Endurteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 616/15
Az.: 3 A 616/15 1 K 1053/13 Verbunden mit Berichtigungsbeschluss vom 16. Dezember 2021. SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes End-Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Abwasserzweckverbandes Espenhain vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Thräna, Zentralgebäude Blumroda-Park, 04552 Borna - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Straßenentwässerungsbau § 23 Abs. 5 SächsStrG - S 72 hier: Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund mündlicher Verhandlung am 4. November 2021 für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2015 - 1 K 1053/13 - verpflichtet, an den Kläger 99.216,10 € nebst Zinsen hieraus ab Klageerhebung in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt als Träger der Abwasserentsorgung von dem Beklagten als Straßenbaulastträger eine Kostenbeteiligung für die ab dem Jahr 2010 durchgeführte Erneuerung eines Mischwasserkanals, welcher gleichzeitig der Straßenentwässerung der Staatsstraße 72 (künftig: S 72) in B..... dient. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da sie unbegründet sei. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 23 Abs. 5 SächsStrG auf Zahlung von 129.278,08 € gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit der grundhaften Erneuerung des Mischwasserkanals in der W...straße in B..... zu. Wegen einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung vom 4. September 1995 sei eine Einigung über den Grund und die Höhe der einmaligen Beteiligung des Beklagten über die Herstellung und Erneuerung der Straßenentwässerung der S 72 in B..... im hier streitgegenständlichen Bereich zwischen der B......straße (Bau-km 0+000) bis zur W......straße (Bau-km 0+350) geschlossen worden, die auch die streitgegenständliche Abwasseranlage in der W...straße erfasse. Die Kostenbeteiligung des Beklagten an der Vorflutleitung über den Mischwasserkanal in der W...straße sei deshalb bereits mit der Zahlung von 72.000,- DM gemäß der Vereinbarung vom 4. September 1995 abgegolten worden. 1 2
3 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig mit Beschluss vom 11. November 2015 - 3 A 270/15 - zugelassen. Die Beteiligten haben sodann ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2015 - 1 K 1053/13 - zu verurteilen, an den Kläger 129.278,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu der Leistungsklage des Klägers hat der Senat am 26. Januar 2017 ein Grundurteil i. S. v. § 111 Abs. 1 VwGO erlassen und dessen zulässige Berufung dem Grunde nach für begründet erklärt. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Kostenbeteiligung auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG zu. Anders als der Beklagte meine, entstehe dieser Anspruch nicht erst zu dem Zeitpunkt einer kompletten Erneuerung aller mitbenutzten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage. Diesem Anspruch stehe auch nicht die zwischen dem Kläger und ihm am 4. September 1995 abgeschlossene Vereinbarung entgegen. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Grundurteils verwiesen (- 3 A 616/15 - juris Rn. 22 ff.). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2017 - 9 B 14/17 - (juris) zurückgewiesen. Im Anschluss an die weitere mündliche Verhandlung am 23. Januar 2020 hat der Senat auf die Anregung der Beteiligten einen detaillierten Hinweis zu seiner Rechtsauffassung betreffend die Berechnung der vom Kläger erhobenen Forderung zu den erstattungsfähigen Kosten der streitgegenständlichen Erneuerung einer vom Beklagten für seine Straßenentwässerung mitgenutzten Abwasseranlage gegeben. Auf das Schreiben des Senats vom 6. Februar 2020 wird verwiesen. 3 4 5 6 7 8 9
4 Der Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 23. Juni 2020, berichtigt mit Schreiben vom 30. Juni 2020, eine Kostenermittlung für den fiktiven Bau einer straßeneigenen Entwässerungsanlage vorgelegt. Auf den Einwand des Klägers, die drei für die Berechnung herangezogenen Gutachten seien nicht repräsentativ, führt der Beklagte aus: Die ausgewerteten Bauvorhaben seien repräsentativ, weil es sich hierbei um Vorhaben aus den Jahren 2011 und 2012 handele, bei denen er selbst Vorhabenträger und die Errichtung einer eigenen Straßenentwässerung Teil dieses Vorhabens gewesen sei. Repräsentativ sei das Vorhaben, wenn entweder nur eine straßeneigene Entwässerungsanlage oder auch im Zusammenhang mit einer weitergehenden Straßenbaumaßnahme eine eigene Entwässerungsanlage durch den Träger der Straßenbaulast errichtet worden sei und dies möglichst im selben Zeitraum stattgefunden habe. Alle drei Bauvorhaben erfüllten diese Anforderungen. Entgegen der Mutmaßung des Klägers seien diese