Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 681/19.A
Az.: 6 A 681/19.A 6 K 426/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des 3. des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Mai 2019 - 6 K 426/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. 1. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen: a) „ob im Falle der Gefahr der Kindesentziehung durch die Familie eines verstorbenen Ehemannes eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation in Betracht kommt, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Verfolgung durch die Gewährung von Witwenrente“ und b) „ob auch Personen, die nicht Angehörige terroristischer Vereinigungen waren, landesweite Verfolgung droht, da Familienangehörige entweder der Zugehörigkeit beschuldigt wurden oder diesen wirklich angehörten“ rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. a) Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - prinzipiell nicht unter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). Das Verwaltungsgericht hat unter Nr. 3 a) der Entscheidungsgründe die in der ersten Frage vorausgesetzte „Verfolgung“ 1 2 3
3 mangels eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Grundes verneint, soweit die Klägerin zu 1 befürchtet, dass die Familie ihres verstorbenen Ehemanns den Kläger zu 2 zu sich holen wolle. Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu unter 2) richtet sich nicht gegen die Feststellung, dass den Klägern durch die Familie des verstorbenen Ehemanns/Vaters keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht, sondern betrifft die von der Klägerin zu 1 geschilderten behördlichen Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Extremismus. Schon aus diesem Grund stellt sich die erste Frage nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen hat. Auch soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus abgewiesen hat, rechtfertigt die erste Frage die Zulassung der Grundsatzberufung selbst dann nicht, wenn man sie dahin versteht, dass die Kläger geklärt wissen möchten, ob bei der einer Kindesmutter drohenden Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form der Kindesentziehung durch die Familie des verstorbenen Vaters in islamisch geprägten Landesteilen der Russischen Föderation im Sinne des § 3e i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG eine innerstaatliche Fluchtalternative in den übrigen Teilen der Russischen Föderation bestehe. Denn die Antragsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu stellen sind. Stützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil und mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2021 - 6 A 12/19.A -, juris Rn. 4). Das leistet die Antragsbegründung der Kläger nicht. 4 5
4 Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1 weder in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Maßnahmen angegeben hatte, die die Familie ihres verstorbenen Ehemanns mit dem Ziel der Kindesentziehung ergriffen hat oder ergreifen könnte, unter Berufung auf ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 31. August 2018 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass Kinder in der Praxis der Russischen Föderation bei Scheidungen zu 99 Prozent bei der Mutter verbleiben; im vom islamischen (Gewohnheits)Recht geprägten Tschetschenien würden staatliche Gerichte zwar oft Entscheidungen zugunsten der Mutter treffen, die von den (Verwandten der) Väter aber oft ignoriert würden. Falls das auch für I........... gelte, wo die Klägerin zu 1 mit ihren Kindern noch ca. zweieinhalb Jahre nach dem Tod ihres Ehemanns vor der Aufenthaltnahme in D....... gelebt habe, bestehe für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation. Dabei ist das Verwaltungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass die Familie dort wegen Maßnahmen der Angehörigen des verstorbenen Ehemanns/Vaters „keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat“ (richtig: keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt oder Zugang zu Schutz davor erhältlich wäre, vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 1, § 3 d AsylG). Auch wenn die Darlegungsanforderungen sich an der Begründungstiefe des angefochtenen Urteils zu orientieren haben und nicht überspannt werden dürfen, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der ersten Frage jedenfalls nicht der bloße Hinweis aus, dass es für die Familienangehörigen des verstorbenen Ehemanns/Vaters der Kläger ein Leichtes sei, diese durch Anfragen bei den Rentenbehörden „aufzuspüren“. Die Kläger hätten entweder Erkenntnismittel oder Referenzfälle dafür aufzeigen müssen, dass es nach dem Aufspüren einer Familie in anderen Teilen der Russischen Föderation zu Fällen der Kindesentziehung durch die in einem islamisch geprägten Landesteil lebenden Angehörigen des verstorbenen Vaters kommt, ohne dass die russischen Behörden am Zufluchtsort der Familie Schutz bieten oder ggf. Hilfestellung bei der Rückholung und Maßnahmen der Strafverfolgung gegen Kindesentführung einleiten würden. Alternativ hätten die Kläger auch auf divergierende Rechtsprechung verweisen können (vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 30. August 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 40), um zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dazulegen, dass die Frage anders als von der Vorinstanz angenommen zu beantworten wäre. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht ansatzweise. 6
