Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 B 257/22

Az.: 2 B 257/22 11 L 365/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 29. November 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. August 2022 - 11 L 365/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12. April 2022 sowie seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Betretungs- und Kontaktverbot abgelehnt. 1. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen das gegen ihn ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Antragsteller ist Beamter des Antragsgegners und derzeit als Landwirtschaftsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zum Referatsleiter bestellt. Am 12. Oktober 2021 kam es im Büro seiner Mitarbeiterin Frau S. zu einer Auseinandersetzung zwischen dieser und dem Antragsteller, deren Verlauf streitig ist. Nach den vorläufigen Ermittlungen des Antragsgegners soll das am 12. Oktober 2021 im Dienstzimmer von Frau S. zwischen dieser und dem Antragsteller geführte Gespräch zunächst verbal zugespitzt gewesen sein. Der Antragsteller soll Frau S. sodann beleidigt und unsachlich behandelt haben. Frau S. habe sich die Ausführungen des Antragstellers auf einem Notizblock niedergeschrieben, während dieser weitergesprochen habe. Als der Antragsteller bemerkt habe, dass sich Frau S. Notizen über das Gespräch gemacht habe, soll er auf sie zugegangen und ihr mit der Schulter einen Stoß versetzt haben, um in den Besitz des Notizblocks zu kommen. Frau S. sei durch den Angriff des Antragstellers gegen den Heizkörper gestoßen worden. Sie habe sodann um Hilfe gerufen und sei aus dem 1 2

3 Dienstzimmer gerannt. Zum 1. Dezember 2021 wurde Frau S. in ein anderes Referat umgesetzt. Unter dem 6. Dezember 2021 wurde gegen den Antragsteller wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind Äußerungen des Antragstellers in seinem Internetblog sowie das Versenden von Links zu diesem Blog an Fachschülerinnen und Fachschüler des LfULG an deren private Handynummern ohne deren Einverständnis und zum Teil auch gegen deren ausdrücklichen Willen. In der Einleitungsverfügung wird ausgeführt, der Antragsteller veröffentliche auf diesem Blog nahezu täglich sog. ’Gedichte", in denen er vor allem politisch aktuelle Diskussionen und gesellschaftliche Fragen behandele und zu denen er Bilder hinzufüge, die häufig leicht oder völlig unbekleidete junge Frauen zum Teil in herabwürdigenden Posen abbildeten. In seinen Texten kritisiere der Antragsteller häufig die Bundes- und die Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise. Gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußere er sich äußerst negativ und mit drastischer Sprache. Links zu diesem Blog habe er an mehrere Teilnehmer der überbetrieblichen Ausbildung der Abteilung 8 des LfULG versendet, deren private Telefonnummern ihm durch den Onlineunterricht bekannt gewesen seien, obwohl er zwischenzeitlich ausdrücklich aufgefordert worden sei, die Telefonnummern der Fachschüler auf seinem Telefon zu löschen und die Kommunikation zu dem Blog zu unterlassen. Der Antragsteller wurde ausweislich der Einleitungsverfügung mit sofortiger Wirkung vom Fachschulunterricht des LfULG entbunden und ihm wurde jegliche Kontaktaufnahme mit den Teilnehmern der überbetrieblichen Ausbildung untersagt. Als Ermittlungsführerin im Disziplinarverfahren wurde Frau W. (Referentin im LfULG) bestellt. Dem Antragsteller wurde untersagt, mit Frau S. Kontakt aufzunehmen und ihr Büro zu betreten, das sich in räumlicher Nähe zu seinem Büro befindet. Am 7. April 2022 rief der Antragsteller die Ermittlungsführerin im Disziplinarverfahren an. Gegenstand des Telefonats waren eine etwaige Gefährdung des Antragstellers sowie seine möglichen Reaktionen auf eine akute, durch Frau S. verursachte Gefährdungssituation. In dem fast einstündigen Telefongespräch vom 7. April 2022 mit der Ermittlungsführerin sei der Antragsteller sehr aufgebracht gewesen. Sie habe in einer direkt im Anschluss an dieses Gespräch verfassten E-Mail den Gesprächsinhalt wie folgt zusammengefasst: "Heute hat mich Herr S angerufen. Er hat fast eine Stunde auf mich eingeredet (von 11:09-12:02 Uhr) und war aufgebracht. Er fühlt sich von Frau S… bedroht, denn sie komme am 12.04. wieder in die Dienststelle und sie habe behauptet, sie "wüsste sich 3

