Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 93/21
Az.: 3 B 93/21 3 L 170/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Abschiebung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 16. März 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2021- 3 L 170/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, vorübergehend von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der nach seinen Angaben am ... 1980 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staats- angehörigkeit. Bislang trat er unter dem Namen F. auf. Er reiste eigenen Angaben zu- folge am 1. April 2008 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief hier zwischen 2008 und 2016 unter seinen verschiedenen Identitäten erfolg- los mehrere Asyl- und Asylfolgeverfahren. Auch sein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen von Abschie- bungsverboten i. S. v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und Änderung der ab- lehnenden Entscheidung blieb ausweislich des Bescheids des Bundesamtes für Migra- tion und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom 26. September 2017, rechtskräftig seit dem 19. Oktober 2017, ohne Erfolg. Schließlich blieb auch ein weiterer am 10. Juni 2010 unter Verwendung der Aliaspersonalie F. gestellter Folgeantrag ohne Erfolg. Er ist seit dem 27. Mai 2010 vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen fehlender Passdoku- mente hielt er sich seither und jedenfalls zuletzt bis zum 21. Oktober 2019 geduldet in 1 2
3 der Bundesrepublik auf. Da er sich bei Asylantragstellung und in der Folge beim Bun- desamt als F. ausgegeben hatte, war eine Identifizierung durch die pakistanischen Be- hörden und damit auch eine Passausstellung nicht möglich gewesen. Dabei war dem Antragsteller - unter seiner anderen Identität - am 26. Oktober 2018 ein Reisepass ausgestellt worden, was erst in Zusammenhang mit seiner beabsichtigen Eheschlie- ßung behördlicherseits bekannt geworden war. Er wurde aufgefordert, diesen bei der Ausländerbehörde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Er zeigte am 27. Februar 2019 gegenüber dem Polizeirevier M. den Verlust seines Reisepasses an. Am 24. März 2020 wurde ein neuer Reisepass ausgestellt. Am... heiratete er die deut- sche Staatsangehörige, Frau B., standesamtlich. Seine Ehefrau steht seit 2001 unter Betreuung. Sie wird seit dem Jahr 2011 von Frau P. gerichtlich und außergerichtlich betreut in Wohnungsangelegenheiten, bei der Vertretung gegenüber Ämtern, Behör- den, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und bei der Gesundheitssor- ge. Mit Schreiben vom 9. November 2020 beantragte der Antragsteller beim Landkreis M. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Bescheid vom 9. März 2021 lehnte der Landkreis M. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus den vorgenannten Gründen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass kein Nachweis vorliege, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne und die vorgetragene Legasthenie nicht mit einem Sachverständigengutachten belegt sei. Zudem liege ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8 a und b AufenthG vor, da er mindestens zwei Jahre seinen Pass und seine wahre Identi- tät zurückgehalten habe. Er sei schließlich ohne das erforderliche Visum unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist und nicht zuletzt stehe die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. Ein Abschiebeversuch am 21. November 2019 scheiterte daran, dass der Antragsteller weder in seiner zugewiesenen Unterkunft noch an der Adresse seiner jetzigen Ehefrau angetroffen werden konnte. Eine Abmeldung war durch ihn nicht erfolgt. Am 9. März 2021 wurde er in Abschiebehaft genommen. 3 4
4 Seinen am 10. März 2021 beim Verwaltungsgericht Dresden gestellten Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Antragsgegners, von auf- enthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 11. März 2021 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Abschiebung sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Eine Aufenthaltser- laubnis sei ihm nicht erteilt worden. Tatsächliche Gründe die seiner Abschiebung ent- gegenstehen könnten habe er weder vorgetragen noch seien diese ersichtlich. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmög- lich sei. Der Umstand, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, stelle kein rechtliches Abschiebehindernis dar und vermittele keinen Anspruch darauf, bis zu einer Entscheidung des Landkreises M. über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet geduldet zu werden. Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des durch Art. 6 GG vermittel- ten Schutzes von Ehe und Familie sei es sowohl dem Antragsteller als auch seiner Ehefrau zumutbar, dass er in sein Heimatland ausreise und sich von dort aus um das für die Einreise erforderliche Visum für die Einreise zu seiner Ehefrau bemühe. Er ha- be insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau auf seine ununterbroche- ne Anwesenheit angewiesen wäre. Dies ergebe sich auch nicht aus dem von ihm vor- gelegten Psychiatrischen Gutachten des Dr. med. S. zu Frau B. vom.... In diesem wer- de bescheinigt, dass die Ehefrau an einer Agoraphobie mit Panikstörung vor dem Hin- tergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängig-selbstunsicheren und ängstlichen Störungsanteilen leide, aber auch, dass diese mit ihrer Betreuerin gut zu- recht komme. Ausweislich des Gutachtens unterhalte die Ehefrau auch Kontakt zu ih- rem Sohn und Enkel sowie mit ihrem Vater, der in ihrer Nähe lebe und für sie die nächste Bezugsperson sei. Ausweislich des Gutachtens sei sie, Stand 2016, seit sieben Jahren nicht mehr in einer stationären oder tagesklinischen psychiatrischen bzw. psy- chotherapeutischen Behandlung gewesen und habe keine ambulante Psychotherapie mehr gemacht. Sie sei stabil und medikamentös eingestellt. Sie sei als vigilant, in allen Qualitäten voll orientiert, kontaktbereit und als gut kontaktfähig beschrieben worden. Suizidalität sei ebenso verneint worden wie gravierende kognitive Einschränkungen. Dass sie über die von ihrer Betreuerin übernommenen Aufgaben hinaus auf Unterstüt- zung Dritter notwendig angewiesen sei, gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Im Üb- 5
5 rigen sei Frau B. bereits vor ihrer Beziehung zum Antragsteller in einem funktionie- renden sozialen Netz integriert gewesen, durch welches sie Unterstützung erfahren ha- be. Warum dieses Netzwerk nunmehr - vorübergehend - nicht wieder greifen solle und/oder Frau B. nach ihren persönlichen Verhältnissen hierauf nicht verwiesen wer- den könne, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Zu beachten sei insbeson- dere, dass der Antragsteller trotz der in der Vergangenheit geführten Eilverfahren erstmals in diesem Verfahren geltend macht habe, dass Frau B., mit der er seit 2018 verlobt gewesen sei, nach seinen Angaben mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung lebe, sie bereits im August 2019 kirchlich geheiratet habe und, dass sie auf ihn und seine Anwesenheit angewiesen sein soll. Auch gegenüber dem Landkreis M. habe er sich bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis hierzu in keiner Weise verhalten. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Antragsteller eine solche Abhängigkeit der Frau B. von ihm bislang selbst nicht gesehen habe. Darüber hinaus habe er auch nicht ansatzweise substantiiert, in welchen Belangen des täglichen Lebens er seiner Ehefrau konkret welche Hilfe leiste, auf welche diese ununterbrochen angewiesen sei, die nur er ihr leisten könne und die ihr nicht vorübergehend auch von dritter Seite gewährt werden könnte. Auch das „Ärztliche Attest“ des Dr. med. M. vom ... 2021 rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn dieses enthalte keine für das Gericht verwertbaren in- haltlichen Aussagen zur Sache. Zudem bescheinige das Gutachten des Dr. med. S. am... Frau B. eine umfassende Einsichtsfähigkeit, die Fähigkeit, Kontakte aufzuneh- men und zu unterhalten sowie die Möglichkeit, sich mit ihr adäquat zu verständigen. Daher sei nach dieser Einschätzung zu erwarten, dass Frau B. das Vorübergehende der bevorstehenden Trennung erkennen, sich darauf einstellen und die Hilfe ihres sonsti- gen vertrauten Umfeldes in Anspruch nehmen könne. Über den pauschalen Hinweis darauf, dass sich die Ehe mit dem Antragsteller positiv auf die psychische Gesundheit seiner Patientin ausgewirkt habe, habe Herr Dr. med. M. nicht ansatzweise begründet, warum die Abschiebung des Antragstellers jetzt, wie er schreibt, „eine persönliche Ka- tastrophe darstellt“, und was hierunter überhaupt konkret zu verstehen sei. Dem Antragsteller sei die Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens für die Einreise zu seiner deutschen Ehefrau auch nicht wegen der durch die Corona- Pandemie bedingten Einschränkungen der Tätigkeit der Deutschen Botschaft in Isla- mabad unzumutbar. Aus deren Website ergebe sich vielmehr, dass Visa online bean- tragt werden können. Es sei daher nicht erkennbar, dass diese Visa gegenwärtig nicht 6
