Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 B 19/21

beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 19/21 2 L 672/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Lohsa vertreten durch den Bürgermeister Am Rathaus 1, 02999 Lohsa - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Grundsteuer; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller am 29. Juli 2021 beschlossen: Soweit die Beteiligten des Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Januar 2021 - Az. 2 L 672/20 - wird insoweit mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Im Übrigen - bezüglich des Antrags auf vorläufigen Vollstreckungsschutz für die Grundsteuerveranlagung für den Erhebungszeitraum 2020 - wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Januar 2021 - 2 L 672/20 - zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8,75 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten haben das vorläufige Vollstreckungsschutzverfahren bezüglich der Grundsteuerforderung für den Erhebungszeitraum 2019 und zu festgesetzten Mahngebühren mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2021 und vom 12. Juli 2021 übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für insoweit unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). II. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde der Antragstellerin unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO Vollstreckungsschutz bezüglich festgesetzter Grundsteuerforderungen der Antragsgegnerin zu gewähren. Dieser Beschluss ist jedenfalls aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten. 1 2 3

3 1. Verfahrensgegenständlich ist nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Beteiligten noch vorläufiger Vollstreckungsschutz für die Grundsteuerveranlagung für den Erhebungszeitraum 2020 für Wohnungseigentum in L., Flur-Nr. G1, Flurst.-Nr. G2, G3, G4 und G5, Wohnung mit Stellplatz. a) Für das Wohnungseigentum war zunächst mit Grundsteuermessbescheid des Finanzamts H. vom 7. Juli 1999 der Grundsteuermessbetrag gegenüber Herrn V. M. - dem Geschäftsführer der Antragstellerin - festgesetzt worden. Auf dieser Grundlage erließ die Antragsgegnerin gegenüber Herrn V. M. jährliche Grundsteuerfestsetzungen. Mit Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Hoyerswerda vom 4. März 2020 wurde eine Neuveranlagung auf den 1. Januar 2019 vorgenommen und der Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 2019 gegenüber der Antragstellerin festgesetzt. Hierauf gründend änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. März 2020 die Grundsteuerfestsetzung gegenüber Herrn V. M., Kassenzeichen 025686200- VAS0303002, für die Steuerjahre 2019 und 2020 von vormals jeweils 39,99 € auf jeweils 0,00 € und wies einen Erstattungsbetrag von 79,98 € aus. Mit weiterem Bescheid vom 10. März 2020 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, Kassenzeichen 000002489-VAS0303001, für die Steuerjahre 2019 und 2020 jeweils eine Grundsteuer von 39,99 € fest und forderte zur Überweisung des fälligen Gesamtbetrags von 79,98 € unter Angabe des Kassenzeichens auf. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 25. März 2020 unter Verweis auf verfassungsrechtliche Bedenken der Grundsteuererhebung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2020, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Unter dem 14. März 2020 hatte Herr V. M. die Abtretung seiner Erstattungsansprüche aus Grundsteuerbescheidungen an Herrn D. K., G. e. K., angezeigt. Am 14. April 2020 wurde von der Antragsgegnerin ein Erstattungsbetrag von 78,07 € unter Verweis auf den Bescheid vom 10. März 2020 an Herrn D. K. überwiesen. Unter dem 7. Mai 2020 mahnte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin die Zahlung der Grundsteuer für das Steuerjahr 2019 (39,99 €) und der ersten Rate für das Steuerjahr 2020 (9,99 €) an. Hiergegen legte die Antragstellerin am 13. Mai 2020 Widerspruch ein und beantragte einen Abrechnungsbescheid über getätigte Zahlungen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte die Antragsgegnerin hierzu mit, dass für die Grundsteuerforderung der Antragstellerin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sei. Wenn Zahlungspflichtiger bzw. das Kassenzeichen nicht genau bezeichnet seien, 4 5 6 7

4 sei eine Zuordnung nicht möglich und werde die Zahlung dem Einzahler wieder erstattet. Hiergegen legte die Antragstellerin am 18. Juni 2020 Widerspruch ein. Unter dem 30. Juli 2020 mahnte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Zahlung der zweiten Rate (9,99 €) für das Steuerjahr 2020 an. Hiergegen legte die Antragstellerin erneut Widerspruch ein und machte geltend, die Grundsteuerforderungen seien bereits ausgeglichen worden. Zahlungen für die Zahlungspflichtige seien am 27. Dezember 2019 in Höhe von 38,11 € mit der Leistungsbestimmung „Grundsteuer 2020“ sowie am 17. April 2020 in Höhe von 78,07 € ebenfalls mit eindeutiger Leistungsbestimmung „Grundsteuer 2019 + 2020“ erfolgt. Dass eine Zuordnung von Zahlungseingängen nicht möglich gewesen sein solle, stelle eine Schutzbehauptung dar. Das Kassenzeichen und die Überweisung durch die Gemeinde „an Dritte“ seien unerheblich. Hierzu teilte die Antragsgegnerin mit, dass von der G. GmbH auf dem Konto der Gemeinde keine Zahlungen zu verzeichnen seien. Laut Kontoauszug vom 27. Dezember 2019 und vom 17. April 2020 sei als Auftraggeber D. K. angegeben. Am 17. April 2020 sei zwar eine Zahlung in Höhe von 78,07 € von Herrn D. K. dem Konto der Gemeinde gutgeschrieben worden, Herr D. K. habe aber im Verwendungszweck die Steuernummer angegeben. Da der eingezahlte Betrag und der für die Antragstellerin veranlagte Betrag wie auch die Kassenzeichen nicht übereingestimmt hätten, sei die Zahlung am 22. April 2020 dem Einzahler Herrn K. zu Recht wieder erstattet worden. Mit Schreiben vom 17. September 2020 kündigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Grundsteuer des Steuerjahrs 2019 (39,99 €), für die erste und zweite Rate der Grundsteuer des Steuerjahrs 2020 (jeweils 9,99 €) sowie für zwei Mahngebühren (jeweils 5,00 €) die Vollstreckung an. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 hob das Finanzamt H. gegenüber der Antragstellerin den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom 4. März 2020 auf den 1. Januar 2019 wieder auf und nahm mit weiterem, nur undatiert vorliegenden Grundsteuermessbescheid gegenüber der Antragstellerin eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2020 vor. Mit Bescheiden vom 9. November 2020 änderte die Antragsgegnerin in der Folge ihre Grundsteuerfestsetzungen gegenüber der Antragstellerin und Herrn V. M. erneut dahingehend, dass die Antragstellerin nur noch für das Steuerjahr 2020 in Höhe von 39,99 €, hingegen für das Steuerjahr 2019 Herr V. M. herangezogen wurde. Verbuchte Zahlungen wies die Antragsgegnerin hierbei für die Antragstellerin nicht aus. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin erneut Rechtsmittel ein. 8 9

5 b) Bereits am 24. September 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um Vollstreckungsschutz ersucht und geltend gemacht, Grundsteuerforderungen für sie könnten mangels Eigentumsübergangs frühestens für das Steuerjahr 2020 begründet werden, was der Antragsgegnerin wegen ihrer Beteiligung am Grundstückserwerbsvorgang auch bekannt sei. Die Wahrung der höchstrichterlichen Anforderungen an die Grundsteuererhebung sei offen. Zahlungsverzug könne nicht vorliegen, weil die Forderungen hinreichend vor Fälligkeit von der Firma G. e. K., Inhaber D. K., die das Wohneigentum verwalte, ausgeglichen worden seien. Neben den bereits genannten Zahlungen vom 27. Dezember 2019 und 17. April 2020 verweist die Antragstellerin insoweit für das Steuerjahr 2019 auch auf Zahlungen vom 15. Januar 2019 über 38,11 € mit der Zahlungsbestimmung „Grundsteuer 2019“ und vom 31.1.2019 über 1,88 €. Grundsätzlich stehe es einem Schuldner frei, auch bereits vor Bescheidung Zahlungen auf eine zu erwartende Forderung zu leisten. Die Antragstellerin sei hier durch die im Kaufvertrag getroffenen Regelungen auch verpflichtet gewesen, für 2020 zu erwartende Grundsteuerforderungen auszugleichen. Etwaige Rücküberweisungen von für die Antragstellerin getätigten Zahlungen seien von der Antragsgegnerin zu verantworten und könnten nicht der Antragstellerin angelastet und zur nochmaligen Forderungsrealisierung genutzt werden. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin Zahlungsverzug durch ihr eigenes Verhalten konstruiere, um im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung in Eigenmacht bereits ausgeglichene Forderungen mehrfach zu vereinnahmen. Dass die Antragsgegnerin am 17. April 2020 eine Zahlung von 78,07 € wieder erstattet habe, werde im Übrigen bestritten. Der Antragsgegnerin sei es zuzumuten, das Ergebnis des anhängigen Abrechnungsverfahrens abzuwarten. Bezüglich des zwischenzeitlich ergangenen Bescheides vom 9. November 2020 sei von der Antragsgegnerin keine Erklärung abgegeben worden, dass durch die geänderte Bescheidung von einer Vollstreckung teilweise oder vollständig abgesehen werde, sondern erwecke diese mit dem Inhalt ihres Bescheides vom 9. November 2020 den gegenteiligen Eindruck, dass sie weiterhin entsprechend ihrer Ankündigung eine Forderung von 69,97 € vollstrecken wolle. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass „eine Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsschutzantrag vom 24. September 2020“ nicht beabsichtigt sei, „eine Vollstreckung aus der Mahnung vom 30. Juli 2020“ nicht mehr beabsichtigt sei und damit „die Zwangsvollstreckung vom 17. Oktober 2020“ obsolet sei. Einer Erledigungserklärung der Antragstellerin schließe sich die Antragsgegnerin an. Diese Erklärung übermittelte das Verwaltungsgericht der 10 11

