Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (10. Senat) - 10 L 4/13

Tatbestand

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Der im Jahr 1961 geborene Beklagte trat - nach erfolgreicher Offiziersausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR - mit Beginn des Jahres 1991 in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Im April 1994 erfolgte seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; am 21. Juni 2001 wurde er zum Ersten Polizeihauptkommissar (BesGr. A 13) befördert. Während seiner langjährigen dienstlichen Tätigkeit wurde der Beklagte zunächst im Bereich der damaligen Polizeidirektion D-Stadt verwendet; seit dem 15. September 2008 ist er im Polizeirevier C-Stadt als Sachbearbeiter in der Verkehrsorganisation tätig. Dem Beklagten ist Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt worden, wobei die Freistellungsphase am 1. Oktober 2016 beginnt. Die über den Beklagten erstellten dienstlichen Beurteilungen lauten überwiegend auf die Gesamtnote „gut geeignet“.

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Der Beklagte ist bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil vom 15. April 2010 - 10 L 4/09 - entschied der erkennende Senat auf die Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um ein Fünftel für die Dauer von drei Jahren. Grundlage dieses Urteils war die Feststellung, dass der Beklagte schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe und damit einem Verhalten, welches die Achtung und das Vertrauen in seinen Beruf als Polizeibeamter erfordere, schuldhaft nicht gerecht geworden sei. Anlass zu der Verurteilung war die von dem Beklagten im Zusammenhang mit einem Gruppenausflug nach Norwegen im Juni 2007 verwendete Wortwahl, die den Eindruck aufkommen ließ, der Beklagte verherrliche die Invasion der Wehrmacht des Deutschen Reichs in Norwegen und Dänemark im April 1940. Anlass zu dieser Annahme boten Begriffe wie „Operation Weserübung“, „Kampfgruppe“, „Marschfahrzeuge“, „oberste Heereskriegsleitung“, „schwere Zerstörer“ usw. Zwar hat der Senat die von dem Beklagten verwendete Wortwahl letztlich nicht als Ausdruck einer rechtsradikalen, militaristischen Gesinnung verstanden, indes hervorgehoben, dass der Beklagte mit diesem Verhalten dem Polizeidienst und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit insgesamt einen erheblichen Schaden zugeführt habe.

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Der Beklagte war - wie er bereits im Rahmen des Verfahrens 10 L 4/09 eingeräumt hat - Waffensammler. Im Jahr 2010 verfügte er noch über eine Waffenbesitzkarte als Waffensammler und mehrere Waffenbesitzkarten als Sportschütze. Im Frühjahr 2010 wurden durch den Landkreis Altmarkkreis A-Stadt Ermittlungen dazu durchgeführt, ob die Eintragungen in der Waffenbesitzkarte den vom Beklagten tatsächlich vorgehaltenen Waffen entsprachen; jedenfalls hinsichtlich fünf Waffen war deren Herkunft unklar. Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Stendal vom 1. April 2010 erfolgte am 13. April 2010 eine Durchsuchung des Wohnhauses des Beklagten, in deren Rahmen Waffen und Munition sichergestellt wurden.

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Bei Auswertung des Ergebnisses der Durchsuchung stellte sich zwar heraus, dass die Herkunft der genannten fünf Schusswaffen im Verlauf der Ermittlungen geklärt und der insoweit bestehende Tatverdacht ausgeräumt werden konnte. Es wurden jedoch im Übrigen Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen festgestellt. Diese gaben Anlass dazu, dass mit - zwischenzeitlich bestandskräftiger - Verfügung vom 28. Februar 2011 durch den Landkreis Altmarkkreis A-Stadt die sechs Waffenbesitzkarten des Beklagten unter gleichzeitiger Anordnung einer Sperrzeit bis zum 28. Februar 2016 widerrufen worden sind.

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Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 leitete der Polizeipräsident der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein. Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben, indem er bis zum 13. April 2010 strafbare Handlungen nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz begangen habe. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das von der Staatsanwaltschaft Stendal (Az.: …) geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 23. Mai 2011 gem. § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Geldauflage von 1.500,00 Euro endgültig eingestellt. Das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren wurde sodann fortgesetzt und mit der Disziplinarklage vom 21. November 2011 abgeschlossen.

