Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 A 1253/18
Az.: 1 A 1253/18 7 K 903/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Aufhebung eines Kostenbescheids hier: Berufung
2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober ohne mündliche Verhandlung am 20. August 2020 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2018 - 7 K 903/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid für die Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung. Auf den Antrag des Klägers erteilte die Beklagte ihm unter dem 17. Juli 2015 eine Baugenehmigung zur Anbringung von Werbeanlagen an der Fassade des Gebäudes ....................................... Das im vereinfachten Verfahren (§ 63 SächsBO) genehmigte Vorhaben bestand aus dem aus Einzelbuchstaben zusammengesetzten Leuchtschriftzug „Apotheke", einer zweiteiligen Lichtleiste und einem Apothekensignet „A" mit Kreuz. Mit Formularschreiben vom 26. August 2015 (eingegangen am 2. September 2015) zeigte der Kläger den Baubeginn zum 15. September 2015 sowie die beabsichtigte Nutzungsaufnahme (§ 82 Abs. 2 SächsBO) zum 1. Oktober 2015 an. Bei einem am 7. Januar 2016 durchgeführten Ortstermin stellten Bedienstete des Bauaufsichtsamt der Beklagten fest, dass die Werbeanlagen für die Apotheke des Klägers keine sichtbaren Mängel, Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen 1 2 3
3 oder Verstöße gegen geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften aufwiesen. Dies teilte die Beklagte dem Kläger am selben Tag schriftlich unter Hinweis auf die Kostenpflicht der Amtshandlung gemäß §§ 1 und 2 des damaligen Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2012, SächsGVBl. S. 130 - nachfolgend SächsVwKG a. F.) mit. Durch Bescheid vom 7. Januar 2016 setzte die Beklagte Kosten für die Bauzustandsbesichtigung in Höhe von 47,85 € unter Bezugnahme auf § 6 SächsVwKG a. F. i. V. m. lfd. Nr. 17, Tarifstellen 4.9.2.2 und 4.1.4 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses (9. KVZ vom 21. September 2011, geändert durch Gesetz v. 3. März 2014, SächsGVBl. S. 100) fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Landesdirektion Sachsen durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 mit der Begründung zurück, die Kostenerhebung sei nach Grund und Höhe rechtmäßig. Die Beklagte habe anlässlich der Anzeige zur beabsichtigten Nutzungsaufnahme am 7. Januar 2016 eine Bauzustandsbesichtigung hinsichtlich der neu angebrachten Werbeanlagen durchgeführt; dies werde durch den Inhalt der Verfahrensakte belegt. Als Veranlasser der auf der Grundlage von § 82 Abs. 3 SächsBO ergangenen Amtshandlung sei der Kläger Kostenschuldner i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. Das Kostenverzeichnis in seiner nunmehr geltenden Fassung enthalte einen gesonderten Gebührentatbestand für die bauliche Abnahme von Werbeanlagen. Durch die entsprechende Änderung des Kostenverzeichnisses habe der Verordnungsgeber rechtliche Zweifel an der Kostenerhebung ausgeräumt, die nach dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2011 - 7 K 109/10 - hinsichtlich der Frage entstanden seien, ob eine Bauzustandsbesichtigung nach § 82 Abs. 3 SächsBO zur Feststellung der Nutzbarkeit bei Werbeanlagen überhaupt denkbar sei. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht Dresden seinerzeit entschiedenen Verfahren habe es sich hier auch nicht um Werbeanlagen gehandelt, die seit langem bestanden hätten und erst nachträglich genehmigt worden seien. Des Weiteren sei zu bedenken, dass Werbeanlagen oftmals (wie auch hier) in den öffentlichen Straßenraum ragten oder an diesen angrenzten, weshalb entsprechende Bauzustandsbesichtigungen durchaus gerechtfertigt seien. 4 5
4 Die am 24. Mai 2016 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Dresden durch Urteil vom 11. September 2018 - 7 K 903/16 - abgewiesen, wobei es die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Der Kostenbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Heranziehung zu den Kosten sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. dürfe die Beklagte für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehme (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes erheben. Dies gelt auch für Handlungen in Erfüllung der ihr als Weisungsaufgabe übertragenen Bauaufsicht. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei er als Kostenschuldner i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. heranzuziehen. Nach der genannten Vorschrift sei zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst habe, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Der Kläger habe die Bauzustandsbesichtigung zwar nicht beantragt, aber durch sein am 2. September 2015 bei der Bauaufsicht der Beklagten eingegangenes Schreiben über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme veranlasst. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Definition sei Veranlasser einer Amtshandlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. - nicht anders als nach bundesrechtlichen Maßstäben - derjenige, dem die Amtshandlung individuell zugerechnet werden könne, unabhängig davon, ob sie in seinem Interesse vorgenommen worden sei und ihm einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringe. Nicht ausreichend für die kostenrechtliche Inanspruchnahme sei die allgemein gegebene Kausalität zwischen Bauaufnahme und bauaufsichtlicher Tätigkeit. Die „Abwälzbarkeit“ anfallender Kosten richte sich in erster Linie nach den für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit geltenden Regeln. Unter dem Blickwinkel einer hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen sei die kostenrechtliche Inanspruchnahme wegen Überwachungsmaßnahmen nur zu billigen, wenn deren Anlass aus sich heraus abgrenzbar sei gegen die zahlreichen Überwachungs-, Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen, zu denen sich der Staat aus guten Gründen veranlasst sehe, ohne dass eine Abwälzung der damit zusammenhängenden Kosten auf Nichtstörer auch nur erwogen werde. 6
5 Daran gemessen sei die streitige Bauzustandsbesichtigung gerade keine allgemeine Überwachungsmaßnahme, wie sie der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf bauliche Anlagen nach der Generalklausel des § 58 Abs. 2 SächsBO stets obliege. Die Bauzustandsbesichtigung sei von solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinreichend abgrenzbar, wobei die angezeigte Nutzungsaufnahme zugleich eine im Bauverlauf bedeutsame Zäsur bilde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2011 - 7 K 109/10 -, auf das sich der Kläger stütze, stehe seiner Kostentragungspflicht nicht entgegen. Dem dortigen Verfahren habe ein wesentlich abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen, weil die Nutzbarkeit der baulichen Anlage gerade nicht vorab geprüft worden sei. Auch der mit der Neufassung der Sächsischen Bauordnung im Jahr 2004 (SächsGVBl. S. 200) verbundene Systemwechsel stelle die Gebührenerhebung für Bauzustandsbesichtigungen nicht in Frage, vielmehr knüpfe die Gebührenpflicht nunmehr bereits an die Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme (§ 82 Abs. 2 SächsBO) an statt - wie nach § 79 Abs. 1 SächsBO a. F. - an die Anzeige der Rohbaufertigkeit und der abschließenden Fertigstellung. Nicht anders als nach altem Recht stehe die Bauzustandsbesichtigung im Ermessen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2011 - 7 K 109/10 - geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SächsBO auf Werbeanlagen seien nicht berechtigt, zumal die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut auch auf die sichere Benutzbarkeit der Anlage abstelle. Ein entsprechendes Bedürfnis bestehe gerade bei Werbeanlagen in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Verkehrsanlagen. Ermessensfehler der Beklagten bei ihrer Entscheidung, eine Bauzustandsbesichtigung durchzuführen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sie Bauzustandsbesichtigungen bei Werbeanlagen nur stichprobenartig durchführe; eine Überprüfung sämtlicher Anlagen sei aus personellen Gründen nicht möglich. Dies erscheine sachgerecht. Hinsichtlich der Höhe der Kosten sei auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids zu verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen der Kläger nichts entgegen gesetzt habe. Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Oktober 2018 zugestellte Urteil am 25. Oktober 2018 Berufung eingelegt und diese am 18. Dezember 2018 begründet. 7 8
