Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 L 110/17

Gründe

I.

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Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Erweiterung eines Wochenendhauses.

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Das Flurstück der Flur in der Gemarkung war Bestandteil eines Wochenendhausgebiets mit einem integrierten betrieblichen Ferienlager. Eines der Wochenendhäuser befindet sich auf dem heutigen Grundstück der Klägerin, ein weiteres auf dem heutigen Grundstück … der Beigeladenen. Der Abstand zwischen den beiden Gebäuden beträgt ca. 5,50 m. Anfang der 1990er Jahre erteilte der damalige Landkreis Osterburg dem damaligen Eigentümer, Herrn G., eine Teilungsgenehmigung, mit der das Grundstück … aus dem Grundstück herausgetrennt wurde. Herr G. veräußerte das Grundstück … im Jahr 1991 an Frau L. In der Folgezeit wurde die Fläche des verbleibenden Grundstücks … weiter unterteilt, so dass insgesamt 24 Grundstücke entstanden, darunter auch das Grundstück ... Die Grenze zwischen den Grundstücken … und … wurde so in das Liegenschaftskataster eingetragen, dass das Gebäude auf dem Grundstück … 3,30 m bis 3,50 m und das Gebäude auf dem Grundstück … 2,04 m bis 2,23 m von der Grenze entfernt liegt. Das Grundstück … hat damit eine Fläche von … m2 und eine Breite von … m. Mehrere der zuvor eingeschossigen Wochenendhäuser in dem Gebiet wurden aufgestockt, darunter auch das Gebäude auf dem Grundstück ..... Dieser Ausbau wurde im Jahr 2005 genehmigt. Die Klägerin ist inzwischen Eigentümerin dieses Grundstücks. Die Beigeladenen erwarben im Jahr 2014 das Grundstück ….

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Mit Bescheid vom 16.12.2014 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau ihres Wochenendhauses. Mit diesem Bescheid wurde die Errichtung eines Obergeschosses genehmigt, wodurch das Gebäude um 2,45 m auf eine Firsthöhe von 5,59 m über der Geländeoberfläche erhöht wurde. In dem Bescheid wurde die Abweichung von der Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen zugelassen. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Am 18.06.2016 hat sie beim Verwaltungsgericht Magdeburg Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 24.08.2016 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es: Das Baugrundstück weise nur eine geringe Breite auf. Im Ergebnis der Flurstücksteilung Anfang der 1990er Jahre sei die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstands von 3 m schon rechnerisch nicht möglich gewesen. Bei der Teilung habe der notwendige Abstand der Flurstücke nur auf einer Seite eingehalten werden können. Zumutbare Alternativen für die Schaffung einer größeren Aufenthaltsfläche in dem Ferienhaus seien nicht ersichtlich. Ohnehin könne die Art und Weise der Ausnutzung des Baugrundstücks nicht von der Behörde vorgegeben werden. Die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin stünden der Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nicht entgegen. Die Besonnung der Grundstücke unterliege seit der Novelle der Bauordnung im Jahr 2004 nicht mehr dem Schutzzweck des Abstandsflächengebots. Gewisse Belichtungseinschränkungen seien nicht so erheblich, dass die Beigeladenen von dem Vorhaben absehen müssten. Beide Nachbargebäude seien ebenfalls aufgestockt worden. Das Gebäude der Klägerin sei wegen des Geländehöhenunterschiedes höher als das aufgestockte Gebäude der Beigeladenen.

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Mit Urteil vom 07.11.2017 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2016 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vorhabengebäude halte den erforderlichen Abstand von 3 m zur Grenze zum Grundstück der Klägerin nicht ein. Dagegen sei nicht mit Erfolg einzuwenden, es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Teilungsgenehmigung. Die Teilungsgenehmigung sei bestandskräftig und daher zu beachten. Für eine Nichtigkeit aufgrund fehlender Bestimmtheit gebe es keine Anhaltspunkte, zumal es durchaus möglich gewesen sei, den Grenzverlauf zu bestimmen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen lägen nicht vor. Bei entsprechender Verlagerung des Gebäudestandorts sei es durchaus möglich, ein Gebäude unter Wahrung der Abstandsflächen zu errichten. Zudem gebe es bereits ein Gebäude, das lediglich erweitert werden solle. Das Grundstück sei also bebaubar. Bei kleinen Grundstücken entspreche es eher der Typik, dass abstandsflächenpflichtige Gebäude über die planungsrechtlich vorgesehene Bebauung hinaus nicht zulässig seien. Außerdem handele es sich nur um ein Wochenendhaus, so dass Abschläge bei der Größe in der Natur der Sache lägen. Die Beigeladenen könnten sich auch nicht darauf berufen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin den Grundstückszuschnitt zu seinen Gunsten und zu Ungunsten des benachbarten Grundstücks beeinflusst habe. Die Beigeladenen hätten das Grundstück lange nach der Teilung in Kenntnis der Abstandsflächen erworben und seien daher nicht „Opfer“ einer von einem anderen zu dessen Gunsten beeinflussten Teilung. Da es an der Atypik fehle, stelle sich die Frage nach dem Maß der Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin nicht. Es könne daher dahinstehen, in welchem Maße Verluste an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden erfolgten. Anzumerken sei, dass mit der Erhöhung des Gebäudes der Sozialabstand geringer geworden sei; es mache einen Unterschied, ob ein eingeschossiges oder zweigeschossiges Gebäude den geforderten Abstand nicht einhalte.

II.

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A. Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

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1. Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rdnr. 15). Das ist hier nicht der Fall.

