Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
VwVfG § 55 Vergleichsvertrag
Verwaltungsverfahrensgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.