6 erteilt würden oder es zu nicht hinnehmbaren Wartezeiten komme. Soweit der Antrag- steller geltend mache, er sei wegen der Corona-Pandemie und ihrer Folgen nicht in der Lage, in Pakistan vorübergehend für sich und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ma- che er ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis geltend, über das im Rahmen seiner Asyl(folge)verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Unabhängig davon habe er seinen entsprechenden Vortrag nicht substantiiert. Es sei davon auszugehen, dass er vorübergehend Hilfe von Verwandten in Anspruch nehmen könne. Schließlich begründe auch der Umstand, dass er beim Landkreis M. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt habe, keinen Anordnungsgrund. Er habe das Vorliegen der allge- meinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nicht glaub- haft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da er mangels des Vorliegens von Dul- dungsgründen auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung führt er zusam- mengefasst aus, dass sein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung aus der Siche- rung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich seines laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folge. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da zu seinem Gunsten die Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV greife. Seine Abschiebung sei zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 60a AufenthG ausgesetzt gewesen und er erfülle die Er- teilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Er sei im Verwaltungsverfahren nicht angehört worden, so dass allein schon zur Ermöglichung der Nachholung der Anhörung im Verwaltungsverfahren sei- ne Abschiebung auszusetzen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Prognoseentscheidung des Landkreises M., welches im Verfahren mitgeteilt habe, sei- nen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich ablehnen zu wol- len, im Fall seiner Anhörung anders ausgefallen wäre. Jedenfalls sei ihm die Nachho- lung des Visumsverfahrens nicht zumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dies folge aus der Reichweite des verfassungs- und europarechtlichen Schutzes der 7 8
7 Ehegemeinschaft gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Dass seine Ehefrau bereits vor der Beziehung mit ihm über ein soziales Netzwerk verfügt habe, führe entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon grundsätzlich dazu, dass hierdurch die Trennung des Ehepaars mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar sei. Der Ehefrau sei es durch das gemeinsame Leben mit dem Antragsteller viel eher möglich, die vorher als zu herausfordernd wahrgenommenen Situationen, wie das Ver- lassen der Wohnung, den Aufenthalt in Menschenmengen und die Wahrnehmung so- zialer Kontakte in der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Es sei insofern durch die Bei- standsgemeinschaft zu einer Veränderung der psychischen Situation der Ehefrau ge- kommen, die im Gutachten aus dem Jahr... noch für unwahrscheinlich gehalten wor- den sei. Der Antragsteller sei als Ehemann natürlicherweise zur wichtigsten sozialen Kontaktperson aufgestiegen, was gerade bei dem diagnostizierten psychischen Krank- heitsbild ein entscheidendes Kriterium für die psychische Stabilität der Ehefrau dar- stelle. Der Verlust des Ehemannes stelle daher eine akute Bedrohung für die psychi- sche Stabilität der Ehefrau dar und berge die Gefahr eines Rückfalls in frühere Krank- heitszustände. Es sei auch unklar, wie lange die Trennung der Ehegatten im Fall der Nachholung des Visumsverfahrens andauern würde. In einem derzeit parallel laufen- den Mandat des Bevollmächtigten des Antragstellers habe die Bearbeitungsdauer na- hezu 19 Monate betragen. Weder auf der Internetpräsenz der Botschaft noch auf der des Auswärtigen Amtes sei zu erfahren, ob es sich bei einer solchen Bearbeitungsdau- er um die derzeit übliche Dauer handle. Auf der Webpräsenz der Deutschen Botschaft in Islamabad findet sich lediglich der Hinweis, dass die Bearbeitungsdauer von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung „mindestens 12 Monate“ betrage. Eine Trennung der Ehegatten für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr sei unverhältnis- mäßig. In einem anderen Fall habe der Senat eine Unzumutbarkeit schon bei Über- schreiten einer Trennungsdauer von sechs Monaten angenommen. Schließlich ergebe sich die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens auch aus einer beste- henden Gefahr für Leib und Leben in Pakistan. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass der Antragsteller „wie regelmäßig“ die Hilfe von Verwandten in Pakis- tan in Anspruch nehmen könne, bleibe unklar, welche Regel das Verwaltungsgericht hierbei als Bezugspunkt annehme. Zudem erfolge keine Auseinandersetzung mit sei- nem Vortrag, dass er seit 13 Jahren außerhalb von Pakistan lebe und eine Reintegrati- on in die dortigen Verhältnisse nicht nur unwesentlich erschwert sei. Hinzu komme, dass auch Pakistan durch die Auswirkungen der weltweiten Pandemie stark betroffen
