Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 424/19
Az.: 3 A 424/19 7 K 1970/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen das Studentenwerk Leipzig Amt für Ausbildungsförderung Goethestraße 6, 04109 Leipzig - Beklagter - - Berufungskläger - wegen BAföG hier: Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. März 2019 - 7 K 1970/18 - geändert. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen seine Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht, der Klägerin für ihr Masterstudium Ausbildungsförderung zu gewähren. Die Klägerin studierte von Oktober 2012 bis September 2016 erfolgreich an der Berufsakademie G....... den Diplom-Studiengang Bauingenieurwesen. Zum Wintersemester 2017/2018 nahm sie an der HTWK L...... ein Masterstudium Bauingenieurwesen im Bereich Hochbau auf. Ihren hierzu gestellten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2017 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Auf die Klage der Klägerin verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Bewilligung von Ausbildungsförderung. Zur Begründung verwies es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 29. Oktober 2014 (- 3 K 201/14 -, juris). Zwar habe das Verwaltungsgericht in dieser Entscheidung über eine Förderung nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs an einer hessischen Berufsakademie entschieden, während die Klägerin einen Diplomabschluss an einer s.......... Berufsakademie erworben habe und nun die Förderung eines Masterstudiengangs begehre. In dieser Konstellation sei § 7 Abs. 1a 1 2 3 4
3 BAföG nicht unmittelbar anwendbar, da sie von seinem Wortlaut nicht erfasst werde. Die Vorschrift finde auf die im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen neu geschaffenen „konsekutiven“ Studiengänge gem. § 1 HRG Anwendung. Diese Studiengänge bauten auf einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelor) auf und böten mit einer Prüfung einen weiteren Abschluss. Damit scheide eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift aus. Denn das Masterstudium der Klägerin folge nicht auf einen Bachelorstudiengang. § 7 Abs. 1a BAföG sei aber hier entsprechend anwendbar. Denn es handele sich hier um einen Fall der nicht „typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Prozesses. Dies ergebe sich aus § 14 SächsBAG. In dessen Abs. 1 sei geregelt, dass der Freistaat Sachsen auf Grund der bestandenen staatlichen Prüfung die Bezeichnung „Bachelor“ verleihe, sofern der Studiengang, der zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führe, akkreditiert sei (§ 14 Abs. 2 SächsBAG). Nur bei Studiengängen, die noch nicht akkreditiert seien, verleihe der Freistaat nach § 14 Abs. 3 SächsBAG ein Diplom mit Angabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“. Hieraus sei ersichtlich, dass der Erwerb des Bachelor-Abschlusses nur von der noch nicht durchgeführten Akkreditierung des Studiengangs abhängig sei. Ansonsten würde der Klägerin die in § 14 Abs. 1 SächsBAG genannte Abschlussbezeichnung „Bachelor“ zustehen, die unmittelbar zu einer Förderung des hier streitigen Masterstudiengangs berechtigen würde. Im Übrigen könne der Anspruch der Klägerin aus diesen Gründen auch auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gestützt werden. Das Argument des Beklagten, der Abschluss der Klägerin gemäß § 14 Abs. 5 SächsBAG sei einem i. d. R. achtsemestrigen Fachhochschuldiplom gleichzusetzen, greife nicht durch. § 14 Abs. 5 SächsBAG stelle die Abschlüsse der Berufsakademie S...... den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigenden Abschluss gleich. Der von der Klägerin erreichte Abschluss sei einem Bachelor-Abschluss gleichzusetzen. Der dem Diplomabschluss zu Grunde liegende ECTS-Wert von 180 entspreche dem eines Bachelorabschlusses als gleichwertiger berufsbefähigender Abschluss einer Fachhochschule. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16. Januar 2020 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Der Beklagte habe darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des 5 6
4 Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs. 1a BAföG Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang i. S. v. § 19 HRG nur geleistet werde, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaue, der Auszubildende also bisher ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen habe, und dass eine Gleichstellung des Diplomabschlusses an der Berufsakademie mit einem Abschluss in einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang nicht in Betracht komme. Mit dieser Entscheidung habe sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht auseinandergesetzt, es habe sie noch nicht einmal erwähnt. Zur Begründung seiner Berufung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Zulassungsverfahren. Dort hat er ausgeführt, dass