Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 A 89/17.D

Az.: 12 A 89/17.D 10 K 1678/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Disziplinarverfügung hier: Berufung

2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Boxberger sowie die Beamtenbeisitzerin Kaiser-Weißbach aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2015 - 10 K 1678/13 - geändert. Die Disziplinarverfügung des Staatsbetriebs Geoinformation und Vermessung Sachsen vom 6. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Geldbuße 2.000,00 € übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der ihm der Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € auferlegt hat. Der 1956 geborene, disziplinarisch nicht vorbelastete Kläger ist geschieden. Nach dem Besuch der zehnklassigen Polytechnischen Oberschule absolvierte er eine Ausbildung zum Vermessungsfacharbeiter, die er 1974 abschloss. Anschließend arbeitete er bis 1991 im Liegenschaftsdienst des Rats des Bezirks Leipzig, dem späteren Staatlichen Vermessungs- und Grundbuchamt des Regierungsbezirks Leipzig. Parallel dazu absolvierte der Kläger von XXXX bis XXXX ein Fernstudium zum Vermessungsingenieur an der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie Dresden sowie von XXXX bis XXXX ein Fernstudium zum Diplomjuristen an der Humboldt- Universität Berlin. Seit 1991 ist er selbstständig als Vermessungsingenieur tätig. Mit Wirkung vom 14. Dezember 1999 bestellte das Sächsische Staatsministerium des 1 2

3 lnnern (SMI) den Kläger zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) des Freistaats Sachsen, zunächst bis zum 30. April 2001 mit Amtssitz in Kr......, anschließend in E......... Der Kläger beschäftigte im Jahr 2012 drei Mitarbeiter, davon eine Fachkraft. Weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers liegen auch im Berufungsverfahren nicht vor. Gegenstand der angegriffenen Disziplinarverfügung sind mehrere Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als ÖbVI. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, ein einheitliches Dienstvergehen i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (v. 29. Januar 2008, SächsGVBl., S. 138; Überschrift geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 19. Mai 2010, SächsGVBl. S. 134 - SächsVermKatG -; vor dem 1. August 2008: Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen v. 12. Mai 2003, SächsGVBl., S. 121 - SächsVermG -; danach: Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen - SächsVermGeoG -) dadurch begangen zu haben, dass er 1. entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 SächsVermKatG (damals: § 23 Abs. 1 und 3 Satz 1 SächsVermG) sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen fachaufsichtlichen Weisung des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN; damals: Landesvermessungsamt Sachsen) vom 30. September 2005, dem Schreiben des GeoSN vom 9. Dezember 2005 und der Mitteilung des GeoSN vom 10. Juli 2006 in folgenden Fällen die Kosten für seine Amtshandlungen erhoben habe, bevor der Kostenanspruch entstanden sei: Ldf. Nr. Vermessungsschrift Leistungsbescheid vom Einreichung Vermessungsschrift am 1 FR 12., P........ 27.09.2007 25.10.2007 2 FR 13., E........ 10.12.2007 20.12.2007 3 FR 14., B........ 20.07.2007 01.10.2007 4 FR 15., E........ 10.08.2007 09.11.2007 5 FR 16., G...... 04.09.2007 18.10.2007 6 FR 17., Gr... 29.06.2007 14.08.2007 7 FR 1.., K....- P...... 09.04.2009 11.06.2009 8 FR 18., K.... 23.06.2009 24.08.2009 9 FR 2.., B........ 09.06.2009 02.09.2009 10 FR 3.., J....... 03.03.2008 24.08.2009 11 FR 4.., B........ 07.07.2009 02.09.2009 12 FR 19., E........ 23.11.2009 14.12.2009 3

4 13 FR 20., S...... 14.08.2009 30.10.2009 14 FR 21., W...... 09.09.2009 30.10.2009 15 FR 22., Gr... 27.05.2009 22.10.2009 16 FR 5.., Gl..... 07.07.2009 13.10.2009 17 FR 23, Sc....... 08.04.2009 25.05.2009 18 FR 6.., B........ 03.08.2009 02.09.2009 19 FR 24., E........ 29.05.2009 02.09.2009 20 FR 25., J....... 23.06.2009 10.09.2009 21 FR 11., B........ 17.06.2009 10.09.2009 22 FR 8.., M...... 12.05.2009 27.07.2009 23 FR 26., B........ 10.07.2008 17.11.2009 24 FR 10, Gö........ 01.04.2008 30.10.2009 25 FR 9.., Z......... 20.06.2008 15.09.2009 2. Weiter sei er einer Weisung des GeoSN vom 24. November 2008 trotz Erinnerungen vom 20. April 2009 und 8. Oktober 2009 nicht nachgekommen, so dass sich der GeoSN gezwungen gesehen habe, die mit der Weisung erbetenen Auskünfte selbst einzuholen; 3. er habe die fachaufsichtliche Weisung des GeoSN vom 13. April 2010 zur Bereitstellung von Unterlagen für eine anlassbezogene Amtsprüfung trotz Mahnung des GeoSN vom 31. Mai 2010, 5. Juli 2010, 21. Juli 2010, 10. August 2010 und 12. Oktober 2010 erst am 19. Oktober 2010 vollständig umgesetzt; 4. er habe entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsVermKatG i. V. m. § 14 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (v. 6. Juli 2011, SächsGVBl., S. 271 - SächsVermKatGDVO; zuvor § 13 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes v. 1. September 2003, SächsGVBl., S. 342 - DVOSächsVermG) sowie Nr. 9 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen (VwVKvA) ohne Anträge folgende Katastervermessungen vorgenommen und habe für diese Amtshandlungen keine Kosten erhoben: Lfd. Nr. Vermessungsschrift vorgenommene Katastervermessung 1 FR 1.., K....- P...... Gebäudeeinmessung 2 FR 2.., B........ Gebäudeeinmessung 3 FR 3.., J....... Gebäudeeinmessung, Grenzwiederherstellung 4 FR 4.., B........ Gebäudeeinmessung 5 FR 5.., Gl..... Grenzwiederherstellung 6 FR 27., B........ Grenzwiederherstellung 7 FR 7.., Z......... Grenzwiederherstellung, Gebäudeeinmessung 8 FR 8.., M...... Gebäudeeinmessung

5 5. Darüber hinaus habe er das Straßenbauamt L...... bei der Beantragung einer Katastervermessung zu dessen finanziellem Nachteil falsch beraten, den Leistungsbescheid zum Nachteil des Kostenschuldners fehlerhaft erstellt sowie den Zahlungsnachweis über die Erstattung seiner Mehreinnahmen trotz Weisung des GeoSN vom 29. Dezember 2010 bis zur Klageerhebung nicht vorlegt und 6. er habe ein Verwaltungsverfahren zur Grenzwiederherstellung, dokumentiert im Fortführungsriss (FR) 9.. der Gemarkung Z........., nicht ordnungsgemäß durchgeführt und am 10. September 2009 eine falsche Fertigungsaussage getroffen. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Am 27. Januar 2012 leitete der Geschäftsführer des GeoSN wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und bestellte eine Ermittlungsführerin. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012, zugestellt am 2. Februar 2012, unterrichtete der Beklagte den Kläger über den Verdacht eines Dienstvergehens und über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Zugleich erfolgte eine Belehrung (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SächsDG). Mit Anwaltsschreiben vom 2. März 2012 beantragte der Kläger eine Verlängerung der gesetzten einmonatigen Äußerungsfrist bis zum 5. April 2012, da Akteneinsicht erst am 6. März 2012 genommen werden könne und er bis zum 12. März 2012 Urlaub habe. Mit Schreiben vom 6. März 2012 lehnte der Beklagte eine Fristverlängerung ab. Zwingende Gründe i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 3 SächsDG lägen nicht vor. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens sei ein umfangreicher Schriftwechsel mit dem Kläger vorausgegangen. Auf dieser Grundlage sei es dem Kläger möglich, auch ohne vorherige Akteneinsicht zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Einen mit Anwaltsschreiben vom 20. März 2012 gegen den Geschäftsführer des GeoSN und gegen die Ermittlungsführerin gestellten Befangenheitsantrag wies das SMI mit Schreiben vom 16. Mai 2012 zurück. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 übersandte der Beklagte dem Kläger den Ermittlungsbericht vom 11. Juni 2012 unter Fristsetzung zur Äußerung und hörte den Kläger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an. Mit Anwaltsschreiben vom 7. September 2012 beantragte der Kläger die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen nicht behebbarer erheblicher Verfahrensmängel, wegen Verfolgungsverjährung sowie wegen des Nichtvorliegens eines Dienstvergehens. 4 5

6 Unter dem 6. Februar 2013 erließ der Beklagte die angegriffene Disziplinarverfügung, die vom Geschäftsführer des GeoSN unterschrieben wurde. Der Kläger habe durch die schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden - im Einzelnen bezeichneten - Amtspflichten ein einheitliches schweres Dienstvergehen begangen. Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 SächsDG lägen nicht vor. In der Einleitungsverfügung sei dem Kläger eröffnet worden, welche Handlungen ihm zur Last gelegt werden. Die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG), seien hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Unterlagen zu den Amtsprüfungen 2005, 2008 und 2010 nebst zugehörigem Schriftverkehr sowie die Unterlagen zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde seien Bestandteil des Disziplinarverfahrens. Über den Befangenheitsvorwurf habe das SMI als oberste Dienstbehörde abschließend entschieden. Das SMI habe insgesamt entscheiden können, weil sich der Befangenheitsvorwurf sowohl gegen den Behördenleiter als auch gegen die von ihm beauftragte Ermittlungsführerin gerichtet habe. Es sei nicht erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage die Forderung nach Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Ermittlungsbefugnis der handelnden Personen und wegen unwirksamer Bekanntgabe des Ermittlungsberichts gestützt werde. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen liege ebenfalls nicht vor. zu 1: Zum Vorwurf der Kostenerhebung vor Entstehung des Kostenanspruchs in 25 Fällen führte der Beklagte aus, dass ÖbVI gemäß § 24 Abs. 1 SächsVermKatG (§ 23 Abs. 1 SächsVermG) für ihre Katastervermessungen und Abmarkungen Kosten nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) erheben. Die Kosten entstünden abweichend von § 14 Satz 1 SächsVwKG nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG mit der Mitteilung des ÖbVI an den Antragssteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. Diese Regelung sei gegenüber derjenigen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes spezieller und gehe dieser vor. Seit dem 1. August 2008 könne der ÖbVI gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung an den 6 7 8

7 Antragsteller über die Ergebnisse seiner Arbeit Kosten in Form eines Kostenvorschusses erheben. Die Voraussetzungen dafür regle § 15 SächsVwKG. Bei einer angekündigten regelmäßigen Amtsprüfung am 25. August 2005 habe der GeoSN festgestellt, dass bei allen neun geprüften Katastervermessungen die Kosten vor Einreichung der Vermessungsergebnisse bei der katasterführenden Behörde erhoben worden seien. Der Kläger sei mit Schreiben vom 30. September 2005 angewiesen worden, diese gesetzeswidrige Praxis unverzüglich abzustellen und zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 9. November 2005 seine Praxis damit erklärt, dass die langen Wartezeiten auf Übersendung der Vorbereitungsdaten durch die Staatlichen Vermessungsämter wirtschaftlich kaum noch zu verkraften seien. Es sei für ihn existenziell bedeutsam, „nach Durchführung der Vermessungsarbeiten auf schnellstem Wege schnellstmöglich Gebührenbescheide zu erlassen um nicht noch zusätzlich Zeit zur Deckung der Kosten und Ausgaben verstreichen zu lassen. Der „gesetzliche Formalismus“ müsse an dieser Stelle nicht übertrieben werden, da der Gebührentatbestand de facto erfüllt sei. Der GeoSN habe den Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 angewiesen, die Regelungen des § 23 Abs. 3 SächsVermG einzuhalten und auf die Möglichkeit verwiesen, Kostenvorschüsse nach § 15 SächsVwKG zu erheben. Der GeoSN habe mit Rundschreiben vom 10. Juli 2006 alle ÖbVI darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen ein Kostenvorschuss nach § 15 SächsVwKG erhoben werden könne und dass sowohl die Erhebung des Kostenvorschusses als auch dessen Höhe gegenüber dem Kostenschuldner zu begründen seien. Am 12. Februar 2008 habe eine weitere angekündigte regelmäßige Amtsprüfung stattgefunden. Dabei habe der GeoSN sechs weitere Verstöße (siehe oben 1., lfd. Nr. 1 bis 6) gegen § 23 Abs. 3 SächsVermG festgestellt und dies dem Kläger mit Schreiben vom 24. November 2008 mitgeteilt. Der Kläger sei dem mit Schreiben vom 11. Februar 2009 entgegengetreten und habe auf die Möglichkeit der Erhebung eines Kostenvorschusses verwiesen. Der GeoSN habe mit Schreiben vom 20. April 2009 auf sein Rundschreiben vom 10. Juli 2006 hingewiesen sowie darauf, dass es sich bei den bemängelten sechs Leistungsbescheiden nicht um Kostenvorschüsse gehandelt habe. Sie seien nicht eindeutig als solche deklariert gewesen, die Rechtsgrundlage des § 15 9 10 11

8 SächsVwKG und eine Begründung seien nicht angegeben worden. Die Kosten seien nicht vor Beginn der Amtshandlung, sondern nach Abschluss der örtlichen Arbeiten und vor Einreichung der Vermessungsdokumentation bei der katasterführenden Behörde erhoben worden. Nach weiterem Schriftwechsel unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen habe der GeoSN am 12. Februar 2010 mitgeteilt, dass seine hierzu ergangenen Verfügungen zu beachten seien. Mit Schreiben vom 13. April 2010 habe der GeoSN eine anlassbezogene Amtsprüfung auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 SächsVermG i. V. m. § 10 Abs. 1 der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (SächsÖbVVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119) angeordnet und den Kläger angewiesen, bis zum 3. Mai 2010 von 20 konkret benannten Katastervermessungen jeweils eine Kopie bzw. digital der Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung, der Kostenschätzungen (soweit vorhanden), der Leistungsbescheide, der Begleitblätter zur Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sowie der Zahlungsnachweise zu übergeben. Nach längerem Schriftwechsel habe der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2010 zunächst zehn Katastervermessungen und nach weiterem Schriftwechsel mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 zehn weitere Katastervermessungen zur Prüfung vorgelegt. Der GeoSN habe nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass der Kläger in 19 Fällen (siehe oben 1., lfd. Nr. 7 bis 25) zwischen dem 3. März 2008 und dem 23. November 2009 die Kosten erhoben habe, bevor der Leistungsanspruch gemäß § 24 Abs. 3 SächsVermKatG entstanden sei. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, der GeoSN habe die von ihm erlassenen Bescheide „nicht als (fehlerhafte) Kostenvorschussbescheide, sondern als fehlerhafte Gebührenbescheide“ angesehen, habe die nochmalige Prüfung der Kostenbescheide aus dem Zeitraum vom 29. Juni 2007 bis 23. November 2009 ergeben, dass diese weder die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 SächsVermKatG noch die Voraussetzungen nach § 15 SächsVwKG erfüllten. Der Kläger habe weder die Weisung des GeoSN vom 30. September 2005 zur Änderung seiner fehlerhaften Kostenerhebungspraxis noch die Hinweise des GeoSN vom 20. April 2009 zur fehlerhaften Erhebung von Kostenvorschüssen umgesetzt. Es lägen eindeutig fehlerhafte Gebührenbescheiden vor, nicht Kostenvorschussbescheide. Nach § 24 Abs. 12 13

