Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 33/22.A
Az.: 6 A 33/22.A 1 K 1714/21.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des 3. des 4. des 5. des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen
2 AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 23. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Dezember 2021 - 1 K 1714/21.A - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn für die Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen 1 2 3
3 gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 – 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen die Ablehnung des Folgeantrags der Kläger - hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - als unzulässig auf drei Gründe gestützt: Erstens sei die Dreimonatsfrist für einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten worden. Die Frist sei anwendbar, weil die von den Klägern benannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C- 18/20 - „die anders geartete Rechtlage in Österreich (betreffe), die mit der in Deutschland nicht vergleichbar“ sei. Zweitens seien die Kläger, selbst wenn zu ihren Gunsten von der fehlenden Unionsrechtskonformität der Dreimonatsfrist ausgegangen werde, jedenfalls gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits während der Durchführung ihres asylrechtlichen Erstverfahrens vorzutragen. Das hätten sie grob fahrlässig unterlassen. Drittens habe sich die Sachlage nicht im Sine des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durch neuen Vortrag zu Gunsten der Kläger verändert. Sie hätten weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar habe die Klägerin zu 1 glaubhaft die Bedrohung durch ihren inzwischen nach Tschetschenien zurückgekehrten Ehemann geschildert. Wegen ihrer Befürchtung, dass er ihr bei Rückkehr die Kinder „wegnehmen“ könne, sei sie aber auf eine inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation verwiesen, wo regelmäßig den Müttern das Sorgerecht im familienrechtlichen Verfahren übertragen werde. Ferner hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten verwiesen, denen es folge. Die Kläger werfen unter Ziffer III ihrer Antragsbegründung unter anderem folgende Fragen auf: „1. Ob aus dem Ausland zurückkehrende weibliche, von ihrem Ehemann und/oder ihren (männlichen) Verwandten verfolgte Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation landesweit vor dem Zugriff ihrer Verfolger geschützt sind? … 4 5
4 4. Ob das Adat-Recht (ebenso wie die Scharia) in Tschetschenien faktisch genauso wichtig ist, wie die russischen föderalen Rechtsvorschriften? … 8. Ob minderjährige Kinder, denen der dauerhafte Entzug der Mutter aufgrund des Adat-Rechts droht, eine bestimmte soziale Gruppe darstellen? … 11. Ob ein Asylfolgeantrag unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, Az: C-18/20 ”xv gegen Österreich" als unzulässig mit Verweis auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG abgewiesen werden kann?“ Damit legen sie zwar Zulassungsgründe zu dem ersten und dritten das Urteil tragenden Grund dar, indem sie mit Frage 11 die vom Verwaltungsgericht bejahte Unionskonformität der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes grundsätzlich infrage stellen (vgl. dazu auch das beim BVerwG anhängige Revisionsverfahren 1 C 13.21) und indem sie Fragen aufwerfen, derentwegen das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 8. Juli 2020 - 2 A 863/19 - (nunmehr 6 A 863/19; Fragen 1 und 4) und vom 8. September 2021 - 6 A 148/19 - (Frage 8) bei vergleichbarer Konstellation die Berufung zugelassen hat. Es fehlt aber an einem durchgreifenden Zulassungsgrund, soweit das Verwaltungsgericht mit einer selbstständig tragenden Hilfsbegründung angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vorliegen. Keine der elf von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen bezieht sich auf diese Hilfsbegründung. Die Kläger berufen sich insoweit nur auf Divergenz und die Verletzung rechtlichen Gehörs, dies allerdings ohne Erfolg (vgl. unten 2.a und 3). 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht von einem bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz abweicht. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht von einem solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2021 - 6 A 192/20.A -, juris Rn. 7). 6 7
