Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 58/15
Gründe
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1. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Februar 2015 hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
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§ 66 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA gestaltet - wie zuvor schon § 72b Abs. 1 BG LSA - die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewilligung von Altersteilzeit als Ermessensentscheidung. Dies folgt nicht nur aus der Verwendung des Tatbestandsmerkmales „kann“, sondern auch aus der Regelung in § 66 Abs. 2 LBG LSA (vormals § 72b Abs. 2 BG LSA), wonach Beamten, die - anders als hier die Klägerin - das 60. Lebensjahr vollendet haben, Altersteilzeit nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 LBG LSA zu bewilligen ist. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung über die etwaige Bewilligung von Altersteilzeit schon dem Grunde nach kein Raum; dies gilt gleichermaßen für die (gebundene) Entscheidung nach § 66 Abs. 2 LBG LSA (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 L 71/13 -, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris = JMBl. LSA 2007, 91; Beschluss vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris, Beschluss vom 31. August 2012 - 1 L 75/12 -). D. h., dass die Bewilligung nach § 66 Abs. 1 oder 2 LBG LSA allein dann erfolgen darf, wenn ihr die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 LBG LSA nicht entgegenstehen. Dies bedeutet insbesondere, dass - sowohl im Falle einer (Ermessens-)Entscheidung nach § 66 Abs. 1 LBG LSA als auch im Falle einer (gebundenen) Entscheidung nach § 66 Abs. 2 LBG LSA - Altersteilzeit lediglich dann bewilligt werden darf, wenn ihr im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen, insbesondere für den - hier gegebenen - Fall der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase ausgeschlossen werden kann. Hiervon geht das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - entgegen dem Antragsvorbringen - auch zutreffend aus und legt dies seiner Entscheidung zutreffend zugrunde.
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Mit der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA legt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt - entgegen der Auffassung in der Antragsbegründungsschrift - über die allgemeine Bestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA hinaus strengere Maßstäbe für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell an, indem er die Annahme entgegenstehender dringender dienstlicher Belange bereits für den Fall bejaht, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell - wie hier von der Klägerin angestrebt - nicht ausgeschlossen werden kann. Der Dienstherr hat dabei sowohl im Hinblick auf die allgemeine Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA als auch auf die spezifische und vorliegend einschlägige Bestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase anzustellen (siehe: OVG LSA, a. a. O.); auf den von der Klägerin inne gehabten Dienstposten kommt es hiernach - entgegen dem Antragsvorbringen - schon dem Grunde nach nicht entscheidungserheblich an. Diese Prognose ist einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Aus alledem folgt, dass letztlich der Beamte das „Risiko“, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann, sowohl im Falle einer (Ermessens-)Entscheidung nach § 66 Abs. 1 LBG LSA als auch im Falle einer (gebundenen) Entscheidung nach § 66 Abs. 2 LBG LSA trägt (siehe: OVG LSA, a. a. O.).
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Dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prognoseentscheidung des Beklagten unzutreffend ist, macht die Antrags(begründungs)schrift nicht plausibel. Die Freistellungsphase träte im Falle der Klägerin erst in der Zeit vom 16. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2022 ein. Angesichts der Ausführungen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, die sich das Verwaltungsgericht letztlich zu eigen gemacht hat, rechtfertigt das Antragsvorbringen nicht die Annahme, dass die Notwendigkeit einer Wiederbesetzung der Planstelle der Klägerin in der vorbezeichneten Zeit mit der hierfür erforderlichen prognostischen Gewissheit ausgeschlossen werden könnte. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht dabei auf das von dem Beklagten herangezogene und für diesen verbindliche „Personalentwicklungskonzept 2011“ der Landesregierung von Sachsen-Anhalt rekurriert, da dieses detailliert Aufschluss und Auskunft über den von der Landesregierung insgesamt wie ressortbezogen festgestellten Personalbestand wie dessen angenommene Entwicklung gibt. Die dagegen gerichteten unspezifisch gebliebenen, bloß pauschalen Angriffe der Klägerin in der Antragsbegründungsschrift sind nicht geeignet, die insoweitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin auf das Hinnehmen einer gewissen Umorganisation verweist, vermag dies insgesamt nicht plausibel in Frage zu stellen, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der von der Klägerin besetzten Planstelle in der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA stellt gerade auf die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell ab, nicht aber auf einen „Beschäftigungsbedarf“ für die Klägerin bzw. den Fortbestand des oder der von ihr wahrgenommenen Dienstposten(s).
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Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA nicht vor, ist - wie bereits ausgeführt - für eine Ermessensentscheidung über die etwaige Bewilligung von Altersteilzeit nach § 66 Abs. 1 oder 2 LBG LSA schon dem Grunde nach kein Raum; das Antragsvorbringen zur Ermessensausübung, insbesondere unter Einbeziehung der Fürsorgepflicht, geht daher insgesamt ins Leere.
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b) Ferner rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen des gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Aufklärungsrüge geltend gemachten Verfahrensmangels.
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Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).
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Hiernach ist weder seitens der Klägerin nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Das Antragsvorbringen legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich. Unabhängig davon kann die Klägerin insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die - anwaltlich vertretene - Klägerin hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 2. März 2015 beruht auf den §§ 40, 47, 63 Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 2 bis 4 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. Streitwertfestsetzung des BVerwG nach den Urteilen vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 und 2 C 22.03 -; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris [m. w. N.], Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 L 71/13 -), wobei hier die Hälfte der Summe der im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO und die Erfahrungsstufe 8 zugrunde zu legen waren. Dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2013 in dem Verfahren 2 B 130.11 vermag der Senat keine Anhaltspunkte für eine Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen; soweit darin ohne weitere Ausführungen lediglich auf § 52 Abs. 2 GKG abgestellt wird, mag dies seinen Anlass in den dortigen Besonderheiten des Einzelfalles haben.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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