9 1 und 3 SächsVermKatG sei die Erhebung von Kostenvorschüssen ausgeschlossen gewesen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers entbinde ihn nicht von der Amtspflicht zur Umsetzung aufsichtsbehördlicher Weisungen. Bei der Vermessung FR 10 der Gemarkung Gö........ (lfd. Nr. 24) habe es sich nicht um eine umfangreiche Katastervermessung gehandelt, die eine vorzeitige Kostenerhebung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG gerechtfertigt hätte. Ähnlich verhalte es sich bei der Katastervermessung FR 9.. der Gemarkung Z......... (lfd. Nr. 25). Die unter 1., lfd. Nr. 1 bis 25 benannten Leistungsbescheide hätten nicht als „Kostenvorschüsse“ bezeichnet werden dürfen, da sie die Voraussetzungen des § 15 SächsVwKG nicht erfüllt hätten. Sie seien vorfristig ohne Rechtsanspruch erlassen worden und damit rechtswidrig. Der Kläger habe damit vorsätzlich gegen § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG verstoßen. Zugleich habe er gegen die Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung und Umsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) verstoßen. Der Kläger sei am 30. September 2005 verbindlich angewiesen worden, die gegen § 23 Abs. 3 SächsVermG verstoßende Kostenerhebungspraxis unverzüglich abzustellen. Er habe weiter gegen die Pflicht verstoßen, unverzüglich Vermessungsschriften an die zuständige Vermessungsbehörde zu übergeben (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG, § 7 Abs. 1 SächsÖbVVO), weil er durch die rechtswidrige vorzeitige Kostenerhebung die Übergabe der Vermessungsschriften unzulässigerweise verzögert habe, indem er nach Abschluss der örtlichen Vermessungsarbeiten regelmäßig erst den Zahlungseingang des Kostenschuldners abgewartet habe, bevor er mit der Durchführung des Grenztermins und der Übergabe der Vermessungsschriften abgeschlossen habe. Der Kläger habe somit auch gegen die Amtspflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Mit der vorzeitigen Kostenerhebung habe er seine Stellung als ÖbVI ausgenutzt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch gehabt habe. Eine Verfolgungsverjährung nach § 15 Abs. 2 SächsDG sei nicht eingetreten, weil die Pflichtverletzung noch andauere. Seine Einlassung, er habe 14 15 16

10 seine Praxis bei der Kostenvorschussanforderung geändert, sei anhand der Verfahrens- akten widerlegt. zu 2: Im Rahmen der Amtsprüfung vom 12. Februar 2008 habe der GeoSN u. a. festgestellt, dass der Kläger bei Leistungsbescheiden an Kostenschuldner in den Begleitblättern zur Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sowie im darstellenden Teil seiner Fortführungsrisse widersprüchliche Angaben zur Kategorie und Nutzungsart der vermessenen Flurstücke dokumentiert habe. Deshalb habe der GeoSN ihn mit Schreiben vom 24. November 2008 angewiesen, hinsichtlich der Punkte 5.4., 9.1. und 10.1. des Schreibens dem GeoSN die Vergabe der Kategorie bis zum 15. Januar 2009 zu erläutern. Die Vergabe der Kategorie habe für die korrekte Berechnung sowohl der Vermessungsgebühren durch den ÖbVI als auch der Übernahmegebühren durch die untere Vermessungsbehörde Bedeutung. Gemäß Anlage 2, Tabelle 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (SächsVermKoVO) seien für die Einordnung eines Trennstücks in eine der Kategorien Angaben a) eines geltenden Bebauungsplans, b) eines geltenden Flächennutzungsplans, c) einer geltenden Ergänzungssatzung oder d) einer geltenden Entwicklungssatzung zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür sei die Beendigung der kostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. Der Kläger habe mit Schreiben vom 11. Februar 2009 sein Unverständnis darüber geäußert, dass er die von ihm als Ermessensentscheidung angesehene Vergabe der Kategorie erläutern müsse. Der GeoSN habe den Kläger mit Schreiben vom 20. April 2009 angewiesen, die für die Einordnung der Trennstücke relevanten Grundlagen dem GeoSN bis 2. Juni 2009 vorzulegen bzw. nachvollziehbar zu benennen, da die geltenden Rechtsvorschriften dem ÖbVI bei der Vergabe der Kategorien kein Ermessen einräumten. Der Kläger sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und deshalb vom GeoSN mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 gemahnt worden. Der Kläger habe daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2009 zu den Punkten 9.1 und 10.1 Luftbilder der betreffenden Flurstücke vorgelegt und hinsichtlich der Punkte 5.4, 9.1 und 10.1 die Widersprüche zwischen Leistungsbescheid, Begleitblatt und Nutzungsart behoben sowie einen korrigierten Leistungsbescheid, ein korrigiertes Begleitblatt und 17 18

11 drei Nachweise zur geänderten Nutzungsart übersandt. Die nachträglichen Bereinigungen der Kategorien hätten auch Auswirkungen auf die Gebührenhöhe gehabt. Die vorgelegten Luftbilder hätten nicht den geforderten Nachweisen für die Vergabe der Kategorie entsprochen (vgl. Anlage 2, Tabelle 2 SächsVermKoVO). Der GeoSN habe deshalb mit Scheiben vom 17. Dezember 2009 bzw. 11. Januar 2010 die notwendigen Informationen zur Vergabe der Kategorie bei den betroffenen Gemeinden La...., D........ und Z......... selbst eingeholt. Der Kläger habe sich bei der Aufklärung des Sachverhalts durch die Fachaufsichtsbehörde wenig kooperativ gezeigt. Seine abweichende Rechtsauffassung entbinde ihn nicht von seiner Amtspflicht zur Umsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die geeignet gewesen wären, fristgemäß die Widersprüche in den Vermessungsdokumentationen zu erläutern oder durch geeignete Nachweise aufzuklären. Der Kläger habe vorsätzlich gegen die ihm erteilten Weisungen verstoßen und damit seine Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung und Umsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) verletzt. Er habe zugleich auch vorsätzlich Auskünfte über seine Amtsausübung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SächsÖbVVO) verweigert und damit die obere Vermessungsbehörde an der Ausübung ihrer Fachaufsicht (§ 26 Abs. 4 SächsVermKatG, § 10 Abs. 1 SächsÖbVVO) gehindert. Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten, da der Kläger die Weisungen vom 24. November 2008 und 20. April 2009 nicht vollständig umgesetzt habe und der GeoSN die notwendigen Informationen bei den Gemeinden selbst eingeholt habe. zu 3: Der GeoSN habe mit Schreiben vom 13. April 2010 und Fristsetzung zum 3. Mai 2010 eine anlassbezogene stichprobenartige Amtsprüfung auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 SächsVermGeoG i. V. m. § 10 Abs. 1 SächsÖbVVO angeordnet und den Kläger angewiesen, von 20 konkret benannten Katastervermessungen jeweils eine Kopie oder digital die Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung, die Kostenschätzungen (soweit vorhanden), die Leistungsbescheide, die Begleitblätter zur Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster und die Zahlungsnachweise zu übergeben. Daraufhin habe der Kläger in anwaltlicher 19 20 21

12 Vertretung vortragen lassen, die Anordnung sei ermessensfehlerhaft und Mängel der Gebührenerhebung lägen nicht vor. Der GeoSN habe mit Schreiben vom 31. Mai 2010, 5. Juli 2010, 21. Juli 2010 und 10. August 2010 die Vorlage der Unterlagen angemahnt und auf der Erfüllung der dienstlichen Weisungen bestanden. Mit Schreiben vom 9. September 2010 habe der Kläger Unterlagen zu zehn der angeforderten Katastervermessungen übermittelt. Nach weiterer Mahnung vom 12. Oktober 2010 habe der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 - mehr als fünf Monate nach Ablauf der gesetzten Frist - ohne Angabe von Entschuldigungsgründen die fehlenden Unterlagen übersandt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meine, der GeoSN habe seine Kompetenz zur stichprobenartigen Überprüfung überschritten. Der Kläger habe vorsätzlich gegen die ihm erteilte Weisung zur Vorlage von Unterlagen und damit gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung und Umsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) verstoßen. Er habe zugleich auch vorsätzlich Auskünfte über seine Amtsausübung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SächsÖbWO) verweigert und damit die obere Vermessungsbehörde an der Ausübung ihrer Fachaufsicht (§ 26 Abs. 4 SächsVermKatG, § 10 Abs. 1 SächsÖbWO) gehindert. Verfolgungsverjährung nach § 15 Abs. 2 SächsDG sei nicht eingetreten. zu 4: Im Rahmen der am 13. April 2010 angeordneten anlassbezogenen Amtsprüfung habe der GeoSN festgestellt, dass in neun Fällen zum Zeitpunkt der Katastervermessungen keine schriftlichen Anträge vorgelegen hätten. Der GeoSN habe den Kläger deshalb mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 angewiesen, die fehlenden Anträge bis zum 1. März 2011 vorzulegen. Mit Ausnahme der Katastervermessung FR 11. der Gemarkung B........ habe der Kläger die fehlenden Anträge für Gebäudeaufnahmen und Grenzwiederherstellungen nicht vorlegen können. Er habe mit Schreiben vom 28. Februar 2011 u. a. mitgeteilt, die Gebäude in einigen Fortführungsrissen der Vollständigkeit halber und zur Verbesserung der Katasterqualität aufgenommen zu haben. Der Kläger habe für die genannten Katastervermessungen auch keine Kosten erhoben, wodurch er den betroffenen Flurstückseigentümern einen Vermögensvorteil von insgesamt 5.548,53 € verschafft habe. Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien nur die zusätzlichen 22 23

13 Gebäudeeinmessungen und Grenzwiederherstellungen ohne Antrag und ohne Leistungsbescheide. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die sein Verhalten rechtfertigen könnten. Der Kläger habe damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Vornahme von Katastervermessungen auf schriftlichen und hinreichend bestimmten Antrag (§ 16 Abs. 2 SächsVermKatG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsVermKatGDVO und Nr. 9 Abs. 1 und 2 VwVKvA, § 5 Abs. 7 SächsÖbWO) verstoßen. Eine Heilung durch nachträgliche Vorlage von Anträgen sei nicht eingetreten. Der Kläger habe zugleich vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Kostenerhebung für seine Amtshandlungen (§ 24 Abs. 1 SächsVermKatG i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsVwKG, SächsVermKoVO) verstoßen. Er habe zugleich auch vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, bei der Vornahme von Amtshandlungen keine Vorteile zu gewähren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SächsÖbWO). Die Verfolgungsverjährung nach § 15 Abs. 2 SächsDG sei durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 27. Januar 2012 gemäß § 15 Abs. 4 SächsDG unterbrochen worden zu 5: Der Kläger habe laut FR 11. der Gemarkung B........ am 11. Juni 2009 Vermessungsarbeiten zum Zweck der Bildung von Flurstücken durchgeführt und dies dem Straßenbauamt L...... mit Bescheid vom 17. Juni 2009 über insgesamt 13.146,67 € in Rechnung gestellt. Nach der Durchführung des Grenztermins am 3. September 2009 habe er am 7. September 2009 bei der unteren Vermessungsbehörde des Landkreises Nordsachsen die Übernahme seiner Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster beantragt. Im Rahmen der am 13. April 2010 angeordneten anlassbezogenen Amtsprüfung habe der GeoSN u. a. festgestellt, dass der Kläger bei der Katastervermessung über den Umfang des Antrages hinaus tätig gewesen sei. Er habe entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (DVOSächsVermG; seit 6. Juli 2011: § 15 Abs. 2 SächsVermKatGDVO) Flurstücksgrenzen wiederhergestellt, für die bereits ein Katasternachweis entsprechend § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG (seit 6. Juli 2011: § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO) vorgelegen habe. Er habe entgegen § 24 Abs. 3 SächsVermKatG i. V. m. § 15 Abs. 2 SächsVwKG die Kosten vorzeitig erhoben und den Leistungsbescheid zu Ungunsten des Kostenschuldners fehlerhaft erstellt. Der 24 25

14 GeoSN habe den Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 u. a. angewiesen, den Leistungsbescheid zu korrigieren und den korrigierten Leistungsbescheid zusammen mit dem Zahlungsnachweis dem GeoSN bis zum 1. März 2011 vorzulegen. Der Kläger habe den korrigierten Leistungsbescheid mit Schreiben vom 28. Februar 2011 dem GeoSN vorgelegt. Einen Nachweis über die Rückzahlung der zuviel vereinnahmten Gebühren i. H. v. 4.193,49 € habe der Kläger erst mit Schreiben vom 8. Mai 2012 vorgelegt. Gleichzeitig habe der Kläger einen Antragsentwurf u. a. zur vollständigen Wiederherstellung der Grenzen zweier Flurstücke überreicht. Die Wiederherstellung aller Grenzpunkte der Flurstücke sei vom Antragsteller vorgesehen gewesen und aus Gründen der Rechtssicherheit und des örtlichen Nachvollzugs geboten. Der GeoSN habe daraufhin dem Kläger gegenüber bezweifelt, ob die vollständige Wiederherstellung alter Flurstücksgrenzen im Interesse des Antragstellers vorgenommen worden sei. Auf Anfrage des GeoSN habe das Straßenbauamt L...... mitgeteilt, dass die zusätzliche Bestimmung und örtliche Vorweisung der Grenzen vor Ort gewünscht worden seien. Nach nochmaliger Durchsicht der Akten hätte es dieser zusätzlichen kostenpflichtigen Bestimmung und örtlichen Vorweisung nicht bedurft. Dem Straßenbauamt L...... sei durch die überflüssige Katastervermessung ein finanzieller Nachteil i. H. v. 2.603,36 € entstanden. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die die überflüssige Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen rechtfertigten. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er die zuviel erhobenen Gebühren weisungswidrig erst nach Ablauf des 1. März 2011 zurückgezahlt habe. Außerdem habe der GeoSN dem Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 mitgeteilt, dass der korrigierte Leistungsbescheid nicht zu beanstanden sei. Dennoch sei erst am 8. Mai 2012, und damit rund sieben Monate nach abgeschlossener Korrekturprüfung der geforderte Zahlungsnachweis vorlegt worden. Der Kläger habe vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, Katastervermessungen - nur - auf schriftlichen und hinreichend bestimmten Antrag (§ 16 Abs. 2 SächsVermKatG i. V. m. § 13 Abs. 1 DVOSächsVermG und Nr. 9 Abs. 1 und 2 VwVKvA) vorzunehmen, denn er habe den schriftlichen Antrag erst eingeholt, nachdem der GeoSN ihm die Ergebnisse der Amtsprüfung übermittelt habe. Er habe weiter vorsätzlich gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatGDVO sowie gegen seine Beratungspflicht gemäß § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verstoßen, denn 26 27

15 er habe die Grenzen eines Flurstücks wieder hergestellt, für die er bereits im Jahr 2004 einen Katasternachweis erbracht habe. Wegen seiner eigenen Katastervermessung für den gleichen Antragsteller im Jahr 2004 wäre es seine Aufgabe gewesen, dem Straßenbauamt L...... von diesem überflüssigen, kostenpflichtigen und zusätzlich zur Flurstücksbildung erfolgten Antrag auf Wiederherstellung der Grenzen abzuraten. Er habe auch vorsätzlich gegen die ihm erteilte Weisung und damit gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung und Umsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) verstoßen, denn er habe dem GeoSN den Nachweis über die Rückerstattung der aufgrund seines fehlerhaften Leistungsbescheids vom Straßenbauamt L...... zuviel gezahlten Gebühren i. H. v. 4.193,49 € erst am 8. Mai 2012 und damit rund 14 Monate nach Fristablauf vorgelegt. Er habe die Vermessungsarbeiten ohne hinreichend bestimmten Antrag am 11. Juni 2009 durchgeführt und die fachaufsichtliche Weisung vom 29. Dezember 2010 erst am 8. Mai 2012 vollständig umgesetzt. Die Verfolgungsverjährung sei durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterbrochen worden, ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs bestehe nicht. zu 6: Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde in einer den FR 9.. Z......... betreffenden Vermessungsangelegenheit habe der GeoSN festgestellt, dass der Kläger mehrere Beteiligte nicht zu einem Grenztermin am 19. Juni 2008 hinzugezogen habe. Er habe am 10. September 2009 auf dem FR 9.. Z......... die Fertigungsaussage getroffen und damit gemäß Nr. 33 Abs. 2 VwVKvA bestätigt, dass die Katastervermessung und Abmarkung gemäß den Vorschriften durchgeführt sowie vollständig und richtig dokumentiert worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungsakte noch nicht allen Beteiligten bekannt gegeben worden seien. Die untere Vermessungsbehörde habe aufgrund der Mitteilung des Klägers von der Bestandskraft der erlassenen Verwaltungsakte ausgehen können. Er habe den Leistungsbescheid am 20. Juni 2008 und damit 15 Monate vor Einreichung seiner Vermessungsergebnisse beim zuständigen Vermessungsamt T..... am 14. September 2009 erlassen. Der GeoSN habe den Kläger mit Schreiben vom 3. August 2010 angewiesen, die Bekanntgaben der fehlenden Verwaltungsakte nachzuholen und den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer über seine Rechte aufzuklären. Der Kläger habe diesem dann mit Schreiben vom 12. August 2010 die Durchführung eines 28

