Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 F 27/21
Az.: 10 F 27/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - beigeladen: 1. 2. Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden prozessbevollmächtigt zu 1.: wegen versagten Informationszugangsantrags hier: Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO
2 hat der 10. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 22. Juni 2022 beschlossen: Auf den Antrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass die Sperrerklärung des Bei- geladenen zu 2 vom 6. Oktober 2021 rechtswidrig ist. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im vor dem Verwaltungsgericht Leipzig anhängigen Haupt- sacheverfahren auf der Grundlage der Informationsfreiheitssatzung der Antragsgegne- rin Auskunft über bei der Antragsgegnerin vorhandene Informationen betreffend den Beigeladenen zu 1 als Träger der Gedenkstätte M. in L. . II. Der gegen die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 vom 6. Oktober 2021 gerichtete Antrag der Antragstellerin, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 189 VwGO der Fachsenat beim Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist zulässig und be- gründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere bedurfte es im vorliegenden Fall keiner förm- lichen Verlautbarung des Verwaltungsgerichts, dass es die Akten für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. 1.1 Grundsätzlich bedarf es vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Klarstellung seines Gegenstands einer förmlichen Verlautbarung des Ge- richts der Hauptsache, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehalte- nen oder freigegebenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des ent- scheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Das Gericht der Hauptsache muss durch Angabe des Beweisthemas deutlich machen, dass es die Unterlagen oder Do- kumente als erheblich ansieht. Je nach Fallkonstellation darf sich das Hauptsachege- richt dabei nicht allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungs- erheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den 1 24 25 26
3 Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sowie der fachgesetzlichen Ablehnungsgründe - Stellung nehmen (BVerwG, Beschl. v. 22. Ja- nuar 2009 - 20 F 5.08 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris Rn. 3). Für die förmliche Entscheidung über die Entscheidungserheblichkeit ist die Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2011 - 20 F 18.10 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 2. Juli 2013 - G 13.1 -, juris Rn. 10). Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Ak- teninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur ausnahmsweise dann entbehr- lich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtser- heblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entschei- dung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widerspre- chenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2017 - 10 F 9/16 -, juris Rn. 9). Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten oder die Rechtmäßigkeit einer Informationsfreigabe ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das „in-camera“-Verfahren. Es ist vielmehr nach der Art der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu differenzieren. Werden materiellrechtliche Ge- heimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem In- halt der Akte ergeben, liegt es in der Regel auf der Hand, dass sich im Streitfall nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt, während über prozedurale Geheimhaltungsgründe bei entsprechender Sub- stantiierung des (abstrakten) Akteninhalts unter Umständen auch ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden werden kann (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris Rn. 12). 1.2 Gemessen daran war im vorliegenden Fall ein Beweisbeschluss oder eine ver- gleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts ausnahmsweise entbehrlich. 27 28 29
4 Die zurückgehaltenen Unterlagen sind zweifelsfrei deshalb entscheidungserheblich, weil die Antragstellerin mit ihrer Klage Einsicht in gerade diese Unterlagen begehrt und die ihrem Informationsbegehren entgegengehaltenen Gründe materiellrechtlicher Art sind. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 19. August 2021 zur Vorlage derjenigen Unterlagen aufgefordert, in welche die Antragstellerin durch ihre Klage Einsichtnahme erwirken will. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 19. August 2021 den genauen Wortlaut des von der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 gestellten Informationsantrags wiedergegeben und die An- tragsgegnerin hat die Vorlage eben dieser angeforderten Unterlagen verweigert. Der Senat geht deshalb davon aus, das die vorgelegten Unterlagen im vollen Umfang ent- scheidungserheblich sind. Keine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt der Umstand, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 ihr Informationsinteresse dahingehend „klarge- stellt“ hat, dass sie auch Einsicht in die verwaltungsinterne Kommunikation der An- tragsgegnerin zu den Anträgen des Beigeladenen zu 1 begehre, wobei die Antrags- gegnerin einer etwaigen durch den Schriftsatz vom 12. Februar 2021 erfolgten Klage- erweiterung entgegengetreten ist. Die dem Senat vorgelegten Akten enthalten auch verwaltungsinterne Kommunikation der Antragsgegnerin zu den Anträgen des Beige- ladenen zu 2. Der Senat geht deshalb davon aus, dass sich das Informationsinteresse der Antragstellerin - ungeachtet der nicht vom Fachsenat zu entscheidenden Frage(n), ob es sich um eine Klageerweiterung handelt und, wenn ja, ob diese zulässig ist - auf die vorgelegten Akten erstreckt und diese somit im vollen Umfang entscheidungser- heblich sind. Insbesondere geht der Senat davon aus, dass das Informationsinteresse der Antrag- stellerin sich auch auf die Projektförderungsakte 2018 erstreckt und somit auch diese Akte entscheidungserheblich ist. Die Antragstellerin hat zwar mitgeteilt, sofern die An- tragsgegnerin zusichere, dass es keine Informationen zu einer Projektförderung gebe, könne der diesbezügliche Informationsantrag als erledigt betrachtet werden. Die (in- nerprozessuale) Bedingung, unter der der Antrag insoweit erledigt erklärt wurde, ist aber nicht eingetreten. Vielmehr teilte die Antragsgegnerin mit, dass es eine Projekt- förderung im Jahr 2018 doch gegeben habe, und hat die Antragstellerin anschließend klargestellt, dass sie am Auskunftsverlangen auch bezüglich dieser Unterlagen fest- halte. 30 31 32
5 Darüber, ob die dem Informationsbegehren der Antragstellerin entgegengehaltenen Gründe vorliegen, kann nicht ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden werden. Es lässt sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären, ob die vom Beigeladenen zu 2 geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen zu 1 der von der Antragstellerin begehrten Gewährung von Einsicht ganz oder teilweise entgegenstehen. Auch nach Ansicht der Antragsgegnerin können die schutzwürdigen Informationen teilweise nicht konkret bezeichnet werden, weil schon die Bezeichnung sensible Informationen enthalten würde. Es bestehen für den Senat deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass über das Vorliegen von dem Informationsbegehren entgegenstehenden Gründen durch entsprechende Substantiierung des (abstrakten) Akteninhalts ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden werden könnte. Da somit vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Klarstel- lung seines Gegenstands ausnahmsweise ein Beweisbeschluss oder eine vergleich- bare förmliche Äußerung des Verwaltungsgerichts entbehrlich war, bedurfte es keiner (Kammer-)Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sondern konnte die Abgabe des An- trags an den Fachsenat gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO durch Berichterstatterschrei- ben erfolgen. 2. Der Antrag der Antragstellerin ist begründet. Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde über die Aktenvorlage, nicht hingegen der von der Antragstellerin erstinstanzlich geltend gemachte und nach dem Fachrecht zu beurteilende materiellrechtliche Anspruch. Die Frage, ob und gegebenenfalls in wel- chem Umfang der Antragstellerin der im Hauptsacheverfahren gestützt auf § 3 IFS gel- tend gemachte Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zugang zu Informationen be- treffend die Beigeladene zu 1 zusteht, kann einschließlich der Frage, ob Ablehnungs- gründe im Sinne der Satzung vorliegen, vom Fachsenat im „in-camera“-Verfahren nicht entschieden werden. Maßstab in diesem Zwischenverfahren ist allein § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das gilt auch dann, wenn die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz nor- mierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat oder in die sie unter Berufung auf Fach- recht Zugang gewähren will, Informationsansprüche betreffen. Denn solche Akten ge- hören ebenfalls zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorzulegenden 33 34 35 36