in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht vorlägen. Entgegen dem Verwaltungsgericht komme aber auch eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht. Die von ihm angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 29. Oktober 2014 sei nicht einschlägig. Bereits die Interessenlage sei anders. Das Verwaltungsgericht Frankfurt habe darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Förderungsanspruch für einen konsekutiven Masterstudiengang auch dann bestehe, wenn dieser an einen Bachelorabschluss an einer Berufsakademie anknüpfe. Vorliegend habe die Klägerin aber einen Diplomabschluss an der Berufsakademie S...... und nicht lediglich einen Bachelor erworben. Die Klägerin habe auch bei analoger Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Eine nicht typenreine Umsetzung des Bologna- Prozesses sei hier nicht gegeben. Bei dem von der Klägerin absolvierten Diplomstudiengang an der s.......... Berufsakademie handele es sich bereits nicht um einen Studiengang an einer Hochschule, welcher mit der Verleihung eines akademischen Grades, sondern um einen solchen an einer Berufsakademie, der mit der Verleihung des Abschlusses „Diplom Berufsakademie“ ende. Damit handele es sich bei dem Studiengang Bauingenieurwesen (Hochbau) an der s.......... Berufsakademie bereits nicht um einen Studiengang nach § 19 HRG und deshalb auch nicht um den Fall einer nicht typenreinen Umsetzung des Bologna-Prozesses, der von § 7 Abs. 1a BAföG erfasst wäre. Deshalb sei es auch unerheblich, dass die Klägerin für den Erwerb des Diplomabschlusses lediglich 180 ECTS (European Kredit Transfer 7 8
5 System) habe vorweisen müssen und die Ausbildung insgesamt vier und nicht wie in § 19 HRG vorgesehen fünf Jahre gedauert habe. Hierzu verweist sie auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (- 1 A 7/12 -, juris Rn. 8). Einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG stehe zudem das Sächsische Berufsakademiegesetz entgegen. Gemäß dessen § 14 Abs. 5 würden Abschlüsse der Berufsakademie S...... entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen gleichgestellt. Diesem Wortlaut folgend stelle die Ausbildung an der s.......... Berufsakademie keine Hochschulausbildung dar. Dennoch habe die Klägerin einen Diplomabschluss an der Berufsakademie erworben, der einem Diplomabschluss einer staatlichen Fachhochschule entspreche. Für ein Masterstudium, welches auf einem Diplomstudiengang aufbaue, bestehe hingegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG folgend kein Anspruch, zumal die Klägerin einen Master aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung ihres Diplomabschlusses zur Berufsausübung auch nicht benötige. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die s......... Berufsakademie den Studiengang Bauingenieurwesen (Hochbau) weiterhin nur als Diplomstudiengang anbiete, eine Akkreditierung mithin nach wie vor nicht vorgenommen sei. Dieser Umstand spreche bereits gegen eine vom Verwaltungsgericht angenommene nicht typenreine Umsetzung des Bologna-Prozesses. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG seien unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. November 2018 - 5 C 10/17 -, juris) gegeben, sei ernstlich zweifelhaft. Diese Rechtsprechung sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Dort sei es um die Frage gegangen, ob es einen Anspruch auf Förderung eines Diplomstudiengangs gebe, wenn zuvor ein Bachelorstudiengang abgeschlossen worden sei, wobei die dort erbrachten Leistungen vollständig auf den Diplomstudiengang hätten angerechnet werden können. Hier aber habe die Klägerin bereits einen Diplomabschluss erworben, dem nun ein Masterstudiengang folge. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG um eine Härtefallregelung und nicht um einen Auffangtatbestand, der die in 9 10 11 12
6 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänze oder erweitere. Bei der Entscheidung, ob ein Härtefall vorliege, sei demnach ein strenger Auslegungsmaßstab anzulegen. Derartige Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlten allerdings gänzlich. Die Entscheidung weiche zudem von der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (- 1 A 7/12 - ) ab. Dort habe das Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen vergleichbaren Fall abgelehnt. Auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2018 (- 5 C 10/17 - ) liege wie bereits ausgeführt eine Abweichung vor. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. März 2019 - 7 K 1970/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Zulassungsverfahren. Dort hat sie ausgeführt, der Beklagte verkenne, dass die Abschlüsse der Berufsakademie S...... nur den Abschlüssen gleichgestellt sein könnten, die von Fachhochschulen auch tatsächlich vergeben würden. Das Diplom im Fachbereich Bauingenieurwesen werde allerdings an Fachhochschulen bereits seit ca. dem Jahr 2008 nicht mehr vergeben. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Abschlüsse den entsprechenden Abschlüssen der Fachhochschulen gleichgestellt würden. Wie sich aus ihrem Abschlusszeugnis ergebe, habe sie für dessen Erwerb 180 ECTS nachweisen müssen. Dies entspreche an einer Fachhochschule dem berufsbefähigenden Abschluss eines Bachelor. § 14 Abs. 5 SächsBAG führe also nicht dazu, dass ihr Abschluss an der s.......... Berufsakademie einem Diplomabschluss an einer Fachhochschule, sondern einem entsprechenden Bachelorabschluss gleichzustellen wäre. Für die näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. 13 14 15 16 17