16 Grenztermins am 27. August 2010 angekündigt und zugleich die Ergebnisse der Katastervermessung bekanntgegeben. Damit habe der Kläger einen weiteren Fehler im Verwaltungsverfahren begangen, denn er habe die Anhörung (Grenztermin) erst nach Bekanntgabe der Verwaltungsakte durchgeführt. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger eine vollständige Vermessungsdokumentation eingereicht und damit am 10. September 2009 die Fertigungsaussage getroffen und die Bestandskraft der Verwaltungsakte im Begleitblatt mit 17. September 2009 angegeben habe, obwohl ihm damals aus einer vorherigen Unterredung mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 bekannt gewesen sei, dass dieser mit den Ergebnissen der durchgeführten Katastervermessung und Abmarkung nicht einverstanden war. Er hätte ausreichend Zeit gehabt, seine Fehler im Verwaltungsverfahren zu heilen. Seine Einlassung, den Beschwerdeführer versehentlich nicht am Grenztermin beteiligt zu haben, stehe im Widerspruch zur Aktenlage. Die im Büro des Klägers durchgeführte Unterredung mit dem Beschwerdeführer ersetze nicht die nach § 16 Abs. 3 SächsVermKatG erforderliche Anhörung der Beteiligten vor Ort bei einem Grenztermin. Der Kläger habe vorsätzlich gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtsausübung, insbesondere zur gewissenhaften und zuverlässigen Aufgabenerfüllung in angemessener Zeit (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG) verstoßen. Er habe am 10. September 2009 auf dem FR 9.. der Gemarkung Z......... die unrichtige Fertigungsaussage getroffen, nachdem ihm der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer zuvor mitgeteilt habe, mit den Ergebnissen der durchgeführten Katastervermessungen und Abmarkungen nicht einverstanden zu sein. Das Verwaltungsverfahren habe er erst nach Weisung des GeoSN vom 3. August 2010 mit einem weiteren Verfahrensfehler zu Ende geführt. Darüber hinaus habe er sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten, weil er sich gegenüber einem Beteiligten eines Vermessungsverfahrens unangemessenen geäußert habe und dessen Vertrauen wegen der begangenen Verfahrensfehler verloren habe. Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten. Der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, weil er als ÖbVI schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt habe (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG). Er habe gegen die im Einzelnen bezeichneten Amtspflichten verstoßen, die sich aus dem 29 30 31

17 Beleihungsverhältnis in Verbindung mit dem unbeschränkten Weisungsrecht des GeoSN als Fachaufsichtsbehörde gegenüber den ÖbVI (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 3 SächsVermKatG) ergäben. Es bestünden keine Zweifel an seinem schuldhaften Handeln, denn die Verstöße gegen seine Kernpflichten als ÖbVI seien sämtlich individuell vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Ihm hätten die Vorschriften des Vermessungs- und Kostenrechts sowie die für ihn maßgebenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften bekannt sein müssen. Rechtfertigungsgründe für die Amtspflichtverletzungen seien nicht erkennbar. Der Kläger habe deshalb mit seinem objektiv pflichtwidrigen Verhalten auch rechtswidrig gehandelt. Für seine Verfehlungen sei der Charakterzug der mangelnden Einsicht bestimmend, an Rechtsvorschriften gebunden zu sein und den Weisungen der Aufsichtsbehörde Folge leisten zu müssen. Seine Äußerung vom 9. November 2005, dass der gesetzliche Formalismus „nicht übertrieben werden“ müsse, spiegle sich in seinen späteren Handlungen deutlich wider. Es habe sich gezeigt, dass er den Weisungen der Aufsichtsbehörde keine Priorität einräume. Der ÖbVI als beliehener Unternehmer trete bei der Erfüllung der ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben an die Stelle des Staates und nehme Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahr. Mit seiner Bestellung habe sich der ÖbVI als Träger eines öffentlichen Amtes der Aufsicht durch die obere und oberste Dienstbehörde unterworfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 26 SächsVermKatG). Das Weisungsrecht des GeoSN als obere Aufsichtsbehörde sei unbeschränkt. Es handele sich bei den festgestellten Amtspflichtverletzungen um ein einheitliches Dienstvergehen. Seine Verfehlungen stünden in einem inneren Zusammenhang, denn sie beträfen alle den innerdienstlichen Bereich und berührten sowohl die Interessen der Vermessungsverwaltung als auch die Interessen der Kunden des Vermessungsbüros. Die Vollendung des Dienstvergehens liege nicht länger als drei Jahre zurück, sodass ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausscheide (§ 15 Abs. 2 SächsDG i. V. m. § 15 Abs. 4 SächsDG). Sein pflichtwidriges Verhalten erfordere die Festsetzung einer Geldbuße. Es wiege schwer, dass der Kläger der Weisung der Aufsichtsbehörde vom 30. September 2005 über mehr als vier Jahre hinweg nicht nachgekommen sei und auch am 23. November 2009 noch Kosten erhoben habe, bevor der Kostenanspruch entstanden sei. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich darüber hinaus auch aus der Summe der weiteren Pflichtverletzungen, die einzeln betrachtet als Pflichtverletzungen mittlerer 32

18 Schwere einzuordnen seien. Die Vielfältigkeit und die Dauer der Pflichtverletzungen hätten das Vertrauen in die ordnungsgemäße Amtsausübung stark beeinträchtigt. Dazu habe insbesondere beigetragen, dass die Aufsichtsbehörde im Ergebnis der Amtsprüfungen 2005 und 2008 nicht darauf habe vertrauen können, dass der Kläger seine rechtswidrige Kostenerhebungspraxis ändern werde. Die deshalb im Jahr 2010 durchgeführte anlassbezogene Amtsprüfung habe weitere Verstöße gegen § 24 Abs. 3 SächsVermKatG aufgedeckt. Darüber hinaus hätten die unangemessenen Äußerungen des Klägers zum Vertrauensverlust geführt. Unter Würdigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbilds des Klägers und des Grads der Vertrauensbeeinträchtigung sei nach Abwägung der Gesamtumstände die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 3.000 € angemessen, um ihn künftig zur Einhaltung seiner Amtspflichten anzuhalten. Gegen die am 7. Februar 2013 zugestellte Disziplinarverfügung legte der Kläger am 4. März 2013 Widerspruch ein, den das SMI mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013, zugestellt am 4. November 2013, zurückwies. Der Widerspruch, zu dessen Begründung der Kläger entgegen seiner Ankündigung nichts vorgebracht habe, sei zulässig, aber unbegründet. Die der Disziplinarverfügung zugrunde liegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei ebenso wenig zu beanstanden wie die rechtliche Würdigung des GeoSN. Der Kläger hat am 4. Dezember 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben und eine Verweisung des Rechtsstreits an das nach seinem Amtssitz und Wohnort örtlich zuständige Verwaltungsgericht Leipzig beantragt. Er sei kein Beamter, sondern Beliehener (§ 20 SächsVermKatG) und freiberuflich tätig. Er sei nicht Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung, weshalb nur eine Verwaltungsaufsicht, aber keine Personalaufsicht bestehe, und Disziplinarverfahren wie aufsichtsbehördliche Befugnisse aus einem Überordnungsverhältnis ausgeschlossen seien. Die Annahme einer Disziplinargewalt als Folge einer Beleihung begegne auch bei einem Vergleich mit anderen Fällen der Beleihung (u. a. Schornsteinfeger, Flugzeugkommandanten, Seeschifffahrtskapitänen, Sachverständigen) durchgrei- fenden Bedenken. Ein Vermessungsingenieur müsse nach § 22 Abs. 3 SächsVermKatG und könne nach § 22 Abs. 4 SächsVermKatG tätig werden. Die Aufsicht sei in § 3 Abs. 1, 3 und 4 und in § 26 Abs. 4, 5 SächsVermKatG geregelt, 33 34

19 wobei die §§ 114, 115 SächsGemO anwendbar seien. Angesichts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gebe es keinen legitimen Grund, ein Disziplinarverfahren zu etablieren. Eine „Disziplinargewalt“ sei weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig. Die Funktionsfähigkeit des Vermessungswesens werde durch die herkömmliche Fach- und Rechtsaufsicht hinreichend gesichert. Eine Beleihung führe nicht zur Entstehung eines Rechtsverhältnisses wie bei einem Beamten; auch seien Dienstpflichten nicht geregelt. Die angefochtene Disziplinarverfügung sei auch unzweckmäßig. Die Notwendigkeit einer Sanktion erschließe sich nicht. Bei unterstellten Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 2005 bis 2007 stelle sich die Frage, weshalb der Beklagte zunächst untätig geblieben sei oder weshalb er nicht zunächst einen Verweis erteilt habe. Darüber hinaus sei das Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Sollte es am 27. Januar 2012 eingeleitet worden sein, wäre nach § 15 Abs. 4 SächsDG maßgeblich, ob Handlungen vor dem 27. Januar 2009 in das Verfahren einbezogen worden seien. Schuldhafte Pflichtverletzungen lägen auch in der Sache nicht vor. Die ihm vom Beklagten vorgeworfene Praxis der Kostenerhebung sei - wie bereits vorprozessual eingehend dargelegt wurde - nach Maßgabe von § 24 SächsVermKatG rechtlich nicht zu beanstanden, zumal dessen Absatz 3 Satz 2 eine Kostenerhebung bereits vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt der Mitteilung des ÖbVI an den jeweiligen Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung bei der Unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster zulasse. Ein Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Vorschusserhebungen bei den angeschuldigten Abrechnungen nicht vorgelegen hätten, sei nicht erbracht worden. Das Verhältnis von § 24 SächsVermKatG zum Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) sei rechtlich nicht geklärt; der Kläger habe sich dazu anwaltlich beraten lassen, weshalb ihm - sollte ein Rechtsverstoß überhaupt vorliegen - jedenfalls schuldhaftes Handeln nicht vorgeworfen werden könne. Anzumerken sei auch, dass es unterschiedliche Darstellungen bei den unteren Vermessungsbehörden gebe; so weise der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge darauf hin, dass Kosten vor der Übergabe der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen erhoben würden. 35

20 Er sei der Weisung zur Vorlage von Unterlagen nachgekommen. Hierzu hätten unterschiedliche Auffassungen bestanden. Auch insoweit habe er sich rechtlich beraten lassen. Ein Verschulden könne daher nicht vorgehalten werden. Der Kläger hat beantragt, die Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die angefochtene Disziplinarverfügung sei rechtmäßig und zweckmäßig. Die Aufklärungsrüge des Klägers greife nicht durch. Der GeoSN habe umfangreich ermittelt und dem Kläger auch hinreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt; diese Gelegenheit habe der Kläger jedoch nicht oder nur teilweise genutzt. Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe er nicht gemacht. Er habe sich auch nicht einsichtig gezeigt oder zu erkennen gegeben, dass er sein pflichtwidriges Verhalten umstellen wolle. Dem Beklagten seien deshalb keine entlastenden Umstände bekannt gewesen, worauf der Geschäftsführer des GeoSN im Abgabeschreiben an das SMI hingewiesen habe. Im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens sei angesichts der Einheitlichkeit des Dienstvergehens noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag des Klägers auf Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 21. Mai 2014 abgelehnt und die Klage durch das angefochtene Urteil vom 22. September 2015 - 10 K 1678/13 - als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Dresden als Disziplinargericht ergebe sich aus § 45 Abs. 1 SächsDG; diese spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelung gehe der Verwaltungsgerichtsordnung vor. Das Sächsische Disziplinargesetz sei über die Verweisung in § 26 Abs. 3 SächsVermKatG auch auf ÖbVI anwendbar. Die angefochtene Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei recht- und zweckmäßig (§ 61 Abs. 3 SächsDG) und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verfügung sei formell rechtmäßig. Gründe für eine Verfahrenseinstellung nach § 32 Abs. 1 SächsDG lägen nicht vor. Die vom Kläger 36 37 38 39 40 41

21 beanstandete Mitwirkung des Geschäftsführers des GeoSN und der Ermittlungsführerin im behördlichen Disziplinarverfahren seien nicht zu beanstanden; insbesondere hätten keine Befangenheitsgründe vorgelegen. Das behördliche Disziplinarverfahren sei wirksam eingeleitet worden. Die Einleitungsverfügung sei vom Geschäftsführer des GeoSN als dafür zuständigem Behördenleiter durch die Abzeichnung des entsprechenden Vermerks mit Namenskürzel und Datum in dem entsprechenden Feld der Unterschriftenleiste erlassen worden (§ 17 Abs. 1 SächsDG). Einer Unterschrift des Geschäftsführers habe es nicht bedurft. Die Rüge des Klägers, die Vorwürfe in der Disziplinarverfügung seien nicht vollständig in der Einleitungsverfügung enthalten, greife ebenso wenig durch wie sein pauschal erhobener Vorwurf, der Beklagte habe entlastende Umstände unberücksichtigt gelassen. Die Disziplinarverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Insoweit hat die Disziplinarkammer den in der Begründung der Disziplinarverfügung wiedergegebenen Sachverhalt im Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nachgewiesen angesehen mit Ausnahme der im Vorwurf Nr. 1 unter den lfd. Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Fälle. Insoweit könne der vom Kläger bestrittene Vorwurf anhand der Akten nicht nachgewiesen werden. Seite 375 R der Verwaltungsakte BA 1 könne lediglich entnommen werden, dass nach den dortigen handschriftlichen Eintragungen Zahlungen auf die Leistungsbescheide bis auf einen Fall bereits vor der Einreichung der Vermessungsschriften erfolgt sein sollen. Dazu fehlten jedoch jegliche Nachweise, weshalb der darauf bezogene Vorwurf nicht als bewiesen angesehen werden könne. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gehe das Gericht von dem in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung hinsichtlich der Vorwürfe Nrn. 1 bis 6 jeweils dargestellten Sachverhalt aus. Nicht nachgewiesen seien lediglich vorzeitige Kostenerhebungen in den unter Nr. 1 lfd. Nr. 1 bis 6 der Disziplinarverfügung bezeichneten Fällen, weil insoweit den Akten (vgl. BA 1, S. 375 R) nicht entnommen werden könne, wann der Kläger die Vermessungsschriften eingereicht habe. Zur disziplinarischen Würdigung hat die Disziplinarkammer im Einzelnen ausgeführt: Zu 1: Der Kläger habe in den in der Disziplinarverfügung unter Nr. 1 lfd. Nr. 7 - 25 genannten Fällen vorsätzlich und schuldhaft jeweils vor Einreichung der 42 43 44

