Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 277/21
Az.: 3 B 277/21 3 L 427/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen 1. den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna 2. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner -
2 wegen Erteilung einer Duldung; Verhinderung der Abschiebung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 13. August 2021 beschlossen: Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2021 - 3 L 427/21 - geändert. Der Antragsgegner zu 2 wird verpflichtet, den Antragstellern eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Der Antragsgegner zu 1 wird verpflichtet, den Antragstellern nach ihrer Wiedereinreise Duldungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Erteilung von Auf- enthaltstiteln auszustellen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerden der Antragsteller haben im Ergebnis Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Familie georgischer Staatsangehö- rigkeit. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der Antragsteller zu 3 bis 9. Die Antragsteller zu 1 und 2 reisten im Jahr 2013 mit ihren ältesten Kindern, den Antrag- stellern zu 3 und 4, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier Asyl. Die Asylanträge der Antragsteller wurden rechtskräftig - soweit ersichtlich - zuletzt im Oktober 2020 abgelehnt. Der Antrag auf Asylanerkennung des Antragstellers zu 1 1 2
3 wurde mit Bescheid vom 8. Februar 2016 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offen- sichtlich unbegründet abgelehnt, weil dieser seine Mitwirkungspflichten gröblich ver- letzt hätte. Die Antragsteller hielten sich bis zu ihrer Abschiebung am 10. Juni 2021 in ihr Heimatland aufgrund von Gestattungen sowie ihnen teilweise letztmalig am 2. März 2021 bis zum 2. September 2021 verlängerten Duldungen im Bundesgebiet auf. Die Antragsteller zu 1 und 2 waren erwerbstätig und erwirtschafteten hieraus ein Brut- toeinkommen in Höhe von zuletzt 2.509,06 €. Nach Angaben der Prozessbevollmäch- tigten der Antragsteller erhielten die Antragsteller zu 1 und 2 zuletzt ein Bruttoeinkom- men von 2.547,38 €. Nach der Berechnung des Antragsgegners zu 1 analog dem SGB II ergab sich für die Familie ein Bedarf in Höhe von 3.856,33 € für die Bedarfsgemein- schaft. Abzüglich der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge sowie jene nach § 11b Abs. 1 SGB II ergab sich ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen in Höhe von 1.720,98 €. Der Antragsteller zu 1 wurde mehrfach straffällig. In den Jahren 2013 und 2014 wurde er mehrfach wegen Diebstahls gemäß §§ 242, 243 StGB zu Geldstrafen sowie am 14. Oktober 2014 zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis zum 29. Juni 2018 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung zum 11. Juli 2018 erlassen wurde. Darüber hinaus wurden mehrere Verfahren gemäß §§ 153, 153a StPO, 154 StPO mit oder ohne Auflagen eingestellt. Wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Februar 2021 wurde der Antragsteller zu 1 zudem rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Antragstellerin zu 3 besuchte ausweislich einer Schulbescheinigung vom 3. August 2020 die fünfte Klasse des Gymnasiums. Der Antragsteller zu 4 besuchte ausweislich einer Schulbescheinigung vom 31. Juli 2020 die Klasse drei der Grundschule. Der An- tragsteller zu 5 besuchte ausweislich einer Schulbescheinigung vom selben Tag zu diesem Zeitpunkt die erste Klasse der Grundschule. Sie und die übrigen minderjährigen Antragsteller leben bei ihren Eltern. Der Antragsteller zu 1 legte dem Antragsgegner zu 2 am 31. Juli 2020 seinen am 15. Januar 2017 ausgestellten georgischen Reisepass vor. Am selben Tag legte die Antragstellerin zu 2 ihren am 16. Januar 2017 ausgestellten georgischen Reisepass vor. 3 4 5 6
4 Am 11. November 2020 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller na- mens und in Vollmacht ihrer Mandanten gegenüber dem Antragsteller zu 1, diesen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, hilfsweise nach anderen in Betracht kom- menden Rechtsgrundlagen zu erteilen. Die Antragsteller erneuerten ihre Anträge unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare, die bei dem Antragsgegner zu 1 am 9. April 2021 eingingen. Der Antragsgegner zu 1 hörte die Antragsteller mit Schrei- ben vom 17. März 2021 zur vorgesehenen Ablehnung der Anträge an. Hierin wies er darauf hin, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 1 ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG entgegenstehe, weil die 2017 ausgestellten Reisepässe erst im Juli 2020 der Ausländerbehörde vorgelegt worden seien. Darüber hinaus sei der Antragsteller zu 1 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt worden sei, was ein Aus- weisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirkliche. Eine besondere integrative Leistung sei aufgrund der strafrechtlichen Vergangenheit des Antragstellers zu 1 und der Tatsache, dass er erst im Februar dieses Jahres erneut polizeilich in Er- scheinung getreten sei, nicht erkennbar. Zudem werde der Lebensunterhalt der Familie nach den hiesigen Unterlagen nicht