5 b) Auch die zweite Frage, mit der die Kläger der Sache nach geklärt wissen wollen, ob bei Personen - wie der Klägerin zu 1 -, deren Familienangehörige der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung verdächtigt wurden und die selbst einem Terrorismusverdacht unterliegen, wegen einer ihnen unterstellten politischen Überzeugung der Verfolgungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG anzunehmen ist, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzberufung. Denn soweit die Frage, die das Verwaltungsgericht unter Nr. 3 a) der Entscheidungsgründe ohne Feststellung landesspezifischer Tatsachenverhältnisse verneint hat, als Rechtsfrage allgemein klärungsfähig ist, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt und bedarf - mangels hier entgegenstehender Darlegungen der Kläger - keiner erneuten Klärung in einem Berufungsverfahren. Zu den Bedingungen, unter denen bei bestehendem Terrorismusverdacht eine Verfolgung wegen einer politischen Verfolgung verneint werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28/99 -, juris Rn. 12 ff.) ausgeführt, es sei in seiner eigenen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „anerkannt, dass Maßnahmen trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen können, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr ergreift, wenn und soweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt und nicht unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt. Derartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver Natur sein. Sie müssen sich, um asylunerheblich zu sein, nicht notwendig gegen konkret Tatverdächtige richten, sondern können auch Unbeteiligte treffen, soweit sie terroristischen Aktivitäten vorbeugen oder diese aufklären sollen. Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen (vgl. BVerfGE 80, 315 <336 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O. S. 257 f.; BVerwGE 87, 141 <146>). Welche Abwehrmaßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als "legitim" und dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, entzieht sich einer abstrakten Festlegung. Diese Frage kann letztlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem unter Berücksichtigung der jeweiligen Sicherheitslage und der allgemeinen Verhältnisse in dem betreffenden Staat beurteilt werden. In jedem Fall bedarf es sorgfältiger tatrichterlicher Feststellungen zu denjenigen Umständen, die trotz Anknüpfung bestimmter Maßnahmen an asylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Ethnie oder politische Überzeugung ergeben sollen, dass diese Maßnahmen objektiv nur auf asylunerhebliche Ziele bezogen und gerichtet sind, ohne den Einzelnen zumindest auch wegen eines unverfügbaren Merkmals zu treffen und auszugrenzen. Hierbei ist auch die jeweilige Rechtslage und deren Beachtung in der Rechtswirklichkeit in den Blick zu nehmen. Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz, die auch in einem Rechtsstaat zulässig und üblich sind, werden im Allgemeinen keine asylerhebliche Zielrichtung haben. (…) 7
6 Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung können als asylerhebliche Verfolgung zu bewerten sein, wenn zusätzliche Umstände - z.B. eine gesteigerte Verfolgungsintensität in Form einer unüblichen oder vergleichsweise härteren Bestrafung oder Behandlung - darauf schließen lassen, dass der Betroffene jedenfalls auch wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Nicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen also nur dann, wenn sie nach Art und Intensität Abwehrcharakter haben und den Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der damit zusammenhängenden Straftaten nicht verlassen. Wird darüber hinaus der politische Gegner - in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt den dabei eingesetzten staatlichen Maßnahmen asylbegründende Wirkung zu. So vermag die an sich legitime Bekämpfung des Terrorismus staatlichen Gegenterror nicht zu rechtfertigen, der etwa darauf gerichtet ist, die unbeteiligte zivile Bevölkerung in Erwiderung des Terrorismus unter den Druck brutaler staatlicher Gewalt zu setzen. Extralegale Maßnahmen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden (vgl. BVerfGE 80, 315 <339 f.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 257 f.; BVerwGE 87, 152 <153 f.