22 Vermessungsschriften Kostenbescheide erlassen. Er habe damit entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG (bzw. § 23 Abs. 1 und Abs. 3 SächsVermG) Kosten für Amtshandlungen erhoben, bevor der Kostenanspruch entstanden sei. § 24 Abs. 1 SächsVermKatG bzw. § 23 Abs. 1 SächsVermG regelt, dass der ÖbVI für Tätigkeiten nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen erhebt, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG bzw.§ 23 Abs. 3 SächsVermG entstehen diese Kosten mit der Mitteilung des ÖbVI an den Antragsteller der Vermessung über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der katasterführenden Behörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. Abweichend hiervon kann nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG der ÖbVI bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben. Eine entsprechende Vorschrift war in § 23 SächsVermG nicht enthalten. Der Verweis in § 24 Abs. 1 SächsVermKatG = § 23 Abs. 1 SächsVermG stellt klar („soweit“), dass die Regelungen des Vermessungsrechts zur Erhebung von Verwaltungskosten als Spezialregelungen denjenigen des „allgemeinen“ Verwaltungskostenrechts vorgehen. Danach (§ 14 Satz 1 SächsVwKG) entstehen die Kosten mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Wäre diese Vorschrift auf die Tätigkeiten der ÖbVI anwendbar, könnten diese ggf. schon vor der Einreichung der Vermessungsschriften bei der katasterführenden Behörde Kosten erheben, etwa bereits dann, nachdem sie Abmarkungen und Vermessungen vorgenommen und dies den Betroffenen bekanntgemacht haben. Dies ist indes durch die klare Regelung des § 24 Abs. 1 SächsVermKatG bzw. § 23 Abs. 1 SächsVermG ausgeschlossen. Dem Kläger war aus der früheren Amtsprüfung im Jahr 2005 bekannt, dass eine vorzeitige Kostenerhebung - jedenfalls im Allgemeinen - unzulässig ist. Das damalige Landesvermessungsamt Sachsen hatte die Verfahrensweise des Klägers mit Schreiben vom 30. September 2005 (BA 1, S. 175) ihm gegenüber bemängelt und seine Einlassung, aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Verfahrensweise angewiesen zu sein, mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2005 (BA 1, S. 201) zurückgewiesen. 45

23 Eine andere Bewertung sei auch nicht durch die so verstandene Argumentation des Klägers veranlasst, er habe Kostenvorschüsse erhoben. Nach dem bis zum 31. Juli 2008 geltenden Sächsischen Vermessungsgesetz sei dies nach § 23 Abs. 1 SächsVermG i. V. m. § 15 SächsVwKG - nur - unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig gewesen. Das Landesvermessungsamt habe in einer Mitteilung vom 10. Juli 2006 (BA 1, S. 525) an die nachgeordneten Vermessungsbehörden und ÖbVI zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses nach § 15 SächsVwKG unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen zulässig sei, dies allerdings eine Ermessensentscheidung der kostenerhebenden Behörde voraussetze. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass in den hier streitgegenständlichen und noch nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz zu beurteilenden Fällen die Voraussetzungen für die Erhebung von Kostenvorschüssen nach § 15 Abs. 2 SächsVwKG vorgelegen hätten und eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Seit dem Inkrafttreten des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes am 1. August 2008 entstünden - wie bereits zuvor nach § 23 Abs. 3 SächsVermG - gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG die Kosten mit der Mitteilung des ÖbVI über die Einreichung der Vermessungsschriften bei der zuständige Behörde. Anders als in der Vorgängerregelung könne nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG abweichend von Satz 1 der ÖbVI nunmehr bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben. In § 6 Abs. 1 der 2. SächsVermKoVO (v. 24. Juli 2012, SächsGVB.S. 409) sei nunmehr näher definiert, wann eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 4/8810, S 237) sei diese Regelung aufgenommen worden, um eine der privatrechtlichen Abschlagszahlung vergleichbare Konstellation zu schaffen. Die Notwendigkeit hierzu ergebe sich, wenn sich der Zeitraum zwischen der Erbringung der Einzelleistung bis zur Einreichung der Vermessungsergebnisse über mehrere Monate erstrecke, in denen teilweise erhebliche Ressourcen des ÖbVI gebunden seien, ohne dass jedoch eine Vergütung erfolge. Diese Konstellation sei derjenigen vergleichbar, die nach § 15 SächsVwKG zur Erhebung von Kostenvorschüssen berechtige, auch wenn Kostenvorschüsse nach dieser Vorschrift bereits vor einer Amtshandlung zulässig seien, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG jedoch erst, 46 47

24 wenn diese jedenfalls teilweise vorgenommen worden sei. In wirtschaftlicher Hinsicht sei jedoch das Ergebnis aus der Sicht des ÖbVI weitgehend identisch, weil er für Teilleistungen Teilzahlungen verlangen könne. Vor diesem Hintergrund sei § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG als Spezialregelung zu § 15 SächsVwKG zu sehen. Aus den vom Kläger in den in Nr. 1 lfd. Nr. 7 - 25 der Disziplinarverfügung genannten Fällen sei allerdings nicht ersichtlich, dass er die Kosten dem Fortschritt der Arbeit entsprechend erhoben habe. Er habe vielmehr jeweils die Gesamtkosten vor der Einreichung der Vermessungsschriften erhoben und im Übrigen auch nicht gegenüber den Kostenschuldnern geltend gemacht, dass er jeweils Kostenvorschüsse oder Abschlagszahlungen habe erheben wollen. Soweit die jeweiligen Bescheide mit „Rechnung / Vorschuss / Zahlungsaufforderung“ oder mit „Leistungsbescheid / Kostenvorschuss“ überschrieben worden seien, sei für den Empfänger - vom Standpunkt eines objektiven Dritten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar, dass lediglich ein Teil der Kosten eingefordert werden sollte, was tatsächlich auch in keinem der hier erörterten Fälle geschehen sei. Der Kläger habe darüber hinaus zugleich vorsätzlich und schuldhaft gegen die Dienstpflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung und Umsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG), gegen die Dienstpflicht zur unverzüglichen Übergabe der Vermessungsschriften an die zuständige Vermessungsbehörde (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG, § 7 SächsÖbVVO) und gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SächsÖbVVO, vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Wegen der Einzelheiten der Begründung werde auf die angefochtene Disziplinarverfügung Bezug genommen. Zu 2: Der Kläger habe seiner Amtspflicht, für ihn verbindliche Weisungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen, nicht genügt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG). Seine abweichende Rechtsauffassung zu Inhalt und Umfang der Verpflichtung, geeignete Nachweise zur Kostenerhebung zu erbringen, entbinde ihn nicht von der Verpflichtung zur Erfüllung von Weisungen. Er habe zugleich Auskünfte über seine Amtsausübung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SächsÖbWO) verweigert und damit die obere Vermessungsbehörde an der 48 49

25 Ausübung ihrer Fachaufsicht (§ 26 Abs. 4 SächsVermKatG, § 10 Abs. 1 SächsÖbWO) gehindert. Der Kläger habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Zu 3: Der Kläger habe es vorsätzlich und schuldhaft unterlassen, entsprechend der ihm erteilten Weisung Vermessungsschriften zur Prüfung vorzulegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG). Die Verpflichtung zur Vorlage von Vermessungsschriften beruhe auf der in § 26 Abs. 4 SächsVermKatG i. V. m. § 10 Abs. 1 SächsÖbVVO vorgesehenen Aufsicht der Vermessungsbehörde über die ÖbVI, wonach regelmäßig oder anlassbezogen Amtsprüfungen durchgeführt werden können. Der Umfang dieser Prüfungen und ihre Tiefe seien rechtlich zwar nicht beschränkt, so dass auch vollständige Amtsprüfungen, etwa die Prüfung aller Katastervermessungen seit einer vorherigen Amtsprüfung zulässig sein können. Einschränkungen ergäben sich jedoch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; danach sei eine anlasslose vollständige Prüfung der Amtsführung, die dessen Geschäftsbetrieb nachhaltig zu beeinträchtigen geeignet sein könne, nur bei ganz erheblichen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Amtsführung zulässig. Vor dem Hintergrund, dass im Fall des Klägers bereits bei der Amtsprüfung im Jahr 2005 Mängel in der Amtsführung festgestellt worden seien, erweise sich das Verlangen des GeoSN nach Vorlage von 20 Katastervermessungen als nicht unverhältnismäßig. Der Kläger habe auch zu keiner Zeit geltend gemacht, dass ihm deren Vorlage unmöglich war oder ihn in erheblicher Weise in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt habe. Sein Einwand, üblicherweise beschränke sich eine stichprobenartige Amtsprüfung auf zehn Vermessungsvorgänge, sei nicht geeignet, den hier angeordneten Prüfungsumfang als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Zu 4: Der Kläger habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur Vornahme von Katastervermessungen auf schriftlichen und hinreichend bestimmten Antrag verstoßen (§ 16 Abs. 2 SächsVermKatG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsVermKatDVO bzw. damals § 13 Abs. 1 DVOSächsVermG). Er habe ferner entgegen § 24 Abs. 1 SächsVermKatG i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsVwKG, SächsVermKoVO keine Kosten für die ohne Antrag erfolgten und den Grundeigentümern nützlichen Amtshandlungen erhoben und zugleich gegen die Pflicht verstoßen, bei der Vornahme von Amtshandlungen keine Vorteile zu gewähren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SächsÖbVVO). 50 51

26 Wegen der Einzelheiten werde auf die angefochtene Disziplinarverfügung Bezug genommen. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, nach § 6 Abs. 5 DVOSächsVermG (jetzt: § 14 Abs. 6 SächsVermKatDVO) müssten bei Flurstücken, für die die Vermessung beantragt worden sei, fehlende Gebäude auch ohne Antrag erfasst werden, weil dies der Vervollständigung und der sorgfältigen Führung des Katasters diene, entlaste ihn dies nicht, weil in den in der Disziplinarverfügung genannten Fällen die Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 5 DVOSächsVermG (nunmehr: § 14 Abs. 6 SächsVermKatGDVO) fehlende Angaben zu Gebäuden, Nutzungen und Lagebezeichnungen - auch ohne Antrag - zu erfassen seien, jeweils nicht vorgelegen haben. § 6 Abs. 5 DVOSächsVermG bestimme, dass bei der Durchführung einer Katastervermessung nicht nur für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, fehlende Gebäude, Nutzungen und Lagebezeichnungen zu erfassen seien (§ 6 Abs. 5 Satz 1 DVOSächsVermG). Darüber hinaus seien für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt worden sei, Änderungen gegenüber den Daten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 DVOSächsVermG). Trennstücke seien nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsVermG die in einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken vom Eigentümer anzugebenden Teile des beantragten Flurstücks, an deren Entstehung ein Interesse bestehe (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 2. März 2015, SächsVBl. 2015, 167). In den in der Disziplinarverfügung genannten Fällen habe der Kläger Gebäude, die nicht auf den vermessenen oder zerlegten Flurstücken gelegen haben, für die die Zerlegung beantragt worden sei, erfasst bzw. Grenzpunkte bestimmt und wiederhergestellt, für die dies nicht beantragt oder sonst geboten gewesen sei. Dem Kläger sei einzuräumen, dass sein Tätigwerden über die jeweiligen Aufträge hinaus zumindest teilweise auch der Vervollständigung des Katasters gedient habe. Allerdings ist es nicht angängig, bei Gelegenheit von Vermessungstätigkeiten auch jenseits der Flurstücksgrenzen der vermessenen oder zerlegten Flurstücke tätig zu werden oder ohne Auftrag nicht erforderliche Amtshandlungen vorzunehmen. Zu 5: Der Kläger habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, nur auf schriftlichen und hinreichend bestimmten Antrag tätig zu werden (§ 16 Abs. 2 52 53

27 SächsVermKatG i. V. m. § 13 Abs. 1 DVOSächsVermG), sowie gegen seine Pflicht, die Beteiligten eines Vermessungsverfahrens - hier im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen, für die bereits ein Katasternachweis vorliegt - sachgerecht zu beraten (§ 25 VwVfG). Der Kläger habe darüber hinaus Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß umgesetzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG). Wegen der Einzelheiten der Begründung werde auf die angefochtene Disziplinarverfügung Bezug genommen. Soweit der Kläger vorgebracht habe, seine Beratungspflicht gegenüber fachkundigen Teilnehmern beim Grenztermin nicht verletzt zu haben, entlaste ihn dies schon deshalb nicht, weil beim Grenztermin das Straßenbauamt L...... nicht zugegen gewesen sei. Unabhängig davon habe der Kläger bereits von sich aus Flurstücksgrenzen nicht wiederherstellen müssen, für die bereits ein Katasternachweis nach dem 31. August 2003 erbracht worden sei (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatGDVO bzw. damals § 14 Abs. 2 Satz 2 DVOSächsVermG). Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger das Straßenbauamt darauf hingewiesen hat, was nach Lage der Dinge geboten gewesen wäre. Nicht ersichtlich sei schließlich auch, weshalb der Kläger nicht innerhalb der mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 zum 1. März 2011 gesetzten Frist die überhöht erhobenen Gebühren zurückgezahlt und erst am 16. September 2011 einen korrigierten Leistungsbescheid erlassen habe. Zu 6: Im Verwaltungsverfahren zur Grenzwiederherstellung (FR 9.. der Gemarkung Z.........) habe der Kläger vorsätzlich und schuldhaft seine Pflicht zu einer gewissenhaften und zuverlässigen Amtsausübung in angemessener Zeit (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG) verletzt und sich gegenüber dem Beteiligten Herrn R..... S..... nicht so achtungs- und vertrauenswürdig gezeigt, wie es sein Amt erfordert (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SächsÖbVVO, vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Wegen der Einzelheiten der Begründung werde ebenfalls auf die angefochtene Disziplinarverfügung verwiesen. Soweit der Kläger Ausführungen zur Beteiligung eines Verstorbenen im Verfahren gemacht hat (BA 5, S 293, 313), seien diese hier nicht erheblich. Ob sie zuträfen, könne dahinstehen, weil dem Kläger zu diesem Vermessungsverfahren allein der Vorwurf gemacht worden sei, sich gegenüber Herrn R..... S..... unangemessen verhalten und am 10. September 2009 die Fertigungsaussage getroffen zu haben, obwohl damals die Verwaltungsakte noch nicht allen Beteiligten bekanntgegeben 54 55

28 gewesen sei. Soweit der Kläger insoweit darauf abgestellt habe, die Vermessungsdokumentation sei nur auf Wunsch des Vermessungsamtes T..... zum Abgleich der bisherigen Ergebnisse in einem Bodensonderungsverfahren übersandt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Landkreis Nordsachsen mit Schreiben vom 5. Januar 2009 (BA 5, S. 277) wegen eines anderen Verfahrens um Mitteilung des Sachstands bzw. Vorlage der Vermessungsdokumentation gebeten habe. Nach Lage der Dinge wäre dann wegen des noch nicht abgeschlossenen Vermessungsverfahrens zum FR 9.. der Gemarkung Z......... die Mitteilung des Verfahrensstandes und der Hinweis, dass eine abschließende Vermessungsdokumen- tation noch nicht vorgelegt werden kann, nicht nur ausreichend, sondern geboten gewesen. Der Kläger habe ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Pflichtverletzungen des Klägers, die alle den innerdienstlichen Bereich betreffen und sowohl die Interessen der Vermessungsverwaltung als auch der Kunden des Vermessungsbüros berührten. Der Beklagte habe das Dienstvergehen mit einer Geldbuße (§ 7 SächsDG) angemessen geahndet. Die Maßnahmebemessung beruhe auf § 13 Abs. 1 SächsDG i. V. m. § 26 Abs. 1 SächsVermKatG. Danach ergehe die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Betroffenen und der Beeinträchtigung des Vertrauens der hier an die Stelle des Dienstherrn tretenden Aufsichtsbehörden oder der Allgemeinheit. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsDG sei der mehrfache Verstoß gegen die Pflicht, Weisungen der Aufsichtsbehörde nachzukommen, als schwerste Verfehlung. Diese Pflicht gehöre zu den Grund- oder Hauptpflichten nicht nur eines Beamten, sondern auch eines Beliehenen. Dies gelte im besonderen Maße für den ÖbVI, der freiberuflich tätig und in keiner Verwaltungsstruktur eingebunden sei, und dem Vermessungsaufgaben übertragen seien, an deren ordnungsgemäßer Erfüllung zum einen ein besonderes öffentliches Interesse bestehe und die zum anderen für private Grundstückseigentümer von erheblicher Bedeutung seien. Da sich die Arbeit der öffentlich bestellten 56 57 58

