Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 A 118/19
Az.: 2 A 118/19 2 K 955/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz Annaberger Straße 119, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Schulfinanzierung 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 hier: Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. November 2018 - 2 K 955/15 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Umschüler der Berufsfachschule für Altenpflege in C, die sich im Schuljahr 2013/2014 im dritten Ausbildungsjahr befanden, staatliche Finanzhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu zahlen. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung weiterer staatlicher Finanzhilfe für die von der Klägerin in C in freier Trägerschaft betriebene Berufsfachschule für Altenpflege im Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2014. Mit Bescheid vom 23. September 2010 erteilte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: Landesamt für Schule und Bildung) der Klägerin die Genehmigung, ab dem Schuljahr 2010/2011 eine Berufsfachschule für Altenpflege als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben. Unter dem 3. Mai 2012 stimmte die Sächsische Bildungsagentur der Durchführung der Ausbildung in berufsbegleitender Form (Teilzeit) ab dem Schuljahr 2012/2013 zu. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 wurde die Ersatzschule staatlich anerkannt. 1 2
3 Seit dem 16. März 2010 war die Klägerin zugelassene Trägerin von Maßnahmen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Recht der Arbeitsförderung zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Zielsetzung der Ausbildung gemäß § 3 AltpflG. Im Schuljahr 2013/2014 galt (überwiegend) die bis zum 1. September 2016 gültige Zulassung vom 2. September 2013. Unter dem 25. April 2013 beantragte die Klägerin die Gewährung staatlicher Finanzhilfe. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die Sächsische Bildungsagentur mit, dass die Finanzierung mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 aufgenommen werde, Abschläge in Höhe eines Zwölftels der voraussichtlichen Gesamtsumme des Zuschusses für ein Schuljahr monatlich ausgezahlt würden und die erste Rate zum 15. August 2013 überwiesen werde. Aufgrund der von der Klägerin angegebenen Schülerzahl vom 12. Juli 2013 errechnete die Sächsische Bildungsagentur für 72 Schüler in Vollzeit und 21 Schüler in Teilzeit einen monatlichen Abschlag von 19.713,12 €, der am 15. August, 15. September, 15. Oktober und 15. November 2013 gezahlt wurde. Aufgrund der Schülerzahl vom 16. Oktober 2013 errechnete die Sächsische Bildungsagentur für 58 Schüler in Vollzeit und 22 Schüler in Teilzeit einen monatlichen Abschlag von 16.736,49 €, von dem am 15. Dezember 2013 4.829,98 € und am 15. Januar, 15. Februar, 15. März, 15. April und 15. Mai 2014 jeweils 16.736,49 € gezahlt wurden. Aufgrund der Schülerzahl vom 13. Mai 2014 errechnete die Sächsische Bildungsagentur für durchschnittlich 62 Schüler in Vollzeit und 22,5 Schüler in Teilzeit einen monatlichen Abschlag von 17.719,33 €, worauf am 15. Juni 2014 27.547,77 € und am 15. Juli 2014 (insgesamt) 17.719,39 € gezahlt wurden. Ausweislich der Abrechnung vom 3. Juli 2014 erhielt die Klägerin im Schuljahr 2013/2014 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von 212.632,07 €. Nachdem ein im Juli 2014 durchgeführter Abgleich der von der Klägerin gemeldeten Schülerzahlen mit der amtlichen Schulstatistik ergeben hatte, dass sich unter den gemeldeten Schülern auch Umschüler befanden, bewilligte die Sächsische Bildungsagentur der Klägerin mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 für das Schuljahr 2013/2014 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von 68.743,18 €. Berücksichtigt wurden 19,5 Schüler in Vollzeit mit einer Pauschale von 2.695,81 € je Schüler (insgesamt: 52.568,30 €) und acht Schüler in Teilzeit mit einer Pauschale von 3 4 5
4 2.021,86 € je Schüler (insgesamt: 16.174,88 €). Da Zuschüsse in Höhe von insgesamt 212.632,07 € ausgezahlt worden seien, ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 143.888,89 €, die zurückgefordert werde. Den Widerspruch der Klägerin wies die Sächsische Bildungsagentur mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Bei den Umschülern handele es sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, denen gemäß §§ 81 ff. SGB III durch Übernahme der Weiterbildungskosten die berufliche Weiterbildung ermöglicht werde. Dies werde mit einem Bildungsgutschein bescheinigt, mit dem die Übernahme der Weiterbildungskosten zugesichert werde. Diese orientierten sich konkret an sämtlichen im Rahmen der Ausbildung/Maßnahme entstehenden Kosten des Schulträgers. Die Klägerin verfüge für den Ausbildungsgang Altenpflege über eine entsprechende Zertifizierung und habe