Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 C 24/18.F

Az.: 7 C 24/18.F SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Beklagter - wegen Beschluss zur 9. Änderung des Flurbereinigungsgebietes vom 24.04.2018 im Flurbereinigungsverfahren T........, Verfahrensnummer V1.... hier: Klage

2 hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und die ehrenamtlichen Richter Mehringer, Beitinger und Ransch aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. März 2020 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird ein Pauschsatz in Höhe von 620 € zu Lasten des Klägers festgesetzt. Die Gebührenpflicht wird angeordnet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist u. a. Eigentümer der Flurstücke Nr. F1... und Nr. F2... der Gemarkung T......... Diese sind seit der bestandskräftigen Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens durch das damalige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung O........... vom 31. Januar 2001 Teil des Verfahrensgebiets und der Kläger Mitglied der Teilnehmergemeinschaft (nachfolgend: TG) Flurbereinigung T......... Mit ebenfalls bestandskräftigem Beschluss des Beklagten vom 2. Februar 2011 wurde der Verfahrenszweck erweitert. Das Verfahren dient nunmehr auch der Bereitstellung von Land zur Realisierung des Hochwasserrückhaltebeckens N............ einschließlich landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und wird als sog. „kombiniertes“ Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Mit Beschluss vom 24. April 2018 zur „9. geringfügigen Änderung des Flurbereinigungsgebietes“ wurden Flurstücke mit einer Fläche von ca. 0,9 ha aus dem Verfahrensgebiet ausgenommen und Flurstücke mit einer Fläche von ca. 34,4 ha aufgenommen. Das Verfahrensgebiet vergrößerte sich auf eine Fläche von ca. 999,0 ha. 1 2

3 Der Kläger erhob gegen diesen Beschluss Widerspruch. Das aufgenommene Flurstück Nr. F3.. der Gemarkung T........ werde von Herrn D..., dem Wegebaumeister der TG Flurbereinigung T........ genutzt. Dieses Flurstück habe dieselben Eigentümer wie die Flurstücke Nr. F4.. und Nr. F5.., so dass er davon ausgehen müsse, dass der Beschluss zum Vorteil des Herrn D... und zu seinem Nachteil „ausgelegt“ werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Dieser sei zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, eine mögliche Verletzung des Klägers in eigenen Rechten sei jedoch nicht erkennbar, so dass es an einer Widerspruchsbefugnis fehle. Er wende sich gegen die Einbeziehung des Flurstücks Nr. F3.. in das Verfahrensgebiet, sei aber weder dessen Eigentümer noch dinglich Berechtigter. Sein Grundeigentum werde durch den angefochtenen Änderungsbeschluss nicht direkt betroffen. Dieses werde durch die Einbeziehung des Flurstücks Nr. F3.. auch weder in seinem Bestand, seiner Größe oder seiner rechtlichen Zuordnung, noch in seiner Nutzbarkeit oder Wertigkeit berührt. Durch die Aufnahme des Flurstücks Nr. F3.. werde das tatsächlich und rechtlich neu zu gestaltende Flurbereinigungsgebiet zwar vergrößert. Abschließende Festlegungen enthalte jedoch erst der Flurbereinigungsplan. Der Kläger habe auch nicht geltend gemacht, dass die erfolgte Änderung des Verfahrensgebiets gegen gesetzliche Regelungen verstoße, die jedenfalls auch seinem Schutz dienten. Der Kläger hat am 23. November 2018 Klage erhoben und am 20. März 2019 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, nachdem der Antragsgegner unter dem 29. Januar 2019 die sofortige Vollziehung des beklagten Beschlusses vom 24. April 2018 angeordnet hatte. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Juli 2019 - 7 B 98/19.F - abgelehnt. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe bereits die falsche Verfahrensart gewählt, weil es sich um keine geringfügige Änderung handle. Schon die Änderung der Verfahrensfläche von bisher 965,6 ha auf 999,0 ha sei weder nominal noch relativ als geringfügig anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Änderung nicht nur auf die 33,4 ha der reinen Erhöhung beziehe, sondern durch die Hereinnahme von 25 Flurstücken gegen Herausnahme von sieben Flurstücken insgesamt ein sehr viel höheres Flächenvolumen erfasst sei. Die Frage der Geringfügigkeit und die 3 4 5 6

