Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 24/12
Gründe
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Der zulässige Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 19. Januar 2012 hat keinen Erfolg.
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Die von der Beigeladenen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Vorbringen der Beigeladenen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
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Der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe seine Rechtsauffassung dass der Begriff des „Zentrums“ eine gewisse Überregionalität der Versorgung erfordere, nicht näher begründet, trifft nicht zu, wie sich aus den Ausführungen zum Wortsinn auf Seite 9 Abs. 1 der Urteilsausfertigung ergibt.
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Auch die in der Antragsbegründungsschrift im Einzelnen angeführten Methoden zur Auslegung von Gesetzen legen eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar.
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Das Vorbringen, die im Urteil (auf S. 9 d. UA) zitierte Kommentarstelle von Dietz/Bofinger verwende nicht den Begriff der „Überregionalität“, sondern spreche nur von „besonderen Leistungen weniger Krankenhäuser“ bzw. „der Wahrnehmung übergreifender Krankenhausaufgaben“, legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es die im Kommentar gewählte Formulierung ausschließt, diese „besondere Leistungserbringung bzw. Aufgabenwahrnehmung weniger Krankenhäuser“ im Sinne einer sich über den unmittelbaren Einzugsbereich des Krankenhauses hinaus auswirkenden „überregionalen“ stationären Versorgung von Patienten zu verstehen. Wenn nur wenige Kliniken besondere krankenhausübergreifende Leistungen im stationären Bereich erbringen, spricht dies vielmehr dafür, dass ein solches Leistungsangebot nicht nur von dem Patientenkreis in Anspruch genommen wird, der - im Hinblick auf die Belegenheit anderer Krankenhäuser in der Umgebung - in der Nähe des besondere Leistungen erbringenden Krankenhauses wohnt, sondern auch überregional von all den Patienten, die Bedarf an dem besonderen Leistungsangebot des Krankenhauses haben.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift rügt, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der „Überregionalität“ willkürlich ausgefüllt, legt die Beigeladene nicht nachvollziehbar dar, weshalb die am Wohnort orientierte prozentuale Erfassung von Patienten als Maßstab für die Feststellung einer überregionalen Inanspruchnahme des Krankenhauses der Beigeladenen ausscheidet und keinerlei sachliche Rechtfertigung findet. Erst Recht macht der Einwand nicht plausibel, dass es auf das Kriterium der „Überregionalität“ bei der Auslegung des Begriffes „Zentrum“ im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG nicht ankommt.
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Da es vorliegend um die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Zentren“ bzw. „Tumorzentren“ geht, lässt sich aus dem Umstand, dass die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, §§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 Abs. 3 KHEntgG) den Begriff der „Überregionalität“ nicht verwenden, nichts herleiten; insbesondere rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass die Gesetzesauslegung im angefochtenen Urteil gegen den Wortlaut der Normen erfolgt sei. Denn die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes erfordert es gerade, Kriterien zu bestimmen, die den unbestimmten Rechtsbegriff in seinem Sinngehalt erfassen und eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalles daraufhin erlauben, ob der Rechtsbegriff im konkreten Fall Anwendung findet. Eine solche Konkretisierung und inhaltliche Bestimmung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vorgenommen, indem es das Kriterium „Überregionalität“ dem Begriffsinhalt „Zentren/Tumorzentren“ zugeordnet hat. Die Richtigkeit einer Begriffsbestimmung lässt sich bei einem auslegungsbedürftigen Wortlaut einer Norm nicht unter Verweis darauf, dass der Wortlaut der Norm das zur Auslegung herangezogenen Kriterium nicht erwähne, schlüssig in Frage stellen.
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Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht das Vorbringen der Beigeladenen, eine überregionale Aufgabenwahrnehmung und der vom Verwaltungsgericht hierzu angesetzte Maßstab seien dem Begriff des Zentrums nicht immanent, vielmehr beziehe er sich auf eine Bündelung und Vorhaltung verschiedener Facharztdisziplinen vor Ort und ihre Beteiligung an der Behandlung im Gegensatz zu dem sonst üblichen Therapieregime durch nur einen Facharzt. Die Beigeladene stellt insoweit eine Behauptung auf, ohne in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise zu erläutern, welche Umstände ihre Rechtsauffassung zu stützen vermögen. Die Beigeladene legt insbesondere nicht nachvollziehbar dar, weshalb die fachärztliche Ausstattung und Therapieeinbindung das alleinige Anknüpfungskriterium bei der Bestimmung eines (Tumor-/Brust-)Zentrums darstellt und dem räumlichen Einzugsbereich des Krankenhauses keinerlei Bedeutung zukommt.
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Soweit sich die Beigeladene gegen den vom Verwaltungsgericht verwandten Maßstab wendet, legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar, inwiefern die Beigeladene die Anforderungen an eine überregionale Versorgung erfüllt und auf welchen vom Verwaltungsgericht abweichenden Maßstab sie sich dabei stützt. Allein der Verweis auf einen geringeren als den vom Verwaltungsgericht angenommenen Anteil von nicht aus dem unmittelbaren Einzugsbereich des Krankenhauses stammenden Patienten am Gesamtpatientenaufkommen, macht noch nicht plausibel, dass sich dieser Umstand bereits entscheidungserheblich auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses auszuwirken vermag.
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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich auch nicht auf Grund des Vortrags der Beigeladenen, die Zuschlagsregelung für Zentren sei Bestandteil des bundeseinheitlich vorgegebenen Finanzierungssystems, weshalb die Anwendung der Tatbestandsmerkmale auf der Grundlage des DRG-Finanzierungssystems zu erfolgen habe, was die Berücksichtigung von „räumlichen Komponenten“ ausschließe. Die von der Beigeladenen zur Stütze ihres Vorbringens genannten Regelungen in § 17b KHG, aus denen sich eine Zweiteilung der Entgeltformen in DRG-Fallpauschale und Zuschläge ergebe, lassen nicht erkennen, inwiefern sich hieraus ein Anhaltspunkt für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Zentren“ in der Weise ergibt, dass „räumliche Komponenten“ kein geeignetes Kriterium zur inhaltlichen Konkretisierung darstellen.
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Auch ist der Bewertung der InEK-GmbH bezüglich Aufgaben von Zentren im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG als „nicht-DRG-relevant“ keine Aussagekraft für die inhaltliche Bestimmung der Tatbestandsmerkmale „Zentren“ und „Tumorzentren“ im Sinne der vorbezeichneten Norm beizumessen. Es trifft insbesondere nicht zu, dass für die allgemeinen Krankenhausleistungen von Zentren ausschließlich der Zuschlagstatbestand zur Verfügung steht. Lediglich die besonderen Aufgaben der Zentren werden über Zuschläge finanziert. Dabei handelt es sich um übergreifende Aufgaben wie Konsile, interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen einschließlich der Nutzung moderner Kommunikationstechnologien, besondere Dokumentationsleistungen, z. B. für klinische Krebsregister und Nachsorgeempfehlungen, Fortbildungsaufgaben und ggf. Aufgaben der Qualitätssicherung. Zu den besonderen Aufgaben der Zentren gehören nicht die Leistungen (Kosten) der Behandlung und Versorgung der Patienten; diese Leistungen sind über die normalen Entgelte nach dem KHEntgG (Fallpauschalen, Zusatzentgelte oder andere Entgelte) zu vergüten (vgl. Gesetzentwurf zum 2. Fallpauschalenänderungsgesetz, BT-Drs. 15/3672 v. 3. September 2004, S. 13 zu Nr. 4 [§ 17b KHG] Buchstabe a).
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Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die Regelung in § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG verweist, wonach u. a. für die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG bundeseinheitliche Regelungen für Zu- und Abschläge zu vereinbaren sind und die Möglichkeit einer regionalen Differenzierung besteht, wird die Auslegung des Zentrum-Begriffes durch das Verwaltungsgericht nicht mit dem Einwand schlüssig in Frage gestellt, eine regionale Differenzierung sei Aufgabe der Selbstverwaltung des Bundes, nicht der Gerichte. Die verbindliche Auslegung eines in einer Norm verwandten unbestimmten Rechtsbegriffes obliegt grundsätzlich den Gerichten; die in § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG vorgesehene regionale Differenzierung knüpft an den Zentrums-Begriff an, aber definiert ihn nicht. Im Übrigen verweist die Antragsbegründungsschrift für den Fall des Fehlens bundesweiter Regelungen im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG bzw. einer entsprechenden ministeriellen Vorgabe im Sinn des § 17b Abs. 7 KHG - wie hier - auf die (bundesgesetzliche) Regelung des § 5 Abs. 3 KHEntgG, wonach die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG Zu- und Abschläge auf der Grundlage der Vorgaben dieses Gesetzes vereinbaren.
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Hiervon ausgehend rechtfertigen weder die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des hier streitgegenständlichen Zuschlages noch die vom Gesetzgeber angestrebte bundeseinheitliche Regelung des Finanzierungstatbestandes die Annahme, bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales „Zentren“ bzw. „Tumorzentren“ könnten einzelfallspezifische, insbesondere räumliche Aspekte nicht von Relevanz sein und zur Konkretisierung beitragen. Einen Ausschluss bestimmter Kriterien zur inhaltlichen Konkretisierung der Begriffe „Zentren“ bzw. „Tumorzentren“ gibt das Normengefüge nicht vor.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, die Zentrumseigenschaft werde allein durch die Wahrnehmung besonderer Aufgaben, die von den DRG-Entgelten nicht mit umfasst und finanziert würden, begründet, lässt sich eine solche zwingende Schlussfolgerung den in der Antragsbegründungsschrift (auf S. 19) zitierten Auszügen aus den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Die Materialien definieren nicht den „Zentrums“-Begriff, sondern knüpfen an ihn an; auch rechtfertigt die Wahrnehmung von besonderen, „krankenhausübergreifenden“ Aufgaben nicht bereits die Annahme, diesem Aspekt sei eine ausschließlich materielle, dagegen keine räumliche Komponente beizumessen. Vielmehr weist die Verbindung des Tatbestandsmerkmales „besondere Aufgaben“ mit dem Tatbestandsmerkmal „von Zentren und Schwerpunkten“ darauf hin, dass allein die Wahrnehmung krankenhausübergreifender Aufgaben nicht als ausreichend angesehen wurde, das damit befasste Krankenhaus zu kennzeichnen. Die Anknüpfung an den Zentrums- bzw. Schwerpunkt-Begriff unterscheidet das betroffene Krankenhaus unter weitergehenden Aspekten von anderen Krankenhäusern. Dass im Rahmen dieser weiteren Kriterien nicht auch - wie im angefochtenen Urteil ausgeführt - der Gesichtspunkt der „Überregionalität“ von Relevanz ist, legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass das von der Beigeladenen angeführte Finanzvakuum entsteht. Werden die besonderen Aufgaben von einem (Brust)Zentrum im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG wahrgenommen, sind sie auch zuschlagsfähig; handelt es sich bei dem betroffenen Krankenhaus dagegen nicht um ein (Brust)Zentrum im vorgenannten Sinne, entspricht es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers die besondere Aufgabenwahrnehmung durch dieses Krankenhaus zu finanzieren. Die Anknüpfung der Aufgabenwahrnehmung an ein Zentrum oder einen Schwerpunkt soll gewährleisten, dass die Leistungserbringung auch in qualitativer und quantitativer Hinsicht in der gebotenen Weise erfolgt. Diesem Normverständnis steht auch nicht der von der Beigeladenen angeführte Grundsatz der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser entgegen. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz bezweckt die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Bedarf und Finanzierbarkeit sprechen für eine Konzentration der besonderen Aufgabenwahrnehmung und ihre Erfüllung durch einen bestimmten Krankenhaustypus, hier in Form eines Zentrums oder Schwerpunktes.
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Die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zur „historischen Auslegung“ rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Schlussfolgerung der Beigeladenen, ein bundeseinheitlich anzuwendender Finanzierungstatbestand schließe die Berücksichtigung räumlicher Komponenten aus, ist weder zwingend noch schlüssig dargelegt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht der Einwand, das Verwaltungsgericht habe einen Rechtsanspruch auf den streitigen Zuschlag mit dem zusätzlichen und sachfremden Argument verneint, dass landesweit bereits 9 Krankenhäuser die Zertifizierung für ein Brustzentrum erhalten hätten. Soweit die Antragsbegründungsschrift diesen Begründungsansatz als ergänzend und Hilfsargumentation des Verwaltungsgerichtes bezeichnet, wird damit bereits nicht schlüssig dargelegt, dass das angefochtene Urteil entscheidungstragend auf diesem Begründungselement beruht. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, der Begriff des „Zentrums“ fordere eine „gewisse Überregionalität der Versorgung“ ohne Berücksichtigung der Anzahl der in Sachsen-Anhalt als Brustzentren zertifizierten Krankenhäuser, bereits schlüssig in Frage gestellt wird im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht verwandten, an der Herkunft der Patienten orientierten Maßstab für eine überregionale Versorgung (vgl. S. 9/10 d. UA). Letzteres widerlegt zugleich den Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe sich zu den rechtlich maßgeblichen Kriterien für die Größe des Versorgungsgebietes nicht verhalten.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift erneut moniert, das Verwaltungsgericht habe seine Rechtsauffassung zu einem mindestens 50 %igen Patientenaufkommen mit einer Herkunft außerhalb des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der das betroffene Zentrum belegen sei sowie der hieran unmittelbar angrenzenden Gebietskörperschaften nicht begründet, ergibt sich hieraus noch nicht in nachvollziehbarer Weise, dass der vom Verwaltungsgericht verwandte Maßstab falsch ist und diesem Umstand auch entscheidungserhebliche Bedeutung für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils beizumessen ist.
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Auch der Verweis auf die nachrichtliche Aufnahme des Brustzentrums der Beigeladenen in den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 29. Juni 2005 lässt keine Entscheidungserheblichkeit erkennen im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Frage ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Vereinbarung von Zuschlägen voraussetzt, dass das jeweilige Zentrum im Krankenhausplan des Landes erwähnt wird (vgl. S. 8 Abs. 5 d. UA). Soweit die Beigeladene aus dieser nachrichtlichen Erfassung den Schluss zieht, damit sei auch die Eigenschaft als „Brustzentrum“ im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG rechtsverbindlich festgestellt, wird diese bloße Behauptung nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise erläutert und plausibel gemacht.
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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles ergibt sich auch nicht auf Grund des Vorbringens der Beigeladenen zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Die Ausführungen zum systembedingten Ausgleich der Zuschlagskosten durch Absenkung des Landesbasisfallwertes, sodass den Krankenkassen im Ergebnis keine Mehrausgaben entstünden, machen bereits nicht plausibel, dass das rechtschutzwürdige Interesse der Kläger auf die Erlangung eines finanziellen Vorteils gerichtet sein muss und sich in der Vermeidung von Mehrausgaben erschöpft. Dass die vorliegende Klage den Klägern offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, sodass sich die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes als nutzlos erweist, legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar und ist - insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen der Kläger unter Pkt. 4 ihres Schriftsatzes vom 11. Juni 2012 - auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: OVG LSA, Beschl. v. 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).
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Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Soweit das Antragsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten in dem Umstand erblickt, dass der Gesetzgeber den unbestimmten Rechtsbegriff „Zentrum“ im Gesetz nicht selbst definiere, macht dies das Tatbestandsmerkmal „Zentren“ bzw. „Tumorzentren“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG gerade zu einem „unbestimmten“ Rechtsbegriff, dessen letztverbindliche Auslegung und inhaltliche Konkretisierung grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. Weshalb die Auslegung dieses Begriffes oder die vom Verwaltungsgericht zur Inhaltsbestimmung herangezogenen Kriterien die Auslegung des Rechtsbegriffes „Zentrum“ als rechtlich besonders schwierig erscheinen lassen, wird von der Antragsbegründungsschrift nicht dargelegt.
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Auch der Behauptung, die Rechtssache weise in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, weil sich das Verwaltungsgericht entsprechend seiner Rechtsauffassung mit dem Einzugsgebiet des Krankenhauses habe befassen und das Patientenaufkommen habe analysieren müssen, mangelt es an einer Begründung; die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, welche konkreten Fragen in tatsächlicher Hinsicht die Rechtssache nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes weiterhin oder erstmals aufwirft und weshalb ihre Klärung besonders schwierig und entscheidungserheblich ist.
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Soweit die Beigeladene unter Zugrundelegung ihres Rechtsstandpunktes weiteren Klärungsbedarf sieht, wird weder erläutert inwiefern dieser Klärungsbedarf in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist, noch weshalb ein solcher Klärungsbedarf überhaupt noch angesichts des angeblich umfangreichen schriftsätzlichen Vortrages der Beigeladenen vor der Schiedsstelle und im Verwaltungsgerichtsverfahren besteht.
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Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Umfang des Sachvortrages der Beigeladenen besondere Schwierigkeiten der Rechtssache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht begründen sollte und Rückschlüsse auf eine überdurchschnittliche Komplexität des Verfahrens oder der Rechtsmaterie erlaubt. Soweit dagegen der besondere Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils bereits besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht indizieren kann, hat sich die Beigeladene hierauf in der Antragsbegründungsschrift weder berufen noch ergibt sich ein entsprechender Begründungsaufwand auf Grund der rund drei Seiten umfassenden Entscheidungsgründe.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, weil diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt ist.
- 30
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschl. v. 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90; Beschl. v. 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 11; Beschl. v. 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschl. V. 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, PersR 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschl. v. 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschl. v. 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.
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Der Beigeladene wirft die Fragen als klärungsbedürftig auf,
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(a) stellt § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG i. V. m. § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG einen bundeseinheitlich anzuwendenden Finanzierungstatbestand dar,
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(b) bestimmt sich der Zentrumsbegriff nach der Wahrnehmung besonderer Aufgaben, die in den DRG-Entgelten nicht abgebildet und finanziert werden,
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(c) kommt es bei dem Tatbestandsmerkmal „Zentrum“ auf eine überregionale Komponente an und welche Kriterien sind ggf. hierfür maßgeblich,
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(d) müssen mindestens 50 % der Patientinnen außerhalb eines zu definierenden Versorgungsgebietes des Krankenhauses stammen oder welcher Prozentsatz ist sachgerecht?
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Hinsichtlich der Fragen a) und b) bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Die von der Beigeladenen gezogene Schlussfolgerung, ein bundeseinheitlich anzuwendender Finanzierungstatbestand führe dazu, dass alle allgemeinen Krankenhausleistungen über einen Zuschlag zu finanzieren seien, die nicht von den Behandlungs-DRG erfasst würden, rechtfertigt sich angesichts der in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG angeführten und vorliegend streitigen Tatbestandsmerkmale nicht. Ebenso wenig schließt ein bundeseinheitlich anzuwendender Finanzierungstatbestand per se die Berücksichtigung einzelfallspezifischer Besonderheiten oder das hier streitige Auslegungskriterium der „Überregionalität“ aus. Die „besonderen Aufgaben“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG stellen auch keine Definition der weiteren Tatbestandsmerkmale „Zentren“ und „Schwerpunkte“ dar, sondern knüpfen tatbestandlich an das Vorhandensein dieser Krankenhaustypen an. Mit den „besonderen Aufgaben“ werden die zuschlagsfähigen Leistungen von den ebenfalls durch die Zentren und Schwerpunkte erbrachten Leistungen der Behandlung und Versorgung der Patienten abgegrenzt, die über die normalen Entgelte nach dem KHEntgG vergütet werden. Allein die Wahrnehmung „besonderer Aufgaben“ rechtfertigt nicht zwingend den Schluss, dass das ausführende Krankenhaus zugleich (qualitativ) ein „Zentrum“ oder einen „Schwerpunkt“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG darstellt.
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Hinsichtlich der Fragen c) und d) wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht bereits wegen des Fehlens obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung plausibel gemacht. Aus dem Nichtvorhandensein von Rechtsprechung lässt sich noch nicht ableiten, dass die aufgeworfenen Fragen fallübergreifend im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts einer Klärung bedürfen. Soweit die Antragsbegründungsschrift auf im Ansatz unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verweist, werden die Entscheidungen weder bezeichnet, noch die angeblich divergierenden Rechtssätze in der gebotenen Weise herausgearbeitet und erläutert. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels werden in der Antragsbegründungsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsbegründungsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Auch ist allein die Möglichkeit, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 1981 - 5 B 66.81 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, Beschl. v. 10. Dezember 2007 - 3 L 268/07 -). Schließlich kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24. Februar 1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
- 40
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
- 41
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 124 6x
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- KHEntgG § 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen 2x
- 1 BvR 830/00 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
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- KHG § 1 Grundsatz 1x
- 1 L 35/06 1x (nicht zugeordnet)
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- KHEntgG § 2 Krankenhausleistungen 11x
- KHG § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser 8x