überwiegend durch ein eigenes Erwerbseinkom- men gesichert. Der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft sei höher als das an- rechenbare Erwerbseinkommen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Arbeitsver- trag des Antragstellers zu 1 ausgelaufen sei. Schließlich lägen für die Kinder keine Reisepässe vor, womit die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt sei. Die Antragsteller wurden am 10. Juni 2021 in ihrer Wohnung in P. kurz nach 1:00 Uhr durch Polizeibeamte aufgesucht und zum Flughafen nach L. gebracht. Das Flugzeug hob gegen 12:00 Uhr von der Rollbahn des Flughafens L. ab und landete im Verlauf des Tages in der georgischen Hauptstadt T.. Die Antragsteller leben nach eigenen An- gaben derzeit bei ihren Eltern und Großeltern. Am selben Tag, um 10:14 Uhr, haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Dresden Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwal- tungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom selben Tag (- 3 L 427/21 -) abgelehnt, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei, den das Gericht in der Kürze der Zeit hätte überprüfen können. Die Familienmitglieder seien sämtlich zum Teil seit vielen Jahren nach negativem Ausgang ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreise- pflichtig. Der Antragsteller zu 1 sei mehrfach straffällig geworden. Dass für alle oder 7 8 9
5 zumindest einen Teil der Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltser- laubnis nach § 25b AufenthG bestehe, lasse sich den gegenwärtig vorliegenden Un- terlagen nicht entnehmen. Ihre Beschwerde vom 24. Juni 2021, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge in der Weise umstellen, sie im Wege der einstweiligen Verfügung sofort in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen und ihnen Duldungen zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei, begründen sie mit Schriftsätzen vom 8. Juli und 12. August 2021 zusammengefasst wie folgt: Die Abschiebung sei um 1:00 Uhr nachts vorgenommen worden und verstoße gegen § 58 Abs. 7 AufenthG, wonach zur Nachtzeit die Wohnung nur betreten und durchsucht werden dürfe, wenn Tatsachen vorlägen, aus denen zu schließen sei, dass die Ergrei- fung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt werde. Sol- che Umstände seien weder erkennbar noch vorgetragen. Die bloße Organisation der Abschiebung sei gemäß § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Tatsache in dem oben genannten Sinn. Die Durchsuchung der Wohnung sei ohne richterlichen Beschluss er- folgt. Zudem sei die Abschiebung unter Verstoß gegen § 4 Abs. 5 SächsHFKVO vor- genommen worden. Hiernach würden für die Dauer des Verfahrens vor der Härtefall- kommission unmittelbare Rückführungsmaßnahmen des Ausländers ausgesetzt. Am Vormittag des 10. Juni 2021 sei die Sächsische Härtefallkommission eingeschaltet wor- den, die sich mit einer einfachen Mehrheit für eine Befassung entschieden habe. Me- dienberichten zufolge sei das Sächsische Staatsministerium des Innern eine Stunde vor Abflug der Maschine darüber informiert worden, dass eine Entscheidung ausstehe. Zehn Minuten vor dem Abflug habe die erforderliche einfache Mehrheit von fünf Stim- men entschieden, sich mit dem Fall befassen zu wollen. Die Abschiebung hätte vor Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltser- laubnissen nicht vollzogen werden dürfen. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Der Antragsteller zu 1 habe sich bereits seit mehr als sechs Jahren ununterbrochen gestattet und zum Schluss ge- duldet in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Der Lebensunterhalt der An- tragsteller sei durch die Erwerbstätigkeit überwiegend gesichert gewesen. Die Strafta- ten, die dem Antragsteller zu 1 entgegengehalten würden, datierten aus den Jahren 2013 und 2014; in der Folgezeit habe er weder weitere Diebstahlsdelikte noch andere vorsätzliche Straftaten begangen. Bei der Verurteilung im Februar 2021 handle es sich nicht um eine Vorsatztat. Der Antragsteller zu 1 bemühe sich um die Nachholung der 10 11 12
6 Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland, so dass auch in Zukunft keine weiteren gleich- artigen Straftaten zu erwarten seien. Das Strafgericht hätte die eingestellten Verfahren nicht miteinbeziehen dürfen. Die Tatsache, dass die Antragsteller zu 1 und 2 die Vor- lage ihrer Reisepässe bis zum Jahr 2020 herausgezögert hätten, sei unerheblich, da nicht kausal. Ein Ausreisehindernis habe bis zum Abschluss der Asylverfahren der An- tragstellerin zu 2 und weiterer Antragsteller Ende 2020 nicht aufgrund fehlender Reise- pässe, sondern aufgrund eines damit bestehenden familiären Abschiebungshindernis- ses bestanden. Der Regelung von § 25b AufenthG sei immanent, dass die Antragsteller aus einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus heraus eine Aufenthaltserlaubnis bean- tragen könnten. Der Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG läge mangels vollständiger Hinweise nicht vor. Schließlich sei die Abschiebung ohne hinreichende Berücksichtigung des Kindeswohls jedenfalls bei den schulpflichtigen Kindern und damit auch