4 zu wehren". Herr S glaubt, dass Frau S… krank sei und bald mit einer Waffe in seinem Büro stehen werde. Er sprach von einem Messer und einem Elektroschocker, mit denen sie ganz sicher kommen werde. Er, Herr S, habe früher bei der "Heiligen Grenztruppe" gearbeitet und Menschen getötet. Das würde er auch mit Frau S… tun, wenn sie in sein Büro käme, denn in Notwehr dürfe er sie töten. Herr S habe vier Karategürtel und wiege vier Zentner. Es sei ihm ein Leichtes, ihr die Waffe zu entreißen und sie mit Kabelbinder zu strangulieren und wegzuschaffen. Das habe er damals so gelernt und angewendet. Ich habe mehrfach versucht, ihn zu unterbrechen, aber das war mir kaum möglich. Als ich ihn fragte, wie er darauf komme, dass Frau S… ihn mit Waffen bedrohen wolle, ging er nicht näher auf die Frage ein, sondern warf mir vor, ich sei parteiisch und hielt die "Drohungen" von Frau S…nur für Gerede. Außerdem sei ich seit genau vier Monaten am Ermitteln und würde viel zu lange mit meinen Ermittlungen brauchen. Es sei doch offensichtlich, dass sein Blog von der Meinungsfreiheit in "Artikel 5 Ziffer 3 der Verfassung" gedeckt sei. Er habe etwa 470 Kontakte auf WhatsApp und es könne sein, dass die Links wegen der Unübersichtlichkeit auch an Fachschüler gegangen seien. Die Schüler seien aber mit den Links einverstanden gewesen, denn sie haben ihn nicht blockiert. Er warf mir vor, dass er mir egal sei - dabei solle ich eine Ansprechperson für ihn sein, an die er sich wenden können sollte. Das Verfahren gegen ihn sei der reine Psychoterror, er fühle sich von allen gemobbt. Die jetzige Situation sei für ihn unhaltbar. Lange könne das mit Frau S… nicht mehr gutgehen. Es könne nicht sein, dass eine psychisch kranke Person, die sich zudem angeblich mehrere Male vor ihm ausgezogen habe, ihm, einem angesehenen wohlverdienten Beamten und Referatsleiter, derart drohen könne. Sie gehöre weg vom Gehilfenhaus. Er habe sich bereits wieder an seine Anwältin gewendet. Er erwartete eine Entscheidung und Maßnahme von mir. Als ich ihm sagte, dass ich nur die Ermittlungen führe und zu solchen Entscheidungen und Maßnahmen nicht befugt sei, warf er mir wieder vor, parteiisch zu sein und nur im Sinne von Frau R... zu ermitteln. Ich erwiderte, dass ich objektiv ermittele und dass dies alle Tatsachen umfasse - belastende und entlastende - und er mir gerne schriftlich ggf. über seine Anwältin mitteilen könne, weshalb er sich von Frau S… bedroht fühle und davon ausgehe, sie werde Waffen gegen ihn verwenden...“ Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde das Disziplinarverfahren auf den Vorgang am 12. Oktober 2021 sowie das Telefonat vom 7. April 2022 ausgedehnt (Ziffer 1). Gegen den Antragsteller wurde zudem mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen und ihm untersagt, die Diensträume des LfULG zu betreten (Ziffer 2) sowie ein Kontaktverbot zu Bediensteten des LfULG verfügt (Ziffer 3). Begründet wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte insbesondere damit, dass der Antragsteller im Telefonat vom 7. April 2022 gegenüber der Ermittlungsführerin die Anwendung von Gewalt gegenüber einer Kollegin des LfULG angedroht habe und dabei so weit gegangen sei, von einer Tötung in Notwehr zu sprechen, da die Kollegin ja eine Waffe dabeihabe. Mit solchen Äußerungen habe der Antragsteller den Dienstbetrieb erheblich und nachhaltig gestört, da die Dienststelle damit rechnen müsse, dass er Frau S. bei deren Rückkehr körperlich angreifen könnte und dafür Vorsorge zu treffen habe. Auch bei anderen Bediensteten des LfULG habe das Verhalten des Antragstellers mittlerweile zu Unbehagen und dem Gefühl einer Bedrohungslage geführt. So habe der Abteilungsleiter der Abteilung 8 des LfULG am 11. April 2022 in einem Telefonat mit dem Leiter des Personalreferats geäußert, dass 4

5 er infolge der enormen Anspannung, unter der der Antragsteller derzeit stehe, sowie der aufgeladenen Situation seine eigene Unversehrtheit und die seiner Mitarbeiter in Gefahr sehe, da Überreaktionen des Antragstellers wohl nicht auszuschließen seien. Die Drohung mit der Tötung einer Kollegin sei absolut inakzeptabel, dürfe auch im Affekt niemals im Dienstbetrieb geäußert werde und beeinträchtige den Frieden in der Dienststelle schwerwiegend und nachhaltig. Bei der Bewertung der Äußerungen des Antragstellers im Telefonat vom 7. April 2022 sei zudem zu berücksichtigen, dass am 12. Oktober 2021 bereits eine Konfliktsituation zwischen dem Antragteller und Frau S. bestanden habe, die darin eskaliert sei, dass der Antragsteller Frau S. körperlich bedrängt haben soll und sie diese Situation um Hilfe rufend verlassen habe. Es bestünden daher insoweit zureichende Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass der Antragsteller bei einem erneuten Aufeinandertreffen mit Frau S. Gewalt gegen sie anwenden könnte. Dem müsse der Dienstherr schon aus Gründen der Fürsorge wirksam begegnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf sein Verhalten gegenüber Frau S. erhebliche Nachteile für die Durchführung der weiteren Ermittlungen und damit den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens zu besorgen seien, da sein Verhalten die Vermutung nahelege, dass er versuchen werde, auf die Ermittlungen Einfluss zu nehmen, indem er weitere Personen ansprechen werde. Zur Abwendung dieser dienstlichen Nachteile sei eine andere, weniger einschneidende Möglichkeit nicht gegeben. Eine anderweitige Verwendung des Antragstellers sei mangels eines freien anderen Dienstpostens unter Berücksichtigung des Anspruchs auf amtsangemessene Verwendung nicht realisierbar und wäre zudem nicht geeignet, die Gefahrensituation und Beeinträchtigung des Dienstbetriebs mit der gleichen Effektivität zu beseitigen, da die Blogaktivitäten in weiten Teilen des Landesamtes bekannt seien und eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten die Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nur verlagern würde. In Umsetzung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte sei zudem das Verbot auszusprechen, die Diensträume des LfULG zu betreten. Aufgrund der strafrechtlichen Relevanz der Äußerungen des Antragstellers und der andauernden Ermittlungen sei zudem ein Kontaktverbot gegenüber Bediensteten des LfULG auszusprechen. Diese zusätzliche Maßnahme beruhe insbesondere auf dem Umstand, dass durch fortgesetzte Kontakte in die Dienststelle der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werde und eine, möglicherweise auf der Androhung von Gewalt beruhende, Beeinflussung von Zeugen nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 2 und 3 ausgesprochenen Maßnahmen angeordnet (Ziffer 4) und damit begründet, dass das Interesse der beteiligten Personen am Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit deutlich gegenüber dem privaten

6 Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Auch habe die Dienststelle ein beachtliches Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes sowie am Fortgang und Abschluss des Disziplinarverfahrens. Die Polizeidirektion hatte am 11. April 2022 wegen der Äußerungen des Antragstellers im Telefonat vom 7. April 2022 nach Erstattung einer Strafanzeige durch den Leiter des Personalreferats am selben Tag ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung gegen den Antragsteller eingeleitet. Ausweislich eines Vermerks der zuständigen Staatsanwältin vom 1. Juni 2022, mit dem Nachermittlungen veranlasst worden sind, ergebe sich darüber hinaus auch ein Anfangsverdacht für eine Körperverletzung zum Nachteil der Frau S. in Tateinheit mit Nötigung bezüglich des Sachverhalts am 12. Oktober 2021 durch das Verpassen eines Schlages mit der Schulter und dem anschließenden An-sich-nehmen des Zettels, auf dem Frau S. den Gesprächsinhalt notiert hatte. Am 13. April 2022 rief der Antragsteller die Ermittlungsführerin erneut an. Auch hierüber fertigte die Ermittlungsführerin einen Aktenvermerk, ausweislich dessen der Antragsteller Teile seiner Ausführungen vom Telefonat am 7. April 2022 wiederholt haben soll. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 12. April 2022 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Sein am 9. Mai 2022 gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Dabei entfalte der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung nach § 132 SächsBG keine suspendierende Wirkung. Der Antragsgegner habe nach summarischer Prüfung aus den von ihm dargelegten Gründen davon ausgehen dürfen, dass zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG vorliegen. Zwar sei der Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und Frau S. im Einzelnen streitig. Es komme aber auf Einzelheiten hier nicht an, weil schon die Äußerungen des Antragstellers im Telefonat vom 7. April 2022 mit der Ermittlungsführerin absolut inakzeptabel und geeignet seien, den Dienstbetrieb nachhaltig zu stören. Es lägen auch unter Einbeziehung der langjährigen untadeligen Dienstführung und guten Beurteilungen des Antragstellers keine Ermessensfehler vor. Eine mildere andere Maßnahme sei nicht ersichtlich. Frau S. sei bereits aufgrund der Vorfälle vom 12. 5 6 7 8

7 Oktober 2021 in ein anderes Referat umgesetzt worden. Eine weitere räumliche oder fachliche Trennung verspreche keinen Erfolg, um einen störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebs und die Sicherung der disziplinarischen Ermittlungen zu erreichen. Auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Betretungs- und Kontaktverbot blieb erfolglos. Dieses sei hinreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO). Auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 SächsBG seien erfüllt, weil befürchtet werden müsse, dass der Antragsteller andernfalls versuchen würde, auf einzelne Bedienstete Einfluss zu nehmen. Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht davon habe ausgehen können, dass zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorlagen. Die Ermittlungsführerin habe aus dem Telefonat vom 7. April 2022 geschlossen, dass der Antragsteller bei einem erneuten Aufeinandertreffen mit der Mitarbeiterin Frau S. Gewalt gegen diese anwenden könnte. Für eine solche Schlussfolgerung habe es jedoch keinen Anlass gegeben. Das Verwaltungsgericht habe auch den (unstreitigen) Kern des Telefonats nicht präzise herausgearbeitet. Kern des Telefonats sei gewesen, dass der Antragsteller nicht habe ausschließen können, dass Frau S. psychisch krank sei und bald mit einer Waffe im Büro stehen werde. Er habe erklärt, dass z.B. bei Präsentation eines Messers oder eines Elektroschockers nur wenig Zeit bleibe, um zu reagieren. Ferner habe er gesagt, dass er gegebenenfalls Anzeige bei der Polizei machen müsse, weil man nicht wisse, was Frau S. plane. Der Antragsteller habe keine Menschen getötet. Er habe sich ganz allgemein zur Gefahr in Notwehrsituationen geäußert. Der Antragsteller führt im Einzelnen aus, dass der Konflikt letztlich von Frau S. ausgehe; sie habe u. a. schon mit dem Einsatz von Pfefferspray gedroht und wolle ihn „zerstören“. Angesichts des streitigen Sachverhalts hätte das Verwaltungsgericht im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) Zeugenvernehmungen durchführen müssen. Bei vollständiger Betrachtung des Sachverhalts ist auch die Ausübung des Ermessens als fehlerhaft anzusehen - anders als es das Verwaltungsgericht meine. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sehr wohl verletzt. So fehle es bereits an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Eine Gefahrenlage durch den Antragsteller sei nicht vorhanden gewesen, vielmehr eine Gefahrenlage durch die bereits aufgrund anderer Vorfälle „strafversetzte“ Frau S. Dabei hätte es eine andere Möglichkeit gegeben, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen. Der Antragsgegner sei seiner Pflicht zur unparteiischen Amtsführung nicht nachgekommen; es sei offen, welche Konsequenzen 9

8 ihr Verhalten für Frau S. gehabt habe. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Betretungs- und Kontaktverbot (Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 des Bescheides vom 12.04.2022) begründet. Für das Betretungsverbot habe das Verwaltungsgericht bereits kein einziges Argument gefunden. Es fehle am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen; außerdem werde auch insoweit das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bezüglich des Kontaktverbots verweise das Verwaltungsgericht auf eine Gefahrensituation, die nicht vom Antragsteller ausgehe, sondern von Frau S. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der Antragsteller auf einzelne Mitarbeiter Einfluss nehme und die Fortführung der Ermittlungen behindere. Im Übrigen spräche nichts dagegen, sich für sein Anliegen Unterstützer und Zeugen zu suchen und diese anzusprechen. Eine unzulässige Beeinflussung habe nicht stattgefunden. Ein Grund zur Behinderung von Ermittlungen im Disziplinarverfahren sei nicht ersichtlich. Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. 2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. a. Hinsichtlich der Verbotsverfügung hat das Verwaltungsgericht den Antrag ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. BA S. 9 - 11) mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt (BA S. 12 - 15); der Senat schließt sich dieser Begründung an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestehen. Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG besitzen lediglich vorläufigen Charakter. Die endgültige Klärung der gegen den betroffenen Beamten erhobenen Vorwürfe ist hingegen den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979, BVerwGE 63, 250, 252; OVG LSA, Beschl. v. 23. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 488). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte soll einen ungestörten Ablauf jener Verfahren ermöglichen und zugleich dem Schutz des Ansehens des Berufsbeamtentums dienen. Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist daher keine erschöpfende Aufklärung - also auch keine Beweiserhebung - erforderlich; es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden 10 11 12 13 14

9 Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. November 1998, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2, S. 3 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 6. September 2011 - 2 B 519/09 - , juris Rn. 7 und v. 29. August 2018 - 2 B 290/18 -, juris Rn. 9; OVG LSA, Beschl. v. 23. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 488). Allerdings stellt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einen erheblichen Eingriff in die Rechte des betroffenen Beamten dar. Denn ihm kommt ein in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistetes Recht auf amtsgemäße Beschäftigung zu, d. h. auf die Übertragung und Ausübung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 1975, BVerwGE 49, 64, 67 ff.; Urt. v. 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144, 150; Urt. v. 3. März 2005, BVerwGE 123, 107, 109). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte suspendiert die mit dem konkret-funktionellen Amt verbundene Dienstleistungspflicht in der Weise, dass der Beamte zur Dienstleistung nicht mehr berechtigt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris). Dem rechtlich geschützten Interesse des Betroffenen an der baldigen Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Dienstherrn ein bestimmter Zeitraum für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens eingeräumt wird (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht ins Sachsen, Stand: März 2018, § 39 BeamtStG, Rn. 49 ff). § 39 Satz 2 BeamtStG verlangt vor diesem Hintergrund allerdings nur, dass innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Anordnung des Verbotes eines der dort genannten Verfahren eingeleitet wird. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erlischt kraft Gesetzes, wenn die in Satz 2 benannte Frist ergebnislos abläuft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979, BVerwGE 63, 250, 252; NdsOVG, Beschl. v. 1. Februar 2010, NVwZ-RR 2010, 492). Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anordnung des Verbots; nachträgliche Umstände lassen die Rechtmäßigkeit der Anordnung unberührt (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Januar 2019 - 2 B 431/18 -, juris; Woydera u. a., a. a. O. § 39 Rn. 60). Das Verwaltungsgericht hat eingehend ausgeführt, warum zwingende Gründe vorliegen. Das Verbot sichert die Aufklärung der Verantwortlichkeiten in einem förmlichen Disziplinarverfahren. b. Auch hinsichtlich des Betretens- und Kontaktverbots hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt (BA S. 12 - 15); der Senat schließt sich 15 16

10 dieser Begründung an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. § 67 Abs. 2 SächsBG ermächtigt die zuständige Behörde, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf weitere Aktivitäten zu erweitern. Die Vorschrift enthält kein absolutes allgemeines Verbot, sondern ermächtigt vielmehr zum Erlass weiterer Verbote, die im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stehen. Eine solche Ausweitung der Verbotsverfügung stellt einen eigenen Verwaltungsakt dar. Die Ausweitung steht im Ermessen der zuständigen Behörde und wird jedenfalls dann ermessensgerecht sein, wenn die für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte maßgeblichen Gründe auch für die Aktivitäten zutreffen, die in das Verbot einbezogen werden sollen (zum Ganzen: Woydera u. a., SächsBG § 67 Rn. 6 - 9). Diesem Maßstab entspricht das Betretens- und Kontaktverbot. Es ist insbesondere ermessenfehlerfrei erlassen worden, weil mit ihm die Sicherheit in der Behörde und die Durchführung des Disziplinarverfahrens erreicht werden soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich des Streitwerts für die Verfügung mit dem Inhalt des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte geht der Senat in ständiger Rechtsprechung - wie auch das Verwaltungsgericht - von 2.500 € aus. Hierzu ist allerdings der Streitwert für das Betretens- und Kontaktverbot zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG), weil es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt (s. o.) handelt. Auch für diesen ist aus denselben Gründen wie bei der Verbotsverfügung der Dienstgeschäfte ein Streitwert von 2.500 € festzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 17 18 19 20 21

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