4 Notwendigkeit eines förmlichen Verfahrens beurteilten sich auch nach der Drittbetroffenheit. Berücksichtige man, dass die unterschiedlichen Flurstücke regelmäßig an vier benachbarte Grundstücke in unterschiedlichen Himmelsrichtungen angrenzten, summiere sich die Zahl der drittbetroffenen Grundstücke auf 128 (32 x 4), so dass sich einschließlich der Eigentümer der von der Änderung betroffenen Grundstücke (32) ein Volumen von 160 Personen als betroffenen Grundstückseigentümern ergebe. Ein Verfahren, das sich auf eine derart hohe Grundstückszahl und eine derart hohe Zahl von Betroffenen auswirken könne, sei keine geringfügige Änderung mehr. Derartige Änderungen hätten auch Auswirkungen auf die übrigen Betroffenen und Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Das Ausscheiden von Flurstücken könne dazu führen, dass die verbliebenen Teilnehmer stärker belastet würden, weil bereits entstandene Ausführungskosten von den ausgeschiedenen Teilnehmern nicht mitgetragen würden. Auch die Hereinnahme einer erheblichen Anzahl von Flurstücken wirke sich regelmäßig finanziell auf die übrigen Teilnehmer und deshalb auch auf den Kläger aus. Sie mache erforderlich, dass für die zusätzlich aufgenommenen Flurstücke eine Wertermittlung durchzuführen sei, die nicht unerhebliche Kosten verursache. Ferner müsse regelmäßig eine Vermessung der zusätzlichen Grundstücke erfolgen, so dass erhebliche Vermessungs- und Vermessungsnebenkosten verursacht würden. Aus dieser tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Betroffenheit des Klägers folge seine Widerspruchs- und auch seine Klagebefugnis. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass durch die fehlerhafte Verfahrensart seine Beteiligungsrechte eingeschränkt worden seien. Die 9. Änderung des Verfahrensgebiets diene offensichtlich auch dem Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes. Damit unterfalle diese Maßnahme nach Ziffer 16.4 der Anlage 1 zum UVPG der allgemeinen Vorprüfungspflicht des Einzelfalls. Eine solche Vorprüfung sei nicht erfolgt; dieser Mangel könne auch von jedem Einzelnen gerügt werden. Dem Kläger sei die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten im Entscheidungsprozess genommen worden. Der Kläger beantragt: 7 8

5 Der Beschluss zur 9. Änderung des Flurbereinigungsgebiets vom 24. April 2018 im Flurbereinigungsverfahren T........, Verfahrensnummer V1.... und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Z......, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, vom 24. Oktober 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die Begründungen im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Die Kosten zur Durchführung der Wertermittlung und die Vermessungskosten seien bis auf die Vermessungsnebenkosten Verfahrenskosten, die die Teilnehmer nicht zu tragen hätten. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, der Kläger habe eine mögliche Verletzung seiner Rechte weder dargelegt noch sei dies sonst zu erkennen. Weder sein Eigentum noch seine Stellung als Teilnehmer im Verfahren würden durch die Gebietsänderung berührt. Es sei auch unerheblich, ob es sich um einen Beschluss nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 FlurbG handle, da die Rüge objektiven Rechts bzw. allgemein von Verfahrensfehlern nicht ausreichend sei, wenn sich daraus keine Auswirkung auf die materiell-rechtliche Position des Klägers herleiten lasse. Die allgemeinen Ausführungen in der Klagebegründung, wonach der Kläger bei einer erheblichen Gebietsänderung mehr Rechte hätte geltend machen können, träfen nicht zu, da bei jeder Gebietsänderung die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer zu berücksichtigen seien. In welcher Hinsicht materiell eine Betroffenheit des Klägers vorliegen solle, sei nicht dargelegt worden. Zu den Ausführungen bezüglich der Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung werde informatorisch zum Verfahrensstand mitgeteilt, dass der Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG zur Zeit aufgestellt werde und das Planfeststellungsverfahren noch nicht abschließend durchgeführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (jeweils 1 Band) zu diesem und dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7 B 98/19.F) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 9 10 11 12

6 Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich ist. Diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 5. August 2015 - 6 C 8.14 -, BVerwGE 152, 355 Rn. 11 = juris Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen. Der Kläger ist unstreitig Mitglied der TG Flurbereinigung T........, aber nicht Eigentümer eines Grundstücks, das von der mit der Klage angegriffenen Änderung des Verfahrensgebiets unmittelbar betroffen ist. Da § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte verlangt, ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Teilnehmer, der von einer Gebietsänderung nicht unmittelbar betroffen ist, im Einzelfall gleichwohl in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann. Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Klage auf die nicht näher konkretisierten Mutmaßungen beschränkt, wonach durch das Ausscheiden von Grundstücken aus dem Verfahrensgebiet bereits entstandene „Ausführungskosten“ (Wertermittlung, Vermessung) von den verbliebenen Teilnehmern mitgetragen werden müssten, und die Hereinnahme einer erheblichen Zahl von Flurstücken sich „regelmäßig“ finanziell auf die übrigen Teilnehmer auswirke, weil dies erhebliche zusätzliche Ausführungskosten verursache und auch das Hinzukommen weiterer Teilnehmer es „regelmäßig“ nicht ausschließe, dass es zu einer zusätzlichen Belastung der ursprünglichen Teilnehmer komme. Dieser Vortrag lässt eine konkrete Beschwer des Klägers nicht erkennen, mit der seine Klagebefugnis begründet werden könnte. Eine Gebietserweiterung führt - wie der Kläger selbst einräumt - nicht nur zu höheren Ausführungskosten, sondern zugleich zu einer Beitragspflicht der Eigentümer der im Erweiterungsgebiet belegenen Grundstücke und 13 14 15