6 Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Januar 2021 zur Äußerung binnen einer Woche. Am 13. Januar 2021 nahm die Antragstellerin dahingehend Stellung, dass ihr eine „Vollstreckung vom 17. Oktober 2020“ nicht bekannt sei und die von der Antragsgegnerin gewählten Formulierungen verwirrend seien. Es sei zwar nunmehr wohl unstreitig, dass die Antragsgegnerin Anspruch auf Grundsteuer für 2019 nicht besitze, bleibe aber weiterhin offen, wie die Antragsgegnerin ihre Grundsteuerforderungen für 2020 handhaben wolle. Nach ihren Erklärungen sei anzunehmen, dass sie weiterhin Überzahlungen ignoriere und daher Vollstreckung zumindest von Grundsteuerforderungen für 2020 betreiben werde. Die Antragstellerin werde eine Erledigungserklärung abgeben, wenn die Antragsgegnerin unmissverständlich erkläre, dass sie zu Grundsteuerforderungen für 2019 und 2020 sowie zu erhobenen Mahnkosten Vollstreckungshandlungen unterlassen und dass sie die Kosten des Verfahrens übernehmen werde. Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Sicherungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Es bestehe keine Gefahr mehr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, denn die Antragsgegnerin habe bekundet, eine Zwangsvollstreckung sei hinsichtlich des Gegenstands des Vollstreckungsschutzantrags nicht mehr beabsichtigt. Einer weiteren Erklärung hierzu bedürfe es jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht. c) Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag vor Ablauf der Stellungnahmefrist und völlig überraschend zurückgewiesen. Ihr sei so rechtliches Gehör sowie eine Erledigungserklärung versagt geblieben. Die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 29. September 2020 dargelegt, dass sie nur bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag durch das Verwaltungsgericht von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werde. Im Ergebnis einer antragsabweisenden Entscheidung müsse die Antragstellerin mit weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Dies gelte insbesondere, weil die Antragsgegnerin an der Behauptung angeblich offener Forderungen festhalte, wie sich aus dem Änderungsbescheid vom 9. November 2020 ergebe. Im Schriftsatz vom 7. Januar 2021 spreche die Antragsgegnerin zwar davon, dass die Zwangsvollstreckung vom 17. Oktober 2020 obsolet sei, eine Erledigung ihrer erneut zum 9. November 2002 behaupteten offenen Forderungen habe sie aber nicht erklärt. Die Ausführungen vom 7. Januar 2021 seien auch verwirrend; vor einer Entscheidung hätte das 12 13

