Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AltPflG § 3

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

(1) Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:

1.
die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege,
2.
die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
3.
die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
4.
die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und der Behandlung,
5.
die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung,
6.
die umfassende Begleitung Sterbender,
7.
die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind,
8.
die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
9.
die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte und
10.
die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger.
Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen.

(2) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbildung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben qualifizieren soll. Das Nähere regeln die Lehrpläne der Altenpflegeschulen und die Ausbildungspläne der Träger der praktischen Ausbildung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 109/19
24. April 2024
L 8 BA 109/19 24. April 2024
Urteil vom Unknown court (6. Senat) - 6 AZR 331/19
19. November 2020
6 AZR 331/19 19. November 2020
Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 A 118/19
1. September 2020
2 A 118/19 1. September 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 1235/20
9. März 2020
11 K 1235/20 9. März 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 B 25.17
30. Mai 2018
OVG 3 B 25.17 30. Mai 2018
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 657/08
24. Februar 2010
4 AZR 657/08 24. Februar 2010
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 ME 169/04
23. Dezember 2004
8 ME 169/04 23. Dezember 2004
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 2403/03
20. Februar 2004
4 B 2403/03 20. Februar 2004
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 6505/95
28. Oktober 1997
11 K 6505/95 28. Oktober 1997