Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 A 889/20

Az.: 1 A 889/20 7 K 1727/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Nutzungsänderung hier: Berufung

2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. September 2020 - 7 K 1727/18 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirek- tion Sachsen vom 28. Juni 2018 verpflichtet, die am 9. Februar 2017 i. d. F. vom 3. April 2017 beantragte Nutzungsänderung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung (Nutzungsänderung ehema- lige Pension). Sie beantragte mit am 9. Februar 2017 bei der Beklagten eingegangenen Antrag die Genehmigung des Bauvorhabens „Nutzungsänderung Gewerbe im KG/EG/1.OG zu Räumlichkeiten, die Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Leistungen bieten“ auf dem Grundstück G1 In der Betriebsbeschreibung vom 3. April 2017 wurde ausgeführt: „(…) Das Vorhaben ist als ‚Gewerbebetrieb sonstiger Art‘ gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 1 BauNVO zu beurteilen. (…) Die Nutzungsänderung betrifft das gesamte Kellergeschoss mit einer Nutzfläche von 79,04 qm, sowie die Einheiten im Erdgeschoss und Obergeschoss, jeweils mit einer Nutzfläche von 67,04 qm. Das Dachgeschoss ist von der Nutzungsänderung nicht be- troffen und wird nach wie vor zu Wohnzwecken genutzt. (…) Insgesamt gibt es (…) 7 Arbeitszimmer und 2 Wartezimmer. (…) Die Betriebszeit ist für den Zeitraum von 11.00 Uhr bis 22.00 beschränkt. Termine nach 22.00 Uhr werden ausschließlich über den sogenannten ‚Escortservice‘ abgedeckt, das heißt es sind im Haus keine Damen mehr anwesend, sondern zum Kunden außer Haus unterwegs. (…) 1 2

3 Gegenstand des Unternehmens ist eine bordellartige Einrichtung. In den Räumlichkeiten halten sich daher maximal drei weibliche Personen auf, die ent- geltliche sexuelle Leistungen anbieten. (…) Das Objekt wird voraussichtlich täglich von 9 bis maximal 12 männlichen Gästen auf- gesucht. (…) Es handelt sich nicht um ein sogenanntes ‚Laufhaus‘, sondern es werden nur konkrete Termine telefonisch vorbereitend vereinbart.“ Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, es füge sich in die nähere Um- gebung, die einem reinen Wohngebiet entspreche, nicht ein. Ein bordellartiger Betrieb gehe mit „millieubedingter Unruhe“ einher. Die Klägerin legte am 12. Juni 2017 Widerspruch ein. Der Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Die nähere Umgebung des Grundstücks G1 sei als faktisches Mischgebiet oder Kerngebiet einzuordnen, da sie von gewerblicher Nutzung (u. a. Firma E. - P. Straße; Naturheilpraxis - P. Straße; Tischlerwerkstatt - P. Straße; Firma K. - P. Straße, den Gasthof, P. Straße; den Modelleisenbahnladen - P. Straße und ein Geschäftshaus - P. Straße), die die Wohnnutzung überwiege, geprägt werde. Die lange Nutzungsdauer des Objekts - seit Oktober 2008 - bestätige, dass es nicht zu einem sog. Trading-Down- Effekt komme. In das Nachbargebäude sei trotz der Kenntnis über die Nutzung des Gebäudes eine Familie mit Kindern eingezogen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbe- scheid vom 28. Juni 2018 zurück. Der Betrieb der Klägerin füge sich in die nähere Umgebung, einem faktischen Mischgebiet, nicht ein. Er sei dort nach typisierender Be- trachtung nicht zulässig. Der das Vorhaben prägende städtebauliche Rahmen werde durch die Bebauung beidseits der P. Straße zwischen den Einmündungen der D. Straße und der S. Straße begrenzt. In diesem Bereich sei überwiegend Wohnnutzung in Mehrfamilienhäusern in offener Bebauung vorzufinden. Vereinzelt seien andere Nut- zungen, wie eine Naturheilpraxis und ein Wohnheim angesiedelt. Außerdem befinde sich im Gebäude P. Straße ein Büro der Firma E.. Die Firma verkaufe halb- und voll- automatische Palettiermaschinen. Im Gebäude P. Straße biete die Firma K. Klimate- chnik an. Da sich die beiden Nutzungen an einen überregionalen Kundenkreis richte- ten, scheide eine Einordnung als allgemeines Wohngebiet aus. Das Baugebiet sei als 3 4 5

4 faktisches Mischgebiet einzuordnen, in dem ein bordellartiger Betrieb nach typisieren- der Betrachtung unter Berücksichtigung der „milieubedingten Begleiterscheinungen“ nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die nachfolgend erhobene Klage mit Urteil vom 10. September 2020 - 7 K 1727/18 -, der Klägerin zugestellt am 6. November 2020, abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung der Nutzungsänderungs- genehmigung zu. Die Nutzung sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die nähere Um- gebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, in das sich das Bordell nach typi- sierender Betrachtung nicht einfüge. Die nähere Umgebung reiche entlang der P. Straße von der Einmündung der S. Straße bis zu jener der D. Straße. In diesem Bereich seien in der Beweisaufnahme beidseits der P. Straße gewerbliche Nutzungen durch einen Bildhauer (P. Straße), den Hinweis auf einen Betrieb zur Gebäudereinigung, Ent- rümpelung und für Gartenwege (P. Straße), eine Tischlerei (im linken hinteren Ge- bäude des Grundstücks G2), eine Keramikwerkstatt (P. Straße), ein Geschäft für Kli- matechnik (P. Straße), eine Naturheilpraxis (P. Straße) sowie ein Schild auf einem Briekasten „XXX“ festgestellt worden, die nur locker in die im Übrigen vorhandene Wohnbebauung „eingewoben“ seien. Jenseits der S. Straße befänden sich einander gegenüberliegend der Gasthof N. und eine Naturfarbenwerkstatt; südlich davon gebe es einen Modelleisenbahnladen sowie einen Hinweis auf eine Zimmervermietung. Ins- gesamt stelle sich die Bebauung als faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Das Bau- gebiet diene dem Wohnen. Keine der dort vorhandenen gewerblichen Nutzungen seien als störend anzusehen. Aufgrund der überregionalen Bedeutung der Firma E. sei kein relevanter Kunden- oder Geschäftsverkehr zu erwarten. Das etwaige Geschäftsge- bäude sei ein Wohnhaus, dessen Briefkasten lediglich u. a. die Aufschrift der Firma trage. Zudem sei die Liegenschaft aufgrund der Auffahrtssituation für nennenswerten Kundenverkehr offensichtlich nicht geeignet. Der Bordellbetrieb der Klägerin füge sich nach typisierender Betrachtung in das allge- meine Wohngebiet nicht ein, in das er eine „milieubedingte Unruhe“ bringe. Das Pros- tituiertenschutzgesetz führe zu keinem anderen Ergebnis. Auf den am 19. November 2020 gestellten und am 14. Dezember 2020 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2022 die Berufung gem. § 124 Abs. 6 7 8

5 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; diese hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2022 begründet. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Ihr Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Er füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren als faktisches Mischgebiet anzusehen sei, wie es schon die Lan- desdirektion Sachsen angenommen habe. Der zur Genehmigung gestellte Betrieb sei nach außen nicht wahrnehmbar und werde nachts nicht betrieben. Von ihm gehe kein Störpotential aus, das zu einem sog. „Trading-Down-Effekt“ führen könne. Es handle sich um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb, der selbst in einem allge- meinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre; in einem Mischgebiet sei er als „sonstiger Gewerbebetrieb“ allgemein zulässig. Soweit die Beklagte auf einen Internetauftritt verweise, sei dieser von der Klägerin nicht auto- risiert; die dortigen Angaben zur Betriebsführung seien auch inhaltlich unzutreffend. Die Klägerin beantragt 1) das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. September 2020 - 7 K 1727/18 - aufzuheben; 2) die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 24. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2018 die Beklagte zu ver- pflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 5. Dezember 2016 im Umfang des Legalisierungsantrags vom 3. April 2017 auf Nutzungsänderung von Gewerbe (Pension) im Keller, Erdgeschoß und 1. Obergeschoß des Gebäudes auf der Liegenschaft G1, positiv zu bescheiden; 3) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Nutzungsänderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Ihr stadtbe- kannter Bordellbetrieb sei bauplanungsrechtlich in der als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden näheren Umgebung unzulässig. Angesichts des geringen Umfangs der gewerblichen Nutzungen handle es sich nicht um ein faktisches Mischgebiet. Ein Bordell oder bordellartiger Betrieb sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2022 (- 4 C 5.20 -, juris) 9 10 11 12

6 habe mit einem Wohnungsbordell in einem Mischgebiet eine andere Fallkonstellation zugrunde gelegen. Eine Einzelfallprüfung ergebe kein anderes Ergebnis. Ausweislich des Internetauftritts der Klägerin böten derzeit mindestens acht Frauen sexuelle Dienst- leistungen gegen Geld an. Die Betriebszeiten erstreckten sich montags bis donners- tags auf den Zeitraum von 9.00 Uhr bis 5.00 Uhr, freitags bis sonntags sowie an Feier- tagen sei das Bordell sogar rund um die Uhr geöffnet. Da die Frauen nicht im Gebäude der Klägerin wohnten, sei von einem Kommen und Gehen seitens der Anbieterinnen und Kunden auszugehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- akte (zwei Bände) mit der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. September 2022 mit der Inaugenscheinnahme und den zugrundeliegenden Behör- denvorgang (ein Ordner und eine Heftung) Bezug genommen. Diese Akten waren Ge- genstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung gem. § 72 Abs. 1 BauGB zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 72 Abs. 1 SächsBO ist die für die Nutzungsänderung gemäß § 59 Abs. 1 SächsBO erforderliche Baugenehmigung - auf den Antrag des Bauherrn (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 SächsBO) - zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Gem. § 63 Abs. 1 SächsBO prüft die Bauaufsichtsbehörde außer bei bau- lichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SächsBO die Übereinstim- mung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (1.), beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 SächsBO (2.) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (3.). 13 14 15 16

7 Dem Vorhaben der Klägerin steht das - zwischen den Beteiligten allein streitige - Bau- planungsrecht nicht entgegen, da sich ihr Bordellbetrieb hinsichtlich der Art der bauli- chen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, die nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins als sog. Gemengelage einzuordnen ist. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Betriebs der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB, da er weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im Geltungsbereich einer Innen- oder Außenbe- reichssatzung (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6, § 35 Abs. 6 BauGB) liegt. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt - kumulativ - einen im Zusam- menhang bebauten Ortsteil voraus. „Ortsteil“ i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruk- tur ist. Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt, da sich das Vorhaben inmitten des Stadtteils N. befindet. Der darüber hinaus erforderliche „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammenge- hörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis des am 6. September 2022 durchgeführ- ten Augenscheins ebenfalls erfüllt. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb der straßenbegleitenden beidseitigen aufei- nanderfolgenden Bebauung entlang der P. Straße zwischen den Einmündungen der S. Straße und der D. Straße. Die Bebauung weist dort das erforderliche Gewicht auf und die Umgebung vermittelt zudem den erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Weiteren zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschlie- ßung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt sein; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist zwischen den Beteiligten insoweit allein streitig, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Art seiner baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunut- zungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein 17 18 19 20 21 22

8 danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zu- lässig wäre oder im Wege einer Befreiung zugelassen werden könnte (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dies ist hier nicht der Fall, da die nähere Umgebung keinem faktischen Baugebiet entspricht. Der räumliche Bereich der „näheren Umgebung“ i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB ist danach zu bestimmen, inwieweit sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung aus- wirken kann und inwieweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist grundsätzlich die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, diejenige in un- mittelbarer Nachbarschaft sowie diejenige in der weiteren Umgebung insoweit, als auch diese noch prägend auf das Vorhaben einwirkt. In der Regel geht die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich jedoch nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tat- sächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabengrundstück eingebettet ist (aus der st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -; Beschl. v. 28. August 2003 - 4 B 74.03 -; Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -; Beschl. v. 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 -; Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 502/12 - und v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, jeweils juris). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2003 a. a. O.). Prägende Wirkung entfaltet grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene und nach außen wahr- nehmbar in Erscheinung Tretende (BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.). Außer Betracht bleiben bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität nicht die Kraft zur prägenden Wirkung haben oder völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung als „Fremd- körper“ herausfallen (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 16. Juli 2018 a. a. O.). Nach dem Ergebnis des Augenscheins folgt der Senat der Einschätzung des Verwal- tungsgerichts und der Widerspruchsbehörde, dass die nähere Umgebung auf den Be- reich der P. Straße zwischen den Einmündungen der D. Straße und der S. Straße zu begrenzen ist. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Seite 6 letzter Ab- satz bis Seite 7 erster Absatz (vgl. Bl. 172 f. der Gerichtsakte) wird dabei gem. § 117 Absatz 5 VwGO Bezug genommen. Die so beschriebene nähere Umgebung lässt sich nach dem Ergebnis des am 6. Sep- tember 2022 durchgeführten Augenscheins allerdings nicht i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB 23 24 25

9 einem faktischen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zuordnen. Sie ent- spricht insbesondere weder einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO) noch einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 BauNVO), sondern ist als Gemengelage einzuordnen. In der näheren Umgebung des Grundstücks G1 befindet sich entlang der P. Straße zwischen der Einmündung der S. Straße bis zur D. Straße überwiegend Wohnbebau- ung, daneben gibt es aber auch unterschiedliche gewerbliche Nutzungen. Letztere ist im Verhältnis zur Wohnnutzung aber mit einem wesentlich geringeren Anteil vorhan- den. Dabei trifft es auch zu - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt -, dass die wei- terhin (noch) vorhandene gewerbliche Nutzung durch eine Naturheilpraxis (in einem eigenen Gebäude auf dem Grundstück G3), einen Hinweis auf eine Gebäudereini- gungsfirma (P. Straße), ein Unternehmen für Klimatechnik (im vorderen Gebäude des Grundstücks G4), eine Tischlerei (im hinteren Gebäude auf dem Grundstück G2), eine Werbeanlage (im Kreuzungsbereich L. Straße/P. Straße) sowie einen Bildhauer (P. Straße) jeweils von Wohnbebauung auf den Grundstücken oder im direkten Umfeld begleitet wird. Dies bedeutet aber, dass von einem faktischen Mischgebiet - wie von der Widerspruchsbehörde und der Klägerin angenommen - nicht ausgegangen werden kann. Gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Mischgebiete sind durch ein gleichwertiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnnutzungen und von Gewerbebetrieben gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 -, juris Rn. 22 m. w. N.), woran es hier fehlt, weil gewerbliche Nutzung mit einem wesentlich geringeren Anteil vorhanden ist als Wohnnutzung. Es handelt sich bei der zuvor umschriebenen näheren Umgebung aber auch um kein allgemeines Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO), wie dies vom Verwaltungsgericht an- genommen wurde. Neben der überwiegend vorhandenen Wohnnutzung gibt es unter- schiedlichste gewerbliche und freiberufliche Nutzungen (Bildhauer, Tischlerei, Klima- technikunternehmen, Naturheilpraxis und großflächige Werbeanlage), wobei insbeson- dere die Tischlerei als das Wohnen störender Handwerksbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann. 26 27 28

10 Ein allgemeines Wohngebiet dient nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung die- nenden Läden Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle soziale und gesundheitliche Zwecke (Nr. 3) und Räume für freiberuflich Tätige (§ 13 BauNVO). Davon ausgehend handelt es sich bei der Nutzung der hinten liegenden Gebäude auf den Grundstücken G2 um kei- nen Handwerksbetrieb, der das Wohnen nicht stört. Dieser stört nach typisierender Betrachtung als holzverarbeitender Betrieb das Wohnen wesentlich. Er kann damit grundsätzlich auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Gewerbebetrieb den in einem all- gemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO zulässigen Störgrad „nicht wesent- lich störend" einhält, ist von einer - eingeschränkten - typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Ein Betrieb ist als mehr als „nicht wesentlich störend“ einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können. Auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es dann grundsätz- lich nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8). Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber, wenn der zu beurteilende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O., juris Rn. 9). Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurech- nen, die hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen füh- ren können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewer- tung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht. Ob solche Betriebe in einem allgemei- nen Wohngebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruk- tur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und per- sonellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018, a. a. O.). Im Einzelfall können ferner - was im Wesen jeder Typisierung liegt - Abweichungen auftreten; dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrek- tur. Der Grundsatz der Typisierung schließt es deshalb nicht aus, bei einer atypischen 29 30

11 Fallgestaltung auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Von einer atypischen Fall- gestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebs- weise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 10). Daran gemessen gehen von einem holzverarbeitenden Betrieb typischer Weise Stö- rungen aus, die das Wohnen wesentlichen stören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 14. Februar 2019 - 2 A 2584 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Schl.-H., Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 LB 6.14 -, juris Rn. 66; BayVGH, Beschl. v. 19. August 2022 - 15 ZB 22.1400 -, juris Rn. 12 und Urt. v. 22. Juli 2004 - 26 B 04.931 -, juris Rn. 23, m. w. N.). Denn ein solcher Betrieb ist in der Regel mit Kreissägen, Tisch- fräsen sowie Hobelmaschinen ausgestattet, deren Betrieb mit lauten Geräuschen ver- bunden ist. Dabei rechtfertigt der Tischlereibetrieb auf dem Grundstück P. Straße nach dem Ergebnis des Augenscheins auch keine von der typisierenden Betrachtung ab- weichende Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O., juris, Rn. 10 ff.). Die Beweisaufnahme am 6. September 2022 hat ergeben, dass in dem Teil des Grund- stück G2 das Werkstattgebäude eines „typischen“ Tischlereibetriebs vorhanden ist, zu dem auch mehrere größere, auf dem Grundstück abgestellte größere Betriebsfahr- zeuge gehören. In dem Werkstattgebäude sind nach dem Augenschein unterschied- lichste Maschinen untergebracht, mittels deren Hilfe eine nicht geringe Anzahl von Mit- arbeitern typische Holzverarbeitungsmaßnahmen mit deutlich wahrnehmbaren Lärmemissionen durchführten. Dieser Betrieb kann nach Überzeugung des Senats auch nicht als ein seine Umgebung nicht prägender Fremdkörper innerhalb der Wohn- bebauung betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -, juris Rn. 9). Zudem ist in der umschriebenen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks wei- tere verschiedenste, in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässige gewerbliche Nutzung vorhanden, die jeweils nur ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zuge- lassen werden könnten. Dies gilt für das für von einem Klimatechnikunternehmen ge- nutzte Gebäude auf dem Grundstück G4, den Betrieb des Bildhauers auf dem Grund- stück G5 sowie das Gebäude (nicht lediglich „Räume“ i. S. v. § 13 BauNVO) der Na- turheilpraxis. 31 32 33

12 Die nähere Umgebung, die sich auf die Bebauung beidseits der P. Straße zwischen den Einmündungen der S. Straße und der D. Straße erstreckt, ist damit als Gemenge- lage zu qualifizieren, die durch Wohnbebauung und mit ihr zum Teil nicht verträgliche gewerbliche Nutzungen geprägt wird. In diese Gemengelage mit unterschiedlicher, auch wohngebietsunverträglicher Nutzung fügt sich das Vorhaben der Klägerin als Ge- werbebetrieb, der das Wohnen nach seiner Betriebsbeschreibung nicht wesentlich stört, da er nicht intensiv beworben und nur tagsüber von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden soll, nach Überzeugung des Senats ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. No- vember 2021 - 4 C 5.20 -, juris Rn. 14 ff. zur Zulässigkeit eines prostitutiven Betriebs in einem Mischgebiet). Soweit sich die Beklagte auf eine millieubedingte Unruhe beruft, weil es sich nicht um sog. Wohnungsprostitution handle, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn von einer Prostitutionseinrichtung, die typischerweise zu einer millieubedingten Unruhe führt, kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mag sie auch zu einem Mischgebietsfall formuliert worden sein) nur ausgegangen werden, wenn es sich um einen nach außen in Erscheinung tretenden Betrieb handelt oder um einen solchen, der auch in den Nachtstunden betrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 a. a. O., juris Rn. 15). Beides ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall. Der Betrieb der Klägerin wird nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht intensiv be- worben. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die von ihr in der Betriebsbeschrei- bung zum Bauantrag genannten Betriebszeiten nicht einhalten wird. Zunächst gilt der Grundsatz, dass der Bauherr mit seinem Baugesuch und den beigefügten Vorlagen den Prüfungsumfang und den Genehmigungsgegenstand bestimmt (vgl. BVerwG, Be- schl. v. 20. Mai 2014 - 4 B 21.14 -, juris Rn. 13). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmi- gungsfähig erscheinen zu lassen. Davon ausgehend ist hier zu berücksichtigen, dass die Baubeschreibung ausdrücklich und unmissverständlich eine Betriebszeit nur von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr angibt; ein nächtlicher Betrieb wird damit klar ausgeschlossen. Auch den sonstigen Bauvorlagen ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass in Wahrheit auch ein nächtlicher Betrieb stattfinden soll. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht gehindert ist, die Einhaltung der Betriebszeiten durch Auflagen sicherzustellen. Soweit die Beklagte auf den von ihr in Bezug genommenen Internetauftritt verweist, 34 35 36

13 der andere Betriebszeit nennt, hat die Klägerin nachvollziehbar erklärt, dass die ange- sprochene Internetseite nicht von ihr autorisiert ist. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Erklärung sprechen, hat die Beklagte bereits nicht dargetan. Auf die Hilfsanträge kommt es damit nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 37 38 39

14 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung be- rechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Der Senat folgt insoweit der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteilig- ten nichts eingewandt haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 1 2

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