6 Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht als Kostenschuldner angesehen. Er habe die Bauzustandsbesichtigung vom Januar 2016 nicht veranlasst. Die Verwirklichung des Bauvorhabens reiche zur Begründung einer Gebührenpflicht ebenso wenig aus wie die allgemeine Kausalität zwischen der Baumaßnahme und der bauaufsichtlichen Tätigkeit. Schon wegen des zeitlichen Abstands zwischen dem Eingang seines Schreibens vom 26. August 2015 und dem Ortstermin sei von einer bloßen allgemeinen Bauüberwachungsmaßnahme auszugehen, nicht von einer Bauzustandsbesichtigung. § 82 Abs. 3 SächsBO, der ohnehin nur die sichere Nutzung der baulichen Anlagen betreffe, sei auf Werbeanlagen wie die des Klägers nicht anwendbar. Eine Bauüberwachung für Anlagen dieser Art sehe die Sächsische Bauordnung nicht mehr vor, vielmehr nehme sie für deren sichere Nutzbarkeit nur noch den Bauherrn in die Pflicht. Ob Gefahren von der Anlage selbst ausgingen, sei bereits im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der umfangreichen Bauvorlagen zu prüfen; insoweit sei auf das Informationsblatt der Beklagten für Werbeanlagen (Anlage BB1 zum Schriftsatz v. 18. Dezember 2018) zu verweisen. Unabhängig davon sei eine anlasslose Überprüfung der Apothekenwerbung des Klägers nicht gerechtfertigt. Bei nur stichprobenartig durchgeführten Bauzustandsbesichtigungen könne von einer Veranlassung der Amtshandlung durch eine Nutzungsanzeige keine Rede sein, vielmehr bleibe die Durchführung der Amtshandlung dem Zufall überlassen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2018 - 7 K 903/16 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 27. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Bauzustandsbesichtigung sei im normalen Geschäftsgang aufgrund der angezeigten Nutzungsaufnahme erfolgt. Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nehme das Bauaufsichtsamt Ortsbesichtigungen nach 9 10 11 12
7 Dringlichkeit vor. In einer Großstadt müsse auch unter Prioritätsgesichtspunkten mit einem gewissen Bearbeitungszeitraum gerechnet werden; in diesen Zeitraum sei auch der Jahreswechsel gefallen. Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (zwei Heftungen) verwiesen. Entscheidungsgründe Der zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 27. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die für die Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F., zur Anwendbarkeit alten Rechts s. § 28 Abs. 1 SächsVwKG) festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. 47,85 €) findet ihre Grundlage in Tarifstelle 4.9.2.2 der laufenden Nr. 17 des 9. SächsKVZ. Nach dieser Vorschrift wird für die Bauzustandsbesichtigung von Werbeanlagen „aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO“ eine Gebühr in Höhe von 33% der Baugenehmigungsgebühr (Tarifstelle 4.1.4) erhoben, mindestens 30 €. Eine Bauzustandsbesichtigung der Werbeanlagen des Klägers durch das Bauaufsichtsamt der Beklagten ist ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte am 7. Januar 2016 erfolgt; dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Im Rahmen des an diesem Tag unstreitig durchgeführte Ortstermin, bei dem Bedienstete des Bauaufsichtsamt festgestellten, dass die Werbeanlagen „keine sichtbaren Mängel, 13 14 15 16 17
8 Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen oder Verstöße gegen geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften“ erkennen ließen, wie es im anschließenden Schreiben an den Kläger vom 7. Januar 2016 ausgeführt ist, wurde der bauliche Zustand der unter dem 17. Juli 2018 genehmigten und nachfolgend angebrachten Werbeanlagen des Klägers aufsichtsbehördlich besichtigt. Diese Bauzustandsbesichtigung erfolgte auch „aufgrund“ des am 2. September 2015 eingegangenen Formularschreibens des Klägers über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme gemäß § 82 Abs. 2 SächsBO. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass der Ortstermin durch den Eingang des Formularschreibens des Klägers vom 26. August 2015 veranlasst wurde, er also nicht etwa infolge von Beschwerden Dritter oder auf Ersuchen anderer Ämter durchgeführt wurde. Der vom Kläger gerügte zeitliche Abstand zwischen dem Eingang seines Formularschreibens am 2. September 2015 und der Durchführung des Ortstermins am 7. Januar 2016 schließt den nach Tarifstelle 4.9.2.2 erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anzeige nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der Bauzustandsbesichtigung unter Berücksichtigung der angemessener Bearbeitungszeiten bauaufsichtlicher Verfahren nicht aus. Insbesondere ist es dem Bauaufsichtsamt nicht verwehrt, Außentermine unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit durchzuführen, wie es die Beklagte vorgetragen hat. Daran gemessen ist die etwa ein viertel Jahr nach dem Eingang der Anzeige über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme durchgeführte Maßnahme ohne weiteres als Bauzustandsbesichtigung „aufgrund“ der Nutzungsanzeige anzusehen. Soweit für die gebotene Abgrenzung zwischen allgemeinen, nicht gebührenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen auf der einen und Bauzustandsbesichtigungen aufgrund von Nutzungsanzeigen nach § 82 Abs. 2 SächsBO auf der anderen Seite eine „im Bauablauf bedeutsame Zäsur“ (so VG Dresden, Urt. v. 11. April 2011 - 7 K 109/10 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 5, unter Bezugnahme auf SächsOVG, Urt. v. 27. März 2006 - 2 B 772/04 ., juris Rn. 29 ff. zur Gebührenerhebung bei schulaufsichtsrechtlichen Maßnahmen) gefordert wird, ist diese mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 des angefochtenen Urteils in der Nutzungsaufnahme zu sehen, die nach der Neufassung der Sächsischen Bauordnung im Jahr 2004 (SächsGVBl S. 200) insbesondere deshalb anzuzeigen ist, um der 18
9 Bauaufsichtsbehörde eine Kontrolle zu ermöglichen. Aus der Regelungssystematik des § 82 SächsBO (oder gar der SächsBO insgesamt) lässt sich für die Auslegung des Gebührentatbestands der Tarifstelle 4.9.2.2 nichts Abweichendes ableiten. Insbesondere schließt die vom Kläger herangezogene Regelung des § 82 Abs. 3 SächsBO, nach der eine bauliche Anlage erst benutzt werden darf, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, weder nach ihrem Wortlaut noch ihrem Normzweck aus, dass Werbeanlagen - wie andere genehmigungspflichtige und von der Genehmigungspflicht freigestellte (§ 62 SächsBO) bauliche Anlagen auch (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger u. a., Bauordnungsrecht Sachsen, Bearbeitungsstand Juni 2020, § 82 SächsBO Rn. 9) - auf eine Nutzungsanzeige hin von der Bauaufsichtsbehörde auf ihren Zustand besichtigt werden, zumal § 82 SächsBO den Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung nicht begrenzt (vgl. Kober, in: Dammert/Kober/Rehak, Die neue Sächsische Bauordnung, 2. Aufl., § 82 Rn. 11), wie es der Kläger ausführt. Sein im Berufungsverfahren vertiefter Einwand, einer gebührenpflichtigen Bauzustandsbesichtigung bedürfe es schon deshalb nicht, weil bereits im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sei, ob vom Vorhaben Gefahren ausgingen, trägt weder dem gesetzlich beschränkten Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO) noch dem Umstand Rechnung, dass Gefahren auch durch eine technisch mangelhafte oder genehmigungswidrige Bauausführung entstehen können, etwa im Fall unzureichend verankerter oder zu niedrig angebrachte Werbeträger, die auf einen Fußweg ragen. Schon angesichts der auch von Werbeanlagen ausgehenden abstrakten Gefahren spricht nichts dafür, „anlasslose“ und stichprobenartige Bauzustandsbesichtigungen vom Anwendungsbereich der Tarifstelle 4.9.2.2 auszunehmen oder die Vereinbarkeit dieser Gebührenregelung mit höherrangigem Recht (etwa der Sächsischen Bauordnung oder dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitssatz) in Zweifel zu ziehen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Kläger auch als Kostenschuldner i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. angesehen. Ob die Amtshandlung schon deshalb als auch in seinem privaten „Interesse“ (Satz 1 zweite Alternative) liegend anzusehen ist, weil ihm im Ergebnis der beanstandungsfreien Bauzustandsbesichtigung Gewissheit darüber verschafft wurde, dass die an seiner Apotheke angebrachten Werbeanlagen bauaufsichtsbehördlich nicht zu beanstanden sind (zu Vorteilen im 19
10 Rechtsverkehr als „Interesse“ i .S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. vgl. SächsOVG, Urt. v. 2. März 2015 - 5 A 60/12 -, juris 42) kann dahinstehen, weil der Kläger die Bauzustandsbesichtigung durch sein Formularschreiben zur beabsichtigten Nutzungsaufnahme (§ 82 Abs. 2 SächsBO) vom 26. August 2015 veranlasst hat i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SächsVwKG a. F.). Die auf die angezeigte Nutzungsaufnahme durchgeführte Bauzustandsbesichtigung stellte keine allgemeine Überwachungsmaßnahme dar, vielmehr war sie dem Kläger aufgrund der angezeigten Nutzungsaufnahme individuell zurechenbar (vgl. SächsOVG, Urt. v. 8. November 2017 - 5 A 274/17 - , juris Rn. 22), zumal eine Nutzungsaufnahme sowohl rechtlich (vgl. § 82 Abs. 3 SächsBO) als auch tatsächlich eine wesentliche Zäsur in jedem Bauverlauf bildet, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist ebenso wenig zu beanstanden; ihre Berechnung entspricht dem Gebührentatbestand in Tarifstelle 4.9.2.2 der laufenden Nr. 17 des 9. SächsKVZ. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 20 21 22 23
11 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Kober Beschluss vom 20. August 2020 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47,85 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Kober 1 2
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