Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 A 729/18.D

Az.: 12 A 729/18.D 10 K 1565/15.D SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache des Freistaats Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig - Kläger - - Berufungsbeklagter - gegen - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Disziplinarklage hier: Berufung

2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel sowie die Beamtenbeisitzer Georgi und Polster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2018 - 10 K 1565/15.D - geändert. Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel gekürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte, der als Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst (nunmehr: Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2 der Fachrichtung Polizei, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst) des Freistaats Sachsen steht, wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der .............. 1977 in G..... geborene, ledige und kinderlose Beklagte erwarb im Jahr 1996 die Allgemeine Hochschulreife. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes studierte er von Oktober 1997 bis September 1998 an der Technischen Universität D...... Elektrotechnik. Mit Wirkung vom 1. September 2000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter, mit Wirkung vom 1. März 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z. A. und mit Wirkung vom 1. März 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. Ab 1. März 2003 wurde der Beklagte der 3. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) C....... zugewiesen und in der 32. Bereitschaftspolizeihundertschaft (BPH) als Einsatzbeamter verwendet. Vom 12. April 2005 bis 10. Mai 2005 und vom 5. Juli 2005 bis 2. August 2005 war er zur 2. BPA L...... abgeordnet. 1 2

3 In der letzten Regelbeurteilung des Jahres 2005 erreichte der Beklagte 3,95 Punkte (entspricht im Wesentlichen den Anforderungen). Unter dem 12. Oktober 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Z...... gegen den Beklagten Anklage wegen Körperverletzung im Amt. Daraufhin verbot der Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Sachsen (BPP) dem Beklagten mit Bescheid vom 3. Januar 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte, leitete mit Verfügung vom 5. Februar 2007 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das er wegen des anhängigen Strafverfahrens aussetzte, und enthob den Beklagten vorläufig des Dienstes. Mit Bescheid vom 9. März 2007 wurden 20 v. H., ab dem 1. Juli 2007 27 v. H. und mit Änderungsbescheid vom 26. November 2007 ab dem 1. Januar 2008 30 v. H. der Dienstbezüge des Beklagten einbehalten. Mit seit dem 17. März 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A.. vom 15. August 2007 - 2 Ds 120 Js 17425/06 - wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt; das Verfahren wegen des weiteren Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Amt wurde nach § 153 StPO eingestellt. Unter dem 9. November 2009 hob der Leiter des BPP die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten auf. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 stellte er das mit Verfügung vom 5. Februar 2007 eingeleitete Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens ein und erteilte dem Beklagten eine schriftliche Missbilligung. Am 16. November 2009 trat der Beklagte seinen Dienst bei der 3. BPA C....... wieder an. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2009 bat er um seine vorläufige Verwendung im Innendienst, weil er sich aufgrund der zurückliegenden Ereignisse außer Stande sehe, sich an einem polizeilichen Einsatz zu beteiligen und Zwangsmaßnahmen gegen Personen anzuwenden. Daraufhin wurde der Beklagte bis auf weiteres als Kraftfahrer verwendet. Anfang Februar 2010 kam es wegen des riskanten Fahrverhaltens des Beklagten während eines Einsatzes, seines „ruppigen Fahrstils“ sowie seines weisungswidrigen Beharrens auf Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h bei einer Kolonnenfahrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beklagten und seinem Gruppenführer. Ausweislich des Vermerks vom 11. Februar 2010 wurde von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen, weil nicht auszuschließen sei, 3 4 5 6 7

4 dass das vorgeworfene Verhalten maßgeblich auf mentalen Problemen des Beklagten bei der Wiedereingliederung in den Dienst beruhe. In einem am 8. Februar 2010 geführten Personalgespräch wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Hauptverantwortung für die Wiederherstellung seiner dienstlichen Verwendbarkeit bei ihm selbst liege; er müsse die mentale Blockade in Einsatzsituationen verarbeiten, sein Fachwissen auffrischen und sein Fachkönnen erneut aufbauen; zudem solle er sich mit Dr. R.... vom Polizeipsychologischen Dienst des BPP in Verbindung setzen. In der Folge wurde der Beklagte bis auf weiteres im Einlasskontrolldienst (Tagdienst) eingesetzt. Am 3. März 2010 fand ein weiteres Personalgespräch zu seiner Wiedereingliederung statt, in dem der Beklagte mitteilte, dass Dr. R.... keine Traumatisierung, sondern lediglich festgestellt habe, dass es zu seiner erfolgreichen Eingliederung positiver Erlebnisse im Arbeitsalltag bedürfe. Im beiderseitigen Einvernehmen wurde vereinbart, den Beklagten ab April 2010 wieder in den regulären Arbeitsprozess der Hundertschaft einzugliedern. In einem weiteren Personalgespräch am 15. April 2010 wurde dem Beklagten die Abordnungsverfügung des BPP vom gleichen Tag ausgehändigt, mit der er vom 19. April 2010 bis 18. Oktober 2010 von der 3. BPA C....... zur 1. BPA D...... zur Verwendung als Einsatzbeamter in der BPH 12 abgeordnet wurde; hiergegen erhob der Beklagte Widerspruch. Sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs war bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht erfolglos. Wegen der Weigerung des Beklagten bei einem Einsatz am 10. September 2010 der Weisung, seine Schlagschutzweste abzulegen, nachzukommen, legte der Abteilungsführer der 1. BPA fest, den Beklagten zunächst nicht mehr in der Einsatzeinheit, sondern in der zentralen Fahrzeugverwaltung der 1. BPA zu verwenden. Da dies keine dauerhafte Tätigkeit sein könne, wurde das BPP um Prüfung der weiteren Verwendung gebeten. Die Abordnung des Beklagten zur 1. BPA D...... wurde mit Verfügungen vom 14. Oktober 2010, 29. Oktober 2010 und 21. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 verlängert. Unter dem 2. Dezember 2010 ordnete der Leiter des BPP gegenüber dem Beklagten an, sich am 14. Dezember 2010 zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Hundertschaftsführer BPH 11 mit, er lehne es infolge der Einschätzung seiner Dienstfähigkeit durch den Leiter des Präsidiums ab, Außendienst zu verrichten und verlange seine sofortige Suspendierung. 8 9

5 Mit Schreiben vom 8. März 2011 eröffnete der Leiter des BPP dem Beklagten, dass er am 20. Februar 2011 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Darin warf er dem Beklagten eine grundsätzliche Verweigerungshaltung vor, indem er am 6. und 15. Dezember 2010 gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt habe, aufgrund der von ihm angeordneten amtsärztlichen Untersuchung keinen Außendienst mehr zu verrichten, sowie am 19. und 31. Dezember 2010 und am 10. Januar 2011 entgegen der dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten nicht den Einsatzanzug für den Außendienst getragen und sich geweigert zu haben, an den Außeneinsätzen teilzunehmen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wurde der Beklagte vom 1. März 2011 bis 28. Februar 2012 von der 3. BPA C....... zur Polizeidirektion O..........- N.............. abgeordnet, wo er im Polizeirevier G...... als Beamter im Streifendienst verwendet wurde. Er lehnte es mehrfach ab, Außendienst zu verrichten und verweigerte die Ausführung entsprechender Weisungen. Aufgrund der polizeiärztlichen Untersuchungen am 14. Dezember 2010, 3. Januar 2011 und 16. März 2011 sowie des von der Polizeiärztin Dr. L... vom Polizeiärztlichen Dienst, Gesundheitseinrichtung C......., eingeholten fachpsychiatrischen Gutachtens vom 17. Februar 2011 wurde im polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 festgestellt, dass der Beklagte an keinen Erkrankungen leide, die die dienstliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Somatische/körperliche Erkrankungen seien in der polizeiärztlichen Untersuchung, psychiatrische Erkrankungen in dem zu dieser Fragestellung veranlassten fachpsychiatrischen Gutachten ausgeschlossen worden. Allerdings bestehe beim Beklagten ein erheblicher psychischer Dyskomfort. Obwohl es sich nicht um eine psychische Erkrankung handele, ergäben sich aktuell dennoch Einschränkungen für den Dienst. Beim Beklagten bestehe ein erhebliches Risiko, im Falle der Notwendigkeit des Einsatzes körperlicher Gewalt unverhältnismäßig zu handeln. Psychodynamisch handele es sich um Stabilisation (des Ich) durch Entwertung. Diese Psychodynamik unterstreiche die Sinnhaftigkeit einer geeigneten Form der Psychotherapie. Sollte der Beklagte kein Entgegenkommen zeigen, scheine es sinnvoll, ihm eine andere Verwendung, etwa im Ermittlungsdienst oder im Verwaltungsdienst anzubieten. Aus polizeiärztlicher Sicht sei der Beklagte derzeit für den Polizeivollzugsdienst nicht befähigt. Falls er sich aktiv bemühe, durch Inanspruchnahme psychotherapeutischer Unterstützung seine Anspannung und den unrealistischen Erwartungsdruck gegenüber alltäglichen Situationen im Polizeivollzugsdienst, die regelmäßig eine angemessene Konfliktlösung auch durch 10 11 12

6 körperliche Gewalt oder deeskalierendes Auftreten erforderten, zu reduzieren, könne die Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst wieder erreicht werden. Es bestünden folgende Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst: keine körperlichen Einsätze gegen Rechtsbrecher und keine Anwendung unmittelbaren Zwangs, kein Führen und Gebrauch der Dienstwaffe, kein Führen von Dienst-Kfz unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten, kein Wechselschichtdienst sowie keine Teilnahme an komplexen Einsatzlagen gegen Menschenmassen und an Einsätzen über mehrere Tage und keine Einsatzzeiten über acht Stunden. Tätigkeiten ohne Risiko für die Notwendigkeit körperlicher Gewalt gegen Rechtsbrecher könnten uneingeschränkt ausgeübt werden. Um die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst wieder zu erlangen, sei eine psychotherapeutische Behandlung geeignet. Wenn er sich der empfohlenen Psychotherapie unterziehe, sei es wahrscheinlich möglich, dass der Beklagte seine Probleme mit der Einschätzung von erforderlichen bzw. der Situation angemessenen polizeilichen Maßnahmen einschließlich körperlicher Gewalt innerhalb der nächsten zwei Jahre lösen könne; vom psychiatrischen Gutachter werde ein Mindestzeitraum von sechs Monaten angegeben. Mit Bescheid vom 17. März 2011 wurde die Abordnung des Beklagten zur Polizeidirektion O..........- N.............. mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Im Personalgespräch am gleichen Tag erklärte der Beklagte, bereits Kontakt zu mehreren Psychotherapeuten aufgenommen zu haben. Es wurde vereinbart, dass er sich einer Therapie zu unterziehen habe. Zu der mündlich in Aussicht gestellten Einstellung des am 20. Februar 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens (keine weitere Verfolgung wegen offensichtlicher Schuldunfähigkeit) kam es in der Folge nicht. In einer E-Mail vom 14. April 2011 an das BPP teilte der Beklagte mit, „die Liste der Therapeuten in L......“ enthalte „gut 60 Einträge“, knapp 20 davon habe er bereits „angefaxt“, wegen der zu langen Wartezeit Absagen erhalten oder das Angebot, in die Warteliste aufgenommen zu werden; einen kurzfristigen Termin habe er noch nicht erhalten können. Mit Bescheid vom 25. März 2011 wurde der Beklagte vom 28. März bis 27. September 2011 von der 3. BPA C....... zur Polizeidirektion L...... abgeordnet und im Referat PVD 1/Aus- und Fortbildung verwendet. Mit Bescheid vom 28. September 2011 wurde die Abordnung bis zum 31. März 2012 und mit Bescheid vom 21. März 2012 bis zum 30. September 2012 verlängert; während dieser Zeit wurde der Beklagte im 13 14 15

7 Ermittlungsdienst des Polizeireviers L......- W... verwendet. Unter dem 27. September 2012 wurde die Abordnung bis zum 28. Februar 2013 verlängert. Im Personalgespräch am 29. September 2011 berichtete der Beklagte, dass er bei der Suche nach einem geeigneten Therapeuten gescheitert sei. Unterstützung beim Polizeiärztlichen oder Polizeipsychologischen Dienst habe er nicht gesucht. Ihm wurde mitgeteilt, dass sich die noch nicht angetretene Therapie gegenwärtig als Dienstpflichtverletzung darstelle. Der Beklage wurde aufgefordert, mit Unterstützung des Polizeiärztlichen oder Polizeipsychologischen Dienstes einen Therapeuten aufzusuchen und die Therapie anzutreten. Im Abordnungsbescheid vom 28. September 2011 wurde dem Beklagten die Auflage erteilt, die Therapie unverzüglich aufzunehmen und das BPP „über die geplanten und realisierten Termine … jeweils bis zum Monatsende, erstmals am 28. Oktober 2011, per E-Mail zu informieren“. Der Beklagte wandte sich daraufhin am 10. Oktober 2011 an die Polizeiärztin Dr. L... von der Gesundheitseinrichtung C......., die ihn an die Polizeiärztin Dr. K........ von der Gesundheitseinrichtung L...... verwies. Mit Schreiben vom 14. November 2011 ordnete der Leiter des BPP die Fortführung der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Beklagten durch Dr. K........ an. Diese teilte unter dem 21. November 2011 mit, der Beklagte habe sich am 25. Oktober und 21. November 2011 vorgestellt. Es bestehe die Indikation zur Psychotherapie, über deren Inhalt, Ziel und Ablauf mit dem Beklagten gesprochen worden sei. Er werde bei der Vermittlung eines geeigneten Therapeuten/Therapeutin unterstützt und sich im Februar 2012 zur Verlaufsbeurteilung vorstellen. Aufforderungen des Referats Recht/Personal des BPP zu Personalgesprächen am 22. und 30. März 2012 kam der Beklagte nicht nach. Mit Bescheid vom 10. April 2012 verfügte der Leiter des BPP erneut die Fortführung der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Beklagten und ordnete diesem gegenüber an, sich am Mittwoch, 2. Mai 2012, 9.00 Uhr beim Polizeiärztlichen Dienst, Gesundheitseinrichtung L......, zur Untersuchung vorzustellen; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. April 2012 ausgehändigt. Im Schreiben vom 2. Mai 2012 teilte der Polizeiärztliche Dienst mit, dass der Beklagte ohne Angabe von Gründen zum Untersuchungstermin am 2. Mai 2012 nicht erschienen sei. In einem Telefongespräch am 4. Mai 2012 erklärte der Beklagte, er habe den Termin wahrgenommen, sei aber gegangen, nachdem er erfahren habe, dass er warten müsse bis das „Wartezimmer abgearbeitet“ sei. Unter dem 6. Juni 2012 16 17 18

8 änderte der Leiter des BPP seinen Bescheid vom 10. April 2012 dahingehend, dass der Beklagte sich am 19. Juni 2012, 8.45 Uhr beim Polizeiärztlichen Dienst, Gesundheitseinrichtung L......, zur Untersuchung vorzustellen habe; im Übrigen bleibe der Bescheid unberührt. Der Beklagte habe am Untersuchungstag solange in der Gesundheitseinrichtung L...... zu verbleiben, bis die Polizeiärztin Dr. K........ die Untersuchung für beendet erkläre. Diese teilte im Schreiben vom 19. Juni 2012 mit, dass der Beklagte ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. Im Bescheid vom 2. November 2012 stellte der Leiter des BPP fest, dass der Beklagte im Ergebnis der Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit polizeidienstunfähig und allgemein dienstunfähig und deshalb beabsichtigt sei, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen; zudem verfügte er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 wandte sich der Leiter des BPP an das Staatsministerium des Innern (SMI) und bat um Einholung der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zur vorzeitigen Versetzung des Beklagten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Unter dem 15. Mai 2013 teilte das SMI mit, nach Prüfung der Unterlagen sei es zu dem Ergebnis gekommen, von einer Zustimmungsbeantragung Abstand zu nehmen, weil ein solcher Antrag derzeit nicht erfolgversprechend wäre. Es werde angeregt, die disziplinare Problematik zu klären und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 leitete der Leiter des BPP das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. In der Verfügung heißt es, das mit Verfügung vom 20. Februar 2011 eingeleitete und dem Beklagten mit Schreiben vom 8. März 2011 eröffnete Disziplinarverfahren werde mit dem hier eingeleiteten Verfahren verbunden. Die endgültige disziplinarrechtliche Würdigung der dort erhobenen Vorwürfe erfolge nach Abschluss der gesamten Ermittlungen. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 1. August 2013 zugestellt. Mit Bescheid vom 20. September 2013 enthob der Leiter des BPP den Beklagten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes und ordnete nach § 38 Abs. 2 SächsDG die Einbehaltung von 30 v. H. seiner monatlichen Dienstbezüge (ab dem 1. Oktober 2013) an. Diese beliefen sich nach Mitteilung des Landesamts für Steuern und Finanzen vom 29. August 2013 auf 2.015,14 € netto monatlich. Im Abschlussbericht des Untersuchungsführers vom 11. August 2014 wird ausgeführt, der genaue Zeitpunkt, an dem der psychische Dyskomfort sich so verschlimmert habe, 19 20 21

9 dass Polizeidienstunfähigkeit eingetreten sei, habe nicht aufgeklärt werden können. Es sei nicht zu erwarten, dass ein fachärztliches oder fachpsychiatrisches Gutachten eine konkrete Eingrenzung ermögliche; weitere Ermittlungsansätze seien nicht erkennbar. Daher sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beklagte im Mai 2012 bereits im Zustand einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit gewesen sei, was das Verhalten gegenüber dem Dienstvorgesetzten und dessen Beauftragten angehe. Zu seinen Gunsten sei daher anzunehmen, dass in den Äußerungen und Verhaltensweisen von Mai bis September 2012 kein vorwerfbares schuldhaftes Tun liege. Mit der am 16. September 2015 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenen Disziplinarklage vom 4. September 2015 hat der Kläger dem Beklagten vorgeworfen, „seine dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt zu haben, indem er es trotz mehrfacher eindringlicher Aufforderungen unterließ, eine ärztlich gebotene psychotherapeutische Behandlung durchzuführen“. Darin liege ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht als Sonderfall der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Das Verwaltungsgericht hat am 28. November 2017 mündlich verhandelt und Medizinaldirektorin Dr. K........ als sachverständige Zeugin vernommen. Im Anschluss hieran wies das Gericht darauf hin, die Disziplinarkammer gehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass es Anzeichen gebe, dass der Beklagte im Jahr 2011 und in den Folgejahren in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen sei. Somit dürfte entgegen der vom Kläger in der Disziplinarklage vertretenen Auffassung von der Schuldfähigkeit des Beklagten auszugehen sein. Die Disziplinarklage betreffe wohl das Unterlassen des Beklagten, im Zeitraum Februar 2010 bis April 2012 eine Therapie durchzuführen und dadurch seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben. Dieser Vorwurf dürfte nur schwer zu führen sein, weil gegenwärtig weder feststehe, ob der Beklagte sich damals hinreichend um einen Therapieplatz bemüht habe, noch, ob eine Therapie Erfolg gehabt hätte. Frühester zeitlicher Anknüpfungspunkt für ein Dienstvergehen insoweit dürfte der 17. März 2011 sein. Ob es möglich gewesen sei, vor April 2012 einen Therapieplatz zu finden und ob sich der Beklagte ausreichend bemüht habe, dürfte auf Aufklärungsschwierigkeiten stoßen. Dagegen dürften die in der Einleitungsverfügung enthaltenen weiteren Vorwürfe Ziffer 2 und 3 nachweisbar sein. Mit Beschluss vom 22 23 24

10 gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, bis zum 31. Januar 2018 eine Nachtragsdisziplinarklage vorzulegen. Mit der am 30. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenen Nachtragsdisziplinarklage vom 23. Januar 2018 hat der Kläger den Beklagten „ergänzend zum Vorwurf aus der Disziplinarklage vom 4. September 2015 (im Folgenden: Vorwurf zu 1.)“ vorgeworfen, „1. wie gehabt, 2. gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen zu haben, indem er am 2. Mai 2012 und am 19. Juni 2012 wirksam angeordnete polizeiärztliche Untersuchungen zur Überprüfung seiner Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit ohne rechtfertigenden Grund nicht wahrnahm, 3. gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG, die Pflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, sowie die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen zu haben, indem er in fünf Fällen zwischen dem 8. Mai 2012 und dem 25. September 2012 Aufforderungen zu dienstlichen Stellungnahmen in seinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten nicht oder in unsachlicher Weise beantwortete“. Die Anordnungen zur polizeiärztlichen Untersuchung seien formell und materiell rechtmäßig. Der Beklagte sei in beiden Fällen seiner Pflicht zur Teilnahme an den Untersuchungen nicht nachgekommen und es sei davon auszugehen, dass er in dieser Zeit seine originären dienstlichen Aufgaben erledigt habe, so dass sich der weitergehende Verdacht eines vollständigen Fernbleibens vom Dienst nicht bestätigt habe und es beim Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen bleibe. Aufgrund des Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2017 gehe der Kläger nunmehr davon aus, dass der psychische Zustand des Beklagten zwar eine dienstliche und kollegiale Zusammenarbeit mit ihm unmöglich gemacht habe, die strengen Voraussetzungen eines Schuldausschließungsgrundes aber nicht erfüllt seien. Die E-Mail vom 8. Mai 2012, die Schreiben vom 11. Juni 2012 und 26. Juli 2012 sowie die beiden Schreiben vom 25. September 2012, für die wegen der Einzelheiten des Wortlauts auf die Nachtragsdisziplinarklageschrift (S. 2 bis 5) verwiesen wird, enthielten allesamt Passagen, in denen sich der Beklagte in einem völlig unangemessenen Tonfall gegenüber Vorgesetzten und anderen weisungsbefugten Personen geäußert habe; dies stelle jeweils einen Verstoß gegen 25 26

11 die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes dar. Die Nachtragsdisziplinarklage wurde dem Beklagten am 2. Februar 2018 zugestellt. Durch Urteil vom 11. April 2018 - 10 K 1565/15.D - hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme stünden keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, der Klageschrift und der Nachtragsdisziplinarklageschrift entgegen. Die Klageschrift lege mit hinreichender Bestimmtheit fest, welcher Zeitraum hinsichtlich des Dauerdelikts des Unterlassens der Absolvierung einer Psychotherapie angeschuldigt werde. Für den Beginn verweise der Kläger auf das Personalgespräch vom Februar 2010 und gehe in seinen Erwägungen zur Maßnahmebemessung davon aus, dass Gegenstand der Anschuldigung die Verübung des Dauerdelikts über einen Zeitraum von rund zwei Jahren sein solle. Zudem habe er in der Klageschrift die Auffassung vertreten, dass ab Mai 2012 in dubio pro reo von einer Schuldunfähigkeit des Beklagten im Hinblick auf sein Verhalten gegenüber seinen Dienstvorgesetzten auszugehen sei. Diese Einschätzung habe der Kläger auch bezüglich der angeschuldigten Nichtabsolvierung einer Psychotherapie zur Grundlage seiner Disziplinarklage gemacht. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht sei sonach der Zeitraum Februar 2010 bis April 2012 angeschuldigt. Zur Überzeugung der Kammer lägen die mit der Disziplinar- und Nachtragsdisziplinarklage angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen vor, soweit dem Beklagten vorgeworfen werde, gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen verstoßen zu haben, indem er am 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 wirksam angeordnete polizeiärztliche Untersuchungen zur Überprüfung seiner Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit nicht wahrgenommen habe, und soweit ihm vorgeworfen werde, seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes, seine Pflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, sowie seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen verletzt zu haben, indem er in fünf Fällen - mit seiner E-Mail vom 8. Mai 2012, seinen Schreiben vom 11. Juni 2012, 26. Juli 2012 und zwei Schreiben vom 25. September 2012 - sich gegenüber Vorgesetzten und anderen weisungsbefugten Personen in einem völlig unangemessenen Ton geäußert und sich in einem Fall - mit seiner E-Mail vom 8. Mai 2012 - geweigert habe, Fragen des zuständigen Hauptsachbearbeiters Personal zu beantworten. Nicht 27 28 29

12 nachgewiesen sei hingegen der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf, seine Gesunderhaltungspflicht und seine Weisungsbefolgungspflicht verletzt zu haben, indem er keine Psychotherapie aufgenommen habe. Nachdem im polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 eine psychotherapeutische Behandlung zur Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung des Beklagten für den Polizeivollzugsdienst als geeignet erachtet worden sei, sei in einem Personalgespräch am Folgetag vereinbart worden, dass der Beklagtem sich einer Therapie zu unterziehen habe. Dieser habe sich in der Folgezeit durch Anfragen bei zahlreichen Psychotherapeuten in L...... erfolglos um einen kurzfristigen Termin bemüht; Ende September 2011 habe er diese Bemühungen als gescheitert betrachtet. Im Personalgespräch am 29. September 2011 habe der Kläger den Beklagten aufgefordert, mit Unterstützung des Polizeiärztlichen und Polizeipsychologischen Dienstes einen Therapeuten aufzusuchen und eine Therapie anzutreten, und in der Abordnungsverfügung vom 28. September 2011 die Auflage erteilt, dem Hauptsachbearbeiter Personal des BPP hierüber zu berichten. Im Oktober und November 2011 habe sich der Beklagte bei der Zeugin Dr. K........ vorgestellt, von der er Adressen erhalten habe, mit denen er sich einen Therapeuten habe suchen wollen. Welche konkreten Anstrengungen er im Anschluss hieran bei der Suche nach einem Therapeuten tatsächlich noch unternommen habe, habe er gegenüber dem Kläger nicht mehr zurückgemeldet. Zu der für Februar 2012 vorgesehen Verlaufsbeurteilung sei es nicht mehr gekommen. Ab Mai 2012 lasse das Verhalten des Beklagten gegenüber dem BPP eine grundsätzliche Verweigerungshaltung in Bezug auf Anordnungen in seinen Personalangelegenheiten erkennen, so dass das Gericht davon überzeugt sei, dass der Beklagte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Bemühungen um Aufnahme einer Psychotherapie mehr unternommen habe. In der Gesamtschau erachte das Gericht es nicht als ausgeschlossen, dass sich der Beklagte tatsächlich zunächst über mehrere Monate bis nicht ausschließbar April 2012 darum bemüht habe, einen Psychotherapeuten zu finden. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weil die angefragten Psychotherapeuten die zeitnahe Übernahme der Therapie abgelehnt hätten. Dass ihm hierbei konkrete Versäumnisse vorzuwerfen wären, lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Nach den Angaben der Zeugin Dr. K........ komme als Ursache ebenso in Betracht, dass eine Behandlung von den angefragten Therapeuten nach deren Eindruck aus der Anmeldung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt worden sei. Dieses Verhalten lasse den Rückschluss auf eine Dienstpflichtverletzung nicht zu. Von einem Beamten werde im Rahmen der Gesunderhaltungspflicht nicht die Einsicht in das Bestehen einer 30

13 behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung verlangt, sondern das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, unabhängig davon, ob er sie selbst für nötig halte oder nicht. Angesichts der ab Mai 2012 nach Außen getretenen generellen Verweigerungshaltung des Beklagten hinsichtlich der Vorgaben seines Dienstvorgesetzten in Personalangelegenheiten sei davon auszugehen, dass sein Schweigen auf erbetene Informationen Ausdruck des Umstands gewesen sei, dass er nun auch die angeordnete Psychotherapie ablehne. Inwieweit dies schon vor diesem Zeitpunkt der Fall gewesen sei, lasse sich nicht sicher feststellen, nachdem der Beklagte sich im Oktober und November 2011 beim Polizeiärztlichen Dienst um Hilfe bei der Suche nach einem Therapeuten bemüht habe. Das Gericht gehe daher zugunsten des Beklagten davon aus, dass er sich im Zeitraum März 2011 bis April 2012 in ausreichendem Maße um eine psychotherapeutische Behandlung bemüht habe. Hinsichtlich der Nichtwahrnahme der polizeiärztlichen Untersuchungen am 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 sowie der bezüglich der E-Mail vom 8. Mai 2012, der Schreiben vom 11. Juni 2012 und 26. Juli 2012 und der beiden Schreiben vom 25. September 2012 erhobenen Disziplinarvorwürfe gehe die Kammer im Wesentlichen von dem Sachverhalt aus, wie er dem Beklagten in der Nachtragdisziplinarklage zur Last gelegt werde. Indes erweise sich der erhobene Vorwurf nur soweit als begründet, als dem Beklagten zur Last gelegt werde, gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen verstoßen zu haben, indem er am 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 wirksam angeordnete polizeiärztliche Untersuchungen zur Überprüfung seiner Polizeidienst- und allgemeinen Dienstfähigkeit nicht wahrgenommen habe, und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes, seine Pflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, sowie seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen verletzt habe, indem er in den in der Nachtragsdisziplinarklage genannten Schreiben sich gegenüber Vorgesetzten und anderen weisungsbefugten Personen in einem völlig unangemessenen Ton geäußert und sich geweigert habe, Fragen des zuständigen Hauptsachbearbeiters Personal zu beantworten. Eine Verletzung der Gesunderhaltungspflicht und der Pflicht zur Befolgung der entsprechenden Weisung liege hingegen nicht vor. Aus der Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf nach § 34 Satz 1 BeamtStG folge, dass ein Beamter zur Erfüllung seiner Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen habe und es ihm obliege, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten oder im Falle ihrer Einschränkung durch geeignete und zumutbare 31 32

14 Maßnahmen unverzüglich wiederherzustellen. Ein Beamter sei aber nicht verpflichtet, sich zur Gesunderhaltung „auf Verdacht“ Behandlungen zu unterziehen, deren medizinische Erforderlichkeit und Geeignetheit ärztlich ungeklärt seien und sich nach Lage der Dinge auch nicht von selbst verstehe. Nach diesen Maßstäben sei der Beklagte nicht vor dem polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 dienstlich verpflichtet gewesen, zur Gesunderhaltung eine Psychotherapie aufzunehmen; dies habe sich auch nicht von selbst verstanden. Hieraus folge, dass es keine Pflichtverletzung begründe, dass sich der Beklagte nachweislich von Februar 2010 bis Januar 2011 nicht um eine Psychotherapie bemüht habe. Was den weiter angeschuldigten Zeitraum März 2011 bis April 2012 betreffe, habe das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass ihm die Erfüllung der Pflicht zur Aufnahme einer Therapie nicht möglich gewesen sei, weil er keinen behandlungsbereiten Therapeuten gefunden habe. Gleiches gelte für die Verpflichtung aus § 35 Satz 2 BeamtStG hinsichtlich der am 17. März 2011 erteilten Weisung, eine Psychotherapie aufzunehmen. Der Beklagte habe jedoch vorsätzlich gegen seine Verpflichtung nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen, indem er die mit den Verfügungen vom 10. April 2012 und 6. Juni 2012 für den 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen nicht wahrgenommen habe. Ein Beamter müsse einer Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit Folge leisten, wenn diese materiell und formell rechtmäßig sei. Dies sei bei der Untersuchungsanordnung vom 10. April 2012 und bei der diese inkorporierenden Anordnung vom 6. Juni 2012 der Fall. Der Beklagte habe die Untersuchungsanordnungen vorsätzlich nicht ausgeführt und damit einen vorsätzlichen Weisungsverstoß begangen. Durch seine E-Mail vom 8. Mai 2012, seine Schreiben vom 11. Juni 2012 und 26. Juli 2012 sowie seine beiden Schreiben vom 25. September 2012 habe der Beklagte vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes, gegen die Pflicht seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, sowie gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen verstoßen. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten beinhalte die Pflicht zur Kollegialität, gegen die der Beklagte mit den genannten Schreiben und der E-Mail vorsätzlich verstoßen habe, indem er in rüdem Ton den Anspruch erhoben habe, seinem Vorgesetzten die Bedingungen der Kommunikation diktieren zu können, mehrmals zum Ausdruck gebracht habe, sich über dienstliche Anweisungen und Anfragen seiner 33 34

15 Vorgesetzten zu Kernfragen seiner dienstlichen Verwendung lustig zu machen, diese Fragen und die personalverwaltende Tätigkeit seiner Vorgesetzten als „verlogen, hinterfotzig“ und „albern“, seine Vorgesetzten als „Mobbingcrew“ bezeichnet, der „Niedertracht“, des „Fehlens des nötigen Sachverstandes“, des „Pfeifens auf die Menschenwürde“, eines „typisch feigen und verlogenen Vorgehens“ bezichtigt und schließlich anstelle einer Grußformel seine „Abscheu und tiefste Verachtung“ erklärt habe. Durch die Nichtbeantwortung der dienstlich veranlassten Fragen nach den Gründen der Nichtwahrnahme des Untersuchungstermins am 2. Mai 2012 habe der Beklagte auch vorsätzlich gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen verstoßen, denn die Unterstützungspflicht schließe die Pflicht zur Unterrichtung über entscheidungserhebliche Sachverhalte ein; insoweit liege auch eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen vor. Durch die dargestellten vorsätzlichen Verletzungen von Dienstpflichten habe der Beklagte ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil er rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit lägen nicht vor. Ausgehend davon sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erforderlich, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Da sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetze, bestimme sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung, der Verletzung der Weisung zur polizeiärztlichen Untersuchung. Für Verstöße gegen Untersuchungsanordnungen mit dem Ziel der Aufklärung der Polizei-/Dienstfähigkeit sei aufgrund der Variationsbreite der in Frage kommenden Verstöße eine generelle deliktsgruppenbezogene Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (Regeleinstufung) nicht möglich, weshalb der gesamte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen in den Blick zu nehmen sei. Vorliegend komme der Weigerung des Beklagten, sich den dienstlich angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, ein schwerwiegendes disziplinarisches Gewicht zu. Die Untersuchungen hätten der Klärung der Frage gedient, ob der Beklagte dauernd polizeidienstunfähig war. Mit seiner schuldhaften Weigerung, sich diesen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, habe der Beklagte eine Klärung dieser für sein Dienstverhältnis grundlegenden Frage nunmehr über Jahre objektiv verhindert, weil abschließende Feststellungen zu seinem jeweils aktuellen Gesundheitszustand nicht ohne eine erneute sachkundige ärztliche Beurteilung hätten getroffen werden können. Dies sei dem Beklagten auch bewusst gewesen. Die Weigerungen seien zudem Ausdruck seiner Anfang 2012 vollzogenen generellen 35

16 Abwendung von seinem Dienstherrn gewesen, die sich in seiner Weigerung, an Personalgesprächen teilzunehmen, und in der vom Beklagten allgemein geäußerten Haltung, Weisungen in seinen Personalangelegenheiten nicht mehr Folge leisten zu wollen, dokumentiert hätte. Teil der Abwendung von seinem Dienstherrn seien auch die wohlüberlegt respektlos formulierten, zum Teil ihrem Inhalt nach sogar ausfallenden und beleidigenden Äußerungen gegenüber den Mitarbeitern der Personalverwaltung des Präsidiums der Bereitschaftspolizei und dessen Leiter gewesen, die eine kollegiale, an der Sache orientierte Zusammenarbeit massiv beeinträchtigt hätten. Eine Provokation des Beklagten durch die betreffenden Mitarbeiter habe nicht vorgelegen. In den unterschiedlichen Auffassungen dazu, ob eine erneute Verwendung des Beklagten bei der 3. BPA zielführend sei, inwieweit dem Beklagten vor Personalgesprächen die geplanten Themen mitzuteilen seien, sowie wo polizeiärztliche Untersuchungen stattzufinden hätten, sei eine Provokation nicht zu sehen. Der Beklagte sei hinsichtlich aller Pflichtverletzungen auf die nicht hinnehmbaren Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden und habe gleichwohl hieran festgehalten und sich in seinen respektlosen, beleidigenden Äußerungen noch gesteigert. Gesichtspunkte, die das Gewicht des Dienstvergehens mildern würden, seien nicht ersichtlich. Durch das festgestellte Dienstvergehen trete ein Persönlichkeitsbild des Beklagten zu Tage, das sich durch Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit hinsichtlich berechtigter dienstlicher Belange von grundlegender Bedeutung auszeichne. Der Beklagte habe konfrontativ ausschließlich eigene Interessen und Vorstellungen verfolgt und sei hartnäckig nicht bereit gewesen, sich in einen geordneten Dienstbetrieb einzufügen. Dies aber sei Gegenstand des Kernbereichs des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses und betreffe grundlegende an den Beklagten als Polizeibeamten zu stellende Anforderungen. Diese Haltung des Beklagten sei schließlich in vollständiger Abwendung von seinem Dienstherrn kumuliert; sein Verhalten lasse nicht erkennen, dass sich hieran etwas geändert hätte und er nunmehr bereit wäre, unabdingbare Anforderungen des Dienstbetriebs hinzunehmen, ihm erteilten Weisungen nachzukommen und zu einem für eine kollegiale Zusammenarbeit auf Dauer unverzichtbaren sachlichen Umgangston zurückzukehren. Der bisherige Verlauf lasse vielmehr nur den Schluss zu, dass der Beklagte sein pflichtwidriges Verhalten auch in Zukunft nicht ändern werde und das Interesse an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses verloren habe. Der Beklagte habe sich in einem solchen Maße von seinem Dienstherrn und von den an ihn als Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen gelöst, dass ihm vom Dienstherrn 36

17 und der Allgemeinheit nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könne, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich sei. Besonderen Umstände für eine Versagung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDG lägen nicht vor. Gegen das ihm am 16. Mai 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. Juni 2018 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 27. Juli 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausgeführt: Soweit das Verwaltungsgericht feststelle, dass er ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, weil er rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe, sei das Urteil falsch und eine Überprüfung notwendig. Ebenso sei seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis weder geboten noch erforderlich. Er habe bei der Begehung der Dienstvergehen nicht schuldhaft gehandelt. Über den relevanten Zeitraum hinweg sei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Das Verwaltungsgericht habe sich wenig bis gar nicht mit seiner mentalen und emotionalen Entwicklung im Beruf auseinandergesetzt. Die Ablehnung des Präsidiums der Bereitschaftspolizei in personeller Hinsicht ziehe sich wie ein roter Faden durch sein Beamtenverhältnis seit seiner Rückkehr im November 2009. Er sei nicht in der Lage gewesen, die juristische Aufarbeitung des Geschehenen im Ergebnis des Urteils des Amtsgerichts A.. mit der eigenen beruflich geprägten Wahrnehmung in Einklang zu bringen. Infolge dieser Selbsterkenntnis habe er sich selbst für dienstunfähig in Bezug auf den Außendienst gehalten; dies habe er mitgeteilt. Aus dem Umgang des Präsidiums mit dieser Angelegenheit bzw. seiner Personalie habe sich mit fortschreitender unbehandelter psychischer Problematik ein allumfassendes Feindbild ergeben, wobei insbesondere ROAR R........ und ROR B.... in seinen Augen eine „Front“ gebildet hätten, die sich über die Jahre gegen ihn verschworen habe. Der „psychische Dyskomfort“ habe sich wegen der über Jahre unterbliebenen Therapie und fehlendem beruflichen Rückhalt zu einer Psychose verstärkt. In unbehandelter fortgeschrittener Form zeichne sich das Krankheitsbild durch Züge von Realitätsverlust, Ich-Störungen und Wahnvorstellungen aus. Dieses Krankheitsbild sei auf der Basis seines dokumentierten Verhaltens nicht auszuschließen. So stehe fest, dass er das eigene Ich durch die Entwertung des sozialen und beruflichen Umfelds versucht habe zu stärken; durch die Wahrnehmung der Vorgesetzten als Feinde habe sich seine Wahrnehmung verschoben. In seiner Vorstellung habe das „Präsidium der Bundespolizei“ sein gesamtes berufliches Umfeld 37 38 39