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a) Der Beklagte wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein: Die Teilungsgenehmigung, mit der die Grenzziehung zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen festgeschrieben worden sei, sei nichtig, weil der Genehmigungsbescheid die Teilungsgrenze weder textlich noch durch eine Karte eindeutig bestimme. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei gemäß § 8 Abs. 1 der Bauordnung der ehemaligen DDR vom 20.07.1990 (im Folgenden: BauO 1990) ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze vorgeschrieben gewesen. Der damalige Landkreis Osterburg habe die Grundstückgrenze nicht - wie sonst üblich - mit einem hinreichend bestimmten Bescheid mittig zwischen den Gebäuden festgelegt, was eine Überdeckung bzw. gegenseitige Anrechnung von Abstandsflächen bedeutet hätte. In diesem Fall wäre keine Eintragung von Baulasten nötig gewesen und beide Nachbarn wären gleichermaßen „betroffen“ gewesen. Wenn man davon ausginge, dass durch eine willkürliche Festsetzung der Grenze unterschiedliche Abstände geschaffen worden seien, hätte für den Teil der Abstandsfläche des Gebäudes der Beigeladenen, der auf dem Grundstück der Klägerin liege, eine öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Baulasteintragung erfolgen müssen. Die Genehmigungsbehörde sei offenbar davon ausgegangen, dass Abstandsflächen eingehalten worden seien, die Grenze mittig festgelegt worden sei oder dass es keine weitere Bebauung, also nur ein Ferienhaus, gegeben habe. Die Teilung sei offenbar aufgrund einer Flurkarte ohne eingezeichnete Gebäude erfolgt. Herr G. sei Alleineigentümer der Gesamtfläche gewesen, so dass bei der Teilung kein anderer Eigentümer oder Nachbar habe hinzugezogen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin, dessen Ehefrau das Grundstück schließlich erworben habe, an der Festlegung der Grenze beteiligt gewesen sei. Die für die Klägerin vorteilhafte Grenzziehung sei nur möglich gewesen, weil mit der Teilungsgenehmigung keine eindeutige Grundstücksgrenze festgelegt worden sei. Der Bescheid sei zu unbestimmt gewesen. Dies sei aufgrund der laienhaften Karte ohne Eintragung konkreter Abstände, Baulichkeiten und Vermessungspunkte für jedermann offensichtlich. Der spätere Vermerk von Vermessungspunkten in den Katasterkarten sei ein „Folgefehler“. Da seinerzeit nur ein Eigentümer von der Teilung betroffen gewesen sei, hätten selbst bauordnungsrechtliche nachbarschaftliche Belange keine Rolle gespielt. Die Grenze habe willkürlich festgelegt werden können. Das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, denn die Klägerin könne keinen Rechtsschutz aus einer nicht verbindlich festgelegten Grundstücksgrenze herleiten.

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Mit diesen Einwänden dringt der Beklagte nicht durch.

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Der Beklagte nimmt für seine Auffassung, dass der Grenzverlauf zwischen den Flurstücken … und … nicht hinreichend klar aus einer entsprechenden Teilungsgenehmigung hervorgegangen sei, Bezug auf eine undatierte, an einen Notar gerichtete Teilungsgenehmigung des Landkreises Osterburg, die er vom Grundbuchamt des Amtsgerichts Salzwedel erhalten hat. Mit dieser Teilungsgenehmigung sei, so der Beklagte, im April 1994 (gemeint offenbar: April 1991) aus dem Flurstück … das Flurstück … herausgelöst worden. Die Restfläche habe die Flurstücksnummer … erhalten und sei in der Folgezeit diverse Male weiter zerlegt worden. Daraus sei auch das heutige Grundstück der Beigeladenen … entstanden.

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Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Teilungsgenehmigung bedarf es einer sicheren Klärung der Identität des jeweiligen Grundstücks. Weitere Darlegungen - etwa über die Größe oder die Beschaffenheit des Grundstücks - sind jedenfalls dann entbehrlich, wenn sie, wie es regelmäßig der Fall sein wird, zur Identifizierung des Grundstücks nicht beitragen (vgl. OVG B-Stadt, Urteil vom 13.06.1991 - 2 B 35.88 -, juris, Rdnr. 25). Der Teilungsvorgang muss durch Kartenmaterial und/oder eine nähere Beschreibung deutlich werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 - IV C 29.75 -, juris, Rdnr. 21). Allerdings stellt die Teilungsgenehmigung keine Grundstücksgrenzen fest, sondern gibt nur darüber Auskunft, dass das öffentliche Baurecht der Teilungsabsicht nicht entgegensteht (OVG LSA, Urteil vom 27.11.1997 - A 2 S 442/96 -, juris, Rdnr. 23).