drei Maßnahmen nicht aus einem „Pool“ ausgewählt worden. Das Ingenieurbüro habe sämtliche Maßnahmen herangezogen, bei denen im fraglichen Zeitraum straßeneigene Entwässerungsanlagen im Bereich der Niederlassung Leipzig hergestellt worden seien. Dass es nur drei Maßnahmen gebe, liege daran, dass er in der Mehrzahl von innerörtlichen Straßenbaumaßnahmen die Kanalisation der kommunalen Träger mitnutze. Die Kosten für Vermessungen und Baugrunduntersuchungen seien als Teil der Planungskosten miterfasst. Für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse sei er von einer Gebührenpflicht befreit. Für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in den Vorfluter bedürfe es grundsätzlich keines besonderen Einleitbauwerks. Der Kläger tritt dem entgegen und meint, wenn es nur drei Vorhaben gegeben habe, fehle es an einer „Repräsentativität“ dieser - nur - drei Vorhaben. Auch seien Kosten für Grundlagenvermessung, Baugrunduntersuchung, Vermessungskosten, Kosten für wasserrechtliche Erlaubnis, Kosten für hydraulische Berechnung/Hydrodynamisches Gutachten, Kosten für das Einleitbauwerk und die damit verbundenen Planungs- und Genehmigungskosten nicht berücksichtigt worden. Die Beteiligten habe ihre Berechnungen zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten einer fiktiven Anlage des Beklagten aktualisiert. 10 11 12 13
5 Für die näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist in Höhe von 99.216,10 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und die Berufung zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung des Klägers dem Grunde nach verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Grundurteil vom 26. Januar 2017. Für die Berechnung des Kostenanspruchs des Klägers geht der Senat von Folgendem aus: 1. Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde (§ 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG). Für diesen Fall einer erlaubten Mitbenutzung sieht § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG vor, dass der Träger der Abwasserentsorgung mit der Herstellung oder der Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf Zahlung eines einmaligen Kostenanteils in dem Umfang erwirbt, wie es der Bau einer eigenen und selbständigen Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde. Hierbei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers. Nimmt er für die an sich ihm obliegende Aufgabe der Straßenentwässerung die Abwasseranlage eines Trägers der Abwasserentsorgung in Anspruch, ist es ihm im Hinblick auf dessen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrags i. S. v. § 55 VwVfG festzulegen und hierbei auch auf Pauschalsätze zurückzugreifen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19. Mai 2010 - 3 L 418/08 -, juris Rn. 24). Will der Träger der Straßenbaulast diese Verpflichtung zur Kostenbeteiligung vermeiden, ist er gehalten, 14 15 16 17 18
6 die Straßenentwässerung über eine eigene Straßenentwässerungsanlage vorzunehmen. Hier wird die in der Straßenbaulast des Beklagten stehende Ortsdurchfahrt B..... der S 72 in dem streitgegenständlichen Bereich über eine vom Kläger als Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage entwässert. Für die Entwässerung wird u. a. die Abwasseranlage des Klägers in der W...straße mitgenutzt, für deren Erneuerung ab dem Jahr 2010 der Kläger eine Kostenbeteiligung in Höhe der für den Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage zu veranschlagenden Kosten durch den Beklagten begehrt. Die Erneuerung dieses Teils der Abwasseranlage des Klägers ist von der Kostenbeteiligungspflicht aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG mit umfasst. Wie die dortige Bezugnahme auf die Herstellung einer eigenen Entwässerungsanlage zeigt, sind von der Kostenbeteiligungspflicht die Teile der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung im Fall ihrer Herstellung oder Erneuerung mit umfasst, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des Straßenwassers konkret in Anspruch genommen werden. Dies folgt auch aus der Bezugnahme in § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG auf die Abwasseranlage. Dieser Begriff ist abzugrenzen von dem der (Straßen)Entwässerungsanlage. Diese gehört gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) SächsStrG wie der Straßengrund und der Straßenunterbau zum Straßenkörper und damit zur öffentlichen Straße. Zur Abwasseranlage i. S. v. § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG gehören hingegen die Abschnitte des der Abwasserentsorgung dienenden Leitungsnetzes, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des auf einer öffentlichen Straße anfallenden Straßenwassers tatsächlich in Anspruch genommen werden. Soweit Abschnitte im