für den Rest der Antragstel- ler vorgenommen worden. Die Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 seien im Bundesge- biet bestens integriert und teilweise schulpflichtig. Aus § 25a AufenthG ergebe sich, dass der Gesetzgeber es grundsätzlich für schützenswert erachte, wenn ein vierjähri- ger erfolgreicher Schulbesuch vorliege. Die Abschiebung sei schließlich vorgenommen worden, ohne dass sichergestellt ge- wesen sei, dass die Antragsteller nach ihrer Ankunft in Georgien über ausreichend Barmittel und eine Unterkunft verfügten. Sie hätten bei der Ankunft nur 15 € Barmittel gehabt und seien ohne jedwede Vorbereitung nicht in der Lage gewesen, eine ange- messene Unterkunft zu organisieren. Daher sei der Abschiebungsvorgang unverhält- nismäßig gewesen. Es handele sich dabei nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschie- bungshindernis, da es sich hier noch um eine Überbrückungszeit handle. Die behörd- liche Abschiebemaßnahme habe im Herkunftsstaat fortgewirkt. Durch die rechtswidrige Abschiebung ergebe sich ein Folgenbeseitigungsanspruch, der zur Antragsumstellung berechtige. 2. Das Vorbringen und die anhand der beigezogenen Behördenakten festzustellenden Umstände führen zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im tenorierten Umfang. 13 14 15 16
7 Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren und die Hauptbegehren sind zuläs- sig. Aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung kann sich ein Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den Vollzug der Vollstreckungs- maßnahme, hier die Abschiebung der Antragsteller, ein subjektives Recht des Betroffe- nen verletzt ist, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (SächsOVG, Beschl. v. 5. Februar 2020 - 3 B 335/19 -, juris Rn. 7 m. w. N.). 2.2 Die in der Beschwerdeinstanz teilweise in diesem Sinn geänderten Anträge sind auch begründet. Die Abschiebung der Antragsteller war rechtswidrig, da den Antragstellern zu 3 und 4 nach der zum Zeitpunkt der Abschiebung für das Gericht ersichtlichen Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf eine verfahrensbezogene Duldung zugestanden haben dürfte. Es war nämlich nicht offensichtlich auszuschließen, dass ihnen ein mit ihren beim Antragsgegner zu 1 gestellten Anträgen auch geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zustand (2), und, dass die übrigen Antragsteller Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hatten (3). Damit entstand durch die Abschiebung ein andauernder rechtswidriger Zustand, der den Antragstellern im Wege der Folgenbeseitigung eine Wiedereinreise ermöglicht. Den Antragstellern sind nach ihrer Wiedereinreise erneut Duldungen auszustellen bzw. es sind die ihnen erteilten Duldungen zu verlängern (5). (1) Die Abschiebung der Antragsteller war nicht unter Verstoß gegen § 58 Abs. 7 Auf- enthG durchgeführt worden. Gemäß § 58 Abs. 7 AufenthG darf zur Nachtzeit die Wohnung nur betreten oder durch- sucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergrei- fung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Or- ganisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinn von Satz 1. Organisatorische Rahmenbedingungen, die weder durch die zuständige Behörde noch durch bei der Ab- schiebung beteiligte sonstige deutsche Behörden beeinflusst werden können und da- mit deren Organisationsspielraum begrenzen, sind keine organisatorischen Gründe i. S. d. Regelung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (OVG NRW, Beschl. v. 18. März 2021 17 18 19 20 21 22 23
8 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung Stand: März 2021, § 58 Rn. 80). Zwar ist es unstrittig, dass die mit der Durchführung der Abschiebung beauftragten Polizeibeamten die Wohnung der Antragsteller am 10. Juni 2021 gegen 1:00 Uhr nachts betraten. Allerdings hat der Antragsgegner zu 2 in seiner Erwiderung mit Schrift- satz vom 5. August 2021 darauf hingewiesen, dass die Flugzeiten und der Abflugort für ihn nicht steuerbar gewesen seien, da die Antragsteller vom georgischen Staat auf der Grundlage eines mit der Europäischen Union geschlossenen Rückübernahme- übereinkommens abgeholt worden seien. Die Zuführungszeiten an die Bundespolizei richteten sich nach den Abflugzeiten und damit nach den Vorgaben des Herkunftslan- des Georgien. Bei der Abschiebung der Antragsteller sei der Übergabetermin an die Bundespolizei von 6:00 bis 9:00 Uhr am Flughafen L. sowie der planmäßige Abflugter- min für 12:00 Uhr vorgegeben worden, ohne dass der Antragsteller zu 2 hierauf Ein- fluss habe nehmen können. Die Sammelrückführung nehme mehrere Stunden in An- spruch. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass alle Betroffenen nochmals auf An- haltspunkte für eine fehlende Reisefähigkeit untersucht und Abschiebungen unter Corona-Bedingungen und Berücksichtigung entsprechender Vorsorgemaßnahmen durchgeführt werden müssten. Auch der Antragsteller zu 1 sei ärztlich untersucht wor- den. Hiernach handelt es sich bei den dem Antragsgegner zu 2 vorgegebenen Abflugzeiten um organisatorische Rahmenbedingungen, die auf einem auf europäischer Ebene ge- schlossenen Rückführungsübereinkommen basierten, nicht von ihm beeinflusst wer- den konnten und somit seinen Organisationsspielraum begrenzten. Dass die frühzei- tige Abschiebung ergänzend auch damit begründet wird, dass sich die Antragsteller zu 1 und 2 nach 6:00 Uhr wegen ihrer Arbeit nicht mehr in der Wohnung befunden hätten, tritt demgegenüber zurück, weil der Hinweis auf nicht steuerbare Rahmenbedingungen selbständig tragend die Maßnahme zur Nachtzeit rechtfertigte. Nachdem der Antrags- gegner zu 2 auch nachvollziehbar dargelegt hat, dass wegen der Vorbereitungsmaß- nahmen für die Durchführung der Abschiebung ein erheblicher Zeitkorridor zur Verfü- gung stehen musste, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Abschiebungsmaßnahme an dem mehr als 140 km vom Flughafen L. entfernten Wohnort der Antragsteller bereits elf Stunden vorher beginnen musste. Dass die Antragsteller in einer freiheitsentziehen- den Weise zum Flughafen verbracht worden waren, ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen nicht. Denn die Freiheitsbeschränkungen der Antragsteller gingen nach 24 25
9 derzeitiger Kenntnis nicht über das Maß hinaus, das im Zuge der Abschiebung uner- lässlich war (Hailbronner/Fritzsch, a. a. O. § 58 Rn. 70 f. m. w. N.). Aus § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergibt sich des weiteren, dass die zuständige Behörde den abzuschie- benden Ausländer zum Flughafen verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzfristig fest- halten darf. Für eine Durchsuchung, nämlich die ziel- und zweckgerichtete Suche nach Personen oder Sachen in der Wohnung, um dort etwas planmäßig aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will (Hailbronner, a. a. O. Rn. 75 ff. m. w. N.), ist nichts vorgetragen. Vielmehr hat der Antragsgegner zu 2 unbeanstandet vorgetragen, dass die Antragsteller den Einsatzkräften des Polizeire- viers P. die Wohnungstür freiwillig geöffnet und sich als die gesuchten Personen zu erkennen gegeben hätten. Die Wohnung habe nicht durchsucht werden müssen. (2) Allerdings stand den Antragstellern zu 3 und 4 nach der Sach- und Rechtslage zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, der Durchführung der Abschiebung am 10. Juni 2021, wohl ein Anspruch auf Erteilung einer verfahrensbezogenen Duldung zu. (a) Die Antragsgegner gehen mit ihrer Auffassung fehl, dass den Antragstellern zu 3 und 4 schon kein Anspruch zustand, die rechtskräftige Entscheidung über ihre Anträge auf Gewährung eines Aufenthaltstitels im Inland abwarten zu dürfen. Grundsätzlich scheidet zwar aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Der Gesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass er nur in den Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufent- haltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels be- antragt, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zugesteht (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Ok- tober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Antragsteller noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels waren und schon aus diesem Grund die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu ihren Gunsten eingreifen konnte. 26 27 28 29
10 Eine Ausnahme kommt zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch auch in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus- setzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG NRW, a. a. O. Rn. 9). Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bun- desgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O., und Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O.; Beschl. v. 16. März 2021 - 3 B 93/21 -, juris Rn. 12). Zu diesen Regelungen gehört auch der Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 1 AufenthG, der eine Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsen- den festlegt. Der Aufenthaltstitel setzt unter anderem einen in der Regel seit vier Jahren erfolgreichen Besuch einer Schule voraus (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Voraussetzung, die einen Beleg für eine gute Integration darstellt, würde ins Leere lau- fen, wenn dem Jugendlichen oder Heranwachsenden zugemutet werden würde, die sich möglicherweise über mehrere Jahre hinziehende Erteilung der Aufenthaltserlaub- nis vom Ausland aus betreiben zu müssen. Damit würde das gesetzgeberische Ziel, dem Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Schulkarriere im Bundesgebiet und damit eine bestmögliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu ermögli- chen, geradezu in sein Gegenteil verkehrt werden (in diesem Sinn auch OVG Lüne- burg, Beschl. v. 21. Februar 2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4). (b) Die Voraussetzungen für den Titelerwerb sind im vorliegenden Fall nicht offensicht- lich zu verneinen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich u. a. seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesge- biet aufhält und er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht hat. Solange sich der Jugendliche oder Heranwachsende in einer schulischen Ausbildung befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicher- stellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus (§ 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versa- gen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder 30 31 32 33