entsprechende Maßnahmen für Umschüler anbieten dürfen. Aus dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Finanzierungskonzept ergebe sich, dass die Klägerin bereits vor der Genehmigung des Bildungsgangs davon ausgegangen sei, dass ihr entsprechende kostendeckende Mittel der Bundesagentur für Arbeit zufließen würden, die sich an den Lehrgangskosten orientierten, wie dies regelmäßig bei Umschülern mit Bildungsgutscheinen praktiziert werde. Demnach sei eine Kostenerstattung durch die Bundesagentur für Arbeit, mithin einen anderen öffentlichen Träger, vorgesehen gewesen. Da sich die Weiterbildungskosten an den konkreten Personal- und Sachkosten orientierten, sei von einer vollen Übernahme der bei der Klägerin entstehenden Kosten auszugehen. Mit Urteil vom 23. November 2018 - 2 K 955/15 - wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage ab. Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Ob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid erhoben habe, müsse nicht näher untersucht werden. Bei - wie hier - einseitig belastenden Verwaltungsakten stehe der Widerspruchsbehörde ein Ermessen zu, durch eine Sachentscheidung über einen verfristeten Rechtsbehelf den Rechtsweg neu zu eröffnen. Eine solche Sachentscheidung habe die Sächsische Bildungsagentur mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 getroffen. Die Klage sei aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen höheren als den festgesetzten Zuschuss. Nach § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 SächsFrTrSchulG erhielten Ersatzschulen für jeden an der Schule beschulten Schüler Zuschüsse des Landes, wobei Zuschüsse dann nicht 6 7
5 gezahlt würden, wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolge. Der Zuschuss für Umschüler sei nicht wegen einer anderweitigen Kostenerstattung eines öffentlichen Trägers ausgeschlossen, weil die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters an die Klägerin keine Kostenerstattungen seien, weil sie nicht der Förderung der Klägerin, sondern der Förderung der Umschüler dienten. Die Übernahme der durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten diene der Begleichung der dem Arbeitnehmer unmittelbar beim Träger der Maßnahme entstehenden Kosten und nicht dem Ersatz der dem Träger selbst entstehenden Kosten. Die Direktzahlung der Leistungen an den Träger betreffe lediglich die Zahlungsabwicklung des weiterhin dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Förderung der beruflichen Weiterbildung. Die Umschüler seien Schüler der Schule der Klägerin. Nach § 4 Abs. 2 AltPflG werde der Unterricht zur Ausbildung in der Altenpflege in Schulen erteilt. Dieser bundesrechtliche Begriff der Schule sei nicht identisch mit dem landesrechtlichen Begriff nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, wie aus § 5 Abs. 1 Satz 1 AltPflG hervorgehe. Danach müsse die für die Ausbildung gesamtverantwortliche Einrichtung entweder eine Schule nach Landesrecht oder eine gesondert staatlich anerkannte Bildungsstätte sein. Die Ausbildung in der Berufsfachschule für Altenpflege der Klägerin sei an einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach Landesrecht durchgeführt worden. Dementsprechend seien die Umschüler Schüler. Gleichwohl könnten die Vorschriften über die staatliche Finanzhilfe für Ersatzschulen auf Umschüler keine Anwendung finden. §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG knüpften an die Verpflichtung des Staates aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf an, das private Ersatzschulwesen als Institution zu fördern und seinen Bestand zu schützen. Angesichts der auf der „Einnahmenseite“ vorhandenen Einschränkungen des Schulträgers und der auf der „Ausgabenseite“ bestehenden Anforderungen an den Schulträger müsse der Staat dem Ersatzschulwesen Schutz und Förderung zukommen lassen. Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der beruflichen Qualifizierung sei vorrangig Ausübung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1, Art. 37 Abs. 3 SächsVerf. Sie präge das Bildungsverhältnis zu den Umschülern dergestalt, dass die Regelungen, die für diejenigen ergangen seien, die ihr 8 9
