Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 L 97/18

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Der Rechtssache kommt die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht zu.

3

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.09.2017 – 2 L 85/17 –, juris RdNr. 3 m.w.N.)

4

1. Die von den Klägern aufgeworfene Frage,

5

ob die Regelung des § 60 Abs. 2c AufenthG auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG umfasst,

6

ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sich diese Frage ohne weiteres anhand des Wortlauts des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und den gesetzgeberischen Erwägungen bejahen lässt. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 28.09.2017 – 2 L 85/17 – (a.a.O. RdNr. 6 ff.) folgendes ausgeführt:

7

"a) Der Wortlaut des § 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, so dass der Annahme der Kläger, § 60a Abs. 2c AufenthG könne nur bei der Bewertung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zur Anwendung gelangen, schon vom Wortlaut her nicht zu folgen ist.

8

b) Auch lässt die Begründung zur Einführung des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I, S. 390) erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG die Anforderungen an die Geltendmachung psychischer Erkrankungen als Abschiebungshindernis insgesamt erschweren wollte.

9

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu (BT-Drucksache 18/7538, S. 1): "Vielfach scheitern Rückführungsversuche daran, dass medizinische Gründe einer Abschiebung entgegengehalten werden. Diese können jedoch oftmals nicht nachvollzogen werden, da keine einheitlichen Vorgaben für die zu erbringenden Atteste bestehen. Um Verzögerungen von Rückführungen und Missbrauch entgegenzuwirken, bedarf es der Präzisierung der Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen." Soll die Vorschrift des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG durch die Einführung erhöhter Anforderungen an den Inhalt ärztlicher Bescheinigungen damit nach der Intention des Gesetzgebers nicht nur dem zunehmenden Versuch, Rückführungen durch die Ausländerbehörde aus medizinischen Gründen zu verhindern, sondern generell dem Missbrauch bei der Inanspruchnahme von Abschiebungsschutz entgegenwirken, kommt der Vorschrift maßgebliche Bedeutung auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) zu.

10

Hierfür spricht zudem die weitere Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/7538, S. 19): "Mit der Regelung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch den Ausländer wird auf erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung reagiert, wie sie auch aus dem Bericht der Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite der Bund - Länder - Arbeitsgruppe Rückführung über die Ergebnisse der Evaluierung des Berichts über die Probleme bei der praktischen Umsetzung von ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen und Vollzugsmaßnahmen von April 2015 hervorgehen. Es besteht ein praktisches Bedürfnis, eine vom Ausländer vorgelegte Bescheinigung hinsichtlich der Erfüllung formaler und inhaltlicher Vorgaben zu validieren. Hierzu legt der Gesetzgeber nunmehr die in Absatz 2c genannten Qualitätskriterien fest, die die jeweilige ärztliche Bescheinigung insbesondere enthalten soll.“

11

Der Gesetzgeber hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG aufgrund ihrer systematischen Stellung nicht lediglich als Teil der Regelungen in § 60a AufenthG anzusehen ist, sondern der Vorschrift allgemeine Bedeutung für die Frage zukommt, welche Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellen sind.

12

c) Schließlich umfasst die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

13

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 geänderten Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). In den Sätzen 2 bis 4 unternimmt der Gesetzgeber in materieller Hinsicht eine Konkretisierung der Anforderungen insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/7538, S. 18) wird davon ausgegangen, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hinderten. Mit dieser Präzisierung werde klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellten. Eine solche schwerwiegende Erkrankung könne hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. Die Abschiebung dürfe nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern werde, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben drohe. Es werde jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig sei. Dem Ausländer sei es insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Es komme nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten würden. Inländische Gesundheitsalternativen seien ggf. aufzusuchen.

14

Im Lichte dieser Neuregelung sind die zeitgleich in § 60 Abs. 2c und 2d AufenthG eingefügten Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zu sehen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Insofern hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung zum Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - BVerwG 10 C 8.07 und 10 C 17.07 -, juris RdNr. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Vor diesem Hintergrund bezweckt die gesetzliche Regelung in § 60 Abs. 2c und 2d AufenthG gerade oder zumindest auch, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG abschließend zu regeln."

15

Hieran hält der Senat fest. Es entspricht auch der inzwischen gefestigten Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte, dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.04.2018 – 9 ZB 18.30178 –, juris RdNr. 6; BremOVG, Beschl. v. 13.06.2018 – 2 LA 50/17 –, juris RdNr. 7; NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2018 – 10 LA 343/18 –, juris RdNr. 10; OVG RP, Beschl. v. 02.10.2018 – 6 A 11552/17 –, juris RdNr. 14).

16

2. Auch die von den Klägern gestellte Frage,

17

ob in der R. F. der Zugang zu Gesundheitsdienstleitungen in der Praxis regelmäßig erst nach verdeckter Bezahlung ("Schmiergeld") gewährleistet ist und ob die medikamentöse Versorgung außerhalb der Krankenhäuser nicht kostenfrei ist,

18

rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

19

Die Frage dürfte nicht klärungsbedürftig sein, denn sie dürfte – soweit dies möglich ist – bereits geklärt sein. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der R. F. (Stand: Dezember 2018) vom 13.02.2019 hätten r. Bürger zwar ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. In der Praxis würden jedoch oft die Gesundheitsdienstleistungen erst nach einer verdeckten privaten Zuzahlung erbracht. Die Medikamentenversorgung sei zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei. Weitere Erkenntnisse dürften in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten sein.

20

Die Kläger haben jedenfalls nicht dargelegt, weshalb die von ihnen gestellte Frage entscheidungserheblich sein soll. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1, nicht in der Lage sein sollen, die für eine verdeckte private Zuzahlung bzw. die Medikamente ggf. benötigten finanziellen Mittel selbst zu erwirtschaften. Der Kläger zu 1 hat in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Halberstadt am 15.02.2017 angegeben, er habe bis zur elften Klasse die Schule besucht und danach Betriebswissenschaften studiert. Er habe in R. einen Holzhandel gehabt. Er habe Holz in R. eingekauft und in T. weiterverkauft und damit ca. Rubel (ca. Euro) im Jahr verdient. Für den Senat ist danach kein Grund ersichtlich, warum es dem Kläger zu 1 nicht gelingen sollte, die Lebensgrundlage für sich und seine Familie, einschließlich der Kosten für ggf. erforderliche verdeckte private Zuzahlungen und Medikamente, durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.

21

II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.

22

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.08.2017 – 2 BvR 863/17 –, juris RdNr. 15 m.w.N.).

23

Die Kläger machen geltend, sie hätten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2018 darauf hingewiesen, dass das Medikament Apydan extent, welcher der an Epilepsie leidende Kläger zu 3 benötige, in der R. F. nicht erhältlich sei. Damit habe sich das Gericht in seiner Entscheidung ersichtlich nicht auseinandergesetzt. Es habe auf Seite 7 lediglich ausgeführt, der Kläger zu 3 müsse sich auf die in seiner Heimat verfügbaren Behandlungsmethoden und Medikamente verweisen lassen. Das Gericht habe jedoch noch nicht einmal im Ansatz problematisiert, ob für den Kläger zu 3 überhaupt ein Alternativ-Medikament – und wenn ja: welches? – in Frage komme, wobei es zum Allgemeinwissen zähle, dass die Einstellung eines Epileptikers auf das für ihn "passende" Medikament außerordentlich schwierig sei und die Gabe anderer Medikamente ebenso zu massiven Komplikationen führen könne wie die Nichtgabe von Medikamenten.

24

Damit können die Kläger nicht durchdringen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Hinweis der Kläger auf das vom Kläger zu 3 benötigte Medikament überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt – worauf die Kläger auch hinweisen –, dass sich der Kläger zu 3 auf die in seiner Heimat verfügbaren Behandlungsmethoden und Medikamente verweisen lassen müsse. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die in R. für Kinder kostenlosen Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems völlig unzureichend wären oder die Kläger keinen Zugang dazu hätten. Ein Abbruch der Behandlung sei daher nicht zu befürchten. Hiermit hat das Verwaltungsgericht zu dem Vorhalt der Kläger, es gebe das vom Kläger zu 3 benötigte Medikament in R. nicht, Stellung genommen.

25

Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht hätte, wenn es ihre Darlegungen erwogen hätte, wegen der zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdungen bei Nichtgabe des Medikament Apydan extent entweder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG angenommen oder von Amts wegen weitere Ermittlungen über die Verfügbarkeit von Apydan extent und medizinischer Möglichkeiten einer Alternativmedikation angestellt, entbehrt dies einer Grundlage. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es in R. für den Kläger zu 3 geeignete Medikamente gibt. Anlass für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder weitere Ermittlungen hat es – auch unter Berücksichtigung des Vorhalts der Kläger – nicht gesehen.

26

Soweit die Kläger – der Sache nach – geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte weitere Ermittlungen über die Verfügbarkeit von Apydan extent und medizinischer Möglichkeiten einer Alternativmedikation anstellen müssen, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Hiermit machen sie in der Sache eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht geltend. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO gehört jedoch nicht zu den Verfahrensverstößen, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG als Zulassungsgrund im Asylrechtsstreit in Betracht kommen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 10.07.2007 – 7 UZ 422/07.A –, juris RdNr. 14).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

28

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen