Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 174/14
Tatbestand
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Die Kläger begehren das Absetzen von Wassermengen von der Schmutzwassermenge, die der Beklagte der Berechnung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2012 zugrunde gelegt hat.
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Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für den Abrechnungszeitraum 15. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 unter anderem Schmutzwassergebühren in Höhe von 691,10 € fest. Für das Veranlagungsjahr 2012 legte der Beklagte eine Schmutzwassermenge von 219 m³ bei einem Gebührensatz von 3,00 €/m³ zugrunde. Hiergegen legten die Kläger unter dem 11. Februar 2013 Widerspruch ein und begehrten die Berücksichtigung des Wasserzählers für die Gartenbewässerung, wobei sie einen Zählerstand von 287,9 angaben.
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Der Beklagte lehnte mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom 19. Februar 2013 den am 12. Februar 2013 eingegangenen Antrag auf Reduzierung der Schmutzwassermenge für das Jahr 2012 mit der Begründung ab, dass dieser verfristet sei, weil nach § 14 seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahres innerhalb eines Monats beim Verband einzureichen sei.
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§ 14 in der - vorliegend maßgeblichen - Fassung der 11. Änderung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 7. Dezember 2011 ist im "Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz" vom 22. Dezember 2011 öffentlich bekannt gemacht worden.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung der 3. Änderung vom 3. April 2008 lautet:
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Satzungen werden im vollen Wortlaut im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz bekannt gemacht.
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Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens haben die Kläger fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die maßgebende Gebührensatzung nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, wonach Ver- und Entsorgungsunternehmen ein gemeinsames Amtsblatt führen dürften, zumal es auch an der erforderlichen Ermächtigung fehle, dass ein Zweckverband der Herausgeber eines Amtsblattes sein dürfe. Zudem habe der Beklagte mangels Nachfrage den Vertrieb des Amtsblattes eingestellt. Die ausschließliche Veröffentlichung der Satzung im Internet sei nicht ausreichend, denn dies habe der Beklagte weder in seinem Bekanntmachungsrecht geregelt noch sei es rechtlich zulässig.
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Die Frist des § 14 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung sei zudem lediglich eine Ordnungs- und keine Ausschlussfrist. Selbst bei Annahme einer Ausschlussfrist fehle es an einem eindeutigen Hinweis, dass bei Fristversäumnis eine Absetzung der Wassermengen ausscheide, zumal § 14 Abs. 4 ausdrücklich bestimme, dass Abs. 3 nur sinngemäß gelte.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, von der durch Zähler ermittelten Schmutzwassermenge (219 m³) eine Menge von 20 m³ abzusetzen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und zur Begründung ausgeführt: Die Veröffentlichung von Satzungsrecht erfolge seit Juni 2008 im Amtsblatt der Ver- und Entsorgungsunternehmen des Landkreises Harz. Der Beklagte sowie der WAZ (E.), der WAZ (F.), der WAZ (G.), der TAZV C-Stadt und Umgebung und der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (H.) hätten sich zur Herausgabe eines gemeinsamen Amtsblattes entschlossen, nachdem der Landkreis Harz mit Schreiben vom 27. März 2007 mitgeteilt habe, dass in dessen Amtsblatt künftig keine Veröffentlichungen weiterer Gebietskörperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts mehr vorgesehen seien. Der Beklagte habe sich redaktionell für die Herausgabe für zuständig erklärt und ab dem 1. Juni 2008 das streitbefangene Amtsblatt herausgegeben. In den Jahrgängen bis 2010 sei eine Herausgabe in einer Auflage von sieben und ab dem Jahrgang 2011 in einer Auflage von sechs erfolgt. Allen Interessierten stünde jedoch die Internetseite des Herausgebers zur Verfügung, die das Herunterladen des Amtsblattes ermögliche.
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. November 2014 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, von der Schmutzwassermenge aus dem Bescheid vom 4. Februar 2013 20 m³ abzusetzen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die sich aus der Satzung des Beklagten ergebende fristgebundene Regelung über das Absetzen von Schmutzwassermengen aufgrund des vom Beklagten praktizierten Verfahrens der Bekanntmachung seines Satzungsrechts durchgreifenden rechtlichen Bedenken mit der Folge begegne, dass dem klägerischen Absetzungsantrag eine Verfristung nicht entgegen gehalten werden könne. Die 11. Änderungssatzung, wie jegliche Satzungsänderung bzw. -neufassungen, die ab der 1. Ausgabe des Amtsblattes der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz nach § 20 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung der 3. Änderung vom 3. April 2008 (VS) bekannt gemacht werden sollten, seien mangels wirksamer öffentlicher Bekanntgabe nicht in Kraft getreten. Denn das in § 20 Abs. 1 Satz 1 VS normierte und bis heute unverändert Geltung beanspruchende Bekanntmachungsrecht, wonach Satzungen des Beklagten im vollen Wortlaut im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz bekannt gemacht werden, sei von Beginn an nicht eingehalten worden. Zwar habe der Beklagte das vorbezeichnete Amtsblatt tatsächlich als Druckwerk erstellt, er habe es jedoch - nach eigenem Vorbringen wegen mangelnder Nachfrage - unterlassen, eine dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende Anzahl herzustellen und eine zureichende Verteilung des Amtsblattes vorzunehmen, mithin für die notwendige Verbreitung zu sorgen. Denn das hergestellte Druckwerk werde bis heute ausschließlich an die am Verbund beteiligten öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen für deren Archiv ausgegeben. Hierdurch werde keine allgemeine Verbreitung bewirkt, da das Amtsblatt insoweit ein bloßes Internum bleibe.
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Fehle es damit in der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten an einer Regelung über die fristgebundene Geltendmachung von Absetzmengen, könnten die Kläger eine fristlose Berücksichtigung verlangen. Denn nach herrschender Ansicht müssten die der Abwassereinrichtung nachweislich nicht zugeleiteten Wassermengen grundsätzlich abgesetzt werden können.
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Zur Begründung der von der Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Bekanntmachungspraxis zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Berufung sei bereits deshalb begründet, weil die von der Vorinstanz beanstandete Veröffentlichung des Amtsblattes der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen zwischenzeitlich vom Herausgeber für alle bereits erschienenen Ausgaben nachgeholt worden sei. Von allen bis heute erschienenen Amtsblättern der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen seien jeweils 100 Druckexemplare hergestellt worden.
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Unabhängig davon verneine das Verwaltungsgericht zu Unrecht, dass das Amtsblatt verbreitet worden sei, denn mit dieser Auffassung überspanne das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der an Satzungsrecht zu stellenden Anforderungen der ordnungsgemäßen Veröffentlichung.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. November 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und erwidern: Durch die Herstellung weiterer Druckexemplare sei der Bekanntmachungsmangel nicht geheilt worden, denn die von dem Beklagten behauptete ordnungsgemäße Bekanntmachung sei nicht nur an dem nicht erfolgten Druck der Amtsblätter in der erforderlichen Anzahl gescheitert, es fehle vielmehr an der gesetzlichen Ermächtigung und damit an der Befugnis des Beklagten zur Herausgabe eines gemeinsamen Amtsblattes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch, von der Schmutzwassermenge aus dem Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2013 eine Menge von 20 m² abzusetzen.
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Rechtsgrundlage für die begehrte Ermäßigung der Schmutzwassermenge ist § 14 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes (...) (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) vom 20. Oktober 1999 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2011 - ABAS 2011 -. Nach § 14 I. ABAS 2011 wird die Abwassergebühr für Schmutzwasserentsorgung nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, wobei Berechnungseinheit für die Gebühr 1 cbm ist. Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt nach § 14 I. Abs. 1 Nr. 1 ABAS 2011 die auf dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Gemäß § 14 I. Abs. 4 ABAS 2011 sind Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, abzusetzen, wobei die Regelung des Absatzes 3 der Vorschrift entsprechend gilt, wonach der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres die abzusetzende Wassermenge anzuzeigen hat.