11 aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist (§ 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Darüber hinaus sind die allgemeinen Erteilungsvo- raussetzungen des § 5 AufenthG zu beachten. Die Voraussetzungen des § 25a Auf- enthG müssen zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand- lung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, hier zum Zeitpunkt der Abschiebung vorliegen. Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein geduldeter oder sich sonst erlaubt in Deutschland aufhaltender Ausländer sein muss (BayVGH, Beschl. v. 18. März 2021 - 19 CE 21.363 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen dürften bei den Antragstellern zu 3 und zu 4 zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben. Die beiden Antragsteller besuchten am 3. August 2020 bzw. am 31. Juli 2020 die fünfte Klasse des Gymnasiums bzw. die dritte Klasse der Grundschule. Zum Zeitpunkt der Abschiebung waren sie demnach mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der sechsten Gymnasiumsklasse bzw. der vierten Klasse der Grundschule. Dass der Schulbesuch nicht erfolgreich gewesen sein könnte, wird von den Antragsgegnern weder vorgetragen noch ist es aus den dem Senat vorliegenden Umständen ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 3 das Gymnasium besuchte, für eine erfolgreich verlaufende Schulkarriere, die auch zu einem Schulabschluss führt (zu den Kriterien einer erfolg- reichen Schulkarriere näher Burr, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsge- setz, Loseblattsammlung Stand: Mai 2021, § 25a Rn. 13 ff. m. w. N.). Nichts Anderes gilt im Hinblick auf den Antragsteller zu 4. Dass dieser möglicherweise zum Zeitpunkt der Abschiebung am 10. Juni 2021 kurz vor Abschluss der vierten Schulklasse stand, dürfte unschädlich sein, da die Tatbestandsvoraussetzung nur regelhaft erfüllt sein muss und im Übrigen nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass sie erst zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegen muss. Die beiden Antragsteller hielten sich auch seit wenigstens vier Jahren ununterbrochen geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Die Aufenthalts- gestattungen der beiden Antragsteller dürften zwar mit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren Ende Oktober 2020 gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erlo- schen sein. Allerdings waren die Antragsteller zu 3 und 4 in dem der Antragstellerin zu 2 am 2. März 2021 ausgestellten Nachweisdokument über die ihr erteilte Duldung ein- getragen, so dass davon auszugehen ist, dass auch ihnen selbst an diesem Tag eine Duldung erteilt worden war. 34 35
12 In der Zwischenzeit stand ihnen zumindest wohl ein Rechtsanspruch auf Erteilung ei- ner Duldung zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2020 - 3 B 201/20 -, juris Rn. 24). Ihren Eltern waren ausweislich der Behördenakte am 2. März 2021 letztmals bis zum 2. September 2021 aus sonstigen Gründen Duldungen erteilt worden. Wie sich aus dem dem Antrag- steller zu 1 am 1. September 2020 ausgestellten Nachweisdokument über die ihm er- teilte Duldung ergibt, waren hierin die Antragsteller zu 5 bis 8 eingetragen worden. Dass die Antragsteller zu 3 und 4 (wie später bei der Antragstellerin zu 2 geschehen) nicht ebenfalls in ein Nachweisdokument eingetragen wurden, dürfte auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt noch über Aufenthaltsgestattun- gen verfügt hatten. Dies legt auch die der Antragstellerin zu 2 am 1. September 2020 erteilte, längstens bis zum 2. März 2021 gültige Aufenthaltsgestattung nahe, in deren Nachweisdokument die Antragsteller zu 3 und 4 ebenfalls eingetragen sind. Obwohl die Gestattungen mit dem rechtskräftigen Asylverfahrensabschluss erloschen waren, orientierte sich der Antragsgegner zu 1 bei der Neuausstellung von Duldungen dabei offensichtlich an der ursprünglichen Dauer der Aufenthaltsgestattungen. Jedenfalls stand ihrer Abschiebung zu diesem Zeitpunkt entgegen, dass die Antragsteller zu 3 und 4 unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Familie gemäß Art. 6 GG nicht von ihren Eltern getrennt werden durften und ihnen schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Seite stand. (c) Die übrigen Voraussetzungen von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 AufenthG dürften ebenfalls zu bejahen sein. Dass die Antragsteller zu 3 und 4 ergänzend von öffentli- chen Mitteln lebten, war gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG während ihrer schuli- schen Ausbildung unerheblich. Die ihren Eltern vorzuwerfenden falschen oder unvoll- ständigen Angaben in Bezug auf die ihnen seit 2017 vorliegenden Reisepässe waren gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG den Antragstellern zu 3 und 4 nicht zuzurechnen. Schließlich erfüllten sie wohl auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, soweit diese auf § 25a AufenthG überhaupt anwendbar sind (hierzu näher Hailbronner, a. a. O. § 25a Rn. 26 ff. m. w. N.). Insbesondere dürfte der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 25a AufenthG an die Antragsteller zu 3 und 4 nicht entgegengestanden haben, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung möglicherweise noch nicht über einen Reisepass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verfügten. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für den Passbesitz ist der Zeit- punkt der letzten Behördenentscheidung über den Antrag bzw. im Fall des Rechts- 36 37 38