6 Grundrecht auf Privatschulfreiheit nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ausübten, nicht anwendbar seien. Die Zulassung der Klägerin für die Weiterbildungsmaßnahme „Altenpflegerin/Altenpfleger“ sei nicht an eine bestimmte bzw. in Bezug auf eine bestimmte von ihr betriebene Altenpflegeschule, sondern an die Klägerin als solche erfolgt. Die Ausbildung der Umschüler erfolge durch die Klägerin als zugelassene Trägerin einer zugelassenen Maßnahme nach SGB III. Voraussetzung und alleiniger Grund für den Besuch der Einrichtung durch die Umschüler sei die Zulassung der Klägerin als Trägerin einer Maßnahme und die Zulassung der konkreten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach SGB III. Hierbei sei nicht von Relevanz, ob die Ausbildungsstätte für die Maßnahme eine durch die zuständige Behörde anerkannte Altenpflegeschule oder eine Schule nach Landesrecht sei. Zur Durchführung der beruflichen Weiterbildung habe sich die Klägerin lediglich der ihr zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Ressourcen bedient, die sie mit der Berufsfachschule als staatlich anerkannter Ersatzschule in C vorgehalten habe. Anders als bei Ausübung des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf habe die Klägerin im Bereich der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern im Wettbewerb unter den Bildungsträgern gestanden und unter Beachtung der Einhaltung des üblichen Kostenrahmens grundsätzlich gewinnorientiert wirtschaften können. Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass der Zuschuss für Umschüler nicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG ausgeschlossen sei und dass es sich bei den Umschülern um Schüler i. S. v. § 15 SächsFrTrSchulG handele. Die weitere Argumentation, wonach die Finanzierung dennoch ausgeschlossen sei, sei aber fehlerhaft. Es könne dahinstehen, ob die Beschulung, die sie durchgeführt habe, in Ausübung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG oder des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG erfolgt sei. Beide Grundrechte eröffneten weder einen unmittelbaren Anspruch auf Finanzierung noch untersagten sie dem Landesgesetzgeber, Tätigkeiten in Ausübung eines der Grundrechte finanziell zu unterstützen. Selbst wenn der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Beschulung von Umschülern mit der Beschulung von Erstauszubildenden in der Altenpflege gleich zu behandeln, stehe nach den eigenen Ausführungen des Gerichts fest, dass er dies getan habe. Insoweit stehe es den Verwaltungsgerichten nicht zu, eine Entscheidung des 10
7 Gesetzgebers, die sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt hätten, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden. In Betracht komme allenfalls ein Vorlagebeschluss, der allerdings zusätzlich voraussetze, dass ihre Grundrechte verletzt wären. Ein zusätzlicher Zuschuss, der verfassungsrechtlich nicht geboten sei, verletze ihre Grundrechte aber nicht. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. November 2018 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Zuschuss für die Berufsfachschule für Altenpflege der Klägerin in C im Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 auf 212.632,07 € festzusetzen und den Bescheid vom 13. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat für die Umschüler ihrer Berufsfachschule für Altenpflege in C, die sich im Schuljahr 2013/2014 im dritten Ausbildungsjahr befanden, Anspruch auf Zahlung staatlicher Finanzhilfe. Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts daher geändert und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 13. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Zahlung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 11 12 13 14 15 16
8 Satz 2 VwGO). Hingegen hat die Berufung keinen Erfolg, soweit die Klägerin auch für die Umschüler im ersten und zweiten Ausbildungsjahr die Zahlung staatlicher Finanzhilfe verlangt; insoweit bleibt es daher bei dem die Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts. 1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 10 Haushaltbegleitgesetz 2011/2012 vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396; SächsFrTrSchulG). Dieses ist gleichzeitig mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 202) außer Kraft getreten (§ 23 Abs. 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft n. F. findet indessen auf solche Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe, die bereits beendete Schuljahre betreffen, keine Anwendung. Für diese bleibt es vielmehr bei der damaligen Gesetzes- und Rechtslage (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 2018, SächsVBl. 2018, 141 Rn. 16; st. Rspr.). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf staatliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014 ist daher § 14 SächsFrTrSchulG in der Fassung vom 1. August 2011. 2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes. Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG). Für Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, findet § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der vor dem 1. August 2011 geltenden Fassung Anwendung (§ 19a Abs. 4 SächsFrTrSchulG). Für die Klägerin gilt daher eine dreijährige Wartefrist, die mit Ablauf des Schuljahrs 2012/2013 endete. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG werden Zuschüsse dann nicht gezahlt, wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt. Die Regelung wurde durch Art. 7 Nr. 1 a Haushaltbegleitgesetz 2001/2002 vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in das Gesetz eingefügt und soll nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 3/2401 S. 86) eine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln verhindern, indem sie die Nachrangigkeit der Finanzierung nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft normiert. 17 18 19