29 Vermessungsingenieure „naturgemäß“ einer ständigen Kontrolle der Aufsichtsbehörden entziehe, werde den insoweit Beliehenen mit der Bestellung ein besonderes Vertrauen entgegengebracht; jedoch sei der „Dienstherr“ darauf angewiesen, dass ÖbVI die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden nicht behinderten und den insoweit erteilten Weisungen zeitnah nachkommen. Würden diese Pflichten - wie vom Kläger - häufig und uneinsichtig missachtet, sei dies grundsätzlich geeignet, das notwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Amtsführung nachhaltig zu beschädigen; den Verstößen komme daher ein erhebliches disziplinares Gewicht zu. Die Umstände der Tatbegehung ließen daher insgesamt einen Pflichtenverstoß von erheblichem Gewicht erkennen. Auch im gerichtlichen Verfahren sei nicht erkennbar geworden, aus welchen Gründen der Kläger den jeweiligen Weisungen nur äußerst zögerlich und offensichtlich widerwillig nachgekommen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger bereits anlässlich der im Jahr 2005 erfolgten Amtsprüfung in nicht unerheblichem Umfang Mängel vorgehalten worden seien, die er im Nachgang nicht abgestellt habe, insbesondere mit der vorzeitigen Erstellung von Kostenbescheiden. Seine erneuten Verfehlungen in diesem Bereich offenbarten ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit. Hinzu komme, dass die Kunden und Auftraggeber eines ÖbVI in aller Regel keine Kenntnis über die Einzelheiten der Berechnung und Fälligstellung von Vermessungskosten hätten. Weiter sei von Belang, dass der Kläger sein Amt in zum Teil recht nachlässiger Weise versehen habe, so etwa bei teilweise nur unvollständig ausgefüllten Dokumentationen zu Vermessungshandlungen (fehlende Angaben zu Beteiligten oder gar Unterschriften). Mit Blick auf sein Persönlichkeitsbild sei zu berücksichtigen, dass ihm offenbar die Einsicht fehle, als Beliehener einer Dienstaufsicht mit Weisungsbefugnis zu unterliegen. Negativ sei weiter die bereits erwähnte nachlässige Amtsführung bei einem von Genauigkeit geprägten Beruf zu bewerten. Umstände, die mildernd zu berücksichtigen sind, seien mangels Mitwirkung des Klägers auch im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar geworden. Die in § 7 SächsDG geregelte Begrenzung der Geldbuße der Höhe nach sei gewahrt, weil nach § 26 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatG für die Berechnung der Geldbuße der ÖbVI einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 vergleichbar sei und dessen Grundgehalt nach der Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz in der aktuellen Fassung in der Stufe 6 4.846,53 € und in der Stufe 12 6.084,04 € betrage. Ein 59

30 Maßnahmeverbot nach § 15 Abs. 2 SächsDG greife nicht ein; wegen der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 27. Januar 2012 sei der Fristenlauf nach § 15 Abs. 3 SächsDG gehemmt. Bei einer Mehrheit von Pflichtverletzungen richte sich die Verjährung des Dienstvergehens im Allgemeinen nach der Verjährung des gesamten Dienstvergehens, also nach der zeitlich letzten Einzelverfehlung. Eine Ausnahme sei nur hinsichtlich solcher Einzelverfehlungen zulässig, die mangels eines äußeren oder inneren Zusammenhanges mit den übrigen Verfehlungen einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich seien. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Januar 2016 zugestellte Urteil am 29. Januar 2016 einen Zulassungsantrag gestellt und diesen Antrag am 29. Februar 2016 begründet. Durch Beschluss vom 6. Februar 2017 - 6 A 70/16.D - hat der erkennende Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist wie folgt begründet: Die angefochtene Disziplinarverfügung sei aufzuheben. Die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Rechtsstellung des Klägers als Beliehener stehe der Durchführung des Disziplinarverfahrens insgesamt entgegen. Das Disziplinarverfahren sei kein Mittel der Aufsicht. Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG, nach der die für Beamte geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden seien, sei zu unbestimmt. Eine Anordnung zur Geltung des Sächsischen Disziplinargesetzes habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Dem Gesetzgeber sei es auch grundlegend verwehrt, Disziplinarverfahren zusätzlich zu der umfassenden Aufsicht, der Ersatzvornahme sowie der Beendigung der Bestellung und eine Mitwirkung von Bediensteten der oberen Vermessungsbehörde im gerichtlichen Verfahren vorzusehen. Sollte § 26 Abs. 1 SächsVermKatG eine Regelung zur Durchführung von Disziplinarverfahren zu entnehmen sein, fehle es jedenfalls an einer hinreichend bestimmten Regelung der Frage, welche Normen Anwendung finden sollten. Abzuändern sei das angegriffene Urteil schon deshalb, weil die Disziplinarkammer einen Teil der Anschuldigungen als nicht erwiesen angesehen habe, zumindest hätte es einer „Beschränkung“ bedurft. 60 61 62

31 Das Disziplinarverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet und ausgedehnt worden. Die behaupteten Pflichtverletzungen seien nicht einzelnen Sachverhalten zugeordnet; ohne eine solche Konkretisierung leide das Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Den Anforderungen des § 20 Abs. 1 SächsDG habe es ebenso wenig entsprochen. Es sei auch nicht „durch den Zuständigen“ eingeleitet worden, also den Dienststellenleiter. Ein Mitzeichnen in der Unterschriftsleiste genüge nicht. Die Disziplinarkammer habe auch nicht festgestellt, dass es sich bei dem von ihr als ausreichend angesehenen Kürzel um jenes des Dienststellenleiters gehandelt habe. Das Verfahren hätte wegen zahlreicher Mängel eingestellt werden müssen. Entscheidungserheblicher „Sachverhalt“ sei rechtlich nicht Gegenstand des Verfahrens geworden; dies begründe einen im gerichtlichen Verfahren nicht behebbaren Mangel. Bereits mit Schreiben vom 7. September 2012 habe der Kläger gerügt, dass die Akten der Amtsprüfungen nicht Teil der Disziplinarakte geworden seien; es fehle die nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 SächsDG erforderliche Entscheidung. Entlastende Umstände seien unter Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nicht ermittelt worden. Der Kläger habe sich im Disziplinarverfahren umfangreich geäußert, ohne dass dies berücksichtigt worden sei. Der Ermittlungsführer habe sich nicht mit den wirtschaftlichen Auswirkungen hinsichtlich der Kostenrechnung befasst. Vorgerichtlich sei dem Kläger zunächst Akteneinsicht verwehrt worden; auch dieser wesentliche Verfahrensmangel könne nicht geheilt werden. Verkannt habe die Disziplinarkammer auch die überlange Verfahrensdauer. Das Disziplinarverfahren sei im Januar 2012 wegen Vorwürfen zwischen den Jahren 2007 und 2010 eingeleitet worden, nachdem vorangegangene Amtsprüfungen keinen Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben hätten. Verzögere ein „Dienstvorgesetzter“ das Verfahren, sei dies ebenfalls mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 16). Es fehle an einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. Der Kläger habe sich im Zusammenhang mit der Erhebung von Vorschüssen anwaltlich beraten lassen und auf die Richtigkeit der Beratung vertraut. Dies habe die Kammer übergangen, die insoweit Vorsatz angenommen habe; dem Kläger könne insoweit jedoch nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. 63 64 65 66

32 Soweit die Disziplinarkammer einen Weisungsverstoß bejaht habe (UA S. 25), habe sie das fehlende Verschulden des Klägers verkannt. Sie habe insoweit auf die Begründung der Disziplinarverfügung Bezug genommen (UA S. 35), sich zum klägerseitig bestrittenen Verschulden aber nicht ausdrücklich geäußert. Grundlegend verkannt worden sei das Maßnahmeverbot des § 15 Abs. 2 SächsDG; daran ändere eine Einheit des Dienstvergehens nichts. Schuldhafte Dienstpflichtverletzungen lägen nicht vor. Im Einzelnen: Vorwurf Nr. 1: Die Disziplinarkammer sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger habe bereits mit Anwaltsschriftsatz v. 7. September 2012 im Einzelnen dargelegt, dass er rechtmäßig Kostenvorschüsse angefordert oder die Anforderungen zumindest berichtigt habe. Sein entsprechender Vortrag sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Ab 2009 habe er die Bezeichnung „Leistungsbescheid/Kostenvorschuss“ gewählt, ohne dass dies von der Beklagten beanstandet worden sei (etwa im Rahmen der Amtsprüfung von 2008). Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 habe der Kläger um Mitteilung gebeten, wie die Formulierung der Kostenbescheide zu erfolgen habe. Der GeoSN und das SMI hätten seinerzeit unklare Anforderungen formuliert und nicht zwischen Gebührenerhebung und der Erhebung von Kostenvorschüssen unterschieden. Bereits im Schreiben vom 7. September 2012 habe der Kläger auch ausgeführt, dass zumindest die unter den Nrn. 1, 2, 16, 20 und 21 geführten Vorgänge - wenn nicht gar alle Vorgängen - „umfangreiche Katastervermessungen“ i. S. v. § 24 Abs. 3 Satz 3 SächsVermKatG zum Gegenstand gehabt hätten, für die „vorzeitige“ Kostenerhebungen ausdrücklich zulässig gewesen seien. Weder dazu noch zu nicht dokumentierten Ermessenserwägungen des Klägers habe das Verwaltungsgericht Feststellungen getroffen oder gar Ermittlungen durchgeführt. Hinsichtlich der laufenden Nrn. 7 bis 9 und 11 bis 22 habe der damalige § 15 SächsVwKG Anwendung gefunden, weshalb eine Pflichtverletzung ausscheide. Der Kläger habe sich zur Kostenerhebung von zwei Rechtsanwältinnen beraten lassen; beide seien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorgehensweise des Klägers rechtmäßig sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger „Gespräche“ mit dem SMI gesucht und sich um aufsichtsbehördliche Vorgaben bemüht habe. 67 68 69 70

33 Vorwurf Nr. 2: Die Disziplinarkammer sei hinsichtlich des vorgeworfenen Weisungsverstoßes von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger habe weisungsgemäße Zuordnungen vorgenommen; er habe alle Klärungsmöglichkeiten genutzt und das Ergebnis der Kategorienbestimmung nachvollziehbar mitgeteilt. Vorwurf Nr. 3: Auch hinsichtlich des angenommenen Weisungsverstoßes sei die Disziplinarkammer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie habe angenommen, dass der Kläger die Weisung zur Vorlage von Unterlagen trotz Mahnung nicht ausgeführt habe. Auch dazu habe sich der Kläger bereits mit Anwaltsschreiben vom 7. September 2012 geäußert: Er sei zur Vorlage von 20 Vorgängen aufgefordert worden. Angesichts seines Gesamtgeschäftsanfalls von jährlich 50 bis 60 Vermessungen (Niederschrift v. 22. September 2015, S. 2 unten) habe er bezweifelt, dass eine stichprobenartige Überprüfung stattfinden solle und sich an den GeoSN gewandt. Dieser habe zunächst nicht reagiert, dann aber mit Schreiben vom 31. Mai und 5. Juli 2010 die Weisung wiederholt. Nachfolgend habe der Kläger schriftlich auf eine Stellungnahme seiner Rechtsanwältin hingewiesen. Am 9. Oktober 2010 sei die Übergabe der Unterlagen erfolgt, weitere Unterlagen habe er am 19.Oktober vorgelegt, nachdem er am 9. Oktober 2010 eine Nachfrage gehabt habe. Eine Pflichtverletzung könne nur im Fall einer rechtmäßigen Weisung vorliegen. Der GeoSN habe sich erst am 25. August 2010 inhaltlich geäußert, weshalb eine Vorlagepflicht erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sei. Angesichts der erfolgten anwaltlichen Beratung des Klägers fehle zumindest ein Verschulden. Vorwurf Nr. 4: Die Disziplinarkammer habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und es versäumt, den Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem GeoSN beizuziehen. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 7. September 2012 habe der Kläger darauf hingewiesen, dass er nach § 6 Abs. 5 DVO SächsVermG verpflichtet gewesen sei, fehlende Gebäude zu erfassen, und zwar auch dann, wenn kein Antrag vorliege. Eine Dienstpflichtverletzung habe deshalb nicht vorgelegen. Zudem sei nicht der Kläger, sondern das Vermessungsamt für die Übernahme von Gebäuden im Liegenschaftskataster zuständig. Das Vermessungsamt habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass keine Übernahmeanträge vorgelegen hätten; auch dies schließe ein schuldhaftes Handeln des Klägers aus. Angesichts der erfolgten Eintragung durch das 71 72 73

34 Vermessungsamt sei eine „Fehlerkorrektur“ nicht mehr möglich gewesen. Die fehlerhafte Grenzfeststellung habe auf der „Verwendung einer Signatur durch den verantwortlichen Vermessungstechniker“ beruht. Sei - wie ausgeführt - ein Antrag nicht erforderlich, habe der jeweilige Grundstückseigentümer auch keine Aufwendungen erspart. Hinsichtlich der Vermessung der lfd. Nr. 4 habe die Disziplinarkammer unberücksichtigt gelassen, dass diese unter Mitwirkung von Mitarbeitern des Klägers erfolgt seien. Darauf sei es nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht angekommen, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, dies näher zu erläutern. Sein mündliches Vorbringen zu den einzelnen Vermessungen bzw. sein Angebot, diese zu erläutern, habe das Verwaltungsgericht übergangen. Hinsichtlich der Vermessungen Nrn. 5 und 6 habe es Schreibfehler im Vermessungsergebnis gegeben, deren Korrektur der Beklagte abgelehnt habe. Dies dürfe dem Kläger nicht vorgehalten werden. Der Kläger habe sein Personal ordnungsgemäß ausgewählt und geschult, eine schuldhafte Pflichtverletzung lasse sich nicht feststellen. Vorwurf Nr. 5: Zum Vorwurf, der Kläger habe das damalige Straßenbauamt L...... falsch beraten und einen Leistungsbescheid zu dessen Nachteil erlassen, sei auf das Anwaltsschreiben vom 7. September 2012 zu verweisen. Das Straßenbauamt habe die zusätzliche Bestimmung und örtliche Vorweisung der Grenzen im Hinblick auf die zu beteiligenden Gemeinden ausdrücklich gewünscht. Möglicherweise sei man „über das Ziel hinausgeschossen“, der Kläger habe die fachkundigen Teilnehmer des Straßenbauamts bei der Vorortbegehung aber weder unrichtig noch unvollständig beraten. Das Straßenbauamt habe telefonisch ausdrücklich bestätigt, dass alle vom Kläger erbrachten Leistungen abgestimmt gewesen seien. Ein finanzieller Nachteil sei dem Straßenbauamt letztlich nicht entstanden. Nach der erforderlichen Klärung des Sachverhalts im Mai 2012 und der anschließenden Korrektur des Leistungsbescheids habe der Kläger dem Straßenbauamt die Gebühr anteilig erstattet. Auch dieses mit dem Straßenbauamt abgestimmte Vorgehen könne dem Kläger nicht als Dienstvergehen vorgehalten werden. 74 75 76

35 Vorwurf Nr. 6: Die Disziplinarkammer habe den Vortrag des Klägers übergangen, dass Herr H........ verstorben und das Landratsamt Nordsachsen als gesetzlicher Vertreter geladen worden sei. Herr und Frau Sch... seien geladen worden, aber nicht erschienen. Herrn S..... habe er versehentlich nicht zum Grenztermin vom 19. Juni 2008 geladen. Der Kläger habe keine falsche Fertigungsaussage getroffen. Vielmehr habe er die Vermessungsschrift aufgrund der fehlenden notariellen Einigung nicht beim Vermessungsamt in T..... zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einreichen können, was dem Amt auch bekannt gewesen sei, das selbst auf die fehlende Einigung hingewiesen habe. Darauf habe der Kläger gegenüber dem GeoSN mehrfach schriftlich hingewiesen (Schreiben v. 3. Juni, 30. August und 16. November 2010), ohne dass dies Beachtung gefunden hätte. Auch die Disziplinarkammer habe diesen Vortrag übergangen. Den Beteiligten S..... habe der Kläger vor dem Grenztermin am 27. Oktober 2010 unterrichtet, weshalb sein Anhörungsrecht nicht verletzt sei. Soweit die Disziplinarkammer ausgeführt habe, dass sich der Kläger unangemessen geäußert habe, fehlten dazu jegliche Feststellungen. Der Kläger habe 15 Monate recherchiert, bevor das Verfahren habe fortgeführt werden können. Für Ereignisse aus dem Jahr 2008 dürfe eine Geldbuße ohnehin nicht mehr ausgesprochen werden (§ 15 Abs. 2 SächsDG). Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass alle Vorgänge Gegenstand von Amtsprüfungen gewesen seien, die dem Beklagten keinen Anlass zur Einleitung von Disziplinarmaßnahmen gegeben hätten. Anzumerken sei auch, dass auf den Internetseiten der unteren Vermessungsbehörden unterschiedliche Darstellungen zu Abläufen von Verfahren zu finden seien. Der Kläger beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2015 - 10 K 1678/13 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des Staatsbetriebs Geoinformation und Vermessung Sachsen vom 6. Februar 2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Oktober 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 77 78 79 80

36 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der in der Berufungsverhandlung belehrte und anwaltlich vertretene Kläger hat sich zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen geäußert, Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er auch im Berufungsverfahren nicht gemacht. Bei der im Verlauf des Berufungsverfahrens turnusmäßig anstehende Neuwahl der ehrenamtlichen Richter des Disziplinarsenats im April 2019 wurde mangels eines entsprechenden Wahlvorschlags kein Beamtenbeisitzer der oberen Vermessungsbehörde (§ 26 Abs. 3 SächsVermKatG) gewählt. Nach einem Hinweis des Disziplinarsenats hat das Verwaltungsgericht Dresden im August 2019 eine Nachwahl durchgeführt. Dem Senat liegen die Gerichtsakten (drei Bände), die beim SMI geführte Personalakte des Klägers (eine Heftung) sowie die Disziplinarakten des GeoSN (fünf Ordner) vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Entscheidungsgründe Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und einer Beamtenbeisitzerin der oberen Vermessungsbehörde (§ 26 Abs. 2 und 3 SächsVermKatG i. V. m. § 52 i. V. m. § 47 Abs. 1 SächsDG). 1. Eine Verfahrensaussetzung zur Durchführung eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG oder nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 SächsVerf für eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einzelner Regelungen des § 26 SächsVermKatG war nicht veranlasst. Der Disziplinarsenat, der bereits im Urteil vom 15. Juni 2010 - D 6 A 664/08 -, juris, davon ausgegangen ist, dass ÖbVI nach Maßgabe der jeweiligen Verweisungsnorm des in den vergangenen Jahren mehrfach geänderten Vermessungsrechts dem für Beamtem geltenden Disziplinarrecht unterliegen, teilt die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit des § 26 Abs. 1 bis 3 SächsVermKatG mit dem Grundgesetz und der Sächsischen Verfassung nicht. 81 82 83 84 85 86

37 In Sachsen üben öffentlich Bestellte Vermessungsingenieure einen freien, aber staatlich gebundenen Beruf aus; die ihnen grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit steht in Wechselwirkung zu Art. 33 GG (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - Vf. 78-IV-04 -, juris Rn. 14; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 15. März 2013 - 32/12 -, juris Rn. 10). Die vom Kläger beanstandeten Regelungen zur entsprechenden Anwendbarkeit der „disziplinarrechtlichen Anforderungen für Beamte des Freistaates Sachsen“ (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermG), zur Definition des Dienstvergehens (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermG) und zur Besetzung der Disziplinargerichte mit einem Beamtenbeisitzer der oberen Vermessungsbehörde (§ 26 Abs. 3 SächsVermG) betreffen die Berufsausübung und sind an Art. 12 Abs. 1 GG sowie an Art. 28 Abs. 1 SächsVerf zu messen. Bei dem Amt des ÖbVI handelt es sich nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (a. a. O. Rn. 16 ff.), die der erkennende Senat zugrunde legt, um einen eigenständigen Beruf, der neben seiner staatlich gebundenen auch eine freiberufliche Tätigkeit umfasst. Aus dieser „Zwitterstellung“ ergeben sich unterschiedliche Bindungen. Je näher ein Beruf funktional dem öffentlichen Dienst steht, desto stärker können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen. Indem ÖbVI Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens erfüllen, nehmen sie wie die Vermessungsbehörden des Landes typische Hoheitsfunktionen des Vermessungswesens wahr, die der Gesetzgeber früher der staatlichen Verwaltung vorbehalten hatte und auch jetzt vorbehalten dürfte. Aus diesen Gründen sind für den Beruf des ÖbVI Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG statthaft; die Nähe des Berufsbildes der ÖbVI zum öffentlichen Dienst, insbesondere die Zuweisung staatlicher Aufgaben, rechtfertigt zugleich die Beschränkung der Berufsfreiheit (so SächsVerfGH a. a. O.). Bei Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe ist es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt, ÖbVI einem Disziplinarrecht in Anlehnung an das Beamtenrecht zu unterwerfen. Die in § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsVermKatG abschließend geregelten Disziplinarmaßnahmen dienen auch nicht der „Vergeltung“ eines Rechtsverstoßes, sondern bezwecken die Aufrechterhaltung eines geordneten Vermessungswesens und sollen ÖbVI zur korrekten Erfüllung ihrer Amtspflichten anhalten (etwa im Fall der wiederholten Missachtung von aufsichtsbehördlichen Weisungen). Mit dieser Zweckbestimmung erweisen sich die vom Kläger beanstandeten Regelungen in § 26 SächsVermKatG auch als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Mit der in § 26 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatG angeordneten 87

38 entsprechenden Anwendung der disziplinarrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen, sowie der Definition des Leiters der oberen Vermessungsbehörde als „Dienstvorgesetzer“ und der obersten Vermessungsbehörde als „oberster Dienstbehörde“ im Sinne dieser Vorschriften genügt die gesetzliche Regelung überdies den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die Argumentation des Klägers, dass der Landegesetzgeber eine Anordnung zur Anwendbarkeit des Sächsischen Disziplinargesetzes auf ÖbVI in § 26 Abs. 1 SächsVermKatG nicht oder zumindest in nicht hinreichend bestimmter Weise getroffen habe, überzeugt angesichts des klar gefassten Gesetzeswortlauts nicht. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sind auch insoweit nicht gerechtfertigt, als § 26 Abs. 3 SächsVermKatG die Besetzung der Disziplinargerichte mit drei Berufsrichtern, einem ÖbVI und einem Beamten der oberen Vermessungsbehörde anordnet. Insbesondere führt die Mitwirkung eines bei der Aufsichtsbehörde tätigen - in einem gesetzlich geregelten Wahlverfahren beim Verwaltungsgericht Dresden (§ 48 SächsDG) bestimmten - Beamtenbeisitzers, die zu einer besseren Sachkunde des jeweiligen Spruchkörper beitragen soll nicht zu einer „strukturellen Voreingenommenheit“ der Disziplinargerichte gegenüber ÖbVI, wie sie der Kläger sinngemäß geltend macht. 2. Auf die vom Disziplinarsenat zugelassene (§ 26 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 1 SächsDG), auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist das angegriffene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang teilweise zu ändern. Eine Geldbuße (§ 26 Abs. 2 Satz 1 SächsVermKatG) in Höhe von 2.000,00 € (statt 3.000,00 €) ist ausreichend, um das vom Disziplinarsenat festgestellte einheitliche Dienstvergehen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) des Klägers zu ahnden und ihn zur künftig pflichtgemäßen Amtsausübung als ÖbVI anzuhalten. Im Berufungsverfahren konnte sich der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, dass der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 5 eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Dies führt neben der vom Kläger nicht zu verantwortenden Verfahrensdauer zu einer deutlichen Verringerung der wegen der nachgewiesenen Vorwürfe Nr. 1 (nur bezüglich lfd. Nrn. 7 bis 25) sowie Nrn. 2, 3, 4 und 6 festgesetzten Geldbuße, über deren Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 26 88 89

39 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m. § 66 Abs. 1 i. V. m. 61 Abs. 3 SächsDG) der Disziplinarsenat unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren zu befinden hatte. Gegenstand des antragsgemäß unbeschränkt zugelassenen Berufungsverfahrens ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG i. V. m. § 66 Abs. 1 SächsDG das angegriffene Urteil insgesamt, also auch hinsichtlich jener von der Disziplinarkammer als nicht erwiesenen angesehenen Teilakte des Vorwurfs Nr. 1 der Disziplinarverfügung, die die Kostenbescheide des Klägers vom 27. September 2009, vom 10. Dezember 2007, vom 20. Juli 2007, vom 4. September 2007 und vom 29. Juni 2007 betreffen, wie sie in der Verfügung unter I.1. lfd. Nrn. 1 bis 6 aufgezählt sind. Ob die Disziplinarkammer, die diese Teilakte des Vorwurfs Nr. 1 als nicht erwiesen angesehen hat, ihr klageabweisendes Urteil hätte „beschränken“ müssen, wie es der Kläger mit seiner Berufungsbegründung geltend macht, ist weder für die Bestimmung des Berufungsgegenstands noch für die Zulässigkeit der Berufung entscheidungserheblich. a) Das angegriffene Urteil ist zutreffend von der formellen Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung ausgegangen. Das Disziplinarverfahren wurde am 27. Januar 2012 wirksam eingeleitet. Als „Dienstvorgesetzter“ i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG zuständig war - wie es die Disziplinarkammer zutreffend ausgeführt hat - der Geschäftsführer des GeoSN () als Leiter der oberen Vermessungsbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsVermKatG). Der Geschäftsführer hat das Disziplinarverfahren aktenkundig (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SächsDG) eingeleitet, indem er seine mit grünem Stift handschriftlich geschriebene Paraphe mit Datum versehen unter der Einleitungsverfügung in der Rubrik „GF“ (= Geschäftsführer) der Unterschriftsleiste gesetzt hat. Da keine gesetzlichen Formerfordernisse für den Aktenvermerk gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 SächsDG bestehen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, zu welchem Zeitpunkt er die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens getroffen hat. Aus dem Vermerk müssen sich die inhaltlich unmissverständliche Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Verantwortlichkeit des 90 91 92

40 Dienstvorgesetzten dafür ergeben. Der Dienstvorgesetzte muss sich den Einleitungsvermerk jedenfalls zu Eigen machen. Dafür genügt auch die Unterzeichnung mit einer Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Oktober 2016 - 2 B 66.16 -, juris Rn. 9). Soweit der Kläger bezweifelt, dass die Paraphe vom Geschäftsführer des GeoSN stammt, konnten diese Zweifel in der Berufungsverhandlung durch einen Vergleich zwischen einer dem Geschäftsführer eindeutig zuzuordnenden Unterschrift in den Behördenakten und der in Rede stehenden Paraphe ausgeräumt werden, weshalb eine weitere Sachaufklärung - auch aus Sicht des Klägers - nicht veranlasst war. Eine Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 19 SächsDG) ist nicht erfolgt; das darauf bezogene Berufungsvorbringen des Klägers geht deshalb ins Leere. Einer Zustellung der Einleitungsverfügung bedurfte es nicht; die erfolgte Unterrichtung des Klägers über die Einleitung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsDG) genügte insgesamt den inhaltlichen Mindestanforderungen nach § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SächsDG. Da sich wegen Ermittlungen der Verdacht eines Dienstvergehens bei Abschluss des behördlichen Verfahren anders darstellen kann als im Zeitpunkt des Erlasses der Einleitungsverfügung, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Einleitungsverfügung und Disziplinarverfügung inhaltlich nicht vollständig übereinstimmen. Entscheidend ist, dass im Verwaltungsverfahren die verfahrensrechtlichen Garantien (§§ 20 ff. SächsDG) gewährt werden. Da der Betroffene über die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten ist, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SächsDG), können ihm gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsDG nur die bis dahin bekannten tatsächlichen Anhaltspunkte eröffnet werden, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsDG zur Einleitung und Ausdehnung geführt haben. Das sind die Tatsachen, die als zureichend erachtet wurden, um den Verdacht eines Dienstvergehens zu rechtfertigen, d. h. auf deren Grundlage die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 10). Angesichts des regelmäßig frühen Verfahrensstadiums, in dem der Beamte über die Einleitung und Ausdehnung zu unterrichten ist, sowie des Zwecks der unverzüglichen 93

41 Unterrichtung, dem Beamten die frühestmögliche Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte in einem gesetzlich geordneten Disziplinarverfahren mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 11), müssen ihm dabei noch keine Tatsachen vorgehalten werden, die ein Dienstvergehen begründen, wie etwa in einer Disziplinarklageschrift (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 SächsDG). Vielmehr genügt es, den Verdacht, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens und die dafür maßgebenden Anknüpfungstatsachen nach Zeit, Ort und Geschehen soweit mitzuteilen, dass der Beamte seine Verteidigung darauf einstellen und seine Verfahrensrechte ausüben kann. Das muss nicht durch den Dienstvorgesetzten selbst geschehen, sondern kann auch durch einen von ihm eingesetzten Ermittlungsführer erfolgen, da § 20 Abs. 1 SächsDG diese Tätigkeit als Teil des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens nicht dem Dienstvorgesetzten vorbehält. Soweit der Kläger erstinstanzlich eine Befangenheit des Geschäftsführers und der Ermittlungsführerin Frau B........ gerügt hat, hat er daran im Berufungsverfahren nicht mehr festgehalten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 21 f. unter II.1) zu verweisen. Ein aus der zunächst nicht gewährten Akteneinsicht möglicherweise abzuleitender Verfahrensmangel wurde im Verlauf des behördlichen Disziplinarverfahrens am 6. März 2012 geheilt. Soweit der Kläger eine mangelhafte Sachaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren rügt, bliebe eine solche, selbst wenn sie vorläge, im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich, weil auch im Disziplinarrecht der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz gilt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m. § 59 SächsDG, § 3 SächsDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet. Dies gilt auch, sofern Beweisanträge im behördlichen Disziplinarverfahren übergangen wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 16, und Urt. v. 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 -, juris Rn. 132 bis 137; SächsOVG, Urt. v. 25. September 2015 - 6 A 518/14.D -, juris Rn. 27). 94 95