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Gegenstand der Disziplinarklage sind folgende Vorwürfe:

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1. Unvorschriftsmäßige Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

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Auf dem Dachboden des Wohnhauses des Beklagten wurden anlässlich der Durchsuchung 20 Langwaffen in einem unverschlossenen Stahlblechschrank mit im Schloss steckendem Schlüssel vorgefunden. Der Schrank entsprach im Übrigen nicht der gem. § 36 Abs. 2 WaffG gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen. Auf dem Dachboden wurde zudem erlaubnispflichtige Munition in unverschlossenen Munitionskisten und in einem Koffer aufbewahrt.

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Im Arbeitszimmer im Erdgeschoss des Hauses lagerte erlaubnispflichtige Munition in einem Holzschrank ohne jegliche Sicherungsvorrichtung. Die genaue Menge ungesichert aufbewahrter Munition ist nicht aktenkundig; jedoch ist aus den Lichtbildmappen ersichtlich, dass es sich um größere Mengen gehandelt hat. Gem. § 36 Abs. 1 WaffG war der Beklagte verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte unbefugt diese an sich nehmen können.

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2. Nichtanzeige des Erwerbs einer Schusswaffe und von wesentlichen Waffenteilen

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Es wurden Waffen bzw. Waffenteile aufgefunden, für welche der Beklagte zwar über die erforderliche Erlaubnis zum Erwerb verfügte, über deren Erwerb entgegen § 10 Abs. 1a WaffG in keinem der Fälle eine Eintragung auf der Waffenbesitzkarte erfolgt war. Es handelte sich dabei um ein Gewehr Carl Gustaf 1907 Nr. 41953, ein System mit Lauf, Nr. 2591 sowie Verschluss Nr. 4372.

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3. Unerlaubter Besitz einer Sprengkapsel

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Während der Durchsuchung wurde im Arbeitszimmer des Hauses des Beklagten ein Knallsatz für eine Übungshandgranate vorgefunden; dabei handelte es sich um eine unversehrte und funktionsfähige Übungshandgranatenladung der Bundeswehr und damit um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2, Satz 2 Nr. SprengG.

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4. Unerlaubter Besitz von Waffen und Munition, die dem KrWaffKontrG unterliegen

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Auf dem Dachboden des Wohnhauses des Beklagten wurde ein im Zweiten Weltkrieg hergestellter Verschluss mit Verschlussträger vorgefunden; der Verschluss stellt nach der Kriegswaffenliste eine zur Kriegsführung bestimmte Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG dar. Zudem wurden acht Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoss und einige Wehrpatronen mit panzerbrechendem Geschoss vorgefunden. Diese Gewehrpatronen sind zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, zu deren Herstellung und Erwerb es einer Genehmigung bedarf.

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5. Unerlaubter Besitz von Patronenmunition verschiedener Kaliber

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Während der Durchsuchung wurden auf dem Dachboden des Wohnhauses sechs Manöverpatronen sowie 238 Patronen unterschiedlicher Sorten festgestellt. Der Umgang mit dieser Munition ist gem. § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. der Anlage 2 erlaubnispflichtig. Für die vorgenannten 244 Patronen bzw. Kartuschenmunition konnte der Beklagte keinen Erwerbsnachweis vorweisen; es fand sich auch in den Unterlagen der Waffenbehörde keine Eintragung zu der Munition.

