Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 130/13

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.

2

Zwar hat die Antragstellerin die zweiwöchige Frist für die Erhebung der Beschwerde
(§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den ihren (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten am Montag, den 18. März 2013 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der am Dienstag, den 02. April 2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegten Beschwerde gewahrt, weil das Fristende, der 01. April 2013 – Ostermontag – ein allgemeiner Feiertag gewesen ist, so dass die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endete (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO). Dass den (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten die angefochtene Entscheidung vorab per Telefax zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, ändert daran nichts, weil der Lauf einer Frist nach § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung beginnt, wenn es sich – wie bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts – um eine Entscheidung handelt, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird (§ 56 Abs. 1 VwGO). Als gemäß §§ 56 Abs. 2 VwGO, 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO zugestellt entgegengenommen hat der Prozessbevollmächtigte den Beschluss ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18. März 2013.

3

Die Beschwerde ist indes unzulässig, weil die Antragstellerin auf die Einlegung des Rechtsmittels gegenüber dem Antragsgegner verzichtet hat.

4

Ein den Erlass einer Sachentscheidung ausschließender Rechtsmittelverzicht muss angesichts seiner prozessualen Tragweite - unter Anlegung eines strengen Maßstabs -eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1978 – 7 C 50/75 – Rdnr. 13 ). Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes lässt der Schriftsatz des im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung mandatierten Prozessbevollmächtigten keine andere Deutung als die eines Rechtsmittelverzichts zu, wenn er in dem Schriftsatz vom 14. März 2013 gegenüber dem Antragsgegner ausführt, er erkläre hinsichtlich „der von Ihnen angekündigten Kontopfändung bei unserer Mandantin (…) zu deren Abwendung namens und in Vollmacht unserer Mandantin unwiderruflich 1. Wir werden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14.03.2013 (1 B 93/13 MD) keine Beschwerde einlegen. 2. (…)“. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, sie habe „zunächst von einer Beschwerde“ abgesehen, weil der Antragsgegner mit einer Kontopfändung gedroht habe, wenn nicht unverzüglich gezahlt werde, so dass eine Vollstreckung „nicht mehr durch eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, sondern nur noch durch die sog. ‚freiwillige’ Zahlung“ habe abgewendet werden können. Soweit die Antragstellerin geltend machen will, sie habe nur „zunächst“ – also gleichsam vorläufig – erklärt, keine Beschwerde erheben zu wollen, ist dies mit dem Inhalt der Erklärung, wie sie sich ausgehend vom klaren Wortlaut für einen verständigen Dritten in der Lage des Adressaten darstellt, unvereinbar. Denn in dem Schriftsatz wird auch die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht als unwiderruflich bezeichnet.

5

Der Beschwerdebegründung sind keine zureichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erklärung durch eine Drohung oder sonst unzulässige Beeinflussung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, zu § 74 Rdnr. 22) herbeigeführt worden ist. Wenn sie mit der Beschwerde vorträgt, eine Vollstreckung durch den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe „nicht mehr durch eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, sondern nur noch durch die sog. ‚freiwillige’ Zahlung“ abgewendet werden können, macht sie nur deutlich, dass der Antragsgegner zur Abwendung der Vollstreckung die Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes verlangt hat. Sie erklärt somit nur, dass ihr die Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung unnütz und unzweckmäßig erschien. Unter diesen Umständen indes ist der Verzicht Ausdruck einer Kosten und Nutzen abwägenden freien Willensentscheidung der Antragstellerin. Dass der Antragsgegner ihr gedroht habe, ungeachtet einer freiwilligen Zahlung des Zwangsgeldes zu vollstrecken, wenn die Antragstellerin nicht auch auf die Erhebung einer Beschwerde wegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts über die Zwangsgeldfestsetzung verzichte, macht sie selbst nicht geltend.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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