7 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihr für ein Masterstudium Bauingenieurwesen im Bereich Hochbau zum Wintersemester 2017/2018 an der HTWK L...... Ausbildungsförderung zu bewilligen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags der Klägerin durch den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2018 rechtmäßig. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a BAföG für das vorgenannte Masterstudium zu. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u. a. für einen Masterstudiengang geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut (…), und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss abgeschlossen (…) hat. Zwar begehrt die Klägerin Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang, jedoch hat sie bisher keinen Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss erlangt. Vielmehr hat sie von 2012 bis 2016 erfolgreich den Diplom-Studiengang Bauingenieurwesen an der Berufsakademie G....... mit dem Diplom abgeschlossen. Eine Gleichstellung des Diplomabschlusses der Klägerin mit einem Abschluss in einem der vorgenannten Studiengänge kommt nicht in Betracht. Denn § 7 Abs. 1a BAföG ist eine spezielle Regelung für die ausbildungsrechtliche Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2012 - 1 A 7/12 -, juris Rn. 7 m. w. N.). 2. Auch eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommt hier für den von der Klägerin verfolgten Anspruch nicht in Betracht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2018 (- 5 C 10/17 -, juris Rn. 17 ff.) ausgeführt: „aa) Der Gesetzgeber hat die hier in Rede stehende Konstellation des Quereinstiegs nicht planwidrig vom Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG ausgenommen. Dies erschließt 18 19 20 21 22
8 sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention. Aus der amtlichen Begründung zu Art. 1 Nr. 2 des Entwurfs des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, durch das mit Wirkung zum 30. Juni 1998 Abs. 1a in § 7 BAföG eingefügt worden ist (BGBl. I S. 1609), ergibt sich, dass der Gesetzgeber erklärtermaßen nur für die dort aufgeführten, auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad aufbauenden Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne des § 19 HRG oder postgradualen Diplomstudiengänge im Sinne des § 18 HRG eine Regelung hat treffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8: "Der neue § 7 Abs. 1a BAföG gilt nur für die genannten Studiengangkombinationen."). Er hat damit dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nur Anspruch auf Vermittlung einer einzigen, nämlich der ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23 S. 18). Dieser Anspruch ist bei den im Rahmen des Bologna-Prozesses geschaffenen Bachelor- oder Bakkalaureus- und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen in der Regel bereits mit dem Erwerb des berufsqualifizierenden Bachelor- oder Bakkalaureusabschlusses erschöpft, obwohl nach der typisierenden Annahme des Gesetzgebers erst die "neuen" Studiengangkombinationen in ihrer Gesamtheit jeweils zu einer einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengang vergleichbaren beruflichen Qualifikation führen. Daher hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, für die "neuen" Studiengänge nach dem Bologna-Modell eine "Sonderregelung" zu schaffen und sicherzustellen, dass die Förderung eines Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades hat (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 42 ff.; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 16.1). An diesem im Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG "eins zu eins" umgesetzten gesetzgeberischen Willen hat sich auch nichts geändert, soweit mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) die Masterstudiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit dem Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) die Masterstudiengänge in der Schweiz in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden sind. Auch bei diesen Masterstudiengängen handelt es sich um konsekutive Studiengänge, deren Förderung im Rahmen des Grundanspruchs auf Förderung einer Berufsausbildung Ziel des Gesetzgebers ist. Das kommt insbesondere in der Begründung zu Art. 1 Nr. 2a des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 14/4731 S. 31: "[...] § 7 Abs. 1a BAföG will dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen."). bb) Der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG bestätigt diesen Befund. Die Vorschrift soll die durch den sogenannten Bologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch
9 Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 1 und 8 sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - juris Rn. 5). Sie stellt klar, dass Bachelor- oder Bakkalaureus- und ein hierauf aufbauender Master-, Magister- oder postgradualer Diplomstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer (beruflichen) Ausbildung ausschöpfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 5 B 5.18, 5 PKH 1.18 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19). Durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG auf nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudium aufgenommene grundständige Diplomstudiengänge würde dieser Zweckbestimmung nicht Rechnung getragen werden. cc) Die hier vertretene Auffassung steht - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - (juris). Diese Entscheidung verhält sich ausschließlich zu der ihr zugrunde liegenden Fallkonstellation eines vollständig in den Staatsexamensstudiengang integrierten Bachelorstudiengangs. Ihr kann daher kein Präjudiz in Bezug auf die Planwidrigkeit für andere Fallkonstellationen und so auch für den hier streitgegenständlichen Quereinstieg in ein grundständiges Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades entnommen werden. b) Die gesetzgeberische Entscheidung, den Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs nicht als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1a BAföG zu fördern, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 <121> und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <254>, jeweils m.w.N.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
10 dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68 f.> und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.). Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten orientierten Ungleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungsmerkmals zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 <181> m.w.N.). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist die Ungleichbehandlung der Gruppe der Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades in der hier in Rede stehenden Weise in ein grundständiges Diplomstudium quereinsteigen, in einer dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab genügenden Weise gerechtfertigt. aa) Eine Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse besteht, weil die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen führt. Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades als sogenannte Quereinsteiger zu einem höheren Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, sind von einer Förderung im Rahmen des Grundanspruchs auf Erstausbildung ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu ist die Ausbildung von Auszubildenden, die entweder an den Erwerb des Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen oder von Anfang an einen grundständigen Diplomstudiengang aufnehmen und ihn bis zum berufsqualifizierenden Diplomgrad fortführen, als (berufliche) Erstausbildung entweder nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG oder nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig. bb) Der Förderungsausschluss findet gegenüber Auszubildenden, die an den Erwerb des Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen, seinen rechtfertigenden Grund in dem oben dargelegten Absicherungszweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. Kennzeichnend für diese Auszubildenden ist, dass sie den mit dem Bachelorstudium eingeschlagenen Studienweg nach dem Bologna-Modell fortsetzen, der nach dem Plan des Gesetzgebers förderungsrechtlich abgesichert werden soll. Bei Auszubildenden, die nach dem Erwerb des Bachelorgrades Abstand von ihrer ursprünglichen Entscheidung für eine Studiengangfolge nach dem Bologna-Modell nehmen, verwirklicht sich dieser Absicherungszweck nicht. Daneben ist für die Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung der Umstand von Bedeutung, dass die betroffenen Auszubildenden Einfluss auf das Unterscheidungskriterium nehmen können. Denn sie können im Regelfall - und so auch hier - eigenständig und frei darüber entscheiden, ob sie an den Bachelorabschluss ein Masterstudium in derselben Fachrichtung anschließen und sich damit die Möglichkeit offenhalten, auch dieses Studium als Erstausbildung gefördert zu bekommen. cc) Für die förderungsrechtliche Schlechterstellung gegenüber Auszubildenden, die von Anfang an einen grundständigen Diplomstudiengang aufnehmen und ihn bis zum berufsqualifizierenden Diplomgrad fortsetzen, stellt der Förderungszweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ein hinreichendes Unterscheidungskriterium dar. Der Gesetzgeber wollte - wie insbesondere auch der Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG zu entnehmen ist - grundsätzlich nur denjenigen ein grundständiges Diplomstudium als Erstausbildung durch einen hälftigen Zuschuss und im Übrigen durch ein zinsfreies Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG) fördern, die ein solches Studium mit