8 sei. Dies habe zu einer deutlich angestiegenen Konkurrenzlage auf den Arbeitsmarkt geführt und zu 12 bis 18 Millionen zusätzlichen Arbeitslosen. Zudem seien die in Pa- kistan lebenden Menschen von diesen Auswirkungen betroffen, was deren Möglich- keiten zur Unterstützung von Rückkehrern einschränke. Auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller gläubiger Christ sei, könne nicht ohne weiteres davon ausge- gangen werden, dass er in Pakistan keiner Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sein werde. Als Christ sei er im alltäglichen Leben, bei der Wohnungssuche und auf dem Arbeitsmarkt Diskriminierungen ausgesetzt und müsse somit befürchten, sich gegen Mitbewerber nicht durchsetzen zu können. Auch angesichts der weiter stattfindenden Verfahren wegen Blasphemie-Vorwürfen sowohl gegen Schiiten als auch gegen Chris- ten wäre das Verwaltungsgericht jedenfalls zur Prüfung angehalten gewesen, ob hie- raus eine Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers erwachse. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summari- schen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Be- schl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vor- läufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weni- ger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechts- schutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden kön- nen, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Zwar besteht vorliegend aufgrund der zur Vorbereitung einer Abschiebung bereits vollzogenen Abschiebungshaft eine besondere Eilbedürftigkeit und mithin ein Anord- nungsgrund. Einen Anordnungsanspruch in Form der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermochte der Antragsteller hingegen ebenso we- 9 10
9 nig glaubhaft zu machen wie er einen Anspruch darauf, bis zur Entscheidung über sei- nen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu verbleiben, begründen konnte. 1. Zunächst hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, die ihn dazu be- rechtigen, ausnahmsweise die rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug im Inland abwarten zu dür- fen. 1.1 Grundsätzlich scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Der Gesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass er nur in den Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufent- haltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels be- antragt, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zugesteht (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antragsteller noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels war und schon aus diesem Grund die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Auf- enthG nicht zu seinen Gunsten eingreifen kann. Eine Ausnahme kommt zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch auch in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Be- günstigten zugutekommt (OVG NRW, a. a. O. Rn. 9). Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 Auf- enthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter Umstän- den auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O und Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O.). 11 12
10 1.2 Der Antragsteller kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf einen der vorgenannten Ausnahmetatbestände berufen. (1) Die Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV greift nicht, da der An- tragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. Gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bun- desgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Dabei ist unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV grund- sätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen er- füllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Auch wenn das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszuübende Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert wäre, liegt ein solcher Rechtsanspruch nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober 2008 - 3 A 94/08 -, juris Rn. 31, und Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 12). Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, da er die allgemeine Erteilungsvo- raussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Einreise mit einem Visum nicht er- füllt und nach §5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von diesem Erfordernis lediglich abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Vi- sumverfahren nachzuholen, mithin also Ermessen auszuüben ist. Dass der Antragstel- ler im Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz einer Duldung war, worauf er in seinem Beschwerdevortrag zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV verweist, ist vor diesem Hintergrund mithin ohne Belang. (2) Soweit das Verwaltungsgericht ein Aufenthaltsrecht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verneint hat, enthält die Beschwerdebegründungsschrift keine Ausführungen, so dass nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO davon auszugehen ist, dass ein entsprechen- der Aufenthaltstitel nicht besteht. 13 14 15 16
11 (3) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es schon nicht darauf an, ob es be- sondere Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller unzumutbar machen, das Visum- verfahren nachzuholen, und, dass das entsprechend auszuübende Ermessen auf Null reduziert ist, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Denn insoweit übersieht der An- tragsteller, dass der Erteilung seines begehrten Aufenthaltstitels - anders als dies in der von ihm angesprochenen Entscheidung des Senats vom 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 - der Fall war - auch noch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Da ihm weder ein Aufenthaltstitel nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetztes zu erteilen ist noch ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht, tritt die Titelerteilungssperre auch nicht zurück. Denn auch hier versteht das Aufenthaltsgesetz unter einem An- spruch wie bei § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nur einen strikten Rechtsanspruch, so dass eine etwaige Ermessensreduktion auf Null nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG hinsichtlich der Frage, ob von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem er- forderlichen Visum abgesehen werden kann, gerade nicht ausreichend ist, um die Tite- lerteilungssperre zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2008 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris). 1.3 Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass seine Abschiebung deswegen nicht erfolgen dürfe, weil ihm in seinem beim Landkreis M. geführten Verwaltungsverfah- ren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, legt er schon nicht dar, inwieweit ihm dieser potentielle Gehörsverstoß einen Anspruch auf den begehrten Aufenthaltsti- tel vermitteln können soll. Offensichtlich wird es ihm auch durch eine weitere Sach- aufklärung im Rahmen einer Anhörung entsprechend den obigen Ausführungen nicht gelingen, einen Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel zu begründen und eine etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitel begründet - wie ausgeführt - keinen Anspruch auf Durchführung des entsprechenden Verfahrens aus dem Inland heraus. 2. Auch einen Anordnungsanspruch in Form der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszuset- zen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine 17 18 19 20
12 Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Während der Antragsteller im Rahmen seines Be- schwerdevortrags keine Umstände vorträgt, die ein tatsächliches Abschiebehindernis begründen könnten, greifen die für eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorgetragenen Umstände nicht durch. Eine Abschiebung ist nicht aufgrund eines gebo- tenen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtlich un- möglich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass allein der Bestand einer Ehe regelmäßig nicht ausreicht, um eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 8. De- zember 2005, DVBl. 2006, 24; Beschl. v. 1. März 2004, NVwZ 2004, 852) gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die Vorschrift ver- pflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde jedoch, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Ge- wicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Be- schl. v. 