18 kontrolliert und ihn zum Mittelpunkt seiner Aufmerksamkeit und seines Handelns gemacht. Das Verwaltungsgericht habe über den „rüden Ton“ und die „Beleidigungen, Verleumdungen“ im E-Mail-Verkehr nicht vermocht, den Inhalt zu betrachten. Die E- Mails vom 26. Juli 2012, 25. September 2012 und 1. März 2012 zeigten deutlich, dass seine Wahrnehmung offensichtlich gestört sei. Er habe jegliches dienstliches Handeln Vorgesetzter ihm gegenüber als Handeln des Präsidiums fehlinterpretiert; in seiner Wahrnehmung habe er sich als Opfer eines weitreichenden Komplotts der feindlichen Willkür gesehen. Seine zwangsläufige Handlungsmaxime sei nunmehr eine scheinbare Verteidigung gegen diese Willkür „von oben“ gewesen. Er habe die Rechtmäßigkeit aufgrund stark eingeschränkter Einsichtsfähigkeit aus „personellen Gründen“ abgelehnt. In seinem Erklärungshorizont sei jede Weisung ein willkürlicher und rechtswidriger Akt gewesen, um ihm in seinem beruflichen Umfeld zu schaden. Aus Selbstschutz habe er in dieser Notlage die Dienstanweisungen nicht befolgt. Die scheinbare „Tyrannei“ des Präsidiums in seiner Personalangelegenheit habe er nicht zu erkennen vermocht und sich dagegen gewehrt. Diese Denkgrundlage sei ein zentrales Erklärungsmuster für sämtliche Dienstpflichtverletzungen; sie sei das Ergebnis einer tiefgreifend gestörten Wahrnehmung und der zusätzlichen Fehlinterpretation der erlebten beruflichen Wirklichkeit. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei hierdurch tiefgreifend gestört gewesen. Seine psychische Ausnahmesituation, in der er für den polizeilichen Außendienst ungeeignet gewesen sei, sei dem BPP und allen anderen Vorgesetzten bekannt gewesen. Dennoch seien weitere Dienstanweisungen sowie die mehrfache Abordnung gefolgt. Seine verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf im wirklichen oder von ihm wahrgenommenen Zusammenhang mit dem BPP stehende Weisungen habe dazu geführt, dass er diese nicht befolgt habe. In der Folgezeit seien Dienstpflichtverletzungen unter Hinweis auf die „spezielle mentale Situation“, die „offensichtliche Schuldunfähigkeit“ und den „psychischen Zustand des Beamten“ vom BPP nicht mehr verfolgt worden. Die fehlende Einsicht in das rechtmäßige Handeln der Vorgesetzten und die projizierte Feindkulisse seien offensichtlich gewesen. Präsidium und Vorgesetzte hätten erkennen müssen, dass sie selbst die Verantwortung für die gestörte Wahrnehmung trügen. Eine Einmischung in den Heilungsprozess mit Weisungen, etwa zur Vorstellung bei Ärzten oder zum Therapiebeginn hätten diesen kompromittiert. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht gerechtfertigt. Wichtig sei der Zeitraum März bis November 2011, in dem ihm der erbetene Innendienst gewährt 40 41

19 worden sei und er seine Arbeit geleistet und sich beanstandungsfrei verhalten habe. Erst mit erneuten Mahnungen und der Androhung eines Disziplinarverfahrens habe diese Zeit ein Ende genommen. Angesichts der geschilderten Wahrnehmungsverzerrung hätte er im Zeitraum der vorgeworfenen Zuwiderhandlungen der neutralen psychiatrischen Hilfe von außen bedurft. Stattdessen sei er mehrmals örtlich abgeordnet worden, erst im März 2011 sei die Abordnung in den Innendienst gefolgt. Nach seinem Verständnis habe er keinen Außendienst leisten können und wollen. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht erforderlich und nicht geboten, insbesondere habe er nicht das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass der Dienstherr während des Zeitraums im Innendienst weiter Vertrauen in seine Motivation und Arbeitsleistung gehabt habe. Er sei nicht vollständig dienstuntauglich und habe dies unter Beweis gestellt. Die Allgemeinheit habe ebenso wenig das Vertrauen in ihn verloren. Warum er aus Sicht der Allgemeinheit nicht weiter beanstandungslos im Innendienst eingesetzt werden könne, sei nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, diese für ein Vertrauen sprechenden Punkte zu würdigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an seiner vollständigen Dienstfähigkeit werde überbewertet. Dem Kläger sei zuzumuten, ihn zunächst im Innendienst einzusetzen. Weiter habe der Dienstherr alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihn bei der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterstützen. Seine für die Aufrechterhaltung seines Beamtenverhältnisses sprechenden Interessen seien vom Verwaltungsgericht nur unzureichend einbezogen worden. Aus seiner eingeschränkten Einsicht heraus habe er stets am Beamtenverhältnis festgehalten und sich um einen beruflichen Fortschritt bemüht. Falsch sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe durch seine Weigerung, Dienstanweisungen nachzukommen, sein Beamtenverhältnis selbst in Frage gestellt. Vielmehr habe er unter Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit die Personen in Frage gestellt, die als Vorgesetzte oder Mitglieder des BPP in seiner Angelegenheit tätig geworden seien. Von diesem Blickwinkel aus sei das Gewicht des Dienstvergehens erheblich gemindert. Der Beklagte beantragt, 42 43 44

20 das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2018 - 10 K 1565/15.D - zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Aus seiner Sicht habe der Beklagte vollkommen mit seinem Beruf als Polizeivollzugsbeamter abgeschlossen. Es sei für jedermann erkennbar, dass er dem Polizeidienst nicht mehr zumutbar sei und seine Entfernung aus dem Dienst schlussendlich unausweichlich. Dem Senat liegen die vom Kläger mit der Disziplinarakte vorgelegten Akten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Disziplinarsenat konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge seines Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 3 SächsDG i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine abweichende Ausübung des insoweit bestehenden Verfahrensermessens liegen nicht vor (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 -, juris Rn. 26). Die zulässige Berufung des Beklagte hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Urteil der Disziplinarkammer ist zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. 1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. v. § 56 SächsDG, die sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn 19) liegen nicht vor. a) Der Begriff des wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens erfasst auch die Verletzung von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs 45 46 47 48 49 50 51

21 der Disziplinargesetze, insbesondere die maßgeblichen Vorschriften des Personalvertretungsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, 254 f. und Beschl. v. 17. April 2020 - 2 B 3.20 -, juris Rn.7). Die Beteiligung der Personalvertretung ist vorliegend indessen ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 2 SächsPersVG ist die Personalvertretung bei Erhebung der Disziplinarklage zu beteiligen. Sie wird nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. So liegt es hier: Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 12. August 2014 der Abschlussbericht des Ermittlungsführers vom 11. August 2014 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben; zugleich wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, wenn er dies beantragt, und aufgefordert mitzuteilen, ob er eine Beteiligung des Personalrats wünsche. Nachdem sich der Beklagte zu beiden Schreiben nicht geäußert hatte, wurde der Personalrat am 28. Oktober 2014 im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über den Verfahrensstand informiert; eine Äußerung erfolgte ebenfalls nicht. Daraufhin erhob der Kläger am 16. September 2015 Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht Dresden. Damit hat es sein Bewenden. Einer erneuten Beteiligung des Personalrats bei Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage am 30. Januar 2018 bedurfte es nicht und damit auch keines Hinweises an den Beklagten auf sein dahingehendes Antragsrecht. Soweit § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SächsPersVG die Mitwirkung des Personalrats „bei Erhebung der Disziplinarklage“ vorsieht, ist Gegenstand der Mitwirkung lediglich, „ob“ eine Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht dagegen der Inhalt der Klageschrift selbst oder der konkrete - für das Disziplinargericht ohnehin unerhebliche - Sachantrag; demzufolge müssen Einwendungen des Personalrats inhaltlich die grundlegende Entscheidung des Dienstherrn, Disziplinarklage zu erheben, betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, 254 f.). Den Anforderungen aus § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SächsPersVG ist daher Genüge getan, wenn die beabsichtigte Disziplinarklage anschließend wirksam erhoben wird. Hieraus folgt, dass weitere Handlungen des Dienstherrn im auf diese Weise eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren im Hinblick auf § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SächsPersVG keinen Mitwirkungstatbestand begründen, solange die erhobene Disziplinarklage noch rechtshängig ist. Deshalb löst etwa die Beseitigung eines Mangels der Disziplinarklage 52 53

22 nach § 56 SächsDG keine erneute Beteiligung des Personalrats aus, weil hierdurch gerade kein neues Klageverfahren eröffnet, sondern vielmehr das bisherige Verfahren fortgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. April 2020 - 2 B 3.20 -, juris Rn. 9). Für die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage nach § 54 SächsDG gilt nichts anderes: Nach § 54 Abs. 1 SächsDG sind neue Handlungen solche Sachverhalte, die nicht bereits Gegenstand der rechtshängigen Disziplinarklage sind und die der Sache nach den Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens lediglich erweitern, ohne ein neues Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Hinzu kommt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SächsPersVG, wie dargelegt, lediglich ein Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage statuiert, nicht aber eine Einflussnahme auf Inhalt und Umfang des Disziplinarverfahrens und damit auch nicht auf Art und Inhalt im Verfahren nachgeschobener weiterer Dienstpflichtverletzungen (vgl. BayVGH, Urt. v. 24. September 2014 - 16a D 13.118 -, juris Rn. 67, 68, 69). Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG auf Antrag des Beklagten war vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage mithin entbehrlich. b) Soweit die sich aus § 30 Satz 1 SächsDG ergebenden Anforderungen an die gebotene abschließende Anhörung des Beklagten vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage, die dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dienen, nicht eingehalten worden sind, stellt dieses Versäumnis ebenfalls keinen wesentlichen Mangel i. S. v. § 56 Abs. 1 SächsDG dar, weil ausgeschlossen werden kann, dass er sich für den Beklagten nachteilig ausgewirkt hat. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2017, zu der der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, wurde dem Beklagten am 7. Dezember 2017 zugestellt. Die Niederschrift enthält den Hinweis, dass die Disziplinarkammer - anders als der Kläger in der Disziplinarklage - von der Schuldfähigkeit des Beklagten in den Jahren ab 2011 ausgehe, und der mit der Disziplinarklage erhobene Vorwurf, der Beklagte habe seine dauerhafte Dienstunfähigkeit dadurch herbeigeführt, indem er es unterlassen habe, im Zeitraum Februar 2010 bis April 2012 eine psychotherapeutische Behandlung durchzuführen, nicht zu führen sein dürfte, während die in der Einleitungsverfügung vom 26. Juli 2013 enthaltenen weiteren Vorwürfe, dienstlich angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen am 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 ohne rechtfertigende Gründe nicht wahrgenommen zu haben, sowie zwischen dem 8. Mai 2012 und dem 25. September 2012 Aufforderungen zu dienstlichen 54 55