9 a) Gemessen daran steht der Klägerin ein Zuschussanspruch lediglich für die Umschüler ihrer Berufsfachschule für Altenpflege zu, die sich im Schuljahr 2013/2014 im dritten Ausbildungsjahr befanden. aa) Die Rechtsverhältnisse der Umschüler ergeben sich aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III). Zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 SGB III) gehören Leistungen bei beruflicher Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, die ein öffentlicher Träger, die Agentur für Arbeit, aus von ihr vereinnahmten bzw. sonst zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und damit aus öffentlichen Mitteln erbringt. Nach § 81 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung unter den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Arbeitsagentur den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB III). Mit dem Bildungsgutschein stellt die Agentur für Arbeit gegenüber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer verbindlich fest, dass sie/er die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt, dass eine Weiterbildung dem Grunde nach notwendig ist und die Teilnahme an dieser Maßnahme durch die Gewährung der gesetzlichen Leistungen gefördert werden soll (vgl. JurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 81 Rn. 104, 108). Die Übernahme der Weiterbildungskosten ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 82 Satz 1 Nr. 6 SGB III davon abhängig, dass der Bildungsgutschein bei einem zertifizierten Bildungsträger eingelöst wird und für die Maßnahme selbst eine Zertifizierung vorliegt. Hierzu bestimmt § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dass Träger der Zulassung durch eine fachkundige Stelle (§§ 177, 184 SGB III i. V. m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 SGB III der Zulassung nach den §§ 179 und 180. Eine Maßnahme 20 21 22
10 ist nach § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zuzulassen, wenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind. Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III gilt für die Zulassung ergänzend § 180 Abs. 4 SGB III. Danach ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, angemessen i. S. d. § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. bb) Die Klägerin war im vorliegend maßgeblichen Schuljahr 2013/2014 zugelassene Trägerin von Maßnahmen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem SGB III für die Ausbildung in der Altenpflege nach § 3 AltPflG. Die Ausbildung in der Altenpflege besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AltPflG). Altenpflegeschulen bedürfen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AltPflG der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder. So liegt es bei der Berufsfachschule für Altenpflege der Klägerin im streitgegenständlichen Schuljahr. Die Schule wurde vom Beklagten nach Maßgabe des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ab dem Schuljahr 2010/2011 als Ersatzschule genehmigt und in der Folge staatlich anerkannt. Die Ausbildung in der Altenpflege dauert gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre; sie kann nach §§ 7, 8 AltPflG verkürzt werden. Soweit eine Verkürzung der Ausbildung im Einzelfall ausscheidet, wird der Bildungsgutschein nur befristet für eine Förderungsdauer über zwei Drittel der regulären Ausbildungsdauer ausgestellt (vgl. den von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 vorgelegten 23 24
11 Bildungsgutschein). Allerdings muss zugleich die Finanzierung des letzten Drittels der Ausbildung außerhalb der Förderung durch die Agentur für Arbeit gesichert sein (vgl. Fachliche Weisungen (FW) Förderung der beruflichen Weiterbildung Arbeitslose und Beschäftigte Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 Abs. 5, 180, 183 SGB III der Bundesagentur für Arbeit, gültig ab 20. Mai 2020 S. 11, 41). Hieraus folgt, dass die Ausbildung der Umschüler zu Altenpflegerinnen/Altenpflegern an der Berufsfachschule der Klägerin nur im ersten und zweiten Ausbildungsjahr als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert wird, im dritten Ausbildungsjahr indessen nicht mehr. Dem tragen die mit den Umschülern (wie auch mit den Schülern in Erstausbildung) abgeschlossenen Ausbildungs- und Beschulungsverträgen, die die Klägerin im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hast, Rechnung, aus denen zum einen hervorgeht, dass Schulgeld und