11 Beginn des ersten Fachsemesters aufnehmen und es bis zum Diplom weiterführen. Diese Zielsetzung wird bei Auszubildenden, die nach dem Erwerb des Bachelorgrades in der hier in Rede stehenden Weise quer in einen grundständigen Diplomstudiengang einsteigen, verfehlt. Auch im Kontext des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist die Entscheidungsfreiheit der Auszubildenden, aufgrund derer sie von Anfang an als Ausbildungsweg ein grundständiges Diplomstudium hätten wählen können, maßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, sie an ihrer einmal getroffenen Entscheidung für den Studienweg nach dem Bologna-Modell festzuhalten. Für die Verhältnismäßigkeit in beiden Fallgruppen streitet dabei auch, dass den betroffenen Auszubildenden - wie nachfolgend unter Ziffer 2. dargelegt wird - im Ergebnis nicht jedwede staatliche Unterstützung vorenthalten wird.“ Ausgehend von diesen, zur Überzeugung des Senats zutreffenden Überlegungen scheidet ein Förderungsanspruch der Klägerin in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG hier aus. Die Klägerin hat einen von Anfang an förderungsfähigen und berufsqualifizierenden Diplomstudiengang erfolgreich absolviert. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation grundlegend von der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urt. v. 29. Oktober 2014 - 3 K 201/14.F -, juris Rn. 23 f.). Dort bestand im Hinblick auf eine analoge Anwendung der Vorschrift lediglich die Besonderheit, dass der dem Masterstudium vorhergehende Bachelorabschluss an einer Berufsakademie erworben worden war, die Ausbildung ansonsten aber im Einklang mit dem Bologna-Prozess stand. Das Masterstudium der Klägerin ist auch nicht förderungsfähig, weil es sich bei ihrem Diplomstudiengang um eine nicht „typenreine“ Umsetzung des Bologna-Prozesses in einer Übergangsphase handeln würde. Zwar verleiht der Freistaat Sachsen nach § 14 Abs. 1 SächsBAG nach bestandener Prüfung die Abschlussbezeichnung „Bachelor“, sofern der zugrunde liegende Studiengang akkreditiert ist (§ 14 Abs. 2 SächsBAG). Nur bei Studiengängen, die noch nicht akkreditiert sind, verleiht er ein Diplom (§ 14 Abs. 3 SächsBAG). Hier ist es allerdings so, dass der Studiengang der Klägerin an der Berufsakademie bis heute als Diplomstudiengang ausgestaltet ist, was der Annahme eines lediglich noch nicht abgeschlossenen Akkreditierungsverfahrens - bei bereits materieller Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen - entgegensteht (vgl. Prüfungsordnung für den Studiengang „Bauingenieurwesen“ der Berufsakademie S......, Staatliche Studienakademie G....... in der bis dato gültigen Fassung vom 12. August 2019). Deshalb führt auch der Umstand nicht weiter, dass die Klägerin nach 23 24
12 ihrer Darstellung lediglich 180 ECTS als Voraussetzung für ihren Diplomabschluss habe vorweisen müssen. 3. Andere Anspruchsgrundlagen, die zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Masterstudium der Klägerin führen, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAföG liegen nicht vor. Ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ist grundsätzlich hinsichtlich aller in Betracht kommender Förderungstatbestände und damit auch im Hinblick auf eine Förderung als sogenannte Zweitausbildung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens (§ 18c Abs. 1 i.V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) zu prüfen (BVerwG, Urt. 29. November 2018 a. a. O. Rn. 24). a) Das Masterstudium der Klägerin ist nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu fördern. Nach dieser Vorschrift wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, können danach lediglich ergänzende, also insbesondere Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, nicht aber in sich selbstständige Ausbildungen gefördert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 20 m. w. N.). Bei dem Masterstudiengang der Klägerin handelt es sich nicht um einen ergänzenden Studiengang. Nach den vorstehenden Ausführungen ergänzt das Masterstudium einen vorhergehenden Bachelorstudiengang. Demgegenüber steht ein Diplomabschluss regelmäßig einem Masterabschluss gleich. b) Ein Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. 25 26 27 28 29 30
13 Danach wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Hier fehlt es jedenfalls an der geforderten Zugangseröffnung. Der Diplomabschluss der Klägerin stellt keine Zugangseröffnung für ihr Masterstudium dar. c) Das Masterstudium der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderungsfähig. Nach dieser Bestimmung wird im Übrigen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG stellt eine Härtefallregelung dar. Sie hat nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt oder erweitert. Bei der Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, ist ein strenger Auslegungsmaßstab anzulegen. Als besondere Umstände des Einzelfalls sind solche Umstände anzusehen, die nur den betreffenden Auszubildenden und nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51, und v. 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22). Die Vorschrift ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben den empirischen („klassischen“) Einzelfällen vor allem zwei Fallgruppen vorbehalten: Sie erfasst zum einen die Fälle, in denen für das angestrebte Ausbildungsziel eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht. Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13. April 1978, BVerwGE 55, 325 [336], v. 12. Februar 1981, BVerwGE 61, 342 [350] und v. 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51). 31 32 33 34 35
14 Beide Voraussetzungen sind hier angesichts des - berufsqualifizierenden - Diplomabschlusses „Bauingenieurwesen“ im Hinblick auf den angestrebten Masterabschluss „Bauingenieurwesen“ offensichtlich nicht der Fall. Eine weitere Ausnahme ist auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht geboten. Hiernach liegen die besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne dieser Vorschrift für die Dauer der Regelstudienzeit eines Diplomstudiengangs auch vor, wenn Auszubildende nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Bachelorgrades ihre Hochschulausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer im Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in derselben Fachrichtung fortsetzen (Urt. v. 29. November 2018, a. a. O.). Der Senat hält diese Rechtsprechung im Fall eines berufsqualifizierenden Diplomabschlusses im Verhältnis zu einem nachfolgenden Masterstudium für nicht einschlägig, insbesondere da beide Abschlüsse grundsätzlich gleichwertig sind. Im Übrigen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die bisherigen Studienleistungen im Rahmen des Masterstudiums der Klägerin vollständig anerkannt worden wären. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 36 37 38 37
15 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
16 gez.: v. Welck Kober Nagel
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 A 424/19 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1970/18 3x (nicht zugeordnet)
- 3 K 201/14 2x (nicht zugeordnet)
- BAföG § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung 46x
- HRG § 1 Anwendungsbereich 1x
- § 14 SächsBAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 SächsBAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 SächsBAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 5 SächsBAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 5 SächsBAG 1x (nicht zugeordnet)
- HRG § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge 3x
- 5 C 10/17 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 7/12 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- HRG § 18 Hochschulgrade 1x
- 5 C 41.79 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 145/10 R 1x
- NVwZ-RR 2012, 278 2x (nicht zugeordnet)
- 5 B 78.06 2x (nicht zugeordnet)
- 5 B 5.18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 PKH 1.18 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 2x
- 1 BvL 84/86 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 78, 104 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 14/07 1x
- BVerfGE 130, 240 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 2035/07 1x
- BVerfGE 129, 49 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 57.15 1x (nicht zugeordnet)
- WoGG § 5 Haushaltsmitglieder 1x
- 5 C 14.16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 15/87 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 97, 169 1x (nicht zugeordnet)
- BAföG § 17 Förderungsarten 2x
- § 14 Abs. 1 SächsBAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 SächsBAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 SächsBAG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 18.07 2x (nicht zugeordnet)
- 5 C 49.84 2x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 55, 325 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 61, 342 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 55a 2x