7 Verwaltungsgericht deshalb Gelegenheit zur Aufklärung geben müssen, was die Antragsgegnerin tatsächlich mit ihrer Einlassung auszudrücken versuche. Eine außergerichtliche Bitte an die Antragsgegnerin, eine eindeutige Erklärung abzugeben, sei unbeantwortet geblieben. Die Antragstellerin müsse daher davon ausgehen, dass zu behaupteten Zahlungsrückständen Vollstreckung zumindest in Höhe von 39,99 € drohe, obwohl offene Forderungen nicht bestünden. Zur vollumfänglichen Erledigung des Verfahrens sei es nur erforderlich, dass die Antragsgegnerin eine eindeutige Erklärung abgebe, dass nach dem Stand vom 9. November 2020 Vollstreckungshandlungen zu Grundsteuerforderungen für den Veranlagungszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 nicht mehr drohten und dass sie die Verfahrenskosten übernehme. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag, die Zwangsvollstreckung wegen Grundsteuerforderungen für den Erhebungszeitraum 2020 zu untersagen, entgegen getreten und verweist zum Nachweis der insoweit offenen Forderungen auf ihr erstinstanzlichen Vorbringen. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht abzuändern, weil sich die Ablehnung des vorläufigen Vollstreckungsschutzantrags jedenfalls aus anderen Gründen als rechtmäßig erweist. a) Allerdings rügt die Antragstellerin zu Recht, dass das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es die ihr richterlich gesetzte Äußerungsfrist nicht beachtet und mit der Entscheidung nicht bis zum Ablauf der Äußerungsfrist gewartet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Januar 2021 gesetzte einwöchige Äußerungsfrist bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2021 Stellung genommen und sich hierbei eine weitere Stellungnahme nicht ausdrücklich vorbehalten hatte. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gebietet ein Abwarten der vom Gericht gesetzten Frist auch dann, wenn die Sache nach Eingang der Stellungnahme einer Partei bereits entscheidungsreif erscheint (BVerfG, Beschl. v. 27. August 2003 - 1 BvR 1646/02 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Jedoch kann die von der Antragstellerin geltend gemachte Gehörsverletzung nicht unmittelbar zu der von ihr begehrten Sachentscheidung führen. Beruht eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung auf einer Gehörsverletzung, ist das rechtliche Gehör vielmehr in der Beschwerdeinstanz zu gewähren (Schoch, in: 14 15 16 17

8 Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 80 Rn. 522). Der Antragstellerin ist im Rahmen ihres Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zur rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts vorzutragen wie auch eine etwa von ihr als sachgerecht erachtete Erledigungserklärung abzugeben. Hiervon hat sie auch Gebrauch gemacht. Der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb geheilt, weil der Senat den Fall - innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens - in gleichem Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft, sodass die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2021 - 5 B 19/21; BayVGH, Beschl. v. 20. Mai 2020 - 8 CS 20.772 -, juris Rn. 18 m. w. N.). b) Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil der vorläufige Vollstreckungsschutzantrag jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Es bedarf keiner vertieften Prüfung und Erörterung, ob die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - das Verneinen des Vorliegens eines Anordnungsgrundes - in Frage zu stellen. Desgleichen bedarf keiner Entscheidung, ob auch die erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO erfolgte Äußerung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021, aus der sich jedenfalls nunmehr auf das Aufrechterhalten ihrer Zwangsvollstreckungsabsichten bezüglich der Grundsteuerforderung für den Erhebungszeitraum 2020 schließen lässt, bei der Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden kann (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 146 Rn. 43). Denn selbst wenn das Vorliegen eines Anordnungsgrundes insoweit anders zu beurteilen wäre, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsvollstreckung nicht dargetan sind und bei der gebotenen Folgenabwägung eine vorläufige Regelung nicht dringlich ist. Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache, der sog. Anordnungsanspruch, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht wurden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen bleiben, ist über die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung aufgrund einer 18 19 20

9 Abwägung der Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Eilentscheidung für die von ihr unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.). Die Interessenlage eines Abgabenschuldners, der die Vollstreckung eines Abgabenbescheides verhindern will, stellt sich nicht anders dar, als wenn er den Bescheid angefochten und dessen vorläufigen Vollzug hätte verhindern wollen, indem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beantragt. Für diesen Fall der Erhebung öffentlicher Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO wäre die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder dessen Vollziehung für die Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Für ernstliche Zweifel müsste dann der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht nur offen, sondern wahrscheinlicher sein als dessen Misserfolg, weil bei sofortiger Zahlung öffentlicher Abgaben wegen deren Rückzahlbarkeit nebst Prozessverzinsung i. d. R. keine irreparablen Verhältnisse drohen. Wäre der Erfolg in der Hauptsache somit nur offen, könnte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nur Erfolg haben, wenn die Vollziehung des Abgabenbescheids für die Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 5 B 298/17 -, m. w. N.). Vorliegend kann angesichts der gleichen Interessenlage nichts Anderes gelten. aa) Ein in der Hauptsache erhobener Vollstreckungsschutzrechtsbehelf hätte mit den hier von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen keine Erfolgsaussichten. Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der allein noch wirksamen Grundsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 9. November 2020 sind nicht in einem Vollstreckungsschutzverfahren, sondern vielmehr im Rahmen des Rechtsmittels gegen den zu vollstreckenden Abgabenbescheid zu prüfen. Denn in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Akt der Verwaltungsvollstreckung kann ein Kläger grundsätzlich nur mit Einwendungen durchdringen, die sich gegen den Vollstreckungsakt selbst richten, nicht dagegen mit Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16. November 2011 - 3 S 1317/11 -, juris Rn. 9). 21 22 23 24