13 streits der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, nicht aber der Zeitpunkt der Antrag- stellung (Funke-Kayser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz a. a. O. § 5 Rn. 94 ff. m. w. N.). Davon, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Reisepässe der An- tragsteller zu 3 und 4 vorliegen würden, ist auszugehen. Die Antragstellerin zu 2 kün- digte mit Schreiben an den Antragsgegner zu 1 vom 23. März 2021 an, dass die Familie Anfang Juni 2021 in der georgischen Botschaft in Berlin einen Termin zur Beantragung der georgischen Reisepässe für ihre Kinder vereinbart hätte. Die hierfür erforderliche Vorlage von Original-Geburtsurkunden wurde mit E-Mail eines Mitarbeiters des An- tragsgegners zu 1 vom 30. März 2021 organisiert. Auch teilte die Prozessbevollmäch- tigte der Antragsteller mit E-Mail vom 7. April 2021 mit, dass die Reisepässe der Kinder im Juni 2021 erwartet würden. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Aus- stellung von Reisepässen an die Antragsteller zu 3 und 4 unmittelbar bevorstand. Die rechtskräftige Ablehnung ihrer Asylanträge stand gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Auf- enthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels ebenfalls nicht entgegen. (3) Den Antragstellern zu 1 und 2 und 5 bis 9 stand zwar wohl kein Anspruch auf Ertei- lung einer verfahrensbezogenen Duldung in Hinblick auf die von ihnen begehrten Auf- enthaltstitel gemäß § 25b oder 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu (a, b). Allerdings dürften sie Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehabt haben (c). (a) Nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Auslän- ders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der Le- bensunterhalt der Eltern gemäß § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Bedarfsge- meinschaft durch eine Erwerbstätigkeit gesichert ist. Dies war, wie sich aus den o. g. Feststellungen ergibt, nicht der Fall. Denn das Einkommen der Antragsteller zu 1 und 2 erreichte unabhängig von seiner konkreten Höhe nicht den Bedarf für die insgesamt neunköpfige Familie. Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf den Bedarf der gesamten familiären Bedarfsgemein- schaft abzustellen (Burr, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz a. a. O. § 25a Rn. 46 f. m. w. N.). Die Antragsteller zu 5 bis 9 unterfielen von vornherein nicht den Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AufenthG. 39 40 41 42
14 (b) Der Antragsteller zu 1 dürfte nach summarischer Prüfung auch nicht über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25b AufenthG verfügt haben. Denn seiner Erteilung dürfte die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf. Zwar enthält § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine hiervon abweichende Regelung, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist, wenn ein Ausweisungsinte- resse i. S. d. § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG besteht. Diese Vorausset- zungen lagen bei dem Antragsteller zu 1 ersichtlich nicht vor. Allerdings können bei Vorliegen eines aktuellen Ausweisungsinteresses zu Lasten des Ausländers auch wei- tere Ausweisungsinteressen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG herangezogen werden (Hailbronner, a. a. O. § 25b Rn. 53 ff. m. w. N.). Ob ein solches Ausweisungsinteresse bei dem Antragsteller zu 1 schon deshalb vor- lag, weil er, worauf die Antragsgegner zutreffend hingewiesen haben, gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG seinen ihm 2017 ausgestellten Reisepass erst 2020 vorgelegt und daher trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchfüh- rung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt hatte, ist zwar zweifelhaft. Denn in der ihm erteilten Belehrung im Rahmen der von der Familie beantragten Dul- dungen vom 29. August 2019, die der Antragsteller zu 1 wohl für alle Familienmitglieder zur Kenntnis genommen hatte, wurde - wie in dem Schriftsatz vom 12. August 2021 zutreffend ausgeführt - nicht auf die Möglichkeit einer Ausweisung hingewiesen (vgl. hierzu: Discher, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz a. a. O. § 55 alt Rn. 286). Jedenfalls hatte der Antragsteller zu 1 einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begangen. An- gesichts der Straftaten, die zur rechtskräftigen Aburteilung gekommen sind, und unter Heranziehung der neuerlichen Straftat des Antragstellers zu 1 in diesem Jahr ist auch davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt seiner Abschiebung ein aktuelles Ausweisungsinteresse bestand, weil noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen war (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die vom Antragsteller zu 1 begangenen Straftaten dürften auch noch verwertbar ge- wesen sein, weil die Tilgungsfristen des § 46 Abs. 1 BZRG noch nicht abgelaufen wa- ren. Denn gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn eine Vorverurteilung im Register eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a, b BZRG). 43 44 45