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 14). Die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen, drängt aufenthaltsrechtliche Belange aber nicht grundsätzlich zurück. Eine zeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchführung eines ord- nungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer, der illegal eingereist ist, grund- sätzlich zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008, InfAuslR 2008, 347 und Beschl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, ju- ris Rn. 27; Sächs OVG, Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 15 und Be- schl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2014 a. a. O. Rn. 12) oder wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 21 22
13 2.1 Die dargelegten Folgen für die Ehefrau des Antragstellers durch eine zeitweise Trennung sind, soweit sie überhaupt glaubhaft gemacht wurden, nicht von solchem Gewicht, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen könnten (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 13 zu einer psychisch erkrankten Ehefrau; Beschl. v. 6. Juni 2017 - 3 B 31/17 -, juris Rn. 16 zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes der Ehefrau und erforderlicher Kinder- betreuung). Dabei kommt es für die aufenthaltsrechtliche Erheblichkeit der ehelichen Beistands- gemeinschaft nicht darauf an, ob die von dem ausländischen Ehegatten tatsächlich er- brachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann (BVerfG, Be- schl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 16), worauf der Beschwerdeführer zutreffend hin- gewiesen hat. Dies folgt daraus, dass § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB als eine die Ehe prä- gende Regelung die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG mitbestimmt (BVerfG a. a. O. Rn. 20 m. w. N.) § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hält die Ehegatten an, füreinander Verantwortung zu tragen. Diese Pflicht beinhaltet wechselseitigen Bei- stand in Zeiten der Bedrängnis und insbesondere in Zeiten besonderer körperlicher und seelischer Belastungen. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ehegatten im Rahmen dieser Beistandspflicht grundsätzlich einander auch Kran- kenpflege schulden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10. Februar 1998 - 1 UF 207/97 -, juris Rn. 32). Der Antragsteller vermochte jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass seine Ehefrau aufgrund einer Erkrankung mehr als im Regelfall auf den persönlichen Beistand durch ihn angewiesen ist. Soweit der Antragsteller zur Begründung dieser Voraussetzungen vorgetragen hat, dass sich die Symptomatik seiner Ehefrau durch ihr Zusammenleben insofern verbes- sert habe, als sich der erlebte Leidensdruck in den letzten Jahren deutlich gemindert habe, und es dieser viel eher möglich sei, die vorher als zu herausfordernd wahrge- nommenen Situationen wie das Verlassen der Wohnung, den Aufenthalt in Men- schenmengen und die Pflege sozialer Kontakte in der Öffentlichkeit wahrzunehmen, bleibt er einer entsprechenden Glaubhaftmachung seiner Behauptung schuldig. So legt er weder eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau oder der Betreuerin der Ehe- 23 24 25 26
14 frau zur Glaubhaftmachung dieser Verhaltensänderungen noch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vor, welches eine entsprechende Kausalität nahe legen würde. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der Ehepartner regelmäßig eine wichtige soziale Kontaktperson ist, so erfordert die für eine aufenthaltsrechtliche Relevanz notwendige Angewiesenheit auf den Ehepartner jedoch mehr. Im Übrigen hat das Verwaltungsge- richt auch tragend darauf abgestellt, dass der Umstand, dass der Antragsteller in der Vielzahl der bisher von ihm geführten Verfahren nicht auf die besondere Hilfebedürf- tigkeit seiner Ehefrau hingewiesen hat, gegen die Glaubhaftigkeit dieses Umstands spricht. Dazu verhält sich der Beschwerdevortrag schon nicht näher. Im Übrigen hat auch der Bevollmächtigte des Antragstellers im Rahmen seines an den Landkreis M. gerichteten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zwar Ausführungen dazu gemacht, warum im Fall seines Mandanten von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen sei, aber in diesen mit keinem Wort die Hilfebedürftigkeit der Ehefrau erwähnt. Wenn - wie er nun im Rahmen sei- nes Beschwerdevortrags behauptet - im Fall seiner Abschiebung die psychische Stabi- lität der Ehefrau akut bedroht sei und die Gefahr eines Rückfalls in frühere Krank- heitszustände drohe, was er im Übrigen ebenfalls nicht glaubhaft macht, so hätte es doch mehr als nahe gelegen, auf einen solch besonderen Umstand schon bei Antrag- stellung hinzuweisen, um dem der Ehefrau potentiell drohenden Unheil frühzeitig ent- gegenzuwirken. Eine Erklärung für dieses Vorgehen liefert auch sein Beschwerdevor- trag nicht. Daher ist auch unter Zugrundelegung der im Psychiatrischen Gutachten des Dr. med. S. vom... nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, dass eine zu beachtende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die vom Antragsteller geschilderten Folgen eintreten werden. 