6 Akten. Auch wenn es faktische Annäherungen an das Prüfprogramm des in der Haupt- sache verfolgten Informationsanspruchs geben mag, stellt § 99 Abs. 1 VwGO im Hin- blick auf Informationszugangsansprüche eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2006 - 20 F 5.05 -, juris Rn. 6). Gemessen daran ist die Erklärung des Beigeladenen zu 2 vom 6. Oktober 2021 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. 2.1 Die an eine Sperrerklärung zu stellenden formellen (Darlegungs-)Anforderungen sind nicht erfüllt. Eine Sperrerklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe vorliegen. Hierzu muss die oberste Aufsichtsbe- hörde die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Wei- gerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Die Sperrerklärung muss grundsätzlich eine präzisierende Umschreibung der Unterlagen enthalten. Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfordert eine konkrete Zuord- nung des Geheimhaltungsgrunds zu den jeweiligen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 15). Denn erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 -, juris Rn. 11). Es ist auch nicht Aufgabe des Fachsenats, die zurückgehaltenen Unterlagen an Stelle des Beigeladenen zu 2 zu sichten und danach zu sortieren, ob der pauschal behauptete Geheimhaltungsgrund für die jeweilige Aktenseite zutrifft (vgl. BVerwG, Be- schl. v. 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 27. August 2010 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11). Es ist vielmehr Aufgabe des Beigeladenen zu 2 als oberste Aufsichts- behörde, nach der Art der Information zu unterscheiden sowie präzise und konkret dar- zulegen, aus welchen Gründen es sich jeweils um eine geheimhaltungsbedürftige In- formation handelt. Diesen Anforderungen wird die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 nicht gerecht. Der Beigeladene zu 2 hat die Schriftstücke nicht so umschreiben, dass der behauptete Geheimhaltungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den jeweiligen Akten- bestandteilen konkret zugeordnet werden kann. Der Beigeladene zu 2 bezieht den be- haupteten Geheimhaltungsgrund auf alle vorgelegten Akten. Die vorgelegten Akten werden in der Sperrerklärung aber - aus den in den folgenden Absätzen dargelegten Gründen - bereits nicht vollständig umschrieben. Damit bleibt offen, ob für die nicht in 37 38 39 40 41
7 der Sperrerklärung umschriebenen Aktenbestandteile von einem Geheimhaltungs- grund ausgegangen wird und gegebenenfalls von welchem. In der Sperrerklärung werden die Akten vom Beigeladenen zu 2 wie folgt umschrieben: „Anträge des Vereins B. für die institutionelle Förderung des Projekts G. für die Jahre 2015 bis 2019 sowie die entsprechenden Verwendungsnachweise“, „das mittelfristige Entwicklungskonzept für die G. bis 2030 und dessen Bewertung durch die Stadt L. sowie Stadtratsprotokolle über nichtöffentliche Sitzungen, eine Stärken-Schwächen- Analyse des Vereins und seiner Projekte sowie eine gutachtliche Stellungnahme der Stiftung S.“. Als Anlage der Sperrerklärung werden die „Anlagenkonvolute 1, 2 und 3“ benannt. Dem Senat vorgelegt wurden folgende Akten: Für die Jahre 2015-2019 jeweils zwei Aktenbände betreffend die institutionelle Förderung mit den Aktenbandsbezeichnun- gen „Antragsverfahren“ und „Verwendungsnachweis/Sachbericht“ (insgesamt zehn Ak- tenbände); für das Jahr 2018 ein Aktenband betreffend die Projektförderung mit der Aktenbandsbezeichnung „Antragsverfahren/Verwendungsnachweis“; das „Positions- papier und Entwicklungskonzept für die G.“ (ein Aktenband) mit „Materialien“ (ein Ak- tenband); ein Aktenband, der Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit dem Beigelade- nen zu 1 betreffend das Mittelfristige Entwicklungskonzept einschließlich „Zwischenbe- richt zur Erstellung einer Stärken-Schwächen-Analyse“ enthält sowie verwaltungsin- terne Dokumente im Zusammenhang mit dem Mittelfristigen Entwicklungskonzept; ein Aktenband, der „Empfehlungen/Beschlüsse der Gremien der Stiftung S.“ zum Positi- onspapier und Entwicklungskonzept enthält, ferner den dazugehörigen Begutach- tungsauftrag der Antragsgegnerin sowie die von einem anderen Gutachter abgege- bene „Gutachtliche Stellungnahme“ zum Positionspapier und Entwicklungskonzept. Außerdem liegen dem Senat ein Aktenband mit dem Verwaltungsverfahren (Antrag der Antragstellerin, ablehnender Bescheid, Widerspruchsbescheid sowie damit zusam- menhängender Schriftverkehr) und ein Aktenband „Gerichtlicher Schriftwechsel“ vor. Im Übersendungsschreiben der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2022 werden als An- lage die „Anlagenkonvolute 1, 2 und 3“ benannt, wobei jedoch nur das Anlagenkonvolut 2 (das die insgesamt elf Aktenbände betreffend die institutionelle Förderung und die Projektförderung betrifft) ausdrücklich als solches gekennzeichnet wurde. Damit bleibt erstens offen, ob sich die Sperrerklärung und der behauptete Geheimhal- tungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch auf den Aktenband betref- 42 43 44