Leitungsnetz der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung für die Straßenentwässerung nicht in Anspruch genommen werden, besteht auch keine Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG (so auch OVG LSA, a. a. O. Rn. 28 zum dortigen inhaltsgleichen Landesrecht). § 23 Abs. 5 SächsStrG sieht keine anteilige Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den investiven Kosten für die mitgenutzte Abwasserbeseitigungsanlage vor. Vielmehr sieht er die ersparten Kosten einer fiktiven eigenen Entwässerungsanlage des Straßenbaulastträgers als angemessenen Ausgleich an. Hieraus folgt, dass weder die konkreten Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer laufenden Unterhaltung für die Berechnung der Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG maßgeblich sind. Berechnungsmaßstab sind die fiktiven Kosten, die 19 20
7 für den Bau einer straßeneigenen Entwässerungsanlage erforderlich wären. Dieser Maßstab dient dem Ziel, den finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde oder dem Abwasserverband zu pauschalieren und dadurch zu vereinfachen und zu beschleunigen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten (ThürOVG, Beschl. 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, juris Rn. 10). 2. Die konkrete Kostenermittlung beruht auf folgenden Grundlagen: 2.1 Für die Länge der fiktiven Entwässerungsanlage des Beklagten ist auf die Linienführung der mitbenutzten Anlage abzustellen. Hierfür spricht, dass § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG als Ausgangspunkt des Erstattungsanspruchs auf die Kosten „dieser“, also der mitbenutzten Anlage abstellt. Mit der Formulierung „wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde“ wird lediglich klargestellt, dass sich der Träger der Straßenbaulast nicht zu einem bestimmten Anteil an den Kosten der gesamten Abwasserentsorgungsanlage zu beteiligen hat (so zur identischen Rechtslage in Sachsen-Anhalt: OVG LSA a. a. O. Rn. 28; vgl. auch ThürOVG a. a. O.). Diese Betrachtung dient auch dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung des finanziellen Ausgleichs, da ein Streit über potentiell andere Trassenführungen - wie gerade auch im vorliegenden Fall - ausgeschlossen wird. Allerdings bleibt es dem Träger der Straßenbaulast unbenommen, innerhalb der für die Trasse genutzten Straße den Verlauf seiner fiktiven Leitung frei zu wählen (Wahl der Straßenseite, Tiefe der Leitung im Straßenkörper usw.). Falls tatsächlich eine andere Trassenführung der fiktiven Entwässerungsanlage für den Träger der Straßenbaulast erheblich günstiger wäre, wäre er schon aus der auch ihn treffenden Verpflichtung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet, von einer Mitbenutzung abzusehen und eine eigene Entwässerungsanlage zu errichten. 2.2 Die Planungskosten sind als ersparte Aufwendungen einer fiktiven Entwässerungsanlage - anteilig - berücksichtigungsfähig. Zwar spricht § 23 Abs. 5 SächsStrG nur von den Kosten für den „Bau“ einer eigenen Straßenentwässerung. Wenn aber der Beklagte wegen seiner Straßenbaulast eine eigene Entwässerungsanlage erstellt, bestimmt sich der Inhalt dieser Verpflichtung nach § 9 21 22 23 24 25
8 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG. Hiernach umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Hieraus folgt, dass auch die Aufgabe der Bauplanung und damit auch die Planungskosten im Rahmen der Straßenbaulast zu tragen sind. Folglich handelt es sich insoweit um ersparte Aufwendungen für den Fall der Inanspruchnahme einer Einrichtung des Abwasserbeseitigungspflichtigen. Aus den vom Beklagten zitierten Regelungen des § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 50a Abs. 1 Satz 2 SächsStrG lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass sich die ersparten Aufwendungen des Beklagten nicht auch auf die Planungskosten beziehen sollten. Planungskosten sind denknotwendig erforderlich und entstünden auch dem Beklagten beim Bau einer eigenen Anlage. Die Höhe der Planungskosten ist nach Maßgabe der HOAI zu berechnen. Dabei ist als untere Grenze der Mindestsatz anzusetzen. Dies gilt ungeachtet der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 im Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI (vgl. Erlass des BMI vom 5. August 2019 zur Anwendung der HOAI auf Grund dieses Urteils). 2.3 Zwischen den Beteiligten war streitig, ob auch die Kosten für den „Deckenschluss“ berücksichtigungsfähig sind. Damit sind die Kosten gemeint, die im Rahmen des Straßenbaus nach dem Aufbruch der Fahrbahndecke für deren Wiederverschließen anfallen. In dem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Ingenieurbüros Martin sind diese Kosten allerdings berücksichtigt worden. Zur Begründung wird hierbei darauf verwiesen, dass auch der Beklagte, hätte er die kommunale Waldstraße für eine eigene Leitung genutzt, Deckenaufbruch und Deckenschluss auf eigene Kosten hätte leisten müssen. Mit dem Kläger ist deshalb davon auszugehen, dass die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Kosten nicht mehr streitig ist. Jedenfalls sind diese Kosten berücksichtigungsfähig. 