23 Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten nicht oder in unsachlicher Weise beantwortet zu haben, nachweisbar seien. Ferner findet sich in der Niederschrift die Anregung des Klägervertreters, ihm im Hinblick auf die Rechtauffassung der Disziplinarkammer Gelegenheit zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage bis 31. Januar 2018 zu geben, sowie der daraufhin in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluss der Disziplinarkammer über die Aussetzung des Verfahrens, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, bis zum 31. Januar 2018 eine Nachtragsdisziplinarklage vorzulegen. Die fristgemäß erhobene Nachtragsdisziplinarklage vom 23. Januar 2018 wurde dem Beklagten am 2. Februar 2018 zugestellt. Zugleich wurde der Beklagte in einem gesonderten gerichtlichen Anschreiben vom 1. Februar 2018 auf die Möglichkeit der Stellungnahme zur Klage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sowie darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und die Stellung von Beweisanträgen eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klage gilt und die Versäumung der Frist den Verlust des Rügerechts oder die Ablehnung des Beweisantrags zur Folge haben kann; dem Schreiben lag der Gesetzeswortlaut von § 56 und § 59 SächsDG bei. Unter diesen Umständen stellt der Verstoß gegen § 30 Satz 1 SächsDG vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil der Beklagte zu den in der Nachtragsdisziplinarklage erhobenen Anschuldigungen und eventuellen Mängeln sowohl des behördlichen Disziplinarverfahrens wie auch der Disziplinar- und der Nachtragsdisziplinarklage jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte Stellung nehmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 22, 23; Senatsurt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 65/15.D -, juris Rn. 56). Hiervon hat der Beklagte indessen keinen Gebrauch gemacht; dies geht zu seinen Lasten. Ist der Beamte - wie hier der Beklagte - ordnungsgemäß nach § 56 und § 59 SächsDG darüber belehrt worden, dass er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und zum Verfahren äußern kann, und unterlässt er dies, liegt daher kein wesentlicher Mangel i. S. v. § 56 Abs. 1 SächsDG vor, weil auszuschließen ist, dass er sich für den Beamten nachteilig ausgewirkt hat. c) Der Disziplinarklage vom 4. September 2015 haftet ebenfalls kein wesentlicher Mangel an. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 SächsDG. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SächsDG muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Es müssen die 56 57

24 Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe. Zudem legt die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis fest. Denn gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 27). Bei Unklarheiten hat das Disziplinargericht zunächst zu versuchen, den wahren Willen des klagenden Dienstherrn im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 17). Bei dem in der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe seine dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, indem er es trotz mehrfacher eindringlicher Aufforderungen unterlassen habe, eine ärztlich gebotene psychotherapeutische Behandlung durchzuführen, und dadurch gegen die Gesunderhaltungspflicht als Sonderfall der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf nach § 34 Satz 1 BeamtStG und die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es bedarf daher einer Spezifizierung des disziplinaren Vorwurfs nach Beginn und Ende des angeschuldigten Zeitraums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1988 - 1 DB 9.88 -, juris Rn. 10). Insoweit sieht der Disziplinarsenat, ebenso wie die Disziplinarkammer, als Beginn dieses Zeitraums das in der Klageschrift erwähnte Personalgespräch am 8. Februar 2010 an. Ein konkret nach Tag, Monat und Jahr bezeichneter Endzeitpunkt findet sich in der Klageschrift hingegen nicht. Dieser ist vielmehr offengeblieben, was die Annahme nahelegt, dass der Kläger von einem weiterhin fortdauernden Fehlverhalten des Beklagten durch Verletzung der Gesunderhaltungspflicht ausgeht. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für sachgerecht, den angeschuldigten Zeitraum mit der Erhebung der Disziplinarklage am 16. September 2015 enden zu lassen. Für diesen Zeitpunkt sprechen nicht zuletzt prozessökonomische Gründe, weil hierdurch etwaige Nachtragsanschuldigungen oder gar eine spätere neue Disziplinarklage vermieden werden. Dies liegt sowohl im Interesse des Klägers wie des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. November 1969, BVerwGE 43, 30, 32). 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsDG die mit der Nachtragsdisziplinarklage angeschuldigten Vorwürfe zu 58 59

25 Nr. 1 (entspricht dem mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf; nachfolgend zu a), Nr. 2 (nachfolgend zu b) und Nr. 3 (nachfolgend zu c) , d. h. die Herbeiführung seiner dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit dadurch, dass der Beklagte eine ärztlich gebotene psychotherapeutische Behandlung nicht durchführte (Nr. 1), der Anordnung polizeiärztlicher Untersuchungen am 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 nicht nachkam (Nr. 2) und die Nichtbeantwortung oder unsachliche Beantwortung von Aufforderungen zu dienstlichen Stellungnahmen in fünf, im einzelnen genannten Fällen (Nr. 3). Den diesen Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalt hält der Senat aufgrund der vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten und Unterlagen sowie des Ergebnisses der von der Disziplinarkammer in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2017 durchgeführten Beweisaufnahme, das der Entscheidung im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs. 4 SächsDG zugrunde gelegt werden kann, für erwiesen. Hierbei berücksichtigt der Senat in Ausübung des ihm durch § 66 Abs. 4 SächsDG eröffneten Verfahrensermessens, dass der Beklagte diese Sachverhaltsfeststellungen im Berufungsverfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat. a) Ebenso wie die Disziplinarkammer vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beklagte gegen die ihm obliegende Gesunderhaltungspflicht und die Folgepflicht verstoßen hat, indem er seine dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit dadurch herbeigeführt hat, dass er trotz mehrfacher Aufforderungen eine ärztlich gebotene psychotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt hat. Aus der Aktenlage ergibt sich bereits nicht, dass der Beklagte im Rechtssinne (dauerhaft) polizeidienstunfähig wäre; hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Gemäß § 138 Abs. 1 SächsBG ist der Beamte des Polizeivollzugsdiensts dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens u. a. eines Polizeiarztes festgestellt (§ 138 Abs. 2 SächsBG). Hieraus folgt, dass der Beamte des Polizeivollzugsdienstes erst dann polizeidienstunfähig ist, wenn die Prognose gestellt worden ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen wird (Woydera, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 138 SächsBG Rn. 5). Daran fehlt es hier. 60 61

26 Ausweislich der Feststellungen im polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 genügt der Beklagte zwar nicht (mehr) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an eine uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst, weil er nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2005, ZBR 2005, 308; SächsOVG, Urt. v. 25. März 2014 - 2 A 16/13 -, juris Rn. 16). Er war indessen nicht dauerhaft unfähig, ein statusrechtliches Amt in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen. Nach Einschätzung der Polizeiärztin Dr. L... in ihrem Gutachten kann der Beklagte seine Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst vielmehr innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangen, wenn er sich der im fachpsychiatrischen Gutachten empfohlenen Psychotherapie unterzieht. Bei dieser Beurteilung ist es auch in der Folge geblieben. Nach dem Untersuchungsbericht der Polizeiärztin Dr. K........, Fachärztin für Chirurgie und Thoraxchirurgie mit Zusatzausbildung als Psychotherapeutin, vom 21. November 2011 war eine Psychotherapie beim Beklagten weiterhin indiziert. Soweit sie ausführt, über den konkreten zeitlichen Rahmen des Therapiebedarfs, der im fachpsychiatrischen Gutachten mit sechs Monaten angegeben wird, könne erst nach Beginn der Psychotherapie entschieden werden, bezieht sich diese Aussage ersichtlich allein auf die Dauer der Psychotherapie, nicht aber auf den für die Wiedererlangung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit notwendigen Zeitraum; dazu verhält sich der Untersuchungsbericht nicht. Zwar teilt der Disziplinarsenat die Einschätzung der Disziplinarkammer, dass der Beklagte seither (und bis heute) keine psychotherapeutische Behandlung angetreten hat. Bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren gab Dr. K........ auf die Frage, ob sich ein psychischer Dyskomfort unbehandelt tendenziell verfestigt oder verschlimmert, an, dass sich alle Krankheitssymptome verfestigten, wenn sie nicht behandelt würden. Die Frage, ob zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Beklagten im November 2011 noch ein psychischer Dyskomfort vorlag oder ein Zustand mit Krankheitswert, konnte sie nicht eindeutig beantworten. Das Verhalten des Beklagten, seine Aggressivität gegenüber Vorgesetzten, könne auch ein Hinweis auf eine andere Störung, z. B. eine Angststörung sein. Das hätte in der Therapie erkannt werden können. Für die Zeugin gab es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beklagte dies nicht verstanden haben könnte. Sie habe zu ihm gesagt, dass er „aus der Nummer nicht mehr herauskommt“; gemeint war damit das Verlangen des Dienstherrn an den Beklagten, sich einer Therapie zu unterziehen. In der mündlichen Verhandlung am 28. November 2017 hat die Zeugin Dr. K........ diese Angaben bestätigt. Für sie habe es 62 63