8 fend die Projektförderung bezieht. Hiergegen spricht, dass in der Sperrerklärung aus- drücklich nur die institutionelle Förderung erwähnt wird, nicht die Projektförderung. An- dererseits könnte durch die in der Sperrerklärung enthaltene Bezeichnung u. a. des Aktenkonvoluts 2 als Anlage die Projektförderungsakte mitumfasst sein; hierfür spricht auch die Bezugnahme der Sperrerklärung auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2021, in dem auf die nachgereichte Projektförderungsakte hingewiesen wird. Aufgrund der nicht ausdrücklichen Einbeziehung der Projektförderungsakte im Wortlaut der Sperrerklärung kann aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit fest- gestellt werden, dass sich die Sperrerklärung auch auf die Projektförderungsakte be- zieht. Nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden kann zweitens, ob sich der vom Beigeladenen zu 2 behauptete Geheimhaltungsgrund auch auf die „Sachbe- richte“ erstreckt, weil jedenfalls ausdrücklich in der Sperrerklärung nur auf die „Anträge“ und „Verwendungsnachweise“ Bezug genommen wird, nicht aber auch auf die „Sach- berichte“. Nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu bestimmen ist schließlich drittens, welche Aktenbestandteile in der Sperrerklärung gemeint sind, soweit sie im Hinblick auf das Positionspapier und Mittelfristige Entwicklungskonzept des Beigeladenen zu 1 sich auf dessen „Bewertung durch die Stadt L. sowie Stadtratsprotokolle über nichtöffentliche Sitzungen, eine Stärken-Schwächen-Analyse des Vereins und seiner Projekte sowie eine gutachtliche Stellungnahme der Stiftung S.“ bezieht. Insbesondere ist für den Se- nat nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Dokumente in den vorgelegten Akten eine Bewertung des Positionspapiers und Mittelfristigen Entwicklungskonzepts durch die Antragsgegnerin darstellen, und beschränken sich die in den Akten enthaltenen ver- waltungsinternen Dokumente im Zusammenhang mit dem Positionspapier und Mittel- fristigen Entwicklungskonzept nicht auf Stadtratsprotokolle über nichtöffentliche Sitzun- gen. 2.2 Die Sperrerklärung wird auch den an eine Erklärung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu stellenden materiellen Anforderungen nicht gerecht. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem We- 45 46 47 48
9 sen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbe- hörde jedoch die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigern. Liegt ein Geheimhaltungsgrund vor, hat die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Ermessensentschei- dung zu treffen. Die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Ermessensentscheidung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO selbst dann, wenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO ist, mithin auch, wenn der Vorgang nach den fachgesetzlichen Vorgaben geheim gehalten werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 26. August 2020 - 20 F 6.19 -, juris Rn. 17 m. w. N.). § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO überlässt der obersten Aufsichtsbehörde die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen eine prozess- rechtliche Spezialnorm und ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Er- messen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Er- messen einräumt (BVerwG, Beschl. v. 1. August 2007 - 20 F 10.06 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Auch wenn ein Geheimhaltungsgrund nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt L. vorliegen würde, wäre das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde nach der (als Bundesrecht vorgehenden) Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht ausgeschlos- sen oder auf null reduziert, so dass für Ermessensfehler der obersten Aufsichtsbehörde nach wie vor Raum ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, juris Rn. 6 zu § 10 IFG). Der Senat kann die Frage dahinstehen lassen, ob die vorgelegten Akten geheimhal- tungsbedürftig sind. Denn die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 leidet jedenfalls an einem Ermessensfehler, weil nicht erkennbar ist, dass der Beigeladene zu 2 über- haupt Ermessen ausgeübt hat. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 2 in der Sperrerklärung mit dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO („kann“) den rechtlichen Maßstab seiner Entscheidung wiedergibt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Beigeladene zu 2 auch im kon- kreten Fall diesen rechtlichen Maßstab angewandt und tatsächlich Ermessen ausgeübt hat. Vielmehr erschöpft sich die Begründung der Sperrerklärung grundsätzlich darin, 49 50 51