2.2 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Ausreisepflicht zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde und, dass die geltend ge- machte Trennungszeit von mindestens zwölf Monaten ernsthaft zu befürchten steht. Welche Trennungszeit angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberi- schen Ziele des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zu beurteilen. Dabei bildet die normale Dauer des Visumverfahrens die maßgebliche Grenze für die hinzunehmende Trennungszeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008 a. a. O.). Allerdings kann nach Überzeugung des Senats im Einzelfall 27 28
15 auch eine absehbar unangemessen lange Dauer eines Visumverfahrens dazu führen, dass eine vor dem Hintergrund der Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr hin- nehmbare Trennung der Ehegatten bewirkt wird. Derartige Umstände vermochte der Antragsteller aber nicht glaubhaft zu machen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er mindestens mit einer zwölf monatigen Trennung zu rechnen habe, folgt der Senat dem nicht. Ausweislich der Internetseite der Deutschen Vertretungen in Pakistan (https://pakistan.diplo.de/pk-de/service/- /2370756) ist es zwar zutreffend, dass die Deutsche Botschaft in Islamabad als Bear- beitungszeit für Visaanträge zum Familiennachzug eine Mindestbearbeitungszeit von zwölf Monaten angibt, aber ausweislich der dortigen Angaben beträgt die Bearbei- tungszeit im Deutschen Generalkonsulat in Karachi nur sechs bis zwölf Monate. Dass es dem Antragsteller, der ausweislich seiner Angaben am 19. Mai 2020 über Karachi ausgereist sein will, nicht möglich oder zumutbar ist, im Interesse der Verkürzung der Trennung von seiner Ehefrau seinen Visumantrag in Karachi zu stellen, ist weder vor- getragen noch ersichtlich. Eine Bearbeitungszeit von bis zu zwölf Monaten sieht der Senat aber nicht als einen Zeitraum an, der eine unabsehbare oder unverhältnismäßig lange Trennung der Ehegatten bewirkt. Soweit der Antragsteller auf die Bearbeitungs- dauer von neunzehn Monaten in einem Fall verweist, macht er bereits selbst nicht deutlich, ob dies den besonderen Umständen dieses Falls geschuldet war oder ob es sich um die regelmäßige tatsächliche Bearbeitungsdauer handelt. Dabei setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2020 (- 3 B 186/20 -, juris), der ganz besondere Umstände zugrunde lagen. Denn im dortigen Fall war gerade nicht nur mit einer Trennung der Ehegatten für ei- nen Zeitraum des Durchlaufens des Visumverfahrens zu rechnen. Soweit der Antrag- steller im Rahmen seines Beschwerdevortrags darauf abstellt, dass der Senat im vor- genannten Fall entschieden habe, dass von einer Unzumutbarkeit stets nach Ablauf ei- nes halben Jahres auszugehen sei, missinterpretiert er die vorgenannte Entscheidung. Bei dem genannten halben Jahr handelte es sich nämlich um das Doppelte der im an- gesprochenen Fall regelmäßig zu erwartenden Bearbeitungsdauer eines Visumantrags. Hinzu kam in diesem Fall aber auch, dass eine Rückkehr auch nach einem halben Jahr überhaupt nicht absehbar war, sowie das sehr hohe Lebensalter der Eheleute, welche 29 30
16 den Senat zu dieser Einzelfallentscheidung veranlasste. Entsprechende besondere Um- stände sind beim Antragsteller und seiner Ehefrau jedoch nicht ersichtlich. Unabhängig davon verkennt der Senat nicht, dass auch eine bis zu zwölf Monate dau- ernde Trennung für die Eheleute eine belastende Situation darstellt und auch zu einem intensiven Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Eheleben führt. Diesen hält es aber auch unter Berücksichtigung der ebenfalls zu bedenkenden aufenthaltsrechtlichen Aspekte noch für zumutbar (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, juris Rn. 17, welches eine fünfzehn monatige Trennung wegen eines in der Türkei abzuleistenden Wehrdienstes als verhältnismäßig angesehen hat). Aus