27 seinerzeit keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung, Psychose oder eine hirnorganische Störung gegeben. Sie habe beim Beklagten eine gewisse Verbitterung und ein psychisches Unwohlsein bemerkt, das der Kollege im Fachgutachten als „psychischer Dyskomfort“ bezeichnet habe. Von der Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten auch ohne ein dahingehendes polizeiärztliches Gutachten ist entgegen der Auffassung des Klägers im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht deshalb auszugehen, weil der Beklagte die für den 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit nicht wahrgenommen hat. Soweit § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG an die Verweigerung einer amts-/polizeiärztlichen Begutachtung die Rechtsfolge knüpft, dass der Dienstvorgesetzte den Beamten so behandeln kann, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden, handelt es sich um eine beamtenrechtliche Beweislastregelung im Ruhesetzungsverfahren. Sie setzt den Rechtsgedanken aus § 444 ZPO um, dass in der Verweigerung einer Untersuchung ohne hinreichenden Grund ein erhebliches Indiz für die Dienstunfähigkeit eines Beamten gesehen werden kann (vgl. Weiß, in: Woydera/Summer/Zängl a. a. O., § 52 SächsBG Rn. 47, 48). Allerdings vermag eine solche Regelung die im Disziplinarverfahren unabdingbare Feststellung, dass der Beamte aus ärztlicher Sicht dienst-/polizeidienstunfähig ist, nicht zu ersetzen, wenn dem Beamten, wie hier dem Beklagten, vorgeworfen wird, seine dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit durch schuldhaftes Unterlassen einer medizinisch gebotenen Behandlung herbeigeführt zu haben. Denn nur wenn die Dienstunfähigkeit tatsächlich vorliegt, kann die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach §§ 5 ff. SächsDG überhaupt in Betracht kommen. Nach alledem ist der Disziplinarsenat nicht davon überzeugt, dass der Beklagte im angeschuldigten Zeitraum bis zur Erhebung der Disziplinarklage im September 2015 polizeidienstunfähig war. Er ist daher vom Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens durch Verletzung der Gesunderhaltungs- und Folgepflicht freizustellen. b) Der Beklagte hat indessen gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, weil er den vom Leiter des BPP mit Bescheid vom 10. April 2012 für den 2. Mai 2012 und mit weiterem Bescheid vom 6. Juni 2012 für den 19. Juni 2012 angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen zur Fortführung der Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist. 64 65 66

28 Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG ist der Beamte, wenn beim Dienstvorgesetzten Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen und der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einem Amts-, Polizeiarzt oder einem anderen beamteten Arzt untersuchen und erforderlichenfalls auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung, kann er gemäß § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden. Die Untersuchungsweisung ist zwar nicht erzwingbar und kann auch nicht im Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Durch die Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung verletzt der Beamte indes seine Dienstpflichten (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und kann daher disziplinarrechtlich belangt werden. Insoweit steht es ihm nicht frei, einer Untersuchungsaufforderung nachzukommen oder nicht und im Weigerungsfalle „lediglich“ die Beweisnachteile aus § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG im Ruhesetzungsverfahren in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 25 ff.; Weiß a. a. O., § 52 SächsBG Rn. 50; Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 98). Maßgeblich ist vorliegend die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 10. April 2012, weil die Anordnung vom 6. Juni 2012 lediglich den Untersuchungstermin ändert und wegen der Begründung auf den Bescheid vom 10. April 2012 verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N. zur Rspr. des BVerwG) muss die Untersuchungsanordnung wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und materiellen Anforderungen genügen. Einer Untersuchungsanordnung müssen - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Diese tatsächlichen Umstände muss die Behörde in der Untersuchungsaufforderung angeben. Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst 67 68

29 Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der betroffene Beamte nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Die Untersuchungsanordnung vom 10. April 2012 genügt diesen Vorgaben: Sie knüpft an die Feststellungen im polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 an und legt die beim Beklagten bestehenden Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst sowie die Einschätzung der Polizeiärztin dar, dass der Beklagte seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen kann, wenn er sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Ferner wird auf den Untersuchungsbericht der Polizeiärztin Dr. K........ vom 21. November 2011 Bezug genommen, wonach eine Psychotherapie weiterhin indiziert sei. Zur Wiederherstellung seiner Polizeidienstfähigkeit sei eine psychotherapeutische Behandlung zwingend erforderlich, weshalb die Polizeiärztin um die Beantwortung im Einzelnen gestellter Fragen, insbesondere zur Art und Weise dieser Behandlung und zum Behandlungserfolg, sowie um Äußerung dazu gebeten wurde, ob Einschränkungen in der Polizeidienstfähigkeit vorliegen und ob ggf. ab sofort eine Verwendung des Beklagten im Streifen- und Schichtdienst in einem Polizeirevier erfolgen kann, sowie dazu, ob der Beklagte seit seiner letzten Vorstellung beim Polizeiarzt seiner Gesunderhaltungspflicht aus polizeiärztlicher Sicht nachgekommen ist. Mit Hilfe der Untersuchungsanordnung sollte mithin geklärt werden, ob die festgestellten Verwendungseinschränkungen des Beklagten für den Polizeivollzugsdienst weiterhin bestehen oder ob er seine uneingeschränkte Eignung wiedererlangt hat und im Streifen-/Schichtdienst eines Polizeireviers - der Beklagte war seinerzeit seit dem 28. September 2011 im Wege der Abordnung im Ermittlungsdienst des Polizeireviers L......- W... tätig - verwendet werden kann. Die Wiederherstellung der Eignung für den Polizeivollzugsdienst hing nach dem polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 in erster Linie davon ab, dass sich der Beklagte in psychotherapeutische Behandlung begibt und vom Erfolg der Behandlung; hierzu sollte die polizeiärztliche Untersuchung dienen. Dem entspricht, dass die Anordnungen vom 10. April 2012 und 6. Juni 2012 mit „Fortführung der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit“ überschrieben sind. Die Gründe für die Untersuchungsanordnungen waren für den Beklagten ohne weiteres erkennbar; deren Rechtmäßigkeit hat er im Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt. c) Schließlich hat der Beklagte mit den in der Nachtragsdisziplinarklage auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Äußerungen in der E-Mail vom 8. Mai 2012, den Schreiben 69 70

30 vom 11. Juni 2012 und 26. Juli 2012 sowie den beiden Schreiben vom 25. September 2012 an den Leiter und Mitarbeiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie an die damalige Leiterin Ermittlungsdienst des Polizeireviers L......- W... die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), verletzt. Aufgrund der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten in Verbindung mit der Beratungs- und Unterstützungspflicht ist der Beamte verpflichtet, Vorgesetzten und Mitarbeitern seiner und anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit nicht ohne zwingenden Grund zu stören. Der Beamte hat Vorgesetzten, aber auch den mit der Bearbeitung seiner Personal- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten beauftragten Mitarbeitern die gebotene Achtung entgegenzubringen, indem er die allgemein üblichen Formen der Höflichkeit wahrt. Indes ist nicht jedes unhöfliche und schlechte Benehmen bereits dienstpflichtwidrig. Die Grenzen des Hinnehmbaren sind aber dann überschritten, wenn der Beamte durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er dem Vorgesetzten keine Achtung zollt und zollen will. Gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten kann sowohl durch bestimmte Verhaltensweisen als auch durch den Inhalt von Äußerungen verstoßen werden (vgl. Huber, in: Woydera/Summer/Zängl a. a. O., § 34 BeamtStG Rn. 180, 181). Gemessen daran hat es der Beklagte in den vorgenannten Schreiben an der gebotenen Achtung und Rücksicht gegenüber seinen Vorgesetzten und den Mitarbeitern des Referats Recht und Personal des BPP fehlen lassen, indem er seinen Unmut über deren Arbeitsweise und Anordnungen in unsachlichen, herabwürdigenden und teilweise beleidigenden Formulierungen zum Ausdruck gebracht hat. Hierbei handelt es sich nicht um Belanglosigkeiten, sondern um grundsätzlich disziplinarwürdige Verfehlungen. Dies hat die Disziplinarkammer in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt (Urteilsabdruck S. 24, 25, 29); der Disziplinarsenat schließt sich diesen Ausführungen an (§ 3 SächsDG i. V. m. § 130b VwGO). Soweit der Beklagte dem im Berufungsverfahren entgegenhält, aufgrund seines psychischen Dyskomforts habe sich das Präsidium der Bereitschaftspolizei im Laufe der Zeit zum „Feindbild“ entwickelt, das ihm habe beruflich schaden wollen und gegen dessen „Willkür“ er sich habe verteidigen müssen, weshalb er Dienstanweisungen nicht befolgt habe, mag dies aus seiner Sicht so gewesen sein und er sich insbesondere durch Mitarbeiter des Referats Recht und Personal ungerecht behandelt gefühlt haben. 71 72

31 Dieser Umstand vermag seine unangemessenen Äußerungen gleichwohl nicht zu entschuldigen oder sonst in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr hätte es dem Beklagten oblegen, zumindest zu versuchen, die Unstimmigkeiten und Probleme mit Hilfe Dritter, etwa des Personalrats, eines Personalratsmitglieds oder einer anderen Person seines Vertrauens aufzuarbeiten und zu bereinigen. Dies hat der Beklagte indes unterlassen. 3. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung der (vorstehend unter Ziffer 2. Buchst. b) und c) festgestellten Vorwürfe geht der Disziplinarsenat ebenso wie die Disziplinarkammer davon aus, dass der Beklagte vorsätzlich gegen die Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen dienstlichen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Pflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG), verstoßen und somit rechtswidrig und schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen hat. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Beklagten bestehen nach wie vor nicht (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 -, juris Rn. 20 ff.). Die gegenteiligen Ausführungen in der Berufungsbegründung beschränken sich auf bloße Behauptungen und Mutmaßungen und geben keinen Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. 4. Liegt ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsDG eigenständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsDG). Danach wäre hier die Zurückstufung des Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 SächsDG) angemessen, die aber aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, so dass der Disziplinarsenat die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel kürzt (§ 8 SächsDG). a) Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des 73 74 75

32 öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45, st. Rspr.). Anders als im Strafrecht geht es bei der Disziplinarzumessung nicht um die Vergeltung begangenen Unrechts, sondern darum, ob ein Beamter nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls ja, ob durch eine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der Untragbarkeit zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, juris Rn. 5 und v. 6. Juni 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6). Maßgebend für die Disziplinarzumessung ist danach die Schwere des Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 SächsDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven Verhaltensmerkmalen (Form und Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe des Beamten für sein Verhalten) sowie den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; Senatsurt. v. 7. September 2015 - 6 A 41/14.D -, juris Rn. 61). b) Für die disziplinarrechtliche Beurteilung der Weigerung, rechtmäßig angeordnete polizeiärztliche Untersuchungsanweisungen zu befolgen, die im Vergleich zur Verletzung der Verhaltenspflicht gegenüber Vorgesetzten die schwerere Verfehlung darstellt, ist zunächst der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 SächsDG mit den Einzelregelungen der §§ 6 ff. SächsDG in den Blick zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 -, juris Rn. 42). Zwar kommt der Weigerung des Beklagten, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen, erhebliches disziplinarisches Gewicht zu. Die Untersuchung hätte zur Klärung beitragen sollen, ob die im polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 festgestellten Verwendungseinschränkungen für den Polizeivollzugsdienst 76 77 78