10 auf das Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Beigeladenen zu 1 hinzuweisen. Für eine Aktenvorlage sprechende Umstände wie das private Interesse der Antragstellerin an effektivem Rechtsschutz werden weder ausdrücklich erwähnt noch ist ihre Berücksichtigung sonst ersichtlich. Der Beigeladene zu 2 ist ausweislich des Wortlauts der Sperrerklärung („ist mithin zu verweigern“) offensichtlich davon aus- gegangen, wegen des Vorliegens von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zur Ab- gabe der Sperrerklärung verpflichtet gewesen zu sein. Es ist nicht erkennbar, dass der Beigeladene zu 2 die Folgen der Sperrerklärung mit Blick auf den Prozessausgang berücksichtigt und sie in seine Entscheidung darüber, ob er eine Sperrerklärung abgibt oder nicht, eingestellt hat. Für einen Ermessensausfall spricht auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 2 in der Sperrerklärung auf eine nähere Differenzierung und Präzi- sierung nach der Art des Akteninhalts verzichtet und die gesamten Akten als geheim- haltungsbedürftig angesehen hat, anstatt zu prüfen, ob nicht eine teilweise Schwärzung ausreicht, um den Geheimhaltungsinteressen in Abwägung mit dem Interesse der An- tragstellerin hinreichend Rechnung zu tragen. Der Beigeladene zu 2 hat keine erkenn- baren Erwägungen dazu angestellt, ob das Informationsinteresse der Antragstellerin es möglicherweise rechtfertigt, zumindest bestimmte Teile offenlegen zu können, ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Beigeladenen zu 1 zu verletzen. Da ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls vorliegt, war ein Ergänzen von Ermessenserwägungen i. S. d. § 114 Satz 2 VwGO rechtlich nicht möglich (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 113 Rn. 255 m. w. N.). Der Beigeladene zu 2 hat im vorliegenden Verfahren auch keine Ermessens- erwägungen nachgeschoben, sondern nur auf die Begründung seiner Sperrerklärung verwiesen. 3. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung hindert die oberste Aufsichtsbehörde nicht, insoweit eine neue Sperrerklärung abzugeben (BVerwG, Beschl. v. 20. September 2010 - 20 F 9.10 -, juris Rn. 22). 4. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden unselbständi- gen Zwischenverfahren nicht. Die im Hauptsacheverfahren zu treffende Kostenent- scheidung umfasst auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens (vgl. BVerwG, Be- schl. v. 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris Rn. 11). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mangels eines Gebührentatbestands nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. April 2012 - 20 F 7.11 -, juris Rn. 17 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2017 - 10 F 9/16 -, juris Rn. 17). 52 53 54
11 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht zu. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses schrift- lich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Hahn Martini
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 F 27/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 99 17x
- VwGO § 189 1x
- 20 F 5.08 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 10.08 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 13.09 2x (nicht zugeordnet)
- 20 F 1.10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 F 9/16 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 2.10 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 5.05 2x (nicht zugeordnet)
- 20 F 3.12 2x (nicht zugeordnet)
- 20 F 11.13 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 12.09 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 6.19 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 10.06 1x (nicht zugeordnet)
- IFG § 10 Gebühren und Auslagen 1x
- VwGO § 114 1x
- 20 F 9.10 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 15.10 1x (nicht zugeordnet)
- 20 F 7.11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 2x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x