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Es trifft zwar zu, dass sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Flurkartenauszug, der angeblich die Anlage zum undatierten Genehmigungsbescheid gebildet hat, ein Grenzverlauf des neu zu bildenden Grundstücks nur ungenau bestimmen lässt, weil die Karte einen Maßstab von 1 : 2.500 aufweist und die Grundstücksgrenzen mit einer ca. 1 mm breiten Linie skizziert sind. Allerdings ist zu bezweifeln, dass dieser Flurkartenauszug tatsächlich die einzige Anlage zum Genehmigungsbescheid war. In dem Bescheid heißt es, dass „die beigefügten Flurkartenauszüge“ (im Plural) Bestandteil des Bescheides seien. Den damaligen Verwaltungsvorgang des Landkreises Osterburg hat der Beklagte nicht vorgelegt. Es ist auch nicht sicher, ob der Vorgang mit den vom Grundbuchamt übersandten Unterlagen vollständig erfasst ist. Gegen die Vollständigkeit der Unterlagen spricht schon, dass ihnen kein Teilungsantrag beilag. Insbesondere ist es möglich, dass ein (notarieller) Vertrag zwischen den in der Teilungsgenehmigung genannten „Vertragsparteien“ vorgelegt wurde, der nähere Regelungen enthielt. Jedenfalls hatten offenbar weder der Notar, der den Teilungsantrag - offenbar im Auftrag des damaligen Eigentümers - gestellt hat, noch der Vermessungsingenieur, der die Teilungsvermessung durchgeführt hat, noch das Grundbuchamt, das gemäß §§ 23 Abs. 1, 19 Abs. 1 BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung vom 06.07.1979 (BGBl. I S. 949) zur Grundbucheintragung an die Vorlage eines Genehmigungsbescheids gebunden war, Bedenken an der Bestimmbarkeit der Grenze zwischen den Grundstücken.

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Letztlich kann dahinstehen, ob der Bescheid über die Teilungsgenehmigung aufgrund einer mangelnden Identifizierbarkeit der Teilflächen zu unbestimmt war. Denn der Beklagte hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm vorgetragenen Nichtigkeit der Teilungsgenehmigung nicht dargelegt. Er führt insoweit lediglich aus, dass die Klägerin im Ergebnis keinen Rechtsschutz aus einer nicht verbindlich festgelegten Grundstücksgrenze herleiten könne. Diese Schlussfolgerung wird jedoch nicht näher begründet und liegt nicht auf der Hand:

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Der Beklagte führt nicht aus, warum die von ihm angenommene Unwirksamkeit der Teilungsgenehmigung etwas daran ändern würde, dass die genehmigte Erweiterung des Wochenendhauses der Beigeladenen gegen Regelungen über die Einhaltung von Abstandsflächen verstößt. Anknüpfungspunkt für die mit der Baugenehmigung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA erteilte Abweichung war die Annahme eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA. Diese Regelung schreibt vor, dass Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Da das Gebäude weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegt, konnte die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 BauO LSA nicht eingehalten werden. Abstandsflächenrechtlich ist als Grundstück das bürgerlich-rechtliche Buchgrundstück zu verstehen (Dirnberger, in: BauO LSA, 65. AL, Februar 2017, § 6 Rdnr. 81, m. w. N.). Zwar ist das Grundbuch unrichtig, wenn eine Eintragung ohne die erforderliche Teilungsgenehmigung vorgenommenen wird (vgl. Bbg. OLG, Urteil vom 07.09.2006 - 5 U 162/05 -, juris, Rdnr. 34; BayObLG, Beschluss vom 11.05.1995 - 2Z BR 30/95 -, juris, Rdnr. 24). Eine Unwirksamkeit der vom Beklagten vorgelegten Teilungsgenehmigung wird aber nicht dazu geführt haben, dass die daraufhin im Grundbuch eingetragenen Grundstücke … und … sowie die später aus dem Grundstück … herausgelösten Grundstücke, darunter das Grundstück …, nicht entstanden sind. Auch die Existenz separater Grundstücke wird von der Vermutung des § 891 BGB umfasst, so dass ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB möglich ist (vgl. hierzu BayObLG, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.1985 - 20 W 113/84 -, juris, Rdnr. 9). Die Grundbucheintragungen sind erfolgt. Lage und Größe der Grundstücke sind angesichts der auch nach Darstellung des Beklagten erfolgten Vermessungen bestimmbar. Die Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb dürften erfüllt sein. Der Beklagte trägt nichts dafür vor, dass den Erwerbern die Unrichtigkeit der Grundbucheintragungen bekannt war. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Vater der Klägerin an der Festlegung der Grenze beteiligt gewesen sei, bedeutet das nicht, dass dessen Ehefrau, die das Grundstück … erworben hat, von einer etwaigen Unbestimmtheit der Skizze in der Teilungsgenehmigung wusste.

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Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das Flurstück … nicht (wirksam) geteilt worden ist und sich die beiden hier fraglichen Gebäude abstandsflächenrechtlich auf einem Grundstück befinden, würde das Vorhaben der Beigeladenen gegen die abstandsflächenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 3 BauO LSA verstoßen, weil sich die Abstandsflächen von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA) überdecken. Das Verbot der Überdeckung von Abstandsflächen gilt auch für Gebäude, die sich auf demselben Grundstück befinden (Dirnberger, in: BauO LSA, 61. AL, Oktober 2014, § 6 Rdnr. 99).