15 Dies dürfte jedenfalls bei einigen vom Antragsteller zu 1 begangenen Straftaten der Fall gewesen sein. Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 gilt wegen der Nichtvorlage ihres 2017 ausge- stellten Reisepasses das oben Gesagte gleichermaßen. Zwar lässt sich eine eigen- ständige Belehrung in der zu der Antragstellerin zu 2 geführten Behördenakte nicht entnehmen. Der Antragsteller zu 1 dürfte aber auch für seine Frau die Hinweise zur Kenntnis genommen haben, wie sich aus dem Vorgesagten ergibt. Auch dürften die Antragsteller zu 1 und 2 nicht gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG den Lebens- unterhalt ihrer Familie überwiegend durch Erwerbsstätigkeit haben sichern können. Denn die vom Antragsgegner zu 1 angestellte Berechnung und der darauf beruhende Einkommensvergleich legt nahe, dass mit der eigenen Erwerbstätigkeit nicht wenigs- tens die Hälfte des Lebensbedarfs der Familie abgesichert werden konnte. Sollten die Antragsteller ergänzend Sozialleistungen in Anspruch genommen haben, ist ange- sichts der Beschäftigungssituation der Antragsteller zu 1 und 2 auch nicht von vornhe- rein von einem nur vorübergehenden ergänzenden Bezug von Sozialleistungen i. S. v. § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (Familie mit minderjährigen Kindern) AufenthG zugehen, der ausnahmsweise unschädlich war. (c) Allerdings hatten die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 5 bis 9 zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung wohl Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaub- nis erteilt wird. Diese Voraussetzungen waren bei den vorgenannten Antragstellern ge- geben, da eine familiäre Lebensgemeinschaft unter den Eltern und ihren Kindern be- stand. Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wert- entscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schüt- zen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthalts- beendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt be- gehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet auf- halten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Er- wägungen zur Geltung zu bringen. Es verstößt nicht gegen das Schutz- und Förde- rungsgebot des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, wenn den Betroffenen zugemutet wird, 46 47 48 49
16 in das jeweilige Heimatland zu übersiedeln, sofern nicht außerordentliche Umstände eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland unzumutbar machen. Bei ausländi- schen Ehen und Familien hat der aufenthaltsrechtliche Schutz ein geringeres Gewicht als bei Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern. In diesem Fall ist es den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihm ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland in den gemeinsamen Heimatstaat zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987, BVerfGE 76, 1; BVerwG, Beschl. v. 10.4.1989 - 1 B 63.89 -, juris). Nach diesen Grundsätzen steht den vorgenannten Antragstellern ein Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Alle Antrag- steller führen eine familiäre Lebensgemeinschaft. Obwohl - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - den Antragstellern zu 3 und 4 ein Anspruch auf Erteilung eines Titels gemäß § 25a AufenthG zustehen dürfte, wären sie bei Abschiebung ihrer restli- chen Familie gezwungen gewesen, ihre schulische Karriere ohne ihre Eltern, die An- tragsteller zu 1 und 2, in Deutschland weiterzuführen. Eine solche Situation wäre für sie unzumutbar. Es leuchtet unmittelbar ein, dass die beiden elf- und zehnjährigen Kin- der ohne die familiäre Unterstützung nicht in der Lage wären, allein im Bundesgebiet zu leben. Verwandte, die die Antragsteller hätten aufnehmen können, sind nicht be- kannt. Daher waren und sind sie zwingend auf die elterliche Unterstützung und Für- sorge angewiesen, wenn sie das aus § 25a AufenthG folgende Bleiberecht in Anspruch nehmen wollen. Nichts Anderes gilt für die Antragsteller zu 5 bis 9. Diese Antragsteller sind alle unter zehn Jahre alt. Die Trennung von ihren Eltern würde gegen den Schutz der Familie aus Art. 6 GG verstoßen. Die Rückkehr in ihr Heimatland ohne sie wäre ihnen ersichtlich nicht zumutbar. (d) Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Abschiebung der Antragsteller schon deshalb rechtswidrig war, weil sie gegen § 4 Abs. 5 der Ver- ordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Härtefallkommission nach dem Auf- enthaltsgesetz (Sächsische Härtefallkommissionsverordnung - SächsHFKVO) vom 6. Juli 2010 verstieß. Hiernach werden für die Dauer des Verfahrens (vor der Sächsischen Härtefallkommis- sion) unmittelbare Rückführungsmaßnahmen des Ausländers ausgesetzt. Vorberei- tungshandlungen bleiben davon unberührt. Angesichts der dem Senat zur Verfügung stehenden Informationen kann derzeit nicht sicher beurteilt werden, ob die Sächsische Härtefallkommission zum Zeitpunkt der Abschiebung überhaupt schon ein Verfahren 50 51 52