2.4 Zu den berücksichtigungspflichtigen Kosten einer fiktiven eigenen Anlage gehören auch die Baunebenkosten (Baubetreuung, Verkehrssperrung u. ä.) einschließlich der Abnahmekosten (Druckprüfung, Videobefahrung u. ä.) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, da diese auch im Fall einer fiktiven eigenen Anlage anfallen würden. 2.5 Keine ersparten Aufwendungen liegen in Gestalt von ersparten Rückbaukosten vor, wie sie hier der Kläger geltend macht. Maßstab nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG ist allein der „Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage“, worunter der Senat den 26 27 28 29
9 Neubau einer eigenen Anlage versteht. Der fiktive Bau einer eigenen Entwässerungsanlage erfordert jedoch nicht den - fiktiven - Rückbau einer tatsächlich bereits vorhandenen Abwasseranlage, so dass diese Rückbaukosten keine ersparten Aufwendungen für den fiktiven Neubau darstellen und deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind. Etwas Anderes könnte nur für den - hier nicht gegebenen - Fall gelten, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort eine Bestandsanlage im Hinblick auf den fiktiven Bau einer neuen Straßenentwässerungsanlage zurückgebaut werden müsste. 2.6 Die auf den Gehwegen anfallenden Niederschlagswassermengen sind trotz ihrer Einleitung in die Straßenentwässerung der in der Straßenbaulast des Beklagten stehenden Straße nicht zu berücksichtigen. Für die „eigene“ Straßenentwässerungsanlage des Beklagten ist allein auf die ersparten Kosten im Hinblick auf die in seiner Straßenbaulast stehenden Straßenteile abzustellen. Nur die hierdurch bedingte berücksichtigungspflichtige Menge an Niederschlagswasser ist der fiktiven Bemessung einer eigenen Entwässerungsanlage - hier im Bereich der Waldstraße - zu Grunde zu legen. Eine andere Betrachtungsweise würde zudem zu Lasten des Beklagten gehen, was durch § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG weder gewollt noch anderweitig gerechtfertigt wäre. 2.7 Im Hinblick auf die Fiktivkosten des Beklagten für eine eigene Entwässerungsanlage ist entgegen seiner Auffassung keine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vom Kläger erneuerten Abwasserbeseitigungsanlage durchzuführen. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Forderung des Klägers aus § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG auf die ersparten Aufwendungen des Beklagten für den Bau einer eigenen fiktiven Anlage an. Insoweit spielen die vom Kläger für die Erneuerung seiner Abwasserbeseitigungsanlage aufgewandten Kosten keine Rolle. Es bedarf deshalb auch keiner Klärung, ob diese - in jeder Hinsicht - den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprochen hat. Die Erneuerungsbedürftigkeit der Abwasseranlage in der Waldstraße dem Grunde nach steht hier zwischen den Beteiligten nicht in Streit und ist angesichts ihrer erstmaligen Errichtung im Jahr 1930 auch für den Senat nicht zweifelhaft. Es besteht deshalb kein Anlass für die Prüfung der Frage, ob dem Anspruch hier ausnahmsweise der Einwand entgegengehalten werden kann, die Erneuerung sei schon dem Grunde nach nicht erforderlich gewesen. 30 31 32
10 3. Maßgeblich für den Kostenanspruch sind die - fiktiven - Kosten des Beklagten als Träger der Straßenbaulast zum Zeitpunkt der die Kostenpflicht auslösenden Maßnahme, wenn dieser selbst eine Straßenentwässerungsanlage errichtet hätte. Der Beklagte ist deshalb gehalten, die von ihm zur Berechnung der Fiktivkosten herangezogenen Preise glaubhaft zu machen und in nachvollziehbarer Aufbereitung seiner Kostenberechnung beizufügen. Hierzu kann er die im Vergleichszeitraum von ihm in anderen Verfahren erzielten Preise unter Vorlage von Belegen heranziehen. 4. Für die Berechnung der Fiktivkosten des Beklagten können dessen Berechnungen zu Grunde gelegt werden, die aus den Kostenrechnungen zu drei Vorhaben aus den Jahren 2011 und 2012 innerhalb des Bezirks seiner Niederlassung Leipzig gewonnen wurden. Der Senat hält diese Vorhaben für maßgebend. Sie betreffen vergleichbare Vorhaben, da sie - wir hier fiktiv zu Grunde zu legen - innerörtliche Straßenentwässerungsanlagen zum Gegenstand haben. Ihnen kann auch nicht der Einwand fehlender Repräsentativität mit Erfolg entgegengehalten werden. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass im streitigen Zeitraum im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nur diese drei Vorhaben von ihm durchgeführt wurden. Die niedrige Anzahl von Vorhaben hat er plausibel damit erklärt, dass er sich regelmäßig an den Kosten einer Abwasserbeseitigungsanlage beteilige und deshalb nur ganz ausnahmsweise eigene Straßenentwässerungsanlagen erstelle. Es ist zudem auch nichts dafür vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass diese Vorhaben nicht auch tatsächlich zu den in den Rechnungen angeführten Preisen durchgeführt wurden. Hiervon ausgehend ist für die Berechnung mit der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten von einer berücksichtigungsbedürftigen Streckenlänge von 268,5 m auszugehen. Wie die Klägervertreterin hält auch der Senat den Berechnungsweg des Beklagten zur Höhe der Fiktivkosten für nachvollziehbar, wonach zunächst Bruttokosten von 277,82 €/m und Planungskosten von 34,77 €/m anzusetzen sind. Der Beklagte hat insoweit dargelegt, dass hierin alle berücksichtigungsfähigen Kosten enthalten und Genehmigungskosten nicht anzusetzen sind, da er von ihnen befreit ist. 33 34 35 36 37
11 Mit den Beteiligten geht der Senat zudem davon aus, dass der sich hieraus ergebende Betrag wegen der beengten Verhältnisse auf der fiktiv zugrunde zu legenden Strecke auf der Waldstraße um 25% zu erhöhen ist. Hieraus folgt ein Bruttobetrag von 334,75 €/m, der um unveränderte Planungskosten von 34,77 €/m zu erhöhen ist und bei einer fiktiven Kanallänge von 268,5 m den Betrag von 99.216,10 € ergibt. 5. Die Zinsforderung beruht auf § 90 Satz 1 VwGO, § 288 Abs. 2 a. F., § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. § 62 Satz 2 VwVfG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht anwendbar, da sich seine Forderung nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt. Die vorprozessualen Schreiben des Klägers sind nicht geeignet gewesen, den Beklagten vor KIageerhebung in Verzug zu bringen. Noch mit Schreiben vom 8. November 2012 hat er ausgeführt, sich gezwungen zu sehen, „die ihnen übergebene Kostenschätzung in eine ordnungsgemäße Kostenanforderung abzuändern und geltend zu machen“. Mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2013 wurde hingegen die angekündigte und auch nach Auffassung des Klägers noch ausstehende „ordnungsgemäße Kostenanforderung“ nicht vorgelegt, so dass der Zinsanspruch erst durch die Klageerhebung am 20. Dezember 2013 entstehen konnte. Die Kosten des Ausgangs- und Berufungsverfahrens tragen Kläger und Beklagter nach dem Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung Soweit die Beklagte zur Zahlung verpflichtet worden ist, steht den Beteiligten gegen das Urteil die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 38 39 40 41 42
12 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Wiesbaum
13 Az.: 3 A 616/15 1 K 1053/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Abwasserzweckverband Espenhain vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Thräna Zentralgebäude Blumroda-Park 04552 Borna - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Stauffenbergallee 24, 01099 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Straßenentwässerungsbau § 23 Abs. 5 SächsStrG - S 72 hier: Berufung
14 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 16. Dezember 2021 beschlossen: Das End-Urteil des Senats vom 4. November 2021 - 3 A 616/15 - wird wie folgt neu gefasst: 1. Im Tenor in Satz 1 und 3: Der Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2015 - 1 K 1053/13 - verpflichtet, an den Kläger 102.579,08 € nebst Zinsen hieraus ab Klageerhebung in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. 2. In den Entscheidungsgründen zu Rn. 39: Der Betrag „334,75 €/m“ wird ersetzt durch den Betrag „347,275 €/m“ und der Betrag „99.216,10 €“ wird ersetzt durch den Betrag „102.579,08 €“. Gründe Das Urteil des Senats vom 4. November 2021 wird im Tenor und den Gründen wie aus der Beschlussformel ersichtlich gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt. Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO kann jederzeit eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten erfolgen. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Dies ist der Fall, wenn etwas Anderes als das Gewollte ausgesagt wurde. So liegt es hier. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 dargelegt hat, liegen offensichtliche Schreibfehler bei der Berechnung der berechtigten Klageforderung vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. gez.: v. Welck Kober Heinlein 1 2 3 4
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- VwGO § 90 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- VwVfG § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 118 3x
- VwGO § 152 1x