Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 81/13
Gründe
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Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. Mai 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
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Der Einwand der Klägerin, es widerspreche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn für das Automatenspiel in Spielhallen und Spielbanken unterschiedliche Öffnungszeiten zulässig seien, greift nicht durch. Die in der Antragsbegründungsschrift in Bezug genommene Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 2005, in der Rechtssache Linneweber [C-453/02] und Akritidis [C-462/02], juris) betrifft Art. 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1997, der einen Steuerbefreiungstatbestand für die Veranstaltung oder den Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten hinsichtlich der Mehrwertsteuer enthält, wobei die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedsstaaten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten, der es insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb mit einander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (so EuGH, Urteil vom 17. Februar 2005, a. a. O., Rdnr. 24).
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Aus dem steuerrechtlichen Neutralitätsgebot lässt sich indes nicht ableiten, dass der allgemeine Gleichheitssatz ein verfassungsrechtliches oder gemeinschaftsrechtliches Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte auch in verschiedenen (nationalen) Ordnungsbereichen gleich zu behandeln; Spielbanken und Spielhallen gehören verschiedenen Ordnungsbereichen an, nämlich dem landesrechtlichen Spielbankenrecht einerseits und dem nach der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I, 2034) gemäß Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 11, 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht in Sachsen-Anhalt fortgeltenden, aber durch Landesrecht ersetzbaren bundesrechtlichen Gaststättenrecht mit der darauf beruhenden Sperrzeitverordnung sowie der das Recht der Spielhallen regelnden bundesrechtlichen Gewerbeordnung bzw. dem ab 1. Juli 2012 geltenden Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA 2012, 204, 212) andererseits. Das Verwaltungsgericht geht in Beachtung der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 L 431/02 -, juris), die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2003 (- 6 B 33.03 -, juris) bestätigt hat, von der Verschiedenartigkeit der Ordnungsbereiche aus, was von der Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig in Frage gestellt wird.
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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird auch nicht schlüssig mit dem Vorbringen zu Ziff. 2 der Antragsbegründungsschrift dargelegt, das Verwaltungsgericht habe zu Inhalt, Umfang und Herleitung des Gefährdungspotentials von Spielhallen nichts dargetan. Der sinngemäße Verweis auf eine unzureichende Urteilsbegründung und/oder Sachverhaltsaufklärung macht, weil das Verfahren betreffend, noch nicht die materielle Fehlerhaftigkeit und damit die Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses plausibel. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum geringeren Gefährdungspotential von Spielbanken im Vergleich zu Spielhallen rechtlich keinen Bestand haben können.
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Im Übrigen stellen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zum unterschiedlichen Gefährdungspotential von Spielbanken und Spielhallen einen das Urteil selbständig tragenden Begründungsteil dar („Unabhängig von der Verschiedenheit der Ordnungsbereiche …“, S. 6 Abs. 3 der UA), der nur dann in zulassungsbegründender Weise angefochten wird, wenn auch im Hinblick auf die anderen Begründungsteile ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird. Liegt nämlich nur (oder allenfalls) im Hinblick auf einen der Teile der Urteilsbegründung ein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass - eben wegen der anderen Begründung - dieser Begründungsteil hinweg gedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, juris). Eine zulassungsbegründende Anfechtung ist indes - wie bereits dargelegt - hinsichtlich des selbständigen Begründungsteils zur Maßgeblichkeit der Verschiedenheit der Ordnungsbereiche nicht erfolgt.
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Entsprechendes gilt hinsichtlich des klägerischen Vorbringens unter Ziff. 3 der Antragsbegründungsschrift in Bezug auf das, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes, unterschiedliche Publikum von Spielbanken und Spielhallen. Da für die verschiedenen Begründungsteile des Urteils nicht jeweils ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht werden kann, ist allein die Anfechtung der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Kreis des „Publikums“ nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteilsergebnisses schlüssig in Frage zu stellen. Zudem erweist sich auch hier die Rüge einer fehlenden Herleitung der gerichtlichen Erkenntnisse bzw. die schlichte Behauptung von deren Fehlerhaftigkeit und Überholung durch die Lebenswirklichkeit im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils als nicht ausreichend. Die Antragsbegründungsschrift vertritt lediglich eine Gegenposition zum angefochtenen Urteil, ohne dass der klägerische Rechtsstandpunkt substantiiert erläutert wird und seine Auswirkungen auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nachvollziehbar sind.
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Die Ausführungen unter Ziff. 4 der Antragsbegründungsschrift zur technischen Ausgestaltung der Geldspielgeräte in Spielhallen und dem sich daraus ergebenden Spielerschutz lassen nicht erkennen, inwiefern sich hieraus ergibt, dass eine Gleichbehandlung von Spielbanken und Spielhallen bezüglich der Öffnungszeiten zwingend geboten ist.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Ziff. 5 den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung eines „öffentlichen Bedürfnisses“ für eine Ermessensentscheidung über eine einzelbetriebliche Sperrzeitverkürzung entgegentritt und auf ihr bisheriges Vorbringen verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschluss vom 20. März 2008 - 1 L 18/08 - m. w. N.). Des Weiteren macht auch die gerügte mangelhafte Nachvollziehbarkeit der gerichtlichen Feststellungen bzw. der Einwand der unzureichenden Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen (noch) nicht plausibel, dass das Ergebnis des angefochtenen Urteils rechtlich keinen Bestand haben kann.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, weil diese bereits nicht in der gebotenen Weise gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt wurde.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
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In Anlegung dieser Maßstäbe legt die Antragsbegründungsschrift unter Ziff. 6 mit dem bloßen Hinweis, die Entscheidung habe Bedeutung über den Einzelfall hinaus, eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 124 5x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
- VwGO § 152 1x
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 47, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 245/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 6x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 18/08 1x
- 1 L 166/07 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 431/02 1x (nicht zugeordnet)