5 Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 22. Januar 2021 - 5 A 18/20 -, juris Rn. 33). a) In diesem Sinne legen die Kläger keine Divergenz dar, indem sie unter Ziffer II Nr. 1 Buchst. a) der Antragsbegründung eine Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 - zitieren, der sich der Rechtssatz entnehmen lässt, dass bei einem Asylfolgeantrag grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vorliegt, wenn der Grund für das Wiederaufgreifen erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Erstverfahren eingetreten und wegen des auf die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe beschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs für die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags kein Raum war. Den Klägern ist einzuräumen, dass das Verwaltungsgericht danach im Streitfall grobes Verschulden fehlerhaft bejaht hat, weil sich die im Folgeverfahren geschilderten Umstände (Rückkehr des Ehemanns nach Tschetschenien und die Bedrohung im November 2020) zeitlich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Erstverfahren am 13. September 2017 und während des Zulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht ereigneten. Nach dem oben dargelegten Maßstab reicht die rechtsfehlerhafte Außerachtlassung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes indes nicht aus, um Divergenz zu begründen. Der Sache nach führt der Einwand der Kläger auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit angegriffenen Urteils, der im Asylprozess jedoch nicht die Berufungszulassung rechtfertigt. b) Im Ergebnis aus demselben Grund vermögen die Kläger auch keine Divergenz zu einem Rechtssatz zu begründen, den sie dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A - (juris Rn. 26) entnehmen. Die Kläger beziehen sich auf den Rechtssatz, dass seit dem Inkrafttreten von Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 in noch anhängigen Asylverfahren, die einen Asylfolgeantrag zum Gegenstand haben, die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebeverbotes vorliegen, entgegen der bis zum 5. August 2016 geltenden Rechtslage unter anderem unabhängig davon zu treffen ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG 8 9 10
6 vorliegen oder das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgeändert wird. Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht, auch dann, wenn es annimmt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und wenn in dem angefochtenen Bescheid - wie hier - ein (ausdrücklicher) Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlt, diese Prüfung - gegebenenfalls auch erstmals selbst vorzunehmen und die Sache spruchreif zu machen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2017 a. a. O.). Die Kläger legen aber keinen im angegriffenen Urteil aufgestellten bzw. zugrunde gelegten Rechtssatz dar, der von dem von ihnen zitierten Rechtssatz des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts abweicht. Sie stellen im Anschluss an den zitierten obergerichtlichen Rechtssatz lediglich fest, dass das Verwaltungsgericht die danach notwendige Prüfung unterlassen habe (vgl. S. 10 der Antragsbegründung: „Das hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht getan.“) und dass das Urteil darauf beruht. Damit legen sie einen weiteren Rechtsfehler dar, jedoch keine Divergenz. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Kläger sehen eine solche darin, dass das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen habe, dass sie ihren Asylfolgeantrag innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens gestellt hätten. Zudem sei ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag im Asylfolgeverfahren nicht unter Beachtung der angeführten Rechtsprechung des EuGH und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gewertet, sondern rechtsirrig als verfristet erachtet und auch nicht im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geprüft habe. Damit machen die Kläger im Gewande der Gehörsrüge Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend, mit denen die Zulassung der Berufung im Asylprozess nicht erstritten werden kann (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). 11 12 13
7 Unabhängig davon trifft es - wie die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der von der Klägerin zu 1 geschilderten Bedrohungslage und der Verweis auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheids zeigen - nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger im Asylfolgeverfahren nicht erwogen und übergangen habe. Das Gericht hat insbesondere auch nicht rechtlichen Vortrag der Kläger zu seiner Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife hinsichtlich der im angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich ausgesprochenen Feststellung von Abschiebungsverboten übergangen. Denn die Kläger haben darauf erstmals in der Zulassungsbegründung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A - hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 14 15 16
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 138 2x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 9x
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 6 A 33/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1714/21 2x (nicht zugeordnet)
- 6 A 93/18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 13.21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 863/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 863/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 148/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 18/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 25.07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (5. Kammer) - 5 A 109/15 2x
- 1 C 9.16 1x (nicht zugeordnet)