33 weiterbestehen oder ob der Beklagte aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten (erfolgreichen) psychotherapeutischen Behandlung seine (volle) Polizeidienstfähigkeit wiedererlangt hat. Dies betrifft zwar durchaus eine für den Fortbestand des Dienstverhältnisses entscheidende Frage. Nach dem polizeiärztlichen Gutachten war die Verwendungsfähigkeit des Beklagten indessen lediglich für den Polizeivollzugsdienst eingeschränkt, während er im Übrigen uneingeschränkt allgemein dienstfähig war. Die Polizeiärztin Dr. L... hat in ihrem Gutachten hierzu ausgeführt, dass der Beklagte im polizeilichen Ermittlungs- oder Verwaltungsdienst eingesetzt werden kann. Dieser Anregung ist der Leiter des BPP der Sache nach gefolgt, hat die Abordnung des Beklagten zur Polizeidirektion O..........- N.............. mit Bescheid vom 17. März 2011 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und ihn mit Bescheid vom 25. März 2011 zur Polizeidirektion L...... abgeordnet; die Abordnung wurde in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 28. Februar 2013 verlängert. Bei der Polizeidirektion L...... war der Beklagte durchgängig auf Dienstposten in der Verwaltung und im Ermittlungsdienst eines Polizeireviers tätig. Diese Verfahrensweise entspricht der Rechtslage. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Für Gruppen von Beamten können gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Eine solche Bestimmung enthält § 138 SächsBG für Beamte des Polizeivollzugsdienstes. Nach Absatz 1 der Vorschrift ist der Beamte des Polizeivollzugsdienstes dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens war der Beklagte nicht polizeidienstunfähig, weil er seine gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen konnte, wenn er sich einer Psychotherapie unterzieht; zudem war er allgemein dienstfähig. Von daher war der Kläger verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG zu 79 80

34 suchen. Im Ergebnis dessen wurde der Beklagte zur Polizeidirektion L...... abgeordnet, wo er seinen Dienst nach Aussage der im behördlichen Disziplinarverfahren als Zeugin vernommenen damaligen Leiterin Ermittlungsdienst des Polizeireviers L......- W... (bis zur sofort vollziehbaren Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 2. November 2012) im Wesentlichen ohne Beanstandungen verrichtete. Danach hat sich der Beklagte „problemlos“ eingefügt und „gut in das Team integriert“. Er habe sich engagiert und Rat bei erfahrenen Kollegen gesucht; fachliche Kritik habe er „völlig fraglos angenommen“ und „seinen Job gemacht“. Insgesamt habe es kein Problem im Umgang gegeben. Der Zeugin und anderen Vorgesetzten gegenüber habe sich der Beklagte „normentsprechend verhalten, ist nie ausfallend geworden“. Von Terminen und Vorladungen zum BPP hat der Beklagte der Zeugin ordnungsgemäß berichtet. Er ist ihr gegenüber seinen Beamtenpflichten nachgekommen und, so die Zeugin, nie zu spät zum Dienst erschienen. Der Beklagte war sonach weder über einen längeren Zeitraum wegen (Polizei-)Dienstunfähigkeit krankheitsbedingt abwesend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 28; VGH BW, Urt. v. 18. September 2002 - DL 17 S 1/02 -, juris Rn. 70) noch ist er dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben (vgl. zum Disziplinarmaß bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst: BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, juris Rn. 21 ff.; Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 114 ff.). Die Weigerung des Beklagten, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen, hatte sonach letztlich allein zur Folge, dass nicht polizeiärztlich festgestellt werden konnte, ob seine gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst jedenfalls soweit wiederhergestellt war, dass er Schicht- und Streifendienst hätte leisten können. Dieser Umstand wiegt zur Überzeugung des Disziplinarsenats indessen weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit der Verletzung der Verhaltenspflichten gegenüber Vorgesetzten so schwer, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG). c) Bei dieser Beurteilung bleibt es auch in Ansehung dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Persönlichkeitsbild des Beamten i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SächsBG insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen gehören, deren Berücksichtigung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht, und dass diese Verfehlungen bei der Würdigung sämtlicher Umstände belastend zu berücksichtigen sind. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf die gesamte Persönlichkeit 81

35 des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Aus einer Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktion nicht hat zur Warnung dienen lassen, so dass eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das Gewicht der Vorbelastung im Einzelfall, die als erschwerender Umstand auch zur Höchstmaßnahme führen kann, hängt vor allem von der dafür rechts- oder bestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfehlung ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013, BVerwGE 147, 229 Rn. 22; Beschl. v. 18. Juni 2014 - 2 B 9.14 -, juris Rn. 19). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass bei der Maßnahmebemessung nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender Vergehen - abgestellt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, juris Rn. 14). aa) Ausgehend davon kann dem Beklagten das Strafurteil vom 15. August 2007, mit dem er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, nicht entgegengehalten werden, weil die Eintragung über diese Verurteilung im Register gemäß § 51 Abs. 1 BZRG getilgt worden oder zu tilgen ist. Tilgungsreife ist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG fünf Jahre nach dem Tag des ersten Urteils, mithin am 15. August 2012 eingetreten. Das vorliegende Disziplinarverfahren wurde indessen erst nach diesem Zeitpunkt mit Verfügung vom 26. Juli 2013 eingeleitet. bb) Ob die dem Beklagten vom Leiter des BPP in der Verfügung vom 14. Dezember 2009 erteilte schriftliche Missbilligung zu seinen Lasten verwertet werden darf, kann der Senat ebenso offenlassen, wie die Frage, ob auf das dieser Maßnahme zugrunde liegende mit Verfügung vom 5. Februar 2007 eingeleitete und mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 eingestellte Disziplinarverfahren auch nach Inkrafttreten des Sächsischen Disziplinargesetzes am 28. April 2007 die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO; § 89 Abs. 1 SächsDG) oder das Sächsische Disziplinargesetz anzuwenden ist. Auch wenn die schriftliche Missbilligung keine Disziplinarmaßnahme ist (§ 5 Abs. 2 SächsDO; § 6 Satz 2 SächsDG), unterliegt sie als Disziplinarvorgang, der nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt hat, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 4 82 83 84

36 SächsDO bzw. § 16 Abs. 4 SächsDG einem Verwertungsverbot. Die dreijährige (§ 112 Abs. 4 Satz 2 SächsDO) bzw. zweijährige (§ 16 Abs. 4 Satz 2 SächsDG) Frist für das Verwertungsverbot, die mit dem Tag, an dem die das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht (§ 112 Abs. 4 Satz 3 SächsDO), bzw. mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 SächsDG), beginnt, endete mithin am 14. Dezember 2012 bzw. am 7. Februar 2012 (die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2009 ist dem Beklagten am 7. Januar 2010 ausgehändigt worden). Allerdings wurde gegen den Beklagten vom Leiter des BPP mit Verfügung vom 20. Februar 2011 ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren verbunden wurde. Dies hat nach § 112 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Absatz 3 Satz 2 SächsDO bzw. § 16 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 SächsDG zur Folge, dass die Frist für das Verwertungsverbot nicht endet, solange gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren schwebt bzw. ein gegen den Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Dies ist hier der Fall, weil die dem Beklagten im Personalgespräch am 17. März 2011 mündlich in Aussicht gestellte Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht erfolgt ist, sondern das Verfahren fortgeführt wurde. Auch wenn sonach davon auszugehen wäre, dass dem Beklagten die schriftliche Missbilligung vorgehalten werden könnte, ist zu berücksichtigen, dass der dieser Maßnahme zugrundeliegende Vorgang in erster Linie die Ereignisse während eines Polizeieinsatzes anlässlich eines Fußballspiels am 20. August 2006 betrifft, die bereits viereinhalb Jahre zurückliegen und mit der Verurteilung des Beklagten wegen Körperverletzung im Amt strafrechtlich geahndet wurden. Von daher misst der Disziplinarsenat der schriftlichen Missbilligung im Verhältnis zu den vorliegend in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen eine untergeordnete Bedeutung bei und stellt hierauf bei der Maßnahmebemessung nicht ausschlaggebend ab. Vor diesem Hintergrund hält es der Disziplinarsenat in der Gesamtabwägung für erforderlich, aber auch ausreichend, den Beklagten zur Pflichtenmahnung zurückzustufen, also in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SächsDG). Eine Zurückstufung ist aus Rechtsgründen indessen ausgeschlossen, weil sich der Beklagte als Polizeimeister mit der Besoldungsgruppe A 7 nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 SächsBesG i. V. m. der Besoldungsordnung A im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, das die Laufbahngruppe unabhängig davon nach unten begrenzt, dass das Eingangsamt in der zweiten Einstiegsebene der 85 86

37 Laufbahngruppe 1 in anderen Fachrichtungen nach A 6 besoldet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Dezember 1986 - 2 DW 3.86 -, juris Rn. 4; Senatsurt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 69). - Bleibt ein Beamter aus laufbahnrechtlichen oder prozessualen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verschont, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. Angesichts der Schwere des festgestellten Dienstvergehens hält der Senat die gesetzliche Höchstlaufzeit der Kürzung von drei Jahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SächsDG) für angemessen. Den Kürzungsbruchteil bestimmt der Senat nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten im Kürzungszeitraum auf ein Zwanzigstel (vgl. Urban a. a. O., § 8 Rn. 7). Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Danach hat ein Beamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten, die § 78 Abs. 1 Satz 3 SächsDG bei Disziplinarklagen für den Fall gestattet, dass das Gericht eine der in § 33 Abs. 1 SächsDG genannten Disziplinarmaßnahmen (hier: Kürzung der Dienstbezüge) ausspricht, ist nicht veranlasst. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 87 88 89 90

38 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

39 gez.: Meng Hahn Nagel

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen