Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 112/13

Gründe

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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 28. August 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die von der Antragsbegründungsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

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- „ist die erteilte Rechtsschuldbefreiung nach durchgeführtem Insolvenzverfahren, welches nach Ausspruch einer Untersagungsverfügung gemäß § 35 Abs. 1 GewO durchgeführt wurde, entscheidungserhebliche Tatsache im Sinne des § 35 Abs. 6 GewO bei der Entscheidung über die Wiedergestattung der Gewerbeausübung“,
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- „rechtfertigt der zeitliche Ablauf von mehreren Jahren (hier mehr als 11 Jahre) die Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO, wenn der Gewerbetreibende zwischen der Zeit der Gewerbeuntersagung und der Antragstellung der Wiedergestattung keine neuen Schulden macht und in dieser Zeit ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchführt“,
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lassen sich - wie das weitere Vorbringen des Klägers selbst aufzeigt - nicht generell beantworten, weil ihre Beantwortung von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig ist. So kann eine Restschuldbefreiung unter Umständen eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des ehemaligen Gewerbetreibenden bzw. jetzigen Erlaubnisbewerbers wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit im Hinblick auf in der Vergangenheit entstandene Schulden beseitigen, da sie gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt und dies auch für Gläubiger gilt, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Aus der Restschuldbefreiung ergibt sich indes nicht, ob und in welcher Höhe hiervon ausgenommene Forderungen im Sinne des § 302 InsO bestehen und den Erlaubnisbewerber weiterhin belasten. Sie sagt ferner nichts über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erlaubnisbewerbers im für die Wiedergestattung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung aus sowie darüber, ob außer der Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit andere Umstände bestehen, die gegen eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisbewerbers sprechen.

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Auch der reine Zeitablauf sagt noch nichts über die Wiedererlangung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aus, insbesondere lassen sich keine bestimmten Zeiträume festlegen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, in die Art und Umstände der zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führenden Gründe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Erlaubnisbewerbers einzubeziehen sind. Dabei wird ein nach früherem Fehlverhalten gezeigtes Wohlverhalten auch daraufhin in den Blick zu nehmen sein, inwieweit es auf eine charakterliche Läuterung des Bewerbers schließen lässt und nicht etwa einer besonderen Druck- und Überwachungssituation geschuldet ist.

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Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil im Übrigen sowohl mit der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung wie mit dem Zeitablauf befasst (vgl. S. 6 der UA), diese Aspekte indes als nicht durchgreifend angesehen. Es hat auch nicht - wie die Antragsbegründungsschrift meint - die Auffassung vertreten, dass allein der Umstand, dass der Erlaubnisbewerber in der Vergangenheit erhebliche Schulden „aufgeworfen“ habe, ausreiche, ihn ggf. dauerhaft von der Ausübung eines selbständigen Gewerbes fern zu halten. Dies zeigt zum einen der Hinweis am Ende des angefochtenen Urteils, dass die zu treffende Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen könne (vgl. S. 7 Abs. 1 der UA). Zum anderen hat es bei seiner Entscheidung wesentlich auf die zwar zurückliegenden, aber als schwerwiegend eingestuften Verletzungen von Zahlungspflichten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern und steuerlichen Erklärungspflichten abgestellt, mithin auf Verstöße gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Missachtung über den finanziellen Schaden hinaus Anlass gibt, am Willen und der persönlichen Eignung des Betroffenen zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes zu zweifeln. Es stellt einen wichtigen Gemeinwohlbelang dar, dass ein Gewerbetreibender sich nicht seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat entzieht, da er anderenfalls nicht nur die Allgemeinheit schädigt, sondern er sich auch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft. Mit einer Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen beeinträchtigt der Gewerbetreibende nicht nur Versicherungsansprüche seiner Arbeitnehmer, sondern schädigt auch das Vermögen der Träger der Versicherung und gefährdet damit deren finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift in Bezug auf Zeitablauf und Insolvenzverfahren eine vermeintlich abweichende Rechtsauffassung geltend macht, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zurüberprüfungstellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift, das Verwaltungsgericht habe den erheblichen Zeitablauf seit Ergehen der gewerberechtlichen Untersagungsverfügung im Jahre 1998, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Zahlung von Teilleistungen auf von dem Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderungen als für den Kläger sprechende Umstände unberücksichtigt gelassen, trifft ausweislich der Urteilsgründe auf Seite 6 nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände lediglich anders bewertet und hieraus andere Schlussfolgerungen gezogen als der Kläger.