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Zur Begründung der Disziplinarklage führte die Klägerin aus, der Beklagte habe die umfangreichen Verpflichtungen, die sich aus seinem Hobby als Sportschütze und Waffensammler ergäben, teilweise erheblich vernachlässigt. Dabei müsse ihm die öffentliche Diskussion über den Zugriff Jugendlicher auf Waffen und Munition ihrer Eltern hinreichend bekannt gewesen sein. Die ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition sei besonders schwerwiegend, da der Beklagte mit einer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

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Der Beklagte habe mit seinem Verhalten ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, welches geeignet sei, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass von Polizeivollzugsbeamten, welche vom Dienstherrn mit einer Waffe ausgestattet seien, in besonderem Maße erwartet werden könne, dass diese mit Waffen - gerade mit Schusswaffen - besonders sorgfältig umgehen. Erschwerend komme hinzu, dass zum Zeitpunkt der Feststellungen der Dienstpflichtverletzungen bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten anhängig gewesen sei. Das seinerzeit laufende Verfahren habe ihn offensichtlich nicht an der Begehung weiterer Dienstvergehen gehindert.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

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auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Der Prozessbevollmächtigte des - nicht erschienenen - Beklagten hat beantragt,

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die Disziplinarklage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, es fehle bereits an einem Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, denn ein Verstoß gegen seine Pflichten zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten gem. § 34 Satz 3 BeamtStG sei nicht festzustellen. Die Herkunft der fünf in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen habe sich klären lassen. Die Menge der von ihm aufbewahrten Munition sei keinesfalls eine „größere Menge“, sondern eine zur Sportausführung benötigte, wenn nicht gar geringe Menge. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen und Munition billigend in Kauf genommen. Bei dem unverschlossenen Stahlblechschrank handele es sich um einen einmaligen, von ihm zutiefst bedauerten Vorgang. Die anderen Sicherheitsgelasse seien ordnungsgemäß gesichert und verschlossen gewesen. Im Übrigen habe es sich bei den Waffen in den Schränken um zum großen Teil nicht funktionsfähige Sammlerwaffen gehandelt. Soweit Waffen seitens des Altmarkkreises A-Stadt nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen worden seien, sei dies kein Versäumnis des Beklagten; er habe den Erwerb der Waffe Schwedenmauser per Fax angezeigt. Soweit ihm Verstöße gegen das KrWaffKontrG vorgehalten würden, habe er nicht erkennen können, dass die mehrere Jahrzehnte alte Munition unter dieses Gesetz fallen könne. Im Übrigen sei er immer davon ausgegangen, dass er im Rahmen seiner vorliegenden Erwerbsberechtigung auch Besitzer der Munition sein dürfe.

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Danach könne keinesfalls von einer erheblichen mehrfachen und vorsätzlichen Verwirklichung von Straftatbeständen gesprochen werden. Diese Auffassung habe offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft vertreten, da ansonsten eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 153a StPO nicht erfolgt wäre. Ein durch sein Verhalten eingetretener Vertrauens- und Achtungsverlust sei danach nicht gegeben.

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Das Verwaltungsgericht hat in seinem - dem Beklagten am 19. März 2013 zugestellten - Urteil vom 28. Februar 2013 die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als berechtigt angesehen und ist zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die in der Disziplinarklage benannten waffenrechtlichen Bestimmungen vorsätzlich und schuldhaft begangen habe. Als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler habe er erkennen müssen, um welche Art von Waffen und Munition es sich bei seinen Sammlerstücken gehandelt habe und wie mit diesen potentiell gefährlichen Gegenständen umzugehen sei.

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Rechtlich handele es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten im Sinne eines Pflichtverstoßes gem. § 34 Satz 3 BeamtStG. Als Polizeibeamter müsse der Beklagte den sicheren und ordnungsgemäßen Umgang mit potentiell gefährlichen Gegenständen im Dienst wie auch außerdienstlich wahren. Der unsachgemäße Umgang mit Waffen und Munition durch einen Polizeibeamten als einen beruflichen Waffenträger sei nicht hinnehmbar. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beamte auch im Umgang mit seiner Dienstwaffe die erforderliche Sorgfalt nicht beachte oder leichtfertig mit dieser umgehe.

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Die von dem Beklagten begangene Dienstpflichtverletzung erreiche wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz und der dadurch bedingten Vertrauensbeeinträchtigung eine Intensität, welche die Ahndung mit einer gehörigen Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, also im oberen Bereich der gestuften Disziplinarmaßnahmen erforderlich mache. Andererseits seien auch die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten zu berücksichtigen. Es könne danach nicht festgestellt werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beklagten endgültig zerstört worden sei, so dass die erkannte Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung gem. § 9 DG LSA für angemessen gehalten werde.