Prüfungsgebühr, soweit sie nicht unmittelbar an die Schule als Träger der Ausbildung gezahlt werden, für Umschüler während des gesamten Ausbildungszeitraums entfallen, und zum anderen, dass, soweit die Förderung um ein Drittel verkürzt ist, die Ausbildungsvergütung an Umschüler im dritten Ausbildungsjahr vom Träger der praktischen Ausbildung gezahlt wird. Liegt eine Förderung der Umschüler im dritten Ausbildungsjahr im Rahmen der beruflichen Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit nicht vor, fehlt es an einer Kostenerstattung an die Klägerin als Trägerin der als Ersatzschule anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege durch einen anderen öffentlichen Träger i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe für die Umschüler ihrer Berufsfachschule, die sich im Schuljahr 2013/2014 im dritten Ausbildungsjahr befanden. Die Ermittlung der Finanzhilfe nach Umfang und Höhe obliegt dem Beklagten. Der Einwand des Beklagten, die Agentur für Arbeit lege der Berechnung der an die zugelassenen Träger von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege gezahlten Kostensätze die Gesamtdauer der (dreijährigen) Ausbildung in Unterrichtseinheiten zugrunde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die so errechneten Kostensätze mögen dazu führen, dass die Förderung durch die Agentur für Arbeit insgesamt höher ausfällt als dies bei der (bloßen) Zuschussgewährung nach §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG der Fall wäre. Dies ändert indessen nichts daran, dass eine 25 26
12 finanzielle Förderung und damit eine Kostenerstattung an den Maßnahmeträger im letzten Ausbildungsdrittel nicht stattfinden. Hierbei decken sich Förderung und staatliche Finanzhilfe, weil beide auf das Schul- bzw. Ausbildungsjahr abstellen. Von daher kommt es auch nicht zu einer Doppelförderung, die durch § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG nach Sinn und Zweck ausgeschlossen werden soll. b) Dem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Zuschussanspruch für die Umschüler, die sich im Schuljahr 2013/2014 im ersten und zweiten Ausbildungsjahr befanden, steht § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG entgegen, weil für diese Schüler eine Kostenerstattung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist. aa) Ob eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ausschließt, beurteilt sich nach Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG. Dieser besteht, wie vorstehend dargelegt, darin, eine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln zu verhindern, indem die Nachrangigkeit des Zuschussanspruchs aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG normiert wird. Hiergegen bestehen keine (verfassungs-) rechtlichen Bedenken, die letztlich auch von der Klägerin nicht erhoben werden. Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf gewährleistet die Freiheit zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft und enthält darüber hinaus die Verpflichtung des Staates, das private Ersatzschulwesen als Institution zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Aufgrund der Förderpflicht muss der Staat Leistungen erbringen, die sicherstellen, dass die Genehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf durch die Ersatzschulen gleichzeitig und auf Dauer erfüllt werden können und auch Neugründungen praktisch möglich bleiben (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 88). Die Errichtung und der Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft betrifft zugleich die durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Freiheit der Berufswahl. Das Grundrecht sichert die Freiheit des Einzelnen, jede - auch selbständige - Tätigkeit als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (vgl. Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 28 Rn. 2, 4). Vor diesem Hintergrund ist für eine unterschiedliche Behandlung der Betätigung der Klägerin als Trägerin einer staatlich anerkannten Ersatzschule 27 28
13 einerseits und als Trägerin der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III andererseits kein Raum. bb) Ausgehend davon handelt es sich bei den Leistungen, die die Agentur für Arbeit für die an ihrer Berufsfachschule ausgebildeten Umschüler im Rahmen der beruflichen Weiterbildung an die Klägerin erbringt, um Kostenerstattungen. Dabei bleibt es auch in Ansehung dessen, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SächsFrTrSchulG keine Zuschüsse gezahlt werden, soweit für die dort ausdrücklich genannten Schulen nach § 2 Nr. 1 a i. V. m. § 17a oder § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), zu denen die Berufsfachschule für Altenpflege indessen nicht gehört, eine Kostenerstattung vorgesehen ist, während § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG allgemein darauf