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Auch der Einwand, dem Kläger könnten seit dem Erlass der gewerberechtlichen Untersagungsverfügung (im Jahre 1998) keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgeworfen werden, stellt nicht in der gebotenen Weise die durch Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2011 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht sich zu eigen gemachte Feststellung in Frage, wonach der Kläger seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt Emden auch insoweit nicht nachgekommen sei, als er für die Jahre 1999 bis 2001 und 2003 keine Steuererklärungen abgegeben habe (vgl. S. 9 des Widerspruchsbescheides, Bl. 17 der GA).

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Das Vorbringen, der Kläger habe seine persönliche Lebensführung 2005 so umgestaltet, dass er zwischenzeitlich die Gewähr dafür biete, sich zukünftig nach den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhalten, ist mangels Substantiiertheit nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteilsergebnisses schlüssig in Frage zu stellen. Ebenfalls in einer nicht begründeten, unsubstantiiert gebliebenen Behauptung erschöpft sich der Vortrag, das Verwaltungsgericht verkenne den Regelungsinhalt des § 35 Abs. 6 GewO und die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift auf vom Kläger ergriffene Maßnahmen und den erheblichen Zeitablauf verweist, bleibt nicht nur unklar, von welchen Maßnahmen hier die Rede ist, auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass es an greifbaren Tatsachen fehle, die die Annahme rechtfertigten, dass die früher festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers entfallen sei, wird hierdurch nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Hinweis, der Kläger habe sich um den Abtrag der nicht vom Insolvenzverfahren umfassten Forderungen „im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ bemüht, ist in dieser Allgemeinheit nicht aussagekräftig. Das Verwaltungsgericht geht auch nicht von einem - wie die Antragsbegründungsschrift meint - „gegensätzlichen Zustand“ aus. Auf Seite 6 der Urteilsausfertigung hat es die Angaben des Klägers berücksichtigt, derzeit Ratenzahlungen an die AOK in Höhe von etwa 30,00 € pro Monat zu leisten. Damit sind aber nicht alle noch offenen Verbindlichkeiten des Klägers erfasst. In dem vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2011 wird auf eine der Restschuldbefreiung nicht unterliegende Forderung der (…) BKK in Höhe von 1.141,20 € verwiesen (vgl. S. 18 des Widerspruchsbescheides, Bl. 26 der GA), für die die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar darlegt, welche Tilgungsbemühungen der Kläger insoweit entfaltet haben will, zumal er auf einen von ihm angeregten und durch Beschluss des Amtsgerichtes Magdeburg ergangenen Vergleich vom 24. Juni 2011 keine Zahlungen geleistet haben soll (vgl. S. 18 des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011, Bl. 26 der GA). Letzteres stellt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig in Frage. Der Umstand, dass der Kläger Zahlungsabsprachen trifft und nicht einhält, begründet zudem Zweifel daran, ob er in der Lage und willens ist, seine wirtschaftliche Situation und sein finanzielles Leistungsvermögen realistisch einzuschätzen und verantwortungsbewusst zu handeln.

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Soweit der Kläger im Übrigen noch mit Schreiben an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2011 erklärt, dass

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- „seitens der Krankenkassen keine Forderungen mehr bestehen, da Forderungen der AOK (…) beglichen wurden, Forderungen der (…) mit einem Vergleich erledigt wurden und die AOK (…) auf Klage verzichtet hat nach einem Vergleichsvorschlag von mir“,
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- „auch das Finanzamt keine weiteren Forderungen hat“,
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spricht dies nicht dafür, dass der Kläger um eine sorgfältige und korrekte Behandlung seiner Angelegenheiten bemüht ist. Die Forderungen der (…) haben sich - wie oben ausgeführt - nicht mit einem Vergleich erledigt. Die AOK (…) hat weder einem Vergleichsvorschlag des Klägers zugestimmt noch auf Klage verzichtet (vgl. S. 18 des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011, Bl. 26 der GA). Auch die Behauptung, das Finanzamt habe keine weiteren Forderungen mehr, ist angesichts der Aufstellung auf Seite 9 des Widerspruchsbescheides (Bl. 17 der GA) nicht zutreffend, zumindest voreilig, solange die Restschuldbefreiung nicht erteilt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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