10 Die mit Schreiben vom 17. September 2020 angekündigte Vollstreckung wäre voraussichtlich auch nicht deshalb einzustellen, weil der Grundsteueranspruch, soweit er mit dem Bescheid vom 9. November 2020 gegenüber der Antragstellerin allein noch geltend gemacht wird, bereits vor Ergehen der Mahnungen durch Zahlung erloschen ist (§ 2a Abs. 1 Nr. 4 SächsVwVG), wie die Antragstellerin meint. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225 AO). Dabei können Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde auch durch Dritte - wie hier Herrn D. K. oder die G. e. K. - bewirkt werden (§ 48 Abs. 1 AO). Da der Dritte nicht Beteiligter des Steuerschuldverhältnisses ist, bestimmt ausschließlich er, ob er die Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis bewirkt (Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2021, § 48 AO Rn. 5). Für die Frage, für wessen Rechnung der Leistende gezahlt hat, ist entscheidend, wessen Schuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Zahlungsempfänger gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Maßgebend für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind die Umstände, wie sie dem Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind. Dies gilt sowohl für den Fall, dass keine ausdrückliche Erklärung des Zahlenden über die beabsichtigte Zurechnung der Zahlung vorliegt und der Zahlungsempfänger daher die mutmaßliche Absicht des Zahlenden aus den ihm erkennbaren Umständen entnehmen muss, als auch für den Fall einer ausdrücklichen Bestimmung über den Zahlungszweck. Liegt eine ausdrückliche Bestimmung darüber vor, für wessen Rechnung die Zahlung bewirkt werden soll, so wird diese als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB mit ihrem Zugang beim Zahlungsempfänger wirksam. Spätere Ereignisse können den Sinn der Erklärung nicht mehr beeinflussen; eine Willenserklärung kann nicht im Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird, einen bestimmten und später einen anderen Sinn haben. Dies muss ebenso für den Fall gelten, dass keine ausdrückliche Erklärung des Zahlenden über die beabsichtigte Zurechnung der Zahlung vorliegt und der Zahlungsempfänger daher die mutmaßliche Absicht des Zahlenden aus den ihm erkennbaren Umständen entnehmen muss. Auch in diesem Fall können nur die im Zeitpunkt der Zahlung gegebenen, nicht aber erst später eintretende Umstände berücksichtigt werden (BFH, Urt. v. 18. Februar 1997 - VII R 117/95 -, juris Rn. 20; Urt. v. 25. Juli 1995 - VII R 71/94 -, juris Rn. 19; SächsFG, Urt. v. 10. September 2015 - 2 K 195/15 -, juris Rn. 27). 25 26

11 Danach erfolgten die Zahlungen von Herrn D. K. oder der G. e. K., die am 15. Januar 2019, 31. Januar 2019 und 27. Dezember 2019 und damit vor Erlass des Bescheides vom 10. März 2020 über die Grundsteuerfestsetzung gegenüber der Antragstellerin vorgenommen wurden, anhand der Bestimmung des Zahlungszwecks und der der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände unzweifelhaft zur Tilgung der Grundsteuerschulden von Herrn V. M.. Denn zur Bestimmung des Zahlungszwecks wurde das Kassenzeichen von Herrn V. M. angegeben und das Tilgen der Grundsteuerschuld für das hier in Rede stehende Wohnungseigentum benannt, welche zum Zeitpunkt der Zahlung aber gerade nicht gegenüber der Antragstellerin, sondern ausschließlich gegenüber Herrn V. M. bestand. Deshalb musste die Antragsgegnerin als Zahlungsempfängerin auch dem Umstand keine Bedeutung zumessen, dass im Verwendungszweck der Überweisung vom 27. Dezember 2019 auch die Bezeichnung „“ erwähnt wurde. Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass eine Zahlung auf eine zum damaligen Zeitpunkt gegenüber der Antragstellerin noch nicht durch Bescheid formell-rechtlich festgesetzte Grundsteuerschuld auch nicht zur Tilgung hätte führen können, sondern im Gegenteil als Zahlung ohne rechtlichen Grund das Entstehen eines Erstattungsanspruchs (§ 37 Abs. 2 AO) ausgelöst hätte (BFH, Urt. v. 25. November 2020 - II R 3/18 -, juris Rn. 38). Es kommt insoweit ferner noch hinzu, dass weder Herr V. M. noch die Antragstellerin, deren Geschäftsführer Herr V. M. ist, der Buchung dieser Beträge auf die Grundsteuerschulden des Herrn V. M. widersprochen haben, obwohl diese Buchung nach dem Wechsel des Grundsteuerschuldners mit Änderungsbescheiden vom 10. März 2020 in eine entsprechende Erstattung der Antragsgegnerin an Herrn V. M. mündete. Im Gegenteil hat Herr V. M. jenes Erstattungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin sogar mit einer Mahnung vom 4. April 2020 aktiv betrieben. Die von ihm vertretene Antragstellerin könnte sich danach gegenüber der Antragsgegnerin ohnehin auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen, dass wegen der nun behaupteten anderweitigen Tilgungsbestimmungen für diese Zahlungen eine Ablösung ihrer Grundsteuerschuld, nicht aber der von Herrn V. M. erfolgt sei (vgl. BFH, Urt. v. 1. Dezember 2015 - VII R 44/14 -, juris). Es ist auch voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach der ihr gegenüber erfolgten Bestimmung des Zahlungszwecks und den ihr zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umständen die am 17. April 2020 von Herrn D. K. oder der G. e. K. vorgenommene Überweisung in Höhe von 78,07 € nicht als für Rechnung der Antragstellerin erfolgt betrachtet hat. Denn die dort vorgenommene Leistungsbestimmung war, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, mit dem 27 28