abstellt, ob eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt. Mit der letztgenannten Regelung hat der Gesetzgeber vielmehr bewusst eine „offene“ Formulierung gewählt und sich gegen eine Auflistung konkreter Ausnahmetatbestände oder Regelbeispiele entschieden, bei deren Vorliegen keine Zuschüsse gewährt werden. Auf diese Weise soll nach dem Willen des Gesetzgebers seinem hinter § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG stehenden Anliegen, eine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln zu verhindern, Rechnung getragen werden. Hat die private Ersatzschule Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe, besteht kein Bedürfnis dafür, dass sie auch als Ersatzschule im Sinne des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft einen Zuschuss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhält. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, von einer Kostenerstattung könne nur dann die Rede sein, wenn ihre tatsächlich erbrachten Aufwendungen vom öffentlichen Träger ersetzt würden, wie dies etwa bei einer Weiterbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI und SGB IX durch die Deutsche Rentenversicherung der Fall sei. Bei Umschulungsmaßnahmen der Rentenversicherung handele es sich, so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts, um Sachleistungen, weil die Rentenversicherung die Kosten „im schriftlich anerkannten Umfang“ unmittelbar ihr gegenüber als Maßnahmeträgerin übernehme. Sie gehe deshalb davon aus, dass sie in diesen Fällen keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe des Beklagten habe. Hierbei verkennt die Klägerin indessen, dass eine unmittelbare Kostenübernahme- bzw. Kostenerstattungserklärung des öffentlichen Trägers, hier: der Agentur für Arbeit, im Anwendungsbereich von § 14 29 30
14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG unerheblich ist. Entscheidend ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift vielmehr allein, ob der Klägerin die Erstattungsleistungen tatsächlich zugeflossen sind. Dass dies insbesondere hinsichtlich der in der Anlage zur Zulassung vom 2. September 2013 ausgewiesenen Gesamtausbildungskosten je Teilnehmer in Höhe von (2.340 Unterrichtseinheiten x 5,23 € je Teilnehmer und Unterrichtseinheit =) 12.238,20 €, aber auch der unmittelbar bei ihr entstandenen Weiterbildungskosten im Übrigen (§§ 83, 84 SGB III) für die in Rede stehenden Umschüler des ersten und zweiten Ausbildungsjahrs nicht der Fall gewesen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Dann aber steht der Klägerin kein Zuschussanspruch gegen den Beklagten zu, weil ansonsten eine Doppelförderung durch die öffentliche Hand vorläge. Anders als die Klägerin meint, ist eine Doppelförderung nicht wegen der für die vom Beklagten gewährten Zuschüsse gemäß § 19 Nr. 13 SächsFrTrSchulG i. V. m. § 9 ZuschussVO 2007 geltenden Nachweis- und Verwendungspflicht zu verneinen. Danach hat der Schulträger die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Beklagten nachzuweisen. Für die Leistungen der Agentur für Arbeit zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Umschülern besteht eine solche Verwendungspflicht hingegen nicht; sie können vom Ersatzschulträger grundsätzlich als Gewinn vereinnahmt werden. Diese Überlegungen sind indessen mit der aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf folgenden Förderpflicht des Staates, die der Zuschussgewährung nach §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG zugrunde liegt, nicht vereinbar. Die Zuschüsse sollen sicherstellen, dass die Ersatzschule die Genehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf, §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG gleichzeitig und dauerhaft erfüllen kann, nicht aber der Förderung der Ersatzschule als Wirtschaftsunternehmen dienen. Dies wäre indes im Ergebnis der Fall, wenn die Klägerin die Aufwendungen für die Umschüler mit den Zuschüssen des Beklagten bestreiten und die für die Umschüler gezahlten Erstattungsleistungen der Agentur für Arbeit im Wesentlichen als Gewinn bzw. Rücklage verbuchen würde und dürfte. cc) Wie vorstehend (unter Ziff. 2 Buchst. a aa) ausgeführt, ist Voraussetzung für die Förderung von Arbeitnehmern bei der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten, dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die 31 32