der Ehe sind bisher keine Kinder hervorgegangen, so dass eine Gefahr der Entfremdung dieser zum Antragsteller nicht besteht. Für die Zumutbarkeit spricht vorliegend auch, dass die Ehe in Kenntnis der seit dem 27. Mai 2010 vollziehbaren Ausreisepflicht geschlos- sen wurde, sowie der Umstand, dass dem Antragsteller auch aufgrund der behördli- chen Aufforderung zur Passvorlage bekannt war, dass diese grundsätzlich auch voll- zogen werden sollte. Dass dieser Kenntnis die vorgetragene Legasthenie des Antrag- stellers entgegensteht, überzeugt den Senat ebenso wenig wie der Vortrag, dass es nur infolge dieser Behinderung zur Verwendung der verschiedenen Aliasidentitäten kam, mit denen der Antragsteller nicht nur mehrere Asylverfahren betrieb, sondern die schließlich auch dazu führten, dass über einen nicht unerheblichen Zeitraum die Pass- beschaffung und damit auch seine Abschiebung scheiterten. Dem Senat drängt sich unter Würdigung aller Umstände vielmehr den Eindruck auf, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten über Jahre bewusst nicht nachgekom- men ist. Wer sich so verhält und in Ansehung dieses Verhaltens in Kenntnis seiner Ausreisepflicht die Ehe schließt, dem muss es auch bewusst sein, dass viel dafür spre- chen wird, dass die Behörde auf die vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Ausreise drängt und es infolge dessen zu einer zeitweisen Trennung der Ehegatten kommt. Da- für, dass die Ehefrau des Antragstellers von seiner Ausreisepflicht keine Kenntnis hat- te, ist nichts ersichtlich. Es ist auch naheliegend, dass zwischen den Ehegatten - gerade wenn diese das vom Antragsteller behauptete enge Verhältnis haben - solch elementa- ren Fragen besprochen wurden. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Aus- länderbehörden in Wahrnehmung ihres pflichtgemäßen Ermessens ihren Beitrag, etwa durch Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV, leisten werden, 31
17 um die Trennungszeit der Ehegatten und den Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG tatsächlich möglichst gering zu halten. 2.3 Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Nachholung des Vi- sumverfahrens auf zielstaatsbezogene Umstände hinweist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit diese im Rahmen einer Prüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Auf- enthG zu berücksichtigen sind. Soweit dieser Vortrag in der Sache auch auf die Gel- tendmachung eines rechtlichen Abschiebehindernisses zielt, ist er nicht erfolgreich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Umstände im vorlie- genden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus § 42 AsylG und ist Folge der vom Gesetzgeber vorgenommenen Kompetenztrennung zwischen dem Bundesamt und den Ausländerbehörden im Bereich des § 60 AufenthG (Sächs OVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Sach- und Rechtslage (Bergmann, in: ders./Dienelt, a. a. O. § 42 AsylG Rn. 7; Bruns, in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 42 AsylVfG Rn. 6; SächsOVG a. a. O.). Das Bundesamt hatte auch zuletzt mit Bescheid vom 26. September 2017 im Fall des Antragstellers über das Bestehen von Abschiebehindernissen im Sinne der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden, so dass der Anwendungsbereich des § 42 AsylG eröffnet ist. Soweit der Antragsteller auf einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 (- 8 ME 44/13 -, juris) verweist, so ist dieser in Bezug auf § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergangen und trägt nichts zur Frage des Bestehens eines rechtlichen Abschiebehindernisses nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Auf- enthG bei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge- richts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 32 33 34 35
18 gez.: v. Welck Heinlein Nagel
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Referenzen
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- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 2 Nr. 8 a und b AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 6x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 10x
- § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- AufenthV § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke 6x
- § 60a AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 2 BvR 130/10 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2004, 1112 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2003, 1236 1x (nicht zugeordnet)
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