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AltPflG § 8

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:

1.
ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich oder Ferien und
2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet.

(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 A 118/19
1. September 2020
2 A 118/19 1. September 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 1235/20
9. März 2020
11 K 1235/20 9. März 2020
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 657/08
24. Februar 2010
4 AZR 657/08 24. Februar 2010
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 2403/03
20. Februar 2004
4 B 2403/03 20. Februar 2004
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1554/99
2. September 1999
4 B 1554/99 2. September 1999
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1090/99
27. August 1999
4 B 1090/99 27. August 1999
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 6505/95
28. Oktober 1997
11 K 6505/95 28. Oktober 1997
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 537/96
20. Dezember 1996
2 B 537/96 20. Dezember 1996
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1887/96
11. Dezember 1996
2 B 1887/96 11. Dezember 1996