Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 D 57/21

Az.: 5 D 57/21 3 K 1107/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 9. März 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. November 2021 - 3 K 1107/19 - geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren - 3 K 1107/19 - vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ........................ beigeordnet. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. November 2021 den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Unrecht wegen fehlender Erfolgsaussichten ihrer Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 1 2 3

3 2004, 334 m. w. N.). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 13). Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu Unrecht verneint. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Oktober 2017 wirft nach der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen auf, die nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden können, sondern im Klageverfahren zu klären sind, in dem auch der Instanzenzug eröffnet ist. Streitig und nicht mehr einfach gelagert ist insbesondere die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auch dann zu bejahen ist, wenn ein Antragsteller bedürftig i. S. d. der Regelleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV ist, er auch sonst die Voraussetzungen der Gewährung einer der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erfüllt und nur nach eigener Disposition auf eine Bewilligung derjenigen Sozialleistung verzichtet, die der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit Rechnung tragen würde. Das Vorliegen einer solchen Fallgestaltung macht die Klägerin hier bezüglich eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII geltend, die sie nach eigenen Angaben beziehen könnte, worauf sie aber freiwillig verzichte. Diese Rechtsfrage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar weiterhin verneint (OVG Schl.-H., Beschl. v. 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschl. v. 28. April 2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. November 2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris Rn. 12). Nachdem das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Maßstabs für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen eines geringen Einkommens seine Rechtsprechung zu den Folgerungen aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG 4 5

4 (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG mit den jüngsten Beschlüssen vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 - und - 1 BvR 1089/18 - auf weitere Fallgestaltungen ausgeweitet hat, erscheint die Beantwortung dieser Frage jedoch nicht mehr völlig frei von Zweifeln und einfach gelagert. Gegenstand jener bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren waren allerdings keine Fallgestaltungen eines freiwilligen Verzichts auf die in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen, sondern vielmehr Fälle, in denen Beitragsschuldner dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfielen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllten, oder aber einer Personengruppe angehörten, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hatte. Für diese - hier nicht vorliegenden - Sachverhalte ist im Übrigen nun auch einfachrechtlich nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bei vergleichbarer Bedürftigkeit mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV ein Anspruch auf Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 22 ff.). Nach den vom Bundesverfassungsgericht dort ausgeführten Maßstäben zu den Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers liegt es aber ebenfalls nicht mehr völlig auf der Hand, sondern bedarf der Prüfung und Beantwortung in einem Hauptsacheverfahren, ob in Fällen eines - wie hier - freiwilligen Verzichts auf eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen die verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis nicht überschritten sind, weil es ein Antragsteller unter solchen Umständen selbst - und in einer ihm zur bezweckten Verwaltungsvereinfachung auch zumutbaren Weise - in der Hand hat, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV zu gelangen, indem er die dort normierte Sozialleistung beantragt, deren Voraussetzung er erfüllt (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 15). Nicht völlig einfach gelagert ist auch die hiermit verknüpfte Frage, inwieweit die Heranziehung der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV Grenzen der Gesetzesauslegung begegnet, soweit ihre Anwendung die Grundentscheidung des Gesetzgebers für ein bescheidgebundenes Befreiungssystem und gegen eigene Einkommens- und Vermögensprüfungen der Rundfunkanstalten letztlich völlig leerlaufen lassen würde. Die Klage hat danach hinreichende Aussicht auf Erfolg. 6 7

5 Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint ferner nicht mutwillig. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO sowie § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG) und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Munzinger Dr. Helmert Dr. Martini 8 9 10

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