7 damit regelmäßig gerade nicht zu einer höheren Belastung der bereits vorhandenen Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft. Im Übrigen hat sich der Kläger ausweislich der Begründung seines Widerspruchs ausschließlich gegen die Einbeziehung des Flurstücks Nr. F3.. in das Verfahrensgebiet gewandt, weil dieses vom Wegebaumeister der TG Flurbereinigung T........ genutzt werde und dieselben Eigentümer habe wie die Flurstücke Nr. F4.. und Nr. F5... Da der Kläger für die letztgenannten Flurstücke den Planwunsch des Zuerwerbs geäußert hat, befürchtet er offenbar, dass die Gebietserweiterung die Umsetzung seines Planwunsches erschwert oder verhindert. Abgesehen davon, dass der Kläger zwar nach § 44 Abs. 1 FlurbG einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung in Land, aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 -, juris Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.), ergibt sich erst aus dem Flurbereinigungsplan, ob der Planwunsch des Klägers erfüllt wird. Die Klagebefugnis folgt auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Verletzung von Verfahrensrechten aus § 5 FlurbG, da - wie oben ausgeführt - bereits kein materielles Recht erkennbar ist, das verletzt sein und auf sich der behauptete Verfahrensverstoß ausgewirkt haben könnte. Darüber hinaus handelt es sich bei der vom Beklagten vorgenommenen Erweiterung des Verfahrensgebiets offensichtlich um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets (§ 8 Abs. 1 FlurbG). Zwar ist es zutreffend, dass für die Abgrenzung der geringfügigen von der erheblichen Änderung (§ 8 Abs. 2 FlurbG) nicht nur die Flächenrelation zu berücksichtigen, sondern auch auf andere Faktoren abzustellen und somit maßgeblich ist, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren als notwendig erscheint (so bereits BVerwG, Urt. v. 16. April 1971 - IV C 36.68 -, juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 23. September 2004 - 10 B 8.04 -, juris Rn. 5; st. Rspr.). Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die vorliegend in Rede stehende Flächenrelation der Erweiterung des Flurbereinigungsgebiets von ca. 965,5 ha auf ca. 999,0 ha, d. h. um ca. 3,5 %, für sich genommen jedoch ersichtlich keine erhebliche Änderung dar (vgl. BayVGH, Urt. v. 4. Dezember 2014 - 13 A 13.2615 -, juris Rn. 17 [4,3 %]; OVG RP, Urt. v. 2. März 2016 - 9 C 11007/15 -, juris Rn. 34 [3,3 %]; OVG NRW, Beschl. v. 13. März 2014 - 9a B 46/14.G -, juris Rn. 20 [10 %]). Die Ausführungen in der Klagebegründung, wonach sich die Änderung nicht 16

8 nur auf die reine Erhöhung beziehe, sondern die Hereinnahme von 25 Flurstücken gegen Herausnahme von sieben Flurstücken insgesamt ein „noch sehr viel höheres Flächenvolumen“ erfasse, vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, dass die Fläche der herausgenommenen Flurstücke ca. 0,9 ha und die Fläche der aufgenommenen Flurstücke ca. 34,4 ha beträgt. Selbst wenn man mit dem Kläger diese beiden Werte addieren und ins Verhältnis zu der Fläche des Verfahrensgebiets vor der Erweiterung setzen wollte (999,0 ha -34,4 ha + 0,9 ha = 965,5 ha), ergäbe sich an Stelle einer Veränderung der Fläche von ca. 3,5 % eine solche um ca. 3,7%, die - für sich genommen - ebenfalls offensichtlich geringfügig wäre. Warum die - für sich genommen: geringfügige - Änderung des Verfahrensgebiets vorliegend so wesentlich sein sollte, dass das förmliche Verfahren als notwendig erscheint, legt der Kläger insbesondere auch nicht mit den spekulativen Ausführungen in der Klagebegründung dar, wonach eine „Drittbetroffenheit“ von 160 Personen durch die Gebietserweiterung vorliege und hieraus die Notwendigkeit eines förmlichen Verfahrens folge. Der Vortrag des Klägers, die angefochtene 9. Änderung des Verfahrensgebiets diene „auch“ dem Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes und unterfalle nach Ziffer 16.4 (gemeint ist: 16.1) der Anlage 1 zum UVPG der allgemeinen Vorprüfungspflicht, übersieht, dass der angefochtene Beschluss über die Änderung des Flurbereinigungsgebiets keine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 2 Abs. 6 UVPG darstellt. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG ist eine Planfeststellung (Abs. 3) oder Plangenehmigung (Abs. 4) erforderlich, bei der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens kann sich der Kläger auch am Entscheidungsprozess beteiligen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen über die Gebührenpflicht und über die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes beruhen auf § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 17 18 19

9 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Dr. Pastor

10 Beschluss vom 6. März 2020 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Dr. Pastor 1 2

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