Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 A 298/21

Az.: 4 A 298/21 3 K 1259/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anbringen von Fledermausquartieren; Zwangsgeldandrohung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 23. August 2021

2 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2021 - 3 K 1259/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2021 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.150,00 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, welches ihre Anfechtungsklage gegen die Androhung der Festsetzung von Zwangsgeldern abgewiesen hat. Die dagegen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1.) und eines Verfahrensfehlers (2.) liegen nicht vor. 1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2020 - 4 A 428/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. a) Die angegriffene Androhung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einem für die Vollstreckung erforderlichen wirksamen Verwaltungsakt fehlt. Sie beruht mit der Nebenbestimmung Nr. 2.2 des bestandskräftig gewordenen Grundverwaltungsakts vom 1. Oktober 2015 auf einer Auflage, wonach die Klägerin an ihrem neuen Gebäude 1 2 3 4 5

3 nach Abstimmung mit der Naturschutzbehörde 15 Fledermausquartiere anzubringen hat. aa) Eine Unwirksamkeit dieser Auflage nach § 44 VwVfG ist nicht dargelegt worden. Die Klägerin erachtet den Grundverwaltungsakt vom 1. Oktober 2015 und sinngemäß infolgedessen auch die Nebenbestimmung Nr. 2.2 für nichtig. Der Zweck des Verwaltungsakts, Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten zu schützen, habe von vornherein nicht erreicht werden können. Denn die entsprechend den Vorgaben des Grundverwaltungsakts im Jahr 2016 durchgeführte artenschutzrechtliche Untersuchung habe ergeben, dass auf dem Grundstück der Klägerin keine Fledermäuse lebten. Dem Verwaltungsakt stehe damit „die Rechtswidrigkeit gerade auf der Stirn geschrieben“. Mit diesem Vorbringen werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht substantiiert dargelegt. Die Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG verlangt nicht nur, dass der Verwaltungsakt auf einem offensichtlichen Fehler beruht. Zusätzlich muss dieser Fehler besonders schwerwiegend sein; diese Voraussetzung wird von der Zulassungsbegründung nicht thematisiert. bb) Die Wirksamkeit ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwVfG entfallen. Die Zulassungsbegründung macht geltend, der Regelungszweck des Grundverwaltungsakts vom 1. Oktober 2015 habe aufgrund nachfolgender Erkenntnisse von Anfang an nicht erreicht werden können. Damit wird sinngemäß geltend gemacht, der Grundverwaltungsakt als Ganzes und damit auch die der Androhung zugrundeliegende Nebenstimmung Nr. 2.2 hätten sich erledigt und damit ihre Wirksamkeit verloren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine vorliegend allein in Betracht kommende Erledigung „auf andere Weise“ ist nicht eingetreten. Dieser Erledigungsgrund ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen (BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 6 C 3/11 -, juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend keine Erledigung in anderer Weise eingetreten. Der Grundverwaltungsakt vom 1. Oktober 2015 verfolgt zum einen den Zweck, eine 6 7 8 9 10 11

4 Befreiung nach § 67 BNatSchG zu gewähren. Dadurch sollte der Klägerin ermöglicht werden, ohne Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG Bäume zu fällen, die nach der Begründung des Grundverwaltungsakts „für eine Besiedelung mit Fledermäusen und anderen geschützten Tierarten geeignet sind“. Zum anderen sollten als Kompensation für diese Befreiung der Klägerin durch die Nebenbestimmungen verschiedene Schutzvorgaben gemacht werden. Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin zutreffend sein sollte, dass es nach dem durch die artenschutzrechtliche Untersuchung ermittelten Sachverhalt zum Fällen der Bäume einer Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht bedurft hätte, kann dies zwar möglicherweise einen Anspruch auf Aufhebung des Grundverwaltungsakts samt seinen Nebenbestimmungen begründen, lässt aber die Wirksamkeit dieser Regelungen unberührt. Die Beklagte ist bei Erlass des Verwaltungsakts davon ausgegangen, die Fällung der Bäume sei erlaubnispflichtig. Sollte sich diese Bewertung aufgrund neuer Erkenntnisse als unzutreffend erweisen, berührt dies grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und seiner Nebenbestimmungen. Dies folgt aus der § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zugrundeliegenden Wertung (vgl. für Fälle der Änderung der Sach- und Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 6 C 3/11 -, juris Rn. 25). Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Diese Vorschrift liefe leer, wenn neue Beweismittel generell geeignet wären, automatisch ohne behördliches Handeln die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zu beseitigen. Eine solche Wirkung kann daher - wenn überhaupt - nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden. Die Zulassungsbegründung hätte daher darlegen müssen, dass vorliegend ausnahmsweise doch von dem Eintritt einer Unwirksamkeit auszugehen ist, weil der Fortbestand des Grundverwaltungsakts vom 1. Oktober 2015 und seiner Nebenbestimmungen nach deren konkreter Ausgestaltung von dem Ergebnis der artenschutzrechtlichen Untersuchung abhängig ist. Die Klägerin behauptet dies zwar sinngemäß, belegt dies aber nicht nachvollziehbar anhand der Regelungen und der Begründung des Verwaltungsakts. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. b) Die Vollstreckung der Nebenbestimmung Nr. 2.2 ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. 12 13

5 Die für Einleitung und Durchführung der Verwaltungsvollstreckung erforderliche konkrete Feststellung, dass der Pflichtige seine Verpflichtung aus dem Verwaltungsakt noch nicht erfüllt hat, ist nur bei einem nach § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt möglich. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung aus (vgl. VGH BW, Urt. v. 10. Januar 2013 - 8 S 2919/11 -, juris Rn. 22 m. w. N.); das gilt auch dann, wenn der Bestimmtheitsmangel „nur“ zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit des Verwaltungsakts führt (vgl. VGH BW, a. a. O., juris Rn. 22). Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn er den Adressaten in die Lage versetzt, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Der notwendige Grad der Konkretisierung richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 41/87 -, juris Rn. 29). Ausgehend von diesem Maßstab zeigt die Zulassungsbegründung keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts auf, die Nebenbestimmung sei inhaltlich hinreichend bestimmt (Seite 8, letzter Absatz des Urteils). Die Klägerin rügt, dass im Grundverwaltungsakt vom 1. Oktober 2015 keine Frist gesetzt worden ist, innerhalb derer die 15 Fledermausquartiere anzubringen sind. Dieses Unterlassen führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Verpflichtung. Es ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dass mit der Androhung eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVG). Die Androhung kann zwar nach § 20 Abs. 2 SächsVwVG mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Die Androhung und damit ebenfalls die Fristsetzung können daher - wie vorliegend geschehen - grundsätzlich auch später isoliert erfolgen. Dass vorliegend eine Abweichung von diesem Grundsatz geboten ist, hat die Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Das weitere klägerische Vorbringen, die Unbestimmtheit folge zusätzlich aus einer fehlenden Angabe, „zu welchem Zweck diese Quartiere angebracht werden müssen“, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die angegriffene Nebenbestimmung bereits aus sich heraus verständlich ist. Es hätte daher im Zulassungsvorbringen einer näheren Erläuterung bedurft, dass diese Bewertung unzutreffend ist und die erforderliche Konkretisierung der Verpflichtung nur 14 15 16

6 durch eine Auslegung anhand des Regelungszwecks erfolgen kann. Dies ist nicht geschehen. 2. Entgegen der Zulassungsbegründung ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen handelt es sich nicht um Überraschungsurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben wird in der Zulassungsbegründung das Vorliegen eines Überraschungsurteils nicht dargelegt. Die Klägerin macht geltend, folgende gerichtliche Bewertung sei ohne vorherige Erörterung während des gerichtlichen Verfahrens erfolgt: „Das Protokoll zur Fällbegleitung sollte lediglich den Schutz möglicher Fledermauspopulationen während des Fällens der Bäume dienen. Der mit dem Grundverwaltungsakt geforderte Plan über die Einordnung der Ersatzquartiere ist weiterhin zu erstellen und durch die untere Naturschutzbehörde zu bestätigen.“ (Seite 9, erster Absatz des Urteils) Diese Ausführungen betreffen einen der zentralen Streitpunkte des Verfahrens, nämlich welches Verhältnis zwischen den Nebenbestimmungen Nr. 2.1 und Nr. 2.2 des Grundverwaltungsakts vom 1. Oktober 2015 besteht. Die Klägerin geht davon aus, dass ohne Feststellung einer Besiedlung mit geschützten Tieren durch die - nach Nebenbestimmung Nr. 2.1 verfügte - artenschutzrechtliche Untersuchung die weiteren Vorgaben des Grundverwaltungsakts unwirksam geworden sind. Die Beklagte ist anderer Ansicht. Genau diesen Streit betrifft die von der Klägerin beanstandete Textstelle des Urteils. Daher kann von einem neuen, überraschenden Gesichtspunkt keine Rede sein. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Beteiligten nicht vor der Urteilsfassung über seine Bewertung informiert hat. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten 17 18 19 20 21

7 schon vor oder in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt (BVerwG, Urt. v. 31. Juli 2013 - 6 C 9/12 -, juris Rn. 38). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung des Streitwerts der ersten Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei war unter Berücksichtigung von Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 als maßgeblicher Wert die Hälfte des insgesamt angedrohten Zwangsgeldbetrags von 4.300,00 € zugrunde zu legen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. April 2010 - 1 E 44/10 -, juris Rn. 5). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dahlke-Piel Martini Sieweke 22 23 24

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen