Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 110/12
Gründe
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Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 1. Oktober 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird nicht schlüssig in Frage gestellt.
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Der Einwand des Klägers, das mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Sanierungs- und Unternehmenskonzept sei tragfähig und räume den Vorwurf der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit aus, greift nicht durch.
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Das Sanierungskonzept geht von Verbindlichkeiten in Höhe von 59.000,00 € bei einem Zinssatz von 4 vom Hundert aus, obgleich sich der zum Juli 2012 ermittelte Zahlungsrückstand bereits auf 59.520,66 € belaufen hat und mittlerweile durch Zinsen und/oder Säumniszuschläge weiter angestiegen sein dürfte, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger zwischenzeitliche Zahlungen geleistet hat. Unberücksichtigt bleibt dabei auch, dass der zur Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehende Kläger neue Verbindlichkeiten eingegangen ist und ausweislich der nicht in Abrede gestellten Angaben im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 2012 von der K. Brauerei ein Darlehen über 10.000,00 € erhalten hat, dessen Rückzahlungsmodalitäten bislang unbekannt sind, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob der neuen Verbindlichkeit Auswirkungen im Sanierungszeitraum beizumessen sind. Soweit der Kläger hiernach unter Pkt. 6 des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Konzeptes erklärt, er nehme keine Kredite in Anspruch, dürfte dies nicht zutreffend sein. Im Übrigen verweist der Kläger auf die Notwendigkeit eines Zuschusses nach § 16c SGB II, ohne dass ersichtlich ist, dass der Kläger eine solche Ermessensleistung in der erforderlichen Höhe erhalten wird (§ 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgüter erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.“).
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Der Kläger macht auch nicht plausibel, dass selbst wenn sich das Finanzamt D. als Hauptgläubiger der Zahlungsrückstände mit einer Ratenzahlung für den Sanierungszeitraum rechtsverbindlich einverstanden erklären würde, hinsichtlich der übrigen Gläubiger vergleichbare Vereinbarungen zustande kommen bzw. der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen im Sanierungszeitraum erwartet werden kann. Denn ohne Erfassung sämtlicher Gläubiger und ihre Einbindung in das Sanierungskonzept gefährden mögliche Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur den geplanten Abbau der bestehenden Zahlungsrückstände, sondern vor allem auch die Bedienung laufender Verbindlichkeiten aus der angestrebten gastronomischen Tätigkeit. Soweit der Kläger der Beklagten einen Betrag von mindestens 10.818,77 € schuldet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger sich insoweit um eine Zahlungsvereinbarung bemüht hat bzw. die Beklagte das klägerische Sanierungskonzept mit trägt. Auch legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar, dass seine Kleingläubiger bis zur Befriedigung ihrer Forderungen sein Sanierungskonzept nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen gefährden werden. Ferner sind die im Unternehmenskonzept angegebenen Kosten und Aufwendungen weder belegt noch glaubhaft gemacht, so dass sich nicht nachvollziehen lässt, ob die ausgewiesenen Beträge dem Grunde und der Höhe nach schlüssig sind.
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Kann nach alldem bislang nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Gläubiger des Klägers mit dessen Sanierungskonzept einverstanden sind und die bei Aufnahme der geplanten Gaststättentätigkeit anfallenden Kosten und Ausgaben im Wesentlichen richtig und vollständig ermittelt wurden, kann auf sich beruhen, ob der erwartete Umsatz - wie die Beschwerdeschrift geltend macht - realistisch bzw. dauerhaft am Markt realisierbar ist. Auf die angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt es hiernach bisher nicht entscheidungserheblich an.
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Zudem fehlen bislang hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass sich der in der Beschwerdeschrift angegebene durchschnittliche stündliche/tägliche Umsatz von Anbeginn an, d. h. mit Lokaleröffnung erzielen lässt. Die Beklagte hat im Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2012 darauf verwiesen, dass die vom Kläger zu übernehmen beabsichtigte Gaststätte seit gut zwei Jahren nicht öffentlich bewirtschaftet wurde, sondern nur punktuell anlässlich bestimmter Veranstaltungen genutzt oder vermietet wurde und ein Gästekreis nicht vorhanden sei. Dem ist der Kläger bisher nicht substantiiert entgegen getreten. Sein Vorbringen unter Pkt. 5 des Konzeptes, sein Kundenpotenzial werde durch Empfehlung, langjährige Kunden, Bekannte und durch Laufkundschaft bestimmt, und er könne in der Region Dessau auf viele gute Verbindungen zurückgreifen, erschöpft sich in einer schlichten Behauptung, die zudem noch nicht plausibel macht, dass hiermit die sich aus den angeführten Umsatzbeispielen erforderliche tägliche Auslastung erreicht werden kann. Auch der Verweis auf den Standort des Lokals im Zentrum, das angeblich geringe Potenzial an direkten Wettbewerbern sowie die unspezifischen Angaben über Gästegewinnung am Wochenende aufgrund von Event-angeboten vermag in dieser Allgemeinheit noch nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass der Kläger mit dem prognostizierten Gästeaufkommen tatsächlich rechnen kann. Wie sich das Gästeverhalten an Werktagen darstellt bzw. ob ein entsprechender gas-tronomischer Bedarf am Wochenende derart hoch ausfällt, dass er mangelnde Gästezahlen unter der Woche auszugleichen vermag, lässt sich hiernach nicht beurteilen. Dem in der Beschwerdeschrift zitierten Auszug aus einem Artikel des Ostdeutschen Sparkassenverbandes (OSV) vom 21. August 2012 kann in diesem Zusammenhang schon mangels Bezug zu den konkreten örtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten keine Aussagekraft hinsichtlich des zu erwartenden Umsatzes beigemessen werden.