17 eingeleitet hatte, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Auch die Antragsteller haben sich nur auf Quellen gestützt, die nicht unmittelbar von der Sächsischen Härtefallkommis- sion stammen. In der Beschwerdebegründung weisen die Antragsteller auf einen Arti- kel der Sächsischen Zeitung vom 22. Juni 2021 hin. Aus ihm ergibt sich allerdings ge- nauso wenig wie aus einer Mitteilung der Prozessbevollmächtigten vom 10. Juni 2021 gegenüber der Bundespolizei am Flughafen L., zu welchem Zeitpunkt die Härtefall- kommission das Verfahren eingeleitet hatte. Es trifft allerdings nicht zu, dass die Abschiebung der Antragsteller bereits mit Flugbe- ginn abgeschlossen war. Vielmehr ist die Abschiebung auf dem Luftweg grundsätzlich erst dann vollzogen, wenn der Ausländer die Transitzone des Zielflughafens verlassen hat und sich wieder im Hoheitsgebiet des Abschiebungszielstaats befindet (OVG NRW, Beschl. v. 15. August 2018 - 17 B 1029/18 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Dies war zu dem Zeitpunkt, zu dem die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Antragsgegner zu 2 über eine mögliche Befassung der Sächsischen Härtefallkommission informierte, noch nicht der Fall gewesen. Allerdings sieht der Senat angesichts der ihm zur Verfü- gung stehenden Informationen keine Möglichkeit, die konkreten Umstände einer Be- fassung der Härtefallkommission im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsstreits weiter aufzuklären. Nichts Anderes gilt, soweit die Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Abschiebemaß- nahme daraus ableiten, dass sie gleichsam mittellos und unvorbereitet in ihr Heimat- land abgeschoben worden seien. Unabhängig davon, wann die konkrete Abschie- bungsmaßnahme ihr Ende findet, hat der Antragsgegner zu 2 in seiner Beschwerde- erwiderung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie wenigstens mit Hilfe einer EC-Karte auf ihr im Bundesgebiet befindliches Vermögen hätten zugreifen können. (4) Nicht zu prüfen, da von den Antragstellern nicht gerügt, ist, welche Konsequenzen es hatte, dass diese bei ihrer Abschiebung am 10. Juni 2021 wohl allesamt über Dul- dungen bis zum 2. September 2021 verfügten. Angesichts der Tatsache, dass eine Duldung gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG erst mit der (freiwilligen) Ausreise des Ausländers erlischt oder zu widerrufen ist, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 Sätze 1 und 2 Auf- enthG), und nichts dafür ersichtlich ist, dass der hierfür zuständige Antragsgegner zu 1 die den Antragstellern erteilten Duldungen widerrufen haben könnte, dürfte die Ab- schiebung schon aus diesem Grund rechtswidrig gewesen sein. Denn aus § 60a Abs. 5 53 54 55 56
18 Satz 3 AufenthG ergibt sich, dass eine Abschiebung erst nach dem Erlöschen der Aus- setzung der Abschiebung vorgenommen werden darf. Durch eine vollzogene rechts- widrige Abschiebung kann das Recht auf vorläufigen Aufenthalt nicht beseitigt werden (Hailbronner, a. a. O. § 60a Rn. 150 m. w. N.). Auch kann angesichts dieser Sach- und Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern schon das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihnen begehrte Erteilung von Duldungen fehlen würde, weil sie - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - bereits im Besitz von nicht erloschenen Duldungen sind. Denn es ist für den vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1 unter Zu- grundelegung der im vorliegenden Verfahren geäußerten Rechtsauffassung alsbald die den Antragstellern erteilten Duldungen widerrufen würde, weil aus seiner Sicht die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Es kann den Antragstel- lern daher nicht zugemutet werden, unter diesen Umständen ein neuerliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Gang zu setzen. (5) Nach alledem ist den Antragstellern die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu er- möglichen und ihnen sind Duldungen zu erteilen bzw. die derzeitigen Duldungen sind bis zum Ablauf des Titelerteilungsverfahrens für die Antragsteller zu 3 und zu 4 zu ver- längern. Da die Antragsgegner zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, bedarf es keiner Entscheidung über die von den Antragstellern mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Wiesbaum 57 58 59 60 61 62
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- StGB § 242 Diebstahl 1x
- StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 1x
- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 1x
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- AufenthG 2004 § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration 8x
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- AufenthG 2004 § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 6x
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