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Diese in § 14 I. Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 normierte (Ausschluss-)Frist haben die Kläger unstreitig nicht eingehalten, sodass ihr Antrag auf Ermäßigung schon deshalb abzulehnen war. Denn die von ihnen behauptete Zählerstandsmeldung vom 4. Dezember 2012 ist nicht rechtzeitig bis zum 31. Januar 2013 beim Beklagten eingegangen. Durchgreifende Bedenken gegenüber der Einordnung als Ausschlussfrist und der Erkennbarkeit der bei Nichteinhaltung der Frist festgesetzten Rechtsfolge bestehen nicht.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die ABAS 2011 einschließlich der Regelung über die fristgebundene Geltendmachung von Absetzmengen wirksam im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz öffentlich bekanntgemacht worden.
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Zweifelhaft ist allerdings, ob das von dem Rechtsvorgänger des Beklagten in § 20 Abs. 1 seiner Verbandssatzung vom 24. August 2005 in der Fassung der 3. Änderung vom 3. April 2008 - VS - normierte Bekanntmachungsrecht, wonach Satzungen des Beklagten im vollen Wortlaut im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz bekannt gemacht werden, seinerseits dem auch für Rechtsnormen geltenden Bestimmtheitsgebot genügt. Denn allein aus der Bezeichnung „öffentliche Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz“ lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, welchem öffentlichen Träger das Amtsblatt zuzuordnen ist.
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Es kann aber dahinstehen, ob der Umstand, dass § 20 Abs. 1 VS den Herausgeber des Amtsblattes nicht eindeutig benennt, die Nichtigkeit der Bekanntmachungsvorschrift zur Folge hat. Denn die Veröffentlichung der ABAS 2011 im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz ist jedenfalls ortsüblich erfolgt (vgl. zur Ortsüblichkeit OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.01.2003 - 2 L 417/00 -; Beschl. v. 09.2004 - 2 M 256/03 -; Urt. v. 20.01.1994 - 2 L 2/93 -). Denn Satzungen des Beklagten sind - seit 2008 - über mehrere Jahre hinweg im bezeichneten Amtsblatt bekannt gemacht worden. Unschädlich ist hierbei, dass sich nicht schon aus der Bezeichnung des Amtsblatts entnehmen lässt, dass der Beklagte Herausgeber des Amtsblatts ist; denn dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem jeden Amtsblatt beigefügten Impressum. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Herausgabe eines gemeinsamen Amtsblatts mehrerer Trink- und Abwasserverbände überhaupt zulässig ist. Nach Auffassung des Senats wäre hierfür allerdings jedenfalls erforderlich, dass sämtliche beteiligten Verbände als Herausgeber fungierten. Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf die Vereinbarung zur Herausgabe eines gemeinsamen Amtsblattes allerdings nicht gemäß § 3 Abs. 3 GKG LSA der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, denn hierbei handelt es sich nicht um die Erfüllung einer Aufgabe i.S.v. § 3 Abs. 1 GKG LSA.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz scheitert die wirksame Bekanntmachung der ABAS 2011 nicht an einer mangelnden Verbreitung des Amtsblatts. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das das Verwaltungsgericht dadurch verletzt sieht, dass in den Jahrgängen des Amtsblatts bis 2010 die Herausgabe in einer Auflage von jeweils nur sieben und ab dem Jahrgang 2011 in einer Auflage von jeweils nur sechs gedruckten Exemplaren erfolgte, gebietet lediglich, Rechtsnormen so zu verkünden (bekannt zu machen), dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 [17] und v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 [291]). Dabei enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten, wie hier durch die Bekanntmachungsvorschriften des Landes- und Ortsrechts.
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Diesen auch für die Bekanntmachung kommunalen Ortsrechts geltenden Grundsätzen wird die Veröffentlichungspraxis des Beklagten gerecht. Unter dem Amtsblatt einer kommunalen Gebietskörperschaft wird gemeinhin eine periodisch erscheinende und jedermann zugängliche Druckschrift verstanden, die von der kommunalen Gebietskörperschaft zum Zwecke der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und ggf. sonstiger die Körperschaft betreffender Mitteilungen herausgegeben wird (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 23.11.2004 - 2 A 269/04 -, zit. nach JURIS). Bei der Herausgabe eines eigenen Amtsblattes ist eine Reihe von Förmlichkeiten zu beachten, damit das Amtsblatt ein veröffentliche Bekanntmachungen taugliches Publikationsorgan sein kann. Welche Formanforderungen an ein Amtsblatt im Rahmen des rechtsstaatlich Gebotenen oder darüber hinaus festgelegt werden, bleibt der Regelungsbefugnis des Landesgesetz- oder -verordnungsgebers überlassen. Sofern - wie hier - landesrechtliche Vorgaben fehlen, beschränken sich die Formanforderungen an ein Amtsblatt auf das rechtsstaatlich Gebotene.
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Der ordnungsgemäßen und damit wirksamen Bekanntgabe der ABAS 2011 steht vorliegend nicht entgegen, dass das Amtsblatt in einer nur geringen Auflage erscheint. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Adressaten der Bezug des Amtsblattes im Hinblick auf die Auflagenhöhe verwehrt wird. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Publizitätsgebot verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheint, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.10.2006 - 9 B 6.06 – zit. nach JURIS). Diesen Anforderungen genügt die von dem Beklagten praktizierte Vorgehensweise. Nach den - nicht substanziiert - bestrittenen Angaben des Beklagten wird ein gedrucktes Exemplar des Amtsblatts als Beleg - bzw. als Archivexemplar - pro Verband erstellt. Da gedruckte Exemplare nicht mehr nachgefragt worden seien, sei auf die Verteilung von gedruckten Exemplaren verzichtet worden. Die Kunden der Verbände erhielten auf Wunsch zumindest beim Beklagten als Herausgeber ein gedrucktes Exemplar. Damit hat jeder den jeweiligen Satzungen des Beklagten unterworfene Bürger die Möglichkeit, das Amtsblatt des Beklagten bei der Geschäftsstelle des Beklagten einzusehen oder aber sich die herausgegebenen Amtsblätter zusenden zu lassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei auf telefonische Nachfrage von einer Mitarbeiterin des Beklagten lediglich auf das Internet verwiesen worden, handelt es sich von vornherein um keinen hinreichenden Vortrag, um das Vorbringen des Beklagten zu widerlegen. In dieser Ausgestaltung ist eine unzumutbare Erschwerung der Kenntnisnahme von veröffentlichten Satzungen des Beklagten nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es gerade unter Berücksichtigung des Empfängerkreises - jedenfalls soweit es Satzungen des Beklagten betrifft - ausreichend, dass die Möglichkeit besteht, das Amtsblatt des Beklagten bei der Verwaltung des Beklagten selbst einzusehen bzw. anzufordern. Denn vorliegend handelt es sich um amtliche Bekanntmachungen eines Verbandes und gerade nicht um Verlautbarungen einer Gebietskörperschaft, bei der es möglicherweise naheläge, gedruckte Exemplare eines Amtsblatts in sämtlichen der Gebietskörperschaft angehörenden Verwaltungsstellen vorzuhalten. Zudem ist es dem Bürger gerade in Zeiten einer verbreiteten Internetnutzungsmöglichkeit durchaus zumutbar, eigene, weitere Nachforschungen anzustellen, um sich über den Inhalt der bekanntgemachten Rechtsnorm zu informieren.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die ABAS 2011 auch bei angenommener Wirksamkeit der Bekanntmachungsvorschrift des § 20 Abs. 1 VS wirksam im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen bekannt gemacht worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- 2 BvL 22/60 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 25/81 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 2 M 256/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- 2 A 269/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 2/93 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 2 L 417/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)