>). Ein derartiges Umschlagen in eine asylerhebliche Verfolgung liegt dementsprechend dann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung angemessene Maß überschreiten, insbesondere, wenn sie mit erheblichen körperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesen Fällen spricht eine Vermutung dafür, dass sie den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylerheblichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen. Wird Folter angewandt, gilt diese Vermutung in erhöhtem Maße. Der Tatrichter muss daher sorgfältig prüfen, ob es besondere Gründe gibt, die es erlauben, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen, etwa, weil es sich um "landesübliche", auch in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug eingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahmen handelt. Je gravierender die Maßnahme in Freiheit oder körperliche Unversehrtheit eingreift, desto gründlicher muss diese Prüfung erfolgen. Den Asylbewerber trifft hierfür keine Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 259).“ Im Streitfall ist unschädlich, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu landesüblichen Abwehrmaßnahmen getroffen hat. Denn der Antragsbegründung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die darin unter Bezugnahme auf zwei Erkenntnismittel genannten, von Sicherheitskräften der Russischen Föderation im Zuge der Terrorismusbekämpfung „oft“ angewandten Maßnahmen (Verschleppung, grundlose tagelange Inhaftierung, Folter, Misshandlung oder gar Tötung), die in den Bereich der politischen Verfolgung hineinfallen würden, gegenüber der Klägerin zu 1 ergriffen worden wären. Die von ihr vorgetragenen und vom Verwaltungsgericht unter Nr. 3 a) der Entscheidungsgründe als wahr unterstellten Maßnahmen wie Verhöre, erkennungsdienstliche Maßnahmen und Hausdurchsuchungen waren mit keinerlei Gewaltanwendung oder Inhaftierung verbunden und stellen ersichtlich keine extralegalen Maßnahmen oder gravierenden Menschenrechtsverletzungen dar, die ein zulässiges Maß im Rahmen der Terrorismusbekämpfung verlassen. Unter diesen 8
7 Umständen rechtfertigen es die Darlegungen der Kläger nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der zweiten Frage zuzulassen. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 6 A 577/20.A -, juris Rn. 3). Die Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2020 a. a. O.). Allerdings sind die Gerichte nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Prozessstoff auch dann umfassend in Erwägung gezogen hat, wenn zu bestimmten Punkten ausdrückliche Erörterungen in den Entscheidungsgründen fehlen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - juris, Rn. 34 m. w. N.) Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Die Kläger machen als Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt, wonach die Klägerin zu 1 auf einer Liste des Zentrums zur Bekämpfung des Extremismus stehe und die Ermittler ihr gesagt hätten, dass sie nach dem Tod ihres Ehemanns unter Beobachtung stehe. Besondere Umstände, aus denen hervorginge, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag übergangen haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil im Grunde bereits aus der von den Klägern selbst zitierten Urteilspassage, der die Feststellung zu entnehmen ist, dass behördlicherseits „die Befürchtung besteht, dass auch die Klägerin zu 1 terroristischen Aktivitäten nachgeht“ sowie jedenfalls aus dem unmittelbaren Zusammenhang, in dem das Verwaltungsgericht nicht nur die Ausführungen der Klägerin zu 1 in der Anhörung vor dem Bundesamt, sondern auch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt. Dass das Gericht aus ihrem Vortrag nicht die von der Klägerin zu 9 10 11
8 1 gewünschte Schlussfolgerung ihrer politischen Verfolgung gezogen hat, kann mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Drehwald Groschupp Guericke 12 13
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 A 681/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 426/17 2x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 2x
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 6 A 593/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1240/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 287.99 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 12/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 33 K 428.16 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 80, 315 2x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 87, 141 1x (nicht zugeordnet)
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- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1872/17 1x
- 5 B 25.19 1x (nicht zugeordnet)
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- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 3068/14 1x
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- VwGO § 154 1x
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