15 Förderung von einer fachkundigen Stelle zugelassen sind (§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Eine Maßnahme ist nach § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zuzulassen, wenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten angemessen sind. Eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ist nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III von der Zulassung ausgeschlossen, wenn die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich ermittelt werden, es sei dann, die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den erhöhten Maßnahmekosten zu. §§ 179, 180 SGB III werden durch §§ 3, 4 AZAV weiter konkretisiert. Nach § 3 Abs. 3 AZAV berücksichtigt die fachkundige Stelle bei der Prüfung, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, insbesondere die Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer Kalkulation. Nach § 4 Abs. 2 AZVO soll die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig machen. Die in § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III angesprochenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, mit denen eine Mittel-Zweck-Relation beschrieben wird, die das Ziel hat, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten. Sie sind nur dann gewahrt, wenn Kosten und Dauer der Maßnahme angemessen sind. Die Kosten sind angemessen, wenn sie sich an den notwendigen Aufwendungen des Maßnahmeträgers für die bestimmte Maßnahme orientieren, d. h. an den Kosten, die dem Maßnahmeträger für die Maßnahme in personeller und sächlicher Hinsicht entstehen (vgl. jurisPK-SGB III a. a. O., § 179 Rn. 19 ff.). Mit dieser Verfahrensweise sollen die Träger finanziell und wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit Erfolg durchführen und beenden zu können. Dies gilt in besonderem Maße für solche Maßnahmen, die - wie die Ausbildung in der Altenpflege an der Berufsfachschule der Klägerin - auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder in bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten. Hierzu dienen in erster Linie die von 33 34
16 der Bundesagentur für Arbeit für das jeweilige Bildungsziel jährlich ermittelten (Bundes-) Durchschnittskostensätze. In deren Berechnung fließen die bei den Trägern üblicherweise anfallenden Aufwendungen für die Maßnahme ein, wie etwa Honorare und Gehälter der Fach- und Lehrkräfte, Kosten für Lehr- und Lernmittel, Mieten einschließlich Neben- und Betriebskosten für Schulungs- und Unterrichtsräume oder allgemeine Verwaltungskosten (Personal- und Raumkosten, Versicherungen, Beiträge etc.). Auch wenn die Kostenermittlung auf einem durchschnittlichen Kostenansatz für die Maßnahme und nicht auf den bei dem Träger für die Maßnahme konkret entstandenen Kosten beruht, zielt die Kostenerstattung durch die Agentur für Arbeit jedenfalls auf einen Ersatz der Kosten in einem angemessenen, d. h. notwendigen, aber auch ausreichenden Umfang ab. Dass der Erstattungsbetrag für die Umschüler an der Berufsfachschule der Klägerin, wie er sich aus der Anlage zur Trägerzulassung ergibt, diese Vorgaben verfehlt, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die auf die Zahlung staatlicher Finanzhilfe für alle Umschüler ihrer Berufsfachschule im Schuljahr 2013/2014 gerichtete Klage hat lediglich hinsichtlich der Umschüler Erfolg, die sich im dritten Ausbildungsjahr befanden. Dies war ausweislich der vom Beklagten nach Überprüfung der Stichtagsmeldungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren erstellten Übersicht bei einem Umschüler in Vollzeit der Fall. Bei einem Zuschusssatz von 2.695,81 € obsiegt die Klägerin gemessen am festgesetzten Streitwert mit einem betragsmäßig geringen Teil, weshalb sie die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen hat. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und 35 36
17 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
18 Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 143.888,89 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2
19 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 13.10.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 A 118/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 955/15 3x (nicht zugeordnet)
- AltPflG § 3 2x
- §§ 81 ff. SGB III 2x (nicht zugeordnet)
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- Grundgesetz Artikel 7 7x
- Art. 102 Abs. 3 SächsVerf 3x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x
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- Grundgesetz Artikel 12 2x
- VwGO § 113 1x
- § 23 Abs. 1 SächsFrTrSchulG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 180 Abs. 4 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AltPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 AltPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG 1x (nicht zugeordnet)
- AltPflG § 7 1x
- AltPflG § 8 1x
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- § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG 2x (nicht zugeordnet)
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- AZAV § 4 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1x
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- VwGO § 155 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 55a 2x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x