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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 19. April 2013 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er zusammengefasst Folgendes vorträgt:

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Die Disziplinarklage sei unbegründet, denn er habe kein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Die Zurückstufung in ein geringeres Amt derselben Laufbahn sei unangemessen und berücksichtige nicht die Umstände des Einzelfalls.

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Er habe die ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen und Verstöße hinsichtlich der waffenrechtlichen Bestimmungen und des Umgangs mit Waffen und Munition nicht bzw. nicht in dem vorgeworfenen Umfang begangen.

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Hinsichtlich der Munition sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine normale, für Sport- und Sammlerzwecke bestimmte Munitionsmenge gehandelt habe. Die Auffindesituation habe bei einem unvoreingenommenen Betrachter weder einen unaufgeräumten noch einen unsortierten Eindruck erweckt. Das Auffinden der Munition in einem Schrank im Arbeitszimmer, in einer Holzkiste und einer Ledertasche lasse nicht auf einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Munition schließen. Schließlich lasse die teilweise Nichtbenutzung der entsprechenden Sicherheitsbehältnisse für Waffen auch nicht auf einen besonders unsachgemäßen Umgang oder gar auf ein vorsätzliches Handeln schließen.

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Jedenfalls habe er die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen einschl. der Nebengesetze nicht vorsätzlich und schuldhaft begangen. Denn weder als Polizeibeamter noch als Sportschütze oder Waffensammler habe er einfach so erkennen müssen, um welche Art von Munition es sich gehandelt habe. Es sei dabei unerheblich, dass er an der Waffe und im Umgang mit Munition ausgebildet sei und um die Gefährlichkeit derartiger Gegenstände wisse. Denn schließlich habe es erst eines umfangreichen Gutachtens bedurft, um die Art der Gegenstände und der Munition zu benennen. Daher sei trotz vorhandener waffenrechtlicher und waffenkundiger Kenntnisse des Beklagten nicht von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.

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Sein Verhalten sei nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er etwa im Umgang mit seiner Dienstwaffe nicht die erforderliche Sorgfalt beachte. Hinsichtlich einer auszusprechenden Disziplinarmaßnahme seien entlastende Umstände zu seinen Gunsten nur unzureichend berücksichtigt worden. Es habe keine vollständige und richtige Gesamtwürdigung statt gefunden; seine guten dienstlichen Leistungen seien nur unzureichend berücksichtigt worden.

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In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beklagte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe eingeräumt und auch deren rechtliche Einordnung nicht weiter infrage gestellt. Soweit ihm ein Verstoß gegen das KrWaffKontrG vorgeworfen werde, sei zu bemerken, dass der Verstoß nicht sonderlich gravierend gewesen sei; nicht zuletzt deshalb habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Geldbuße eingestellt. Hinsichtlich des offenen Stahlschranks handele es sich um eine einmalige Nachlässigkeit, aus welcher nicht der Eindruck gewonnen werden dürfe, dass er generell waffenrechtliche Vorschriften missachte. Im Übrigen bereue er sein Verhalten zutiefst und wolle dies auch gar nicht entschuldigen. Sämtliche Waffen und Munition habe er zwischenzeitlich abgegeben. Schließlich habe er auch über drei Jahrzehnte lang gute dienstliche Leistungen erbracht und werde das auch künftig tun. Eine Degradierung sei daher als Sanktionierung unangemessen hart; eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung könne er demgegenüber akzeptieren.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Dieser habe ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Er habe gegen Bestimmungen des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes und des Kriegswaffenkontrollgesetzes verstoßen. Dieses Verhalten habe zum Widerruf von sechs Waffenbesitzkarten geführt; demnach sei der Beklagte unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes. Der Beklagte habe die Verstöße gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen auch vorsätzlich und schuldhaft begangen. Der angezeigte unsachgemäße Umgang mit Waffen und Munition sei bei einem Polizeibeamten als beruflichem Waffenträger nicht hinnehmbar. Es handele sich zwar um ein außerdienstliches Fehlverhalten; gleichwohl seien ein Dienstbezug, und damit die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens des Beklagten gegeben. Der korrekte Umgang mit Waffen sei für die Öffentlichkeit untrennbar mit dem Berufsbild eines Polizeibeamten verbunden.

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Ein erhebliches disziplinarisches Gewicht erhalte das Fehlverhalten des Beklagten dadurch, dass er disziplinarrechtlich bereits mit einem außerdienstlichen Dienstvergehen vorbelastet gewesen sei, welches inhaltlich mit den hier in Rede stehenden Verstößen korrespondiere. Der Beklagte habe in seinem Amt als Erster Polizeihauptkommissar und damit als Dienstvorgesetzter eine besondere Pflicht zu vorbildhaftem Verhalten.

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Die Beiakte A mit den darin enthaltenen Lichtbildern und dem waffentechnischen Gutachten sowie die Gerichtsakten 1 A 239/11 MD betreffend den Widerruf der Waffenbesitzkarten waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die tatsächlichen Feststellungen sowie die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht und die danach getroffene Sanktionsfindung sind nicht zu beanstanden:

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Die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen beruhen auf dem Durchsuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 14. April 2010 (Bl. 77 ff. Beiakte), der Lichtbildanlagenkarte mit 16 Fotos - betreffend Arbeitszimmer - (Bl. 119 ff. Beiakte), der Lichtbildmappe des Landeskriminalamtes - betreffend Dachboden - vom 21. Mai 2010 (Bl. 147 ff. Beiakte) sowie dem waffentechnischen Gutachten des Landeskriminalamtes vom 16. August 2010 (Bl. 196 ff. Beiakte). Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten - keinen Anlass, an der Ordnungsgemäßheit der tatsächlichen Feststellungen sowie auch der rechtlichen Zuordnung der vorgefundenen Waffen einschl. der vorgefundenen Munition zu zweifeln. Danach geht der Senat - wie auch das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die gegenüber dem Beklagten in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind. Zusammengefasst werden dem Beklagten folgende Verhaltensweisen mit Recht zur Last gelegt:

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1. Der Beklagte hat auf dem Dachboden seines Wohnhauses in einem Stahlblechschrank 20 Langwaffen verwahrt, wobei der Schrank offen war und der Schlüssel zu dem Schrank im Schloss steckte; zudem entsprach der Stahlblechschrank nicht der gem. § 36 Abs. 2 WaffG erforderlichen Schutzgüte (Zertifizierung), sodass die Waffen auch nicht in dem verschlossenen Schrank hätten aufbewahrt werden dürfen. Neben dem unverschlossenen Stahlblechschrank hat der Beklagte eine erhebliche Menge erlaubnispflichtiger Munition in zwei unverschlossene Kisten, daneben eine weitere unverschlossene Kiste mit erlaubnispflichtigem Treibladungspulver gelagert.

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In seinem Arbeitszimmer hat der Beklagte in einem handelsüblichen Holzschrank ohne jegliche Sicherungsvorrichtung sowie in einer Ledertasche Munition aufbewahrt, welche nicht gegen die Entnahme durch Unberechtigte gesichert war.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die unvorschriftsmäßige Aufbewahrung der Waffen und der - nach dem Gutachten des Landeskriminalamtes schussfähigen - Munition als einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG angesehen; dieser stellt bei fahrlässiger Vorgehensweise gem. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eine Ordnungswidrigkeit, aber gem. § 52a WaffG eine Straftat dar, wenn die Handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Gefahr verursacht wird, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen werden könnte.

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Der Senat schließt sich im Ergebnis der Würdigung des Verwaltungsgerichts dahingehend an, dass das Vorgehen des Beklagten insoweit als vorsätzlich anzusehen ist und daher den Tatbestand des § 52a WaffG erfüllt. Die in den Lichtbildern festgehaltene Auffindesituation lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass es sich bei der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von 20 Langwaffen und einer Vielzahl von Munition keinesfalls um eine einmalige, vorübergehende Nachlässigkeit gehandelt hat, sondern diese von einem bewusst laxem, geradezu leichtfertigen Umgang mit Waffen und Munition geprägt war. Es bestand auch durchaus die konkrete Gefahr des Zugriffs Unbefugter, nicht zuletzt der im Hause wohnenden minderjährigen Tochter des Beklagten, auf Waffen und Munition.

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2. Der Beklagte hat es entgegen § 10 Abs. 1a WaffG unterlassen, den Erwerb eines Gewehres Carl Gustaf 1907 sowie eines Systems mit Lauf und eines Verschlusses innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorzulegen. Dieses Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG dar. Die von ihm dazu gegebene Einlassung, es handele sich insoweit um ein Versehen der Behörde, weil er den Erwerb des Gewehres „per Fax“ angezeigt habe, vermag ihn schon deswegen nicht zu entlasten, weil er insoweit seiner Verpflichtung, auch seine Waffenbesitzkarte vorzulegen, nicht nachgekommen ist.

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3. Der Beklagte hat im Arbeitszimmer seines Wohnhauses eine unversehrte und damit funktionstüchtige Übungshandgranatenladung der Bundeswehr gelagert, die zur ausschließlich militärischen Nutzung bestimmt ist. Die insoweit gem. §§ 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 SprengG erforderliche Erlaubnis hatte er nicht eingeholt, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm diese Erlaubnispflicht durchaus bekannt gewesen ist. Auch insoweit ist daher von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen, welches ein Vergehen gem. § 40 Abs. 1 SprengG darstellt.

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4. Die unbefugte Lagerung eines im Zweiten Weltkrieg hergestellten Verschlusses mit Verschlussträger, welche als eine zur Kriegsführung bestimmte Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 des KrWaffKontrG anzusehen ist, stellt eine Straftat gem. § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG dar; insoweit ist von einem vorsätzlichen verbotswidrigen Handeln auszugehen; Zweifel daran, dass dem Beklagten die Verbotswidrigkeit seines Handelns bewusst war, sind nicht angebracht. Gleiches gilt für die verbotswidrige Aufbewahrung von acht Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoss sowie einer Patrone mit panzerbrechendem Geschoss, welche ebenfalls der Kriegswaffenliste unterfallen und damit gem. §§ 2, 3 KrWaffKontrG der Genehmigungspflicht unterliegen. Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch diesbezüglich als strafrechtlich relevant dar. Es kommt letztlich hinsichtlich der rechtlichen Einordnung auch nicht darauf an, ob es sich bei den relevanten Waffenteilen um vollständige Waffen handelte; auch der Besitz von Verschlüssen unterfällt der Liste der Kriegswaffen gem. der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG und damit dem strikten Erwerbsverbot.

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5. Schließlich stellt der unerlaubte Besitz der in dem Haus des Beklagten vorgefundenen, der Erlaubnispflichtpflicht gem. § 2 Abs. 2 WaffG unterliegenden Patronen- und Kartuschenmunition (244 Stück) eine strafbare Handlung gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG dar. Der Senat schließt sich auch insoweit der Feststellung des Verwaltungsgerichts an, wonach aufgrund der vorhandenen waffenrechtlichen und waffenkundigen Kenntnisse des Beklagten hier von einem - zumindest bedingt - vorsätzlichen Handeln auszugehen ist.

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Das Gesamtbild des Handelns des Beklagten ist danach geprägt durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen zentrale Vorschriften über die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition, welcher zudem mehrere Straftatbestände erfüllt. Ein derartiges Verhalten stellt ohne Zweifel eine erhebliche Verletzung der dem Beklagten als Polizeibeamten gem. § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dar. Zwar handelt es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten; gleichwohl stellt es sich als ein schuldhaftes Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar, denn das Verhalten des Beklagten ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in einer für das Ansehen des Polizeidienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

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Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der unsachgemäße, verbotswidrige Umgang mit Waffen und Munition gerade bei einem Polizeibeamten als einem beruflichen Waffenträger nicht hinnehmbar ist. Die Öffentlichkeit hätte keinerlei Verständnis dafür, dass ein Polizeibeamter, der von Berufs wegen dazu angehalten ist, für die Einhaltung rechtlicher Gebote zu sorgen, selbst in einem Bereich versagt, der aus mehrfach gegebenem Anlass in besonderer Weise der öffentlichen Wahrnehmung unterliegt. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Vorfälle in jüngerer Zeit zutreffend bemerkt, kann die unvorschriftsmäßige Aufbewahrung von Waffen und Munition insbesondere dann zu gravierenden Folgen führen, wenn damit Unbefugten, vor allem Jugendlichen der Zugriff darauf ermöglicht wird. Genau diese Situation war auch im Wohnhaus des Beklagten gegeben; die dort wohnende minderjährige Tochter hätte ohne weiteres Zugang zu den im Dachgeschoß gelagerten Waffen sowie zu der unverschlossen vorgefundenen - nach dem Gutachten des Landeskriminalamtes funktionsfähigen - Munition erlangen können, ohne dass der Beklagte dieses auch nur ansatzweise kontrolliert hat.

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Der Senat schließt sich auch der Sanktionsfindung durch das Verwaltungsgericht an, welche unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 Abs. 1 DG LSA erfolgt ist. Mit Recht hat das Disziplinargericht zunächst ausgeführt, dass die von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als „Waffennarr“ begangenen, teils gravierenden Verstöße gegen zentrale Vorschriften des Waffenrechtes auch Rückschlüsse auf dessen Dienstausübung zulassen. Gerade von einem Polizeibeamten, der zum Tragen von Waffen auch außerhalb des Dienstes berechtigt ist, muss ein besonders akkurater Umgang mit Waffen und Munition erwartet werden. Ein Polizeibeamter, welcher - wie hier - in erheblichem Umfang Waffen und Munition unsachgemäß verwahrt und damit ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential eröffnet, beweist einen Persönlichkeitsmangel, welcher nicht ausschließen lässt, dass er auch im Umgang mit seiner Dienstwaffe die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.

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Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten berücksichtigt. Der Senat folgt dessen Ausführungen, wonach das begangene - außerdienstliche - Dienstvergehen wegen der zahlreichen Verstöße gegen das Waffengesetz, darunter auch solche von strafrechtlicher Relevanz, eine Intensität aufweist, welche die Ahndung mit einer gehörigen Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, mithin im oberen Bereich der gestuften Disziplinarmaßnahmen erforderlich macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die hier zugrundeliegenden Verhaltensweisen einen Zeitraum betreffen, in welchem gegen den Beklagten bereits ein Disziplinarverfahren geführt wurde, welches im Kern den Sachverhalt betraf, welcher auch hier von Relevanz ist:

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Der Beklagte hat - auch wenn er nicht über eine den Nationalsozialismus verherrlichende Grundeinstellung verfügen mag - einen Hang zu Militarismus, zum Waffensammeln und zur Verwendung militaristisch-kriegsbezogener Formulierungen. Seine Verstrickung mit der Gedankenwelt des Militärs und derjenigen kriegerischer Auseinandersetzungen hatte bereits zur Folge, dass im Jahr 2007 gegen ihn disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt worden sind, welche schließlich zu dem Urteil des erkennenden Senates vom 15. April 2010 (10 L 4/09) und der darin verhängten gravierenden Disziplinarmaßnahme einer höchstmöglichen Gehaltskürzung auf die Dauer von drei Jahren geführt haben.

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Offensichtlich hat sich der Beklagte weder die seinerzeit laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen noch das dazu bereits am 10. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes zur Warnung dienen lassen, nunmehr jeglichen Zweifel an seinem ordnungsgemäßen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes auszuräumen. Im Gegenteil hat er weiter Waffen und Munition in einer Weise vorgehalten, welche - wie das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 24. September 2012 1 A 239/11 MD festgestellt hat, ihn als waffenrechtlich unzuverlässig ausweist und im Übrigen Anlass dazu gegeben hat, die ihm erteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen. Wenn der Beklagte - wie er in der Verhandlung vor dem Senat beteuert hat - inzwischen sämtliche Waffen und die inkriminierte Munition abgeliefert hat, so ist dies die selbstverständliche Konsequenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wie des behördlichen Widerspruchsbescheids.

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Der Senat bemerkt zudem, dass er die in dem Verfahren 10 L 4/09 von dem Dienstherrn begehrte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis vor allem deshalb nicht ausgesprochen hat, weil er das seinerzeit zugrundeliegende Verhalten des Beklagten als ein zwar unüberlegtes und unverständliches, indes einmaliges Fehlverhalten angesehen hat und davon ausgegangen ist, der Beklagte habe sich im Übrigen rechtstreu verhalten. Dem Senat war damals allerdings nicht bekannt, dass es nur zwei Tage vor der seinerzeitigen Berufungsverhandlung zu einer Durchsuchung des Wohnhauses des Beklagten mit der danach getroffenen Feststellung erheblicher waffenrechtlicher Verstöße gekommen war. Wären die nunmehr zugrundeliegenden Verhaltensweisen des Beklagten bereits seinerzeit Gegenstand der gerichtlichen Verhandlung gewesen, hätten die sich danach ergebenden erheblichen Zweifel an seinem rechtstreuen Verhalten durchaus zu einer schärferen Sanktion jenseits der Gehaltskürzung führen können.

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Jedenfalls verbietet es der Umstand, dass der Beklagte während des Laufs des damaligen Disziplinarverfahrens gegen zentrale Vorschriften des Waffenrechts verstoßen hat, nunmehr erneut Milde walten zu lassen und die von dem Dienstherrn beantragte und im Ergebnis vom Disziplinargericht ausgesprochene Sanktion der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung gem. § 9 DG LSA) zu beanstanden. Vielmehr hält der Senat diese - auch nach außen erkennbare - Sanktion für angemessen und auch erforderlich, um einerseits dem Beklagten selbst nachhaltig vor Augen zu führen, dass er sich auch außerhalb des Dienstes als Polizeibeamter so zu verhalten hat, wie es die Öffentlichkeit und nicht zuletzt die Kollegenschaft mit Recht erwartet, um andererseits aber auch den Bediensteten der Polizei zu zeigen, dass ein derart gravierendes außerdienstliches Fehlverhalten durchaus spürbare disziplinare Konsequenzen nach sich zieht.

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Ein Polizeibeamter, der - wie der Beklagte - schon kraft seines Statusamtes in einer Führungs- und Vorgesetztenfunktion steht, hat in besonderer Weise dafür zu sorgen, dass das in ihn mit der Übertragung dieses hohen Beförderungsamtes gesetzte Vertrauen nicht missbraucht wird. Offensichtlich wird der Beklagte der Verantwortung, die an den Inhaber des Spitzenamtes im gehobenen Polizeidienst ohne weiteres zu stellen sind, nicht gerecht, weshalb es schon aus diesem Grunde naheliegt, ihn in eine unterhalb der Spitzenposition liegende Stufe zurückzuversetzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beklagte im dienstlichen Bereich bisher untadelig verhalten haben mag.

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Anerkannte Milderungsgründe oder adäquate Gesamtumstände, die das Verhalten des Beklagten in einem anderen Licht erscheinen lassen, sind nicht anzunehmen, so dass auch auf keine andere Maßnahme zu erkennen war, zumal der Senat in seinem Urteil vom 15. April 2010 bereits die höchstmögliche Gehaltskürzung ausgesprochen hatte.

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Es bleibt zu hoffen, dass der Beklagte endlich erkennt, in welcher Weise er sich mit seiner Leidenschaft für Waffen und Militaria selbst schadet und dass er letztlich auch den bestandskräftig verfügten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarten zum Anlass nimmt, Abstand zu dieser Gedankenwelt zu gewinnen und künftig gar nicht erst erneut den Verdacht eines außerdienstlichen Fehlverhaltens aufkommen zu lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1, 4 DG LSA i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, denn das DG LSA lässt in seinem Anwendungsbereich eine Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen nicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2012 - 2 B 132.11).


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