12 Verweis auf die Grundsteuerforderung für das hier in Rede stehende Wohnungseigentum und der Bezeichnung „“ einerseits, sowie der Angabe des Kassenzeichens von Herrn V. M. andererseits widersprüchlich. Die Antragsgegnerin hatte dabei in der Zahlungsaufforderung ihres Bescheides vom 10. März 2020 zudem erklärt, der Angabe des Kassenzeichens für die Zuordnung von Zahlungen zu den Grundsteuerforderungen besondere Bedeutung beizumessen. Hiervon mussten die am Rechtsverkehr Beteiligten bei der Feststellung des objektiven Erklärungsgehalts der Tilgungsbestimmung des hier Zahlenden deshalb ausgehen. Auch die sonst erkennbaren Umstände - insbesondere der Zahlungsbetrag - ließen keine verlässliche Zuordnung zur Grundsteuerschuld der Antragstellerin zu. Ob die Antragsgegnerin den Betrag an den Zahlenden zurückerstattet hat, was die Antragstellerin pauschal bestreitet, ist insoweit schon im Ausgangspunkt ohne Belang. Denn dies ändert nichts daran, dass eine erschließbare Willenserklärung des zahlenden Dritten, jene Zahlung für die Rechnung der Antragstellerin auf deren Grundsteuerschuld zu bewirken, fehlt. Da ausschließlich der Dritte bestimmt, ob er die Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis bewirkt, kommt es auf die hierzu lediglich vorliegenden nachträglichen Erklärungen der Antragstellerin selbst nicht an. Fragen der Rückzahlung des Überweisungsbetrags berühren deshalb ausschließlich das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem zahlenden Dritten. bb) Es ist der Antragstellerin auch zuzumuten, zur Vermeidung einer Vollstreckung den allein noch streitigen Betrag zunächst zu zahlen und erst im Falle des Erfolgs ihrer Klage in der Hauptsache dessen Erstattung zu verlangen. Bezüglich der Vollstreckungsankündigung vom 17. September 2020 ist zwischen den Beteiligten allein noch ein Gesamtbetrag von 19,98 € für die erste und zweite Rate der Grundsteuer des Steuerjahrs 2020 (jeweils 9,99 €) streitig. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung dieses geringfügigen Betrags eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 5 B 12/11 -, juris Rn. 5) zur Folge hätte, gibt es nicht. Die begehrte einstweilige Anordnung ist daher jedenfalls in der Sache nicht dringlich und daher nicht zu erlassen. III. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, der Antragstellerin insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre, hätte der 29 30 31

13 Rechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt. Auf die vorgenannten Erwägungen wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren, die weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt nach Ziff. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der letzten Änderung vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) ein Viertel des Wertes der Hauptsache, der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die wie hier nicht auf bezifferte Geldleistungen gerichtet sind, nochmals auf die Hälfte zu reduzieren ist (Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Von einer Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Senat mangels Gebührenrelevanz ab (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Dr. Helmert Möller 32 33

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