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Die vom Beklagten angenommene Unwirksamkeit der Teilungsgenehmigung würde auch an der rechtlichen Beurteilung der nach § 66 Abs. 1 BauO LSA erteilten Abweichung nichts ändern. Wie ausgeführt, spricht viel dafür, dass sich unabhängig von der Wirksamkeit der Teilungsgenehmigung separate Grundstücke mit den im Liegenschaftskataster eingetragenen Grenzen gebildet haben. Insofern ergibt sich keine Abweichung vom Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichts. Ginge man hingegen davon aus, dass sich die fraglichen Gebäude auf demselben Grundstück befinden, wäre die Ermessenentscheidung zur Erteilung der Abweichung nach § 66 Abs. 1 BauO LSA fehlerhaft, weil die Begründung nicht tragfähig ist. Sie stützt sich auf einen anderen Sachverhalt, weil der Beklagte und die Widerspruchsbehörde bei der Entscheidung nicht davon ausgegangen sind, dass eine Abweichung von einer nach § 6 Abs. 3 BauO LSA unzulässigen Überdeckung von Abstandsflächen auf einem Grundstück, sondern von einer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA unzulässigen Nichteinhaltung des Abstands zur westlichen Grundstücksgrenze erteilt wird. Die Bescheide befassen sich nicht mit der Frage, ob Gründe dafür vorliegen, die Aufstockung eines zweiten Gebäudes auf demselben Grundstück zuzulassen. Zur Begründung einer die Abweichung rechtfertigenden Atypik wurde unter anderem die geringe Breite des Grundstücks der Beigeladenen von 12,50 m herangezogen. Diese Erwägungen machen keinen Sinn, wenn von der fortdauernden Existenz des Flurstücks … auszugehen wäre. Auch die ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten im Schriftsatz vom 18.05.2017 gehen nicht davon aus, dass eine wirksame Grundstückteilung nicht erfolgt ist.

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Hat der Beklagte demnach nicht dargelegt, dass sich eine Nichtigkeit der Teilungsgenehmigung auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung auswirkt, so kann dahinstehen, ob die Teilungsgenehmigung unwirksam ist, weil - wie der Beklagte meint - die Teilung einseitig zu Lasten des späteren Grundstücks der Beigeladenen vorgenommen worden ist.

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b) Mit seinem weiteren Einwand macht der Beklagte geltend, eine die Abweichung von Abstandsflächen rechtfertigende Atypik ergebe sich daraus, dass beide Grundstücksnachbarn der Beigeladenen aufgrund der dort eingehaltenen Abstandsflächen ihre Gebäude um ein zweites Geschoss hätten erweitern können, während den Beigeladenen durch die willkürliche Grenzziehung die baurechtlich relevante Nutzung ihres Grundstücks unverhältnismäßig erschwert worden sei. Das Grundstück der Beigeladenen unterscheide sich vom gesetzlichen Regelfall, weil durch die willkürliche Teilung des Grundstücks durch den damaligen Eigentümer von Anfang an die Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin nicht eingehalten worden seien. Bei einer amtlich korrekten Teilung im gesetzlichen Regelfall wäre die Grenze mittig zwischen den Gebäuden gezogen worden. In diesem Fall hätten beide Grundstückseigentümer für den Dachausbau eine Abweichung von den Abstandsvorschriften benötigt. Bei einer mittigen Grenzziehung wären die Gründe für eine Abweichung von den Abstandsregelungen noch gewichtiger, weil beide Parteien lediglich eine Überdeckung von ca. 25 cm hätten hinnehmen müssen und es sich um ein Sondergebiet der Erholung handele.

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Auch mit diesen Erwägungen hat der Beklagte die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt.

19

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28.11.2016 - 2 L 124/15 -, juris, Rdnr. 17; Beschluss vom 28.01.2005 - 2 L 30/04 -, juris, Rdnr. 16) kommt eine Abweichung von Vorschriften über Abstandsflächen nur dann in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Die Zulassung einer Abweichung erfordert mithin eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 -, juris, Rdnr. 38; OVG NRW, Urteil vom 17.01.2008 - 7 A 2761/06 -, juris, Rdnr. 39). Auch soweit es um die Einhaltung von Abstandflächen geht, muss diese vom Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Anforderung beim Bauherrn zu einer Belastung führen, die über das jedem Bauherrn vom Gesetz zugemutete Maß hinausgeht. Bei Baugrundstücken von kleinem Zuschnitt, dessen planungsrechtlich überbaubare Fläche durch das vorhandene Wohngebäude ausgeschöpft wird, entspricht es eher ihrer Typik, dass abstandflächenpflichtige Gebäude oder bauliche Anlagen über die planungsrechtlich vorgesehene Bebauung hinaus auf dem jeweiligen Grundstück nicht zulässig sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 23.08.1993 - 5 S 1338/93 -, BRS 55 Nr. 52, juris, Rdnr. 7). Eine für den Bauherrn unbillige Belastung kann nur dann vorliegen, wenn die Bebauung oder die sinnvolle Nutzung einer bereits vorhandenen Bausubstanz wegen der objektiven Gegebenheiten des Grundstücks unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 25.06.1999 - 1 EO 197/99 -, BRS 62 Nr. 141, juris, Rdnr. 47).

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Eine demnach für die Zulassung einer bauaufsichtlichen Abweichung erforderliche Atypik kann nicht damit begründet werden, die Grundstücksteilung sei dem gesetzlichen Regelfall widersprechend durchgeführt worden. Diese Annahme trifft nicht zu. Es gab im Zeitpunkt der Grundstückteilung und gibt auch jetzt keine bauordnungsrechtliche Vorschrift, die vorgab oder vorgibt, eine Grundstücksteilung in der Mitte zwischen zwei Gebäuden vorzunehmen. Bauordnungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit der im Jahr 1991 erfolgten Grundstücksteilung war § 8 Abs. 1 BauO 1990. Nach Satz 1 dieser Bestimmung bedurfte die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt war, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung durfte gemäß Satz 2 dieser Regelung nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen worden wären, die den Vorschriften der Bauordnung oder den aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften zuwiderliefen. Der Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eröffnete also das Ermessen, die Teilungsgenehmigung zu versagen. Voraussetzung für eine Versagung der Teilungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BauO 1990 war das „Schaffen“ eines Zustands, der bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften zuwiderlief. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem heutigen § 7 BauO LSA. Die Teilung muss also - damals wie heute - für das (erstmalige) Entstehen eines baurechtswidrigen Zustandes kausal sein. Der Teilung von bebauten Grundstücken, die mit den aktuellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht übereinstimmen, stehen daher bauordnungswidrige Zustände nur entgegen, wenn diese durch die Teilung verschärft oder verfestigt werden. Die Vorschrift zielt nur darauf ab, das Schaffen bauordnungsrechtswidriger Zustände zu verhindern, nicht jedoch bestehende bestandsgeschützte Gebäude den derzeitigen Rechtsvorschriften anzupassen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 23.02.2012 - 4 K 2197/09 -, Rdnr. 22, juris zur entsprechenden Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BbgBO).

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Nach diesen Maßstäben war die Grundstücksteilung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht mittig zwischen den Gebäuden erfolgt ist. Die Grundstücksteilung hat zwar dazu geführt, dass die Abstandsflächen des Gebäudes auf dem heutigen Grundstück der Beigeladenen nicht (mehr) ausschließlich auf dem eigenen Grundstück liegen. Insoweit widersprach die Teilung § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO 1990, der dem heutigen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA entspricht. Die Verletzung von Abstandsflächen wurde jedoch nicht erst mit der Teilungsgenehmigung begründet. Da die Gebäude weniger als 6 m voneinander entfernt liegen, waren die Zustände schon vor der Teilung bauordnungswidrig, weil sie mit § 6 Abs. 3 BauO 1990 nicht in Einklang standen. Nach dieser Vorschrift durften sich - wie heute nach § 6 Abs. 3 BauO LSA - Abstandsflächen nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsflächen betrug auch nach damaligem Recht (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO 1990) mindestens 3 m. Soll zwischen zwei Gebäuden, die auf einem Grundstück in zu geringem Abstand nebeneinander stehen, eine neue Grenze gezogen werden, so wird die Teilung regelmäßig durchgeführt werden dürfen (vgl. Breyer, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 9. Aufl. 2013, § 8 Rdnr. 5). Eine nachteilige Rechtswirkung der Grundstücksteilung mag darin liegen, dass nach der Teilung nicht sichergestellt ist, dass der vorhandene Widerspruch zum Bauordnungsrecht beim Abbruch nur eines der Gebäude behoben wird (so Breyer, a. a. O.). Hierbei handelt es sich jedoch um eine Folge der Grundstückteilung, die unabhängig von der Lage der Grenze eingetreten wäre, also auch bei einer Grenzziehung in der Mitte zwischen den Gebäuden.

22

Auch soweit der Beklagte eine „willkürliche“, das Grundstück der Beigeladenen unverhältnismäßig belastende Grenzfestlegung beanstandet, ergibt sich aus den Ausführungen keine atypische Situation, die eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen rechtfertigen könnte. Eine willkürliche Grenzfestsetzung bei der Grundstücksteilung lässt sich aus einer den bauaufsichtsrechtlichen Bestimmungen widersprechenden Grundstückteilung nicht ableiten, denn sie liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Bauaufsichtsrechtlich besteht keine Verpflichtung, eine Grundstückteilung so durchzuführen, dass benachbarte Grundstücke gleich behandelt werden. Deshalb kann der Umstand, dass sich eine Grundstückteilung für ein Grundstück ungünstiger auswirkt als für das Nachbargrundstück für sich genommen keine Atypik begründen. Soweit durch die Grundstückteilung keine Zustände geschaffen werden, die bauaufsichtlichen Vorschriften oder den Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. § 19 Abs. 2 BauGB) widersprechen, kann der Grundstückseigentümer grundsätzlich frei entscheiden, wo die Grundstücksgrenze verlaufen soll.

23

Eine Atypik lässt sich auch nicht mit der Annahme begründen, der frühere Grundstückseigentümer des Ausgangsgrundstücks oder die spätere Erwerberin des herausgelösten Grundstücks … hätten willkürlich oder rechtsmissbräuchlich eine Grundstücksteilung veranlasst, durch die das Grundstück der Beigeladenen unverhältnismäßig belastet worden sei Die Grundstückteilung war mit keiner unangemessenen Benachteiligung eines Nachbarn verbunden. Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das benachbarte Gebäude befindet, blieb Herr G. Dieser hat die Grundstücksteilung selbst herbeigeführt und etwaige Einschränkungen der Ausbaumöglichkeiten des Nachbargebäudes in Kauf genommen. Mit der vorgenommenen Grundstückteilung ist er auch das Risiko eingegangen, dass sich ein (Teil-)Grundstück mit diesem Gebäude zu ungünstigeren Bedingungen verkaufen lässt. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken des Eigentümers des Ausgangsgrundstücks mit der Erwerberin des Grundstücks … zu Lasten eines Dritten gibt es nicht. Auch der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es seinerzeit bereits Erwerbsabsichten für das dem Grundstück … östlich benachbarte Teilgrundstück gab. Die Beigeladenen wurden durch die Anfang der 1990er Jahre vorgenommene Grundstückteilung nicht unangemessen benachteiligt. Sie haben, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, das Grundstück … erst im Jahr 2014, also lange nach der Grundstücksteilung erworben. Zudem war ihnen die Lage des Gebäudes in geringem Abstand zur westlichen Grundstückgrenze bekannt. Eine „baurechtlich relevante Nutzung“ des Grundstücks ist ihnen durchaus möglich, da es mit einem Wochenendhaus bebaut ist, das mit einer Bestandswohnfläche von 32,52 m2 zum Freizeitaufenthalt geeignet ist. Die Nutzung des Gebäudes ist trotz der Nichteinhaltung von Abstandsflächen gestattet; alle Beteiligten gehen offenbar davon aus, dass Bestandsschutz eingreift. Darüber hinaus haben die Beigeladenen von der Möglichkeit eines südlichen Terrassenausbaus Gebrauch gemacht.

24

Der Umstand, dass die Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin seit der Grundstücksteilung „von Anfang an“ nicht eingehalten worden sei, begründet ebenfalls keine atypische Fallgestaltung, die eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften rechtfertigen könnte.

25

Wenn bestehende Gebäude, die die nach geltendem Recht einzuhaltenden Abstandsflächen nicht wahren, baulich geändert werden, ist abstandsflächenrechtlich eine Gesamtbetrachtung des neuen Gebäudes als Einheit vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung für sich genommen abstandsflächenneutral ist. Eine bauliche Veränderung ist in einem solchen Fall nur dann zulässig, wenn auch der Altbestand nach geltendem Abstandsflächenrecht genehmigungsfähig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben in abstandflächenrechtlicher Hinsicht im Vergleich zum vorhandenen Baubestand nachteiligere Wirkungen für den Nachbarn mit sich bringt. (OVG LSA, Urteil vom 09.11.2016 - 2 L 10/15 -, juris, Rdnr. 41 - 43). Nach Möglichkeit sollen tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse bereinigt und nicht verewigt werden (BayVGH, Urteil vom 22.11.2006 - 25 B 05.1714 -, juris, Rdnr. 20). Daher ist eine Abstandsflächenüberschreitung durch einen Altbestand als solche nicht geeignet, die erforderliche Atypik zu begründen. Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden. Das Vorhandensein eines Altbestandes stellt lediglich eine objektive Gegebenheit dar, die erst bei Hinzutreten weiterer objektiver Umstände - z. B. Anforderungen der Stadtgestaltung - im Einzelfall eine atypische Sondersituation begründen kann (BayVGH, Beschluss vom 23.05.2005 - 25 ZB 03.881 -, juris, Rdnr. 8).

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Eine für eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften relevante Atypik ergibt sich auch nicht aus der Anordnung der weiteren Grundstücke in der Umgebung. Der Beklagte trägt insoweit vor, dass es in unmittelbarer Nähe weitere Grundstücke gebe, bei denen die Gebäude die Abstandsflächen nicht einhielten, da die Grundstückteilungen nach Errichtung der Gebäude erfolgt seien. Die Grundstücke seien fast alle aus dem Grundstück … herausgelöst worden. Auch wenn ein außergewöhnlicher Grundstückszuschnitt den Regelfall für eine Atypik bilde, seien weitere Gründe nicht ausgeschlossen. Hier sprächen die Art der Teilungsgenehmigungen und die willkürlichen Grenzziehungen für einen Sonderfall.

27

Soweit der Beklagte auch hinsichtlich weiterer Grundstücke in der Umgebung die Teilungsgenehmigungen für nichtig und die Grenzziehung für willkürlich hält, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Bebauung in der Umgebung Abstandsflächen teilweise einhält und teilweise nicht einhält, stellt dies keine Besonderheit dar, die eine Atypik rechtfertigt. Ein Fall eines ungünstigen Grundstückszuschnitts innerhalb eines dicht bebauten innerstädtischen Bereichs (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 04.12.2017 - 2 CS 17.1969 -, juris, Rdnr. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 04.04.2017 - 4 B 449/17 -, juris, Rdnr. 12) liegt nicht vor. Der Beklagte trägt auch nicht vor, dass die Gebäudeaufstockungen in der Umgebung so prägend sind, dass damit auch die Bebauung am Standort des Grundstücks der Beigeladenen zugunsten einer Zweigeschossigkeit vorgegeben ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 04.12.2017, a. a. O.). Der Umstand, dass es viele Parallelfälle in der Umgebung gibt, bei denen Gebäude die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken nicht einhalten, spricht eher gegen die Annahme, dass es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen um einen Sonderfall handelt, der vom „Normallfall“ einer prägenden Umgebung abweicht.

28

c) Der Beklagte beanstandet weiter, dass das Verwaltungsgericht keine Ermessensprüfung mit einer Abwägung der nach § 66 BauO LSA maßgeblichen Belange durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich vor dem Hintergrund der fehlenden Atypik die Frage nach dem Maß der Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks nicht stelle. Der Beklagte hat nicht in Frage gestellt, dass es auf die Abwägung nicht ankomme, wenn bereits eine atypische Fallgestaltung nicht vorliege. Vielmehr ist er selbst davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht die Prüfung unterlassen habe, weil es - seines Erachtens fehlerhaft - keine Atypik angenommen habe. Hat der Beklagte aber bereits die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung nicht ernstlich in Zweifel gezogen, kann er mit seinem Vorbringen, es habe an einer Ermessensprüfung gefehlt, nicht durchdringen.

29

d) Entsprechendes gilt für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Sozialabstand seit der Änderung der Bauordnung im Jahr 2004 nicht mehr unter Schutz stehe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit der Erhöhung des Gebäudes der Beigeladenen sei der Sozialabstand geringer geworden, sind nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat zu Beginn des fraglichen Absatzes - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass sich aufgrund der fehlenden Atypik die Frage nach dem Maß der Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks nicht stelle. Bei den Ausführungen zum Sozialabstand handelt es sich lediglich um eine nicht entscheidungserhebliche Anmerkung. In dieser Weise hat das Verwaltungsgericht seine Erwägungen auch eingeleitet („es sei insoweit nur angemerkt …“).

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e) Auch die weiteren vom Beklagten angegriffenen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht ausführt, dass die Bedeutung der Nichteinhaltung von Abstandsflächen bei einem zweigeschossigen Gebäude größer sei als bei einem eingeschossigen Gebäude, sind Bestandteil der nicht entscheidungserheblichen Anmerkung. Ernstliche Zweifel an dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Beklagte auch insoweit nicht dargelegt.

31

f) Der Beklagte macht gegen die erstinstanzliche Entscheidung weiter geltend, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Bebaubarkeit des Grundstücks seien nicht tragbar. Die Beigeladenen könnten nicht auf einen teilweisen Rückbau ihres Gebäudes verwiesen werden, weil dies eine komplette Änderung der Raumaufteilung und einen massiven Eingriff in die statische Konstruktion des Gebäudes erfordert hätte. Der Gesetzgeber habe mit der Zulassung von Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen Möglichkeiten geschaffen, gesetzliche Anforderungen an Einzelfallsituationen anzupassen. Erfülle der vorliegende Fall nicht die Voraussetzungen einer Abweichung, so wären ähnlich gelagerte Vorhaben in der näheren Umgebung ebenfalls nicht umsetzbar. Davon sei eine Vielzahl von Gebäuden betroffen, die die gesetzlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die Gebäudeeigentümer müssten auf eine Verlagerung des Gebäudes oder auf einen Teilrückbau verwiesen werden. Über Abweichungsanträge müsste negativ entschieden werden, selbst wenn sich Begünstigter und Belasteter einig wären. Das sei nicht praxistauglich.

32

Auch mit diesem Einwand werden ernstliche Zweifel an dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet.

33

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit eines Teilrückbaus des Bestandsgebäudes stehen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung, nach der eine Abweichung von der Einhaltung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften eine für den Bauherrn unbillige Belastung erfordert, die über dasjenige hinausgeht, was dem Bauherrn vom Gesetz zugemutet werden kann. Eine solche Belastung kann nur dann vorliegen, wenn die Bebauung oder die sinnvolle Nutzung einer bereits vorhandenen Bausubstanz wegen der objektiven Gegebenheiten des Grundstücks unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 L 124/15 -, juris, Rdnr. 17).

34

Wie bereits ausgeführt, ist den Beigeladenen eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks möglich. Das Grundstück liegt in einem Wochenendhausgebiet. Es ist mit einem Gebäude bebaut, das Bestandsschutz genießt und eine Wohnfläche aufweist, die zur Freizeitnutzung geeignet ist. Der Beklagte hat nicht ausgeführt, warum zur sinnvollen Nutzung des Grundstücks eine Erweiterung des Gebäudes um ein Dachgeschoss erforderlich sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Abschläge bei der Größe eines Wochenendhauses in der Natur der Sache lägen. Diese Erwägungen hat der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt.

35

Ist demnach davon auszugehen, dass die sinnvolle Nutzung des Grundstücks mit der vorhandenen Bausubstanz möglich ist, so kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, mit welchem Aufwand eine Erweiterung verbunden wäre, mit der die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht hat mit den vom Beklagten beanstandeten Erwägungen lediglich seine Annahme begründet, dass das Gebäude „bebaubar“ sei, also neben der sinnvollen Nutzung der vorhandenen Bausubstanz auch eine Bebauung möglich ist, mit der die Abstandsflächen eingehalten würden. Es ist - wie bereits ausgeführt - im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden, dass der Bauherr vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten.

36

Dass eine Vielzahl von Gebäuden in der näheren Umgebung gleichgelagerten Beschränkungen unterliegt, begründet gerade nicht die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Soweit Abweichungsanträge bei gleichgelagerten Grundstückzuschnitten abgelehnt werden müssten, auch wenn sich die betroffenen Nachbarn einig wären, handelt es sich um die gewöhnliche Folge aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften und nicht um eine von der gesetzlichen Regel nicht erfasste oder bedachte Fallgestaltung.

37

2. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg.

38

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung haben auch die Beigeladenen nicht dargelegt.

39

aa) Die Beigeladenen tragen vor: Eine grundstücksbezogene Atypik liege vor. Angesichts der geringen Breite des Grundstücks und der Bebauung mit einem eingeschossigen Bestandsgebäude sei im Ergebnis der Grundstückteilung Anfang der 1990er Jahre die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstands von 3 m schon rein rechnerisch nicht möglich gewesen. Aufgrund des Abstands ihres Gebäudes vom Gebäude der Klägerin von nur 5 m habe bei einer Grundstücksteilung der notwendige Abstand nur auf einer Seite eingehalten werden können. Die Beigeladenen hätten offensichtlich ein Grundstück erworben, bei dem bereits bei der Grundstückteilung geringere Abstandsflächen vorhanden gewesen seien. Es stelle einen atypischen Fall dar, dass bei der Grundstückteilung die Unterschreitung des Abstands in Kauf genommen worden sei, aber durch die Aufstockung faktisch keinerlei Änderung des „Abstands“ erfolgt sei.

40

Mit diesem Vorbringen haben die Beigeladenen keine durchdringenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.

41

Wie bereits ausgeführt, kann der Umstand, dass sich eine Grundstückteilung für ein Grundstück ungünstiger auswirkt als für das Nachbargrundstück, für sich genommen keine Atypik begründen. Soweit durch die Grundstückteilung keine Zustände geschaffen werden, die baurechtlichen Vorschriften widersprechen, kann der Grundstückseigentümer grundsätzlich frei entscheiden, wo die Grundstücksgrenze verlaufen soll. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Grundstücksteilung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zugrunde liegen könnte.

42

Vor diesem Hintergrund stellt die für das Grundstück der Klägerin vorteilhafte Grundstücksteilung keine eine Abweichung von der Einhaltung von Abstandsflächen rechtfertigende Besonderheit dar. Wie ausgeführt, haben sich die Abstandsflächen bereits vor der Grundstücksteilung überlagert, so dass weder das Gebäude auf dem heutigen Grundstück der Klägerin noch das Gebäude auf dem heutigen Grundstück der Beigeladenen die Abstandsflächen eingehalten hat. Mit der durchgeführten Grundstückteilung hält das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin die gesetzlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück ein. Diese Folge ergibt sich aus der Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Es handelt sich nicht um einen vom Gesetz nicht erfassten oder unbedachten Ausnahmefall, der es erfordern würde, nunmehr beide Gebäude im Hinblick auf die Einhaltung von Abstandsflächen gleich zu behandeln.

43

Abweichendes ergibt sich nicht aus der von den Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Senats, nach der ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen kann, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (Beschluss vom 28.11.2016 - 2 L 124/15 -, juris, Rdnr. 13). Wie die Beigeladenen selbst ausführen, hält das Gebäude der Klägerin die Abstandsflächen zu ihrem Grundstück ein; ein beidseitiger Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften liegt nicht vor. Es gibt keinen rechtlichen Ansatzpunkt für die Annahme, das Grundstück der Beigeladenen müsse demjenigen der Klägerin abstandsflächenrechtlich gleichgestellt werden. Das Grundstück der Beigeladenen befindet sich aufgrund der Nichteinhaltung von Abstandsflächen in einer anderen Situation. Die Unterschreitung der Abstandsflächen wurde auch nicht - wie die Beigeladenen vortragen - „von dem Nachbargrundstück ‚akzeptiert‘“, da bereits vor der Grundstückteilung eine Unterschreitung von Abstandsflächen vorgelegen habe. Durch die Grundstücksteilung hat sich die rechtliche Beurteilung der Abstandsflächen in der Weise geändert, dass nunmehr Abstandsflächen des Gebäudes der Beigeladenen teilweise auf dem fremden Grundstück liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO 1990/BauO LSA). Ein „Akzeptieren“ der Lage von Abstandsflächen auf fremdem Grundstück kann durch eine entsprechende Baulast erfolgen (vgl. § 82 Abs. 1 BauO LSA), die hier aber nicht vorliegt. Die Aufstockung eines Gebäudes unter Wahrung der Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück bedeutet nicht, dass eine vergleichbare Baumaßnahme auf dem Nachbargebäude „akzeptiert“ wird, mit der die Abstandsflächen zum eigenen Grundstück gerade nicht eingehalten werden.

44

bb) Soweit die Beigeladenen beanstanden, das Verwaltungsgericht habe nachbarrechtliche Belange nicht geprüft und sich nicht mit den Auswirkungen des Vorhabens auf den Verlust an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden auseinandergesetzt, haben sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Insoweit kann auf die Ausführungen zum gleichgelagerten Einwand des Beklagten verwiesen werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts waren diese Gesichtspunkte nicht entscheidungserheblich, weil bereits wegen der fehlenden Atypik eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften ausschied. Dagegen haben die Beigeladenen nichts eingewandt.

45

Soweit die Beigeladenen in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler rügen, wird nicht näher ausgeführt, gegen welche Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht nach ihrer Auffassung verstoßen hat. Sollte damit gemeint sein, dass das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt habe (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), fehlt es an der Darlegung, warum es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts auf die Klärung ankommen musste (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 16.04.2018
- 2 L 114/16 -, juris, Rdnr. 56).

46

cc) Die Beigeladenen wenden sich ferner gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei entsprechender Verlagerung des Standorts ihres Gebäudes durchaus möglich gewesen sei, ein Gebäude unter Berücksichtigung der Abstände zu errichten. Dies treffe nicht zu und sei auch nicht geprüft worden. Es gebe keine zumutbaren Alternativen für die Schaffung größerer Aufenthaltsflächen.

47

Auch mit diesem Einwand werden ernstliche Zweifel an dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zum gleichgelagerten Einwand des Beklagten verwiesen (Abschnitt 1 f). Für eine die Beigeladenen als Bauherren unbillige Belastung liegen schon deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, weil sie ihr Grundstück aufgrund des Bestandsgebäudes sinnvoll - der Lage in einem Wochenendhausgebiet entsprechend - zu Freizeitzwecken nutzen können. Auch die Beigeladenen haben nicht ausgeführt, warum zur sinnvollen Nutzung des Grundstücks eine Erweiterung des Gebäudes um ein Dachgeschoss erforderlich sein sollte.

48

Es liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Verlagerung des Gebäudestandorts nicht näher geprüft hat. Da davon auszugehen ist, dass eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks bereits mit dem Bestandsgebäude möglich ist, kommt es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob eine Verlagerung des Gebäudes möglich oder zulässig und ob das Grundstück in dieser Weise „bebaubar“ wäre.

49

b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 -, juris, Rdnr. 75). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 -, a. a. O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rdnr. 17).

50

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Allein der Verweis auf „viele Besonderheiten, z. B. Teilungsgenehmigung und Teilung des Grundstücks bei Unterschreitung des Grenzabstands“ reicht hierzu nicht aus.

51

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGOSTERBURG

52

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin in Orientierung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geschätzt.

53

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).


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