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, der Kläger könne bereits mit Lokaleröffnung mit mindestens 20 Gästen täglich und einem Umsatz von 13,00 € pro Gast rechnen. Da das vorgelegte Sanierungs- und Unternehmenskonzept keine Anlaufzeit für den Geschäftsbetrieb berücksichtigt und der Kläger - soweit ersichtlich - keine finanziellen Rücklagen zur Überbrückung vorhält, wäre die Einhaltung der geplanten Ratenzahlung wie auch die Erfüllung laufender Verbindlichkeiten aus dem Gaststättenbetrieb nur gewährleistet, wenn der Kläger die im Sanierungs-/Unternehmenskonzept angegebenen Umsätze von Anbeginn an erzielen kann. Auch insoweit fehlen bislang Anknüpfungstatsachen, die eine solche Annahme stützen. Vielmehr sprechen die Angaben unter Pkt. 1 des Konzeptes, wonach der Kläger davon ausgehe, dass er erst ab 2013 ein komplettes Jahr selbst wirtschaften könne, aber 2012 bereits mit der Gaststättentätigkeit beginnen wolle, dafür, dass auch der Kläger nicht davon ausgeht, dass die genannten Umsätze von Lokaleröffnung an erwirtschaftet werden können.
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Im Hinblick auf die bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gebotene Gesamtschau, ob der Kläger unter Würdigung aller mit seiner Person und dem Gaststättenbetrieb zusammenhängender Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens, willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen, ist vorliegend nicht nur seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern auch die Bereitschaft des Klägers in den Blick zu nehmen, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Soweit das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24. Januar 2012 darauf hinweist, dass anlässlich eines Ortsbesuches in der (vom Kläger mit Erlaubnis vom 4. Mai 2004 betriebenen) Gaststätte „B & B“ in Dessau am 25. November 2005 festgestellt worden sei, dass der Betrieb trotz mittlerweile bestandskräftiger Widerrufsverfügung vom Kläger weiter bewirtschaftet wurde, gibt dieses Verhalten Anlass zu Zweifeln, ob der Kläger bereit ist, sich künftig an behördliche Anordnungen zu halten und die gaststättenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
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Weitere beachtliche, ernstliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung begründen auch die früheren Verletzungen seiner Mitwirkungspflichten gegenüber öffentlichen Institutionen, hier gegenüber dem Finanzamt. Ausweislich des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 2012 ist der Kläger in der Vergangenheit nicht seinen steuerlichen Erklärungspflichten nachgekommen. So seien Steuerschätzungen erfolgt, weil der Kläger ab dem Jahr 2000 nicht alle erforderlichen Einkommenssteuererklärungen eingereicht habe, insbesondere fehlten bezüglich der Umsatzsteuer die Voranmeldung für das Jahr 2005 und die Jahressteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005. Die letztgenannten Verstöße gegen seine abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten fallen mithin in den Zeitraum seiner letzten selbständigen gastronomischen Tätigkeit und sind mitursächlich für die aktuell bestehenden Zahlungsrückstände beim Finanzamt. Soweit der Kläger im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2012 an die Beklagte auf den Zeitablauf und die Möglichkeit einer Beauflagung verweist, macht der reine Zeitablauf noch nicht hinreichend plausibel, dass der Kläger sein fehlerhaftes Verhalten mittlerweile eingesehen und eine innere Abkehr dahingehend stattgefunden hat, eine Gaststätte künftig gemäß den kaufmännischen und gesetzlichen Anforderungen an einen ordentlichen Geschäftsbetrieb führen zu wollen. Auch lässt sich mit einer Auflage nicht der fehlende Wille ersetzen bzw. eine nicht gegebene Bereitschaft des Gewerbetreibenden sicherstellen, seinen Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß zu führen. Der Umstand, dass der Kläger dem Finanzamt D. eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 450,00 €, beginnend ab Dezember 2011 zugesagt hat (vgl. Aktenvermerk der Beklagten vom 6. Dezember 2011 und Sprechnotiz der Beklagten vom 31. Januar 2012, Bl. 19, 57 der Beiakte A), die er nicht eingehalten hat und die angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (ab 1. Februar 2012 Bezug von Leistungen nach dem SGB II) auch terminlich nicht realistisch erschien, spricht jedenfalls bislang nicht für einen erfolgten Reifeprozess, der künftig ein verantwortungsbewusstes und tatsachenorientiertes Verhalten des Klägers erwarten lässt. Soweit es zur Versagung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Gewerbebetrieb künftig nicht ordnungsgemäß geführt werden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1975 - 1 C 27.74 - juris), ist dies aufgrund der oben angeführten Umstände bisher nicht von der Hand zu weisen und rechtfertigt die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 16c SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x