllen (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.04.2015 – 2 L 53/13 –, juris RdNr. 92; Beschl. v. 25.06.2019 – 2 M 42/19 –).

27

Gemessen daran ist die vom Antragsgegner (zunächst) gesetzte Frist bis zum 28.06.2018 nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Güllekeller sowie die Güllekanäle des Stallbereichs P. 2 innerhalb dieses Zeitraums auf Dichtheit sowie Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und den zugehörigen Nachweis der unteren Wasserbehörde zu übergeben. Sie macht geltend, eine Umstallung in andere Ställe sei nicht möglich gewesen, da diese selbst voll belegt seien. Zudem sei eine Verlegung der Tiere in andere Anlagenteile oder andere Anlagen aus seuchenhygienischen sowie tierschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Diese Einwände greifen nicht durch. Aus der Stellungnahme des amtlichen Tierarztes Dr. Vorpagel vom 14.01.2019 (GA Bl. 75 – 76) geht hervor, dass sich durch den Verkauf von Läufern und eine Reduzierung der Besamung von Sauen und Jungsauen der nötige Platz in der Anlage für die Tiere aus dem P. 2 schaffen lässt, ohne dass hierzu tragende Sauen und Ferkel getötet werden müssen. Auch bestehen keine seuchenhygienischen Bedenken gegen eine Umstallung der Tiere innerhalb der Anlage. Konkrete Angaben dazu, wieviel Zeit sie für die hiernach grundsätzlich mögliche Umstallung benötigt, hat die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht gemacht. Sie hat lediglich vorgetragen, der verfügte Zeitraum von 2 Monaten sei völlig unrealistisch gewesen. Das kann nicht überzeugen. In jedem Fall wäre es ihr möglich gewesen, die vom Antragsgegner geforderte Prüfung – etwa durch Vergaben eines Gutachtenauftrags – bis zum Ablauf der Frist zumindest ins Werk zu setzen.

28

5. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse wegen der drohenden Gefahren für das Grundwasser angenommen. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Ein Verweis auf die Ausführungen hierzu in ihrem Antragsschriftsatz vom 26.02.2019 (GA Bl. 52 – 53) reicht insoweit nicht aus.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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