42 Nichts anderes gilt deshalb, soweit der Kläger auch in der Berufungsverhandlung gerügt hat, im behördlichen Disziplinarverfahren fehle es bei einzelnen Beweiserhebungen an förmlichen Beweiserhebungsanordnungen und Aktenvermerken gemäß § 28 Satz 2 SächsDG. Solche Verstöße sind, sofern sie überhaupt vorliegen, jedenfalls nicht wesentlich i. S. v. § 56 Abs. 1 SächsDG. Sie können sich nicht auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auswirken, weil der Disziplinarsenat den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst feststellt und dabei auf die im bisherigen Disziplinarverfahren erhobenen Beweise nur insoweit abstellt, als diese verfahrensfehlerfrei zustande gekommen oder jedenfalls verwertbar sind (§ 58 Abs. 2, § 59, § 66 SächsDG). b) Im Ergebnis des Berufungsverfahrens erweist sich die Disziplinarverfügung als nur teilweise materiell rechtmäßig, weil sich nicht sämtliche gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zweifelsfrei nachweisen lassen. (1) Dies betrifft den Vorwurf 1 hinsichtlich der unter den lfd. Nrn. 1 bis 6 der Disziplinarverfügung aufgeführten Kostenbescheide des Klägers vom 27. September 2009, vom 10. Dezember 2007, vom 20. Juli 2007, vom 10. August 2007, vom 4. September 2007 und vom 29. Juni 2007. Hinsichtlich dieser Teilakte des Vorwurfs 1 sieht der Disziplinarsenat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - mit den überzeugenden Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 24 unter 2.1) den für die Annahme eines Dienstvergehens erforderlichen Nachweis über vorzeitige Zahlungen der jeweiligen Antragsteller mangels aktenkundiger Feststellungen zu den jeweiligen Zeitpunkten der Einreichung der Vermessungsschriften als nicht erbracht an. Zu einer entsprechenden Beweiserhebung bestand kein Anlass (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 15), zumal der Beklagte in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, dass eine Sachaufklärung auch aus seiner Sicht nicht mehr möglich ist. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 5 konnte sich der Disziplinarsenat von einer vorwerfbaren Falschberatung des Straßenbauamts in tatsächlicher Hinsicht nicht überzeugen, auch wenn die Katastervermessung und die anschließende Kostenerhebung aus den in der Disziplinarverfügung aufgeführten Gründen objektiv fehlerhaft erfolgten. Den vorgelegten Behördenakten ist zu entnehmen, dass die 96 97 98 99

43 zusätzliche Bestimmung und örtliche Verweisung der Grenzen ausdrücklich von fachkundigen Mitarbeitern des Straßenbauamts erbeten worden waren. Der Disziplinarsenat zieht weiter zugunsten des Klägers auch die Möglichkeit in Betracht, dass die früher gesetzten Grenzmarken vor Ort nicht mehr erkennbar waren, dass dem Kläger das Vorhandensein des Katasternachweises zum maßgeblich Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung nicht bewusst war und dass eine mündliche „Antragserweiterung“ des Straßenbauamts vorlag. Darüber hinaus legt der Senat die in der Berufungsverhandlung bekräftigte Einlassung des Klägers zugrunde, dass die ihm vorgeworfene „zögerliche“ Erstattung der überzahlten Kosten in Absprache mit dem Straßenbauamt erfolgt war. Ausgehend davon sind amtsbezogene Pflichtverstöße des Klägers durchaus festzustellen, die - soweit sie sich nachweisen lassen - jedoch nicht als schuldhaftes Dienstvergehen einzustufen sind. (2) Im Übrigen hat sich der Kläger der in der Disziplinarverfügung aufgeführten Amtspflichtverletzungen nach Überzeugung des Senats schuldig gemacht. Im Einzelnen: Vorwurf 1: Der Kläger erhob in 19 Fällen (aufgezählt unter den lfd. Nrn. 7 bis 25) entgegen den kostenrechtlichen Bestimmungen und den aufsichtsbehördlichen Weisungen Vermessungskosten vor Entstehung des Kostenanspruchs und verstieß damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtsausübung und Umsetzung von Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) sowie zur unverzüglichen Übergabe der Vermessungsschriften an die zuständige Vermessungsbehörde (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG, § 7 Abs. 1 SächsÖbVVO). Der vom Kläger auch in der Berufungsverhandlung bestrittene Vorwurf steht in tatsächlicher Hinsicht nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten (BA 2, BA 3 S. 87 - 99 und BA 4 S. 345) zur Überzeug des Disziplinarsenats fest. Insoweit hat sich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Disziplinarkammer bestätigt, die sich mit der Bezugnahme auf die Begründung der Disziplinarverfügung der Sache nach vorrangig auf die Auswertung der anlassbezogenen Amtsprüfung beim Kläger aus dem Jahr 2010 anhand des Inhalts der Behördenakte BA 2 stützt. Aus dem Anwaltsschreiben vom 7. September 2012, auf das sich der Kläger mit seiner 100 101 102

44 Berufungsbegründung bezieht, vermag der Senat nichts Abweichendes zu entnehmen. In rechtlicher Hinsicht geht der Disziplinarsenat für die Kostenerhebung von ÖbVI nach Maßgabe des sächsischen Landesrechts mit dem angegriffenen Urteil (UA S. 28 ff.) von Folgendem aus: Die Kostenerhebung durch ÖbVI richtet sich vorrangig nach den vermessungsgesetzlichen Sonderregelungen zum allgemeinen Verwaltungskostengesetz. Bereits das am 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 121) in Kraft getretene Sächsische Vermessungsgesetz (SächsVermG) enthielt in § 23 Abs. 1 die Regelung, dass ÖbVI für Tätigkeiten nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen erheben, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 23 Abs. 3 SächsVermG entstanden Kosten (erst) mit der Mitteilung des ÖbVI an den Antragsteller der Vermessung über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der katasterführenden Behörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. Diese Regelung wurde inhaltlich unverändert in § 24 Abs. 3 Satz 1 des am 1. August 2008 in Kraft getretenen Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. 138) aufgenommen. Ergänzend aufgenommen wurde Satz 2, nach dem der ÖbVI abweichend von Satz 1 „bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben“ kann. Vor der zum 1. August 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung konnten ÖbVI die Vornahme einer antragsgebundenen Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG). Abweichend von dieser Gesetzeslage hat der Kläger in den unter den lfd. Nrn. 7 bis 25 bezeichneten 19 Fällen jeweils die Gesamtkosten - also weder einen Vorschuss noch Teilkosten - bereits vor der Einreichung der Vermessungsschriften von den jeweiligen Antragstellern erhoben, mag er die jeweiligen Kostenbescheide auch als „Rechnung/Vorschuss/Zahlungsaufforderung“ oder „Leistungsbescheid/Kostenvor- schuss“ bezeichnet haben. Die vorzeitigen Kostenerhebungen erfolgten objektiv rechtswidrig und verstießen gegen die ihm bereits mit Schreiben vom 30. September 2005 erteilte bindende aufsichtsbehördliche Weisung des GeoSN, gegen die der Kläger trotz der von ihm vertretenen abweichenden Rechtsauffassung keinen 103 104

45 förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hatte. Durch die vorzeitige Kostenerhebung kam es auch jeweils zu Verzögerungen bei der Übergabe der Vermessungsschriften an die zuständigen Vermessungsbehörden, weil der Kläger jeweils vor der Übergabe den Zahlungseingang abwartete. Bei den vorstehenden Amtspflichtverletzungen handelte der Kläger nach Überzeugung des Disziplinarsenats vorsätzlich und schuldhaft. Im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung (2008 und 2009) kannte er insbesondere den Inhalt der aufsichtsbehördlichen Weisung zur Kostenerhebung vom 30. September 2005. Als Amtsträger konnte er trotz gegenteiliger Rechtsauskünfte der von ihm konsultierten Rechtsanwälte nicht im Sinne eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) darauf vertrauen, dass seine von der Aufsichtsbehörde bereits beanstandete Abrechnungspraxis der geltenden Rechtslage entsprach. Mit der in der Berufungsverhandlung erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 21. Dezember 2016 - 1 StR 253/16 -, juris Rn. 57 ff.) zu § 17 StGB geht der Senat von folgenden Maßstäben aus: Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der „Täter“ alle seine geistigen Erkenntniskräfte einsetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dazu müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des „Täters“ verlässlich sein und einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Verlässlich ist eine Auskunft in diesem Sinne nur dann, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst sowie nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Die Auskunftsperson muss weiter Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bieten. „Hinzu kommt“ - so der Bundesgerichtshof - „dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen“ darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umständen, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben kann das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat „nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters … begründen“ (so BGH a. a. O. Rn. 59). Wendet sich ein „Täter“ an einen auf 105 106

46 diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er vielfach das zunächst Gebotene getan. Weiter erforderlich ist jedoch auch, dass der „Täter“ auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Das ist „nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann“, dass das ihm bekannte Gesetz noch nicht eingreife. Hier konnte der Kläger, der sich zur Verteidigung seines Rechtsstandpunkts gegenüber der Aufsichtsbehörde anwaltlicher Hilfe bediente, jedoch nach seinem Bildungsstand und seiner Stellung als ÖbVI nicht in schuldausschließender Weise (§ 17 Satz 1 StGB) darauf vertrauen, dass die von seinen Rechtsanwältinnen vertretene Gesetzesauslegung zutreffend und jene des GeoSN unzutreffend war. Vorwurf 2: Der Kläger befolgte aufsichtsbehördliche Weisungen des GeoSN vom 24. November 2008 zur Vorlage geeigneter Nachweise für die Überprüfung von Gebührenberechnungen auch nach Mahnung nicht und verstieß dadurch vorsätzlich gegen seine Amtspflichten zur ordnungsgemäßen Amtsausübung und zur Umsetzung von Weisungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) sowie zur Erteilung von Auskünften über die Amtsausübung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SächsÖbVVO i. D. F. v. 1. September 2003, SächsGVBl, S. 346). Anhand des Inhalts der vorgelegten Behördenakten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der GeoSN den Kläger im Ergebnis der Amtsprüfung von 2008 angewiesen hatte, in mehreren Einzelfällen geeignete Nachweise über die Vergabe der Kategorie der vermessenen Flurstücke beizubringen oder die Vergabe der Kategorien zu erklären. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass die zu erhebenden Gebühren - nach Maßgabe der auf Seite 25 des angegriffenen Urteils im Einzelnen zutreffend wiedergegebenen Gebührensätze nach Anlage 2, Tabelle 2 zur Sächsischen Vermessungskostenverordnung vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349) - nach der Größe des vermessenen Trennstücks sowie dessen Einordnung in eine von vier Kategorien festzusetzen sind, wozu u. a. die Angabe der Belegenheit der Fläche im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer städtebaulicher Satzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung erforderlich ist. Diese Einordnung obliegt dem jeweiligen ÖbVI, dem insoweit kein Ermessen zusteht. Der im Schreiben vom 24. November 2008 enthaltenen, mit einer Befolgensfrist versehenen Weisung zur Benennung der für die Einordnung der 107

47 Trennstücke entscheidungserheblichen Grundlagen ist der Kläger durch die Vorlage von Luftbildern nur unzureichend nachgekommen, weil die Zugehörigkeit von Flächen zum Geltungsbereich städtebaulicher Satzungen nicht belegt werden konnte. In der Folge erhob der GeoSN die erforderlichen Informationen selbst bei den Gemeinden La...., D........ und Z.......... Die Einlassung des Klägers, er habe die von ihm angeforderten Unterlagen nicht beibringen können, weil keine städtebaulichen Satzungen vorgelegen hätten („im ländlichen Raum gibt es in der Regel keine Pläne“), schließt weder ein wissentliches und willentliches Handeln des Klägers aus noch entlastet es ihn in anderer Weise. Vom Kläger wäre auf die entsprechende aufsichtsbehördliche Weisung zu erwarten gewesen, dass er auf ein Fehlen städtebaulicher Satzungen hinweist und die für die Gebührenberechnung maßgeblichen Umstände auf dieser Grundlage entsprechend erläutert. Für die in der Berufungsverhandlung vom Kläger erläuterte „visuelle“ Ermittlung sieht der Disziplinarsenat keine Grundlage. Vorwurf 3: Der Kläger setzte die aufsichtsbehördliche Weisung des GeoSN vom 13. April 2010 zur Bereitstellung von Unterlagen für die anlassbezogene Amtsprüfung erst nach mehrmaligen Mahnungen mit erheblicher Verzögerung um und verstieß dadurch vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Amtspflichten zur ordnungsgemäßen Amtsausübung und zur Umsetzung von Weisungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG) sowie zur Erteilung von Auskünften über die Amtsausübung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SächsÖbVVO). Mit der Weisung hatte der GeoSN dem Kläger aufgegeben, 20 konkret benannte Katastervermessungen einschließlich der Kostenschätzungen - soweit vorhanden -, der Leistungsbescheide und der Begleitblätter und Zahlungsnachweise bis zum 3. Mai 2010 zur Prüfung vorzulegen. Der GeoSN mahnte die Vorlage der Nachweise am 31. Mai, 5. Juli, 21. Juli, 10. August sowie am 12. Oktober 2010 an. In Kenntnis der Anforderung und der Mahnungen legte der Kläger die Unterlagen erst am 19. Oktober 2010 vollständig vor. Die Amtspflicht zur fristgerechten Vorlage bestand ungeachtet der vom Kläger geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weisung, also nicht erst nach einer vom Kläger mit Anwaltsschreiben geforderten Äußerung des GeoSN vom 25. August 2010. Soweit der Kläger geltend macht, er habe mit Blick auf eine anwaltliche Beratung zumindest ohne Verschulden gehandelt, vermag sich der Disziplinarsenat dem bei Anwendung der zum Vorwurf 1 dargelegten 108

48 Prüfungsmaßstäbe zu § 17 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2016 - 1 StR 253/16 -, juris Rn. 58 ff.) nicht anzuschließen. Angesichts der aufsichtsbehördlichen Anforderung der Unterlagen zur anlassbezogenen Amtsprüfung konnte er nicht in schuldausschließender Weise darauf vertrauen, keine Unterlagen vorlegen zu müssen. Vorwurf 4: Der Kläger führte in vier in der Disziplinarverfügung näher bezeichneten Fällen Gebäudeeinmessungen, in zwei näher bezeichneten Fällen Grenzwiederherstellungen sowie in zwei näher bezeichneten Fällen Gebäudeeinmessungen mit Grenzwiederherstellungen durch, ohne dass dafür jeweils Anträge vorlagen und ohne dass der Kläger dafür Kosten erhob. Er handelte dabei jeweils wissentlich und willentlich. Damit verstieß er vorsätzlich und schuldhaft gegen die Amtspflicht, Katastervermessungen nur auf schriftlichen Antrag durchzuführen (§ 16 Abs. 2 SächsVermKatG), für Amtshandlungen Kosten zu erheben (§ 24 Abs. 1 SächsVermKatG i. V. m. § 1 SächsVerwKG) sowie gegen das Verbot, bei der Vornahme von Amtshandlungen Vorteile zu gewähren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SächsÖbVVO). Dies steht nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten (BA 3 S. 87 bis 99, 195 bis 215; BA 5 S. 95, 253 bis 351) zur Überzeugung des Disziplinarsenats fest. In tatsächlicher Hinsicht ist von Folgendem auszugehen: Im Rahmen der am 13. April 2010 angeordneten Amtsprüfung stellte der GeoSN fest, dass der Kläger in neun Fällen Katastervermessungen ohne Antrag vorgenommen hat; mit Ausnahme einer Vermessung konnten die Anträge auch nicht nachträglich beigebracht werden. Für die verbleibenden acht Vermessungen, die den betroffenen Grundstückseigentümern einen geldwerten Vorteil verschafften, erhob der Kläger keine Kosten. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Amtshandlungen: Beim Fortführungsriss (FR) 1.. K....- P...... wurde die Zerlegung des Flurstücks F1 beantragt. Der Kläger bildete die Flurstücke F1a und F1b und erfasste ohne entsprechenden Antrag ein Gebäude auf dem Nachbarflurstück F2. Beim FR 2.. B........ war die Zerlegung des Flurstücks F3 beantragt, aus dem der Kläger die Flurstücke F3a und F3b bildete. Ohne Antrag erfasste er ein Gebäude auf dem Nachbarflurstück F4. Beim FR 3.. J....... war lediglich die Abmarkung der Flurstücke F5, F6, F7, F8 und F9 beantragt. Der Kläger erfasste ohne Antrag zugleich ein Gebäude auf dem Flurstück F5. Beim FR 4.. B........ war die Zerlegung des Flurstücks F10 beantragt, aus dem der Kläger die Flurstücke F10a und F10b bildete. Darüber 109 110

49 hinaus ließ er ohne Antrag ein Gebäude auf dem Nachbarflurstück F11 unter Einsatz von Mitarbeitern vermessen. Beim FR 5.. Gl..... war zu verschiedenen Flurstücken die Grenzwiederherstellung, Abmarkung, Flurstücksbildung und Gebäudeaufnahme beantragt. Hierbei war die vom Kläger vorgenommene Bestimmung der Grenzpunkte GP1 und GP2 für die Flurstücksneubildung nicht erforderlich und deshalb nicht durchzuführen. Für einen bloßen „Schreibfehler“, auf den der Kläger mit der Berufungsbegründung verweist, vermag der Disziplinarsenat in diesem Zusammenhang nichts zu erkennen. Dies gilt auch für die nachfolgende Vermessung: Beim FR 6.. B........ war die Zerlegung des Flurstücks F12 in sechs Trennstücke beantragt. Die vom Kläger erfolgte Bestimmung der Grenzpunkte GP3 und GP4 war nicht durchzuführen, weil sie andere Flurstücke betraf. Zu der vom Kläger zugleich vorgenommenen Zerlegung des Flurstücks F13 lag kein Antrag vor. Beim FR 7.. Z......... war eine Grenzwiederherstellung des beantragten Flurstücks F14 zum Nachbarflurstück F15 mit maximal vier Grenzpunkten beantragt. Der Kläger stellte acht Grenzpunkte wieder her und erfasste ohne Antrag Gebäude u. a. auf dem Nachbarflurstück. Beim FR 8.. M...... zerlegte der Kläger antragsgemäß das Flurstück F16 in die Flurstücke F16a und F16b. Er erfasste zugleich das Gebäude auf dem zerlegten Flurstück F16 und den Flurstücken F17 und F18. Ferner erfasste er auch das Gebäude auf den ebenfalls benachbarten Flurstücken F19 bis F20. Der Einwand des Klägers, er sei nach § 6 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz - SächsVermG - vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) zur Erfassung von Gebäuden auch ohne Antrag verpflichtet (oder zumindest berechtigt) gewesen, greift nicht durch. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift sind fehlende Gebäude, fehlende Nutzungen und fehlende Lagebezeichnung (nur) „für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde“ zu erfassen. Entsprechendes gilt nach Satz 2 für Änderungen gegenüber den Daten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzungen und Lagebezeichnungen „für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung … beantragt wurde“. Die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271) - SächsVermKatGDVO -, die die vorgenannte Durchführungsverordnung ablöste, enthält in § 14 Abs. 6 eine 111 112

50 insoweit inhaltsgleiche Regelung, die ebenfalls auf das Vorliegen von Anträgen für das jeweilige Flurstück oder Trennstück abstellt. An der Rechtswidrigkeit (und Amtspflichtswidrigkeit) der „angeschuldigten“ Vornahme der Katastervermessungen ändert es nichts, dass die vom Kläger eingereichten Vermessungsergebnisse später von den jeweiligen Vermessungsämtern übernommen wurden. Ein Verschulden des Klägers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vermessungsämter ihn nicht auf fehlende Übernahmeanträge hinwiesen und eine nachträglich Korrektur der Eintragungen nicht erfolgen konnte. Der weitere Einwand des Klägers im Berufungsverfahren, die jeweiligen Grundeigentümer hätten keine Aufwendungen erspart, soweit sie erforderliche Anträge nicht gestellt hätten, greift nicht durch, weil als Kostenschuldner gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG nicht nur derjenige heranzuziehen ist, der die Amtshandlung durch eine Antragstellung veranlasst hat, sondern auch derjenige, „in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird“. Danach waren die jeweiligen Grundeigentümer unabhängig von der fehlenden Antragstellung als Kostenschuldner heranzuziehen, wie der Beklagte auch im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat. Das Interesse i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG ist weit zu verstehen. Es umfasst Interessen jeglicher Art; notwendig ist allerdings, dass es sich um Interessen Einzelner und nicht solcher der Allgemeinheit handelt (SächsOVG, Urt. v. 27. März 2006 - 2 B 772/04 -, juris Rn. 33). Mit Blick auf den Zweck des Liegenschaftskatasters, das der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr dient, erlangt der jeweilige Grundeigentümer unabhängig von konkreten Verkaufs- oder Bauinteressen durch die korrekte Erfassung im Liegenschaftskataster einen Vorteil zumindest insoweit, als etwa sein Gebäudeeigentum auch mittels des Liegenschaftskatasters nachgewiesen werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2. März 2015 - 5 A 60/12 -, juris Rn. 42). Insgesamt führte die Nichterhebung der Kosten für die durchgeführten Amtshandlungen dazu, dass den Flurstückseigentümern unberechtigte Vermögensvorteile in Höhe von 5.548,53 € zukamen. Einwendungen gegen die Höhe der den Eigentümern insgesamt „ersparten“ Vermessungskosten hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht erhoben. 113

51 Vorwurf 6: Der Kläger hat schließlich vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Amtsausübung (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SächsVermKatG) verstoßen, indem er gegenüber dem Vermessungsamt am 10. September 2009 nach dem Grenztermin vom 19. Juni 2008 eine Fertigungsaussage zur Katastervermessung in der Gemarkung Z.......... abgegeben hat, obwohl die Verwaltungsakte zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtlichen Verfahrensbeteiligten gegenüber bekannt gegeben worden waren. Den vorgelegten Behördenakten (BA 4, S. 247 ff.) ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger die Fertigungsaussage zu einem Zeitpunkt abgab, als der Verwaltungsakt (jedenfalls) gegenüber dem Beteiligten S....., der zum Grenztermin nicht geladen worden war, nicht bestandskräftig war. Soweit die Disziplinarverfügung weitergehende Ausführungen zur Beteiligung Dritter sowie zum Umgang mit Herrn S..... und der Behandlung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde enthält, geht der Disziplinarsenat angesichts der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2013 auf Seite 5 unter II.6 - anders als die Disziplinarkammer - davon aus, dass dies nicht Gegenstand der „Anschuldigung“ der Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist. Im Widerspruchsbescheid wird dort zum Vorwurf 6 lediglich ausgeführt, dass der Kläger „bei der Bearbeitung einer Katastervermessung in der Gemarkung Z......... gegen (seine) Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtsausübung“ verstieß. Ausgehend von dem so bestimmten Gegenstand der „Anschuldigung“ war eine Beweiserhebung zu dem im Berufungsverfahren streitig gebliebenen Verlauf des Gesprächs, in dem sich der Kläger gegenüber Herrn S..... im Jahr 2008 „unangemessen“ geäußert haben soll, nicht veranlasst. c) Der Kläger hat - wie es die Disziplinarkammer auf den Seiten 28 und 34 des angegriffenen Urteils zutreffend mit der im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ausgeführt hat - ein einheitliches Dienstvergehen begangen, wobei sämtliche Verfehlungen den „innerdienstlichen“ Bereich des Klägers betreffen, also seine Tätigkeit als ÖbVI. Liegt ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche Disziplinarmaßnahme in Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsDG eigenständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des 114 115 116

52 Persönlichkeitsbilds des ÖbVI und des Ausmaßes der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SächsDG). Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Betroffenen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 20 m. w. N). Maßgebend für die Disziplinarzumessung ist danach die Schwere des Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist. Sodann ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsVermKatG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven Verhaltensmerkmalen (Form und Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe des Beamten für sein Verhalten) sowie den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, ist vor allem die schwerste Verfehlung maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, 258 ff., und v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; Senatsurt. v. 7. September 2015 - 6 A 41/14.D -, juris Rn. 61). Anders als die Disziplinarkammer sieht der erkennende Senat den Vorwurf 4 als schwerste Verfehlung an. Durch die unterlassenen Kostenerhebungen wurde den betroffenen Grundeigentümern ein ungerechtfertigter Vorteil in Höhe von knapp 5.500 € verschafft. Zudem hat der Senat in Betracht gezogen, dass solche gesetzeswidrigen 117 118

53 „Begünstigungen“ von Grundeigentümern potentiell geeignet sein können, einem ÖbVI Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen ÖbVI zu ermöglichen. Insoweit handelt es sich unter ergänzender Berücksichtigung der Vorwürfe 4 und 1 (soweit erwiesen), die dem Vorwurf 4 in ihrer Schwere nachfolgen, um nicht mehr als ein mittelschweres Vergehen, für das eine Geldbuße als einmalige Pflichtenmahnung ausreichend ist, wie es die Disziplinarkammer zutreffend angenommen hat. Die Vorwürfe 2, 3 und 6 (soweit Gegenstand der „Anschuldigung“) fallen nach Auffassung des Disziplinarsenats deutlich weniger ins Gewicht. Bei der gebotenen Würdigung des Persönlichkeitsbilds ist festzustellen, dass sich der Kläger als Beliehener beharrlich weigerte, verbindliche Weisungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen. Die Vorwürfe, die Gegenstand des festgestellten Dienstvergehens sind, können auch sonst nicht als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notstands- oder Konfliktsituation eingeordnet werden. Ob die vorzeitigen Kostenerhebungen aus einer Art finanzieller „Notlage“ heraus erfolgten, konnte auch im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden, weil der Kläger dazu auf ausdrückliche Nachfrage des Senats keine Angaben gemacht hat. Die dem Kläger vorgeworfenen „vorzeitigen“ Kostenerhebungen lassen für sich genommen noch keinen hinreichenden Schluss auf finanzielle „Engpässe“ des Klägers zu, der in den Vermessungsfällen, die Gegenstand des Vorwurfs 4 sind, überdies auf die rechtlich gebotene Erhebung von Kosten in Höhe von knapp 5.500 € verzichtet hat. Bei diesem Erkenntnisstand ist der Disziplinarsenat (wie schon die Disziplinarkammer) für die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der verhängten Geldbuße auf die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 SächsVermKatG verwiesen, nach der ÖbVI „für die Berechnung der Geldbuße (…) mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 vergleichbar“ sind. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Vertrauens des „Dienstherrn“ und der Allgemeinheit hat die Disziplinarkammer (Urteilsabdruck S. 34 f.) zutreffend darauf abgestellt, dass den freiberuflich tätigen ÖbVI Vermessungsaufgaben anvertraut sind, an deren ordnungsgemäßer Durchführung ein besonderes öffentliches und privates Interesse besteht. Die beharrliche Weigerung verbindlicher Weisungen durch den Kläger war dabei geeignet, das in ihn durch die Beleihung gesetzte Vertrauen erheblich zu beeinträchtigen. 119 120

54 Soweit der Kläger einen Milderungsgrund darin sieht, dass die Aufsichtsbehörde jahrelang keinen Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gesehen habe, beruft er sich zu Unrecht auf den von ihm zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 - 2 B 41.17 -, juris Rn. 11. Anders als in dem dort entschiedenen Verfahren war eine „Verfahrensverzögerung“ des GeoSN nicht kausal für weiteres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten des Klägers, vielmehr hat der Kläger in Kenntnis der Rechtsauffassung des GeoSN und dessen Weisungen über viele Jahre hinweg vorzeitig Kosten von Antragstellern erhoben. Auch ein verschuldeter Verbotsirrtum (vgl. § 17 Satz 2 StGB) - der nach hergebrachtem Verständnis als sog. anerkannter Milderungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 05. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, juris Rn. 34 m. w. N.) einzustufen ist - kommt dem Kläger nach Überzeugung des Senats nicht zugute, weil es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine verwaltungsgerichtliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob es ihm gestattet war, sämtliche Vermessungskosten entgegen dem Wortlaut der landesgesetzlichen Vorschriften bereits vor der Einreichung der Vermessungsergebnisse bei der zuständigen Vermessungsbehörde festzusetzen und die Einreichung von einem entsprechenden Zahlungseingang abhängig zu machen. Als beachtlichen Entlastungsgrund heranzuziehen ist jedoch die vom Kläger nicht zu verantwortende überlange Dauer des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N.), weshalb die verhängte Geldbuße - unter ergänzender Berücksichtigung der nicht nachgewiesenen Verfehlungen hinsichtlich der lfd. Nrn. 1 bis 6 des Vorwurfs 1 - von 3.000 € auf 2.000 € zu verringern ist. Ein sog. Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m. § 15 Abs. 2 SächsDG, auf das der Kläger auch im Berufungsverfahren verweist, greift dagegen nicht zu seinen Gunsten ein, weil die Frist von drei Jahren seit der Vollendung des Dienstvergehens durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 27. Januar 2012 unterbrochen (§ 15 Abs. 4 SächsDG) und für die Dauer des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 SächsDG) wurde. Vollendet i. S. v. § 15 Abs. 2 SächsDG war das einheitliche Dienstvergehen, von dem die Disziplinarkammer zutreffend ausgegangen ist, jedenfalls nicht vor dem Jahr 2010. Das Maßnahmeverbot knüpft schon nach dem 121 122 123

55 Gesetzeswortlaut nicht an die Vollendung einer einzelnen Handlung (Pflichtverletzung) an, sondern an das Dienstvergehen, das nicht selten - so auch hier - aus mehreren Pflichtverletzungen besteht. Mehrere Pflichtverletzungen (Handlungen) sind nach dem aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG abgeleiteten Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (Einheitsgrundsatz), wie er dem Disziplinarrecht zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2009 - 2 B 15.09 -, juris Rn. 7), vorbehaltlich abweichender verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Regelungen disziplinarrechtlich grundsätzlich einheitlich zu würdigen, es sei denn, dass die das Dienstvergehen ausmachenden Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2007 - 1 D 6.06 -, juris Rn. 55 f.). Diese eigenständige, vom Strafrecht und Strafverfahrensrecht abweichende Regelung des Disziplinarrechts trägt dem besonderen Zweck des Disziplinarverfahrens Rechnung. Dieser liegt nicht in der Vergeltung begangenen Unrechts, sondern insbesondere in der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die in § 15 Abs. 2 SächsDG zum Ausdruck kommende „Einbettung des Verjährungsgedankens in den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens“ kann dazu führen, „dass auch lange zurück liegende Pflichtverletzungen, die für sich allein betrachtet eine Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt hätten, erneut in die disziplinarische Betrachtung einbezogen werden können und müssen, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutreten, die für sich allein oder zusammen mit den älteren eine nicht der „Verfolgungsverjährung“ unterliegende Disziplinarmaßnahme notwendig machen.“ In solchen Fällen zeigt - so das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14. November 2007 - 1 D 6.06 -, juris Rn. 55 f. zum inhaltsgleichen § 15 BDG) - die spätere Wiederholung ähnlicher Pflichtverletzungen, dass die an die ursprüngliche Nichtverfolgung geknüpfte Vorstellung, es handele sich um persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten, nicht gerechtfertigt war, weil das Verhalten doch in der Persönlichkeit des Betroffenen wurzelte. „Folgerichtig sind aus der einheitlichen Betrachtung nur solche Pflichtverletzungen auszuscheiden, die mit den übrigen, später hinzugetretenen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen.“ So liegt der Fall auch hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG und § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 155 Satz 1 VwGO. 124

56 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG i. V. m Anlage zu § 79 SächsDG.) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. Die vorgenannten Regelungen sind ebenfalls über die Verweisung in § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsVermKatG anwendbar. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich 125 126

57 anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Hahn Tischer

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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